Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Vom 10. Dezember 2009
(Amtsbl.
Nr. 1 vom 14.01.2010 S. 2)
Auf Grund des § 39 Abs. 3 und 4 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 676), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft:
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 bis 3 WHG dennoch erfüllt sind."
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. § 42a SVwVfG gilt mit der Maßgabe, dass das Anerkennungsverfahren innerhalb von 18 Monaten nach dem Einreichen der vollständigen Antragsunterlagen zu bearbeiten ist. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt (Genehmigungsfiktion)."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
bbb) In Nummer 6 wird das Wort "und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
ccc) Nummer 7
7. ihren Sitz im Saarland haben.
wird aufgehoben.
bb) Satz 2
Die Voraussetzungen nach den Nummern 5 und 6 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Landesverwaltung.
wird aufgehoben.Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
Folgender Satz wird angefügt:
"Die Befristung kann auf Antrag verlängert werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung nachgewiesen wird."
e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a SVwVfG abgewickelt werden."
3. § 27 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 28. April 1997 (Amtsbl. S. 730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), außer Kraft. | " § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.