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Regelwerk; Wasser EU, Srl
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VAwS - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
- Saarland -

Vom 1. Juni 2005
(AmtsBl. Nr. 23 vom 09.06.2005 S. 830; 10.12.2009 S. 2 10; 08.12.2015 S. 2219; 17.09.2018 S. 657 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-1-1



Ersetzt durch die Regelung des Bundes:
Mit Inkrafttreten der "AwSV " zum 01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft

Archiv: 1997
Übergangsregelungen s. §§ 68, 69 AwSV

Auf Grund des § 39 Abs. 3 und 4 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994) verordnet das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften nach § 19g Abs. 2 WHG gelten nur die §§ 2 bis 5, § 7, § 9 sowie die §§ 24 bis 27 .

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene, unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder die bei 50 °C einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nr. 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind. Feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, werden nach ihrem Flüssigkeitsanteil beurteilt.

(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.

Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile, wie Anlagen in begehbaren unterirdischen Räumen und Rohrleitungen, die in einem begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal verlegt oder in einem nicht begehbaren Schutzrohr oder Schutzkanal von allen Seiten leicht einsehbar sind, gelten als oberirdisch.

(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(6) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen.

Behälter sind Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Anlagenbeschickung benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.

Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter.

Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüll-, Umschlag-, Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen zugeordnet sind, gelten als getrennte Anlagen. Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be Entlüftungsleitungen gelangen können.

(7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. Flexible Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen. Rohrleitungen sind jeweils Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage verbinden; andernfalls sind sie selbständige Rohrleitungsanlagen. Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche, Dichtmittel und die Pumpen.

(8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegt nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(9) Stilllegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten von Anlagen und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(11) Schutzgebiete sind

  1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG,
  2. Quellenschutzgebiete nach § 45 SWG,
  3. Gebiete, für die ein Verfahren auf Festsetzung als Wasserschutzgebiet oder Quellenschutzgebiet eingeleitet ist. Das Verfahren gilt als eingeleitet, wenn eine Planung zu jedermanns Einsicht offen gelegt ist,
  4. Überschwemmungsgebiete und vorläufige Anordnungen nach § 79 SWG,
  5. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 WHG erlassen ist.

(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

§ 3 Grundsatzanforderungen

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig, ausgenommen solche für feste Stoffe, Jauche, Gülle und Silagesickersäfte.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
  4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
  5. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.
  6. Bei einer Anlagengröße > 100 l (kg) ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. In die Betriebsanleitung ist aufzunehmen, dass die Anlage bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen ist, wenn eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann; soweit erforderlich ist die Anlage zu entleeren. Eine Betriebsanweisung ist nicht erforderlich bei Heizölverbraucheranlagen für private Haushalte. Bei diesen Anlagen ist das als Anlage 2 angeführte Merkblatt an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Heizungsanlage dauerhaft anzubringen. Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde vorgelegt haben, können die Betriebsanweisung durch gleichwertige Unterlagen ersetzen, die im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden.

§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen

(1) Anforderungen an bestimmte Anlagen ergeben sich aus dem Anhang.

(2) Soweit Anforderungen nach Absatz 1 nicht festgelegt sind, kann das Ministerium für Umwelt für bestimmte Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu stellenden Anforderungen näher umschrieben werden. Dabei sind festzulegen

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
(zu § 19g Abs. 3 WHG)

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19g Abs. 3 WHG und § 39 Abs. 4 Nr. 2a SWG gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die das Ministerium für Umwelt durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Die Vorschriften der "Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten" in ihrer jeweils gültigen Fassung sind auch auf solche Anlagen für brennbare Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereichen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.

§ 6 Gefährdungspotenzial

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotenzial zu stufen.

(2) Das Gefährdungspotenzial hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.

(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei festen und gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt. Bei unterirdischen unterteilten Behältern wird zur Bestimmung der Gefährdungsstufe der Gesamtrauminhalt aller Kammern zugrunde gelegt.

Ermittlung der GefährdungsstufenWassergefährdungsklasse
(WGK)
Rauminhalt in m3 bzw. Masse in t123
< 0,1Stufe AStufe AStufe A
> 0,1 - < 1Stufe AStufe AStufe B
> 1 - < 10Stufe AStufe BStufe C
> 10 - < 100Stufe AStufe CStufe D
> 100 - < 1000Stufe BStufe DStufe D
> 1.000Stufe CStufe DStufe D

§ 7 Weitergehende Anforderungen 10

(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung. in einer Bauartzulassung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden sonstigen Regelung festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - vor allem der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes - die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG nicht erfüllt sind.

(2) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 bis 3 WHG dennoch erfüllt sind.

§ 8 Kennzeichnungspflicht; Merkblatt

(1) Anlagen sind vor Inbetriebnahme mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf. Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Art der Stoffe nach den Umständen offenkundig ist oder die Lagermenge < 100 Liter beträgt.

(2) Betreiher von Anlagen haben die in Anlage 1 und 2 aufgeführten Merkblätter grundsätzlich an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über deren Inhalt zu unterrichten.

§ 9 Anlagen in Schutzgebieten

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Wasser- und Quellenschutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG grundsätzlich unzulässig. Die untere Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) In der weiteren Schutzzone sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D gemäß § 6 Abs. 3 unzulässig. Dies gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit Jauche, Gülle und Silagesickersäften.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Schutzzone nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss ausreichend sein, den größtmöglichen in der Anlage vorhandenen Rauminhalt wassergefährdender Stoffe aufzunehmen. Befinden sich in einem Auffangraum mehrere Anlagen, so ist dieser so zu bemessen, dass der Rauminhalt wassergefährdender Stoffe aller Anlagen zurückgehalten werden kann.

(4) Anlagen in Überschwemmungsgebieten nach § 79 SWG müssen so aufgestellt oder eingebaut sein, dass sie beim höchsten möglichen Wasserstand ihre Lage nicht verändern und wassergefährdende Stoffe nicht abgeschwemmt werden oder auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können.

(5) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG in Verbindung mit den §§ 37 und 45 SWG bleiben unberührt.

§ 10 Anlagenkataster

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D gemäß § 6 Abs. 3 hat der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für Gewässer ausgehen können.

(2) Das Anlagenkataster muss mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Rauminhalt, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können.
  2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen.

(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.

(4) Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz auf Verlangen vorzulegen. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, dass das Anlagenkataster mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfasst, gespeichert und übermittelt wird. Wird das Anlagenkataster mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, kann es in einem mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmenden Datenformat auch auf maschinenlesbaren Datenträgern vorgelegt werden.

(5) Bei offenkundig unvollständigem oder sonst mangelhaftem Anlagenkataster kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verlangen, dass der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen.

Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Dies gilt auch für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde vorgelegt haben.

§ 11 Rohrleitungen

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit unterirdische Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Anlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen notwendig sind.

(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden;
  2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt und die wassergefährdenden Stoffe in einen Behälter fließen;
  3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine entzündlichen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55° C führen.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

(3) Oberirdische Rohrleitungen müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Anhang ergeben. Rohrleitungen, die diesen Anforderungen entsprechen, sowie oberirdische Rohrleitungen für feste und gasförmige Stoffe gelten als Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art. Die Anforderungen nach Satz 1 an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.

§ 12 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gem. § 6 Abs. 3 entsprechen.

(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

  1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
    1. die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und
    2. Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und
    3. Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 % des Gesamtlagervolumens der Anlage zurückgehalten werden können;
  2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft "einfach oder herkömmlich" eingeführt sind.

§ 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe

  1. in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und das Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder
  2. in geschlossenen Lagerräumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Lagerräumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass das Lagergut nicht austreten kann.

§ 14 Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage erteilt.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, sowie ein Sachverständigengutachten über die Eignung der Anlage beizufügen, soweit nicht das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz darauf im Einzelfall verzichtet. Als Nachweis der Eignung gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Antrags notwendig ist.

(3) Eine Eignungsfeststellung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 15 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

Die Eignungsfeststellung entfällt für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,

  1. die nach den Vorschriften des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen). das sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern zu bestimmende Klassen und Leistungsstufen aufweist,
  2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird oder
  3. die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen; bei der Bauartzulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen.

Neben einer Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerbe- oder baurechtlichen Vorschriften bedarf es keiner Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG. Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erteilt werden.

§ 16 Vorzeitiger Einbau

Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19h WHG nur nach Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder einer baurechtlichen Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann den vorzeitigen Einbau in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, wenn

Der vorzeitige Einbau ist bei Anlagenteilen ausgeschlossen, für die der Brauchbarkeitsnachweis unter Einschluss des Gewässerschutzes im Rahmen des Baurechts oder des Gewerberechts zu führen ist und noch nicht vorliegt.

§ 17 Befüllen

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder optischen und akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 l, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bestimmen, dass auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, dass auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

§ 18 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Sind die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 WHG. wenn

  1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

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