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HBeglG 2018 - Haushaltsbegleitgesetz 2018
- Saarland -
Vom 5. Dezember 2017
(Amtsbl.
I Nr. 50 vom 21.12.2017 S. 1029)
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Grundwasserentnahmegesetzes
Das Saarländische Grundwasserentnahmeentgeltgesetz vom 12. März 2008 (Amtsbl. S. 694), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2014 (Amtsbl. I S. 447), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe "200" durch die Angabe "450" ersetzt.
b) Nummer 8
8. Entnahmen von Grundwasser für den Betrieb von Einrichtungen, die der Förderung der Gesundheit und des Sports sowie der Erholung dienen,
wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Freimenge" durch das Wort "Ermäßigung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Nummer 1 aufgehoben
1. eine Freimenge in Höhe von 35 Kubikmeter pro versorgtem Einwohner und Jahr eingeräumt,
und die Angabe "2." vor den Wörtern "eine Ermäßigung von 0,01 Euro" gestrichen.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen und durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Sofern die Wasserversorgungsunternehmen selbst über eine EMAS- bzw. ISO 14001-Zertifizierung verfügen, wird auch ihnen für die zur Eigenversorgung bezogene Wassermenge diese Ermäßigung gewährt. Das auf diese Mengen entfallende Grundwasserentnahmeentgelt wird dem Wasserversorgungsunternehmen bei der Festsetzung nach § 4 angerechnet. | "Gleiches gilt für Unternehmen und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft, die am Umweltpakt Saar zwischen der Landesregierung und der saarländischen Wirtschaft zum Ausbau des partnerschaftlichen Dialogs im Umweltschutz teilnehmen. Sofern die Wasserversorgungsunternehmen selbst über eine EMAS- bzw. ISO 14001-Zertifizierung verfügen oder am Umweltpakt Saar teilnehmen, wird auch ihnen für die zur Eigenversorgung bezogene Wassermenge diese Ermäßigung gewährt." |
c) In Absatz 4 werden die Wörter "jeweils versorgten Einwohnern bzw." gestrichen und nach dem Wort "zertifizierten" die Wörter "bzw. am Umweltpakt Saar teilnehmenden" eingefügt.
3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1
1. die Zahl der durch sie direkt versorgten Einwohner, bezogen auf den 30. Juni des Vorjahres,
wird aufgehoben.
b) Die Angabe "2." vor den Wörtern "die belieferten EMAS- bzw. ISO 14001-zertifizierten Betriebe" wird gestrichen.
c) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Gleiches gilt für Unternehmen und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft, die am Umweltpakt Saar teilnehmen."
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Inkrafttreten" das Wort "Außerkrafttreten," gestrichen.
b) In Satz 1 werden die Wörter "und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft" gestrichen.
5. Die Anlage zu § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Verwendungszweck | Entgeltsatz (Euro/m3) | Ermäßigter Entgeltsatz (Euro/m3) |
1. Öffentliche Wasserversorgung | 0,07 | 0,06* |
2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser: | ||
Zum Zweck der dauerhaften Wasserhaltung (länger als ein Jahr) | 0,03 | 0,022** |
Zum Zweck der Kühlung | 0,03 | 0,022** |
Zum Zweck der Bewässerung landwirtschaftlicher, gärtnerischer und forstwirtschaftlicher Nutzflächen | 0,006 | 0,004** |
Zum Zweck der Fischhaltung | 0,006 | 0,004** |
Zu sonstigen Zwecken | 0,08 | 0,055** |
* auf § 2 Absatz 3 Nr. 2 wird verwiesen
** gilt für Unternehmen, die nach der Verordnung EG Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L114 S. 1) registriert sind. Der ermäßigte Entgeltsatz gilt auch für Unternehmen, die über eine ISO 14001-Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle verfügen, darüber hinaus die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch Behördenabfrage nachweisen und sich verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern und eine entsprechende Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu führen. |
Neu:
"Anlage zu § 2 Absatz 2
Verzeichnis über das Entgelt für Grundwasserentnahmen
Verwendungszweck | Entgeltsatz (Euro/m3) | Ermäßigter Entgeltsatz (Euro/m3) | |
1. | Öffentliche Wasserversorgung | 0,1 | 0,09* |
2. | Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser: | ||
- | Zum Zweck der dauerhaften Wasserhaltung (länger als ein Jahr) | 0,04 | 0,03** |
- | Zum Zweck der Kühlung | 0,04 | 0,03** |
- | Zum Zweck der Bewässerung landwirtschaftlicher, gärtnerischer und forstwirtschaftlicher Nutzflächen | 0,01 | 0,007** |
- | Zum Zweck der Fischhaltung | 0,01 | 0,007** |
- | Zu sonstigen Zwecken | 0,12 | 0,08** |
* auf § 2 Absatz 3 wird verwiesen
** gilt für Unternehmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EG Nr. L 342 S. 1) registriert sind. Der ermäßigte Entgeltsatz gilt auch für Unternehmen, die über eine ISO 14001-Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle verfügen, darüber hinaus die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch Behördenabfrage nachweisen und sich verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern und eine entsprechende Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu führen. Gleiches gilt für Unternehmen und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft, die am Umweltpakt Saar zwischen der Landesregierung und der saarländischen Wirtschaft zum Ausbau des partnerschaftlichen Dialogs im Umweltschutz teilnehmen. |
"
Artikel 4
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes
In § 3 Nummer 1 und 2 des Saarländischen Wohn, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), wird jeweils die Angabe "oder § 1b" durch die Wörter "Absatz 1 oder 2" ersetzt.
Artikel 5
Gesetz zur Änderung der Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätspersonalverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Gesetz zur Änderung des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 8
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 1482 über das "Sondervermögen Zukunftsinitiative"
(nicht dargestellt)
Artikel 9
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeit nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
(nicht dargestellt)
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
ID 172158
ENDE |