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Saarländisches Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz -
Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljähriger Menschen mit Behinderung
- Saarland -
Vom 6. Mai 2009
(ABl. Nr. 24 vom 18.06.2009 S. 906; 13.10.2015 S. 790 15; 15.03.2017 S. 476 17; 05.12.2017 S. 1029 17a; 13.06.2018 S. 380 18; 22.08.2018 S. 674 18a; 08.12.2021 S. 2629 21)
Überschrift geändert 17
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Wohn- und Betreuungsformen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung:
(2) Die Feststellung, ob eine Wohn- und Betreuungsform dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfällt und ob sie als stationäre Einrichtung, Einrichtung des ambulant betreuten Wohnens oder ambulanter Pflegedienst zu behandeln ist, lässt ihre leistungsrechtliche Einordnung unberührt.
§ 1a Stationäre Einrichtungen 17
(1) Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung,
(2) Stationäre Einrichtungen sind auch Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen nach Absatz 1, die der vorübergehenden Aufnahme von Personen dienen (Kurzzeiteinrichtungen) sowie stationäre Hospize im Sinne des § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Als vorübergehend wird ein Zeitraum von bis zu drei Monaten angesehen.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen nach Absatz 1, die Tages- oder Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (teilstationäre Einrichtungen) anbieten.
§ 1b Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens 17
(1) Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sind
(2) Nicht selbstorganisiert ist eine Wohnform,
Eine strukturelle Abhängigkeit ist gegeben, wenn die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen ist dann eingeschränkt, wenn
Eine solche rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit wird gesetzlich vermutet, wenn die Wohnraumanbieterin oder der Wohnraumanbieter und die Anbieterin oder der Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen
Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn der Träger gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass trotz der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbundenheit die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht eingeschränkt ist oder in absehbarer Zeit vorliegen wird.
(3) Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind Wohnformen für mindestens sechs Menschen,
(4) Andere gemeinschaftliche Wohnformen sind den nicht selbstorganisierten Wohngemeinschaften und Servicewohnanlagen vergleichbare oder ähnliche sonstige Institutionen, die dem Zweck dieses Gesetzes entsprechen.
(5) Servicewohnanlagen sind entgeltlich betriebene Wohnanlagen, die dem Zweck dienen, den Menschen Wohnraum zu überlassen und ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Dienstleistungen und Hilfsmitteln vorzuhalten. Ausgenommen hiervon sind Wohnanlagen, die gelegentlich allgemeine Betreuungsleistungen unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung erbringen.
§ 1c Ambulante Pflegedienste 17
Ambulante Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele dienen auch der Umsetzung der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).
(3) Die Selbständigkeit der Träger von Wohn- und Betreuungsformen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
§ 3 Beratungspflicht der zuständigen Behörde 17 17a 18
Die zuständige Behörde informiert und berät
(1) Wer den Betrieb einer Einrichtung nach § 1a aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung, insbesondere zur Prüfung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen des § 5 Absatz 1 und 2, erforderlich sind. Stehen die Leitung und die verantwortliche Pflegefachkraft zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, muss die Mitteilung spätestens vor der Inbetriebnahme der Einrichtung nach § 1a der zuständigen Behörde vorliegen.
(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 betreffen.
(4) Wer beabsichtigt, den Betrieb einer Einrichtung nach § 1a ganz oder teilweise einzustellen, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Einstellung, anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise über die zukünftige Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu erbringen.
(5) Wer den Betrieb einer Einrichtung nach § 1b aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Satz 2 Nummer 1 bis 5 betreffen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Wer einen ambulanten Pflegedienst nach § 1c betreiben will, hat der zuständigen Behörde seine Absicht spätestens sechs Wochen vor der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen und darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 5 Absatz 4 erfüllt. Die Anzeige muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:
Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Satz 2 betreffen. Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
§ 5 Qualitätsanforderungen an den Betrieb 17
(1) Der Träger und die Leitung einer Einrichtung nach § 1a haben sicherzustellen, dass
(2) Eine Einrichtung nach § 1a oder § 1b Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 bis 4 darf nur betrieben werden, wenn der Träger
(3) In Einrichtungen nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5 hat der Träger und der Leistungserbringer sicherzustellen, dass die mit den Bewohnerinnen und Bewohnern verpflichtend vertraglich vereinbarten allgemeinen Betreuungsleistungen dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechen.
(4) Ein ambulanter Pflegedienst nach § 1c darf nur betrieben werden, wenn der Träger
§ 6 Informationspflichten der Träger 17 21
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1a ist verpflichtet,
(2) In Einrichtungen nach § 1b ist der Träger verpflichtet, die Interessentinnen und Interessenten schriftlich oder elektronisch darüber zu informieren, ob, wie, in welchem Umfang und zu welchem Entgelt deren pflegerische Versorgung in der Einrichtung gewährleistet werden kann. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Das Nähere über die Informationspflicht der Träger einer Einrichtung nach § 1a oder § 1b kann in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 geregelt werden.
§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 17 18a
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1a hat zum Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung gemäß § 5 Absatz 1 und 2 nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb, die Qualitätsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu machen. Aus den Aufzeichnungen muss ersichtlich werden:
Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach Satz 1 verarbeitet werden.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 hat der Träger getrennt für jede von ihm betriebene Einrichtung zu machen und fünf Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 10 sind in der stationären Einrichtung vorzuhalten.
(3) Für ambulante Pflegedienste nach § 1c gilt Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 8, Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Die Aufzeichnungen sind beim ambulanten Pflegedienst vorzuhalten.
(4) Weitergehende Pflichten des Trägers nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 8 Leistungen an Träger und Beschäftige 17
(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b, Bewerberinnen oder Bewerbern um einen Platz in diesen Einrichtungen, Empfängerinnen und Empfängern ambulanter Pflegedienstleistungen und Personen, die sich für die Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienstleistungen interessieren, Geld- oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 sind im Hinblick auf eventuelle Ansprüche auf Rückzahlung in geeigneter Form dinglich zu sichern und innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, spätestens jedoch nach Wiederbelegung des frei gewordenen Platzes der Einrichtung, zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens vier Prozent für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen und die Zinsen jährlich auszuzahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht werden.
(4) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Wohn- und Betreuungsform ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b und Empfängerinnen und Empfängern ambulanter Pflegedienstleistungen neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten derAbsätze 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b und der Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
§ 9 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner 17
(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung nach § 1a Absatz 1 wirken in Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung mit. Die Mitwirkung erfolgt durch ein Mitwirkungsgremium. Mitwirkungsgremien sind die Bewohnervertretung, die Bewohnerversammlung oder ein externer Bewohnerbeirat. Die Bewohnerinnen und Bewohner können sich zwischen diesen Formen der Mitwirkung entscheiden.
(2) Für die Zeit, in der ein Mitwirkungsgremium nach Absatz 1 nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben durch einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen. Der Bewohnerfürsprecher wird im Benehmen mit der Leitung der Einrichtung nach § 1a Absatz 1 von der zuständigen Behörde bestellt.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte kann das jeweilige Mitwirkungsgremium oder der Bewohnerfürsprecher fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Tätigkeit in einem Mitwirkungsgremium oder als Bewohnerfürsprecher ist unentgeltlich und ehrenamtlich.
(4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde fördert die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner, der Mitglieder des jeweiligen Mitwirkungsgremiums oder des Bewohnerfürsprechers über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten der Mitwirkung in Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung nach § 1a Absatz 1. Geeignete Formen der Unterrichtung können die Herausgabe von Informationsbroschüren oder die Durchführung von Schulungen für die Mitwirkungsorgane sein. Die zuständige Behörde wirkt insbesondere auch auf die Umsetzung der Mitwirkung in den Einrichtungen hin.
(5) Näheres über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner ist in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 zu regeln.
Der Träger einer Einrichtung nach § 1a oder eines ambulanten Pflegedienstes nach § 1c hat ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Dieses muss mindestens enthalten:
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen
zu erlassen.
(2) Die Regelungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind entsprechend dem allgemeinen Stand der fachlichen Erkenntnisse, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Qualität des Wohnens, der Betreuung und der Pflege sowie der Anforderungen an die Qualität des Wohnens und die individuelle Förderung und Hilfe für Menschen mit Behinderung auszugestalten.
(1) Die Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 oder 2 werden von der zuständigen Behörde durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet, es sei denn, der Träger hat eine anlassbezogene Überprüfung selbst beantragt. Unangemeldete Prüfungen können jederzeit erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Die Einrichtungen werden daraufhin überprüft, ob in ihnen die Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, erfüllt werden.
(2) Der Träger, die Leitung und die verantwortliche Pflegefachkraft haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. Der Träger ist darüber hinaus verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Verlangen Fotokopien der Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 oder 2 beauftragten Personen sind befugt,
Der Träger hat diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln.
(4) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Die auskunftspflichtige Person und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die zuständige Behörde überprüft jede Einrichtung nach § 1a Absatz 1 oder 2 grundsätzlich einmal im Jahr. Sie kann ein Jahr lang auf eine Überprüfung verzichten, wenn aufgrund des Ergebnisses einer Qualitätsprüfung der Prüfdienste nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch eine weitere Überprüfung durch die zuständige Behörde nicht erforderlich ist. Die Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung bleibt unberührt.
(6) Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 bis 4 hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach § 4 Absatz 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung.
(8) Maßnahmen nach Absatz 1, 2, 3, 5 und 7 sind auch zur Feststellung zulässig, ob es sich um eine Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes handelt.
(9) Die Träger können die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, unbeschadet der Zulässigkeit unangemeldeter Prüfungen, in angemessener Weise bei Prüfungen hinzuziehen.
(10) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), in der jeweils geltenden Fassung, aussetzen würde.
(11) Die Überwachung von Einrichtungen nach § 1a Absatz 3 erfolgt anlassbezogen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 bis 4 und 6 bis 10 gilt entsprechend.
(12) Die Überwachung der Einrichtungen nach § 1b erfolgt anlassbezogen. Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 und Satz 2 bis 5 und Absatz 4 und 6 bis 10 gilt entsprechend.
(13) Die Überwachung der Büroräume ambulanter Pflegedienste nach § 1c erfolgt im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., den Prüfdiensten oder dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. durch Überprüfung der Strukturqualität anlassbezogen. Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 2 und 6 und Satz 2 bis 5 und Absatz 6 bis 10 gilt entsprechend.
Sind in einer Wohn- und Betreuungsform Mängel festgestellt worden, soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 4 vor der Aufnahme des Betriebs der Wohn- und Betreuungsform Mängel festgestellt werden.
(1) Zur Beseitigung festgestellter Mängel können gegenüber den Trägern von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b Absatz 1 bis 4 sowie von ambulanten Pflegediensten nach § 1c Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, sowie der Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber diesen obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der Einrichtung erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 4 vor Aufnahme des Betriebs festgestellt werden.
(2) Bei Anordnungen sind so weit wie möglich die nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen zu berücksichtigen. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Träger der Einrichtung auch der Träger der Sozialhilfe Anfechtungsklage erheben. § 11 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) Zur Beseitigung von Mängeln in Einrichtungen nach § 1b Absatz 5 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln auch gegenüber dem Leistungserbringer, mit dem die Bewohnerin oder der Bewohner einen Vertrag über die Erbringung allgemeiner Betreuungsleistungen zwingend abgeschlossen hat, erlassen werden können.
§ 14 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung 17
(1) Dem Träger einer Einrichtung nach § 1a oder eines ambulanten Pflegedienstes nach § 1c kann die weitere Beschäftigung der Leitung, einer oder eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
(2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 ausgesprochen und der Träger nach § 1a oder eines ambulanten Pflegedienstes nach § 1c trotz entsprechender Anordnung nach § 13 keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zuständige Behörde, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit, höchstens bis zu einem Jahr, einsetzen. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. Ihre Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt.
(1) Der Betrieb einer Wohn- und Betreuungsform ist zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 5 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen.
(2) Der Betrieb einer Wohn- und Betreuungsform kann untersagt werden, wenn der Träger
(3) Vor Aufnahme des Betriebs einer Einrichtung nach § 1a oder § 1b und eines ambulanten Pflegedienstes nach § 1c ist eine Untersagung zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. Die Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen oder elektronischen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.
§ 15a Entfall der aufschiebenden Wirkung 17
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 13, 14 und 15 haben keine aufschiebende Wirkung, soweit durch sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner beseitigt werden soll.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 17 Erprobungsregelungen 17 21
(1) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise auf Antrag
(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch Bescheid und ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Die zuständige Behörde kann die Erprobungsregelung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn der Träger Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Rechte zur Überwachung nach den §§ 11 bis 15 bleiben unberührt. Die zuständige Behörde kann weitere Behörden beteiligen. Auf Antrag des Trägers kann die Befreiung auf Dauer erteilt werden, wenn sie sich innerhalb der vier Jahre bewährt hat.
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 2 kann an die Auflage gebunden werden, dass der Träger die Erprobungsphase wissenschaftlich begleiten und auswerten lässt und den Bericht über die Ergebnisse der Begleitung und Auswertung veröffentlicht.
(4) Der verantwortliche Träger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine Änderung des Gesamtkonzepts, das Anlass für die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 2 war, oder eine Änderung der dem Gesamtkonzept zugrunde gelegten Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.
§ 18 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften 17
(1) Zur Sicherung einer angemessenen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde verpflichtet, mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Saarland, den Prüfdiensten, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe, den Gesundheitsämtern im Saarland und der oder dem Saarländischen Pflegebeauftragten zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit informieren sich die genannten Beteiligten gegenseitig über die bei der Überwachung nach ihren Zuständigkeiten gewonnenen Erkenntnisse und getroffenen Maßnahmen. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren. Bei Übermittlung personenbezogener Daten an die Landesverbände der Pflegekassen im Saarland, die Prüfdienste sowie an die Träger der Sozialhilfe kann eine Anonymisierung unterbleiben, soweit dies für Zwecke nach dem Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(2) Die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 koordinieren ihre Prüftätigkeit, um Doppelprüfungen so weit wie möglich zu vermeiden.
(3) Zur Durchführung des Absatzes 1 wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach diesem Gesetz zuständige Behörde. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 3 arbeitet mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b und der Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden vertrauensvoll zusammen.
§ 19 Zuständigkeit zur Durchführung dieses Gesetzes 17
Zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
§ 20 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung 17 17
Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Wohn- und Betreuungsformen, die gewerblich betrieben werden, finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz besondere Bestimmungen enthält.
§ 21 Übergangsvorschriften 17 17
(1) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 ist die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. S. 2970), das zuletzt durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist, erlassene Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), auf Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 oder 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Einrichtungen nach § 1a Absatz 3 oder § 1b und ambulante Pflegedienste nach § 1c, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes Saarland und weiterer Gesetze vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476) in Betrieb genommen worden sind, sind der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes Saarland und weiterer Gesetze nach § 4 anzuzeigen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |