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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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Saarländisches Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz -
Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljähriger Menschen mit Behinderung

- Saarland -

Vom 6. Mai 2009
(ABl. Nr. 24 vom 18.06.2009 S. 906; 13.10.2015 S. 790 15; 15.03.2017 S. 476 17; 05.12.2017 S. 1029 17a; 13.06.2018 S. 380 18; 22.08.2018 S. 674 18a; 08.12.2021 S. 2629 21)



Überschrift geändert 17

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Anwendungsbereich 17

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Wohn- und Betreuungsformen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung:

  1. stationäre Einrichtungen,
  2. Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens (nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften, andere gemeinschaftliche Wohnformen und Servicewohnanlagen) und
  3. ambulante Pflegedienste.

(2) Die Feststellung, ob eine Wohn- und Betreuungsform dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfällt und ob sie als stationäre Einrichtung, Einrichtung des ambulant betreuten Wohnens oder ambulanter Pflegedienst zu behandeln ist, lässt ihre leistungsrechtliche Einordnung unberührt.

§ 1a Stationäre Einrichtungen 17

(1) Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung,

  1. die dem Zweck dienen, diese aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuungs-, Pflege- und Verpflegungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,
  2. die unter der Verantwortung eines Trägers stehen,
  3. in denen die Bewohnerinnen und Bewohner vertraglich oder tatsächlich gehalten sind, die für sie erforderlichen Betreuungs-, Pflege- und Verpflegungsleistungen durch den Träger oder eine bestimmte Anbieterin oder einen bestimmten Anbieter anzunehmen,
  4. die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und
  5. die entgeltlich betrieben werden.

(2) Stationäre Einrichtungen sind auch Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen nach Absatz 1, die der vorübergehenden Aufnahme von Personen dienen (Kurzzeiteinrichtungen) sowie stationäre Hospize im Sinne des § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Als vorübergehend wird ein Zeitraum von bis zu drei Monaten angesehen.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen nach Absatz 1, die Tages- oder Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (teilstationäre Einrichtungen) anbieten.

§ 1b Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens 17

(1) Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sind

  1. nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften,
  2. andere gemeinschaftliche Wohnformen und
  3. Servicewohnanlagen.

(2) Nicht selbstorganisiert ist eine Wohnform,

  1. in der Intensivpflegebedarf besteht,
  2. die unter der Verantwortung eines Trägers steht oder
  3. die von einem Träger strukturell abhängig ist.

Eine strukturelle Abhängigkeit ist gegeben, wenn die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen ist dann eingeschränkt, wenn

  1. die Wohnraumüberlassung und die Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können, weil
    1. der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen abhängig ist,
    2. an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nicht unabhängig von dein Vertrag über die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen festgehalten werden kann oder
    3. der Abschluss des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss des Vertrags über die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen tatsächlich abhängig ist, insbesondere weil die Anbieterin oder der Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen zwar rechtlich frei wählbar ist, tatsächlich aber eine Anbieterin oder ein Anbieter eine umfassende Versorgung übernimmt,
  2. die Betreuungs- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbieterinnen oder Anbietern in Anspruch genommen werden müssen,
  3. die Betreuungs- und Pflegeleistungen hinsichtlich ihres Inhalts, ihres Umfangs und ihrer Ausführung vorgegeben werden oder
  4. die Wohnraumanbieterin oder der Wohnraumanbieter und die Anbieterin oder der Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind.

Eine solche rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit wird gesetzlich vermutet, wenn die Wohnraumanbieterin oder der Wohnraumanbieter und die Anbieterin oder der Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen

  1. personenidentisch sind,
  2. gesellschafts- oder handelsrechtliche Verbindungen aufweisen oder
  3. in einem Angehörigenverhältnis nach § 20 Absatz 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1830 vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. 1 S. 306), in der jeweils geltenden Fassung, zueinander stehen.

Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn der Träger gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass trotz der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbundenheit die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht eingeschränkt ist oder in absehbarer Zeit vorliegen wird.

(3) Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind Wohnformen für mindestens sechs Menschen,

  1. die dem Zweck dienen, diesen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Betreuungs- und Pflegeleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen,
  2. die bauliche, organisatorische und wirtschaftliche Selbstständigkeit besitzen und somit kein Bestandteil einer stationären Einrichtung sind und
  3. bei denen die ambulanten Pflegedienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der Wohngemeinschaft oder in enger räumlicher Verbindung mit dieser haben oder Anstellungsträger einer in der Wohngemeinschaft präsenten Pflegefachkraft sind.

(4) Andere gemeinschaftliche Wohnformen sind den nicht selbstorganisierten Wohngemeinschaften und Servicewohnanlagen vergleichbare oder ähnliche sonstige Institutionen, die dem Zweck dieses Gesetzes entsprechen.

(5) Servicewohnanlagen sind entgeltlich betriebene Wohnanlagen, die dem Zweck dienen, den Menschen Wohnraum zu überlassen und ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Dienstleistungen und Hilfsmitteln vorzuhalten. Ausgenommen hiervon sind Wohnanlagen, die gelegentlich allgemeine Betreuungsleistungen unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung erbringen.

§ 1c Ambulante Pflegedienste 17

Ambulante Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die

  1. unter der ständigen Verantwortung einer verantwortlichen Pflegefachkraft die Versorgung von volljährigen Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf in ihrer Häuslichkeit oder ihrer Familie bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen mit häuslicher Pflege, Hauswirtschaft und häuslicher Betreuung selbst sicherstellen,
  2. ständig erreichbar sind und
  3. über eigene, in sich geschlossene Geschäftsräume verfügen.

§ 2 Zweck des Gesetzes 17

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

  1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b vor Beeinträchtigungen zu schützen,
  2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b zu wahren und zu fördern,
  3. die kulturelle Herkunft, die religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung sowie die geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Belange der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b zu achten,
  4. die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 zu sichern,
  5. eine in Einrichtungen nach § 1a dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens, der Betreuung und der Pflege zu sichern,
  6. die Beratung in Angelegenheiten der Einrichtungen nach § 1a zu unterstützen,
  7. die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde mit den Trägern und deren Landesverbänden im Saarland, den Landesverbänden der Pflegekassen und den Prüfdiensten sowie den Trägern der Sozialhilfe im Saarland zu fördern,
  8. die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b sowie den Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen obliegenden Pflichten zu sichern und
  9. die Transparenz und Vergleichbarkeit der Leistungen der Einrichtungen nach § 1a zu fördern.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele dienen auch der Umsetzung der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).

(3) Die Selbständigkeit der Träger von Wohn- und Betreuungsformen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

§ 3 Beratungspflicht der zuständigen Behörde 17 17a 18

Die zuständige Behörde informiert und berät

  1. die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 oder 2 sowie in Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 deren Bewohnervertretungen nach § 9 über ihre Rechte und Pflichten,
  2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Einrichtungen nach nach § 1a oder Absatz 1 oder 2 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher Einrichtungen und
  3. auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 oder 2 anstreben oder derartige Einrichtungen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Einrichtungen.

§ 4 Anzeigepflichten 17

(1) Wer den Betrieb einer Einrichtung nach § 1a aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
  2. die Namen und die Anschriften des Trägers und der Einrichtung,
  3. die Nutzungsart der Einrichtung und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,
  4. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung der stationären Einrichtung und bei Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf auch der verantwortlichen Pflegefachkraft,
  5. die Konzeption der Einrichtung,
  6. je ein Muster der zwischen dem Träger und den Bewohnerinnen und Bewohnern vorgesehenen Verträge,
  7. eine Erklärung, ob ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie ein Vertrag zur integrierten Versorgung nach § 92b des Elften Buches Sozialgesetzbuch angestrebt werden,
  8. eine Erklärung, ob Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angestrebt werden und
  9. eine Erklärung, ob Einzelvereinbarungen nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angestrebt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung, insbesondere zur Prüfung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen des § 5 Absatz 1 und 2, erforderlich sind. Stehen die Leitung und die verantwortliche Pflegefachkraft zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, muss die Mitteilung spätestens vor der Inbetriebnahme der Einrichtung nach § 1a der zuständigen Behörde vorliegen.

(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 betreffen.

(4) Wer beabsichtigt, den Betrieb einer Einrichtung nach § 1a ganz oder teilweise einzustellen, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Einstellung, anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise über die zukünftige Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu erbringen.

(5) Wer den Betrieb einer Einrichtung nach § 1b aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
  2. die Namen und die Anschriften des Trägers und der Einrichtung,
  3. die Nutzungsart und Konzeption der Einrichtung,
  4. das Leistungsangebot der Einrichtung, aufgeschlüsselt nach Art, Inhalt und Umfang und das für die Leistungen zu entrichtende Entgelt und
  5. je ein Muster der zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern und dem Träger oder bestimmten Leistungsanbietern verpflichtend abzuschließenden Verträge.

Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Satz 2 Nummer 1 bis 5 betreffen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Wer einen ambulanten Pflegedienst nach § 1c betreiben will, hat der zuständigen Behörde seine Absicht spätestens sechs Wochen vor der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen und darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 5 Absatz 4 erfüllt. Die Anzeige muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
  2. die Namen und die Anschriften des ambulanten Pflegedienstes und des Trägers,
  3. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung des ambulanten Pflegedienstes und
  4. die Konzeption des ambulanten Pflegedienstes.

Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Satz 2 betreffen. Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

§ 5 Qualitätsanforderungen an den Betrieb 17

(1) Der Träger und die Leitung einer Einrichtung nach § 1a haben sicherzustellen, dass

  1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigung geschützt werden,
  2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet werden,
  3. eine angemessene, auf die individuellen Erfordernisse der einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner abgestimmte Qualität der Lebensgestaltung, der Verpflegung, der Betreuung sowie eine humane und aktivierende Pflege, einschließlich der ärztlichen und gesundheitlichen Betreuung, gewährleistet ist,
  4. die Pflege auf der Grundlage einer personenbezogenen Pflegeplanung erfolgt, deren Umsetzung aufzuzeichnen ist,
  5. bei Menschen mit Behinderung eine sozialpädagogische Betreuung und eine heilpädagogische Förderung mit dem Ziel erfolgt, unter Beachtung der Ressourcen des Einzelnen eine möglichst weitgehende Verselbständigung zu erreichen, wobei individuelle Förder- und Hilfepläne aufzustellen und deren Umsetzung aufzuzeichnen sind,
  6. die notwendige hauswirtschaftliche Versorgung vorgehalten oder erbracht sowie eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleistet werden,
  7. ein ausreichender Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet wird und von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,
  8. die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt die Vergabe außer in Einrichtungen nach § 1a Absatz 3 nach ärztlicher Anordnung erfolgt und das beschäftigte Pflegepersonal mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden,
  9. alle Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht werden,
  10. die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 10 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist und
  11. eine fachliche Konzeption vorliegt und verfolgt wird, die gewährleistet, dass die Anforderungen nach Nummer 1 bis 10 erfüllt werden.

(2) Eine Einrichtung nach § 1a oder § 1b Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 bis 4 darf nur betrieben werden, wenn der Träger

  1. die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb der Einrichtung besitzt,
  2. sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
  3. sich von den Beschäftigten bei ihrer Einstellung und ab diesem Zeitpunkt alle vier Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017), in der jeweils geltenden Fassung, vorlegen lässt,
  4. angemessene Entgelte verlangt und
  5. sicherstellt, dass ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betrieben wird.

(3) In Einrichtungen nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5 hat der Träger und der Leistungserbringer sicherzustellen, dass die mit den Bewohnerinnen und Bewohnern verpflichtend vertraglich vereinbarten allgemeinen Betreuungsleistungen dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechen.

(4) Ein ambulanter Pflegedienst nach § 1c darf nur betrieben werden, wenn der Träger

  1. die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb des ambulanten Pflegedienstes besitzt,
  2. sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
  3. sich von den Beschäftigten bei ihrer Einstellung und ab diesem Zeitpunkt alle vier Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lässt,
  4. Pflegeleistungen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen erbringt,
  5. sicherstellt, dass ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betrieben wird,
  6. auf den Einsatz geeigneter und bedarfsgerechter Hilfsmittel hinwirkt und die Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen zu ihrem Gebrauch anleitet,
  7. die Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen, ihre Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuer, bevollmächtigten Vertrauenspersonen oder Pflegepersonen im Rahmen der Pflege berät und anleitet,
  8. für die Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen jederzeit erreichbar ist und
  9. angemessene Entgelte verlangt.

§ 6 Informationspflichten der Träger 17 21

(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1a ist verpflichtet,

  1. Interessenten und Interessentinnen schriftlich oder elektronisch über das Leistungsangebot der Einrichtung, aufgeschlüsselt nach Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und weiterer Leistungen einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und andere Leistungen jeweils entfallenden Entgelte zu informieren und ihnen das Leistungsangebot zugänglich zu machen,
  2. die Bewohnerinnen und Bewohner bei Abschluss eines Vertrags schriftlich oder elektronisch über Beratungsstellen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung zu informieren und sie auf Beschwerdestellen hinzuweisen,
  3. die Bewohnerinnen und Bewohner, Betreuerinnen und Betreuer oder bevollmächtigten Vertrauenspersonen über die sie betreffenden Pflege-, Hilfe- und Förderplanungen und deren Umsetzung im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5 auf Anfrage zu informieren,
  4. die Bewohnerinnen und Bewohner, die Bewohnervertretungen nach § 9 und Interessentinnen und Interessenten über aufsichtsrechtliche, rechtswirksame Maßnahmen der zuständigen Behörde nach den §§ 13 bis 15 zu informieren,
  5. die Bewohnerinnen und Bewohner über die Beratungspflicht der zuständigen Behörde gemäß § 3 zu informieren und durch Aushang in der Einrichtung oder in anderer geeigneter Weise die Anschrift, die Rufnummer, die Zuständigkeitsbereiche und die Ansprechpersonen der zuständigen Behörde bekannt zu machen,
  6. die Bewohnerinnen und Bewohner, Betreuerinnen und Betreuer oder bevollmächtigten Vertrauenspersonen über eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder andere Entwicklungen zu informieren, die eine zuverlässige Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen gefährden und
  7. den Bewohnerinnen und Bewohnern, Betreuerinnen und Betreuern oder bevollmächtigten Vertrauenspersonen Einblick in alle über sie seitens der Einrichtung gemachten Aufzeichnungen zu gewähren.

(2) In Einrichtungen nach § 1b ist der Träger verpflichtet, die Interessentinnen und Interessenten schriftlich oder elektronisch darüber zu informieren, ob, wie, in welchem Umfang und zu welchem Entgelt deren pflegerische Versorgung in der Einrichtung gewährleistet werden kann. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere über die Informationspflicht der Träger einer Einrichtung nach § 1a oder § 1b kann in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 geregelt werden.

§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 17 18a

(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1a hat zum Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung gemäß § 5 Absatz 1 und 2 nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb, die Qualitätsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu machen. Aus den Aufzeichnungen muss ersichtlich werden:

  1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung,
  2. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die aktuelle Belegung der Wohnräume,
  3. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren Einsatzort und regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der Einrichtung ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,
  4. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht und der Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern die Pflegestufe,
  5. der Erhalt, die Aufbewahrung, die Verabreichung von Arzneimitteln, die außer bei Einrichtungen nach § 1a Absatz 3 nach ärztlicher Anordnung erfolgt, einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,
  6. die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner,
  7. die für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung erstellten Förder- und Hilfepläne und die Umsetzung der danach erforderlichen Maßnahmen,
  8. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung,
  9. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie die Angabe des für die Anordnung der Maßnahmen Verantwortlichen und
  10. die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Wertsachen.

Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach Satz 1 verarbeitet werden.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 hat der Träger getrennt für jede von ihm betriebene Einrichtung zu machen und fünf Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 10 sind in der stationären Einrichtung vorzuhalten.

(3) Für ambulante Pflegedienste nach § 1c gilt Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 8, Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Die Aufzeichnungen sind beim ambulanten Pflegedienst vorzuhalten.

(4) Weitergehende Pflichten des Trägers nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 8 Leistungen an Träger und Beschäftige 17

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b, Bewerberinnen oder Bewerbern um einen Platz in diesen Einrichtungen, Empfängerinnen und Empfängern ambulanter Pflegedienstleistungen und Personen, die sich für die Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienstleistungen interessieren, Geld- oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

  1. andere als die vertraglich vereinbarten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
  2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
  3. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Platzes in einer Einrichtung nach § 1a Absatz 1 zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb dieser Einrichtung versprochen oder gewährt werden oder
  4. Geldleistungen gewährt werden, die zur Deckung eines Eigenanteils des Trägers dienen, die dieser auf Grund von Vergütungs- oder Pflegesatzvereinbarungen nach gesetzlichen Vorschriften aufzubringen hat.

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 sind im Hinblick auf eventuelle Ansprüche auf Rückzahlung in geeigneter Form dinglich zu sichern und innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, spätestens jedoch nach Wiederbelegung des frei gewordenen Platzes der Einrichtung, zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens vier Prozent für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen und die Zinsen jährlich auszuzahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht werden.

(4) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Wohn- und Betreuungsform ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b und Empfängerinnen und Empfängern ambulanter Pflegedienstleistungen neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten derAbsätze 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b und der Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

§ 9 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner 17

(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung nach § 1a Absatz 1 wirken in Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung mit. Die Mitwirkung erfolgt durch ein Mitwirkungsgremium. Mitwirkungsgremien sind die Bewohnervertretung, die Bewohnerversammlung oder ein externer Bewohnerbeirat. Die Bewohnerinnen und Bewohner können sich zwischen diesen Formen der Mitwirkung entscheiden.

(2) Für die Zeit, in der ein Mitwirkungsgremium nach Absatz 1 nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben durch einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen. Der Bewohnerfürsprecher wird im Benehmen mit der Leitung der Einrichtung nach § 1a Absatz 1 von der zuständigen Behörde bestellt.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte kann das jeweilige Mitwirkungsgremium oder der Bewohnerfürsprecher fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Tätigkeit in einem Mitwirkungsgremium oder als Bewohnerfürsprecher ist unentgeltlich und ehrenamtlich.

(4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde fördert die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner, der Mitglieder des jeweiligen Mitwirkungsgremiums oder des Bewohnerfürsprechers über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten der Mitwirkung in Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung nach § 1a Absatz 1. Geeignete Formen der Unterrichtung können die Herausgabe von Informationsbroschüren oder die Durchführung von Schulungen für die Mitwirkungsorgane sein. Die zuständige Behörde wirkt insbesondere auch auf die Umsetzung der Mitwirkung in den Einrichtungen hin.

(5) Näheres über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner ist in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 zu regeln.

§ 9a Beschwerdeverfahren 17

Der Träger einer Einrichtung nach § 1a oder eines ambulanten Pflegedienstes nach § 1c hat ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Dieses muss mindestens enthalten:

  1. die Information der Bewohnerinnen und Bewohner über ihr Beschwerderecht und über eine interne Beschwerdestelle einschließlich eines Hinweises auf die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde an einem gut sichtbaren und öffentlich zugänglichen Ort,
  2. die Benennung der für die Bearbeitung der Beschwerden verantwortlichen Person,
  3. die Bestimmung einer angemessenen Bearbeitungsfrist und
  4. die geeignete Dokumentation und Auswertung der Beschwerden und der Art ihrer Erledigung.

§ 10 Rechtsverordnungen 17

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen

  1. für die Räume einer Einrichtung nach § 1a, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen,
  2. für die Eignung der Leitung und der verantwortlichen Pflegefachkraft einer einer Einrichtung nach § 1a und der Beschäftigten sowie eine ausreichende Personalbesetzung einschließlich des erforderlichen Anteils an Fachkräften sowie über die Verpflichtung der Träger, der Leitung der Einrichtung und den beschäftigten examinierten Fach- und Hilfskräften die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen,
  3. über die Wahl, die Zusammensetzung und die Aufgaben des Mitwirkungsgremiums nach § 9 Absatz 1 und die Bestellung des Bewohnerfürsprechers nach § 9 Absatz 2 sowie über Art, Umfang und Form der Mitwirkung und
  4. über das Nähere zur Informationspflicht der Träger nach § 6 Absatz 3

zu erlassen.

(2) Die Regelungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind entsprechend dem allgemeinen Stand der fachlichen Erkenntnisse, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Qualität des Wohnens, der Betreuung und der Pflege sowie der Anforderungen an die Qualität des Wohnens und die individuelle Förderung und Hilfe für Menschen mit Behinderung auszugestalten.

§ 11 Überwachung 17

(1) Die Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 oder 2 werden von der zuständigen Behörde durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet, es sei denn, der Träger hat eine anlassbezogene Überprüfung selbst beantragt. Unangemeldete Prüfungen können jederzeit erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Die Einrichtungen werden daraufhin überprüft, ob in ihnen die Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, erfüllt werden.

(2) Der Träger, die Leitung und die verantwortliche Pflegefachkraft haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. Der Träger ist darüber hinaus verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Verlangen Fotokopien der Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 oder 2 beauftragten Personen sind befugt,

  1. die für die Einrichtung genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
  2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
  3. in die Aufzeichnungen nach § 7 der auskunftspflichtigen Person in der jeweiligen Einrichtung Einsicht zu nehmen,
  4. sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie in Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 deren Vertretung im Sinne des § 9 in Verbindung zu setzen,
  5. bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand zu begutachten und
  6. die Beschäftigten zu befragen.

Der Träger hat diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln.

(4) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Die auskunftspflichtige Person und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Die zuständige Behörde überprüft jede Einrichtung nach § 1a Absatz 1 oder 2 grundsätzlich einmal im Jahr. Sie kann ein Jahr lang auf eine Überprüfung verzichten, wenn aufgrund des Ergebnisses einer Qualitätsprüfung der Prüfdienste nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch eine weitere Überprüfung durch die zuständige Behörde nicht erforderlich ist. Die Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung bleibt unberührt.

(6) Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 bis 4 hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach § 4 Absatz 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung.

(8) Maßnahmen nach Absatz 1, 2, 3, 5 und 7 sind auch zur Feststellung zulässig, ob es sich um eine Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes handelt.

(9) Die Träger können die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, unbeschadet der Zulässigkeit unangemeldeter Prüfungen, in angemessener Weise bei Prüfungen hinzuziehen.

(10) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), in der jeweils geltenden Fassung, aussetzen würde.

(11) Die Überwachung von Einrichtungen nach § 1a Absatz 3 erfolgt anlassbezogen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 bis 4 und 6 bis 10 gilt entsprechend.

(12) Die Überwachung der Einrichtungen nach § 1b erfolgt anlassbezogen. Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 und Satz 2 bis 5 und Absatz 4 und 6 bis 10 gilt entsprechend.

(13) Die Überwachung der Büroräume ambulanter Pflegedienste nach § 1c erfolgt im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., den Prüfdiensten oder dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. durch Überprüfung der Strukturqualität anlassbezogen. Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 2 und 6 und Satz 2 bis 5 und Absatz 6 bis 10 gilt entsprechend.

§ 12 Beratung bei Mängeln 17

Sind in einer Wohn- und Betreuungsform Mängel festgestellt worden, soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 4 vor der Aufnahme des Betriebs der Wohn- und Betreuungsform Mängel festgestellt werden.

§ 13 Anordnungen 17

(1) Zur Beseitigung festgestellter Mängel können gegenüber den Trägern von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b Absatz 1 bis 4 sowie von ambulanten Pflegediensten nach § 1c Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, sowie der Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber diesen obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der Einrichtung erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 4 vor Aufnahme des Betriebs festgestellt werden.

(2) Bei Anordnungen sind so weit wie möglich die nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen zu berücksichtigen. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Träger der Einrichtung auch der Träger der Sozialhilfe Anfechtungsklage erheben. § 11 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4) Zur Beseitigung von Mängeln in Einrichtungen nach § 1b Absatz 5 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln auch gegenüber dem Leistungserbringer, mit dem die Bewohnerin oder der Bewohner einen Vertrag über die Erbringung allgemeiner Betreuungsleistungen zwingend abgeschlossen hat, erlassen werden können.

§ 14 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung 17

(1) Dem Träger einer Einrichtung nach § 1a oder eines ambulanten Pflegedienstes nach § 1c kann die weitere Beschäftigung der Leitung, einer oder eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.

(2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 ausgesprochen und der Träger nach § 1a oder eines ambulanten Pflegedienstes nach § 1c trotz entsprechender Anordnung nach § 13 keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zuständige Behörde, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit, höchstens bis zu einem Jahr, einsetzen. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. Ihre Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt.

§ 15 Untersagung 17 21

(1) Der Betrieb einer Wohn- und Betreuungsform ist zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 5 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen.

(2) Der Betrieb einer Wohn- und Betreuungsform kann untersagt werden, wenn der Träger

  1. die Anzeige nach § 4 unterlassen oder unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat,
  2. gegen § 8 Absatz 1 und 3 verstößt,
  3. Anordnungen nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,
  4. Personen entgegen einem nach § 14 Absatz 1 ergangenen Verbot beschäftigt.

(3) Vor Aufnahme des Betriebs einer Einrichtung nach § 1a oder § 1b und eines ambulanten Pflegedienstes nach § 1c ist eine Untersagung zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. Die Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen oder elektronischen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.

§ 15a Entfall der aufschiebenden Wirkung 17

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 13, 14 und 15 haben keine aufschiebende Wirkung, soweit durch sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner beseitigt werden soll.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten 17

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 8 Absatz 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
  3. eine Wohn- und Betreuungsform betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 15 untersagt worden ist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 3 oder 4, Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit Absatz 4 oder Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. seiner Informationspflicht nach § 6 nicht nachkommt,
  3. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
  4. einer Rechtsverordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, Absatz 11 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, Absatz 12 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 13 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, Absatz 11 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, Absatz 12 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 13 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder
  6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 oder § 14 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 17 Erprobungsregelungen 17 21

(1) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise auf Antrag

  1. den Träger einer Einrichtung nach § 1a Absatz 1 von den Anforderungen des § 9 und der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 befreien, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist, oder teilweise befreien, wenn die Konzeption der Einrichtung die Erfüllung von Anforderungen nicht erforderlich macht,
  2. den Träger einer Einrichtung nach § 1a Absatz 1 oder 2 von einzelnen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien, wenn dies zur Weiterentwicklung bestehender oder zur Erprobung neuer Einrichtungsformen erforderlich ist, ein fachlich qualifiziertes Gesamtkonzept vorgelegt wird und eine den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sichergestellt ist.

(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch Bescheid und ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Die zuständige Behörde kann die Erprobungsregelung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn der Träger Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Rechte zur Überwachung nach den §§ 11 bis 15 bleiben unberührt. Die zuständige Behörde kann weitere Behörden beteiligen. Auf Antrag des Trägers kann die Befreiung auf Dauer erteilt werden, wenn sie sich innerhalb der vier Jahre bewährt hat.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 2 kann an die Auflage gebunden werden, dass der Träger die Erprobungsphase wissenschaftlich begleiten und auswerten lässt und den Bericht über die Ergebnisse der Begleitung und Auswertung veröffentlicht.

(4) Der verantwortliche Träger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine Änderung des Gesamtkonzepts, das Anlass für die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 2 war, oder eine Änderung der dem Gesamtkonzept zugrunde gelegten Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.

§ 18 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften 17

(1) Zur Sicherung einer angemessenen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde verpflichtet, mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Saarland, den Prüfdiensten, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe, den Gesundheitsämtern im Saarland und der oder dem Saarländischen Pflegebeauftragten zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit informieren sich die genannten Beteiligten gegenseitig über die bei der Überwachung nach ihren Zuständigkeiten gewonnenen Erkenntnisse und getroffenen Maßnahmen. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren. Bei Übermittlung personenbezogener Daten an die Landesverbände der Pflegekassen im Saarland, die Prüfdienste sowie an die Träger der Sozialhilfe kann eine Anonymisierung unterbleiben, soweit dies für Zwecke nach dem Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(2) Die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 koordinieren ihre Prüftätigkeit, um Doppelprüfungen so weit wie möglich zu vermeiden.

(3) Zur Durchführung des Absatzes 1 wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach diesem Gesetz zuständige Behörde. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.

(4) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 3 arbeitet mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b und der Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden vertrauensvoll zusammen.

§ 19 Zuständigkeit zur Durchführung dieses Gesetzes 17

Zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

§ 20 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung 17 17

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Wohn- und Betreuungsformen, die gewerblich betrieben werden, finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz besondere Bestimmungen enthält.

§ 21 Übergangsvorschriften 17 17

(1) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 ist die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. S. 2970), das zuletzt durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist, erlassene Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), auf Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 oder 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Einrichtungen nach § 1a Absatz 3 oder § 1b und ambulante Pflegedienste nach § 1c, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes Saarland und weiterer Gesetze vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476) in Betrieb genommen worden sind, sind der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes Saarland und weiterer Gesetze nach § 4 anzuzeigen.

§ 22 Inkrafttreten 15 17 17

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 23 (aufgehoben) 17

§ 24 (aufgehoben) 17

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