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Kleinkläranlagenverordnung - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Selbstüberwachung und Wartung sowie deren Überwachung
- Sachsen -
Vom 19. Juni 2007
(GVBl. Nr. 8 vom 13.07.2007 S. 281; 12.07.2013 S. 503 13)
Gl.-Nr.: 612-3.26
Aufgrund von § § 65, 135 Abs. 1 Nr. 22 und § 138 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 108) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Kleineinleitungen im Sinne dieser Verordnung sind Einleitungen von weniger als 8 m3 täglich an Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in den Untergrund.
(2) Kleinkläranlagen sind direkte Einleiter, wenn sie das behandelte Abwasser entweder
einleiten.
(3) Kleinkläranlagen sind indirekte Einleiter, wenn sie das behandelte Abwasser in Kanalisationen einleiten.
(4) Einleitgewässer im Sinne dieser Verordnung ist das Gewässer, in das die Einleitung erfolgt.
(5) Bauartzulassungen im Sinne dieser Verordnung sind
sofern in der Zulassung die für eine ordnungsgemäße, an den Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1017) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sind.
§ 2 Anforderungen und Fristen für Kleineinleitungen 13
(1) Sofern nicht durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung nach § 57 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Anforderungen von § 57 WHG anzupassen.
(2) Abweichend von den Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 AbwV können neue Kleineinleitungen befristet bis zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage, längstens jedoch für die Dauer von 5 Jahren ab Zulassung, zugelassen werden, wenn
Die DIN- und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 3 Anforderungen und Fristen bei indirekt einleitenden Kleinkläranlagen 13
Betreiben abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften Kanalisationen ohne nachgeschaltete Abwasserbehandlung, in die Kleinkläranlagen einleiten, müssen sie durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Satzung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsWG gewährleisten, dass an der Einleitstelle der Kanalisation in das Gewässer die Anforderungen des § 57 WHG eingehalten werden. Für vorhandene Einleitungen aus solchen Kanalisationen gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.
§ 4 Selbstüberwachung und Wartung 13 13
(1) Zur Sicherstellung der Überwachung nach § 5 hat der Betreiber einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube bei Neubau oder Nachrüstung der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft unverzüglich die Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 1 ist ein Nachweis des Bautyps und, sofern erforderlich, die wasserrechtliche Erlaubnis beizufügen. Für vorhandene Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben hat der Betreiber den Nachweis des Bautyps und bei Kleinkläranlagen, die direkt einleiten, vorhandene wasserrechtliche Erlaubnisse, sonstige Zulassungen oder wasserrechtliche Entscheidungen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft bis spätestens 30. Juni 2008 vorzulegen.
(2) Die Anforderungen an die Selbstüberwachung und Wartung einer Kleinkläranlage ergeben sich aus der Bauartzulassung sowie bei Kleinkläranlagen, die direkt einleiten, aus der wasserrechtlichen Erlaubnis und bei Kleinkläranlagen, die indirekt einleiten, aus der Satzung oder sonstigen Bestimmungen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft. § 60 Abs. 1 WHG bleibt unberührt. Bestehen nach Satz 1 keine besonderen Anforderungen an die Eigenkontrolle, so hat der Betreiber einer Kleinkläranlage mindestens durch regelmäßige Sichtkontrolle oder durch regelmäßige Kontrolle des Füllstandes festzustellen, dass die Kleinkläranlage nicht offensichtlich undicht oder in sonstiger Weise baufällig ist. Festgestellte Mängel hat der Betreiber einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube unverzüglich zu beheben.
(3) Für die Selbstüberwachung und Wartung einer abflusslosen Grube gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) Der Betreiber einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen über folgende Sachverhalte zu sammeln und aufzubewahren (Betriebsbuch):
Das Betriebsbuch ist der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft, ihrem Beauftragten, dem Wartungsbetrieb und der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Das Betriebsbuch mit den Unterlagen ist bis mindestens 3 Jahre nach der endgültigen Stilllegung der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube aufzubewahren. Bei Wechsel des Betreibers einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube hat der bisherige Betreiber dem neuen Betreiber das Betriebsbuch zu übergeben.
(1) Die Überwachung nach § 48 Satz 3 SächsWG erfolgt durch mindestens folgende Maßnahmen, die höchstens einmal im Kalenderjahr und mindestens alle drei Jahre durchzuführen sind:
Die Befugnis der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft, durch Satzung zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung der Überwachung anzuordnen, bleibt unberührt.
(2) Festgestellte Mängel sind von der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zu beanstanden. Dem Betreiber der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube ist eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu setzen. Der Betreiber der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube ist verpflichtet, den beanstandeten Mangel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben und dies der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft anzuzeigen. Erhebliche Mängel sowie trotz Fristsetzung nicht behobene Mängel zeigt die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft der zuständigen Wasserbehörde an.
(3) Die durchgeführte Überwachung und deren Ergebnis sowie festgestellte Mängel sind durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft im Betriebsbuch nach § 4 Abs. 4 Nr. 8 zu dokumentieren.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten 13 13
(1) Ordnungswidrig nach § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |