Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung wasserrechtlicher Verordnungen
Vom 23. November 2001
(SächsGVBl. Nr. 17 vom 28.12.2001 S. 736)
Auf Grund von § 4 und § 119 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S.393), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Badegewässer-Verordnung
§ 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer (Sächsische Badegewässer-Verordnung - SächsBadegewV) vom 5. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 464) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Bewirtschaftungspläne
Die zuständigen Wasserbehörden stellen für Badegewässer, die nicht den in § 3 Abs. 1 festgesetzten Grenzwerten entsprechen, Bewirtschaftungspläne nach § 6 SächsWG auf. In den Bewirtschaftungsplänen sind Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um die Qualität der Badegewässer in einem Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erreichen. | " § 6 Sonstige Maßnahmen
Sofern die Qualität eines Badegewässers nicht den Qualitätsanforderungen gemäß § 3 Abs. 1 entspricht, trifft die zuständige Gesundheitsbehörde in hygienischer Hinsicht und die zuständige Wasserbehörde in wasserrechtlicher Hinsicht geeignete Maßnahmen, damit die Einhaltung der festgelegten Werte und Anforderungen dauerhaft gesichert wird." |
Artikel 2
Änderung der Sächsischen Fischgewässerverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (Sächsische Fischgewässerverordnung -SächsFischgewV) vom 3. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 494) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Bewirtschaftungspläne | " § 6 Sonstige Maßnahmen" |
2. In § 6 Satz 1 werden die Worte "Bewirtschaftungspläne nach § 6 SächsWG" durch das Wort "Programme" ersetzt.
3. In § 6 Satz 2 wird das Wort "Bewirtschaftungsplänen" durch das Wort "Programmen" ersetzt und nach den Worten "erforderlich sind," die folgenden Worte "um die Verschmutzung zu verringern und" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Trinkwassergewinnungsverordnung
§ 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Qualitätsanforderung an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in Umsetzung der Richtlinien 75/440/EWG und 79/869/EWG (Trinkwassergewinnungsverordnung - SächsTWGewVO) vom 22. April 1997 (SächsGVBl. S. 400), die durch Verordnung vom 15. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 295) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Bewirtschaftungspläne
Die zuständigen Wasserbehörden stellen für die oberirdischen Gewässer der Anlage 1, nach Maßgabe § 6 SächsWG Bewirtschaftungspläne auf. In den Plänen sind zeitlich gestaffelt die Maßnahmen festzulegen, die zum Erhalt und zur Verbesserung der Beschaffenheit dieser Gewässer notwendig sind. | " § 6 Sonstige Maßnahmen
Sofern die Qualität eines oberirdischen Gewässers der Anlage 1 nicht den Qualitätsanforderungen gemäß § 4 entspricht, trifft die zuständige Wasserbehörde die zur Verbesserung der Beschaffenheit dieser Gewässer notwendigen Maßnahmen." |
Artikel 4
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (WasserZuVO) vom 7. Januar 2000 (SächsGVBl. S. 16), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 202, 205) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der Halbsatz "einschließlich der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen nach § 6 der Verordnung" bis zu der Angabe "(SächsGVBl. S. 494)" gestrichen.
b) Nach Nummer 23 wird folgende neue Nummer 23a eingefügt:
"23a. die Plangenehmigung eines Gewässerausbaus im Zusammenhang mit der Errichtung, wesentlichen Umgestaltung oder Beseitigung von Anlagen nach § 84 Abs. 1 SächsWG",
c) Nach Nummer 24 wird folgende neue Nummer 24a eingefügt:
"24a. die Überwachung von Betrieb und Unterhaltung von Anlagen nach § 84 Abs. 1 SächsWG"
d) Folgende Nummer 39 wird angefügt:
"39. Maßnahmen nach
a) § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer (Sächsische Badegewässerverordnung - SächsBadegewV) vom 5. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 464), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2001 (SächsGVBl. S. 736) geändert worden ist,
b) § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser, das schutz- und verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (Sächsische Fischgewässerverordnung - SächsFischgewV) vom 3. Juli 1997 (SächsGVBl. S.494), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. November 2001 (SächsGVBl. S. 736, 737) geändert worden ist, und nach
c) § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Qualitätsanforderung an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in Umsetzung der Richtlinien 75/440/EWG und 79/869/EWG (Trinkwassergewinnungsverordnung - SächsTWGewVO) vom 22. April 1997 (SächsGVBl. S. 400), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 2001 (SächsGVBl. S. 736, 737) geändert worden ist."
2. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
3. Dem § 5 Abs. 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. das Treffen von geeigneten Maßnahmen nach § 6 SächsBadegewV".
4. Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt:
" § 5a Zuständigkeit der Naturschutzbehörden
Zuständige Naturschutzbehörden nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und § 69 Abs. 3 Satz 1 SächsWG sind die unteren Naturschutzbehörden. In den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, ist die höhere Naturschutzbehörde zuständig."
Artikel 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.