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SüVO - Selbstüberwachungsverordnung
Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Mai 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 06.06.2024 S. 414)
Gl.-Nr.: 753-8-5
Archiv: 2011
Auf Grund des § 110 Absatz 2 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:
§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten
(1) Diese Verordnung regelt die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und des von Einleitungen aus Abwasseranlagen beeinflussten Gewässers. Die Selbstüberwachung richtet sich nach den Maßgaben der Anlagen dieser Verordnung; sie sind Bestandteil dieser Verordnung. Überwachungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.
(3) Zuständig für die Überwachung der Selbstüberwachung und für die Entgegennahme des Betriebsberichts sind
In den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 4, § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 5 und des § 6 tritt bei Indirekteinleitungen anstelle der unteren Wasserbehörde der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht.
§ 2 Selbstüberwachung
(1) Wer Abwasseranlagen betreibt, hat auf eigene Kosten mindestens die in den Anlagen dieser Verordnung bezeichneten Prüfungen, Analysen, Messungen, Untersuchungen und Auswertungen durchzuführen, die hierzu erforderlichen Kontrolleinrichtungen und Geräte zu verwenden und sicherzustellen, dass die Selbstüberwachung durch sachkundige Personen erfolgt. Die darüber hinaus in behördlichen Entscheidungen festgelegten Anforderungen an die Selbstüberwachung bleiben unberührt.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten sachkundiger Dritter bedienen. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Selbstüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall ist im Betriebstagebuch festzuhalten, wer die Überwachung durchgeführt hat.
(3) Die Selbstüberwachung umfasst insbesondere:
(4) Es ist das Analyse- oder Messverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den jeweiligen Untersuchungsfall und das Untersuchungsziel am besten geeignet ist. Die Anwendung von Betriebsmethoden durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage ist ausreichend, wenn Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen unter Beachtung der jeweiligen Regelungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) durchgeführt werden. Diese Bedingung wird durch die Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt.
§ 3 Betriebstagebuch
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage nach Anlage 1 Nr. 1, Anlage 3 Nr. 1, Anlage 4 Nr. 1 und Anlage 5 Nr. 1 dieser Verordnung hat ein Betriebstagebuch zu führen, in das die Ergebnisse der Selbstüberwachung, einschließlich der Betriebs- und Funktionskontrollen, sowie der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen durchgeführt wurden, einzutragen sind. Es ist anzugeben, nach welcher Methode die jeweilige Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wurde. Die Unterlagen, die den Untersuchungen oder Kontrollen zugrunde liegen, sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren. Außerdem sind Störungen zu vermerken, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasseranlage oder nachteilige Veränderungen des Gewässers, in das das Abwasser nach Durchlaufen der Abwasseranlage eingeleitet wird, zur Folge hatten. Das Betriebstagebuch muss darüber hinaus die in den Anlagen dieser Verordnung genannten Angaben enthalten. Die Mitteilungspflicht nach § 5 bleibt unberührt. Die Eintragungen sind von der Person zu unterzeichnen, der die Bedienung der Abwasseranlage oder die Betreuung der Einleitung obliegt.
(2) Das Betriebstagebuch ist mindestens halbjährlich der oder dem Gewässerschutzbeauftragten zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen. Ist eine solche oder ein solcher nicht bestellt, ist das Betriebstagebuch von einem Mitglied der Geschäftsleitung oder einem leitenden Angestellten, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts vom vertretungsberechtigten Organ oder seinem Vertreter zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen.
(3) Das Betriebstagebuch ist der zuständigen unteren Wasserbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Das Betriebstagebuch kann mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, wenn damit die gleichwertige Erfassung gesichert ist. Die zuständige untere Wasserbehörde kann die Überlassung von Durchschriften, elektronischen Datenträgern oder Kopien der Eintragungen verlangen.
(4) Das Betriebstagebuch ist fünf Jahre nach seiner letzten Eintragung aufzubewahren. Die darüber hinaus in behördlichen Entscheidungen festgelegten Fristen bleiben unberührt.
§ 4 Betriebsbericht
(1) Die Ergebnisse der Selbstüberwachung sind durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage jährlich auf der Grundlage des Betriebstagebuches und anderer für die Auswertung relevanter Daten in einem Betriebsbericht zusammenzufassen und auszuwerten. Der Betriebsbericht muss neben dem Namen und der Adresse der Betreiberin oder des Betreibers und des Standortes der Abwasseranlage mindestens die Ergebnisse der geforderten Angaben für die unterschiedlichen Abwasseranlagen nach den Anlagen dieser Verordnung enthalten. Mit aufzunehmen in den Betriebsbericht sind auch die Ergebnisse der Anforderungen, die in behördlichen Entscheidungen festgelegt wurden und über die Anforderungen an die Selbstüberwachung nach dieser Verordnung hinausgehen. Die Angaben für Abwasseranlagen nach Satz 2 und die Ergebnisse der Anforderungen nach Satz 3 können zu einem Gesamtbericht zusammengefasst werden. Zusätzliche Inhalte für die jeweiligen Betriebsberichte werden in den einzelnen Anlagen dieser Verordnung vorgegeben.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Abwasseranlage hat den Betriebsbericht jährlich bis spätestens zum 1. März des Folgejahres der zuständigen unteren Wasserbehörde in der in den Anlagen dieser Verordnung geforderten Form zu übermitteln (§ 110 Absatz 2 Nummer 3 Landeswassergesetz). Äußert sich die zuständige untere Wasserbehörde nach Vorlage bis zum 01. Juli des Vorlagejahres nicht, gilt der Bericht als ordnungsgemäß geführt und termingerecht übermittelt. Die zuständige untere Wasserbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Vorlage von Zwischenberichten verlangen.
(3) Von der Vorlage- und Übermittlungspflicht nach Absatz 2 sind Indirekteinleiter ausgenommen.
§ 5 Mitteilungspflicht
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage hat Störungen und Betriebszustände, durch die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung oder eine wesentliche nachteilige Veränderung eines Gewässers zu besorgen ist, unverzüglich der zuständigen unteren Wasserbehörde mitzuteilen.
§ 6 Ausnahmen
Die zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Bestimmungen dieser Verordnung im Einzelfall widerrufliche Ausnahmen zulassen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 111 Absatz 1 Nummer 15 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiberin oder Betreiber einer Abwasseranlage
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Selbstüberwachungsverordnung vom 19. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. 2012 S. 105), geändert durch Verordnung vom 17. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1286)*), außer Kraft.
Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von häuslichem und kommunalem Abwasser | Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) |
1. Anwendungsbereich
Abwasserbehandlungsanlagen, deren Abwasseranfall über 8 m3/d liegt und in denen im Wesentlichen häusliches und kommunales Abwasser durch mechanische und biologische Verfahren - auch in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren - behandelt wird, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage.
2. Durchführung der Selbstüberwachung
2.1 Probenahme
Grundsätzlich ist die Probenahmeart in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Zulassungsbescheid zu wählen.
Um die Wirkungsweise (Leistung) einer Kläranlage nachweisen zu können, sollten die Probenahmeart und der Probenahmezeitraum zwischen Zulauf oder Ablauf anlagenspezifisch korrespondieren. Bei den Probenahmen auf der Basis von Stichproben und qualifizierten Stichproben sollte auf eine tage- und zeitversetzte Probenahme geachtet werden.
Proben vom Zulauf und Ablauf sind, falls im wasserrechtlichen Zulassungsbescheid nicht eine andere Probenahmeart festgelegt ist, mindestens als qualifizierte Stichprobe zu entnehmen.
Bei SBR-Anlagen können die Zulaufproben alternativ als Stichprobe aus dem möglichst vollgefüllten und durchmischten Vorlagebehälter entnommen werden. Der Ablauf kann als Stichprobe aus dem Mengenausgleichsbehälter beprobt werden. Es sind alle Chargen eines Tages im Wechsel zu erfassen.
2.2 Durchflussmessung
Bei allen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen.
Bei Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 2.000 Einwohnerwerten hat die Abwasserdurchflussmessung durch ein selbstschreibendes Messgerät mit uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983), magnetischinduktive Durchflussmesseinrichtungen (MID) oder ein vergleichbares Verfahren zu erfolgen.
Bei Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 2.000 Einwohnerwerten kann die Abwasserdurchflussmessung durch eine Messblende, einen Venturikanal oder andere geeignete Verfahren erfolgen. Diese Verfahren müssen die Ermittlung einer repräsentativen Tagesabwassermenge ermöglichen.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember2025 kann die zuständige untere Wasserbehörde bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße unter 1.000 Einwohnerwerten und Teichanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 2.000 Einwohnerwerten auf Antrag die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite zulassen. Für Mischwasseranlagen ist eine Abflussrechnung über die befestigten Flächen durchzuführen. Ab 01. Januar 2026 hat die Abwasserdurchflussmessung regelmäßig durch ein geeignetes Verfahren zu erfolgen.
Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist entsprechend den Herstellerangaben durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage sicherzustellen.
2.3 Art und Umfang der Selbstüberwachung
Die Anforderung an die Art und den Umfang der Selbstüberwachung richtet sich nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage. Die Ausbaugrößen werden in Einwohnerwerten (EW) nach der Bemessungsgrundlage für die Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei sich der Einwohnerwert aus der Summe der Einwohner (EZ) und des Einwohnergleichwertes (EGWBSB5) ergibt, oder in kg BSB5 nach der Abwasserverordnung.
Die Selbstüberwachung der Abwasserbehandlungsanlagen hat mindestens die in der folgenden Tabelle dargestellten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen zu beinhalten. Sie sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Vorgaben an die Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 der SüV0 sind zu beachten.
Tabelle: Art und Umfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen
Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage (1EVV entspricht 60 g/d BSB5) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ort und Parameter der Untersuchung | Größenklasse 1a | Größenklasse 1b | Größenklasse 2 | Größenklasse 3 | Größenklasse 4a | Größenklasse 4b | Größenklasse 5 | Anmerkungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
50 bis |
251 bis |
1000 bis |
5001 bis |
10001 bis 30000 EW |
30001 bis 100000 EW |
über | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Allgemein | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Überprüfung von Zustand und Funktion der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagewesentlichen Einrichtungen | w | w | 3xw | 5xw | 5xw | t | t | bei natürlich belüfteten Teichen und Bodenfiltern Unterdrückung von Fremdbewuchs monatlich; Kontrolle von Pumpen, Rechen, Belüftern, Messeinrichtungen, Zu- und Ablaufbauwerke, Tauchwände | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sichtkontrolle des Gewässers im Bereich der Einleitstelle | m | m | m | m | M | m | m | Ablagerungen, Auskolkungen an Böschung u. Sohle | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Zulauf Belebung/ Speicherbecken | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abwasserdurchfluss (wenn keine Messung im Ablauf erfolgt) | 4xa | 4xa | k* | k | k | k | k | *bei Anlagen < 2.000 EW nur bei vorhandenen selbstschreibenden Messgeräten; im Übrigen 4xa Tageswassermenge, gleichzeitig CSB, BSB5, P, N | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
pH-Wert | 6xa | m | w | 5xw | k | k | k | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Absetzbare Stoffe | m* | m | w | w | 5xw | t | t | * bei Anlagen mit Verklärung ersatzweise Schlammspiegelmessung in der Verklärung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
GSB | 4xa | 4xa | 6xa | m | 2xm | 2xm | w | Zusätzlich bei Bodenfiltern: AFS, Häufigkeit analog CSB | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BSB5 | - | - | 6xa | m | 2xm | 2xm | w | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Pges | 4xa | 4xa | 4xa | m | 2xm | 2xm | w | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TNb, 1 | 4xa | 4xa | 4xa | m | 2xm | 2xm | w | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Biologische Stufe 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Temperatur | 6xa | m | w | k | k | k | k | Messung im Ablauf des Biologischen Reaktors | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Säurekapazität | - | - | - | w | 5xw | t | t | wenn pH-Wert im Ablauf der Anlage < 6,8 ist | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sauerstoffgehalt | 6xa | m | 5xw * | k | k | k | k | entfällt bei natürlich belüfteten Teichen u. Bodenfiltern;
*w bei belüfteten Abwasserteichen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schlammvolumen | m | m | 3xw | 5xw | 5xw | 5xw | t | entfällt bei Tropf- und Tauchkörpern, Teichanlagen, Bodenfiltern | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schlammtrockensubstanzgehalt | 3xa | m | 2xm | w | 2xw | 2xw | 5xw | entfällt bei Tropf- und Tauchkörpern, Teichanlagen, Bodenfiltern | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schlammvolumenindex (errechnet) | 3xa | m | 2xm | w | 2xw | 2xw | 5xw | entfällt bei Tropf- und Tauchkörpern, Teichanlagen, Bodenfiltern | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mikroskopisches Schlammbild 6 | - | - | - | 2xa | m | 2xm | w | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Überschussschlammenge | 3xw | 5xw | 5xw | t | t | Einheit; m3; auch über Pumpdauer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Höhe Schlammspiegel 3 | alle 5a | alle 5a | alle 5a | alle 5a | - | - | - | nur bei Abwasserteichanlagen, bei Absetzteichen ggf. häufiger | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
NO3-N Oder Redoxpotenzial (nur bei kontinuierlicher Messung) | - | - | - | m | 5xw | 5xw | t | am Ende der Denitrifikation, wenn Anlage entsprechend bemessen; entfällt bei simultaner Denitrifikation | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Nachklärbecken 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sichttiefe | w | w | 3xw | 5xw | 5xw | t | t | entfällt bei kontinuierlicher Schlammspiegelmessung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. Ablauf Anlage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abwasserdurchfluss (wenn keine Messung im Zulauf erfolgt) | 4xa | 4xa | k* | k | k | k | k | *siehe Nummer 2. Abwasserdurchfluss | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
absetzbare Stoffe | 3xa | m* | - | - | - | - | - | *6xa bei Klärteichanlagen und Bodenfiltern | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
pH-Wert | 6xa | 6xa | 3xw* | 5xw | 5xw | t | k | *w bei Klärteichanlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BSB5 | 4xa | 4xa | 6xa | 6xa | w | w | 3xw | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
CSB | 4xa | 4xa | m | m | w | w | t | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
abfiltrierbare Stoffe (AFS) | - | - | m | w | w | w | t | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Pges. | 4xa | 4xa | 4xa | w | w | t | t | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
o-PO4-P | w | w | w | w | w | k | k | bei Fällungsanlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
NH4-N | 4xa | 4xa | 4xa | w | w | k | k | *m bei N-Elimination | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
NO2-N | 4xa* | w | w | w | 5xw | *m bei N-Elimination | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
NO3-N | - | 4xa* | w | w | w | 5xw | *m bei N-Elimination | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nges, anorg. 5 | - | 4xa* | w | w | w | 5xw | *m bei N-Elimination | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TNb l | 4xa | 4xa | 4xa | 6xa | m | 2xm | w | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. Schlamm | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.1 Schlammmasse
MgTS | a | a | a | a | a | a | a | außer bei Klärteichanlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.2 Faulbehälter | bei beheizter Schlammfaulung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschickungsmenge m3 | - | - | - | t | t | t | t | unterschieden nach eigenem Schlamm, Fremdschlamm, Fäkalschlamm, Co-Substraten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Temperatur | - | - | - | k | k | k | k | bei beheizter Schlammfaulung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gasmenge | - | - | - | t | t | t | t | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
pH-Wert | - | - | - | w | w | 2xw | 2xw | bei beheizter Schlammfaulung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Säurekapazität bis pH 4,3 | - | - | - | w | w | 2xw | 2xw | bei beheizter Schlammfaulung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
CO2 oder CH4-Gehalt im Faulgas (Vol %) | - | - | - | w | w | 2xw | 2xw | bei beheizter Schlammfaulung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.3 Faulschlamm | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Trockenrückstand (%) | - | - | m | m | m | m | m | bei beheizter Schlammfaulung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Glührückstand der TR (%) | - | - | m | m | m | m | m | bei beheizter Schlammfaulung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Organische Säuren | - | - | m | m | m | m | m | bei beheizter Schlammfaulung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) TNb (gesamt gebundener Stickstoff) entspricht der Summe aus Kjeldahl-Stickstoff (Norg + NH4-N) + NO3-N + NO2-N. 2) Bei SBR-Anlagen mit mehreren Reaktoren sind die aufgeführten Messgrößen an jedem Reaktor zu bestimmen. 3) Zur Einhaltung der DIN EN 12255-5 (Ausgabe Dezember 1999) in Verbindung mit DWA-A 201 (Ausgabe August 2005). 4) Bei SBR-Anlagen ist der Abstand zwischen Dekanterunterseite und Schlammspiegel am Ende der Dekantierphase zu messen (siehe DWA M-210 (Ausgabe Juli 2009)). Kann bei vorhandener Trübungsmessung entfallen. 5) Nges. anorg.entspricht der Summe aus NH4-N+ NO3-N + NO2-N. 6) Gemäß "Das mikroskopische Bild der biologischen Abwasserreinigung" vom Bayrischen Landesamt für Umwelt vom Oktober 2022
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2.4 Qualifikation des Betriebspersonals
Die für den Betrieb der Abwasseranlage oder die Betreuung der Einleitung verantwortliche Person muss einen Nachweis über die fachlichen Kenntnisse erbringen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die verantwortliche Person an einschlägigen Qualifizierungsmaßnahmen an einer geeigneten Bildungseinrichtung teilgenommen hat und somit über die notwendige Qualifikation für den Betrieb und die Wartung für die Abwasseranlage verfügt. Die Qualifizierungsmaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2028 durchzuführen. Eine entsprechende Bescheinigung ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen folgende Themen umfassen:
2.5 Betrieb der Anlagen
Der Betrieb der Abwasseranlage muss von sachkundigem Betriebspersonal kontrolliert werden. Die Zustandskontrolle umfasst insbesondere eine Sichtkontrolle aller Anlagenteile und sollte in der Regel im Rahmen der Probenahme zur Eigenüberwachung durchgeführt werden.
Die Ergebnisse der Zustandskontrolle sind mindestens vier Mal jährlich (quartalsweise) in einem Bericht zu dokumentieren. Auftretende Beanstandungen, durch die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasseranlage oder eine nachteilige Veränderung des Gewässers zu besorgen ist, sind zu vermerken.
Der Bericht ist von der Person zu unterzeichnen, der die Betreuung der Abwasseranlage oder die Betreuung der Einleitung obliegt, und dem Betriebstagebuch beizufügen.
3. Betriebsbericht
Der jährliche Bericht zu den Abwasserbehandlungsanlagen ist digital mit dem Produkt "SüVO-Betriebsberichtonline" in der jeweils geltenden Fassung (einzusehen unter https://umweltanwendungen.schleswig-holstein.de/Suevo/sv_start.php) anzufertigen. Er umfasst die Ergebnisse der Selbstüberwachung und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige Bauwerke | Anlage 2 (zu § 1 Absatz 1) |
1. Anwendungsbereich
Öffentliche Abwasserkanäle einschließlich der Schächte, Grundstücksanschlusskanäle und der Anschlussleitungen der Straßenentwässerung sowie andere technische Bauwerke (wie z.B. Pumpwerke, Abschlagsbauwerke/Überläufe, Düker, Stauraumkanäle, Mischwasserentlastungsbauwerke, Einleitungsbauwerke in die Gewässer), im Folgenden öffentliche Kanalisationsanlagen genannt, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage. Dies gilt auch für die öffentliche Regenwasserkanalisation.
2. Durchführung der Selbstüberwachung
Die Selbstüberwachung von öffentlichen Kanalisationsanlagen umfasst die regelmäßige Überprüfung des Zustands dieser Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) und deren Dokumentation.
Die Inbetriebnahmeprüfung hat nach DIN EN 1610 (Ausgabe Dezember 2015) zu erfolgen.
2.1 Kanäle und Leitungen
Die erstmalige Zustandserfassung der Hauptkanäle der Schmutz- und Mischwasserkanalisation, der Grundstücksanschlusskanäle der Schmutz- und Mischwasserkanalisation (häusliches Abwasser), sowie der Anschlussleitungen der Straßenentwässerung im Mischsystem außerhalb von Wasserschutzgebieten und in der Schutzzone III B sollte bereits abgeschlossen sein. Ist die Zustandserfassung bislang nicht erfolgt, ist diese unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 durchzuführen.
Innerhalb von Wasserschutzgebieten (Schutzzonen II, III und III A) oder bei Ableitung von gewerblichem Abwasser muss die Erstprüfung bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt sein.
Sofern die erstmalige Zustandserfassung bereits durchgeführt wurde und sich daraus keine kurz- bis mittelfristig zu sanierenden Schäden ergeben haben bzw. diese bereits behoben wurden, werden diese Zustandserfassungen für die Wiederholungsprüfung so behandelt, als ob sie außerhalb von Wasserschutzgebieten bis zum 31. Dezember 2030 und innerhalb von Wasserschutzgebieten bis zum bis zu 31. Dezember 2025 erfolgt wären.
Bei Ableitung von gewerblichem oder industriellem Abwasser (nach DIN EN 12056-1 in der geltenden Fassung vom Januar 2001), das vorbehandelt wurde oder keiner Abwasservorbehandlung bedarf und weniger als die 3-fache Konzentration für alle der u. g. Parameter des häuslichen Rohabwassers aufweist, gelten die Vorgaben für häusliches Abwasser. Wird mindestens ein Parameter überschritten, dann gelten die Vorgaben für gewerbliches oder industrielles Abwasser.
Die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers beträgt:
Parameter | Konzentration |
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) | 1.500 mg/I |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 3.000 mg/I |
Phosphor gesamt (Pges) | 75 mg/I |
Stickstoff gesamt anorganisch (Nges, anorg) | 270 mg/I |
Stickstoff gesamt (Nges) | 350 mg/I |
Aus wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen wird die Aufstellung eines Gesamtkonzeptes zur Zustandserfassung der öffentlichen Kanalisation (Schmutz-, Misch- und Regenwassernetze sowie der Anschlusskanäle und -leitungen) empfohlen. Auf der Grundlage dieses Konzeptes können in Abstimmung mit der Wasserbehörde Wiederholungsintervalle angepasst werden.
Ansonsten gelten für eine Wiederholungsprüfung folgende Fristen:
Wasserschutzgebiet Schutzzone II | Wasserschutzgebiet Schutzzonen III und III A | Sonstige Gebiete und Wasserschutzgebiet Schutzzone III B | |
Schmutz- und Mischwasserkanäle | 5 Jahre | 10 Jahre | 15 Jahre |
Zugehörige Grundstücksanschlusskanäle gewerbliches Abwasser | 5 Jahre | 15 Jahre | 15 Jahre |
Zugehörige Grundstücksanschlusskanäle häusliches Abwasser und Anschlussleitungen der Straßenentwässerung | 5 Jahre | 15 Jahre | 20 Jahre |
Regenwasserkanäle |
20 Jahre | ||
Zugehörige Grundstücksanschlusskanäle und Anschlussleitungen der Straßenentwässerung | 20 Jahre |
Das Intervall für Regenwasserkanäle gilt seit 1. Januar 2012.
Die Zustandserfassung bzw. -beschreibung von Freispiegelkanälen hat auf Grundlage der DIN EN 13508-2 (Ausgabe August 2011) in Verbindung mit dem Merkblatt DWA-M 149-2 "Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden " oder gleichwertiger Verfahren zu erfolgen.
Die zuständige untere Wasserbehörde kann in begründeten Fällen andere Fristen festsetzen.
Hinweis:
Sollten aufgrund der Zustandsuntersuchung Sanierungs-, Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen erforderlich sein, sollte im Vorwege ein hydraulischer Nachweis geführt und dessen Ergebnisse bei den angedachten Maßnahmen zielgerichtet berücksichtigt werden.
2.2 Bauwerke
Die Selbstüberwachung von technischen Bauwerken der Kanalisation (wie z.B. Pumpwerke, Abschlagsbauwerke/Überläufe, Düker, Stauraumkanäle, Einleitungsbauwerke, Mischwasserentlastungsbauwerke in die Gewässer) ist wie folgt vorzunehmen:
Für die Durchführung der Selbstüberwachung der technischen Bauwerke ist eine Anweisung zu erstellen und beim jeweiligen Bauwerk bzw. in der zuständigen Betriebsstelle aufzubewahren. Die gültigen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
3. Reinigung und Wartung
Öffentliche Kanalisationsanlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem funktionsfähigen Zustand zu halten.
Spezielle vom Hersteller vorgegebene Reinigungs- und Wartungsintervalle für maschinenbau- und elektrotechnische Anlagen sind zu beachten.
Die im Rahmen der Selbstüberwachung durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten am Kanalnetz sowie an den technischen Bauwerken sind zu dokumentieren.
4. Kanalinformationssystem
Alle Informationen über die öffentlichen Kanalisationsanlagen sind in einem Kanalinformationssystem in Anlehnung an das Merkblatt DWA-M 145 "Kanalinformationssysteme" oder gleichwertiger Verfahren zu erfassen. Aufzuführen sind auch die Sonderentwässerungsanlagen (wie z.B. Vakuum- und Druckentwässerung) sowie die gewerblichen und industriellen Indirekteinleitungen in die öffentliche Kanalisation, die für das Kanalnetz und für die nachfolgende öffentliche Abwasserbehandlungsanlage relevant sind.
Das Kanalinformationssystem ist regelmäßig fortzuschreiben.
Industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanladen | Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1) |
1. Anwendungsbereich
Industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, in denen im Wesentlichen Abwasser durch mechanischbiologische oder chemischphysikalische Verfahren behandelt wird, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage.
Die Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage gilt nicht für gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, deren Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) keiner Genehmigung nach § 48 Absatz 1 LWG bedürfen oder für Einleitungen aus Abwasservorbehandlungsanlagen, die nach § 48 LWG als genehmigt gelten und für die gesonderte landesrechtliche Regelungen bestehen.
Die Verordnung gilt weiterhin nicht für private Grundstücksentwässerungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen.
2. Durchführung der Selbstüberwachung
2.1 Probenahme
Abwasserproben sind entsprechend den Vorgaben des wasserrechtlichen Zulassungsbescheides zu entnehmen und die dort genannten Parameter zu bestimmen. Die Probenahme zur analytischen Abwasseruntersuchung sollte hinsichtlich des Zeitpunktes mit der jeweiligen Durchflussmessung korrespondieren, um Frachtermittlungen anstellen zu können.
2.2 Durchflussmessung
Die Durchflussmessung hat durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen.
Bei kontinuierlich betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung ständig, auch an arbeitsfreien Tagen und Wochenenden, zu erfolgen. Das Betriebswasser ist möglichst getrennt vom häuslichen Abwasser zu fassen.
Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasseranfall unter 10 m3/Tag kann die Abwassermenge durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Für alle anderen gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen kann die zuständige untere Wasserbehörde, bei Indirekteinleitern der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite auf Antrag zulassen, wenn dies als hinreichend genau anzusehen ist.
Bei Chargenbetrieb kann die tägliche Abwassermenge durch die Erfassung von Anzahl und Größe der Chargen ermittelt werden.
Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage sicherzustellen.
2.3 Art und Umfang der Selbstüberwachung
Die Anforderung an Art und Umfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach der Art der Abwasserbehandlung.
Es ist jeweils zu unterscheiden zwischen:
Die Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Nr. 1 erfolgt bei Vergleichbarkeit mit einer kommunalen Kläranlage in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, nach Anlage 1.
Die Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Nr. 2 und Nr. 3 richtet sich nach den Festlegungen des wasserrechtlichen Zulassungsbescheids.
3. Betriebsbericht
Der jährliche Bericht zu den industriellen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen ist digital mit dem Produkt "SüVO-Betriebsberichtonline" in der jeweils geltenden Fassung (einzusehen unter https://urnweltanwendungen.schleswig-hol-stein.de/Suevo/sv_start.php) anzufertigen. Er umfasst die Ergebnisse der Selbstüberwachung und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Niederschlagswasser von Biogasanlagen | Anlage 4 (zu § 1 Absatz 1) |
1. Anwendungsbereich
Biogasanlagen im Sinne von § 2 Absatz 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vorn 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft im Sinne von § 2 Absatz 8 AwSV unterliegen der Selbstüberwachung nach dieser Anlage.
Die vorliegenden Anforderungen gelten für Anlagenteile mit Abwasserbezug, sofern die Regelungen der AwSV diese nicht abdecken, sowie das ggf. vorhandene Regenrückhaltebecken/Regenklärbecken neuer und bestehender Anlagen. Im Folgenden wird für eine einfachere Lesbarkeit auf diese konkrete Formulierung verzichtet.
Die vorliegenden Anforderungen gelten nicht für die Herstellung von Biogas in Abwasserbehandlungsanlagen und von Biogas aus Deponien.
2. Allgemeines
Durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen soll der Anfall von verunreinigtem Niederschlagswasser grundsätzlich minimiert bzw. vermieden werden. Hierzu zählt beispielsweise die sorgfältige Abdeckung des Silomaterials etc.
3. Durchführung der Selbstüberwachung
3.1 Durchführung von Kontrollen
In Anlehnung an die Überwachungspflichten des Betreibers gemäß § 46 Abs. 1 AwSV hat der Betreiber alle Anlagenteile mit Abwasserbezug, die nicht bereits durch die Regelungen der AwSV abgedeckt werden, sowie das ggf. vorhandene Regenrückhaltebecken/Regenklärbecken regelmäßig, mindestens jedoch monatlich, zu kontrollieren.
Sofern ein angrenzendes Gewässer vorhanden ist, ist zusätzlich eine Prüfung auf optische Gewässerverunreinigung durchzuführen.
3.2. Beprobung der Direkteinleitung von Niederschlagswasser
Sofern eine Direkteinleitung des ggf. behandelten Niederschlagwassers von Biogasanlagen bzw. von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gärsubstraten in ein Oberflächengewässer erfolgt, ist eine quartalsweise Untersuchung des Niederschlagswassers auf die folgenden Parameter durchzuführen:
Zusätzlich sind für den TOC Jahresfrachten zu bestimmen und gemäß Abschnitt 4 dieser Anlage zu dokumentieren.
Werden hierbei TOC- oder CSB-Konzentrationen größer des Erlaubniswertes oder aber pH-Werte außerhalb des erlaubten Bereichs festgestellt, ist die zuständige Wasserbehörde zu informieren, sie entscheidet über das weitere Vorgehen.
*Der zu bestimmende Parameter hat dem in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Parameter zu entsprechen.
4. Betriebsbericht
Der Betreiber hat die Kontrollen gemäß § 3 zu dokumentieren. Die Durchführung ist mit Datum schriftlich festzuhalten. Die Dokumentationen sind bis zur nächsten Sachverständigenprüfung gemäß AwSV, mindestens jedoch 5 Jahre, aufzubewahren.
Darüber hinaus sind detaillierte Entwässerungs- und Leitungspläne zu erstellen und aktuell zu halten.
Öffentliche Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen | Anlage 5 (zu § 1 Absatz 1) |
1. Anwendungsbereich
Öffentliche Abwasseranlagen, die der Behandlung, Entlastung und Rückhaltung von Regenwasser im Trennsystem dienen (wie z.B. Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Regenklärbecken, Regenüberläufe oder Regenversickerungseinrichtungen), im Folgenden öffentliche Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen genannt, unterliegen der Selbstüberwachung nach dieser Anlage.
2. Durchführung der Selbstüberwachung
Zur Selbstüberwachung von öffentlichen Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen sind folgende Überprüfungen vorzunehmen:
3. Reinigung und Wartung
Die öffentlichen Regenwasseranlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Festlegungen der wasserrechtlichen Zulassungsbescheide regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem funktionsfähigen Zustand zu halten.
Regenbecken mit ausgelegten Absetzzonen für sedimentierbare Stoffe sind zu entschlammen, sobald der vorgesehene Stapelraum mit Schlamm gefüllt ist. Wird bei Regenklärbecken nach drei Messungen gemäß Nummer 2 (nach 6 Jahren) keine Zunahme des Schlammvolumens festgestellt, ist die Anlage hydraulisch zu überprüfen.
Regenrückhaltebecken sind zu entschlammen, wenn das gemäß Nummer 2 überprüfte aktive Rückhaltevolumen nicht mehr dem erforderlichen Volumen des, Regenwasserrückhaltes entspricht.
Die durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie die Überprüfungen sind zu dokumentieren.
4. Betriebsbericht
Die unter Nummer 2 und 3 erforderlichen Überprüfungen, Überwachungen, Reinigungs- und Wartungsarbeiten sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Analyseergebnisse von Schlammuntersuchungen und die Verwertung / Entsorgung des Schlammes sind ebenfalls im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
Die Nachweise der Entschlammung sind bis zur nächsten Entschlammung aufzubewahren.
Der Betreiber hat der zuständigen unteren Wasserbehörde jährlich digital mit dem Produkt "SüV0-Betriebsberichtonline" in der jeweils geltenden Fassung (einzusehen unter https://urnweitanwendungen.schleswig-holstein.de/Suevo/sv start.php) vorzulegen. Der Betriebsbericht enthält eine Bestätigung, dass die Anlagenach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung der SüV0 betrieben und unterhalten wird. Zusätzlich ist eine Abschätzung abzugeben, wann die Entschlammung der Anlage voraussichtlich erfolgen wird.
ENDE |