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SüVO - Selbstüberwachungsverordnung
Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen

- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Mai 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 06.06.2024 S. 414)
Gl.-Nr.: 753-8-5



Archiv: 2011

Auf Grund des § 110 Absatz 2 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten

(1) Diese Verordnung regelt die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und des von Einleitungen aus Abwasseranlagen beeinflussten Gewässers. Die Selbstüberwachung richtet sich nach den Maßgaben der Anlagen dieser Verordnung; sie sind Bestandteil dieser Verordnung. Überwachungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.

(3) Zuständig für die Überwachung der Selbstüberwachung und für die Entgegennahme des Betriebsberichts sind

  1. für Direkteinleitungen die unteren Wasserbehörden und
  2. für Indirekteinleitungen die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht.

In den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 4, § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 5 und des § 6 tritt bei Indirekteinleitungen anstelle der unteren Wasserbehörde der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht.

§ 2 Selbstüberwachung

(1) Wer Abwasseranlagen betreibt, hat auf eigene Kosten mindestens die in den Anlagen dieser Verordnung bezeichneten Prüfungen, Analysen, Messungen, Untersuchungen und Auswertungen durchzuführen, die hierzu erforderlichen Kontrolleinrichtungen und Geräte zu verwenden und sicherzustellen, dass die Selbstüberwachung durch sachkundige Personen erfolgt. Die darüber hinaus in behördlichen Entscheidungen festgelegten Anforderungen an die Selbstüberwachung bleiben unberührt.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten sachkundiger Dritter bedienen. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Selbstüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall ist im Betriebstagebuch festzuhalten, wer die Überwachung durchgeführt hat.

(3) Die Selbstüberwachung umfasst insbesondere:

  1. Betriebs-, Funktions- und Zustandskontrollen der Abwasseranlage, einschließlich der Überwachungseinrichtungen und Geräte,
  2. Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen zur Abwassermenge, -beschaffenheit und zur Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage,
  3. Aufzeichnung der Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen sowie der wesentlichen betrieblichen Änderungen und betrieblichen Vorkommnisse in einem Betriebstagebuch,
  4. Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen in Form eines Betriebsberichtes gegenüber der zuständigen unteren Wasserbehörde und
  5. Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen.

(4) Es ist das Analyse- oder Messverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den jeweiligen Untersuchungsfall und das Untersuchungsziel am besten geeignet ist. Die Anwendung von Betriebsmethoden durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage ist ausreichend, wenn Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen unter Beachtung der jeweiligen Regelungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) durchgeführt werden. Diese Bedingung wird durch die Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt.

§ 3 Betriebstagebuch

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage nach Anlage 1 Nr. 1, Anlage 3 Nr. 1, Anlage 4 Nr. 1 und Anlage 5 Nr. 1 dieser Verordnung hat ein Betriebstagebuch zu führen, in das die Ergebnisse der Selbstüberwachung, einschließlich der Betriebs- und Funktionskontrollen, sowie der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen durchgeführt wurden, einzutragen sind. Es ist anzugeben, nach welcher Methode die jeweilige Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wurde. Die Unterlagen, die den Untersuchungen oder Kontrollen zugrunde liegen, sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren. Außerdem sind Störungen zu vermerken, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasseranlage oder nachteilige Veränderungen des Gewässers, in das das Abwasser nach Durchlaufen der Abwasseranlage eingeleitet wird, zur Folge hatten. Das Betriebstagebuch muss darüber hinaus die in den Anlagen dieser Verordnung genannten Angaben enthalten. Die Mitteilungspflicht nach § 5 bleibt unberührt. Die Eintragungen sind von der Person zu unterzeichnen, der die Bedienung der Abwasseranlage oder die Betreuung der Einleitung obliegt.

(2) Das Betriebstagebuch ist mindestens halbjährlich der oder dem Gewässerschutzbeauftragten zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen. Ist eine solche oder ein solcher nicht bestellt, ist das Betriebstagebuch von einem Mitglied der Geschäftsleitung oder einem leitenden Angestellten, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts vom vertretungsberechtigten Organ oder seinem Vertreter zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen.

(3) Das Betriebstagebuch ist der zuständigen unteren Wasserbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Das Betriebstagebuch kann mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, wenn damit die gleichwertige Erfassung gesichert ist. Die zuständige untere Wasserbehörde kann die Überlassung von Durchschriften, elektronischen Datenträgern oder Kopien der Eintragungen verlangen.

(4) Das Betriebstagebuch ist fünf Jahre nach seiner letzten Eintragung aufzubewahren. Die darüber hinaus in behördlichen Entscheidungen festgelegten Fristen bleiben unberührt.

§ 4 Betriebsbericht

(1) Die Ergebnisse der Selbstüberwachung sind durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage jährlich auf der Grundlage des Betriebstagebuches und anderer für die Auswertung relevanter Daten in einem Betriebsbericht zusammenzufassen und auszuwerten. Der Betriebsbericht muss neben dem Namen und der Adresse der Betreiberin oder des Betreibers und des Standortes der Abwasseranlage mindestens die Ergebnisse der geforderten Angaben für die unterschiedlichen Abwasseranlagen nach den Anlagen dieser Verordnung enthalten. Mit aufzunehmen in den Betriebsbericht sind auch die Ergebnisse der Anforderungen, die in behördlichen Entscheidungen festgelegt wurden und über die Anforderungen an die Selbstüberwachung nach dieser Verordnung hinausgehen. Die Angaben für Abwasseranlagen nach Satz 2 und die Ergebnisse der Anforderungen nach Satz 3 können zu einem Gesamtbericht zusammengefasst werden. Zusätzliche Inhalte für die jeweiligen Betriebsberichte werden in den einzelnen Anlagen dieser Verordnung vorgegeben.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Abwasseranlage hat den Betriebsbericht jährlich bis spätestens zum 1. März des Folgejahres der zuständigen unteren Wasserbehörde in der in den Anlagen dieser Verordnung geforderten Form zu übermitteln (§ 110 Absatz 2 Nummer 3 Landeswassergesetz). Äußert sich die zuständige untere Wasserbehörde nach Vorlage bis zum 01. Juli des Vorlagejahres nicht, gilt der Bericht als ordnungsgemäß geführt und termingerecht übermittelt. Die zuständige untere Wasserbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Vorlage von Zwischenberichten verlangen.

(3) Von der Vorlage- und Übermittlungspflicht nach Absatz 2 sind Indirekteinleiter ausgenommen.

§ 5 Mitteilungspflicht

Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage hat Störungen und Betriebszustände, durch die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung oder eine wesentliche nachteilige Veränderung eines Gewässers zu besorgen ist, unverzüglich der zuständigen unteren Wasserbehörde mitzuteilen.

§ 6 Ausnahmen

Die zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Bestimmungen dieser Verordnung im Einzelfall widerrufliche Ausnahmen zulassen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 111 Absatz 1 Nummer 15 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiberin oder Betreiber einer Abwasseranlage

  1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung kein oder kein vollständiges Kanalinformationssystem vorweisen kann,
  2. die nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen, Analysen, Messungen, Untersuchungen und Auswertungen nicht durchführt oder durchführen lässt,
  3. das Betriebstagebuch
    1. entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen dieser Verordnung nicht führt,
    2. entgegen § 3 Absatz 2 nicht vorlegt und gegenzeichnen lässt,
    3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 nicht zur Einsichtnahme vorlegt oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 die verlangten Durchschriften, elektronischen Datenträger oder Kopien der Eintragungen nicht überlässt,
    4. entgegen § 3 Absatz 4 nicht oder nicht lange genug aufbewahrt,
  4. die Unterlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 3 nicht aufbewahrt,
  5. den Betriebsbericht
    1. entgegen § 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen dieser Verordnung nicht führt,
    2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht oder nicht termingerecht übermittelt,
  6. entgegen § 5 Störungen nicht unverzüglich mitteilt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Selbstüberwachungsverordnung vom 19. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. 2012 S. 105), geändert durch Verordnung vom 17. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1286)*), außer Kraft.

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Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von häuslichem und kommunalem AbwasserAnlage 1
(zu § 1 Abs. 1)

1. Anwendungsbereich

Abwasserbehandlungsanlagen, deren Abwasseranfall über 8 m3/d liegt und in denen im Wesentlichen häusliches und kommunales Abwasser durch mechanische und biologische Verfahren - auch in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren - behandelt wird, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage.

2. Durchführung der Selbstüberwachung

2.1 Probenahme

Grundsätzlich ist die Probenahmeart in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Zulassungsbescheid zu wählen.

Um die Wirkungsweise (Leistung) einer Kläranlage nachweisen zu können, sollten die Probenahmeart und der Probenahmezeitraum zwischen Zulauf oder Ablauf anlagenspezifisch korrespondieren. Bei den Probenahmen auf der Basis von Stichproben und qualifizierten Stichproben sollte auf eine tage- und zeitversetzte Probenahme geachtet werden.

Proben vom Zulauf und Ablauf sind, falls im wasserrechtlichen Zulassungsbescheid nicht eine andere Probenahmeart festgelegt ist, mindestens als qualifizierte Stichprobe zu entnehmen.

Bei SBR-Anlagen können die Zulaufproben alternativ als Stichprobe aus dem möglichst vollgefüllten und durchmischten Vorlagebehälter entnommen werden. Der Ablauf kann als Stichprobe aus dem Mengenausgleichsbehälter beprobt werden. Es sind alle Chargen eines Tages im Wechsel zu erfassen.

2.2 Durchflussmessung

Bei allen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen.

Bei Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 2.000 Einwohnerwerten hat die Abwasserdurchflussmessung durch ein selbstschreibendes Messgerät mit uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983), magnetischinduktive Durchflussmesseinrichtungen (MID) oder ein vergleichbares Verfahren zu erfolgen.

Bei Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 2.000 Einwohnerwerten kann die Abwasserdurchflussmessung durch eine Messblende, einen Venturikanal oder andere geeignete Verfahren erfolgen. Diese Verfahren müssen die Ermittlung einer repräsentativen Tagesabwassermenge ermöglichen.

Bis zum Ablauf des 31. Dezember2025 kann die zuständige untere Wasserbehörde bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße unter 1.000 Einwohnerwerten und Teichanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 2.000 Einwohnerwerten auf Antrag die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite zulassen. Für Mischwasseranlagen ist eine Abflussrechnung über die befestigten Flächen durchzuführen. Ab 01. Januar 2026 hat die Abwasserdurchflussmessung regelmäßig durch ein geeignetes Verfahren zu erfolgen.

Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist entsprechend den Herstellerangaben durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage sicherzustellen.

2.3 Art und Umfang der Selbstüberwachung

Die Anforderung an die Art und den Umfang der Selbstüberwachung richtet sich nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage. Die Ausbaugrößen werden in Einwohnerwerten (EW) nach der Bemessungsgrundlage für die Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei sich der Einwohnerwert aus der Summe der Einwohner (EZ) und des Einwohnergleichwertes (EGWBSB5) ergibt, oder in kg BSB5 nach der Abwasserverordnung.

Die Selbstüberwachung der Abwasserbehandlungsanlagen hat mindestens die in der folgenden Tabelle dargestellten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen zu beinhalten. Sie sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Vorgaben an die Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 der SüV0 sind zu beachten.

Tabelle: Art und Umfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen


Ausbaugröße
der Abwasserbehandlungsanlage

(1EVV entspricht 60 g/d BSB5)

Ort und Parameter der UntersuchungGrößenklasse 1aGrößenklasse 1bGrößenklasse
2
Größenklasse 3Größenklasse 4aGrößenklasse 4bGrößenklasse 5Anmerkungen

50 bis
250 EW

251 bis
999 EW

1000 bis
5000 EW

5001 bis
10000 EW

10001 bis 30000 EW

30001 bis 100000 EW

über
100000 EW

1. Allgemein
Überprüfung von Zustand und Funktion der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagewesentlichen Einrichtungenww3xw5xw5xwttbei natürlich belüfteten Teichen und Bodenfiltern Unterdrückung von Fremdbewuchs monatlich; Kontrolle von Pumpen, Rechen, Belüftern, Messeinrichtungen, Zu- und Ablaufbauwerke, Tauchwände
Sichtkontrolle des Gewässers im Bereich der EinleitstellemmmmMmmAblagerungen, Auskolkungen an Böschung u. Sohle
2. Zulauf Belebung/ Speicherbecken
Abwasserdurchfluss (wenn keine Messung im Ablauf erfolgt)4xa4xak*kkkk*bei Anlagen < 2.000 EW nur bei vorhandenen selbstschreibenden Messgeräten; im Übrigen 4xa Tageswassermenge, gleichzeitig CSB, BSB5, P, N
pH-Wert6xamw5xwkkk
Absetzbare Stoffem*mww5xwtt* bei Anlagen mit Verklärung ersatzweise Schlammspiegelmessung in der Verklärung
GSB4xa4xa6xam2xm2xmwZusätzlich bei Bodenfiltern: AFS, Häufigkeit analog CSB
BSB5--6xam2xm2xmw
Pges4xa4xa4xam2xm2xmw
TNb, 14xa4xa4xam2xm2xmw
3. Biologische Stufe 2
Temperatur6xamwkkkkMessung im Ablauf des Biologischen Reaktors
Säurekapazität---w5xwttwenn pH-Wert im Ablauf der Anlage < 6,8 ist
Sauerstoffgehalt6xam5xw *kkkkentfällt bei natürlich belüfteten Teichen u. Bodenfiltern;

*w bei belüfteten Abwasserteichen

Schlammvolumenmm3xw5xw5xw5xwtentfällt bei Tropf- und Tauchkörpern, Teichanlagen, Bodenfiltern
Schlammtrockensubstanzgehalt3xam2xmw2xw2xw5xwentfällt bei Tropf- und Tauchkörpern, Teichanlagen, Bodenfiltern
Schlammvolumenindex (errechnet)3xam2xmw2xw2xw5xwentfällt bei Tropf- und Tauchkörpern, Teichanlagen, Bodenfiltern
mikroskopisches Schlammbild 6---2xam2xmw
Überschussschlammenge3xw5xw5xwttEinheit; m3; auch über Pumpdauer
Höhe Schlammspiegel 3alle 5aalle 5aalle 5aalle 5a---nur bei Abwasserteichanlagen, bei Absetzteichen ggf. häufiger
NO3-N Oder Redoxpotenzial
(nur bei kontinuierlicher Messung)
---m5xw5xwtam Ende der Denitrifikation, wenn Anlage entsprechend bemessen; entfällt bei simultaner Denitrifikation
4. Nachklärbecken 4
Sichttiefeww3xw5xw5xwttentfällt bei kontinuierlicher Schlammspiegelmessung
5. Ablauf Anlage
Abwasserdurchfluss (wenn keine Messung im Zulauf erfolgt)4xa4xak*kkkk*siehe Nummer 2. Abwasserdurchfluss
absetzbare Stoffe3xam*-----*6xa bei Klärteichanlagen und Bodenfiltern
pH-Wert6xa6xa3xw*5xw5xwtk*w bei Klärteichanlagen
BSB54xa4xa6xa6xaww3xw
CSB4xa4xammwwt
abfiltrierbare Stoffe (AFS)--mwwwt
Pges.4xa4xa4xawwtt
o-PO4-Pwwwwwkkbei Fällungsanlagen
NH4-N4xa4xa4xawwkk*m bei N-Elimination
NO2-N4xa*www5xw*m bei N-Elimination
NO3-N-4xa*www5xw*m bei N-Elimination
Nges, anorg. 5-4xa*www5xw*m bei N-Elimination
TNb l4xa4xa4xa6xam2xmw
6. Schlamm
6.1 Schlammmasse

MgTS

aaaaaaaaußer bei Klärteichanlagen
6.2 Faulbehälterbei beheizter Schlammfaulung
Beschickungsmenge m3---ttttunterschieden nach eigenem Schlamm, Fremdschlamm, Fäkalschlamm, Co-Substraten
Temperatur---kkkkbei beheizter Schlammfaulung
Gasmenge---tttt
pH-Wert---ww2xw2xwbei beheizter Schlammfaulung
Säurekapazität bis pH 4,3---ww2xw2xwbei beheizter Schlammfaulung
CO2 oder CH4-Gehalt im Faulgas (Vol %)---ww2xw2xwbei beheizter Schlammfaulung
6.3 Faulschlamm
Trockenrückstand (%)--mmmmmbei beheizter Schlammfaulung
Glührückstand der TR (%)--mmmmmbei beheizter Schlammfaulung
Organische Säuren--mmmmmbei beheizter Schlammfaulung
1) TNb (gesamt gebundener Stickstoff) entspricht der Summe aus Kjeldahl-Stickstoff
(Norg + NH4-N) + NO3-N + NO2-N.

2) Bei SBR-Anlagen mit mehreren Reaktoren sind die aufgeführten Messgrößen an jedem Reaktor zu bestimmen.

3) Zur Einhaltung der DIN EN 12255-5 (Ausgabe Dezember 1999) in Verbindung mit DWA-A 201 (Ausgabe August 2005).

4) Bei SBR-Anlagen ist der Abstand zwischen Dekanterunterseite und Schlammspiegel am Ende der Dekantierphase zu messen (siehe DWA M-210 (Ausgabe Juli 2009)). Kann bei vorhandener Trübungsmessung entfallen.

5) Nges. anorg.entspricht der Summe aus NH4-N+ NO3-N + NO2-N.

6) Gemäß "Das mikroskopische Bild der biologischen Abwasserreinigung" vom Bayrischen Landesamt für Umwelt vom Oktober 2022


Zeichenerklärung
EW= Einwohnerwert2xw= zweimal wöchentlich (im Abstand von 3 bis 4 Tagen)
3xw= dreimal wöchentlich (im Abstand von 1 bis 2 Tagen)
k= kontinuierlichm= monatlich
t= täglich2xm= 14-tägig
5xw= fünfmal wöchentlicha= jährlich
w= wöchentlich2xa= alle sechs Monate
3xa= alle vier Monate
4xa= alle drei Monate
6xa= alle zwei Monate


2.4 Qualifikation des Betriebspersonals

Die für den Betrieb der Abwasseranlage oder die Betreuung der Einleitung verantwortliche Person muss einen Nachweis über die fachlichen Kenntnisse erbringen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die verantwortliche Person an einschlägigen Qualifizierungsmaßnahmen an einer geeigneten Bildungseinrichtung teilgenommen hat und somit über die notwendige Qualifikation für den Betrieb und die Wartung für die Abwasseranlage verfügt. Die Qualifizierungsmaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2028 durchzuführen. Eine entsprechende Bescheinigung ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen folgende Themen umfassen:

2.5 Betrieb der Anlagen

Der Betrieb der Abwasseranlage muss von sachkundigem Betriebspersonal kontrolliert werden. Die Zustandskontrolle umfasst insbesondere eine Sichtkontrolle aller Anlagenteile und sollte in der Regel im Rahmen der Probenahme zur Eigenüberwachung durchgeführt werden.

Die Ergebnisse der Zustandskontrolle sind mindestens vier Mal jährlich (quartalsweise) in einem Bericht zu dokumentieren. Auftretende Beanstandungen, durch die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasseranlage oder eine nachteilige Veränderung des Gewässers zu besorgen ist, sind zu vermerken.

Der Bericht ist von der Person zu unterzeichnen, der die Betreuung der Abwasseranlage oder die Betreuung der Einleitung obliegt, und dem Betriebstagebuch beizufügen.

3. Betriebsbericht

Der jährliche Bericht zu den Abwasserbehandlungsanlagen ist digital mit dem Produkt "SüVO-Betriebsberichtonline" in der jeweils geltenden Fassung (einzusehen unter https://umweltanwendungen.schleswig-holstein.de/Suevo/sv_start.php) anzufertigen. Er umfasst die Ergebnisse der Selbstüberwachung und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Bezeichnung der Anlage,
  2. Aufnehmendes Gewässer,
  3. Angaben zur Lage der Einleitstelle (Gemeinde, Geobasisdaten),
  4. Angaben zur Art der Abwasserbehandlungsanlage,
  5. Konzentration der Parameter CSB, BSB5, NH4-N, NO3-N, Nges. anorg., TNb, o-PO4-P und Pges. im Zu- und Ablauf, soweit diese nach der Tabelle zu Nummer 2.3 zu untersuchen sind, mit den Überwachungswerten, arithmetischen Mittelwerten, Maximalwerten unter Angabe der Probenahmeart und der Anzahl der Proben,
  6. Ausbaugröße (EW), angeschlossene Einwohner (E) und angeschlossene Einwohnergleichwerte (EGW) der Abwasserbehandlungsanlage,
  7. Jahresabwassermenge, Jahresschmutzwassermenge, Fremd- und Regenwasserdurchfluss, Jahresfrachten der in das Gewässer eingeleiteten Stoffe sowie Bestimmungsmethoden für alle nach Tabelle zu Nr. 2.3 zu untersuchenden Messgrößen,
  8. Angaben zur Art der Klärschlammbehandlung, zu Klärschlammanfall und -verbleib sowie zum Klärgasanfall,
  9. Dokumentation von Störungen, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasserbehandlungsanlage zur Folge hatten,
  10. Dokumentation der regelmäßigen Zustandskontrollen.

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Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige BauwerkeAnlage 2
(zu § 1 Absatz 1)

1. Anwendungsbereich

Öffentliche Abwasserkanäle einschließlich der Schächte, Grundstücksanschlusskanäle und der Anschlussleitungen der Straßenentwässerung sowie andere technische Bauwerke (wie z.B. Pumpwerke, Abschlagsbauwerke/Überläufe, Düker, Stauraumkanäle, Mischwasserentlastungsbauwerke, Einleitungsbauwerke in die Gewässer), im Folgenden öffentliche Kanalisationsanlagen genannt, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage. Dies gilt auch für die öffentliche Regenwasserkanalisation.

2. Durchführung der Selbstüberwachung

Die Selbstüberwachung von öffentlichen Kanalisationsanlagen umfasst die regelmäßige Überprüfung des Zustands dieser Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) und deren Dokumentation.

Die Inbetriebnahmeprüfung hat nach DIN EN 1610 (Ausgabe Dezember 2015) zu erfolgen.

2.1 Kanäle und Leitungen

Die erstmalige Zustandserfassung der Hauptkanäle der Schmutz- und Mischwasserkanalisation, der Grundstücksanschlusskanäle der Schmutz- und Mischwasserkanalisation (häusliches Abwasser), sowie der Anschlussleitungen der Straßenentwässerung im Mischsystem außerhalb von Wasserschutzgebieten und in der Schutzzone III B sollte bereits abgeschlossen sein. Ist die Zustandserfassung bislang nicht erfolgt, ist diese unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 durchzuführen.

Innerhalb von Wasserschutzgebieten (Schutzzonen II, III und III A) oder bei Ableitung von gewerblichem Abwasser muss die Erstprüfung bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt sein.

Sofern die erstmalige Zustandserfassung bereits durchgeführt wurde und sich daraus keine kurz- bis mittelfristig zu sanierenden Schäden ergeben haben bzw. diese bereits behoben wurden, werden diese Zustandserfassungen für die Wiederholungsprüfung so behandelt, als ob sie außerhalb von Wasserschutzgebieten bis zum 31. Dezember 2030 und innerhalb von Wasserschutzgebieten bis zum bis zu 31. Dezember 2025 erfolgt wären.

Bei Ableitung von gewerblichem oder industriellem Abwasser (nach DIN EN 12056-1 in der geltenden Fassung vom Januar 2001), das vorbehandelt wurde oder keiner Abwasservorbehandlung bedarf und weniger als die 3-fache Konzentration für alle der u. g. Parameter des häuslichen Rohabwassers aufweist, gelten die Vorgaben für häusliches Abwasser. Wird mindestens ein Parameter überschritten, dann gelten die Vorgaben für gewerbliches oder industrielles Abwasser.

Die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers beträgt:

ParameterKonzentration
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)1.500 mg/I
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)3.000 mg/I
Phosphor gesamt (Pges)75 mg/I
Stickstoff gesamt anorganisch (Nges, anorg)270 mg/I
Stickstoff gesamt (Nges)350 mg/I

Aus wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen wird die Aufstellung eines Gesamtkonzeptes zur Zustandserfassung der öffentlichen Kanalisation (Schmutz-, Misch- und Regenwassernetze sowie der Anschlusskanäle und -leitungen) empfohlen. Auf der Grundlage dieses Konzeptes können in Abstimmung mit der Wasserbehörde Wiederholungsintervalle angepasst werden.

Ansonsten gelten für eine Wiederholungsprüfung folgende Fristen:

Wasserschutzgebiet
Schutzzone II
Wasserschutzgebiet
Schutzzonen III und III A
Sonstige Gebiete und Wasserschutzgebiet
Schutzzone III B
Schmutz- und Mischwasserkanäle5 Jahre10 Jahre15 Jahre
Zugehörige Grundstücksanschlusskanäle gewerbliches Abwasser5 Jahre15 Jahre15 Jahre
Zugehörige Grundstücksanschlusskanäle häusliches Abwasser und Anschlussleitungen der Straßenentwässerung5 Jahre15 Jahre20 Jahre
Regenwasserkanäle

20 Jahre

Zugehörige Grundstücksanschlusskanäle und Anschlussleitungen der Straßenentwässerung20 Jahre

Das Intervall für Regenwasserkanäle gilt seit 1. Januar 2012.

Die Zustandserfassung bzw. -beschreibung von Freispiegelkanälen hat auf Grundlage der DIN EN 13508-2 (Ausgabe August 2011) in Verbindung mit dem Merkblatt DWA-M 149-2 "Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden " oder gleichwertiger Verfahren zu erfolgen.

Die zuständige untere Wasserbehörde kann in begründeten Fällen andere Fristen festsetzen.

Hinweis:
Sollten aufgrund der Zustandsuntersuchung Sanierungs-, Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen erforderlich sein, sollte im Vorwege ein hydraulischer Nachweis geführt und dessen Ergebnisse bei den angedachten Maßnahmen zielgerichtet berücksichtigt werden.

2.2 Bauwerke

Die Selbstüberwachung von technischen Bauwerken der Kanalisation (wie z.B. Pumpwerke, Abschlagsbauwerke/Überläufe, Düker, Stauraumkanäle, Einleitungsbauwerke, Mischwasserentlastungsbauwerke in die Gewässer) ist wie folgt vorzunehmen:

Für die Durchführung der Selbstüberwachung der technischen Bauwerke ist eine Anweisung zu erstellen und beim jeweiligen Bauwerk bzw. in der zuständigen Betriebsstelle aufzubewahren. Die gültigen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

3. Reinigung und Wartung

Öffentliche Kanalisationsanlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem funktionsfähigen Zustand zu halten.

Spezielle vom Hersteller vorgegebene Reinigungs- und Wartungsintervalle für maschinenbau- und elektrotechnische Anlagen sind zu beachten.

Die im Rahmen der Selbstüberwachung durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten am Kanalnetz sowie an den technischen Bauwerken sind zu dokumentieren.

4. Kanalinformationssystem

Alle Informationen über die öffentlichen Kanalisationsanlagen sind in einem Kanalinformationssystem in Anlehnung an das Merkblatt DWA-M 145 "Kanalinformationssysteme" oder gleichwertiger Verfahren zu erfassen. Aufzuführen sind auch die Sonderentwässerungsanlagen (wie z.B. Vakuum- und Druckentwässerung) sowie die gewerblichen und industriellen Indirekteinleitungen in die öffentliche Kanalisation, die für das Kanalnetz und für die nachfolgende öffentliche Abwasserbehandlungsanlage relevant sind.

Das Kanalinformationssystem ist regelmäßig fortzuschreiben.

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Industrielle und gewerbliche AbwasserbehandlungsanladenAnlage 3
(zu § 1 Absatz 1)

1. Anwendungsbereich

Industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, in denen im Wesentlichen Abwasser durch mechanischbiologische oder chemischphysikalische Verfahren behandelt wird, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage.

Die Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage gilt nicht für gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, deren Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) keiner Genehmigung nach § 48 Absatz 1 LWG bedürfen oder für Einleitungen aus Abwasservorbehandlungsanlagen, die nach § 48 LWG als genehmigt gelten und für die gesonderte landesrechtliche Regelungen bestehen.

Die Verordnung gilt weiterhin nicht für private Grundstücksentwässerungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen.

2. Durchführung der Selbstüberwachung

2.1 Probenahme

Abwasserproben sind entsprechend den Vorgaben des wasserrechtlichen Zulassungsbescheides zu entnehmen und die dort genannten Parameter zu bestimmen. Die Probenahme zur analytischen Abwasseruntersuchung sollte hinsichtlich des Zeitpunktes mit der jeweiligen Durchflussmessung korrespondieren, um Frachtermittlungen anstellen zu können.

2.2 Durchflussmessung

Die Durchflussmessung hat durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen.

Bei kontinuierlich betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung ständig, auch an arbeitsfreien Tagen und Wochenenden, zu erfolgen. Das Betriebswasser ist möglichst getrennt vom häuslichen Abwasser zu fassen.

Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasseranfall unter 10 m3/Tag kann die Abwassermenge durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Für alle anderen gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen kann die zuständige untere Wasserbehörde, bei Indirekteinleitern der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite auf Antrag zulassen, wenn dies als hinreichend genau anzusehen ist.

Bei Chargenbetrieb kann die tägliche Abwassermenge durch die Erfassung von Anzahl und Größe der Chargen ermittelt werden.

Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage sicherzustellen.

2.3 Art und Umfang der Selbstüberwachung

Die Anforderung an Art und Umfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach der Art der Abwasserbehandlung.

Es ist jeweils zu unterscheiden zwischen:

  1. mechanischbiologischen Anlagen
  2. chemischphysikalischen Anlagen oder
  3. einer Kombination aus Nr. 1 und Nr. 2

Die Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Nr. 1 erfolgt bei Vergleichbarkeit mit einer kommunalen Kläranlage in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, nach Anlage 1.

Die Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Nr. 2 und Nr. 3 richtet sich nach den Festlegungen des wasserrechtlichen Zulassungsbescheids.

3. Betriebsbericht

Der jährliche Bericht zu den industriellen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen ist digital mit dem Produkt "SüVO-Betriebsberichtonline" in der jeweils geltenden Fassung (einzusehen unter https://urnweltanwendungen.schleswig-hol-stein.de/Suevo/sv_start.php) anzufertigen. Er umfasst die Ergebnisse der Selbstüberwachung und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Bezeichnung der Anlage,
  2. Angaben zur Lage der Einleitstelle (Gewässer beziehungsweise öffentliche Abwasseranlage, Geobasisdaten),
  3. aufnehmendes Gewässer beziehungsweise bei Indirekteinleitern der Name des öffentlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen,
  4. Angaben zum Standort (Geobasisdaten) und zur Art der Abwasserbehandlungsanlage,
  5. soweit möglich, Zuordnung des Abwassers an den Einleitstellen nach den Anhängen der Abwasserverordnung,
  6. zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse der Selbstüberwachung nach den Festlegungen des wasserrechtlichen Zulassungsbescheides,
  7. Darstellung der Belastung der Abwasserbehandlungsanlage und Dokumentation von Störungen, die eine Beeinträchtigung des Betriebes der Abwasserbehandlungsanlage zur Folge hatten,
  8. Jahresschmutzwassermenge, maximale Tageswassermenge bei Anlagen mit kontinuierlicher Abwasserdurchflussmessung und Jahresfrachten der in das Gewässer beziehungsweise die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Stoffe,
  9. Bestätigung der Dokumentation der Kontrollen, Messungen und Untersuchungen im Betriebstagebuch.

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Niederschlagswasser von BiogasanlagenAnlage 4
(zu § 1 Absatz 1)

1. Anwendungsbereich

Biogasanlagen im Sinne von § 2 Absatz 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vorn 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft im Sinne von § 2 Absatz 8 AwSV unterliegen der Selbstüberwachung nach dieser Anlage.

Die vorliegenden Anforderungen gelten für Anlagenteile mit Abwasserbezug, sofern die Regelungen der AwSV diese nicht abdecken, sowie das ggf. vorhandene Regenrückhaltebecken/Regenklärbecken neuer und bestehender Anlagen. Im Folgenden wird für eine einfachere Lesbarkeit auf diese konkrete Formulierung verzichtet.

Die vorliegenden Anforderungen gelten nicht für die Herstellung von Biogas in Abwasserbehandlungsanlagen und von Biogas aus Deponien.

2. Allgemeines

Durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen soll der Anfall von verunreinigtem Niederschlagswasser grundsätzlich minimiert bzw. vermieden werden. Hierzu zählt beispielsweise die sorgfältige Abdeckung des Silomaterials etc.

3. Durchführung der Selbstüberwachung

3.1 Durchführung von Kontrollen

In Anlehnung an die Überwachungspflichten des Betreibers gemäß § 46 Abs. 1 AwSV hat der Betreiber alle Anlagenteile mit Abwasserbezug, die nicht bereits durch die Regelungen der AwSV abgedeckt werden, sowie das ggf. vorhandene Regenrückhaltebecken/Regenklärbecken regelmäßig, mindestens jedoch monatlich, zu kontrollieren.

Sofern ein angrenzendes Gewässer vorhanden ist, ist zusätzlich eine Prüfung auf optische Gewässerverunreinigung durchzuführen.

3.2. Beprobung der Direkteinleitung von Niederschlagswasser

Sofern eine Direkteinleitung des ggf. behandelten Niederschlagwassers von Biogasanlagen bzw. von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gärsubstraten in ein Oberflächengewässer erfolgt, ist eine quartalsweise Untersuchung des Niederschlagswassers auf die folgenden Parameter durchzuführen:

Zusätzlich sind für den TOC Jahresfrachten zu bestimmen und gemäß Abschnitt 4 dieser Anlage zu dokumentieren.

Werden hierbei TOC- oder CSB-Konzentrationen größer des Erlaubniswertes oder aber pH-Werte außerhalb des erlaubten Bereichs festgestellt, ist die zuständige Wasserbehörde zu informieren, sie entscheidet über das weitere Vorgehen.

*Der zu bestimmende Parameter hat dem in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Parameter zu entsprechen.

4. Betriebsbericht

Der Betreiber hat die Kontrollen gemäß § 3 zu dokumentieren. Die Durchführung ist mit Datum schriftlich festzuhalten. Die Dokumentationen sind bis zur nächsten Sachverständigenprüfung gemäß AwSV, mindestens jedoch 5 Jahre, aufzubewahren.

Darüber hinaus sind detaillierte Entwässerungs- und Leitungspläne zu erstellen und aktuell zu halten.

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Öffentliche Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagenAnlage 5
(zu § 1 Absatz 1)

1. Anwendungsbereich

Öffentliche Abwasseranlagen, die der Behandlung, Entlastung und Rückhaltung von Regenwasser im Trennsystem dienen (wie z.B. Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Regenklärbecken, Regenüberläufe oder Regenversickerungseinrichtungen), im Folgenden öffentliche Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen genannt, unterliegen der Selbstüberwachung nach dieser Anlage.

2. Durchführung der Selbstüberwachung

Zur Selbstüberwachung von öffentlichen Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen sind folgende Überprüfungen vorzunehmen:

3. Reinigung und Wartung

Die öffentlichen Regenwasseranlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Festlegungen der wasserrechtlichen Zulassungsbescheide regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem funktionsfähigen Zustand zu halten.

Regenbecken mit ausgelegten Absetzzonen für sedimentierbare Stoffe sind zu entschlammen, sobald der vorgesehene Stapelraum mit Schlamm gefüllt ist. Wird bei Regenklärbecken nach drei Messungen gemäß Nummer 2 (nach 6 Jahren) keine Zunahme des Schlammvolumens festgestellt, ist die Anlage hydraulisch zu überprüfen.

Regenrückhaltebecken sind zu entschlammen, wenn das gemäß Nummer 2 überprüfte aktive Rückhaltevolumen nicht mehr dem erforderlichen Volumen des, Regenwasserrückhaltes entspricht.

Die durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie die Überprüfungen sind zu dokumentieren.

4. Betriebsbericht

Die unter Nummer 2 und 3 erforderlichen Überprüfungen, Überwachungen, Reinigungs- und Wartungsarbeiten sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Analyseergebnisse von Schlammuntersuchungen und die Verwertung / Entsorgung des Schlammes sind ebenfalls im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Die Nachweise der Entschlammung sind bis zur nächsten Entschlammung aufzubewahren.

Der Betreiber hat der zuständigen unteren Wasserbehörde jährlich digital mit dem Produkt "SüV0-Betriebsberichtonline" in der jeweils geltenden Fassung (einzusehen unter https://urnweitanwendungen.schleswig-holstein.de/Suevo/sv start.php) vorzulegen. Der Betriebsbericht enthält eine Bestätigung, dass die Anlagenach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung der SüV0 betrieben und unterhalten wird. Zusätzlich ist eine Abschätzung abzugeben, wann die Entschlammung der Anlage voraussichtlich erfolgen wird.


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