Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Grundwasserabgabengesetzes *

Vom 3. Januar 2005
(GVBl. Nr. 4 vom 17.02.2005 S. 50)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Grundwasserabgabengesetzes

Das Grundwasserabgabengesetz für das Land Schleswig-Holstein (GruWAG) vom 14. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 141) , Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "sowie § 22 des Landeswassergesetzes (LWG)" gestrichen.

b) In Nummer 2 Buchst. e wird der Betrag "200,- DM" durch den Betrag "100,- Euro" ersetzt.

2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Vorauszahlung beträgt 50 v.H. des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages und wird von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt. "Die Vorauszahlung beträgt 50 Prozent des auf der Grundlage des Wasserverbrauchs des vorausgegangenen Veranlagungszeitraums zu ermittelnden voraussichtlichen Jahresbetrages und wird von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt."

b) In Satz 4 werden die Worte "auf Antrag" gestrichen; der Betrag "500, DM" wird durch den Betrag. "250,- Euro" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "zweckgebunden" die Angabe "zu 75 Prozent" eingefügt.

bb) In Satz 2 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 6 angefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der obersten Wasserbehörde, des Finanzministeriums, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft, "1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der obersten Wasserbehörde, des Finanzministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,"

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V., der Industrie- und Handelskammern, der Landwirtschaftskammer, der Vereinigung der schleswig-holsteinischen Unternehmensverbände e.V. und einer Vertreterin oder einem Vertreter der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände. "3. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen Gas- und Wasserwirtschaft. e.V., der Industrie- und Handelskammern, der Landwirtschaftskammer, der Vereinigung der schleswig-holsteinischen Unternehmensverbände e.V., des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein und einer Vertreterin oder einem Vertreter der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände."

4. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 3 und 4" durch die Angabe " § 3 Abs. 4 und 5" ersetzt.

5. In § 13 Abs. 2 wird der Betrag "100.000,- DM" durch den Betrag "50.000,- Euro" ersetzt.

6. § 15

§ 15 Übergangsvorschrift für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995

(1) Der Veranlagungszeitraum 1994 umfaßt die Monate April bis Dezember.

Die Abgabepflichtigen haben der Wasserbehörde bis zum 1. Juni 1994 eine Erklärung über die zur Festsetzung der Abgabe erforderlich Angaben sowie die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 beträgt die Vorauszahlung im Veranlagungszeitraum 1995 75 v.H. des für den Veranlagungszeitraumes 1994 festgesetzten Jahresbetrages.

wird gestrichen; die bisherigen §§ 16 und 17 werden §§ 15 und 16.

7. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu

Nr.VerwendungszweckAbgabesatz (DM je cbm)
1Öffentliche Wasserversorgung Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten0,10 DM
2zur Wasserhaltung0,05 DM
3zur Beregnung und Berieselung0,05 DM
4zur Aufbereitung von Sand oder Kies, soweit das Wasser dem Grundwasser wieder zugeführt wird0,05 DM
5zur Fischhaltung0,05 DM
6zu sonstigen Zwecken0,15 DM

Nr.VerwendungszweckAbgabesatz
(Euro je cbm)
 Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten 
1für die öffentliche Wasserversorgung 
a) von Gewerbebetrieben als Endverbraucher, sofern mehr als 1500 cbm Wasser im Veranlagungszeitraum abgenommen werden,0,05 Euro
b) von sonstigen Endverbrauchern0,11 Euro
2zur Wasserhaltung0,02 Euro
3zur Beregnung und Berieselung0,02 Euro
4zur Aufbereitung von Sand oder Kies, soweit das Wasser dem Grundwasser wieder zugeführt wird0,02 Euro
5zur Fischhaltung0,02 Euro
6zu sonstigen Zwecken0,07 Euro

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

*) Ändert Ges. vom 14. Februar 1994, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 753-4