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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften

Vom 19. März 2010
(GVOBl Nr. 8 vom 25.03.2010 S. 365)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes 1

Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S 91), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Fassung:

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  § 4 Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete
(zu § 19 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde kann, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, durch Verordnung

    1. Wasserschutzgebiete (§ 19 Abs. 1 WHG) festsetzen,
    2. gleichzeitig die erforderlichen Schutzbestimmungen § 19 Abs. 2 WHG) erlassen. Es können Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen festgelegt werden. Die untere Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten, Beschränkungen, Duldungs- oder Handlungspflichten im Einzelfall zulassen, wenn
      aa) das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
      bb) der Vollzug der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung, der Ausnahme nicht entgegensteht.
  1. Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen der Verordnung vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, die bei Erteilung der Ausnahme nicht vorhersehbar war. Steht das Wohl der Allgemeinheit der Erteilung einer Ausnahme entgegen und würde die Versagung der Ausnahme zu einer Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Rechtsposition führen, die den Betroffenen unzumutbar belastet, ist gleichzeitig auch über die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zu entscheiden.
  2. Gebiete festsetzen, um natürliche oder künstlich erschlossene Mineral- oder Thermalquellen zu schützen, die ihrer Heilwirkung wegen schutzwürdig sind (Quellenschutzgebiete). Nummer 1 Buchst. b gilt sinngemäß.

(2) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken können auch zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist.

(3) Die Abgrenzung des Schutzgebietes und seiner Zonen ist in der Verordnung

  1. zu beschreiben oder
  2. grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden, oder
  3. grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die bei Behörden eingesehen werden können; die Behörden sind in der Verordnung zu benennen.

Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet oder seinen einzelnen Zonen gehören. Im Zweifel gelten Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer als nicht betroffen.

(4) Ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach Absatz 1 vorgesehen, so kann die oberste Wasserbehörde durch Verordnung die nach § 19 Abs. 2 WHG zulässigen Maßnahmen vorläufig anordnen, wenn der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes beabsichtigte Zweck sonst gefährdet wäre. g 36a Abs. 3 WHG gilt entsprechend.

(5) Für Handlungsverpflichtungen nach Absatz 2 und für Anordnungen nach Absatz 4 gilt § 19 Abs. 3 und 4 WHG entsprechend.

" § 4 Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete
(zu §§ 51 bis 53 WHG)

(1) Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete werden gemäß § 51 Abs. 1' WHG sowie 5 53 Abs. 4 WHG von der obersten Wasserbehörde festgesetzt. Außer:dem können durch die oberste Wasserbehörde Heilquellen nach § 53 Abs. 2 WHG staatlich anerkannt und Betriebs- und Überwachungspflichten nach § 53 Abs. 3 WHG vorgeschrieben werden.

(2) Die untere Wasserbehörde erteilt Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen, sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und § 53 Abs. 5 WHG. Eine Befreiung kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, um das Gewässer oder die Heilquellen im Rahmen der Verordnung vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, die bei Erteilung der Befreiung nicht vorhersehbar waren: Außerdem erlässt die untere Wasserbehörde behördliche Entscheidungen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 5 WHG, soweit eine Regelung nicht bereits in einer Rechtsverordnung nach § 51 Abs. 1 oder § 53 Abs. 4 WHG getroffen worden ist.

(3) Die Abgrenzung der Schutzgebiete und ihrer Zonen sind in der Rechtsverordnung nach 5 51 Abs. 1 oder § 53 Abs. 4 WHG

  1. zu beschreiben oder
  2. grob zu .beschreiben und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden, oder
  3. grob zu beschreiben und in Karten 'darzustellen, die bei Behörden eingesehen werden können; die Behörden sind in der Rechtsverordnung zu benennen.

Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet oder seinen einzelnen Zonen gehören. Im Zweifel gelten die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer als nicht betroffen.

(4) § 52 Abs. 5 WHG gilt auch für Anordnungen, die die ordnungsgemäße Nutzung im Rahmen des Erwerbsgartenbaus einschränken."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu § 19g bis § 19 I WHG)" durch den Klammerzusatz "(zu §§ 62 und 63 WHG)" ersetzt.

3. § 7 erhält folgende Fassung:

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  § 7 Erdaufschlüsse(zu § 35 WHG)

(1) Wer unbeabsichtigt Grundwasser erschließt, hat dies der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Sie oder er hat die Arbeiten, die zur Erschließung führen, bis zu einer Entscheidung der Wasserbehörde einzustellen.

(2) Wer Erdarbeiten oder Bohrungen, die mehr als 10 m tief in den Boden eindringen, vornehmen will, hat dies unter Vorlage der für das Unternehmen erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) der unteren Wasserbehörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

(3) Die Wasserbehörde trifft die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen. Die Arbeiten sind zu untersagen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers, oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen oder eingetreten ist, die durch Auflagen nicht verhindert oder ausgeglichen werden kann.

(4) Die Zuständigkeiten der Bergbehörden bleiben unberührt. Entscheidungen der Bergbehörden ergehen nach Anhörung der Wasserbehörden.

" § 7 Erdaufschlüsse
(zu § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG)

(1) Erdarbeiten oder Bohrungen, die mehr. als 10 m tief in den Boden eindringen oder sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der unteren Wasserbehörde unter Vorlage der für das Unternehmen erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

(2) Die Zuständigkeiten der Bergbehörden bleiben unberührt. Entscheidungen der. Bergbehörden ergehen nach Anhörung der Wasserbehörden."

4: § 14 erhält folgende Fassung:

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  § 14 Gemeingebrauch
zu § 23 WHG)

(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 23 WHG die oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Eissport benutzen. Landeseigene Seen dürfen auch für den Tauchsport benutzt werden.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen darf

  1. Wasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck entnommen werden,
  2. Grund- und Quellwasser eingeleitet werden, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer schädlich zu verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeizuführen,
  3. Niederschlagswasser von
    1. reinen Wohngrundstücken und
    2. anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m2
  4. eingeleitet werden,
  5. Grund- und Niederschlagswasser von ländlichen Wegen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), eingeleitet werden.

(3) Die fließenden Gewässer und die landeseigenen Seen dürfen mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren werden. Sonstige Seen, die von einem Gewässer durchflossen werden, dürfen mit solchen Fahrzeugen durchfahren werden. Satz 1 gilt auch für Seen, die nur teilweise im Eigentum des Landes stehen, hinsichtlich der landeseigenen Seeteile.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 sollen das Land die Benutzung der landeseigenen Seen, die Gemeinden und Kreise mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern und den Nutzungsberechtigten die Benutzung privateigener Seen im Interesse der Erholung der Bevölkerung sowie des Sports vertraglich regeln.

(5) Die Anliegerinnen oder Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne Motorkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde aufgrund eines Antrages der Anliegerinnen oder Anlieger ausgeschlossen sind.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gewässer in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen, die Eigentum der Anliegerinnen oder Anlieger sind, sowie für ablassbare Teiche, die ausschließlich der Fischzucht oder der Teichwirtschaft dienen.

" § 14 Gemeingebrauch
(zu § 25 WHG)

(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 WHG die oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Eissport .benutzen. Landeseigene Seen dürfen auch für den Tauchsport benutzt werden.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen

  1. darf Wasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck entnommen werden,
  2. darf Grund- und Quellwasser eingeleitet werden, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer schädlich zu verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeizuführen,
  3. darf Niederschlagswasser von
  1. reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung und
  2. anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m2

eingeleitet werden,

  1. darf Grund- und Niederschlagswasser von ländlichen Wegen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), eingeleitet werden und
  2. dürfen Stoffe und Geräte im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei eingebracht werden, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt.

(3) Die fließenden Gewässer und die landeseigenen Seen dürfen mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren werden. Sonstige Seen, die von einem Gewässer durchflossen werden, dürfen mit solchen Fahrzeugen durchfahren werden. Satz 1 gilt auch für Seen, die nur teilweise im Eigentum des Landes stehen, hinsichtlich der landeseigenen Seeteile.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 sollen das Land die Benutzung der landeseigenen Seen, die Gemeinden und Kreise mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern und den Nutzungsberechtigten die Benutzung privateigener Seen im Interesse der Erholung der Bevölkerung sowie des Sports vertraglich regeln.

(5) Die Anliegerinnen oder Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne Motorkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde aufgrund eines Antrages der Anliegerinnen oder Anlieger ausgeschlossen sind.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gewässer in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen, die Eigentum der Anliegerinnen oder Anlieger sind, sowie für ablassbare Teiche, die ausschließlich der Fischzucht oder der Teichwirtschaft dienen."

5. § 18 erhält folgende Fassung:


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" § 18 Erweiterung des Gemeingebrauchs
(zu § 23 WHG)

Die untere Wasserbehörde kann durch Verordnung im Interesse des Wasser- und Eissports und der Erholung für die Seen und die in § 14 Abs. 6 bezeichneten Gewässer den Gemeingebrauch nach § 14 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ganz oder teilweise zulassen.

 " § 18 Erweiterung des Gemeingebrauchs
(zu § 25 WHG)

Die untere Wasserbehörde kann durch Verordnung im Interesse. des Wasser- und Eissports . und der Erholung für die Seen ünd die in § 14 Abs. 6 bezeichneten Gewässer den Gemeingebrauch nach § 14 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ganz oder teilweise zulassen."

6. § 19 erhält folgende Fassung:

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  § 19 Einschränkung des Gemeingebrauchs und des Befahrens mit Wasserfahrzeugen

(zu § 23 WHG)

(1) Die untere Wasserbehörde kann

  1. zum Schutz und zur Erhaltung von Natur und Landschaft,
  2. zur Verhütung von Nachteilen für die öffentliche Sicherheit,
  3. zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften des Wassers oder anderer Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes, der Gewässerökologie oder der Uferbereiche, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung,
  4. zur Gewährleistung der Benutzung eines Gewässers aufgrund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten oder alten Befugnissen oder des Eigentümer- oder Anliegergebrauchs

den Gemeingebrauch nach den §§ 14 und 17 sowie das Befahren mit Wasserfahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern erster Ordnung und auf Gewässern zweiter Ordnung durch Verordnung regeln, beschränken oder verbieten. Sind Regelungen nach Satz 1 aus überörtlichen Gründen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die unteren Wasserbehörden den Gemeingebrauch und das Befahren nach § 15 für den Einzelfall durch Verwaltungsakt regeln, beschränken oder verbieten.

" § 19 Einschränkung des Gemeingebrauchs und des Befahrens mit Wasserfahrzeugen
(zu § 25 WHG)

(1) Die untere Wasserbehörde kann

  1. zum Schutz und zur Erhaltung von Natur und Landschaft,
  2. zur Verhütung von Nachteilen für die öffentliche Sicherheit,
  3. zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften des Wassers oder anderer Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes, der Gewässerökologie oder der Uferbereiche, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung,
  4. zur Gewährleistung der Benutzung eines Gewässers aufgrund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten oder alten Befugnissen oder des Eigentümer- oder Anliegergebrauchs den Gemeingebrauch nach den §§ 14 und 17 sowie das Befahren mit Wasserfahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern erster Ordnung und auf Gewässern zweiter Ordnung durch Verordnung regeln, beschränken oder verbieten. Sind Regelungen nach Satz 1 aus überörtlichen Gründen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die unteren Wasserbehörden den Gemeingebrauch und das Befahren nach § . 15 für den Einzelfall durch Verwaltungsakt regeln, beschränken oder verbieten."

7. § 20 erhält folgende Fassung:

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 " § 20 Anliegergebrauch
(zu § 24 WHG)

(1) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs. 1 WHG) dürfen die Anliegerinnen oder Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch). Dies gilt nicht für die in § 14 Abs. 6 bezeichneten Gewässer.

(2) § 19 gilt entsprechend.

 " § 20 Anliegergebrauch
(zu § 26 Abs. 2 WHG)
  1. Die Benutzung der oberirdischen Gewässer durch Anliegerinnen und Anlieger nach § 26 Abs. 2 WHG erstreckt sich nicht auf die in § 14 Abs. 6 bezeichneten Gewässer.
  2. § 19 gilt für den Anliegergebrauch entsprechend."

8. § 21 erhält folgende Fassung:

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  § 21 Erlaubnisfreie Benutzungen

(zu §§ 23, 25, 32a, 33 WHG)

(1) Eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen

  1. der oberirdischen Gewässer
    1. durch das Einbringen von Stoffen und Geräten im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt,
    2. durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser sowie Niederschlagswasser im Rahmen der Anforderungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 bis 4,
  2. der Küstengewässer
    1. durch das Einleiten oder Einbringen von Stoffen oder Geräten im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt und keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind,
    2. durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser,
    3. durch das Einleiten von Niederschlagswasser von
      aa) reinen Wohngrundstücken und
      bb) anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 5.000 m2,
    4. durch das Einbringen und Einleiten von Stoffen von Schiffen aus, sofern dies durch den Betrieb der Schiffe verursacht und durch internationale oder supranationale Vorschriften zugelassen ist,
    5. durch das Einbringen von Urnen unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Bestattungsgesetz vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70),
  3. des Grundwassers
    1. durch das Einleiten von Niederschlagswasser mittels Versickerung über eine belebte Bodenzone von
      aa) reinen Wohngrundstücken und
      bb) anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m2,
      cc) ländlichen Wegen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein,
    2. durch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus.

Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 3 Buchst. a darf nur außerhalb von Wasser- und Quellschutzgebieten und außerhalb von Altlasten, altlastverdächtigen Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung und Verdachtsflächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), erfolgen. Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 1 Buchst. b, Nummer 2 Buchst. c und Nummer 3 Buchst. a ist der Wasserbehörde zwei Monate vorher unter Angabe der Größe und Nutzung der angeschlossenen Fläche, der Einleitungsstelle und der Einleitungsmenge anzuzeigen.

(2) Die Wasserbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. b Anordnungen zum Schutz der oberirdischen Gewässer treffen. Gleiches gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchst. a zum Schutz des Grundwassers.

" § 21 Erlaubnisfreie Benutzungen
(zu §§ 25, 43, 46 Abs. WHG)

(1) Eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen

  1. der oberirdischen Gewässer
    1. durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser sowie Niederschlagswasser im Rahmen der Anforderungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 bis 4,
    2. durch das Einbringen von Stoffen für Zwecke der Fischerei im Rahmen der Anforderungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5,
  2. der Küstengewässer
    1. durch das Einleiten oder Einbringen von Stoffen oder Geräten im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt und keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind,
    2. durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser,
    3. durch das Einleiten von Niederschlagswasser von
      aa) reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung und
      bb) anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 5.000 m2,
    4. durch das Einbringen und Einleiten von Stoffen von Schiffen aus, sofern dies durch den Betrieb der Schiffe verursacht und durch internationale oder supranationale Vorschriften zugelassen ist,
    5. durch das Einbringen von Urnen unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S.. 70), geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 56),
  3. des Grundwassers
    1. durch das Einleiten von Niederschlagswasser mittels Versickerung über eine belebte Bodenzone von
      aa) reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung und
      bb) anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m2,
      cc) ländlichen Wegen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein,
    2. durch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus.

Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 3 Buchst. a darf nur außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und außerhalb von Altlasten, altlastverdächtigen Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung und Verdachtsflächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), erfolgen.

(2) Die Wasserbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a Anordnungen zum Schutz der oberirdischen Gewässer treffen. Gleiches gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchst. a zum Schutz des Grundwassers."

9. Den Überschriften der §§ 23 bis 27 wird jeweils der Klammerzusatz "(zu § 36 WHG)" angefügt.

10. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu § 36 WHG)" angefügt.

b) Absatz 5

(5) Wer eine Stauanlage errichtet oder wesentlich ändert, hat durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn die Bewirtschaftungsziele des § 2b dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 131 hierfür entsprechende Anforderungen enthält. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a WHG bleibt unberührt.

wird gestrichen.

11. § 29 wird wie folgt geändert

a) Der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu § 50 WHG)"angefügt.

b) Es wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Durch Verordnung der obersten Wasserbehörde oder durch Entscheidung der unteren Wasserbehörde können Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet werden, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers zu untersuchen oder durch eine von der Wasserbehörde bestimmten Stelle untersuchen zu lassen.'

12. § 30 erhält folgende Fassung:

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  § 30 Abwasserbegriff, Anwendungsbereich

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.

(2) Die §§ 31 bis 35 gelten nicht für das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sowie nicht für Jauche und Gülle. Die Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechts bleiben unberührt.

" § 30 Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(zu §§ 54 Abs. 2, 56 WHG)

(1) Die Gemeinden sind zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen. Ergänzend zu § 54 Abs. 2 WHG umfasst die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung auch das Einsammeln und Abfahren des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasserbeseitigungsanlagein. Abweichend von Satz 1 ist für die Beseitigung des durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigten Abwassers, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich öder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, diejenige oder derjenige verpflichtet, bei der oder dem das Abwasser anfällt.

(2) Abwasser ist von denjenigen, bei denen es anfällt, der oder dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung) und schreiben darin insbesondere vor, wie und in welcher Zusammensetzung und Beschaffenheit ihnen das Abwasser zu überlassen ist und welches Abwasser nicht oder aufgrund von § 33 nur mit einer Genehmigung oder nach einer Vorbehandlung überlassen werden darf. Die -Abwassersatzung ist örtlich bekannt zu machen. Es ist ausreichend, die Anlagen der Abwassersatzung zur Einsichtnahme bereitzuhalten. In der Bekanntmachung der Abwassersatzung ist darauf hinzuweisen, wo die Abwassersatzung und die Anlagen eingesehen werden können. Für die Erhebung von Gebühren und Entgelten gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005 S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. S. 362), mit der Maßgabe, dass bei deren Bemessung für die zentrale Abwasserbeseitigung die vorhersehbaren späteren Kosten für die Entschlammung von Abwasseranlagen berücksichtigt werden können. Hat eine Indirekteinleiterin oder ein Indirekteinleiter aufgrund von § 33 Anforderungen zu erfüllen, ist sie oder er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig."

13. § 31 erhält folgende Fassung:

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  § 31 Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung

(zu § 18a Abs. 2 WHG)

(1) Die Gemeinden sind zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen. Die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasserbeseitigungsanlagen.

(2) Abwasser ist von denjenigen, bei denen es anfällt, der oder dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen.

(3) Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung) und schreiben darin insbesondere vor, wie und in welcher Zusammensetzung und Beschaffenheit ihnen das Abwasser zu überlassen ist und welches Abwasser nicht oder aufgrund von § 33 nur mit einer Genehmigung oder nach einer Vorbehandlung überlassen werden darf. Die Abwassersatzung ist örtlich bekannt zu machen. Es ist ausreichend, die Anlagen der Abwassersatzung zur Einsichtnahme bereitzuhalten. In der Bekanntmachung der Abwassersatzung ist darauf hinzuweisen, wo die Abwassersatzung und die Anlagen eingesehen werden können. Für die Erhebung von Gebühren und Entgelten gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass bei deren Bemessung für die zentrale Abwasserbeseitigung die vorhersehbaren späteren Kosten für die Entschlammung von Abwasseranlagen berücksichtigt werden können. Die Gemeinden können aufgrund ihrer örtlichen Planungen ein Abwasserbeseitigungskonzept nach Maßgabe des Absatzes 3a erstellen und die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage nach Maßgabe der Absätze 4 bis 5a durch Satzung übertragen. Hat eine Indirekteinleiterin oder ein Indirekteinleiter aufgrund von § 33 Anforderungen zu erfüllen, ist sie oder er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.

(3a) Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept legen die Gemeinden gegenüber der Wasserbehörde dar, wie das Abwasser im gesamten Gemeindegebiet nach Maßgabe der Absätze 4 bis 5 a beseitigt wird, indem es eine Übersicht über den Stand der Abwasserbeseitigung, über die zeitliche Abfolge sowie die geschätzten Kosten von vorgesehenen Maßnahmen enthält. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift die in das Abwasserbeseitigungskonzept aufzunehmenden Mindestinhalte sowie die Form der Darstellung bestimmen. Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes schließt die Erlaubnis nach den §§ 2 und 7 WHG aller Kleineinleitungen gemäß § 8 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) und der Niederschlagswassereinleitungen von anderen Flächen als reinen Wohngrundstücken in reinen und allgemeinen Wohngebieten in das Grundwasser und in das oberirdische Gewässer für befestigte Flächen von 1.000 m2 bis 5.000 m2 ein. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist regelmäßig von den Gemeinden auf Aktualität hin zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen der Wasserbehörde erneut zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile ihres Gebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben, wenn die Übernahme des Abwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser über Kleinkläranlagen beseitigt werden muss und eine gesonderte Beseitigung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms bleibt unberührt. Die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sind in der Abwassersatzung zu bezeichnen. Diese kann ferner Anforderungen an Bauart und Betriebsweise von Kleinkläranlagen vorschreiben und bestimmen, dass die Anlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde oder durch von ihr beauftragte Dritte zu warten sind. Die Abwassersatzung bedarf in diesen Fällen der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine nachteilige Veränderung des Grundwassers oder des oberirdischen Gewässers, in das eingeleitet werden soll, zu besorgen ist und die Gemeinde trotz Aufforderung keine entsprechenden Anforderungen in der Abwassersatzung vorschreibt. Schreibt die Abwassersatzung die Verwendung bestimmter Kleinkläranlagen vor, schließt die Genehmigung der Wasserbehörde die Erlaubnis nach den §§ 2 und 7 WHG für Einleitungen aus satzungsgemäßen Anlagen ein.

(5) Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept mit Genehmigung der Wasserbehörde die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage übertragen, wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemeinsam behandelt werden, kann die Wasserbehörde die Abwasserbehandlung mit Genehmigung der betroffenen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßiger ist.

(5a) Die Gemeinden können in der Abwassersatzung vorschreiben, dass und in welcher Weise Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich und wasserwirtschaftlich sinnvoll ist. Beseitigungspflichtig ist die oder der Nutzungsberechtigte des Grundstücks. Die für die Beseitigung erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Regelung in der Satzung bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen auf öffentlichen Verkehrsanlagen anfällt, ist der Träger der Anlagen verpflichtet; soweit es innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen anfällt, ist die Gemeinde zur Beseitigung verpflichtet. Auf öffentlichen Straßen anfallendes Niederschlagswasser ist vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast abzuleiten und zu beseitigen; in den Fällen des § 12 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein trifft die Verpflichtung den Träger der Baulast für die Straßenentwässerungseinrichtungen.

(6) Die Gemeinden können die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände, in denen sie Mitglied sind, übertragen. Die Absätze 3 bis 5 a gelten entsprechend. Der öffentlich-rechtliche Vertrag muss den Gemeinden ein Kündigungsrecht einräumen, wobei die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen darf. Er bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

(7) Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können zu Zweckverbänden oder zu Verbänden im Sinne des Wasserverbandsgesetzes zusammengeschlossen werden. Unbeschadet des § 7 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ist ein Zusammenschluss insbesondere dann möglich, wenn dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung, vermieden oder verringert oder die Abwasserbeseitigung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann. Absatz 6 bleibt unberührt.

(8) Wenn es aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist, können die Gemeinden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht ortsnah auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf, übertragen. § 18 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 19 und 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) finden insoweit Anwendung. Die Körperschaft oder Anstalt wird im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig. § 18 Abs. 2 GkZ gilt mit der Maßgabe, dass den Gemeinden in der Vereinbarung ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe einzuräumen ist. Die Übertragung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts darf nur befristet und widerruflich erfolgen. Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

" § 31 Abwasserbeseitigungskonzept
(zu § 56 WHG)

(1) Die Gemeinden können aufgrund ihrer örtlichen Planungen ein Abwasserbeseitigungskonzept nach Maßgabe des Absatzes 2 erstellen und die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten, eines Grundstücks, auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder . den Betreiber einer Anlage

  1. für die Beseitigung häuslichen Abwassers durch Kleinkläranlagen,
  2. für die Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen und
  3. für die Beseitigung von Niederschlagswasser

nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 durch Satzung übertragen.

(2) Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept legen die Gemeinden gegenüber der Wasserbehörde dar, wie das Abwasser im gesamten Gemeindegebiet nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 beseitigt wird, indem es eine Übersicht über den Stand der Abwasserbeseitigung, über die zeitliche Abfolge sowie die geschätzten Kosten von vorgesehenen Maßnahmen enthält. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift die in das Abwasserbeseitigungskonzept aufzunehmenden Mindestinhalte sowie die Form der Darstellung bestimmen. Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf vor der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung der Genehmigung der Wasserbehörde. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist regelmäßig von den Gemeinden auf Aktualität hin zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen der Wasserbehörde erneut zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskorizept für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile ihres Gebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben, wenn die Übernahme des Abwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser über Kleinkläranlagen beseitigt werden muss und eine gesonderte Beseitigung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms bleibt unberührt. Die Gewässer, in, die eingeleitet werden soll, sind in der Abwässersatzung zu bezeichnen.

(4) Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage übertragen, wenn das Abwasser wegen seiner. Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemeinsam behandelt werden, kann die Wasserbehörde die Abwasserbehandlung mit Genehmigung der betroffenen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßiger ist.

(5). Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept in der Abwassersatzung vorschreiben, dass und in welcher Weise Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich und wasserwirtschaftlich sinnvoll ist. Beseitigungspflichtig ist die oder der Nutzungsberechtigte des Grundstücks. Die für die Beseitigung erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Regelung in der Satzung bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen auf öffentlichen Verkehrsanlagen anfällt, ist der Träger der Anlagen verpflichtet; soweit es innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen anfällt, ist die Gemeinde zur Beseitigung verpflichtet. Auf öffentlichen Straßen anfallendes Niederschlagswasser ist vorn jeweiligen Träger der Straßenbaulast abzuleiten und zu beseitigen; in den Fällen des § 12 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein trifft die Verpflichtung den Träger der Baulast für die Straßenentwässerungseinrichtungen."

14. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Übertragung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(zu § 56 WHG)

(1) Die Gemeinden können die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände, in denen sie Mitglied sind, übertragen. Die §§ 30 und 31 gelten entsprechend. Der öffentlich-rechtliche Vertrag muss den Gemeinden ein Kündigungsrecht einräumen, wobei die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen darf. Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können zu Zweckverbänden oder zu Ver bänden im Sinne des Wasserverbandsgesetzes zusammengeschlossen werden. Unbeschadet des § 7 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), ist ein Zusammenschluss insbesondere dann möglich, wenn dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung, vermieden oder verringert oder die Abwasserbeseitigung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann. Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Wenn es aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist, können die Gemeinden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht ortsnah auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf, übertragen. § 18 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 19 und 21 GkZ finden insoweit Anwendung. Die Körperschaft oder Anstalt wird im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig. § 18 Abs. 2 GkZ gilt mit der Maßgabe, dass den Gemeinden in der Vereinbarung ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe einzuräumen ist. Die Übertragung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen RechtS darf nur befristet und widerruflich erfolgen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

15. § 32 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 32 Anforderungen an Abwassereinleitungen(zu §§ 7a, 18a, 36b WHG)

Entsprechen Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG, eines Bewirtschaftungsplanes oder verbindlichen Vorschriften internationaler oder supranationaler Vereinbarungen, hat die Wasserbehörde sicherzustellen, dass die Einleitungen innerhalb einer angemessenen Frist den Anforderungen entsprechen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Fristen festzulegen, innerhalb derer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen abgeschlossen sein müssen. Die Verordnung kann Ausnahmen zulassen für Fälle, in denen die Anpassung innerhalb der Frist technisch unmöglich Ader wirtschaftlich unzumutbar ist.

" § 32 Anforderungen an Abwassereinleitungen
(zu §§ 57, 83 WHG)

Entsprechen Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach § 57 WHG, eines Bewirtschaftungsplanes oder verbindlichen Vorschriften internationaler oder supranationaler Vereinbarungen, hat die Wasserbehörde sicherzustellen, dass die Einleitungen innerhalb einer angemessenen Frist den Anforderungen entsprechen."

16. In § 33 wird in der Überschrift der Klammerzusatz "(zu § 7a Abs. 1 und 4 WHG)" durch den Klammerzusatz "(zu § 58 WHG)" ersetzt.

17. § 34 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 34 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

(zu § 18b WHG)

(1) Als nach § 18b Abs. 1 WHG jeweils in Betracht kommende Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen gelten auch die technischen Bestimmungen, die von der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt werden.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 18b Abs. 1 WHG und nach Absatz 1, so hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen durchzuführen. Kommt die Unternehmerin oder der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ordnet die Wasserbehörde (§ 109 Abs. 1 Satz 2) die erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung an. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Fristen festlegen, innerhalb derer bestimmte Anforderungen zu erfüllen sind. Die Verordnung kann Ausnahmen zulassen für Fälle, in denen die Anpassung innerhalb der Frist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

(3) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die in der Zulassung für die Anlage gestellten Anforderungen eingehalten sowie der nach den in Betracht kommenden Regeln der Technik mögliche Wirkungsgrad, mindestens jedoch die in der Erlaubnis festgesetzten Werte, erreicht werden. Die Anlagen sind entsprechend den Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere auch Vorkehrungen, um durch Störungen im Betrieb der Anlage oder durch Reparaturen verursachte Verschlechterungen der Ablaufwerte zu vermeiden. Für den Betrieb nach Satz 1 ist in ausreichender Anzahl Personal zu beschäftigen, das eine geeignete Ausbildung besitzt.

" § 34 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
(zu § 60 WHG)

(1) Als nach § 60 Abs. 1 WHG jeweils in Betracht kommende Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen gelten auch die technischen Bestimmungen, die von, der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt werden.

(2) Kommt die Betreiberin oder der Betreiber der Verpflichtung nach § 60 Abs. 2 WHG nicht nach, ordnet die Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung an.

(3) Die Abwasseranlagen sind entsprechend den Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere auch Vorkehrungen, um durch Störungen im Betrieb der Anlage oder durch Reparaturen verursachte Verschlechterungen der Ablaufwerte zu erreichen. Für den Betrieb nach § 60 Abs. 1 WHG ist in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das eine geeignete Ausbildung besitzt."

18. § 35 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 35 Planfeststellung, Genehmigung
(zu § 18c WHG)

(1) Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3.000 kg/d BSB5 (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1.500 m3 Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist, bedürfen der Planfeststellung. Kühl- und Niederschlagswasser ist bei der Feststellung der Abwassermengen nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung sonstiger Abwasserbehandlungsanlagen sind genehmigungspflichtig. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind genehmigungspflichtig, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen für den Standort der Anlage enthält. Die Genehmigung kann für ein Vorhaben, für das gemäß §§ 3 und 4 des Landes-UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den dort genannten Anforderungen entspricht.

(2) Die Genehmigung entfällt für

  1. Anlagen zum Behandeln von häuslichem Schmutzwasser, bei denen der Schmutzwasseranfall 8 m3/d nicht übersteigt,
  2. Abwasserbehandlungsanlagen nach den Vorschriften des § 23 Abs. 1 Nr. 2 der Landesbauordnung mit der Maßgabe, dass bei den sonstigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (Buchstabe c) in der Bauregelliste B nach § 23 Abs. 7 Nr. 2 der Landesbauordnung nichts anderes bekannt gemacht ist,
  3. Abwasserbehandlungsanlagen, für die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise zu führen sind,
  4. Abwasserbehandlungsanlagen, die von der obersten Wasserbehörde wegen ihrer einfachen Bauart, oder weil ihr Betrieb keiner Steuerung bedarf, bekannt gemacht worden sind,
  5. Abwasservorbehandlungsanlagen,
  6. Abwasserbehandlungsanlagen nach Maßgabe des Absatzes 3.

(3) Abwasserbehandlungsanlagen können durch das Deutsche Institut für Bautechnik der Bauart nach zugelassen werden, wenn sie serienmäßig hergestellt werden, keiner Planfeststellung nach Absatz 1 unterliegen und nicht unter die Bestimmungen nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallen. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Bauartzulassungen anderer Länder gelten auch in Schleswig-Holstein.

" § 35 Planfeststellung, Genehmigung
(zu § 60 Abs. 3 und 4 WHG)

(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3.000 kg/d BSB5 (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1.500 m3 Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist, bedürfen der Planfeststellung. Kühl- und Niederschlagswasser ist bei der Feststellung der Abwassermengen nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 68 und 70 WHG sowie die §§ 125 und 126 entsprechend. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind lediglich genehmigungspflichtig, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen für den Standort der Anlage enthält.

(2) Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht unter § 60 Abs. 3 WHG und Absatz 1 fallen, sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung entfällt für

  1. Anlagen zum Behandeln von häuslichem Schmutzwasser, bei denen der Schmutzwasseranfall 8 m3/c9 nicht übersteigt,
  2. Abwasserbehandlungsanlagen nach den Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 2 der Landesbauordnung mit der Maßgabe, dass bei den sonstigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (Buchstabe c) in der Bauregelliste B nach § 18 Abs. 7 Nr. 2 der Landesbauordnung nichts anderes bekannt gemacht ist,
  3. Abwasserbehandlungsanlagen, für die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise zu führen sind,
  4. Abwasserbehandlungsanlagen, die von der obersten Wasserbehörde wegen ihrer einfachen Bauart oder weil ihr Betrieb keiner Steuerung bedarf, bekannt gemacht worden sind,
  5. Abwasservorbehandlungsanlagen,
  6. Abwasserbehandlungsanlageh nach Maßgabe des Absatzes 3.

(3) Abwasserbehandlungsanlagen können durch das deutsche Institut für Bautechnik der Bauart nach zugelassen werden, wenn sie serienmäßig hergestellt werden, keiner Planfeststellung nach Absatz 1 unterliegen und nicht unter die Bestimmungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 oder 3 fallen. Die Bauartzulassungen anderer Länder gelten auch in Schleswig-Holstein."

19. § 37

Unterhaltungspflicht

Die Pflicht, Gewässer zu unterhalten, ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.

wird gestrichen.

20. § 38 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 38 Umfang der Unterhaltung
(zu § 28 WHG)

(1) Die Gewässerunterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung der Gewässer zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d WHG. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms nach § 131 sind zu beachten. Den Belangen des Hochwasserschutzes ist Rechnung zu tragen. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere

  1. die Erhaltung und Entwicklung eines natürlichen oder naturnahen und standortgerechten Pflanzen- und Tierbestandes am Gewässer"
  2. die Entwicklung und Pflege von Uferrandstreifen gemäß den Festlegungen im Maßnahmenprogramm,
  3. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss,
  4. Maßnahmen zur Verhütung von Uferabbrüchen, die den Wasserabfluss erheblich behindern oder die zu einer Gefährdung von Deichen und Dämmen führen können,
  5. an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit sowie Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstehen können oder entstanden sind, wenn die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

Die Vorschriften über den Gewässerausbau bleiben unberührt.

(2) Die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, der in § 2b Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Schutzgebiete und der nach § 25 des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen.

(3) Das Maßnahmenprogramm kann vorsehen, dass für Gewässer oder Teile davon Einzelheiten der Gewässerunterhaltung im Sinne der Absätze 1 und 4 in Gewässerpflegeplänen geregelt werden.

(4) Die untere Wasserbehörde kann durch wasserbehördliche Anordnung die nach den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weitergehenden Anforderungen enthält. Dabei kann bestimmt werden, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung des nach § 2b Abs. 1 geforderten Zustandes notwendig ist. Die Anordnung kann auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete bzw. Teileinzugsgebiete durch Verordnung geregelt werden. Sind Regelungen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung.

(5) Die Unterhaltung der Außentiefs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss.

" § 38 Umfang der Unterhaltung
(zu § 39 WHG)

(1) Die Gewässerunterhaltung umfasst neben den in § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG genannten Maßnahmen insbesondere auch:

  1. die Erhaltung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
  2. die Entwicklung und Pflege von Gewässerrandstreifen gemäß den Festlegungen im Maßnahmenprogramm,
  3. Maßnahmen zur Verhinderung von Uferabbrüchen, die den Wasserabfluss erheblich behindern oder die zu einer Gefährdung von Deichen und Dämmen führen können,
  4. an schiffbaren Gewässern Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstehen können oder entstanden sind, wenn die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

Die Vorschriften - über den Gewässerausbau bleiben unberührt.

(2) Neben den in § 39 Abs. 2 WHG genannten Vorgaben ist bei der Gewässerunterhaltung den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung zu tragen. Die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, der in § 2b Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Schutzgebiete und der nach § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen.

(3) Die Unterhaltung der Außentiefs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses."

21. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

" § 38a Gewässerrandstreifen
(abweichend von § 38 Abs. 3, zu § 38 Abs. 4 WHG)

Abweichend von § 38 Abs. 3 WHG sind Gewässerrandstreifen nur an den Gewässern einzurichten, für die das Maßnahmenprogramm (§ 82 WHG) entsprechende Anforderungen enthält oder die Einrichtung und Erhaltung vertraglich vereinbart wurde. Die Breite des Gewässerrandstreifens ergibt sich aus dem Maßnahmenprogramm oder aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist innerhalb des Gewässerrandstreifens auch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln verboten."

22.. Die §§ 39 bis 46 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 39 Unterhaltungslast bei Gewässern erster Ordnung
(zu § 29 WHG)

Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b) obliegt dem Land. Die Aufgabe der Unterhaltung an Gewässern nach Satz 1 sowie an anderen in der Unterhaltungspflicht des Landes liegenden Gewässern kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen werden.

§ 40 Unterhaltungspflicht bei Gewässern zweiter Ordnung

(1) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der Seen und Teiche, durch die sie fließen oder aus denen sie abfließen, obliegt

  1. den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers,
  2. den Anliegerinnen oder Anliegern,
  3. den Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, und
  4. den anderen Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet. Zu den Grundstücken im Einzugsgebiet rechnen im vollen Umfang auch solche Grundstücke, die Mulden, Senken, Kuhlen oder ähnliche Bodenvertiefungen enthalten, aus denen ein oberirdisches Abfließen in ein nach Satz 1 zu unterhaltendes Gewässer nicht möglich ist oder gewöhnlich nicht stattfindet. Das gleiche gilt für Grundstücke, die von Erdwällen umschlossen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Unterhaltung dieser Gewässer obliegt den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Genannten. Als solche Gewässer gelten

  1. Gewässer, soweit sie ein Gebiet von weniger als 20 ha entwässern,
  2. Gewässer, die keine besondere Bedeutung für die Vorflut haben,
  3. Gewässer, die überwiegend der Entwässerung von Verkehrsflächen oder die ausschließlich der Ableitung von Abwasser dienen.

(3) Bei Zweifeln über die Bedeutung von Gewässern entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Wasser- und Bodenverbände und der Anliegergemeinden. Sie kann dabei auch Ausnahmen von Satz 3 Nr. 1 zulassen, wenn dies aus Gründen einer ordnungsgemäßen Vorflut erforderlich ist.

§ 41 Unterhaltungspflicht bei Außentiefs

(1) Die Unterhaltung der Außentiefs obliegt dem Land, wenn ihre Begrenzungsmerkmale (§ 1 Abs. 3) landwärts in einem Deich liegen, der in der Unterhaltungspflicht des Landes steht.

(2) Im Übrigen sind die Außentiefs von denjenigen zu unterhalten, die für die oberirdischen Gewässer unterhaltungspflichtig sind, deren Fortsetzung das Außentief ist. Unterhaltungspflichten anderer bleiben unberührt.

§ 42 Erfüllung der Unterhaltungspflicht
(zu § 29 WHG)

(1) Die Unterhaltungspflicht nach § 40 wird von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt.

(2) Soweit die Erfüllung der Unterhaltungspflicht durch Wasser- und Bodenverbände unzweckmäßig ist oder derartige Verbände noch nicht bestehen, erfüllen

  1. bei Gewässern im Sinne des § 40 Abs. 1 die Anliegergemeinden,
  2. bei Gewässern im Sinne des § 40 Abs. 2 die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers und, wenn sich diese oder dieser nicht ermitteln lässt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Ufergrundstücke

die Unterhaltungspflicht. Über die Zweckmäßigkeit entscheidet die Wasserbehörde.

§ 43 Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Unterhaltungspflichtigen
(zu § 29 WHG)

(1) Für die Wasser- und Bodenverbände, die die Unterhaltungspflicht nach § 40 erfüllen (Unterhaltungsverbände), gilt das Recht der Wasser- und Bodenverbände. Im Falle des § 40 Abs. 1 gilt als Vorteil im Sinne des § 30 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf einer Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Gewässer oder dessen Zuflüsse.

(2) Wer die Unterhaltungspflicht nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann von den in § 40 Abs. 2 bezeichneten Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Kostenbeteiligung in entsprechender Anwendung der nach § 21 Abs. 1 des Landeswasserverbandsgesetzes geltenden Maßstäbe fordern. Im Streitfall stellt die Wasserbehörde das Verhältnis der Kostenbeteiligung durch Verwaltungsakt fest.

§ 44 Aufrechterhaltene Unterhaltungspflichten
(zu § 29 WHG)

An die Stelle der nach den §§ 39 bis 42 zur Unterhaltung Verpflichteten treten, wenn bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

  1. in einem Beschluss, der eine Verleihung ausspricht oder ein Zwangsrecht begründet, in einem sonstigen besonderen Titel oder in einer gewerberechtlichen Genehmigung der Unternehmerin oder dem Unternehmer die Verpflichtung zur Unterhaltung eines Gewässers auferlegt ist, die Unternehmerin oder der Unternehmer auf die Dauer der Verpflichtung;
  2. aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung die Unterhaltung abweichend geregelt ist, die oder der danach Verpflichtete.
  3. § 45 Übernahme der Unterhaltung
  4. (1) Die Erfüllung der Unterhaltungspflicht kann aufgrund einer Vereinbarung unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einer oder einem anderen übernommen werden.
  5. (2) Gemeinden und Kreise können die ihnen aus der Übernahme der Unterhaltung erwachsenden Kosten auf die Unterhaltungspflichtigen ihres Gebietes umlegen.
  6. § 46 Ersatzvornahme
    (zu § 29 Abs. 2 WHG)
  7. (1) Wird die Unterhaltungspflicht, die nicht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft obliegt, nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben die Anliegergemeinden die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durchzuführen.
  8. (2) Die Ersatzvornahme muss, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich angedroht werden. In der Androhung ist die Höhe des Kostenbetrages für die Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen und der oder dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Vornahme der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten zu setzen.
" § 39 Unterhaltungslast bei Gewässern erster Ordnung
(zu § 40 Abs. 1 und abweichend von § 40 Abs. 2 WHG)

Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b) obliegt dem Land. Abweichend von § 40 Abs. 2 WHG kann die Aufgabe der Unterhaltung an Gewässern nach Satz 1 sowie an anderen in der Unterhaltungspflicht des Landes liegenden Gewässern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen werden.

§ 40 Unterhaltungspflicht bei Gewässern zweiter Ordnung
(abweichend von § 40 Abs. 1 WHG)

(1) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der Seen und Teiche, durch die sie fließen oder aus denen sie abfließen, obliegt

  1. den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers,
  2. den Anliegerinnen oder Anliegern,
  3. den Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der
  1. Unterhaltung Vorteile haben oder. die die Unterhaltung erschweren, und
  1. den anderen Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet; zu den Grundstücken im Einzugsgebiet rechnen im vollen Umfang auch solche Grundstücke, die Mulden, Senken, Kuhlen oder ähnliche Bodenvertiefungen enthalten, aus denen ein oberirdisches Abfließen in ein nach Satz 1 zu unterhaltendes Gewässer nicht möglich ist oder gewöhnlich nicht stattfindet; das Gleiche gilt für Grundstücke, die von Erdwällen umschlossen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Unterhaltung dieser Gewässer obliegt den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Genannten. Als solche Gewässer gelten

  1. Gewässer, soweit sie ein Gebiet von weniger als 20 ha entwässern,
  2. Gewässer, die keine besondere Bedeutung für die Vorflut haben,
  3. Gewässer, die überwiegend der Entwässerung von Verkehrsflächen oder die ausschließlich der Ableitung von Abwasser dienen.

(3) Bei Zweifeln über die Bedeutung von Gewässern entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Wasser- und Bodenverbände und der Anliegergemeinden. Sie kann dabei auch Ausnahmen von Satz 3 Nr. 1. zulassen, wenn dies aus Gründen einer ordnungsgemäßen Vorflut erforderlich ist.

§ 41 Unterhaltungspflicht bei Außentiefs
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

(1) Die Unterhaltung der Außentiefs obliegt dem Land, wenn ihre Begrenzungsmerkmale (§ 1 Abs. 3) landwärts in einem Deich liegen, der in der Unterhaltungspflicht des Landes steht

(2) Im Übrigen sind die Außentiefs von denjenigen zu unterhalten, die für die oberirdischen Gewässer unterhaltungspflichtig sind, deren Fortsetzung das Außentief ist. Unterhaltungspflichten anderer bleiben unberührt.

§ 42 Erfüllung der Unterhaltungspflicht
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

(1) Die Unierhaltungspflicht nach § 40 wird von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt.

(2) Soweit die Erfüllung der Unterhaltungspflicht durch Wasser- und Bodenverbände unzweckmäßig ist oder derartige Verbände noch nicht bestehen, erfüllen

  1. bei Gewässern im Sinne des § 40 Abs. 1 die Anliegergemeinden,
  2. bei Gewässern im Sinne des § 40 Abs. 2 die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers und, wenn sich diese oder dieser nicht ermitteln lässt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Ufergrundstücke

die Unterhaltungspflicht. Über die Zweckmäßigkeit entscheidet die Wasserbehörde.

§ 43 Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Unterhaltungspflichtigen
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

(1) Für die Wasser- und Bodenverbände, die die Unterhaltungspflicht nach § 40 erfüllen (Unterhaltungsverbände), gilt das Recht der Wasser- und Bodenverbände. Im Falle des § 40 Abs. 1 gilt als Vorteil im Sinne des § 30 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf einer Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Gewässer oder dessen Zuflüsse.

(2) Wer die Unterhaltungspflicht nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann von den in § 40 Abs. 2 bezeichneten .Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Kostenbeteiligung in entsprechender Anwendung der nach § 21 Abs. 1 des Landeswasserverbandsgesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86) geltenden Maßstäbe fordern. Im Streitfall stellt die Wasserbehörde das Verhältnis der Kostenbeteiligung durch Verwaltungsakt fest.

§ 44 Aufrechterhaltene Unterhaltungspflichten
(zu § 40 Abs. 2 WHG)

An die Stelle der nach den §§ 39 bis 42 zur Unterhaltung Verpflichteten treten, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes

  1. in einem Beschluss, der eine Verleihung ausspricht oder ein Zwangsrecht begründet, in einem sonstigen besonderen Titel oder in einer gewerberechtlichen Genehmigung der Unternehmerin oder, dem Unternehmer die Verpflichtung zur Unterhaltung eines Gewässers auferlegt ist, die Unternehmerin oder der Unternehmer auf die Dauer der Verpflichtung;
  2. aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung die Unterhaltung abweichend geregelt ist, die oder der danach Verpflichtete.

§ 45 Übernahme der Unterhaltung
(abweichend von § 40 Abs. 2 WHG)

(1) Die Erfüllung der Unterhaltungspflicht kann aufgrund einer Vereinbarung unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einer oder einem anderen übernommen werden.

(2) Gemeinden und Kreise können die ihnen aus der Übernahme der Unterhaltung erwachsenden Kosten auf die Unterhaltungspflichtigen ihres Gebietes umlegen.

§ 46 Ersatzvornahme
(zu § 40 Abs. 4 WHG)

(1) Wird die Unterhaltungspflicht, die nicht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft obliegt, nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben 'die Anliegergemeinden die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durchzuführen.

(2) Die Ersatzvornahme muss, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich angedroht werden. In der Androhung ist die Höhe des Kostenbetrages für die Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen und der oder dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Vornahme der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten zu setzen."

23. § 47 wird gestrichen.

§ 47 Beseitigung von Hindernissen in Gewässern

(1) Hat eine andere oder ein anderer als die oder der zur Unterhaltung Verpflichtete ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt verursacht, so hat die Wasserbehörde tunlich diese andere oder diesen anderen zur Beseitigung anzuhalten.

(2) Hat die oder der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihr oder ihm der Störer die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten das angemessene Maß nicht übersteigen.

24. § 48 erhält folgende Fassung:

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  § 48 Besondere Pflichten hinsichtlich der Unterhaltung
(zu § 30 WHG)

(1) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Anliegerinnen oder Anlieger von Gewässern haben die für die Unterhaltung erforderlichen Arbeiten am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

(2) Soweit es zur Unterhaltung erforderlich ist, haben die Inhaberinnen oder Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.

(3) Soweit nicht erhebliche Nachteile für die bisherige Nutzung entstehen, haben die Anliegerinnen oder Anlieger und die Hinterliegerinnen oder Hinterlieger zu dulden, dass die oder der Unterhaltungspflichtige den Aushub auf ihren Grundstücken einebnet.

(4) Die oder der Unterhaltungspflichtige hat der oder dem Duldungspflichtigen alle nach § 30 WHG und dieser Vorschrift beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen.

(5) § 30 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.

" § 48 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
(zu § 41 WHG)

(1) Soweit nicht erhebliche Nachteile für die bisherige Nutzung entstehen, haben die Anlieger ünd die Hinterlieger neben den irL § 41 Abs. 1 WHG geregelten Duldungspflichten außerdem zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige den Aushub auf ihren Grundstücken einebnet. § 41 Abs. 4 WHG gilt entsprechend.

(2) Fischereiberechtigte können keine Entschädigung verlangen, wenn ihr Recht durch die Unterhaltung beeinträchtigt wird. Den Fischereiberechtigten sind die beabsichtigten Maßnahmen entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 2 WHG vorher anzukündigen."

25. § 49 erhält folgende Fassung:

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  § 49 Fischerei

(1) Fischereiberechtigte können keine Entschädigung verlangen, wenn ihr Recht durch die Unterhaltung beeinträchtigt wird.

(2) Den Fischereiberechtigten sind die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen.

" § 49 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
(zu § 42 Abs. 1 und abweichend von § 42 Abs. 2 WHG)

(1) Die untere Wasserbehörde erlässt die nach § '42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG zulässigen behördlichen Entscheidungen durch wasserbehördliche Anordnung. Dabei können Art und Umfang der Unterhaltungsmaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen näher bestimmt werden, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weitergehenden Anforderungen enthält.

(2) Die wasserbehördlichen Anordnungen können auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere. Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete durch Verordnung der unteren Wasserbehörde geregelt werden. Sind Regelungen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung..

(3) Das Maßnahmenprogramm kann vorsehen, ' dass für 'Gewässer oder Teile davon Einzelheiten der Gewässerunterhaltung im Sinne des § 42 Abs. 1 WHG und § 38 LWG in Gewässerpflegeplänen geregelt werden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Vorschriften über die Form und den Inhalt. von Gewässerpflegeplänen sowie über das Verfahren ihrer Aufstellung und Genehmigung erlassen.

(4) Abweichend von § 42 Abs. 2 WHG stellt die untere Wasserbehörde nur in den Fällen des § 43 Abs. 2 Satz 2 das Verhältnis der Kostenbeteiligung fest."

26. In der Überschrift zu § 50 wird der Klammerzusatz "(zu § 29 WHG)" durch den Klammerzusatz "(zu § 36 WHG)" ersetzt.

27. § 51. erhält folgende Fassung:

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§ 51 Förderung der Unterhaltung durch das Land 

(1) Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden, den Gemeinden und den Teilnehmergemeinschaften im Sinne des § 16 des Flurbereinigungsgesetzes auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu ihren Aufwendungen

  1. für Maßnahmen im Rahmen der Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht (§ 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 2) und
  2. für den Betrieb von Schöpfwerken zum Zwecke der schadlosen Abführung von Wasser,

sofern dabei die Ziele des § 1a WHG, der §§ 2, 2b und 38 LWG sowie des Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmenprogrammes beachtet werden.

(2) Der Zuschuss bemisst sich nach dem prozentualen Anteil des Mittelwertes der förderungsfähigen Aufwendungen einer oder eines Unterhaltungspflichtigen im Sinne von Absatz 1, die nach den geprüften Haushaltsrechnungen für den Zeitraum 1991 bis 1995 entstanden sind, an den gemittelten förderungsfähigen Aufwendungen aller Unterhaltungspflichtigen in diesem Zeitraum. Die Grundlagen des Zuschusses sind jährlich unter Berücksichtigung eingetretener Kostensteigerungen neu festzusetzen.

(3) Die Zuschüsse werden zum 1. Juli dieses Jahres für das jeweilige Haushaltsjahr gewährt. Die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens wird von dem Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschriften

  1. festzulegen, in welchem anteiligen Verhältnis die Haushaltsmittel für die Gewässerunterhaltung, den Schöpfwerksbetrieb und die Deichunterhaltung bereitgestellt werden,
  2. Einzelheiten über die Neufestsetzung der Zuschussgrundlagen im Sinne von Absatz 2 zu regeln,
  3. Regelungen über das Bewilligungsverfahren zu erlassen.

(4) Für die Rücknahme oder den Widerruf der Bewilligungsbescheide gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.

" § 51 Förderung der Unterhaltung durch das Land
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

(1) Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden, den Gemeinden und den Teilnehmergemeinschaften im Sinne des § 16 des Flurbereinigungsgesetzes auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu ihren Aufwendungen

  1. für Maßnahmen im Rahmen der Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht (§ 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 2) und
  2. für den Betrieb von Schöpfwerken zum Zwecke der schadlosen Abführung von Wasser,

sofern dabei die Ziele der §§ 1, 5, 6 und 39 WHG, der §§ 2, 2 b und 38 dieses Gesetzes sowie des Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmenprogramms beachtet werden.

(2) Der Zuschuss bemisst sich nach dem prozentualen Anteil des Mittelwertes der förderungsfähigen Aufwendungen einer oder eines Unterhaltungspflichtigen im Sinne von Absatz 1, die nach den geprüften Haushaltsrechnungen für den Zeitraum 1991 bis 1995 entstanden sind, an den gemittelten förderungsfähigen Aufwendungen aller Unterhaltungspflichtigen in diesem Zeitraum. Die Grundlagen des Zuschusses sind jährlich unter Berücksichtigung eingetretener Kostensteigerungen neu festzusetzen.

(3) Die Zuschüsse werden zum 1. Juli eines jeden 'Jahres für das jeweilige Haushaltsjahr gewährt. Die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens wird von dem Landesverband der Wasser- und. Bodenverbände Schleswig-Holstein als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschriften

  1. festzulegen, in welchem anteiligen Verhältnis die Haushaltsmittel für die Gewässerunterhaltung, den Schöpf werksbetrieb und die Deichunterhaltung bereitgestellt werden,
  2. Einzelheiten über die Neufestsetzung der Zuschussgrundlagen im. Sinne von Absatz 2 zu regeln,
  3. Regelungen über das Bewilligungsverfahren zu erlassen.

(4) Für die Rücknahme oder den Widerruf der Bewilligungsbescheide gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend."

28. Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt:

" § 52 Zusätzlich anwendbare Vorschriften beim Gewässerausbau
(zu §§ 67 bis 71 WHG)

Die §§ 53 bis 55 finden für den Gewässerausbau zusätzlich Anwendung."

29. Den. Überschriften zu den §§ 53 bis 55 wird jeweils der Klammerzusatz "(zu §§ 67 bis 71 WHG)" angefügt.

30. Der Überschrift zu § 56 wird der Klammerzusatz "(zu § 36 WHG)" angefügt.

31. § 57 erhält folgende Fassung:

altneu
 Überschwemmungsgebiete und vorläufige Sicherung
(zu § 31b WHG)

(1) Überschwemmungsgebiete sind

  1. die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Binnendeichen sowie
  2. die in § 31b Abs. 1 WHG bezeichneten sonstigen Gebiete.

(2) Die oberste Wasserbehörde stellt in Karten die Gewässer und Gewässerabschnitte dar, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Die Karten werden regelmäßig an neue Erkenntnisse angepasst. Im Amtsblatt für Schleswig-Holstein wird der Hinweis veröffentlicht, wo die Karten einsehbar sind.

(3) Die oberste Wasserbehörde setzt für die nach Absatz 2 bestimmten Gewässer und Gewässerabschnitte mindestens die Gebiete durch Verordnung als Überschwemmungsgebiete fest, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Sie kann ferner durch Verordnung Überschwemmungsgebiete abweichend von Absatz 1 Nr. 1 festsetzen. Unter Berücksichtigung der Schutzziele in § 31b Abs. 2 Satz 6 WHG kann sie in den Verordnungen von den Regelungen des § 58 abweichen. § 31b Abs. 2 Satz 8 WHG gilt entsprechend.

(4) Die oberste Wasserbehörde veröffentlicht die Karte eines Überschwemmungsgebiets, das bereits ermittelt, aber noch nicht nach Absatz 3 festgesetzt ist, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein (vorläufige Sicherung). § 31b Abs. 4 WHG gilt entsprechend; darauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 3, spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Karte.

(5) Die vor dem 10. Mai 2005 durch Verordnung bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzt im Sinne von § 31b Abs. 2 Satz 3 WHG.

" § 57 . Überschwemmungsgebiete und vorläufige Sicherung
(zu § 76 und § 78 Abs. 6 WHG)

(1) Überschwemmungsgebiete sind

  1. die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Binnendeichen oder sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie
  2. die in § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG bezeichneten sonstigen Gebiete.

Dies gilt auch für Gebiete an oberirdischen Gewässern, die von den Gezeiten beeinflusst werden.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Überschwemmungsgebiete auch abweichend von Absatz 1 Nr. 1 festsetzen.

(3) Die vor dem 10. Mai 2005 durch Verordnung bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzt im Sinne von § 31 b Abs. 2 Satz 3 Wässerhaushaltsgesetz in der Fassung vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224).

(4) Die oberste Wasserbehörde veröffentlicht die Karte eines Überschwemmungsgebietes, das bereits ermittelt, aber noch nicht nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzt ist, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein (vorläufige Sicherung). Auf die nach § 78 Abs. 6 WHG entsprechende Geltung des § 78 Abs. 1 bis 5 WHG ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der Verordnung nach § 76 Abs. 2 WHG, spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Karte."

32. § 58 erhält folgende Fassung:

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  § 58 Verbote, Anordnungen
(zu § 31b WHG)

(1) In Überschwemmungsgebieten ist es verboten,

  1. bauliche und sonstige Anlagen zu errichten, wesentlich zu ändern oder zu beseitigen,
  2. die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen,
  3. Stoffe, die den Hochwasserabfluss behindern können, zu lagern oder abzulagern,
  4. Bäume, Sträucher oder Hecken anzupflanzen; von dem Verbot ausgenommen sind Maßnahmen, die der Uferbefestigung oder Unterhaltung im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 dienen und mit dem vorbeugenden Hochwasserschutz und Deichschutz vereinbar sind,
  5. Grünland in Ackerland umzubrechen.

Weitere Verbote können sich aus der Verordnung zu § 5 ergeben. § 31b Abs. 4 WHG bleibt unberührt.

(2) Die untere Wasserbehörde kann von den Verboten des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen, wenn

  1. das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder
  2. das Verbot eine unbillige Härte darstellen würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 31b Abs. 2 Satz 6 WHG genannten Schutzziele, nicht entgegenstehen.

Die Ausnahme kann widerrufen und auch nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die in Satz 1 genannten Schutzziele zu wahren. Führt die Versagung einer Ausnahme zu einer Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Rechtsposition, die, die Betroffenen unzumutbar belastet, ist gleichzeitig auch über die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zu entscheiden.

(3) In Überschwemmungsgebieten kann die Wasserbehörde zur Wahrung der in § 31b Abs. 2 Satz 6 WHG genannten Schutzziele allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass die Nutzungsberechtigten von Grundstücken

  1. Gegenstände und Ablagerungen sowie bauliche und sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss behindern, beseitigen,
  2. Grundstücke so bewirtschaften, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Verhütung von Bodenabschwemmungen oder zur Vermeidung des Abschwemmens von Düngemitteln oder Pflanzenbehandlungsmitteln, erforderlich ist,
  3. Vertiefungen einebnen,
  4. Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel nicht oder nur in bestimmtem Umfang anwenden.

(4) Die untere Wasserbehörde kann Anordnungen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen treffen, soweit diese für den Hochwasserschutz erforderlich sind.

" § 58 Besondere Schutzvorschriften für Überschwemmungsgebiete
(zu §§ 77, 78 WHG)

(1) Für Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1.gilt § 78 WHG entsprechend.

(2) In Überschwemmungsgebieten im Sinne von § 57 Abs. 1 kann die untere Wasserbehörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass die Nutzungsberechtigten von Grundstücken

  1. Gegenstände und Ablagerungen sowie bauliche und sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss behindern, beseitigen,
  2. 2. Grundstücke so bewirtschaften, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Verhütung von Bodenabschwemmungen oder zur Vermeidung des Abschwemmens von Düngemitteln oder Pflanzenbehandlungsmitteln, erforderlich
    ist,
  3. Vertiefungen einebnen,
  4. Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel nicht oder nur in bestimmten Umfang anwenden.

(3) Die untere Wasserbehörde kann Anordnungen zum Erhalt oder 'zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen treffen, soweit dies für den Hochwasserschutz erforderlich ist. § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG gilt entsprechend."

33. § 59

§ 59 Überschwemmungsgefährdete Gebiete
(zu § 31c WHG
)

Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete im Sinne des § 57 Abs. 1, die keiner Festsetzung nach § 57 Abs. 3 bedürfen oder Gebiete, die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden können. Die oberste Wasserbehörde ermittelt die überschwemmungsgefährdeten Gebiete, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, stellt sie in Karten dar und veröffentlicht den Hinweis, wo die Karten eingesehen werden können, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.

wird gestrichen

34. In der Überschrift zu § 59 a wird der Klammerzusatz "(zu § 31 a Abs. 3 WHG)" durch den Klammerzusatz "(zu § 79 Abs. 2 WHG)" ersetzt.

35. § 68 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 68 Errichtung und Veränderung von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken

(1) Das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Ändern von (Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken in und an Küstengewässern, die dem Schutz gegen Sturmfluten oder in anderer Weise dem Küstenschutz dienen, bedarf eines Planfeststellungsverfahrens.

(2) Die Verstärkung oder Änderung von Deichen, Sicherungsdämmen oder Sperrwerken kann ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden, wenn

  1. es sich um eine Verstärkung oder Änderung innerhalb des bereits bestehenden Deiches einschließlich des Zubehörs handelt,
  2. das Vorhaben von unwesentlicher Bedeutung ist und
  3. gemäß §§ 3, 6 und 7 des Landes-UVP-Gesetzes keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

(3) Die für die Genehmigung nach Absatz 2 zuständige Küstenschutzbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen und Anzeigen als gestellt. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Küstenschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mit. § 13 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung.

" § 68 Zulassung von Bauten des Küstenschutzes
(zu § 68 WHG)

(1) Das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Umgestalten von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken (Bauten des Küstenschutzes) in und an Küstengewässern, die dem Schutz gegen Sturmfluten oder in anderer Weise dem Küstenschutz dienen, bedarf eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung.

(2) Die Verstärkung oder Änderung von Deichen, Sicherungsdämmen oder Sperrwerken kann ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden, wenn

  1. es sich um eine Verstärkung oder Änderung innerhalb' des bereits bestehenden Deiches einschließlich des Zubehörs handelt,
  2. das Vorhaben von unwesentlicher Bedeutung ist und
  3. gemäß §§ 3, 6 und 7 des Landes-UVP-Gesetzes keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

(3) Die für die Genehmigung nach Absatz 2 zuständige Küstenschutzbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen und Anzeigen als gestellt. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Küstenschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mit. § 11 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung.

(4) § 17 WHG gilt entsprechend für die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren."

36. § 85 a wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird nach dem Wort "Selbstüberwachung" der Klammerzusatz "(zu §§ 36, 50, 61 WHG)" angefügt.

b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Wer Anlagen zur Benutzung eines Gewässers im Sinne von § 3 WHG oder Anlagen nach den §§ 18b, 19a und 19g WHG sowie Anlagen nach den §§ 29 und 56 betreibt, hat den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb dieser Anlagen sowie ihre Auswirkungen auf die Gewässer und ihre Umwelt auf eigene Kosten zu überwachen."Wer Anlagen zur Benutzung eines Gewässers im Sinne von § 9 WHG oder Anlagen nach den §§ 60 bis 62 WHG sowie Anlagen nach den §§ 36 und 50 WHG und §§ 29 und 56 betreibt, hat den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb dieser Anlagen sowie ihre Auswirkungen auf die Gewässer und ihre Umwelt auf eigene Kosten zu überwachen."

37. § 85 b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


altneu
  § 85b Zulassung von Untersuchungsstellen" § 85b Zulassung von Untersuchungsstellen und Fachkundigen
(zu §§ 58 und 61 WHG)"

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Untersuchungsstellen" die Worte "oder Fachkundige" eingefügt.

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Untersuchungsstelle" die Worte "oder eine Fachkundige oder ein Fachkundiger" eingefügt

38. § 104 erhält folgende Fassung:

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§ 104 Art, Ausmaß, Schuldnerin oder Schuldner
(zu § 20 WHG)

(1) Art und Ausmaß der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach § 20 WHG.

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Benutzung ganz oder teilweise durch einen nach diesem Gesetz entschädigungspflichtigen Eingriff unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird, kann anstelle einer Entschädigung nach § 20 WHG verlangen, dass die oder der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt.

(3) Ist die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer zur Sicherung ihrer oder seiner Lebensgrundlage auf Ersatzland angewiesen und kann dieses zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihr oder ihm auf Antrag anstelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen.

(4) Die Entschädigungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von denjenigen zu leisten, die durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt sind. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie nach dem Maß ihres Vorteils. Ist eine unmittelbar Begünstigte oder ein unmittelbar Begünstigter nicht vorhanden, so hat das Land die Entschädigung zu leisten.

(5) Für den Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG gilt Absatz 4 sinngemäß. Als Anordnung im Sinne von § 19 Abs. 2 WHG gelten auch solche Anordnungen, die die ordnungsgemäße Nutzung im Rahmen des Erwerbsgartenbaus beschränken. Der Ausgleich bemisst sich nach den Aufwendungen und Erträgen, die ohne Anordnungen bei einer ordnungsgemäßen fand- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung entstanden wären. Er ist durch einen jährlich zum 1. Juli für das vorherige Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht bis zum 1. Februar des auf den Antragszeitraum folgenden Jahres mit den erforderlichen Nachweisen beantragt wird. Der Ausgleichsanspruch entsteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch zumutbare betriebliche Maßnahmen oder durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden können. Verstößt die oder der Nutzungsberechtigte gegen eine die Bewirtschaftung regelnde Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, kann der Ausgleich ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Vorschriften erlassen über die Höhe des Ausgleichs, die Pauschalierung der Ausgleichszahlungen, die Festsetzung von Geringfügigkeitsgrenzen und das Verfahren. Dabei kann bestimmt werden, dass der Anspruch gegenüber der oder dem nach Absatz 4 Begünstigten geltend zu machen ist. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

 " § 104 Ausgleich
(abweichend von § 99 WHG)

Abweichend von § 99 Satz 2 WHG findet für einen Ausgleich nach § 99 Satz 1 WHG § 96 Abs. 1 und 5 WHG keine Anwendung. Der Ausgleich bemisst sich nach den Aufwendungen und Erträgen, die ohne Anordnungen bei einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung entstanden wären. Er ist durch eine jährlich zum 1. Juli für das vorherige Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht bis zum 1. Februar des auf den Antragszeitraum folgenden JahreS mit den erforderlichen Nachweisen beantragt wird. Der Ausgleichsanspruch entsteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch zumutbare betriebliche Maßnahmen oder durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden können. Verstößt die oder der Nutzungsberechtigte gegen eine die Bewirtschaftung regelnde Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, kann der Ausgleich ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung die Höhe des Ausgleichs, die Pauschalierung der Ausgleichszahlungen, die Festsetzung von Geringfügigkeitsgrenzen und das Verfahren regeln. Dabei kann bestimmt werden, dass der Anspruch gegenüber der oder dem nach § 97 WHG Begünstigten geltend zu machen ist. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen."

39. § 105 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die oberste Wasserbehörde ist für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten (§ 2a) und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele zuständig (Flussgebietsbehörde). Sie ist auch zuständig für Verfahrenshandlungen bei Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie für Erlaubnisse zum Einbringen von Stoffen in Küstengewässer und Seeschifffahrtsstraßen."(2) Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für
  1. die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten (§ 2 a) und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (Flussgebietsbehörde),
  2. die Risikobewertung (§ 73 WHG4 , die Erstellung von Gefahren- und Risikokarten (§ 74 WHG), die Erstellung von Risikomanagementplänen (§§ 75, 79 bis 81 WHG) und die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (§ 76 Abs. 2 WHG),
  3. die Entwicklung und Umsetzung von Meeresstrategien im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG vom 17. Juni 2008,
  4. Verfahrenshandlungen bei Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
  5. Entscheidungen über das Einbringen von Stoffen in Küstengewässer und Seeschifffahrtsstrassen, und Entscheidungen über andere Benutzungen dieser Gewässer, soweit sie nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören und in § 107 Abs. 1 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist,
  6. die Prüfung und Veröffentlichung der Möglichkeiten der Wasserkraftnutzung gemäß § 35 Abs. 3 WHG."

40. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 3. für Binnendeiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 4),"3. für Binnendeiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 4), mit Ausnahme der Deiche, für die die untere Küstenschutzbehörde zuständig ist,"

b) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern angefügt:

"5. als Behörde gemäß §§ 4, 5, 7, 8 und 11 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I, S. 3777, ber. S. 3809) hinsichtlich der Vorhaben nach 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, ber. S. 2797), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723),

6. für die Erteilung von Bescheinigungen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft gemäß § 23 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)."

41. § 108 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Über eine Benutzung dieser Gewässer im Rahmen der Gefahrenabwehr gemäß § 8 Abs. 2 WHG sind sie unverzüglich zu unterrichten. Übungen und Erprobungen im Sinne von § 8 Abs. 3 WHG sind ihnen rechtzeitig vorher anzuzeigen."

42. § 119 wird wie folgt geändert:

  1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu §§ 9 und 18 WHG)" durch den Klammerzusatz "(zu §§ 11 bis 15 und 22 WHG, abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2*WHG)" ersetzt.
  2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 18 WHG, § 123)" durch den Klammerzusatz " (§ 22 WHG, § 123)" ersetzt.
    bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Abweichend von § 18 Abs. 1 WHG darf die Bewilligung aus den in § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Landesverwaltungsgesetzes genannten Gründen widerrufen werden."

43. § 124 wird wie folgt geändert:

  1. In der Überschrift wird das Wort "Quellenschutz-" durch das Wort "Heilquellenschutz-" und der Klammerzusatz "(zu § 31b WHG)" durch den Klammerzusatz "(zu §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 4 und § 76 Abs. 2 WHG)" ersetzt.
  2. In Absatz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 oder § 57 Abs. 3" durch die Angabe " §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 4, § 76 Abs. 2 WHG oder § 57 Abs. 2 dieses Gesetzes" ersetzt.
  3. In Absatz 8 Satz 1'wird die Angabe " § 57 Abs. 3" durch die Angabe " § 76 Abs. 2 WHG oder § 57 Abs. 2 dieses Gesetzes" ersetzt.

44. § 125 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 125 Planfeststellungsverfahren

(zu § 31 WHG)

(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 139 bis 145 des Landesverwaltungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 14 WHG bleibt unberührt.

(2) Im Planfeststellungsverfahren ergehen Entscheidungen über

  1. den Ausbau von Gewässern im Sinne von § 31 WHG,
  2. den Bau von Deichen und Dämmen im Sinne von § 31 WHG und sonstigen Hochwasserschutzanlagen, die den Binnenhochwasserabfluss beeinflussen,
  3. die Errichtung und Veränderung von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken im Sinne von § 68 und
  4. den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen im Sinne von § 35.

Eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung kann für ein Vorhaben, für das gemäß §§ 3 und 4 des Landes-UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht.

" § 125 Planfeststellung und PIangenehmigung
(zu §§ 67, 68 WHG)

(1) Im Planfeststellungsverfahren ergehen Entscheidungen über

  1. den Ausbau von Gewässern im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG,
  2. den Bau von Deichen und Dämmen im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG und sonstigen Hochwasserschutzanlagen, die den Binnenhochwasserabfluss beeinflussen,
  3. die Errichtung und Veränderung von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken im Sinne von § 68 und
  4. den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen im Sinne von § 35 Abs. 1.

(2) Ergänzend zu § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG darf der Plan auch festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, diese aber durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann."

45. § 126 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 126 Voraussetzungen der Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Die Planfeststellung und die Plangenehmigung sind zu versagen, wenn von dem Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden, befristet oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der Widerruf ist auch nach der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2b erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle des Widerrufs gilt § 117 Abs. 6 LVwG entsprechend.

(2) Ist zu erwarten, dass das Unternehmen auf das Recht einer oder eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des § 12 eintreten und erhebt die oder der Betroffene Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich oder wären Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn

  1. das Unternehmen dem Wohl der Allgemeinheit dient oder
  2. bei Nachteilen im Sinne des § 12 der durch das Unternehmen zu erwartende Nutzen den für die Betroffene oder den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt;

die oder der Betroffene ist zu entschädigen. Die im Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 aufgeführten Nachteile im Sinne des § 12 sind nicht bei der Errichtung und Veränderung von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken im Sinne des § 68 und des § 31 WHG zu berücksichtigen.

(3) Bei der Planfeststellung gilt § 10 WHG für nachträgliche Entscheidungen mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Entschädigung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WHG auch angeordnet werden kann, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

(4) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, so gilt § 11 Abs. 1 WHG entsprechend.

(5) Für Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung und Plangenehmigung gelten die §§ 4 und 5 WHG und § 9 entsprechend.

(6) Der festgestellte Plan ist einem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und bindet die Enteignungsbehörde.

(7) § 141 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 und § 142 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(8) § 9a WHG gilt bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sinngemäß.

" § 126 Anwendbare Vorschriften bei Planfeststellungs- und PIangenehmigungsverfahren
(zu § 70 und abweichend von § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG)

(1) Abweichend von § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG gelten für die Planfeststellung und die Plangenehmigung die §§ 139 bis 145 des Landesverwaltungsgesetzes, soweit in den Absätzen 2 bis 4, in § 127 und den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. § 19 WHG bleibt unberührt.

(2) § 141 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 und § 142 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes sind nicht anzuwenden. Anstelle der in Satz .1 genannten Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes findet § 14 Abs. 3 bis 6 WHG mit där Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 2 WHG außerdem gilt, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, findet zusätzlich § 16 Abs. 2 WHG entsprechende Anwendung.

(3) Ergänzend zu dem in § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG genannten § 13 Abs. 1 WHG finden § 13 Abs. 2 WHG und § 107 Abs. 2 LVwG entsprechende Anwendung.

(4) Der Widerruf ist auch nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2b erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle des Widerrufs gilt § 117 Abs. 6 LVwG entsprechend.

(5) Eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung kann für ein Vorhaben, für das nach dem Landes-UVP-Gesetz oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes oder des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht."

46. § 127 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 127 Enteignung

(1) Für ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, des Küsten- und Hochwasserschutzes oder des Ausbaues von Gewässern im öffentlichen Interesse ist die Enteignung zulässig. Für das Verfahren gelten die allgemeinen landesrechtlichen Vorschriften über die Enteignung.

(2) Ist die sofortige Ausführung des beabsichtigten Unternehmens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag durch Beschluss in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks vorzeitig einweisen. Der Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der unmittelbaren Besitzerin oder dem unmittelbaren Besitzer und der Unternehmerin oder dem Unternehmer zuzustellen. Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben.

(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der für die Enteignung gewährten Geldentschädigung ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung werden durch Beschluss der Enteignungsbehörde festgesetzt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks vor der vorzeitigen Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzuhalten, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung erheblich sein kann.

" § 127 Enteignungsrechtliche Vorwirkung, Enteignungsverfahren
(zu § 71 und abweichend von § 71 Satz 1 WHG)

(1) Abweichend von den in § 71 Satz 1 WHG genannten Voraussetzungen ist für ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, des Küsten- und Hochwasserschutzes .oder des Ausbaus von Gewässern im öffentlichen Interesse, das der Planfeststellung bedarf, die Enteignung zulässig. Für Plangenehmigungen gilt § 71 Satz 1 WHG entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Für das Verfahren gelten im Übrigen die allgemeinen landesrechtlichen Vorschriften über die Enteignung.

(2) Ist die sofortige Ausführung des beabsichtigten Unternehmens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, kann die Enteignungsbehörde die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag durch Beschluss in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks vorzeitig einweisen. Der Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der unmittelbaren Besitzerin oder dem unmittelbaren Besitzer und der Unternehmerin oder dem Unternehmer zuzustellen. Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben.

(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für die durch die .vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der für die Enteignung, gewährten Geldentschädigung ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung werden durch Beschluss der Enteignungsbe hörde festgesetzt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks vor der vorzeitigen Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzuhalten, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung erheblich sein kann."

47. § 128 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 128 Festsetzung

(1) In einem Verfahren über die Festsetzung einer Entschädigung hat die Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Einigen sie sich, so hat die Wasserbehörde diese Einigung zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen.

(2) Einigen sie sich nicht, so hat die Wasserbehörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid festzusetzen. Hierin sind die oder der Entschädigungspflichtige und die oder der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Bescheid und eine Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage sind den Beteiligten zuzustellen.

(3) Wird die oder der Entschädigungspflichtige verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben, so hat die Wasserbehörde unverzüglich das Grundbuchamt zu ersuchen, einen Vermerk über die Verpflichtung einzutragen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(4) Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Entschädigung ist

  1. die oberste Wasserbehörde in den Fällen, in denen das Land zur Entschädigung verpflichtet ist,
  2. in allen anderen Fällen die Wasserbehörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Anordnung oder Entscheidung getroffen hat.
" § 128 Entschädigungsverfahren
(zu § 98 WHG)

(1) Zuständiüe Behörde für die Entscheidung über die Entschädigung nach § 98 Abs. 2 WHG ist

  1. die oberste Wasserbehörde in den Fällen, in denen das Land zur Entschädigung verpflichtet ist,
  2. in allen anderen Fällen die Wasserbehörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Anordnung oder Entscheidung getroffen hat.

(2) Kommt eine gütliche Einigung nach § 98 Abs. 2 Satz 1 WHG zustander hat die Wasserbehörde diese Einigung zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen.

(3) Im Fall des § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG hat die Wasserbehörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid festzusetzen. Hierin sind die oder der Entschädigungspflichtige und die oder der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Bescheid und eine Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage sind den Beteiligten zuzustellen.

(4) Wird die oder der Entschädigungspflichtige verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben, hat die Wasserbehörde unverzüglich das Grundbuchamt zu ersuchen, einen Vermerk über die Verpflichtung einzutragen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums."

48. § 129 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Urkunde über die Einigung (§ 128 Abs. 1) ist vollstreckbar, sobald sie den Beteiligten zugestellt worden ist. Der Festsetzungsbescheid (§ 128 Abs. 2) ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Wasserbehörde ihren Sitz hat, oder, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle des Prozessgerichtes das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wasserbehörde ihren Sitz hat.

" § 129 Vollstreckbarkeit
(zu § 98 WHG)

(1) Die Urkunde über die Einigung (§ 128 Abs. 2) ist vollstreckbar, sobald sie den Beteiligten zugestellt worden ist. Der Festsetzungsbescheid (§ 128 Abs. 3) ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Wasserbehörde ihren Sitz hat, oder, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785 und 786 der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle des Prozessgerichtes das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wasserbehörde ihren Sitz hat."

49. § 130 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 130 Rechtsweg

(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

(2) Die Klage gegen die Entschädigungsverpflichtete oder den Entschädigungsverpflichteten wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen die Entschädigungsberechtigte oder den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird. Klagt die oder der Entschädigungspflichtige, so fallen ihr oder ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Fall zur Last.

" § 130 Rechtsweg
(zu § 98 WHG)

(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

(2) Die Klage gegen die Entschädigungsverpflichtete oder den Entschädigungsverpflichteten wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen die Entschädigungsberechtigte oder den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird. Klagt die oder der Entschädigungspflichtige, fallen ihr oder ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Fall zur Last."

50. § 133 a erhält folgende Fassung:

altneu
  § 133a Hochwasserschutzpläne, Kooperation in Flussgebietseinheiten

(zu §§ 31d, 32 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde stellt, soweit dies erforderlich ist, Hochwasserschutzpläne nach § 31d WHG auf und schreibt sie fort. Das Verfahren zur Aufstellung der Hochwasserschutzpläne muss den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes an die Strategische Umweltprüfung entsprechen. Ein Hinweis, wo der Hochwasserschutzplan einsehbar ist, wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.

(2) Beim Hochwasserschutz arbeitet die oberste Wasserbehörde in den Flussgebietseinheiten mit den betroffenen Ländern und Staaten zusammen. Die Hochwasserschutzpläne sind inhaltlich auf die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach § 131 abzustimmen und können zusammen mit ihnen aufgestellt werden. Innerhalb der Flussgebietseinheiten koordiniert die oberste Wasserbehörde die Hochwasserschutzpläne und Schutzmaßnahmen mit den betroffenen Ländern und bemüht sich um Koordinierung der Hochwasserschutzpläne mit den betroffenen Staaten.

" § 133a Hochwasser-Risikobewertung, Gefahrenkarten, Risikokarten und Risikomanagementpläne
(zu § 79 WHG)

Die Veröffentlichung der Hochwasser-Risikobewertung, der Gefahren- und Risikokarten und der Risikomanagementpläne kann in der Form erfolgen, dass im Amtsblatt für Schleswig-Holstein darauf hingewiesen wird, wo diese eingesehen werden können."

51. In § 137 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "der Verordnung' durch die Worte "den Verordnungen" ersetzt.

52. In § 139 Abs. 2 Nr.. 1 werden nach den Worten "die keiner Planfeststellung bedarf," die Worte "und die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Sportboothafens" eingefügt.

53. § 142 wird wie folgt geändert: In § 142 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sie sind Verkehrsbehörden nach § 140 Abs. 6."

54. § 144 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende. Fassung:

"2. des § 137 Abs. 1, § 140 Abs. 5 Satz 2, § 140a Abs. 1 Satz 1 oder § 141 Satz 1"

Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2

Das Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 426), wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.14

Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluß beeinflusst;

wird gestrichen.

2. Nummer 1.15 erhält folgende Fassung:

altneu
Deiche, Dämme, Sperrwerke, Siele und Schleusen;"1.15 Deiche, Sicherungsdämme, und Sperrwerke (Bauten des Küstenschutzes), Siele, Schleusen und sonstige Küstenschutzanlagen sowie meerestechnische Arbeiten, die geöignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen, mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten" 

3. Nummer 1.16

Landgewinnung am Meer, Lahnungen und Buhnen;

wird gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 11. Februar 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-2

2) Ändert Ges. vom 13. Mai 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2129-7