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Landeswassergesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2008 S. 91; 12.12.2008 S. 791; 19.03.2010 S. 365 10; 17.12.2010 S. 789 10a;19.01.2012 S. 89 12; 28.10.2012 S. 712 12a; 07.10.2013 S. 387 13; 16.03.2015 S. 15; 01.08.2016 S. 680 16; 02.05.2018 S. 162 18; 13.12.2018 S. 773 18a aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-2
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(zu § 1 WHG)
(1) Dieses Gesetz gilt für die Gewässer, die in § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichnet sind, und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
(2) Das Wasserhaushaltsgesetz mit Ausnahme des § 22 und dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf
(3) Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke begrenzt. Wo derartige Merkmale nicht vorhanden sind, bestimmt die oberste Wasserbehörde durch Verordnung die Begrenzung; sie soll die Küstenlinie an der Mündung der oberirdischen Gewässer zweckmäßig verbinden.
§ 2 Ziele der Wasserwirtschaft
(zu § 1a WHG)
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes hat im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit so zu erfolgen, dass die Funktion des Wasserhaushaltes im Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes gewahrt wird. Die Gewässer sind als Bestandteile des Naturhaushaltes und als Lebensgrundlage für den Menschen zu schützen und zu pflegen. Ihre biologische Eigenart und Vielfalt sowie ihre wasserwirtschaftliche Funktionsfähigkeit sind zu erhalten und bei Beeinträchtigungen wiederherzustellen.
(2) Die Gewässer sind nach den Grundsätzen in den §§ 1a , 25a bis 25d, 32c und 33a WHG so zu bewirtschaften, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt vermieden werden. Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit muss der Umgang mit Stoffen insbesondere so erfolgen, dass eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Entnommenes Wasser muss so sparsam verwendet werden, wie dies bei Anwendung der hierfür in Betracht kommenden Einrichtungen und Verfahren möglich ist. Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer hat auch dem Schutz und der Verbesserung der Küsten- und Meeresgewässer zu dienen.
(3) Die Bewirtschaftung der Gewässer, insbesondere ihre nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.
§ 2a Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
(zu § 1b Abs. 3 WHG)
Die Gewässer des Landes werden in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet:
Die Gebiete sind in der beigefügten Anlage 1 dargestellt.
§ 2b Bewirtschaftungsziele, Fristen
(zu §§ 25a bis 25 d, 32c, 33a WHG)
(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen
§ 25d WHG bleibt unberührt.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Abs. 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
§ 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer
(1) Die oberirdischen Gewässer und die Küstengewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden eingeteilt in
(2) Oberirdische Gewässer, die von einem oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme), Flutmulden und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers sowie Mündungsarme eines oberirdischen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört. Gehört das Hauptgewässer der ersten Ordnung an, so wird die Zugehörigkeit im Sinne von Satz 1 in der Anlage zu Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c bestimmt.
(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c genannte Anlage durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer Bundeswasserstraße geworden ist, die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat oder infolge veränderter Umstände seine Bedeutung als Gewässer erster Ordnung verloren hat.
Zweiter Teil
Schutz der Gewässer
§ 4 Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete 10 13
(zu §§ 51 bis 53 WHG)
(1) Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete werden gemäß § 51 Abs. 1 WHG sowie § 53 Abs. 4 WHG von der obersten Wasserbehörde festgesetzt. Außer:dem können durch die oberste Wasserbehörde Heilquellen nach § 53 Abs. 2 WHG staatlich anerkannt und Betriebs- und Überwachungspflichten nach § 53 Abs. 3 WHG vorgeschrieben werden.
(2) In Wasserschutzgebieten gelten folgende Verbote und Handlungspflichten:
§ 52 Abs. 1 WHG bleibt unberührt.
(3) Die untere Wasserbehörde erteilt Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen, sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und § 53 Abs. 5 WHG. Eine Befreiung kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, um das Gewässer oder die Heilquellen im Rahmen der Verordnung vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, die bei Erteilung der Befreiung nicht vorhersehbar waren: Außerdem erlässt die untere Wasserbehörde behördliche Entscheidungen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 5 WHG, soweit eine Regelung nicht bereits in einer Rechtsverordnung nach § 51 Abs. 1 oder § 53 Abs. 4 WHG getroffen worden ist.
(4) Die Abgrenzung der Schutzgebiete und ihrer Zonen sind in der Rechtsverordnung nach § 51 Abs. 1 oder § 53 Abs. 4 WHG
Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet oder seinen einzelnen Zonen gehören. Im Zweifel gelten die Grundstückseigen- tümerinnen oder Grundstückseigentümer als nicht betroffen.
(5) § 52 Abs. 5 WHG gilt auch für Anordnungen, die die ordnungsgemäße Nutzung im Rahmen des Erwerbsgartenbaus einschränken.
§ 5 Wassergefährdende Stoffe, 10
(zu § 62 und 63 WHG)
(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zur Reinhaltung der Gewässer durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten Vorschriften zu erlassen über die Beschaffenheit, den Einbau, die Aufstellung, die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen im Sinne des § 19g Abs. 1 und 2 WHG. Dabei können auch Vorschriften erlassen werden über
(2) Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Untergrund, so haben diejenigen, die die Anlage betreiben, unterhalten, überwachen oder das Schiff führen, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten verhindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe haben sie so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu besorgen ist. Diese Verpflichtungen treffen auch die nach § 219 des Landesverwaltungsgesetzes Verantwortlichen.
(3) Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge von wassergefährdenden Stoffen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 unverzüglich der Wasserbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind neben den in Absatz 2 genannten Personen auch diejenigen, die eine Anlage befüllen oder entleeren, Instandsetzen, reinigen oder prüfen sowie diejenigen, die das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht haben. Die Verpflichtung zurr Anzeige besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage oder einem Schiff ausgetreten sind.
§ 6 gestrichen
§ 7 Erdaufschlüsse 10
(zu § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG)
(1) Erdarbeiten oder Bohrungen, die mehr. als 10 m tief in den Boden eindringen oder sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der unteren Wasserbehörde unter Vorlage der für das Unternehmen erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
(2) Die Zuständigkeiten der Bergbehörden bleiben unberührt. Entscheidungen der. Bergbehörden ergehen nach Anhörung der Wasserbehörden
Dritter Teil
Benutzung der Gewässer
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 8 Grundsätze für Benutzungen
Die Benutzung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer darf deren Bedeutung als Lebensräume für Pflanzen und Tiere nicht nachhaltig beeinträchtigen, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch der Nutzen Einzelner etwas anderes erfordern. Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG sind nur in dem Umfange zuzulassen, wie sie bei der gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers erforderlich sind.
§ 9 Benutzungsbedingungen und Auflagen
(zu § 4 WHG)
Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um
§ 10 Gehobene Erlaubnis, Erlaubnis 18a
(zu § 7 WHG)
(1) Liegt eine Gewässerbenutzung im öffentlichen Interesse oder ist die Durchführung eines Vorhabens ohne gesicherte Rechtsstellung gegenüber Dritten nicht zumutbar, kann eine gehobene Erlaubnis im Verfahren nach § 119 Abs. 1 und 2 erteilt werden. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3, §§ 10, 11 und 22 Abs. 3 WHG sowie § 12 entsprechend. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.
(2) Die Erlaubnis und die gehobene Erlaubnis können insbesondere ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
§ 11 Bewilligung 18a
(zu § 8 WHG)
Für die Bewilligung gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zum Schutz des Eigentums entsprechend.
§ 12 Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren
(zu § 8 WHG)
(1) Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer, ohne dass ein Recht beeinträchtigt wird, Nachteile zu erwarten hat, weil durch die Benutzung
wird. Außer Betracht bleiben geringfügige Nachteile und solche, die vermieden worden wären, wenn die oder der Betroffene die ihr oder ihm obliegende Unterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte.
(2) § 8 Abs. 3 WHG gilt entsprechend; jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für die Betroffene oder den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.
§ 13 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung
(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde zum Wohl der Allgemeinheit anordnen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise bestehen lässt oder sie auf ihre oder seine Kosten beseitigt und den früheren Zustand wieder herstellt.
(2) Bleibt hiernach eine Anlage ganz oder teilweise bestehen, so haben diejenigen sie zu unterhalten, in deren Interesse sie bestehen bleibt. Soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist, können sie von der Unternehmerin oder dem Unternehmer verlangen, ihnen die Anlage gegen Entschädigung zu übereignen.
Abschnitt II
Besondere Vorschriften
Titel 1
Erlaubnisfreie Benutzungen
§ 14 Gemeingebrauch 10
(zu § 25 WHG)
(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 WHG die oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Eissport .benutzen. Landeseigene Seen dürfen auch für den Tauchsport benutzt werden.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen
eingeleitet werden,
(3) Die fließenden Gewässer und die landeseigenen Seen dürfen mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren werden. Sonstige Seen, die von einem Gewässer durchflossen werden, dürfen mit solchen Fahrzeugen durchfahren werden. Satz 1 gilt auch für Seen, die nur teilweise im Eigentum des Landes stehen, hinsichtlich der landeseigenen Seeteile.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 sollen das Land die Benutzung der landeseigenen Seen, die Gemeinden und Kreise mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern und den Nutzungsberechtigten die Benutzung privateigener Seen im Interesse der Erholung der Bevölkerung sowie des Sports vertraglich regeln.
(5) Die Anliegerinnen oder Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne Motorkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde aufgrund eines Antrages der Anliegerinnen oder Anlieger ausgeschlossen sind.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gewässer in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen, die Eigentum der Anliegerinnen oder Anlieger sind, sowie für ablassbare Teiche, die ausschließlich der Fischzucht oder der Teichwirtschaft dienen.
§ 15 Befahren mit Motorfahrzeugen
(1) Wer nicht schiffbare Gewässer erster Ordnung und Gewässer zweiter Ordnung, mit Ausnahme von Sportboothäfen, mit Motorfahrzeugen befahren will, bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben der Gewässerunterhaltung, der Gewässeraufsicht nach § 83, des gewässerkundlichen Messdienstes nach § 106 Abs. 2, der Fischereiaufsicht, des Rettungswesens, der Wasserschutzpolizei, der Berufsfischerei und für den Eigenbedarf der Gewässereigentümerin oder des Gewässereigentümers.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen oder mit Nebenbestimmungen nach § 107 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) zu versehen, wenn zu erwarten ist, dass insbesondere wegen der Art, Größe oder Zahl der Wasserfahrzeuge durch das Befahren das Wohl der Allgemeinheit, vor allem die öffentliche Wasserversorgung, Natur oder Landschaft, die Gewässer oder ihre Ufer oder die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt werden. Vor der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung sind die untere Naturschutzbehörde und die oder der Unterhaltungspflichtige zu hören.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Wohnboote entsprechend.
§ 16 gestrichen
§ 17 Gemeingebrauch an Küstengewässern
Jedermann darf die Küstengewässer zum Baden und zum Wasser- und Eissport benutzen.
§ 18 Erweiterung des Gemeingebrauchs 10
(zu § 25 WHG)
Die untere Wasserbehörde kann durch Verordnung im Interesse. des Wasser- und Eissports . und der Erholung für die Seen ünd die in § 14 Abs. 6 bezeichneten Gewässer den Gemeingebrauch nach § 14 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ganz oder teilweise zulassen.
§ 19 Einschränkung des Gemeingebrauchs und des Befahrens mit Wasserfahrzeugen 10
(zu § 25 WHG)
(1) Die untere Wasserbehörde kann
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die unteren Wasserbehörden den Gemeingebrauch und das Befahren nach § 15 für den Einzelfall durch Verwaltungsakt regeln, beschränken oder verbieten.
§ 20 Anliegergebrauch 10
(zu § 26 Abs. 2 WHG)
(1)Die Benutzung der oberirdischen Gewässer durch Anliegerinnen und Anlieger nach § 26 Abs. 2 WHG erstreckt sich nicht auf die in § 14 Abs. 6 bezeichneten Gewässer.
(2) § 19 gilt für den Anliegergebrauch entsprechend.
§ 21 Erlaubnisfreie Benutzungen 10
(zu §§ 25, 43, 46 Abs. WHG)
(1) Eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen
Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 3 Buchst. a darf nur außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und außerhalb von Altlasten, altlastverdächtigen Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung und Verdachtsflächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), erfolgen.
(2) Die Wasserbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a Anordnungen zum Schutz der oberirdischen Gewässer treffen. Gleiches gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchst. a zum Schutz des Grundwassers.
§ 22 gestrichen
Titel 2
Stauanlagen
§ 23 Staumarke 10
(zu § 36 WHG)
(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen sein, an der die während des Sommers und des Winters einzuhaltenden Stauhöhen und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe zu halten ist, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.
(2) Die Höhenpunkte sind auf unverrückbare und unvergängliche Festpunkte zu beziehen.
(3) Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt; diese nimmt darüber eine Urkunde auf. Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.
(4) Die Oberkante der Schützen und der schützenähnlichen Verschlussvorrichtungen darf bei geschlossener Stauanlage nicht über der höchsten, durch die Staumarke zugewiesenen Stauhöhe liegen.
§ 24 Erhalten der Staumarke 10
(zu § 36 WHG)
(1) Die oder der Stauberechtigte und diejenigen, die die Stauanlage betreiben, haben Staumarke und Festpunkte zu erhalten, dafür zu sorgen, dass sie sichtbar und zugänglich bleiben, jede Beschädigung und Veränderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu leisten.
(2) Handlungen, die geeignet sind, die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte zu beeinflussen, bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde.
Die Kosten für das Setzen, Versetzen, Erhalten und Erneuern einer Staumarke trägt einschließlich der Verfahrenskosten die oder der Stauberechtigte.
§ 26 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen 10
(zu § 36 WHG)
Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. § 13 gilt entsprechend.
§ 27 Ablassen aufgestauter Wassermassen 10
(zu § 36 WHG)
Aufgestaute Wassermassen dürfen nur so abgelassen werden, dass keine Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten nicht beeinträchtigt und die Unterhaltung der Gewässer nicht erschwert wird.
§ 28 Besondere Pflichten 10
(zu § 36 WHG)
(1) Die oder der Stauberechtigte und diejenigen, die die Stauanlage betreiben, haben die Anlage einschließlich aller Einrichtungen, die für den Wasserabfluss wichtig sind, in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere auch so zu erhalten, dass kein Wasser verschwendet wird. Sie können hierzu von der Wasserbehörde angehalten werden.
(2) Wer die Stauanlage betreibt, hat ihre beweglichen Teile zu öffnen oder zu schließen, wenn dadurch die Unterhaltung der Gewässer erheblich erleichtert wird und die Wasserbehörde es anordnet. Wird durch eine solche Anordnung nachträglich die Ausübung des Staurechts erheblich beeinträchtigt, so ist die oder der Stauberechtigte von der oder dem Unterhaltungspflichtigen des Gewässers zu entschädigen.
(3) Das Wasser darf weder über die durch die Staumarke festgesetzte Höhe aufgestaut noch unter die festgesetzte Mindesthöhe abgelassen werden.
(4) Die Wasserbehörde kann bei Hochwassergefahr anordnen, unverzüglich das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarke zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
Vierter Teil
Öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
§ 29 Öffentliche Wasserversorgungsanlagen und Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung 10
(zu § 50 WHG)
(1) Anlagen, die der Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser für den allgemeinen Gebrauch (öffentliche Wasserversorgung) dienen, sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik als Mindestanforderungen zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Entsprechen vorhandene Anlagen diesen Anforderungen nicht, so hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, falls dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
(2) Die Wasserbehörden stellen insbesondere bei der Erteilung der Erlaubnisse und Bewilligungen sicher, dass Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung aus ortsnahen Wasservorkommen vorgenommen werden, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
(3) Durch Verordnung der obersten Wasserbehörde oder durch Entscheidung der unteren Wasserbehörde können Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet werden, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers zu untersuchen oder durch eine von der Wasserbehörde bestimmten Stelle untersuchen zu lassen.
§ 30 Pflicht zur Abwasserbeseitigung 10
(zu §§ 54 Abs. 2, 56 WHG)
(1) Die Gemeinden sind zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen. Ergänzend zu § 54 Abs. 2 WHG umfasst die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung auch das Einsammeln und Abfahren des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasserbeseitigungsanlagein. Abweichend von Satz 1 ist für die Beseitigung des durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigten Abwassers, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich öder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, diejenige oder derjenige verpflichtet, bei der oder dem das Abwasser anfällt.
(2) Abwasser ist von denjenigen, bei denen es anfällt, der oder dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung) und schreiben darin insbesondere vor, wie und in welcher Zusammensetzung und Beschaffenheit ihnen das Abwasser zu überlassen ist und welches Abwasser nicht oder aufgrund von § 33 nur mit einer Genehmigung oder nach einer Vorbehandlung überlassen werden darf. Die -Abwassersatzung ist örtlich bekannt zu machen. Es ist ausreichend, die Anlagen der Abwassersatzung zur Einsichtnahme bereitzuhalten. In der Bekanntmachung der Abwassersatzung ist darauf hinzuweisen, wo die Abwassersatzung und die Anlagen eingesehen werden können. Für die Erhebung von Gebühren und Entgelten gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005 S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. S. 362), mit der Maßgabe, dass bei deren Bemessung für die zentrale Abwasserbeseitigung die vorhersehbaren späteren Kosten für die Entschlammung von Abwasseranlagen berücksichtigt werden können. Hat eine Indirekteinleiterin oder ein Indirekteinleiter aufgrund von § 33 Anforderungen zu erfüllen, ist sie oder er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.
§ 31 Abwasserbeseitigungskonzept 10
(zu § 56 WHG)
(1) Die Gemeinden können aufgrund ihrer örtlichen Planungen ein Abwasserbeseitigungskonzept nach Maßgabe des Absatzes 2 erstellen und die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten, eines Grundstücks, auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder . den Betreiber einer Anlage
nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 durch Satzung übertragen.
(2) Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept legen die Gemeinden gegenüber der Wasserbehörde dar, wie das Abwasser im gesamten Gemeindegebiet nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 beseitigt wird, indem es eine Übersicht über den Stand der Abwasserbeseitigung, über die zeitliche Abfolge sowie die geschätzten Kosten von vorgesehenen Maßnahmen enthält. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift die in das Abwasserbeseitigungskonzept aufzunehmenden Mindestinhalte sowie die Form der Darstellung bestimmen. Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf vor der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung der Genehmigung der Wasserbehörde. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist regelmäßig von den Gemeinden auf Aktualität hin zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen der Wasserbehörde erneut zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskorizept für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile ihres Gebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben, wenn die Übernahme des Abwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser über Kleinkläranlagen beseitigt werden muss und eine gesonderte Beseitigung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms bleibt unberührt. Die Gewässer, in, die eingeleitet werden soll, sind in der Abwässersatzung zu bezeichnen.
(4) Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage übertragen, wenn das Abwasser wegen seiner. Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemeinsam behandelt werden, kann die Wasserbehörde die Abwasserbehandlung mit Genehmigung der betroffenen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßiger ist.
(5). Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept in der Abwassersatzung vorschreiben, dass und in welcher Weise Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich und wasserwirtschaftlich sinnvoll ist. Beseitigungspflichtig ist die oder der Nutzungsberechtigte des Grundstücks. Die für die Beseitigung erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Regelung in der Satzung bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen auf öffentlichen Verkehrsanlagen anfällt, ist der Träger der Anlagen verpflichtet; soweit es innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen anfällt, ist die Gemeinde zur Beseitigung verpflichtet. Auf öffentlichen Straßen anfallendes Niederschlagswasser ist vorn jeweiligen Träger der Straßenbaulast abzuleiten und zu beseitigen; in den Fällen des § 12 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein trifft die Verpflichtung den Träger der Baulast für die Straßenentwässerungseinrichtungen.
§ 31a Übertragung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung 10
(zu § 56 WHG)
(1) Die Gemeinden können die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände, in denen sie Mitglied sind, übertragen. Die §§ 30 und 31 gelten entsprechend. Der öffentlich-rechtliche Vertrag muss den Gemeinden ein Kündigungsrecht einräumen, wobei die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen darf. Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können zu Zweckverbänden oder zu Ver bänden im Sinne des Wasserverbandsgesetzes zusammengeschlossen werden. Unbeschadet des § 7 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), ist ein Zusammenschluss insbesondere dann möglich, wenn dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung, vermieden oder verringert oder die Abwasserbeseitigung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Wenn es aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist, können die Gemeinden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht ortsnah auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf, übertragen. § 18 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 19 und 21 GkZ finden insoweit Anwendung. Die Körperschaft oder Anstalt wird im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig. § 18 Abs. 2 GkZ gilt mit der Maßgabe, dass den Gemeinden in der Vereinbarung ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe einzuräumen ist. Die Übertragung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen RechtS darf nur befristet und widerruflich erfolgen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 32 Anforderungen an Abwassereinleitungen 10
(zu §§ 57, 83 WHG)
Entsprechen Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach § 57 WHG, eines Bewirtschaftungsplanes oder verbindlichen Vorschriften internationaler oder supranationaler Vereinbarungen, hat die Wasserbehörde sicherzustellen, dass die Einleitungen innerhalb einer angemessenen Frist den Anforderungen entsprechen.
§ 33 Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) 10
(zu § 58 WHG)
Entsprechen Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG, eines Bewirtschaftungsplanes oder verbindlichen Vorschriften internationaler oder supranationaler Vereinbarungen, hat die Wasserbehörde sicherzustellen, dass die Einleitungen innerhalb einer angemessenen Frist den Anforderungen entsprechen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Fristen festzulegen, innerhalb derer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen abgeschlossen sein müssen. Die Verordnung kann Ausnahmen zulassen für Fälle, in denen die Anpassung innerhalb der Frist technisch unmöglich Ader wirtschaftlich unzumutbar ist.
(1) Abwasser, für das in der Abwasserverordnung (AbwV) vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, ber. 4550) über allgemeine Anforderungen hinausgehende Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung mit anderem Abwasser festgelegt sind, darf nur mit Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4, 5 und 6 WHG gelten entsprechend. Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als widerruflich erteilt, wenn
(2) Ist bei vorhandenen Einleitungen der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 am 1. März 2000 gestellt, gilt die Einleitung bis zur Entscheidung über den Antrag als genehmigt, sofern sie nach Art und Umfang den Angaben im Antrag entspricht. Für Einleitungen, die nach dem 1. März 2000 erstmals genehmigungspflichtig werden, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungspflicht zu stellen. Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Zuständig für die Genehmigung der Indirekteinleitung sind die Gemeinden als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder diejenigen, auf die die Aufgabe nach § 31 Abs. 6 bis 8 übertragen wurde. Sie überwachen alle im Zusammenhang mit der Indirekteinleitung stehenden Pflichten und treffen die zur Abwehr von Zuwiderhandlungen sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von der Indirekteinleitung ausgehen, nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.
§ 34 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen 10
(zu § 60 WHG)
(1) Als nach § 60 Abs. 1 WHG jeweils in Betracht kommende Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen gelten auch die technischen Bestimmungen, die von, der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt werden.
(2) Kommt die Betreiberin oder der Betreiber der Verpflichtung nach § 60 Abs. 2 WHG nicht nach, ordnet die Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung an.
(3) Die Abwasseranlagen sind entsprechend den Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere auch Vorkehrungen, um durch Störungen im Betrieb der Anlage oder durch Reparaturen verursachte Verschlechterungen der Ablaufwerte zu erreichen. Für den Betrieb nach § 60 Abs. 1 WHG ist in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das eine geeignete Ausbildung besitzt.
§ 35 Planfeststellung, Genehmigung 10
(zu § 60 Abs. 3 und 4 WHG)
(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3.000 kg/d BSB5 (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1.500 m3 Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist, bedürfen der Planfeststellung. Kühl- und Niederschlagswasser ist bei der Feststellung der Abwassermengen nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 68 und 70 WHG sowie die §§ 125 und 126 entsprechend. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind lediglich genehmigungspflichtig, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen für den Standort der Anlage enthält.
(2) Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht unter § 60 Abs. 3 WHG und Absatz 1 fallen, sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung entfällt für
(3) Abwasserbehandlungsanlagen können durch das deutsche Institut für Bautechnik der Bauart nach zugelassen werden, wenn sie serienmäßig hergestellt werden, keiner Planfeststellung nach Absatz 1 unterliegen und nicht unter die Bestimmungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 oder 3 fallen. Die Bauartzulassungen anderer Länder gelten auch in Schleswig-Holstein.
§ 36 gestrichen
Fünfter Teil
Unterhaltung und Ausbau der Gewässer
Abschnitt 1
Unterhaltung
§ 38 Umfang der Unterhaltung 10 13
(zu § 39 WHG)
(1) Die Gewässerunterhaltung umfasst neben den in § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG genannten Maßnahmen insbesondere auch:
Die Vorschriften - über den Gewässerausbau bleiben unberührt.
(2) Neben den in § 39 Abs. 2 WHG genannten Vorgaben ist bei der Gewässerunterhaltung den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung zu tragen. Die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, der in § 2b Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Schutzgebiete und der nach § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen.
(3) Die Unterhaltung der Außentiefs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses.
§ 38a Gewässerrandstreifen 10 13
(abweichend von § 38 Abs. 3 WHG, zu § 38 Abs. 4 WHG)
(1) Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG sind Gewässerrandstreifen nicht einzurichten an kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 40 Abs. 2 und an Seen mit einer Fläche von weniger als ein Hektar.
(2) Innerhalb der Gewässerrandstreifen ist in einer Breite von einem Meter landseits des Gewässers, über die Beschränkungen des § 38 Abs. 4 WHG hinaus, verboten:
(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend festsetzen. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass in den Gewässerrandstreifen Ackerland in Dauergrünland umzuwandeln ist und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln verboten ist. Soweit durch Regelungen der Verordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt wird und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung vermieden werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
§ 39 Unterhaltungslast bei Gewässern erster Ordnung 10
(zu § 40 Abs. 1 und abweichend von § 40 Abs. 2 WHG)
Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b) obliegt dem Land. Abweichend von § 40 Abs. 2 WHG kann die Aufgabe der Unterhaltung an Gewässern nach Satz 1 sowie an anderen in der Unterhaltungspflicht des Landes liegenden Gewässern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen werden.
§ 40 Unterhaltungspflicht bei Gewässern zweiter Ordnung 10
(abweichend von § 40 Abs. 1 WHG)
(1) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der Seen und Teiche, durch die sie fließen oder aus denen sie abfließen, obliegt
(2) Absatz 1 gilt nicht für kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Unterhaltung dieser Gewässer obliegt den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Genannten. Als solche Gewässer gelten
(3) Bei Zweifeln über die Bedeutung von Gewässern entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Wasser- und Bodenverbände und der Anliegergemeinden. Sie kann dabei auch Ausnahmen von Satz 3 Nr. 1. zulassen, wenn dies aus Gründen einer ordnungsgemäßen Vorflut erforderlich ist.
§ 41 Unterhaltungspflicht bei Außentiefs 10
(zu § 40 Abs. 1 WHG)
(1) Die Unterhaltung der Außentiefs obliegt dem Land, wenn ihre Begrenzungsmerkmale (§ 1 Abs. 3) landwärts in einem Deich liegen, der in der Unterhaltungspflicht des Landes steht
(2) Im Übrigen sind die Außentiefs von denjenigen zu unterhalten, die für die oberirdischen Gewässer unterhaltungspflichtig sind, deren Fortsetzung das Außentief ist. Unterhaltungspflichten anderer bleiben unberührt.
§ 42 Erfüllung der Unterhaltungspflicht 10
(zu § 40 Abs. 1 WHG)
(1) Die Unierhaltungspflicht nach § 40 wird von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt.
(2) Soweit die Erfüllung der Unterhaltungspflicht durch Wasser- und Bodenverbände unzweckmäßig ist oder derartige Verbände noch nicht bestehen, erfüllen
die Unterhaltungspflicht. Über die Zweckmäßigkeit entscheidet die Wasserbehörde.
§ 43 Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Unterhaltungspflichtigen 10
(zu § 40 Abs. 1 WHG)
(1) Für die Wasser- und Bodenverbände, die die Unterhaltungspflicht nach § 40 erfüllen (Unterhaltungsverbände), gilt das Recht der Wasser- und Bodenverbände. Im Falle des § 40 Abs. 1 gilt als Vorteil im Sinne des § 30 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf einer Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Gewässer oder dessen Zuflüsse.
(2) Wer die Unterhaltungspflicht nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann von den in § 40 Abs. 2 bezeichneten .Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Kostenbeteiligung in entsprechender Anwendung der nach § 21 Abs. 1 des Landeswasserverbandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86) geltenden Maßstäbe fordern. Im Streitfall stellt die Wasserbehörde das Verhältnis der Kostenbeteiligung durch Verwaltungsakt fest.
§ 44 Aufrechterhaltene Unterhaltungspflichten 10
(zu § 40 Abs. 2 WHG)
An die Stelle der nach den §§ 39 bis 42 zur Unterhaltung Verpflichteten treten, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
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