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ZWVO - Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen
- Schleswig-Holstein -
Vom 29.September 2015
(GVOBl. Schl-H. Nr.14 vom 29.10.2015 S.353)
Siehe Fn. 1
Aufgrund des § 85b des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Die Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen (ZWVO) vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2004 S. 4), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 572), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Untersuchungen, die im Rahmen
| "(1) Untersuchungen, die im Rahmen
notwendig werden, dürfen nur von zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Zulassung wird durch die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt. | "Die Zulassung wird durch die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung für Untersuchungsstellen erteilt, die ihren Geschäftssitz in Schleswig-Holstein haben." |
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden auch Zulassungen für
erteilt, soweit diese Untersuchungsstellen in Schleswig-Holstein tätig werden wollen, ohne hier einen Geschäftssitz zu gründen."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
d) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Befristete Zulassungen werden auf Antrag verlängert, soweit die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt sind. | "Befristete Zulassungen werden auf Antrag, der spätestens sechs Monate vor Ablauf der zuständigen Behörde vorzulegen ist, verlängert, soweit die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt sind." |
3. In § 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Worte "Absatz 3" ersetzt.
4. § 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) In Ausnahmefällen kann auf Antrag die Kompetenz durch die zuständige Behörde durch Vorprüfung der einzureichenden Unterlagen sowie durch Laborbegutachtung festgestellt werden. | "(3) Wird von einer Untersuchungsstelle die Zulassung "Probenahme in Schleswig-Holstein" beantragt, stellt die zuständige Behörde die Kompetenz der Untersuchungsstelle im Rahmen eines standardisierten Verfahrens fest." |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Zulassung nach dieser Verordnung wird für die Untersuchungsbereiche Abwasser, Oberflächenwasser und Grund- und Rohwasser erteilt.
Teilbereiche im Sinne dieser Verordnung sind:
| "(1) Die Zulassung nach dieser Verordnung wird für die Untersuchungsbereiche Abwasser, Oberflächenwasser sowie Grund- und Rohwasser erteilt.
Teilbereiche im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Probenahme und allgemeine Kenngrößen, 2. Fotometrie, Ionenchromatographie, Maßanalyse, 3. Elementanalytik, 4./5. Gruppen- und Summenparameter, 6. Gaschromatographische Verfahren, 7. HPLC-Verfahren, 8. Mikrobiologische Verfahren 9.1 Biologische Verfahren, Biotests (Teil 1) und 9.2 Biologische Verfahren, Biotests (Teil 2)." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Zulassung für einen Untersuchungsbereich setzt einen Kompetenznachweis für den Teilbereich 1 und für mindestens einen weiteren Teilbereich in diesem Untersuchungsbereich voraus. Die Kompetenz muss für alle aufgeführten Parameter des jeweiligen Teilbereichs vorhanden sein. | "(2) Die Zulassung für einen Untersuchungsbereich setzt einen Kompetenznachweis für den Teilbereich 1 und für mindestens einen weiteren Teilbereich in diesem Untersuchungsbereich voraus. Die Kompetenz muss für mindestens 2/3 der aufgeführten Parameter des jeweiligen Teilbereichs nachgewiesen sein. Dieses Kriterium findet nur bei Teilbereichen mit mehr als zwei Parametern Anwendung." |
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Untersuchungsstellen, die in Schleswig-Holstein ausschließlich die Probenahme mit der Ermittlung der allgemeinen Kenngrößen durchführen und die sich daran anschließende Analytik entweder durch eine andere, nach dieser Verordnung zugelassene Untersuchungsstelle oder durch eine Untersuchungsstelle, die in der Trägerschaft des Bundes oder eines Landes steht, durchgeführt wird, können die Zulassung "Probenahme in Schleswig-Holstein" beantragen. Diese Zulassung gilt nur in Schleswig-Holstein und wird nach einem vereinfachten Zulassungsverfahren (§ 12) erteilt."
6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe " §§ 6 bis 8" die Angabe "oder § 12 Absatz 3 bis 5" eingefügt,
b) in Nummer 3 wird nach der Angabe "nach § 10" die Angabe "oder § 12 Absatz 7" eingefügt.
7. Folgender § 12 wird eingefügt:
" § 12 Vereinfachtes Zulassungsverfahren
(1) Das vereinfachte Zulassungsverfahren kommt nur für die "Probenahme in Schleswig-Holstein" (§ 5 Absatz 4) zur Anwendung.
(2) § 2 gilt für das vereinfachte Zulassungsverfahren mit der Einschränkung, dass die Untersuchungsstelle die Bezeichnung "Staatlich zugelassene Untersuchungsstelle für die Probenahme in Schleswig-Holstein" führt, entsprechend.
(3) Die Untersuchungsstelle hat die notwendigen Einrichtungen und Probenahmegeräte in solcher Anzahl und Beschaffenheit vorzuhalten, dass die fachgerechte Durchführung der Probenahme mit der Ermittlung der allgemeinen Kenngrößen nach den einschlägigen technischen Normen gewährleistet ist. Alle Einrichtungen und Geräte für die Probenahme sind regelmäßig zu warten und zu kalibrieren. Hierüber sind vollständige und nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen und drei Jahre nach der letzten Eintragung zur Überprüfung vorzuhalten. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Untersuchungsstelle ist hauptberuflich verantwortlich von einer Person zu leiten, die ein abgeschlossenes naturwissenschaftlichtechnisches Hochschul- oder Fachhochschulstudium, vorzugsweise der Fachrichtung Chemie oder Lebensmittelchemie, und bereits Erfahrungen hinsichtlich der Leitung und der Probenahme vorweisen kann. § 7 Absatz 1 Nummer 3, Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die mit den Probenahmen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen eine Ausbildung, möglichst in einer naturwissenschaftlichtechnischen Fachrichtung, absolviert haben. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Abweichend von § 8 Absatz 3 Nummer 1 bedarf es zusätzlich zur Laborleitung einer hauptberuflich beschäftigten Person.
(6) Hinsichtlich der Pflichten der Untersuchungsstelle gilt § 9 entsprechend.
(7) Die Untersuchungsstelle hat ein angemessenes Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO/IEC 17.0252 zu führen und dieses durch ein Qualitätssicherungshandbuch zu dokumentieren. Dieses ist über einen Zeitraum von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(8) § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gelten entsprechend. Die Erteilung einer neuen Zulassung ist möglich, wenn der Nachweis über die Behebung der festgestellten Mängel erbracht wurde."
8. Die bisherigen §§ 12 und 13 werden §§ 13 und 14 .
9. Der bisherige § 14 wird § 15 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15 In-Kraft-Treten und Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zulassung von Abwasseruntersuchungsstellen vom 24. November 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 47) * außer Kraft. (2) Die bereits in Schleswig-Holstein zugelassenen Untersuchungsstellen haben innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen Antrag auf Zulassung nach diesen Bestimmungen zu stellen. | " § 15 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
1) Ändert LVO vom16. Dezember 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 752-2-92
2) DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (ISO/IEC 17025:2005); Beuth Verlag.
ID: 15/1455
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