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ZWVO - Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen
- Schleswig-Holstein -
Vom 16. Dezember 2003
(GVBl. Nr. 1 vom 29.01.2004 S. 4; 02.09.2010 S. 572 10; 29.09.2015 S. 353 15)
Gl.-Nr.: 753-2-92
Aufgrund des § 85b Abs. 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 490, ber. S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 546), verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:
§ 1 Bestimmung der Untersuchungsaufgaben 15
(1) Untersuchungen, die im Rahmen
notwendig werden, dürfen nur von zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2 Zulassungspflicht und Form 10 15
(1) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Untersuchungen nach § 1 durchführen, bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung wird durch die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung für Untersuchungsstellen erteilt, die ihren Geschäftssitz in Schleswig-Holstein haben.
(2) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden auch Zulassungen für
erteilt, soweit diese Untersuchungsstellen in Schleswig-Holstein tätig werden wollen, ohne hier einen Geschäftssitz zu gründen.
(3) Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung befristet für die Dauer von längstens fünf Jahren. Befristete Zulassungen werden auf Antrag, der spätestens sechs Monate vor Ablauf der zuständigen Behörde vorzulegen ist, verlängert, soweit die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt sind. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Zweiten Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1a Landesverwaltungsgesetz abgewickelt werden. Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 11a Landesverwaltungsgesetz.
(4) Die Erteilung der Zulassung sowie Name, Anschrift und Untersuchungsumfang wird durch die zuständige Behörde jährlich im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht. Die Untersuchungsstelle darf die Bezeichnung "Staatlich zugelassene Untersuchungsstelle" führen.
§ 3 Zulassung anderer Länder 10 15
Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Schleswig-Holstein. Zulassungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der Zulassung nach § 2 Absatz 3 gleich, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie der Zulassung und, sofern das Dokument nicht in Deutsch abgefasst ist, einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche verlangt werden. Die Gleichwertigkeit wird von der zuständigen Behörde festgestellt.
§ 4 Anforderungen an die Kompetenz und deren Nachweis 15
(1) Als Voraussetzung für die Zulassung muss der Antragsteller die Anforderungen nach den §§ 6 bis 8 erfüllen und die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 9 und 10 dieser Verordnung erwarten lassen (Kompetenznachweis).
(2) Der Kompetenznachweis wird durch Vorlage einer gültigen und vollständigen Akkreditierungsbescheinigung eines evaluierten Akkreditierungssystems geführt.
(3) Wird von einer Untersuchungsstelle die Zulassung "Probenahme in Schleswig-Holstein" beantragt, stellt die zuständige Behörde die Kompetenz der Untersuchungsstelle im Rahmen eines standardisierten Verfahrens fest.
(1) Die Zulassung nach dieser Verordnung wird für die Untersuchungsbereiche Abwasser, Oberflächenwasser sowie Grund- und Rohwasser erteilt. Teilbereiche im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Probenahme und allgemeine Kenngrößen,
2. Fotometrie, Ionenchromatographie, Maßanalyse,
3. Elementanalytik,
4./5. Gruppen- und Summenparameter,
6. Gaschromatographische Verfahren,
7. HPLC-Verfahren,
8. Mikrobiologische Verfahren
9.1 Biologische Verfahren, Biotests (Teil 1) und
9.2 Biologische Verfahren, Biotests (Teil 2).
(2) Die Zulassung für einen Untersuchungsbereich setzt einen Kompetenznachweis für den Teilbereich 1 und für mindestens einen weiteren Teilbereich in diesem Untersuchungsbereich voraus. Die Kompetenz muss für mindestens 2/3 der aufgeführten Parameter des jeweiligen Teilbereichs nachgewiesen sein. Dieses Kriterium findet nur bei Teilbereichen mit mehr als zwei Parametern Anwendung.
(3) Untersuchungsstellen, die Untersuchungen nach dem Abwasserabgabengesetz durchführen wollen, müssen die Kompetenz der geforderten Untersuchungsverfahren nachweisen.
(4) Untersuchungsstellen, die in Schleswig-Holstein ausschließlich die Probenahme mit der Ermittlung der allgemeinen Kenngrößen durchführen und die sich daran anschließende Analytik entweder durch eine andere, nach dieser Verordnung zugelassene Untersuchungsstelle oder durch eine Untersuchungsstelle, die in der Trägerschaft des Bundes oder eines Landes steht, durchgeführt wird, können die Zulassung "Probenahme in Schleswig-Holstein" beantragen. Diese Zulassung gilt nur in Schleswig-Holstein und wird nach einem vereinfachten Zulassungsverfahren (§ 12) erteilt.
§ 6 Anforderungen an die räumliche und gerätetechnische Ausstattung
(1) Die Untersuchungsstelle hat die notwendigen Einrichtungen und Analysengeräte in solcher Anzahl und Beschaffenheit vorzuhalten, dass die fachgerechte Durchführung der Untersuchungen für den gesamten Parameterumfang nach den einschlägigen technischen Normen gewährleistet ist. Alle Einrichtungen und Geräte für die Untersuchung und die Probenahme sind regelmäßig zu warten und zu kalibrieren. Hierüber sind vollständige und nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen und drei Jahre nach der letzten Eintragung zur Überprüfung vorzuhalten.
(2) Die Räumlichkeiten der Untersuchungsstelle, deren bauliche und räumliche Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung müssen den bau-, brandschutz- und arbeitsrechtlichen Anforderungen genügen. Die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälle und Abwässer sowie die Reinigung der Abluft muss sichergestellt sein.
(3) Die Untersuchungsstelle muss über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den festgelegten Untersuchungsbereich mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen.
§ 7 Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde der leitenden Person
(1) Die Untersuchungsstelle ist hauptberuflich verantwortlich von einer Person zu leiten, die zuverlässig ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:
(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer
(3) Fachliche Qualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erworben wurden, können von der zuständigen Behörde auf Antrag als gleichwertig im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden.
§ 8 Anforderungen an Anzahl und Fachkunde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Organisation
(1) Die mit den Untersuchungen von Oberflächenwasser- oder Abwasserproben beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen entsprechend ihrer jeweiligen Aufgaben eine Ausbildung in einer naturwissenschaftlich-technischen Fachrichtung absolviert haben.
(2) Proben dürfen nur von qualifiziertem Personal entnommen werden.
(3) Die Untersuchungsstelle hat folgende organisatorische Anforderungen zu erfüllen:
(4) Fachliche Qualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erworben wurden, können von der zuständigen Behörde auf Antrag als gleichwertig im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden.
(5) Es ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstelle durch Schulungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Vorschriften auf dem Gebiet der Oberflächenwasser- beziehungsweise Abwasseruntersuchungen weitergebildet werden. Die Schulungen sind zu dokumentieren.
§ 9 Pflichten der Untersuchungsstelle
Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet,
§ 10 Pflicht zur analytischen Qualitätssicherung
(1) Die Untersuchungsstelle hat ein ihrem Aufgabenumfang angemessenes Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 17 025 zu führen und dieses durch ein Qualitätssicherungshandbuch zu dokumentieren.
(2) Die Rohdaten und Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der Auswertung sind vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren und über einen Zeitraum von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(3) Die Sicherung der internen Laborqualität durch Qualitätssicherungsmaßnahmen wird mindestens alle zwei Jahre überprüft. Die Überprüfung ist durch die Stelle durchzuführen, die den Kompetenznachweis für die Zulassung durchgeführt hat. Ein Wechsel der Stelle ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. Bei Verschlechterung der Analysequalität sollen zusätzliche Kontrollen von der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(4) Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet, regelmäßig an den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Ringversuchen teilzunehmen. Die Kriterien für eine erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen werden von der zuständigen Behörde entsprechend der geltenden Bestimmungen festgelegt.
§ 11 Widerruf der Zulassung 15
(1) Die Zulassung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
(2) Wird eine Zulassung nach Absatz 1 Nummer 4 widerrufen, ist die Erteilung einer neuen Zulassung möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme an dem nächsten von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Untersuchungsbereich durchgeführten oder an einem von der zuständigen Behörde bestimmten Ringversuch eines anderen Veranstalters nachgewiesen wird. In allen übrigen Fällen ist der Nachweis über die Behebung der festgestellten Mängel zu erbringen.
§ 12 Vereinfachtes Zulassungsverfahren 15
(1) Das vereinfachte Zulassungsverfahren kommt nur für die "Probenahme in Schleswig-Holstein" (§ 5 Absatz 4) zur Anwendung.
(2) § 2 gilt für das vereinfachte Zulassungsverfahren mit der Einschränkung, dass die Untersuchungsstelle die Bezeichnung "Staatlich zugelassene Untersuchungsstelle für die Probenahme in Schleswig-Holstein" führt, entsprechend.
(3) Die Untersuchungsstelle hat die notwendigen Einrichtungen und Probenahmegeräte in solcher Anzahl und Beschaffenheit vorzuhalten, dass die fachgerechte Durchführung der Probenahme mit der Ermittlung der allgemeinen Kenngrößen nach den einschlägigen technischen Normen gewährleistet ist. Alle Einrichtungen und Geräte für die Probenahme sind regelmäßig zu warten und zu kalibrieren. Hierüber sind vollständige und nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen und drei Jahre nach der letzten Eintragung zur Überprüfung vorzuhalten. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Untersuchungsstelle ist hauptberuflich verantwortlich von einer Person zu leiten, die ein abgeschlossenes naturwissenschaftlichtechnisches Hochschul- oder Fachhochschulstudium, vorzugsweise der Fachrichtung Chemie oder Lebensmittelchemie, und bereits Erfahrungen hinsichtlich der Leitung und der Probenahme vorweisen kann. § 7 Absatz 1 Nummer 3, Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die mit den Probenahmen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen eine Ausbildung, möglichst in einer naturwissenschaftlichtechnischen Fachrichtung, absolviert haben. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Abweichend von § 8 Absatz 3 Nummer 1 bedarf es zusätzlich zur Laborleitung einer hauptberuflich beschäftigten Person.
(6) Hinsichtlich der Pflichten der Untersuchungsstelle gilt § 9 entsprechend.
(7) Die Untersuchungsstelle hat ein angemessenes Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO/IEC 17.0252 zu führen und dieses durch ein Qualitätssicherungshandbuch zu dokumentieren. Dieses ist über einen Zeitraum von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(8) § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gelten entsprechend. Die Erteilung einer neuen Zulassung ist möglich, wenn der Nachweis über die Behebung der festgestellten Mängel erbracht wurde
(1) Zuständige Behörde für die Erteilung der Zulassung von Untersuchungsstellen ist die obere Wasserbehörde.
Sie überwacht die Erfüllung der nach dieser Verordnung bestehenden Verpflichtungen und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen alle erforderlichen Maßnahmen, um Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen abzuwehren.
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, Informationen über Zulassungen, Kompetenznachweise und Ringversuche der Untersuchungsstellen an Behörden, andere öffentliche Stellen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft weiterzugeben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
*) GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 753-2-33.