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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. August 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 08.09.2016 S. 680)



Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

altneu
gestrichen" § 59 Besondere Schutzvorschriften in Risikogebieten"

b) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

" § 69 Unterhaltung von Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen"

2. Nach § 58 wird folgender § 59 eingeführt:

" § 59 Besondere Schutzvorschriften in Risikogebieten (zu § 73 WHG)

(1) Die Wasserbehörden haben im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung auf eine Begrenzung der Hochwasserrisiken in den Risikogebieten gemäß § 73 Absatz 1 WHG hinzuwirken.

(2) In Risikogebieten gemäß § 73 Absatz 1 WHG können Baugenehmigungen nur im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde erteilt werden."

3. In § 64 Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Als sonstige Hochwasserschutzanlagen gelten auch die zur Küstensicherung im Sinne des § 63 Absatz 5 auf dem Meeresboden oder dem Meeresstrand vorgenommenen Vor- und Aufspülungen und Aufschüttungen einschließlich der hieraus landwärts der Uferlinie durch Wellen- oder Windeinfluss gebildeten Anhäufungen von Sand."

4. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu § 69 werden nach dem Wort "Deichen" die Worte "und sonstigen Hochwasserschutzanlagen" eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Unterhaltung sonstiger Hochwasserschutzanlagen umfasst die Pflicht, die Anlage in ihrem Bestand insoweit zu erhalten, dass deren Sicherungsfunktion gewährleistet wird. Zur Unterhaltung kann auch die Rückverlagerung der durch Wind und Wellen aus der sonstigen Hochwasserschutzanlage in die nähere Umgebung ausgetragenen Materialien gehören. § 11a des Landesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung."

5. § 77 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen oder Dämmen und sonstigen Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen oder Wege sowie Vorhaben zur Landgewinnung am Meer bedürfen der Genehmigung der unteren Küstenschutzbehörde. Die Genehmigung kann für Vorhaben nach Satz 1, für die nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von Anlagen nach Satz 1 und den Vorhaben zur Landgewinnung am Meer eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Genehmigungspflichten anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt."(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen, Dämmen, Vor- und Aufspülungen und Aufschüttungen von Sand zu Küstenschutzzwecken und sonstigen Anlagen (wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen oder Wege sowie Vorhaben zur Landgewinnung am Meer) an der Küste oder im Küstengewässer bedürfen der Genehmigung der unteren Küstenschutzbehörde, soweit nachteilige Wirkungen insbesondere im Sinne von § 64 Absatz 13 nicht auszuschließen sind; dies gilt nicht für Schifffahrtszeichen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes. § 11a des Landesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung. Die Genehmigung kann für Vorhaben nach Satz 1, für die nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von Anlagen nach Satz 1 und den Vorhaben zur Landgewinnung am Meer eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Genehmigungspflichten anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

6. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Bauliche Anlagen dürfen in einer Entfernung
  1. bis zu 50 m landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung von Landesschutzdeichen und
  2. im Deichvorland

nicht errichtet oder wesentlich geändert werden.

"(1) Bauliche Anlagen dürfen
  1. in einer Entfernung bis zu 50 m landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung von Landesschutzdeichen und bis zu 25 m vom Fußpunkt der Innenböschung von Regionaldeichen,
  2. im Deichvorland,
  3. in einer Entfernung bis zu 150 m landwärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers oder vom seewärtigen Fußpunkt einer Düne oder eines Strandwalles,
  4. in den Risikogebieten gemäß § 73 Absatz 1 WHG

nicht errichtet oder wesentlich geändert werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
4. für bauliche Anlagen, die aufgrund eines bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtsverbindlichen Bebauungsplanes errichtet oder wesentlich geändert werden oder für die im Bereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anspruch auf Bebauung besteht und

5. für bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, dem die untere Küstenschutzbehörde ausdrücklich zugestimmt hat, errichtet oder wesentlich geändert werden.

 "4. für bauliche Anlagen, die aufgrund eines bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtsverbindlichen Bebauungsplanes errichtet oder wesentlich geändert werden oder für die in den Fällen des Absatz 1 Nummer 3 und 4 im Bereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anspruch auf Bebauung besteht,

5. für bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, der die zur Gewährleistung der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft festsetzt und dem die untere Küstenschutzbehörde ausdrücklich zugestimmt hat, errichtet oder wesentlich geändert werden und"

bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. für Risikogebiete gemäß § 73 Absatz 1 WHG, die durch Landesschutzdeiche im Sinne von § 64 Absatz 2 Nummer 1 oder durch Schutzanlagen mit einem den Landesschutzdeichen vergleichbaren ausreichenden Schutzstandard geschützt werden oder wenn die zur ausreichenden Minderung der Hochwasserrisiken erforderlichen Maßnahmen mit Herstellung der baulichen Anlage durchgeführt werden."

c) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Liegt für das Vorhaben nach den baurechtlichen oder anderen Vorschriften nach Satz 2 kein Genehmigungserfordernis vor, entscheidet die Küstenschutzbehörde über die Genehmigung nach Satz 1."

7. § 108 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Im Übrigen sind die unteren Küstenschutzbehörden zuständig. Dies gilt auch für die Durchführung der Aufsicht (§§ 83 bis 85), der Gefahrenabwehr (§ 110) und der gewässerkundlichen Messanlagen (§ 101). Die unteren Küstenschutzbehörden sind außerdem für die Gefahrenabwehr, insbesondere bei Schadstoffunfällen und der Bekämpfung von Meeresverschmutzungen als untere Wasserbehörde zuständig für die Küstengewässer, Seeschifffahrtsstraßen, Landeshäfen und Außentiefs im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e. Über eine Benutzung dieser Gewässer im Rahmen der Gefahrenabwehr gemäß § 8 Abs. 2 WHG sind sie unverzüglich zu unterrichten. Übungen und Erprobungen im Sinne von § 8 Abs. 3 WHG sind ihnen rechtzeitig vorher anzuzeigen."(3) Im Übrigen sind die unteren Küstenschutzbehörden zuständig. Dies gilt auch für die Durchführung der Aufsicht (§§ 83 bis 85), der Gefahrenabwehr (§ 110) und der gewässerkundlichen Messanlagen (§ 101). Die untere Küstenschutzbehörde ist außerdem als untere Wasserbehörde zuständig
  1. für die Gefahrenabwehr, insbesondere bei Schadstoffunfällen und der Bekämpfung von Meeresverschmutzungen, für die Küstengewässer, Seeschifffahrtsstraßen, Landeshäfen und Außentiefs im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e,
  2. für Maßnahmen des Hochwasserschutzes an der Elbe (einschließlich des Teilabschnittes des Elbe-Lübeck-Kanals bis zur Schleuse Lauenburg und der Delvenau/Stecknitz bis zur Palmschleuse) bis zur Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern.

Über eine Benutzung der in Satz 3 Nummer 1 genannten Gewässer im Rahmen der Gefahrenabwehr gemäß § 8 Absatz 2 WHG ist die untere Küstenschutzbehörde als untere Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten. Übungen und Erprobungen im Sinne von § 8 Absatz 3 WHG sind ihr rechtzeitig vorher anzuzeigen."

8. In § 150 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

" § 80 Absatz 1 Nummer 1, 2. Fall, Nummer 3 und 4 gelten nicht für Flächen, für die in einem am 9. September 2016 rechtswirksamen Flächennutzungsplan eine Bebauung vorgesehen ist oder dessen bisher vorgesehene Bebauung umgewidmet werden soll, und wenn bei den Bauvorhaben die Schutzvorkehrungen aus § 80 Absatz 2 Nummer 6 eingehalten werden. Satz 1 tritt am 8. September 2021 außer Kraft."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ENDE