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Regelwerk, Wasser, Th
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Wasser- Abwasser-Erstattungsrichtlinie
Richtlinie zur Umsetzung des § 21a Absätze 5 und 6 Thüringer Kommunalabgabengesetz

- Thüringen -

Vom 28. November 2014
(ThüStAnz Nr. 51/52 vom 22.12.2014 S. 1927; 24.09.2019 S. 1591 19)



Das Thüringer Innenministerium erlässt folgende Richtlinie:

1 Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erstattung ist § 21a Absätze 5 und 6 ThürKAG.

2 Gegenstand der Erstattung

Das Land erstattet den Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie gemäß § 21a Absätze 3 und 4 ThürKAG Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen oder abweichend von § 7 Absatz 7 Satz 1 ThürKAG die sachlichen Beitragspflichten nach § 7 Absatz 7 Sätze 2 bis 6 ThürKAG zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.

3 Erstattungsempfänger

Empfänger der Erstattung sind die Aufgabenträger der Wasser- ver- und Abwasserentsorgung.

4 Voraussetzungen der Erstattung

Die Erstattung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

4.1 Der Erstattungsempfänger hat seine Finanzierung der Einrichtung im Bereich der Wasserversorgung auf eine reine Gebührenfinanzierung oder privatrechtliche Entgelte umgestellt bzw. im Bereich der Abwasserentsorgung die Sondertatbestände des § 7 Absatz 7 ThürKAG in seine Satzung aufgenommen.

4.2 Der Erstattungsempfänger erhebt aufgrund der Regelung des § 21a Absatz 3 ThürKAG bereits entstandene Wasserbeiträge nicht mehr oder zahlt bereits vereinnahmte Wasserbeiträge zurück. Im Bereich der Abwasserentsorgung bringt er aufgrund der Regelung des § 21a Absatz 4 ThürKAG die Sondertat- bestände zur Anwendung, zahlt bereits vereinnahmte Abwasserbeiträge in der betreffenden Höhe zurück und stundet die von den Sondertatbeständen erfassten Beiträge bzw. stundet noch nicht vereinnahmte Beiträge und/oder bringt die Sondertatbestände des § 7 Absatz 7 ThürKAG zur Anwendung.

4.3 Dem Erstattungsempfänger entstehen unmittelbar durch die Umsetzung der Regelung des § 21a Absätze 3 und 4 ThürKAG zusätzliche finanzielle Aufwendungen:

4.3.1 Es handelt sich um Aufwendungen, die ohne die Gesetzesänderung nicht angefallen wären.

4.3.2 Die Aufwendungen werden unmittelbar dadurch verursacht, dass aufgrund der Gesetzesänderung Beiträge zurückgezahlt werden müssen bzw. nicht mehr erhoben werden dürfen.

4.3.3 Aufwendungen, die über Beiträge oder über Gebühren finanziert werden können, werden nicht erstattet. Dies gilt nicht für die Erstattung von Zinsen im Bereich der Wasserversorgung nach § 21a Absatz 5 Satz 2 Zi. 1b ThürKAG; der Erstattungsbetrag ist in diesem Fall gebührenmindernd einzusetzen.

5 Art und Umfang, Höhe der Erstattung

5.1 Von den Aufgabenträgern ist der Rechtsgrundsatz der Schadensminderungspflicht zu beachten. Diesem ist beispielsweise durch Einholung von mindestens 3 Vergleichsangeboten für Kreditaufnahmen zu entsprechen.

5.2 Im Einzelnen gilt Folgendes:

5.2.1 Auflösungsbeträge Wasser und Abwasser (§ 21a Absatz 5 Satz 2 Zi. 1 a und 2 a ThürKAG):

Den Aufgabenträgern werden die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes sowie des Beitragsbegrenzungsgesetzes entstandenen Gebührenmindereinnahmen, die auf der Kürzung des Ausgangswertes der Abschreibung um bereits entstandene Beitragspflichten beruhen, erstattet. Im Bereich der Abwasserentsorgung erfolgt eine Erstattung nur, wenn nicht bereits ein Ausgleich nach Ziffer 5.2.3 erfolgt. Das heißt die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung stellen ihr Finanzierungssystem auf eine reine Gebührenfinanzierung oder privatrechtliche Entgelte bei Rückzahlung aller Abwasserbeiträge um. Die Erstattung der Auflösungsbeträge erfolgt in diesem Fall nur bezüglich der privilegierten Tatbestände. Den Aufgabenträgern, die zur Rückzahlung der Beiträge keinen Kredit in Höhe des Auflösungsbetrages aufgenommen haben, werden die Auflösungsbeträge - soweit sie noch nicht vom Land erstattet wurden - vollständig in einem Betrag erstattet. Den Aufgabenträgern, die zur Rückzahlung der Beiträge Kredite in Höhe des Auflösungsbetrages aufgenommen haben, erstattet das Land bis zum Auslaufen der individuellen Zinsbindungsfrist der Kredite (die der bisherigen Erstattung zu Grunde liegen) die auf den Auflösungsbetrag entfallenden Zins- und Tilgungsraten für langfristige Kommunalkredite. Bei der Berechnung des jährlichen Erstattungsteilbetrages wird eine Anfangstilgung von 1 v. H. im Jahr bei gleich bleibender Rate (Annuitätendarlehen) zu Grunde gelegt. Nach Auslaufen der individuellen Zinsbindungsfristen für die von den Aufgabenträgern zur Rückzahlung der Beiträge in Höhe des Auflösungsbetrages aufgenommenen Kredite, werden den Aufgabenträgern die Auflösungsbeträge in Höhe des Restbuchwertes, der noch nicht vom Land erstattet wurde, vollständig in einem Betrag erstattet.

5.2.2 Zinsen Wasser (§ 21a Absatz 5 Satz 2 Zi. 1b ThürKAG):

Das Land erstattet den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Zinsbetrag, der nicht anfallen würde, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes bereits entstandene Beiträge erhoben würden. Unabhängig von dem in der jeweiligen Gebührenkalkulation durch den Aufgabenträger zu Grunde gelegten kalkulatorischen Zinssatz erfolgt die Erstattung durch das Land pauschal in Höhe von 4 v. H. Bei der Berechnung des Zinsaufwandes wird für die erstmalige Erstattung auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes bereits entstandenen Beitragspflichten abgestellt. Es erfolgt keine Berücksichtigung der bereits "abgeschriebenen" Beiträge, das heißt, Berechnungsgrundlage ist der Restbuchwert der Beiträge des jeweiligen Haushaltsjahres. Keine Zinserstattung erfolgt, soweit Beitragspflichten erst nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes entstehen würden. Für die Erstattung der Folgejahre wird der Restbuchwert der Beiträge des jeweiligen Haushaltsjahres fiktiv in Höhe des jeweils angesetzten durchschnittlichen Abschreibungssatzes/Auflösungssatzes "abgeschrieben".

5.2.3 Zinsen Abwasser für die Fallgruppe des § 21a Absatz 5 Satz 2 Zi. 2b ThürKAG:

Im Bereich der Abwasserentsorgung wird den Aufgabenträgern der mit der Rückzahlung sowie Stundung verbundene angemessene Zinsaufwand erstattet, der dadurch entsteht, dass bis zum Inkrafttreten des Beitragsbegrenzungsgesetzes entstandene Beitragspflichten nicht jetzt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden. Angemessen sind die Konditionen für die marktübliche Kapitalbeschaffung für Kommunen auf der Grundlage von mindestens 3 Vergleichsangeboten, welche sich an den aktuellen Kapitalmarktzinssätzen für langfristige Kredite zuzüglich der für Kommunen gehandelten Margen orientieren. Bei der Berechnung des Zinsaufwandes wird auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitragsbegrenzungsgesetzes bereits entstandenen Beitragspflichten abgestellt. Eine Erstattung erfolgt nur für die mittels Bescheid gemäß Ziffer 4.2 zurückgezahlten und/oder gestundeten Beiträge abzüglich der vom Land hierfür bereits erbrachten Tilgungsanteile ab dem Tag der Rückzahlung und/oder Stundung. Bei der Inanspruchnahme von Eigenmitteln wird der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Rückstellungsabzinsungszinssatz für eine Restlaufzeit von 10 Jahren gemäß § 253 Absatz 2 Sätze 1 und 4 Handelsgesetzbuch (HGB) abzüglich einem Prozentpunkt zunächst für 10 Jahre der Berechnung der Zinserstattung zugrunde gelegt, es sei denn, der Aufgabenträger legt mindestens 3 Vergleichsangebote vor, welche sich an den aktuellen Kapitalmarktzinssätzen für langfristige Kredite zuzüglich der für Kommunen gehandelten Margen orientieren.

5.2.4 Zinsen Abwasser für die Fallgruppe des § 21a Absatz 5 Satz 3 ThürKAG:

Im Bereich der Abwasserentsorgung wird den Aufgabenträgern auch der angemessene Zinsaufwand erstattet, der sich daraus ergibt, dass abweichend von § 7 Absatz 7 Satz 1 ThürKAG sachliche Beitragspflichten nach § 7 Absatz 7 Sätze 2 bis 6 ThürKAG zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Angemessen sind die Konditionen für die marktübliche Kapitalbeschaffung für Kommunen. Bei der Berechnung des Zinsaufwandes wird auf das jeweils nachgewiesene Privilegierungsvolumen abgestellt, für das nach § 7 Absatz 7 Sätze 2 bis 6 ThürKAG die sachliche Beitragspflicht erst später entsteht. Für den Zeitpunkt der Berechnung des Zinsaufwandes wird auf die nachgewiesene, übliche Veranlagungspraxis des Aufgabenträgers abgestellt. Für unbebaute Grundstücke kann auch auf die Vermutung abgestellt werden, dass die Veranlagung 12 Monate nach dem nachgewiesenen Zeitpunkt erfolgt wäre, zu dem die Beiträge entstanden wären. Die vom Land bereits erbrachten Tilgungsanteile zur Tilgung des Privilegierungsvolumens werden bei der Berechnung des Zinsaufwandes vom nachgewiesenen Privilegierungsvolumen abgezogen. Bei der Berechnung der Zinserstattung wird der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Rückstellungsabzinsungszinssatz für eine Restlaufzeit von 10 Jahren gemäß § 253 Absatz 2 Sätze 1 und 4 Handelsgesetzbuch (HGB) abzüglich einem Prozentpunkt zunächst für 10 Jahre zugrunde gelegt, es sei denn, der Aufgabenträger legt mindestens 3 Vergleichsangebote vor, welche sich an den aktuellen Kapitalmarktzinssätzen für langfristige Kredite zuzüglich der für Kommunen gehandelten Margen orientieren.

5.2.5 Tilgungsanteil Abwasser (§ 21a Absatz 6 ThürKAG):

Im Bereich der Abwasserentsorgung werden den Aufgabenträgern ab dem Jahr 2010 bis zur vollständigen Finanzierung des Privilegierungsvolumens nach § 21a Absatz 4 sowie § 7 Absatz 7 Sätze 2 bis 6 ThürKAG jährlich pauschal Tilgungsanteile zur Tilgung des unter die Privilegierungstatbestände fallenden Beitragsvolumens vom Land erstattet. Grundlage für die Erstattung ist der jeweils für den 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres nachgewiesene Ausgangsbetrag der Privilegierung (Tilgungsanteil). Der Ausgangsbetrag der Privilegierung ist erstmals für das Jahr 2009 (zum Stichtag 31. Dezember 2009) festzustellen und nachzuweisen. Der Ausgangsbetrag der Privilegierung für das Jahr 2009 umfasst auch die Privilegierungsbeträge aller vorangegangenen Jahre seit Inkrafttreten des Beitragsbegrenzungsgesetzes (das heißt das nachgewiesene Privilegierungsvolumen der Jahre 2005 bis einschließlich 2009). Ab dem Jahr 2010 erhalten die Aufgabenträger jährlich 2 vom Hundert des Ausgangsbetrages der Privilegierung für das Jahr 2009 als Tilgungsanteil bis zu dessen vollständiger Finanzierung. Der Ausgangsbetrag der Privilegierung für das Jahr 2009 wird künftig unter Berücksichtigung des Wegfalls von Privilegierungstatbeständen fortgeschrieben und ist in der jährlich fortgeschriebenen Fassung Berechnungsgrundlage für die künftigen Tilgungsanteile des Landes. Für jedes Folgejahr (ab dem Jahr 2010) ist ein eigener Ausgangsbetrag zum 31. Dezember festzustellen und fortzuschreiben, der nur das in dem betreffenden Jahr hinzugekommene Privilegierungsvolumen umfasst. Die Aufgabenträger erhalten für jeden Ausgangsbetrag bis zu dessen vollständiger Finanzierung jährlich 2 vom Hundert als Tilgungsanteile. Privilegierungsvolumen, die wegfallen, werden dem jeweiligen Ausgangsbetrag zugeordnet und zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung abgezogen. Die so fortgeschriebenen Ausgangsbeträge sind Berechnungsgrundlage für die künftigen Tilgungsanteile des Landes. Das Privilegierungsvolumen, das weggefallen ist, ist in dem Umfang, in dem es bereits durch Tilgungsanteile des Landes in den vergangenen Jahren gedeckt wurde, an das Land bis zum 31. März des Folgejahres zurückzuzahlen. Mit dem Folgejahr des Wegfalls der Privilegierung in § 21a Absatz 6 ThürKAG ist das jeweilige Kalenderjahr gemeint, das auf das Jahr folgt, in dem die Privilegierungen weggefallen sind. Das Landesverwaltungsamt ist unverzüglich (spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres) über die Höhe des jeweils weggefallenen Privilegierungsvolumens zu unterrichten. Nach der Unterrichtung teilt das Landesverwaltungsamt dem Aufgabenträger bis Anfang März des Folgejahres schriftlich die Rückzahlungsmodalitäten und die Höhe des Rückzahlungsbetrages, das heißt die Höhe der auf das weggefallene Privilegierungsvolumen in den vergangenen Jahren geleisteten Tilgungserstattungen, mit, die zurückzuzahlen sind. Ziffer § 7 gilt insoweit nicht. Eine Doppelrefinanzierung der Aufgabenträger durch die Erstattung von Tilgungsleistungen und die Erhebung von Beiträgen, die nicht mehr unter die Privilegierungstatbestände fallen, ist in jedem Fall ausgeschlossen, insbesondere auch, wenn eine Beitragsablösung erfolgt ist.

5.2.6 Sonstige Aufwendungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 4 in der nachgewiesenen Höhe erstattet.

Soweit den Aufgabenträgern aufgrund der Gesetzesänderung Einsparungen entstehen, werden diese angerechnet. Hinsichtlich der Verwaltungskosten gilt, dass diese angemessen und - bei externer Vergabe und Einstellung zusätzlichen Personals - mit dem Landesverwaltungsamt abgestimmt sein müssen.

5.3 Für Aufgabenträger, deren Satzungsrecht nichtig ist und bei denen Beitragspflichten somit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes sowie des Beitragsbegrenzungsgesetzes nicht entstehen konnten, gilt Folgendes:

5.3.1 Die Entscheidung darüber, ob Erstattungsansprüche gemäß Ziffer 5.2.1 bis 5.2.6 bestehen, erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Einzelfall. Eine Erstattung kann erfolgen, wenn sowohl die Rechtsaufsichtsbehörde als auch der Aufgabenträger von der Wirksamkeit des Beitragsrechts ausgegangen sind und dieses vollzogen wurde, das heißt Beitragsbescheide erlassen sowie deren Erlass bei der Haushaltsplanung berücksichtigt wurden.

5.3.2 Als entstandenes Beitragsvolumen gilt das Volumen, das bei Wirksamkeit des Beitragsrechts entstanden wäre.

5.4 Erstattungsleistungen nach § 21a Absatz 5 Satz 2 Zi. 2b und Satz 3 sowie Absatz 6 ThürKAG werden nur geleistet, solange und soweit eine Beitragssatzung zur Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtung Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung ist.

6 Verfahren

6.1 Antragstellung

6.1.1 Der Antrag auf Erstattung kann durch die Aufgabenträger jederzeit beim Thüringer Landesverwaltungsamt gestellt werden, sobald die Erstattungssumme 10.000 Euro übersteigt. Im Übrigen soll der Antrag bis zum 31. März des Jahres vorgelegt werden.

6.1.2 Das Antragsformular ist zu verwenden, diesem sind geeignete Unterlagen zur Nachweisführung beizufügen. Hierzu zählen insbesondere:

Auflösungsbeträge Wasser und Abwasser:

Zinsen Wasser:

Zinsen Abwasser für die Fallgruppe des § 21a Absatz 5 Satz 2 Zi. 2b ThürKAG:

Zinsen Abwasser für die Fallgruppe des § 21a Absatz 5 Satz 3 ThürKAG:

Tilgungserstattung Abwasser (§ 21a Absatz 6 ThürKAG):

Sonstige Aufwendungen:

Soweit die Erstattung von sonstigen Aufwendungen beantragt wird, entscheidet das Thüringer Landesverwaltungsamt im Einzelfall über die zur Nachweisführung erforderlichen Unterlagen. Soweit Erstattungsleistungen nach § 21a Absatz 5 Satz 2 Zi. 2b und Satz 3 sowie Absatz 6 ThürKAG geltend gemacht werden, müssen die Aufgabenträger für den entsprechenden Beantragungszeitraum eine Bestätigung vorlegen, dass die der Beitragserhebung/Privilegierung zu Grunde liegenden Investitionsmaßnahmen der erstmaligen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung dienen und sie Beiträge nach der vorgelegten Beitragssatzung zur Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung ihrer öffentlichen Entwässerungseinrichtung erheben. In Zweifelsfällen erfolgt eine Prüfung ggf. anhand weiterer Unterlagen.

Zur erstmaligen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind nur die Investitionsmaßnahmen zu zählen,

6.1.3 Soweit aufgrund der Nichtigkeit des Beitragsrechts keine Beiträge entstanden sind (vgl. Zi. 5.3), ist durch den Aufgabenträger der Vollzug des Beitragsrechts in geeigneter Weise nachzuweisen (Erlass von Beitragsbescheiden, Haushaltspläne etc.).

6.1.4 Dem Antrag ist eine schriftliche Bestätigung des Aufgabenträgers über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen beizufügen.

6.2 Erstattungsverfahren

6.2.1 Die Prüfung des Vorliegens eines Erstattungsanspruchs sowie die Entscheidung über die Erstattungsreife erfolgt durch das Thüringer Landesverwaltungsamt, ggf. unter Einbeziehung der unteren Rechtsaufsichtsbehörden. Fehlende Nachweise sind anzufordern und Unstimmigkeiten zu klären.

6.2.2 Das Thüringer Landesverwaltungsamt entscheidet über die Höhe des Erstattungsbetrages schriftlich durch Rechnungslegung, das heißt die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung erhalten ein Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes zur Höhe des Erstattungsbetrages unter Darstellung der Berechnung.

6.2.3 Die Anordnung der Auszahlung der berechneten Erstattungsbeträge erfolgt durch das Thüringer Landesverwaltungsamt in der Regel innerhalb einer Woche nach Postausgang der Rechnungslegung an den Aufgabenträger der Wasserver- und/oder Abwasserentsorgung.

6.3 Sonstige Bestimmungen

6.3.1 Soweit sich Änderungen ergeben (so beispielsweise Fälligkeit eines Beitrags wegen der erfolgten - weiteren - Bebauung eines Grundstücks), durch welche sich die Erstattungs- summe um mehr als 5.000 Euro verringert, sind die Erstattungsempfänger verpflichtet, dies unverzüglich zum jeweiligen Quartalsende des Haushaltsjahres unter Beifügung einer Neuberechnung des Erstattungsbetrages beim Thüringer Landesverwaltungsamt anzuzeigen und mit dem Landesverwaltungsamt die Modalitäten für die Rückzahlung abzustimmen. Im Übrigen erfolgt die Anzeige mit der Antragstellung gemäß 6.1.1 im Folgejahr.

6.3.2 Soweit sich aus der Neuberechnung eine Verringerung des Erstattungsbetrages ergibt, ist der überzahlte Erstattungs- betrag unverzüglich zum jeweiligen Quartalsende des Haushaltsjahres an das Land zurückzuzahlen. Der zurückzuzahlende Erstattungsbetrag wird für den Zeitraum ab Ablauf der Anzeigefrist gem. Ziffer 6.3.1 bis zur Rückzahlung an das Land mit 6 v. H. jährlich verzinst.

6.3.3 Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes gemäß § 91 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) bleiben unberührt.

7 Inkrafttreten /Außerkrafttreten 19

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und zum 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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PDF-Download Antrag auf Erstattung nach der Richtlinie zur Umsetzung des § 21a Abs. 5 und 6 ThürKAGAnlage 1


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