Regelwerk,Wasser EU, Bund, Thüringen

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes,
des Abwasserabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes

Vom 03. März 2005
(StAnz. Nr. 13 vom 29.03.2005 S. 658)



Erlass über die Zuständigkeit zur Änderung von Verwaltungsakten, mit denen Überwachungswerte für die Schadstoffgruppe "Giftigkeit gegenüber Fischeiern" festgelegt werden

Regelung - Zuständige Behörde

Aufgrund § 105 Abs. 5 Satz 2 Thüringer Wassergesetz - ThürWG - wird hiermit dem Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Wasserbehörde die Zuständigkeit zum Erlass einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG -) übertragen, durch welche nach § 4 Abs. 1 i. V. m. Absatz 1, Ziffer 6 der Anlage zu § 3 Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) (AbwAG) der Überwachungswert für die Schadstoffgruppe "Giftigkeit gegenüber Fischeiern" festgelegt wird.

Mit der Allgemeinverfügung werden nur die bis zum Erlass dieser Allgemeinverfügung bereits bestehenden Verwaltungsakte geändert, die einen Überwachungswert für die bislang geltende Schadstoffgruppe "Giftigkeit gegenüber Fischen" enthalten. Darunter fallen Erlaubnisse nach § 7 Wasserhaushaltsgesetz - WHG -, gehobene Erlaubnisse nach § 20 ThürWG und wasserrechtliche Entscheidungen nach § 129 Abs. 1 ThürWG. Nicht erfasst werden Verwaltungsakte anderer als in § 103 Abs. 1 ThürWG genannten Behörden, die Verwaltungsakte auf Grundlage o. g. Bestimmungen erlassen haben. Auch bestehende öffentlich-rechtliche Verträge bleiben unberührt.

Begründung

Für den Erlass von Erlaubnissen, gehobenen Erlaubnissen und wasserrechtlichen Entscheidungen nach § 129 Abs. 1 ThürWG, sind grundsätzlich die Kreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden zuständig (vgl. § 105 Abs. 1 ThürWG).

Eine Übertragung dieser Zuständigkeit für den konkreten Fall von den unteren Wasserbehörden auf das Thüringer Landesverwaltungsamt ist für den einheitlichen Vollzug des Wasserrechts - hier des Abwasserabgaben- und Ordnungsrechts - in Thüringen geboten und zweckmäßig.

Ziel dieses Erlasses ist eine für die Verwaltung und den Adressaten vereinfachte Umstellung des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides auf die neue Schadstoffgruppe "Giftigkeit gegenüber Fischeiern". Letztere wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3332) eingeführt. Das Gesetz ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Die Schadstoffgruppe bildet eine Bewertungsgrundlage für die Erhebung der Abwasserabgabe von den Abwassereinleitern. Die zuständige Wasserbehörde muss für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern nach § 4 Abs. 1 AbwAG einen Überwachungswert in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid festlegen, sofern in dem Abwasser entsprechende Schadstoffe zu erwarten sind.

Die neue Schadstoffgruppe löst die bisher geltende Einheit "Giftigkeit gegenüber Fischen" ab. Die Gesetzesänderung macht es erforderlich, alle die Abwassereinleitung zulassenden Bescheide, die einen Überwachungswert für die Schadstoffgruppe "Giftigkeit gegenüber Fischen" enthalten, zu ändern und letzteren durch einen entsprechenden Überwachungswert für die Schadstoffgruppe "Giftigkeit gegenüber Fischeiern" zu ersetzen. Diese Umstellung muss bereits für das Veranlagungsjahr 2005 erfolgen. Aus Kosten-, Zeit- und Praktikabilitätsgründen ist es sinnvoll, durch eine einzige Allgemeinverfügung zeitnah und effektiv den gewünschten Erfolg herbeizuführen.

Die Übertragung der Zuständigkeit für eine solche Allgemeinverfügung gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 ThürWG auf die obere Wasserbehörde - das Thüringer Landesverwaltungsamt - ist in diesem Fall sinnvoll, weil nur hierdurch zeitnah und zeitgleich nahezu alle betroffenen Abwassereinleiter in Thüringen vom Inhalt der Allgemeinverfügung erfasst werden können. Sie dient damit dem einheitlichen Vollzug des Wasserrechts in Thüringen.

Günstiger Nebeneffekt ist die Vereinfachung eines ansonsten im konkreten Fall vergleichsweise komplizierten Verfahrens, welches u. a. auf der Ebene jeder einzelnen unteren Wasserbehörde zu erfolgen hätte.

Der Erlass der Allgemeinverfügung verursacht beim Thüringer Landesverwaltungsamt keinen erheblichen Personalaufwand.

ENDE