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Regelwerk

ThürWAWassVO - Thüringer Verordnung zur Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren
- Thüringen -

Vom 1. April 1997
(GVBl. 1997 S. 166; 04.09.2002 S. 303; 06.04.2008 S. 78 08; 18.12.2018 S. 731 18)



Aufgrund des § 91 des Thüringer Wassergesetzes vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 413), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren in Thüringen.

§ 2 Einbezogene Gewässer

Der Warn- und Alarmdienst zum Schutz vor Wassergefahren wird für folgende Gewässer durchgeführt:

  1. die Pleiße in Thüringen einschließlich der Sprotte,
  2. die Weiße Elster in Thüringen einschließlich der Weida und der Auma,
  3. die Saale von der Landesgrenze zu Bayern bis zum Pegel Camburg-Stöben einschließlich der Wisenta, der Loquitz und der Schwarza,
  4. die Ilm,
  5. die Unstrut von der Quelle bis zur Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt einschließlich der Gera, der Apfelstädt, der Helbe, der Wipper, der Helme von der Quelle bis zum Rückhaltebecken Kelbra, der Zorge und der Bere,
  6. die Werra in Thüringen einschließlich der Schleuse, der Nahe, der Hasel, der Lauter, der Schmalkalde, der Ulster von der Landesgrenze zu Hessen bis zum Pegel Unterbreizbach, der Hörsel und der Nesse,
  7. die Leine von der Quelle bis zur Landesgrenze zu Niedersachsen,
  8. die Steinach von der Quelle bis zur Landesgrenze zu Bayern.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Der Warn- und Alarmdienst zum Schutz vor Wassergefahren dient der Gewinnung und Übermittlung aller Daten über die Entstehung, den zeitlichen Ablauf und die räumliche Verteilung von Hochwasserereignissen, um die rechtzeitige Einleitung von Maßnahmen zur Hochwasserbekämpfung entsprechend den in § 6 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Alarmstufen zu ermöglichen.

(2) Der Warn- und Alarmdienst zum Schutz vor Wassergefahren umfasst die Herausgabe von Hochwassermeldungen sowie von Hochwasserwarnungen, -informationen und -vorhersagen (Hochwassernachrichten).

(3) Unter Hochwassermeldungen sind Meldungen ausgewählter Pegelstationen (Hochwasser-Meldepegel) über Überschreitungen von festgelegten Wasserständen (Grenzwertmeldungen) und Meldungen über den aktuellen Wasserstand (Messwertansagen) zu verstehen.

(4) Ferner erfolgen im Rahmen des Hochwasser-Meldedienstes Meldungen

  1. über Niederschlag und den Zustand der Schneedecke ausgewählter Wetterstationen und Niederschlagsmessstellen,
  2. über den Zustand sowie die aktuelle und zu erwartende Wasserabgabe aus der Schneedecke,
  3. über Inhalt, Zufluss, Abgabe und Niederschlag an ausgewählten Talsperren und Hochwasser-Rückhaltebecken,
  4. zur Berechnung von Hochwasservorhersagen mit Hilfe von mathematischen Modellen.

(5) Der Hochwasser-Nachrichtendienst umfasst

  1. Hochwasserwarnungen, sobald die Möglichkeit einer Hochwasserentwicklung aufgrund von Wetter- oder Unwetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes oder durch Grenzwertmeldungen von Hochwasser-Meldepegeln erkennbar ist,
  2. Hochwasserinformationen, nach Hochwasserwarnungen mindestens einmal täglich über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der meteorologischen und hydrologischen Lage sowie über die Situation an den Talsperren und Hochwasser-Rückhaltebecken, häufiger, wenn es die Wetterlage oder die Wasserführung erforderlich machen,
  3. Hochwasservorhersagen als Bestandteil von Hochwasserinformationen, wenn mit hinreichender Genauigkeit die zu erwartenden Wasserstände oder der zeitliche Verlauf des Hochwassers beurteilt werden können.

§ 4 Hochwasser-Nachrichtenzentralen 08 18

(1) Regionale Koordinierungsstelle des Warn- und Alarmdienstes, Ausgabestelle für Hochwassernachrichten sowie Ansprechstelle für die Öffentlichkeit ist die das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als Hochwasser-Nachrichtenzentrale.

(2) Die Hochwasser-Nachrichtenzentrale wird gebildet, sobald die Möglichkeit einer Hochwasserentwicklung aufgrund von Wetter- oder Unwetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes oder durch Grenzwertmeldungen von Hochwasser-Meldepegeln erkennbar ist. Sie ist während eines Hochwasserereignisses durchgehend besetzt.

(3) Die Auslösung von Einsatzstufen, die Besetzung von Einsatzstäben sowie Form, Verbreitung und Ausgabezeiten von Hochwassermeldungen und -nachrichten werden durch Verwaltungsvorschrift geregelt. Der Leiter des Einsatzstabes der Hochwasser-Nachrichtenzentrale vertritt den Präsidenten des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz in den Angelegenheiten des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren.

(4) Die Tätigkeit der Hochwasser-Nachrichtenzentrale endet mit der Auflösung der Einsatzstäbe, spätestens jedoch, wenn nach Ablauf einer Hochwasserwelle an allen Hochwasser-Meldepegeln des Zuständigkeitsbereiches die Richtwasserstände für die Alarmstufe 1 unterschritten sind.

§ 5 Weitere Zuständigkeiten 08 18

(1) Die Planung und Organisation der zentralen Verbreitung von Hochwassermeldungen und - nachrichten über die elektronischen Medien erfolgt durch das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Unabhängig von der länderübergreifenden Verteilung von Hochwassermeldungen und -nachrichten durch die Hochwasser-Nachrichtenzentrale, hat das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz außerdem bei zu erwartenden überregionalen Auswirkungen die Hochwasserzentralen angrenzender Bundesländer zu alarmieren.

(2) Die Organisation und Herausgabe der Meldungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 sowie der Meldungen zur Berechnung von Hochwasservorhersagen nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 erfolgt durch den Deutschen Wetterdienst.

(3) Für die Herausgabe von Meldungen zu Inhalt, Zufluss, Abgabe und Niederschlag an ausgewählten Talsperren und Hochwasser-Rückhaltebecken nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 ist das jeweilige Talsperrenunternehmen verantwortlich. Form und Umfang der Meldungen sowie die Auswahl der Stauanlagen werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.

(4) Die Weiterleitung von Hochwassernachrichten an die Städte und Gemeinden übernehmen die Landkreise durch ihre zentralen Leitstellen nach Maßgabe des Landesrettungsdienstplanes für den Freistaat Thüringen.

§ 6 Festlegung von Alarmstufen 08 18

(1) Zur rechtzeitigen Einleitung und Durchführung von Maßnahmen der Hochwasserabwehr und des Katastrophenschutzes in den Landkreisen, Städten und Gemeinden werden für betroffene Flussabschnitte folgende Alarmstufen festgelegt:

  1. Alarmstufe 1 Kontrolldienst an wasserwirtschaftlichen Anlagen, Brücken, Durchlässen und sonstigen Gefährdungspunkten,
  2. Alarmstufe 2 ständiger Wachdienst an wasserwirtschaftlichen Anlagen und Kontrolldienst an Brücken, Durchlässen und sonstigen Gefährdungspunkten,
  3. Alarmstufe 3 Hochwasserabwehr.

(2) Alarmstufen können in Abhängigkeit von der Entwicklung des Abflussgeschehens für die in § 2 genannten Gewässer ausgelöst werden, wenn der zugehörige Richtwasserstand an mindestens einem Hochwasser-Meldepegel des Gewässers oder seines Einzugsgebietes überschritten und an weiteren Pegeln eine steigende Tendenz zu erkennen ist. Die Richtwasserstände für die in Absatz 1 genannten Alarmstufen werden durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

(3) Die Auslösung der Alarmstufen 1 und 2 nimmt der Präsident des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz gegenüber den für die betroffenen Gebiete zuständigen Landräten und Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte vor. Gleichzeitig werden die zentralen Leitstellen der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte informiert.

(4) Die Alarmstufe 3 wird auf Vorschlag des Präsidenten des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz durch den für den Hochwassermelde- und -warndienst zuständigen Minister ausgelöst. Bezüglich des Informationsweges gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte haben die Nachricht über die Auslösung oder Aufhebung einer Alarmstufe innerhalb ihres Verantwortungsbereiches unverzüglich weiterzuverbreiten. Dazu sind Benachrichtigungspläne zu führen, in denen die hochwassergefährdeten Gemeinden und Ortsteile sowie die zuständigen Wasser- und Boden- oder Gewässerunterhaltungsverbände enthalten sind.

(6) Alarmstufen können in Abhängigkeit von der Entwicklung des Abflussgeschehens aufgehoben werden, wenn die zugehörigen Richtwasserstände nach Ablauf einer Hochwasserwelle an mindestens einem Hochwasser-Meldepegel des Gewässers oder seines Einzugsgebietes unterschritten sind.

(7) Für die Aufhebung von Alarmstufen gelten die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zuständigkeiten und Informationswege entsprechend.

§ 7 Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE