umwelt-online: Archivdatei - OGewV 2011 - Oberflächengewässerverordnung - Verordnung zum Schulz der Oberflächengewässer (2)

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 .

Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten Anlage 6
(zu § 5 Absatz 4 Satz 2
und Absatz 5)

1. Anforderungen an den sehr guten ökologischen Zustand und das höchste ökologische Potenzial

1.1 Fließgewässer

1.1.1 Kenngrößen für Gewässertypen und Typengruppen

KenngrößeSauerstoffGesamter
organisch
gebundener
Kohlenstoff
(TOC)
Biochemischer
Sauerstoffbedarf
in 5 Tagen
(BSB5),
ungehemmt
Chlorid 1Gesamt-
phosphor
(Gesamt-P)
Ortho-
phosphat-
Phosphor
(o-PO4-P)
Ammo-
Stickstoff
(NH4-N)
Einheitmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/l
Statistische KenngrößeMinimumMittelwertMittelwertMittelwertMittelwertMittelwertMittelwert
Gewässertypen/Typengruppen:
Bäche und Flüsse der Kalkalpen
- Typ 1
> 9-1,5500,05 20,010,02
Bäche und kleine Flüsse des Alpenvorlandes
- Typen 2, 3
> 8-3500,05 20,020,04
Große Flüsse des Alpenvorlandes, Donau und Seenausflüsse
- Typ 4, Subtyp 21 S
> 9-2500,05 20,020,04
Bäche und Flüsse des Mittelgebirges
- Typen 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1
> 952500,050,020,04
Große Flüsse und Ströme des Mittelgebirges
- Typen 9.2, 10
> 853500,050,020,04
Bäche des Tieflandes
- Typen 14, 16, 18
> 952500,050,020,04
Kleine Flüsse des Tieflandes
- Typen 15, 17, Subtyp 21 N
> 853500,050,020,04
Große Flüsse und Ströme des Tieflandes
- Typen 15 g, 20
> 853500,050,020,04
Organische Fließgewässer und Fließgewässer der Niederungen
- Typen 11, 12, 19
> 873500,050,020,04
Marschengewässer
- Typ 22
> 7103-0,100,020,04
Ostseezuflüsse
- Typ 23
> 7104-0,050,020,04
1) Gilt nicht bei Meereseinfluss.
2) Bei dieser Typengruppe: ges. P aus dem Filtrat, d. h. aus der gelösten Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch einen 0,45 µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.

1.1.2 Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen

 Fischgemeinschaft
Gewässertypen nach Anlage 1 Nummer 2.1ff/tempffSa-ERSa-MRSa-HRCyp-REPMPHP
Subtyp 1.1XXXX    
Subtyp 1.2   X X  
Subtyp 2.1  XXXX  
Subtyp 2.2   XXX  
Subtyp 3.1XXXXXX  
Subtyp 3.2   XXX  
Typ 4   X X  
Typ 5 XXXX   
Typ 5.1 XXXX   
Typ 6  XXXX  
Subtyp 6 K  XXXX  
Typ 7XXXXX   
Typ 9  XXXX  
Typ 9.1   XXXX 
Subtyp 9.1 K   XXXX 
Typ 9.2   XXXX 
Typ 10    XXX 
Typ 14 XXXX   
Typ 15 XXXXXX 
Typ 15 groß   XXXX 
Typ 16 XXXX   
Typ 17   XXX  
Typ 18 XXXX   
Typ 20     XXX
Typ 22      XX
Typ 23       X
Typ 11 XXXXXX 
Typ 12 XXXXXX 
Typ 19  XXXX  
Subtyp 21 Nord  XXXXX 
Subtyp 21 Süd   XXx  
Anforderungen
Temperatur [°C]< 18< 18< 18< 18< 20< 20< 25< 25
Temperaturerhöhung [K]00000000
Legende
ff/tempff = Gewässer sind fischfrei oder temporär fischfrei.
Sa-ER = salmonidengeprägte Gewässer des Epirhithrals.
Sa-MR = salmonidengeprägte Gewässer des Metarhithrals.
Sa-HR = salmonidengeprägte Gewässer des Hyporhithrals.
Cyp-R = cyprinidengeprägte Gewässer des Rhithrals.
EP = Gewässer des Epipotamals.
MP = Gewässer des Metapotamals.
HP = Gewässer des Hypopotamals.

1.2 Seen

Grenzbereiche für den Parameter Gesamtphosphor als Mittelwert der Vegetationsperiode vom 1. April bis 31. Oktober 1.

Gewässertyp gemäß
Anlage 1 Nummer 2.2
Phytoplanktonsubtypsehr gut/gut-Grenze
für Phosphor (Gesamt P) in mg/l
1 0,010 bis 0,015
2, 3 0,010 bis 0,015
4 0,006 bis 0,008
5, 7 0,009 bis 0,012
66.10,025 bis 0,035
6.20,020 bis 0,035
8, 9 2 0,008 bis 0,010
1010.10,020 bis 0,035
10.20,025 bis 0,040
1111.10,025 bis 0,045
11.2 30,030 bis 0,045
12 4 0,040 bis 0,060
13 0,015 bis 0,025
14 0,020 bis 0,035
1) Je nach Witterung kann der Zeitraum auf die Monate März und November ausgedehnt werden.
2) Soweit in Seen, die stark durch Huminstoffe geprägt sind, höhere Gesamt-P-Werte auf Grund degradierter Moore im Einzugsgebiet auftreten, bleiben diese außer Betracht.
3) Soweit im Referenzzustand Phosphorrücklösungsprozesse zu wesentlich höheren Konzentrationen führen, bleiben diese außer Betracht.
4) In Flussseen mit hoher Retentionsleistung (z.B. am Beginn einer Seenkette) können die Gesamtphosphorkonzentrationen bis zu 0,1 mg/l im Sommermittel betragen.

1.3 Übergangs- und Küstengewässer

Die Konzentrationsbereiche sind jeweils so angegeben, dass der erste Wert den niedrigen und der zweite Wert den hohen Salzgehalten im Gewässertyp zugeordnet sind.

 SalinitätGesamt-NAnorganisch-NNitrat-NGesamt-Po-PO4-P
Einheit-mg/lmg/lmg/lmg/lmg/l
Bezugszeitraum 1.1. bis 31.12.1.11. bis 28.2.1.11. bis 28.2.1.1. bis 31.12.1.11. bis 28.2.
Gewässertyp nach Anlage 1 Nummer 2.4
Ostsee
B11,8 bis 3,50,140,100,070,016 bis 0,0090,007 bis 0,004
B25 bis 180,18 bis 0,110,11 bis 0,080,07 bis 0,040,019 bis 0,0090,008 bis 0,004
B36,5 bis 150,17 bis 0,130,100,070,019 bis 0,0120,008 bis 0,005
B410,5 bis 200,140,100,070,019 bis 0,0160,007 bis 0,006
Arkonasee7 bis 90,140,035 bis 0,0300,035 bis 0,0300,0140,009 bis 0,008
Nordsee
N129,6 bis 31,50,170,130,100,020,0078
N229,0 bis 29,70,170,130,100,020,0078
N323,4 bis 30,50,200,150,120,020,0078
N416,4 bis 27,10,220,180,140,020,0080
N532,00,150,130,100,020,0078
T1, T23,6 bis 23,40,30 bis 0,180,24 bis 0,140,18 bis 0,100,025 bis 0,010,008 bis 0,004
Deutsche Bucht (küstennah)29,8 bis 31,50,170,130,090,020,0078

2. Anforderungen an den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische Potenzial für Fließgewässer im Hinblick auf Temperatur und Temperaturänderung T

 Fischgemeinschaft
 ff/tempffSa-ERSa-MRSa-HRCyp-REPMPHP
Anforderungen
Temperatur [°C]< 20< 20< 20< 21,5< 21,5< 25< 28< 28
Temperaturerhöhung [K]1,51,51,51,51,5333

Für die Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen nach Anlage 1 Nummer 2.1 und für die Bezeichnung der Fischgemeinschaften gilt Anlage 6 Nummer 1.1.2.

 .

Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands Anlage 7
(zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2)
  1. Die zur Einstufung des chemischen Zustands zugrunde zu legenden Stoffe und deren Umweltqualitätsnormen 1 ergeben sich aus den Tabellen 1, 2 und 3. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Umweltqualitätsnormen für die Gesamtkonzentration aller Isomere. Die Nummerierung folgt der Tabelle in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG .
  2. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 1 aufgeführten Schadstoffe zu überwachen, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in den Tabellen 2 und 3 aufgeführten Schadstoffe zu überwachen, für die es signifikante Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Einleitungen oder Einträge sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die halbe Umweltqualitätsnorm überschritten ist.
  3. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 8 Nummer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 8 Nummer 3.2.1 zu überprüfen.

Tabelle 1: Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe

Nr.StoffnameCAS-NummerJD-UQN
in µg/l
JD-UQN
in µg/l
ZHK-UQN
in µg/l
ZHK-UQN
in µg/l
Biota-UQN
in µg/kg
Nassgewicht
Gewässer ohne
Übergangs-
gewässer
Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus-
haltsgesetzes
Oberirdische Gewässer Übergangs-
gewässer
Übergangsewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus-
haltgesetzes
Oberflächen-
gewässer
1Alachlor15972-60-80,30,30,70,7 
2Anthracen 2120-12-70,10,10,40,4 
3Atrazin1912-24-90,60,622 
4Benzol71-43-21085050 
5Bromierte Diphenylether 2, 3, 432534-81-90,00050,0002nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
6Cadmium und Cadmiumverbindungen 2
(je nach Wasserhärteklassen) 5
7440-43-9< 0,08
(Klasse 1)
0,08
(Klasse 2)
0,09
(Klasse 3)
0,15
(Klasse 4)
0,25
(Klasse 5)
0,2< 0,45
(Klasse 1)
0,45
(Klasse 2)
0,6
(Klasse 3)
0,9
(Klasse 4)
1,5
(Klasse 5)
< 0,45
(Klasse 1)
0,45
(Klasse 2)
0,6
(Klasse 3)
0,9
(Klasse 4)
1,5
(Klasse 5)
 
7C10-13 Chloralkane 285535-84-80,40,41,41,4 
8Chlorfenvinphos470-90-60,10,10,30,3 
9Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)2921-88-20,030,030,10,1 
101,2-Dichlorethan107-06-21010nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
11Dichlormethan75-09-22020nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
12Bis(2-ethylhexyl) phthalat (DEHP)117-81-71,31,3nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
13Diuron330-54-10,20,21,81,8 
14Endosulfan 2, 6115-29-70,0050,00050,010,004 
15Fluoranthen206-44-00,10,111 
16Hexachlorbenzol 2, 3118-74-10,010,010,050,0510 7
17Hexachlorbutadien 287-68-30,10,10,60,655 9
18Hexachlorcyclohexan 2, 9608-73-10,020,0020,040,02 
19Isoproturon34123-59-60,30,311 
20Blei und Bleiverbindungen7439-92-17,27,2nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
21Quecksilber und Quecksilberverbindungen 27439-97-60,050,050,070,0720
22Naphthalin91-20-32,41,2nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
23Nickel und Nickelverbindungen7440-02-02020nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
24Nonylphenol 2 (4-Nonylphenol) 284852-15-3 100,30,322 
25Octylphenol ((4- (1,1',3,3'-Tetramethyl butyl)-phenol)140-66-90,10,01nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
26Pentachlorbenzol 2, 3608-93-50,0070,0007nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
27Pentachlorphenol87-86-50,40,411 
28Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 2, 11nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
Benzo[a]pyren 2, 350-32-80,050,050,10,1 
Benzo(b)fluoranthen 2, 3205-99-2
Σ = 0,03

Σ = 0,03
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
Benzo(k)fluoranthen 2, 3207-08-9
Benzo(g,h,i)-perylen 2, 3191-24-2
Σ = 0,002

Σ = 0,002
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
Indeno(1,2,3-cd)- pyren 2, 3193-39-5
29Simazin122-34-91144 
30Tributylzinnverbindungen 2 (Tributylzinn-Kation) 2, 336643-28-40,00020,00020,00150,0015 
31Trichlorbenzole 1212002-48-10,40,4nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
32Trichlormethan67-66-32,52,5nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
33Trifluralin1582-09-80,030,03nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 

Tabelle 2: Umweltqualitätsnormen für bestimmte andere Schadstoffe

Nr.StoffnameCAS-NummerJD-UQN in µg/lJD-UQN in µg/l
Oberirdische
Gewässer ohne
Übergangsgewässer
Übergangsgewässer
und Küstengewässer
nach § 3 Nummer 2
des Wasserhaushaltsgesetzes
6aTetrachlorkohlenstoff56-23-51212
9aCyclodien Pestizide: Σ = 0,01Σ = 0,005
Aldrin309-00-2
Dieldrin60-57-1
Endrin72-20-8
Isodrin465-73-6
9bDDT insgesamt 13nicht anwendbar0,0250,025
Parapara-DDT50-29-30,010,01
29aTetrachlorethylen127-18-41010
29bTrichlorethylen79-01-61010

Tabelle 3: Umweltqualitätsnormen für Nitrat

Nr.StoffnameCAS-NummerJD-UQN in mg/lJD-UQN in mg/lZHK-UQN in mg/lZHK-UQN in mg/l
Oberirdische
Gewässer ohne
Übergangsgewässer
Übergangsgewässer und Küstengewässer
nach § 3 Nummer 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes
Oberirdische
Gewässer ohne
Übergangsgewässer
Übergangsgewässer und Küstengewässer
nach § 3 Nummer 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes
34Nitrat  50   

1) Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (Metalle) sind die Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.
2) Hinweis: Stoff ist nach Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft. Innerhalb der Stoffgruppe zu Nummer 5 gilt das nur für Pentabrombiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9).
3) Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall
1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf eine Fraktion kleiner 63 µm.
4) Für die unter bromierte Diphenylether fallende Gruppe prioritärer Stoffe, die in der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2001 S. 1) aufgeführt sind, gilt die Umweltqualitätsnorm für die Summe der Kongenere der Nummer 28 (CAS-Nr. 41318-75-6), 47 (CAS-Nr. 5436-43-1), 99 (CAS-Nr. 60348-60-9), 100 (CAS-Nr. 68631-49-2), 153 (CAS-Nr. 68631-49-2) und 154 (CAS-Nr. 207122-15-4).
5) Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen hängt die Umweltqualitätsnorm von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO3/l und Klasse 5:
> 200 mg CaCO3/l). Zur Beurteilung der Jahresdurchschnittskonzentration an Cadmium und Cadmiumverbindnungen wird die Umweltqualitätsnorm der Härteklasse verwendet, die sich aus dem fünfzigsten Perzentil der parallel zu den Cadmiumkonzentrationen ermittelten CaCO3-Konzentrationen ergibt.
6) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der zwei (Stereo-)Isomere alpha-Endosulfan (CAS-Nr. 959-98-8) und beta-Endosulfan (CAS-Nr. 33213-65-9).
7) Anstelle der Umweltqualitätsnorm für Biota kann eine JD-UQN von 0,0004 µg/l überwacht werden.
8) Anstelle der Umweltqualitätsnorm für Biota kann eine JD-UQN von 0,003 µg/l überwacht werden.
9) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere alpha-, beta-, gamma- und delta-HCH.
10) 4-Nonylphenol (branched), Synonyme: 4-Nonylphenol, branched, Nonylphenol, technische Mischung.
11) Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) gilt jede einzelne Umweltqualitätsnorm, d. h. die Umweltqualitätsnorm für Benzo(a)pyren, die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(k)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen und die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(g,h,i)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren müssen eingehalten werden. S. o. (fortlaufende Nummerierung).
12) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe von 1,2,3-TCB, 1,2,4-TCB und 1,3,5-TCB.
13) DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorpheny)ethan (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3), 1,1,1-Trichlor-2(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5), 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorpheny)-ethylen (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6) und 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0).

 .

Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien Anlage 8
(zu § 8 Absatz 1 und 2 Satz 2)

1. Anforderungen an Analysenmethoden

Für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen für Stoffe in Gewässern sind nur solche Analysenmethoden anzuwenden, die folgende Anforderungen erfüllen:

1.1 Die Analysenmethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 1 validiert und dokumentiert.

1.2 Die erweiterte Messunsicherheit (mit k = 2) der Analysenmethoden beträgt höchstens 50 Prozent, ermittelt bei einer Konzentration im Bereich der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.

1.3 Die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden betragen höchstens 30 Prozent der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.

1.4 Gibt es für einen Parameter keine Analysenmethode, die den Anforderungen gemäß den Nummern 1.2 und 1.3 genügt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht. Bei der Analyse von Parametern, die operational über ihre Analysenvorschrift definiert werden, gelten die in den Analysenmethoden festgelegten Anforderungen.

2. Anforderungen an Laboratorien

2.1 Die Laboratorien, die chemische oder physikalisch-chemische Qualitätskomponenten überwachen, haben ein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 anzuwenden. Sie haben ihre Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Analysen nachzuweisen durch:

2.1.1 die Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den untersuchten Konzentrationsbereich sind und die von Organisationen durchgeführt werden, welche die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17043 2 erfüllen, und

2.1.2 die Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich Konzentration und Matrix repräsentativ für die zu analysierenden Proben sind.

2.2 Die Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten überwachen, haben die Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen nachzuweisen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, wie z.B. die Teilnahme an Schulungen, Vergleichsuntersuchungen sowie das Sammeln und Archivieren von Belegexemplaren der untersuchten Organismen.

3. Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse

3.1 Berechnung des Jahresdurchschnitts

3.1.1 Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe unter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse für die Berechnung des Jahresdurchschnitts durch die Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze ersetzt. Dies gilt nicht für Parameter, die Summen von Stoffen darstellen. In diesen Fällen werden unter der Bestimmungsgrenze liegende Ergebnisse für einzelne Stoffe vor der Summenbildung gleich null gesetzt.

3.1.2 Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als "kleiner Bestimmungsgrenze" bezeichnet.

3.2 Einhaltung von Umweltqualitätsnormen

3.2.1 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlage 7, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentrationen (ZHK-UQN), gelten als eingehalten, wenn die Konzentration bei jeder Einzelmessung an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper kleiner oder gleich der ZHK-UQN ist. Liegt in den Fällen von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und der Messwert unter der Bestimmungsgrenze, gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten.

3.2.2 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlage 7, ausgedrückt als Jahresdurchschnittswerte (JD-UQN), und der Anlage 5 gelten als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Zeitraum von einem Jahr an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper gemessenen Konzentrationen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Im Fall von Nummer 3.1.2 gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten.

3.3 Berücksichtigung von natürlichen Hintergrundkonzentrationen

Ist für einen Schadstoff nach Anlage 5 oder 7 die natürliche Hintergrundkonzentration im zu beurteilenden Oberflächenwasserkörper größer als die Umweltqualitätsnorm, so legt die zuständige Behörde eine abweichende Umweltqualitätsnorm unter Berücksichtigung der Hintergrundkonzentration für diesen Oberflächenwasserkörper fest.

1) Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
2) Ausgabe Mai 2010, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

 .

Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen Anlage 9
(zu § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1)

Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede nach Maßgabe von Anlage 3 für die jeweilige Gewässerkategorie relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Die Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequenzen sind so auszuwählen, dass eine angemessene Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des ökologischen oder chemischen Zustands oder des ökologischen Potenzials erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Angaben über die Einschätzung des Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen, die mit den Überwachungsprogrammen erreicht wurden.

1. Überblicksweise Überwachung

1.1 Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende Ziele verfolgt:

  1. Ergänzung und Validierung des in Anlage 2 Nummer 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper,
  2. wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme,
  3. Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und
  4. Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.

Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu überprüfen. Anhand dieser Ergebnisse sind die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes zu überwachen.

1.2 Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen

  1. der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist, einschließlich Stellen an großen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet größer als 2.500 Quadratkilometer ist,
  2. sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken und
  3. sich größere Seen oder Sammelbecken mit einer Oberfläche von mehr als 10 Quadratkilometern befinden,

und an anderen Stellen, die zur Schätzung der Schadstoffbelastung benötigt werden, die die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitet und in die Meeresumwelt gelangt.

1.3 An jeder Überwachungsstelle sind folgende Parameter zu überwachen:

  1. Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 kennzeichnend sind,
  2. Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 kennzeichnend sind,
  3. Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 kennzeichnend sind,
  4. die prioritären Stoffe der Anlage 7, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der Messstelle gibt und
  5. bestimmte andere Schadstoffe der Anlage 7 und flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 5, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 in den Oberflächenwasserkörper eingeleitet oder eingetragen werden.

2. Operative Überwachung

2.1 Die Programme zur operativen Überwachung sind mit dem Ziel durchzuführen,

  1. den Zustand der Oberflächenwasserkörper, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, zu bestimmen und
  2. alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand dieser Oberflächenwasserkörper zu bewerten.

2.2 Die operative Überwachung ist an allen Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe eingeleitet oder eingetragen werden. Dies gilt auch für Oberflächenwasserkörpergruppen, die zur erstmaligen Beschreibung der Gewässer gebildet wurden. Die Überwachungsstellen sind nach folgenden Maßgaben festzulegen:

2.2.1 Die Messstellen und die Zusammenstellung der Überwachungsparameter werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Belastungssituation festgelegt. Die Messstellen für die Überwachung relevanter biologischer Parameter oder relevanter chemischer Parameter können an unterschiedlichen Stellen eines Wasserkörpers oder einer Wasserkörpergruppe liegen.

2.2.2 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus Punktquellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Dazu sind in dem unmittelbar betroffenen Wasserkörper oder der unmittelbar betroffenen Wasserkörpergruppe Lage und Zahl von Überwachungsstellen so festzulegen, dass für den gesamten Wasserkörper oder die gesamte Wasserkörpergruppe eine repräsentative Aussage erhalten wird. Unterliegen die Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen mehreren Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so festgelegt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.

2.2.3 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus diffusen Quellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese Wasserkörper sind so festzulegen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers repräsentativ sind.

2.2.4 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten hydromorphologischen Belastung voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sind für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Wasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kennzeichnend sein.

2.3 Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind diejenigen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kennzeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:

  1. die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren,
  2. prioritäre Stoffe der Anlage 7, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt,
  3. bestimmte andere Schadstoffe der Anlage 7 und flussgebietsspezifische Schadstoffe der Anlage 5, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden und
  4. Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die ermittelten Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren.

3. Überwachung zu Ermittlungszwecken

Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,

  1. wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind,
  2. wenn aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die Bewirtschaftungsziele für den Oberflächenwasserkörper voraussichtlich nicht erreicht werden können und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, oder
  3. um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen.

In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b dient die Überwachung zu Ermittlungszwecken dazu, festzustellen, warum die Bewirtschaftungsziele voraussichtlich nicht erreicht werden.

4. Überwachungsfrequenzen und -Intervalle

Die Überwachungsfrequenzen und -intervalle sollen so gewählt werden, dass ein hinreichender Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung des Zustands sowie der langfristigen Veränderungen erreicht wird.

Die Überwachungsfrequenzen sind so zu wählen, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgeht, Rechnung getragen wird. Die Zeitpunkte der Überwachung sind so festzulegen, dass sich die jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich auswirken. Somit soll sichergestellt werden, dass die Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastungen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten desselben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.

Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Überwachungsfrequenzen und -intervalle für die Überwachung nach den Nummern 1 und 2 sind einzuhalten, sofern die zuständige Behörde auf Grund des aktuellen Wissensstands nichts Anderes festlegt. Insbesondere können die Überwachungsfrequenzen und -intervalle der operativen Überwachung nach Nummer 2 reduziert werden, wenn der Zustand der Oberflächenwasserkörper durch eine ausreichende Datenbasis zuverlässig und genau bewertet werden kann. Die Bewertung richtet sich nach den für die Belastungen kennzeichnenden Parameter der nachstehenden Tabelle. Eine zuverlässige und genaue Bewertung ist insbesondere dann möglich, wenn es sich nicht um eine signifikante Auswirkung handelt oder die ursächliche Belastung nicht mehr besteht oder kein Trend festzustellen ist.

Für die Überwachung nach Nummer 3 sind die Überwachungsfrequenzen im Einzelfall festzulegen.

Tabelle 1 Überwachungsfrequenzen und -Intervalle

QualitätskomponenteÜberwachungsfrequenzenÜberwachungsintervalle
 FlüsseSeenÜbergangsgewässerKüstengewässerÜberblicksüberwachungoperative
Überwachung
Biologische Qualitätskomponenten
Phytoplankton6-mal pro Jahr
(relevante Vegetationsperiode)
6-mal pro Jahr
(relevante Vegetationsperiode)
6-mal pro Jahr
(relevante Vegetationsperiode)
6-mal pro Jahr
(relevante Vegetationsperiode)
alle 1 bis 3
Jahre einzelfallbezogen
alle 3 Jahre für die die Belastung
kennzeichnenden Parameter der empfindlichsten Qualitätskomponente
Andere aquatische Flora1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1 mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahralle 1 bis 3
Jahre einzelfallbezogen
Makrozoobenthos1- bis 2-mal pro Jahr1-mal pro Jahr1-mal pro Jahr1-mal pro JahrAlle 1 bis 3
Jahre einzelfallbezogen
Fische1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr Alle 1 bis 3
Jahre einzelfallbezogen

Hydromorphologische unterstützende Komponenten

Durchgängigkeiteinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung   alle 6 Jahre
Aktualisierung
alle 6 Jahre
Aktualisierung
Hydrologiekontinuierlich fortlaufend1-mal pro Monat    
Morphologieeinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibungeinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibungeinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibungeinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibungalle 6 Jahre
Aktualisierung
alle 6 Jahre
Aktualisierung
Allgemeine physikalisch-chemische unterstützende Komponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2
Wärmebedingungen4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahrmindestens
einmal in
6 Jahren
mindestens
einmal in
3 Jahren
Sauerstoffgehalt4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr  
Salzgehalt4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr   
Nährstoffzustand4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr  
Versauerungszustand4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr    
Prioritäre, bestimmte andere und flussgebietsspezifische Schadstoffe, Biota
Flussgebietsspezifische Schadstoffe und bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 74- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahrmindestens
einmal in
6 Jahren
mindestens
einmal in
3 Jahren
Prioritäre Stoffe der Anlage 7 bei Einleitung oder Eintrag12-mal pro Jahr12-mal pro Jahr12-mal pro Jahr12-mal pro Jahrmindestens
einmal in
6 Jahren
mindestens
einmal in
3 Jahren
Biota
(nach Anlage 7 Tabelle 1)
1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahrmindestens
einmal in
3 Jahren
 

5. Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung und Schutzgebiete

5.1 Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung

Stellen in Oberflächenwasserkörpern, denen pro Tag durchschnittlich mehr als 100 Kubikmeter Wasser zur Trinkwassergewinnung entnommen werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zu überwachen. Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe und auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und nach Anlage 2 und Anlage 3 Nummer 2, 3 oder 16 der Trinkwasserverordnung überwacht werden, zu überwachen. Anlage 5 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung sind in der in nachstehender Tabelle angegebenen Frequenz zu überwachen.

Tabelle 2 Überwachungsfrequenzen

Versorgte BevölkerungFrequenz
< 10.000viermal im Jahr
10.000 bis 30.000achtmal im Jahr
> 30.000zwölfmal im Jahr

5.2 Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)

Oberflächenwasserkörper, die Habitat- oder Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern die Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und die überblicksweise Überwachung ergeben, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen.

Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist so lange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und bis sie die für sie geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.

 .

Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern Anlage 10
(zu § 7 Absatz 2 Satz 1, § 10)

1. Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials

1.1 Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt wird:

Tabelle 1: Darstellung des ökologischen Zustands

Ökologischer ZustandFarbkennung
sehr gutblau
gutgrün
mäßiggelb
unbefriedigendorange
schlechtrot

1.2 Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der dritten Spalte der Tabelle 2:

Tabelle 2: Darstellung des ökologischen Potenzials

Ökologisches PotenzialFarbkennung
Künstliche
Oberflächenwasserkörper
Erheblich veränderte
Oberflächenwasserkörper
gut und bessergleich große grüne und hellgraue Streifengleich große grüne und dunkelgraue Streifen
mäßiggleich große gelbe und hellgraue Streifengleich große gelbe und dunkelgraue Streifen
unbefriedigendgleich große orangefarbene und hellgraue Streifengleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen
schlechtgleich große rote und hellgraue Streifengleich große rote und dunkelgraue Streifen

1.3 Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials auch darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe gemäß Anlage 5 (entsprechend der festgelegten Regelung der Einhaltung nach Anlage 8) nicht eingehalten worden sind.

1.4 Im Fall von § 10 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten wie folgt zu kennzeichnen:

  1. P - Phytoplankton,
  2. M - Makrophyten und Phytobenthos,
  3. B - Benthische wirbellose Fauna,
  4. F - Fischfauna.

Die für die Einstufung maßgebenden flussgebietsspezifischen Schadstoffe sind durch Nennung der Nummern nach Anlage 5 zu kennzeichnen.

2. Darstellung des chemischen Zustands

Um den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen, sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen:

Tabelle 3: Darstellung des chemischen Zustands

Chemischer ZustandFarbkennung
gutblau
nicht gutrot

Im Fall von § 10 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern nach Anlage 7 zu kennzeichnen.

3. Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern

3.1 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, werden auf den Karten nach den Nummern 1 und 2 mit einem T und der Legende "Trinkwasserrelevanz" gekennzeichnet.

3.2 Oberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche Hintergrundkonzentration maßgebend war, werden auf den Karten nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende "Einstufung unter Berücksichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen" gekennzeichnet.

.

Ermittlung langfristiger Trends Anlage 11
(zu § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2)

1. Grundsätze

Die Trendermittlungen sind auf der Grundlage des fünfzigsten Perzentils der Messwerte eines Jahres an ausgewählten Messstellen durchzuführen.

Es ist zu gewährleisten, dass die zur Untersuchung eingesetzten Matrices, Methoden und Verfahren (Probenahme, Aufschluss, Analytik) über den gesamten Beobachtungszeitraum konstant oder vergleichbar sind.

Der langfristige Trend wird in Biota, Sedimenten oder Schwebstoffen ermittelt.

2. Biota

Für Trenduntersuchungen mittels Biota sind Fische, Weichtiere oder weitere Wirbellose zu verwenden. Die Organismen können direkt dem zu untersuchenden Gewässer entnommen werden (passives Monitoring) oder künstlich eingebracht und über einen definierten Zeitraum exponiert werden (aktives Monitoring). Die Probenahme von Fischen sollte außerhalb der Laichzeiten erfolgen. Muscheln sind vor der Analyse zwei Tage zu hältern.

Bei Fischen sind je Fischart mindestens zehn Individuen einer definierten Größenklasse (möglichst drei Jahre alt) für Messungen in der Muskulatur und/oder der Leber zu verwenden. Die Untersuchung von Poolproben ist ebenfalls zulässig.

3. Sedimente

In einem definierten Streckenabschnitt einer Messstelle sind bevorzugt in strömungsberuhigten Zonen jeweils vier bis fünf Einzelproben zu entnehmen, die zu einer Mischprobe vereinigt werden.

Die Sedimentuntersuchungen sind in einer Fraktion kleiner 63 µm durchzuführen.

Die Sedimentproben werden zu Niedrigwasserzeiten entnommen. Im tidebeeinflussten Küstenbereich werden sie bei Tideniedrigwasser entnommen.

4. Schwebstoffe

Schadstoffe in Schwebstoffen sind mindestens viermal pro Jahr wie folgt zu untersuchen:

  1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge in der Gesamtprobe,
  2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen in einer Fraktion kleiner 63 µm.

5. Statistische Methode

Ein Trend ist signifikant, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit mindestens 95 % beträgt (Signifikanzniveau a = 0,05).

Für eine Trendanalyse sind Werte aus mindestens fünf Jahren erforderlich. Der Trend wird anhand folgender statistischer Verfahren ausgewertet:

5.1 Liegt eine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels linearer Regression ermittelt. Die Signifikanz wird mithilfe eines t-Tests ermittelt, mit dem die Nullhypothese, d. h., dass die Steigung der Regressionsgeraden null ist, getestet wird. Trifft die Nullhypothese zu bzw. ist sie nicht mit der geforderten Sicherheit widerlegbar, liegt kein signifikanter Trend vor.

r = Korrelationskoeffizient

n = Anzahl der Messwerte

5.2 Liegt keine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels des Mann-Kendall-Trendtests ermittelt.


_____
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der

UWS Umweltmanagement GmbHENDE