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Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung
- 22. Änderung -
(Stand:
Dezember 2020)
Vom 8. Dezember 2020
(BAnz. AT vom 11.01.2021 B6; 13.12.2021 B12 aufgehoben)
Archiv: 2012 2015 2017 2018 2019
Nachstehend wird die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) * in der Fassung der 22. Änderung bekannt gegeben.
1 Einleitung
Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur solche Aufbereitungsstoffe verwendet und nur solche Desinfektionsverfahren angewendet werden, die in der vorliegenden Liste enthalten sind. Ausnahmen hiervon gelten lediglich bei Vorliegen einer Genehmigung des Umweltbundesamtes unter den Voraussetzungen des § 12 TrinkwV.
Aufbereitungsstoffe sind alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann (§ 3 Nummer 8 TrinkwV).
Es dürfen nur Aufbereitungsstoffe (einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder durch Elektrolyse zugeführt werden) zugesetzt werden, die notwendig sind, um mindestens eines der folgenden Aufbereitungsziele zu erreichen:
Ziel sollte es sein, ausschließlich solche Aufbereitungsstoffe einzusetzen, die den geringeren Gehalt an Verunreinigungen gegenüber Vergleichsprodukten aufweisen oder toxikologisch unbedenklicher als deren Vergleichsprodukte sind. Die Vergleichbarkeit ergibt sich u. a. aus Einsatzzweck, Wirksamkeit und Handhabbarkeit. Das bedeutet für Desinfektionsverfahren, dass mittel- und langfristig solche Verfahren bevorzugt eingesetzt werden, die eine geringere Belastung an unerwünschten Nebenprodukten erzeugen. Insbesondere in den Fällen, in denen keine Desinfektionskapazität in dem behandelten Trinkwasser aufrechterhalten werden soll, sind Alternativen zur Chlordosierung zu prüfen. Bis dahin sind alle in der Liste aufgeführten Desinfektionsverfahren anwendbar.
Aufbereitungsstoffe, die nach Buchstabe a zugesetzt werden und bestimmungsgemäß nicht im Trinkwasser verbleiben, müssen nach abgeschlossener Aufbereitung vollständig aus dem Trinkwasser entfernt werden. Diese Anforderung gilt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) als erfüllt, wenn die Stoffe so weit aus dem Wasser entfernt werden, dass sie oder ihre Umwandlungsprodukte nur bis auf technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen im Trinkwasser enthalten sind.
Aufbereitungsstoffe, die nach den Buchstaben b und c zugesetzt werden und bestimmungsgemäß im Trinkwasser verbleiben, sind entsprechend dem Minimierungsgebot in den Einsatzmengen der Aufbereitungsstoffe auf das für die Erreichung des Aufbereitungszieles erforderliche Maß zu beschränken.
Da durch die TrinkwV bei der Gewinnung des Rohwassers, dessen Aufbereitung zu Trinkwasser und der Verteilung bis zu den Verbrauchern auf die a. a. R. d. T. Bezug genommen wird, trifft dies auch auf die Qualität der Aufbereitungsstoffe zu. Als Grundlage für die Überprüfung der Anforderungen an die Aufbereitungsstoffe gemäß § 11 TrinkwV ist grundsätzlich das Europäische Regelwerk der Normungsreihe "Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch" heranzuziehen. Durch dieses Vorgehen ist eine internationale Harmonisierung der Qualität von Aufbereitungsstoffen für die Herstellung von Trinkwasser sichergestellt. Die Produktnormen gelten in ihrer Gesamtheit für die Sicherstellung der Qualität der Aufbereitungsstoffe. Damit stellt das Vorliegen einer Produktnorm ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für die Aufnahme in die Liste dar.
Des Weiteren sind die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 204 "Aufbereitungsstoffe in der Trinkwasserversorgung - Regeln für Auswahl, Beschaffung und Qualitätssicherung" zu berücksichtigen.
Der Einsatz von nicht gelisteten Ionenaustauschern und anderen Filtermaterialien (z.B. Füllkörper, natürliche Sande für die Langsamsandfiltration) zur Aufbereitung von Trinkwasser, die schon vor der Einführung der Liste in Betrieb waren, darf auch weiterhin nach den a. a. R. d. T. und nachgewiesener Wirksamkeit erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass keine chemischen Substanzen aus Ionenaustauschern oder anderen Filtermaterialien in das aufbereitete Wasser übergehen, die eine vermeidbare oder unvertretbare Auswirkung auf Gesundheit und Umwelt haben.
Das in DIN EN 12902 beschriebene Prüfverfahren für körniges Material zur Ermittlung von wasserextrahierbaren chemischen Substanzen kann zur Abschätzung der möglichen Auslaugung des Materials an chemischen Parametern herangezogen werden.
Wie bisher darf Luft für die Oxidation, Sauerstoffanreicherung, mechanische Entsäuerung durch Gasaustausch und für die Ozonerzeugung eingesetzt werden.
Der Anwendungsbereich der Liste bezieht sich auf den Teil der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung, in dem das geförderte Rohwasser zu Trinkwasser wird. Dieser Bereich erstreckt sich von der Rohwasserentnahme bis zur Übergabestelle an die Endverbraucher gemäß § 8 TrinkwV (Entnahmearmatur für Trinkwasser).
In den Bereichen im Vorfeld der eigentlichen Rohwasserentnahme (z.B. der Voraufbereitung durch Grundwasseranreicherung) und des Rohwasserschutzes (z.B. durch Phosphateliminierung im Vorfluter) sind die a. a. R. d. T. zu beachten.
2 Rechtsrahmen
Rechtsgrundlage für die Festlegungen in der Liste sind insbesondere die §§ 11 und 16 Absatz 4 TrinkwV.
Nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV müssen die eingesetzten Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sein und dürfen keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben.
Die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV wird vom Umweltbundesamt (UBA) geführt und aktualisiert. Die Liste hat gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV bezüglich dieser Stoffe Angaben zu enthalten über die
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. In die Liste werden ferner Verfahren zur Desinfektion sowie deren Einsatzbedingungen, die die Wirksamkeit dieser Verfahren sicherstellen, aufgenommen.
Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion können nur dann in die Liste aufgenommen werden, wenn sie gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1) für diesen Zweck in Europa zugelassen sind.
3 Struktur der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV
Die Liste gliedert sich in fünf Teile:
Teil I a: Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werdenTeil I b: Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden
Teil I c: Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden
Teil II: Desinfektionsverfahren
Teil III: Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden
Erläuterungen zu den Tabellenspalten der Liste
Die 10-%-Regel ist eine allgemein anerkannte Übereinkunft der Fachleute auf europäischer Ebene und besagt, dass durch die Anwendung von Aufbereitungsstoffen bei der Aufbereitung von Trinkwasser die Konzentration eines mit einem Grenzwert versehenen gesundheitsrelevanten Parameters im aufbereiteten Wasser um nicht mehr als 10 % seines Grenzwertes erhöht werden darf. Daher richtet sich z.B. die maximale Dosiermenge eines Aufbereitungsstoffes neben der technisch notwendigen Menge auch nach dessen Gehalt an Verunreinigungen (z.B. Schwermetalle, Monomere).
4 Untersuchungsumfang
Bei der Bestimmung des erforderlichen Untersuchungsumfangs für die Aufbereitungsstoffe sind die folgenden zwei Bereiche zu trennen:
Bei Stoffen, die bestimmungsgemäß im Trinkwasser verbleiben, ergibt sich die Restkonzentration aus der in einem bestimmten Zeitraum zugesetzten Menge des Stoffes und dem in diesem Zeitraum aufbereiteten Wasservolumen. Bei Stoffen, die bei oder nach der Aufbereitung wieder aus dem Wasser entfernt werden oder deren Konzentration von selbst abnimmt, ergibt sich die Konzentration im aufbereiteten Trinkwasser aus den bei der Aufbereitung nach den a. a. R. d. T. unvermeidbaren Restmengen.
Die anzuwendenden Untersuchungsverfahren richten sich nach den a. a. R. d. T.
Die Untersuchungshäufigkeit und der Untersuchungsumfang richten sich nach der Art des Aufbereitungsstoffes und sind in Tabelle 1 wiedergegeben.
Tabelle 1: Untersuchungsumfang und Untersuchungshäufigkeit gemäß § 11 TrinkwV
a) Für Aufbereitungsstoffe, die für die Desinfektion eingesetzt werden
Untersuchungsumfang | Untersuchungshäufigkeit | Dokumentation | Bemerkungen |
Kontrolle der zugesetzten Menge des Einsatzproduktes (Verbrauch) | wöchentlich | Betriebsbuch | Entfällt bei kontinuierlicher Messung und Speicherung der Daten |
Kontrolle der Konzentration des Wirkstoffes im aufbereiteten Wasser | täglich | Betriebsbuch + Analysenbefund | Die tägliche Messung hat im Rahmen der Betriebskontrolle durch geschultes Personal zu erfolgen. Entfällt bei kontinuierlicher Messung und Speicherung der Daten |
b) Für Aufbereitungsstoffe mit begrenzter Höchstkonzentration nach Aufbereitung
Untersuchungsumfang | Untersuchungshäufigkeit | Dokumentation | Bemerkungen |
Kontrolle der zugesetzten Menge des Einsatzproduktes (Verbrauch) | wöchentlich | Betriebsbuch | Entfällt bei kontinuierlicher Messung und Speicherung der Daten |
Kontrolle der Konzentration des Wirkstoffes im aufbereiteten Wasser | wöchentlich | Betriebsbuch + Analysenbefund | Entfällt bei kontinuierlicher Messung und Speicherung der Daten |
c) Für alle übrigen Aufbereitungsstoffe
Untersuchungsumfang | Untersuchungshäufigkeit | Dokumentation | Bemerkungen |
Kontrolle der zugesetzten Menge des Einsatzproduktes (Verbrauch) | wöchentlich | Betriebsbuch | Entfällt bei kontinuierlicher Messung und Speicherung der Daten |
d) Regeneriersalze für Ionenaustauscher für dezentrale Enthärtung
Untersuchungsumfang | Untersuchungshäufigkeit | Dokumentation | Bemerkungen |
Kontrolle der eingesetzten Salzmenge (als Masse in kg) und die damit aufbereitete Wassermenge (als Volumen in m3) | Bei jeder Ergänzung oder Neubefüllung des Salzvorrats | Betriebsbuch | Entfällt bei kontinuierlicher Messung und Speicherung der Daten. Der Salzverbrauch sollte in einem Bereich liegen, der nach Herstellerangaben des Ionenaustauschers zu erwarten ist. |
5 Verfahren zur Erstellung und Fortschreibung der Liste
Anträge nach § 11 Absatz 5 TrinkwV auf Änderung der Liste sind an das Umweltbundesamt, Abteilung II 3, Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, zu richten. Einzelheiten zu dem Verfahren hat das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung festgelegt.
Die TrinkwV fordert nach § 11 Absatz 4 eine Beteiligung der Länder, Behörden und Fachkreise bei der Führung der Liste.
6 Geplante Änderungen in der Liste
Folgende Änderungen sind vorgesehen:
Tabelle 2: Geplante Änderungen in der Liste
Teil der Liste | Aufbereitungsstoff/ Verfahren | Änderung |
Einleitung Absatz 6 | Regelung zum weiteren Einsatz von Ionenaustauschern, die vor Inkrafttreten der Liste in Betrieb waren | wird entfallen (ab 1. Januar 2023). Für die Möglichkeit einer Weiterverwendung der Ionenaustauscherharze, die vor Inkrafttreten der Liste in Betrieb waren, ist eine rechtzeitige Antragstellung beim Umweltbundesamt notwendig. |
Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV
- Stand Dezember 2020 -
Teil Ia
Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden
- Stand Dezember 2020 -
Teil Ib
Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden
- Stand Dezember 2020 -
Teil Ic
Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden
- Stand Dezember 2020 -
Teil II
Desinfektionsverfahren
- Stand Dezember 2020 -
Teil III
Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung,
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie in Katastrophenfällen
oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung
mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden.
- Stand Dezember 2020 -
*) Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
ENDE |