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Regelwerk

Drucksache 68/23 - Begründung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung 2023
B. Besonderer Teil

Vom 15. Februar 2023
(Quelle: Deutscher Bundestag)


Zu Artikel 1 (Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch)

Außer inhaltlichen Anpassungen werden mit der vorliegenden Neufassung der TrinkwV gegenüber der TrinkwV (a.F.) zahlreiche rechtssprachliche und rechtstechnische Änderungen vorgenommen. Hierzu zählen insbesondere folgende begriffliche Ersetzungen: "Unternehmer oder sonstiger Inhaber" durch "Betreiber", "Trinkwasser-Installation" durch "Trinkwasserinstallation", "Probennahmeplanung" durch "Untersuchungsplan", "Probennahmeplan" durch "Berichtsplan" und "Gefährdungsanalyse" durch "Risikoabschätzung". Zudem werden die verschiedenen Typen von Wasserversorgungsanlagen im Regelungstext nun durchgängig unter Verwendung der definierten Begriffe bezeichnet, statt wie bisher auf die jeweilige Fundstelle in den Begriffsbestimmungen zu verweisen. Dort, wo die TrinkwV (a.F.) ausdrücklich klarstellte, dass der Regelungsadressat eine von ihm verlangte Untersuchung oder andere Handlung entweder selbst vorzunehmen oder durch eine andere Person vornehmen zu lassen hat, werden solche wiederholten Klarstellungen nicht mehr vorgenommen, da es auch ohne diese hinreichend klar ist, dass es sich bei den jeweils angesprochenen Pflichten nicht um höchstpersönlich zu erfüllende Pflichten handelt. Außerdem entfällt in den Anlagen im Hinblick auf die dort enthaltenen Tabellen die Angabe von "laufenden Nummern", da die Parameter im regelnden Teil stets mit ihrer Bezeichnung angesprochen werden. Diese Änderungen betreffen den gesamten Verordnungstext und werden in der Begründung der Einzelvorschriften nicht erneut erwähnt.

Aus Gründen der besseren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Regelungen wird in dem Verordnungstext durchgängig das generische Maskulinum verallgemeinernd verwendet. Eine geschlechtliche Ungleichbehandlung ist hiermit in keiner Weise bezweckt. Vielmehr richtet sich die Verordnung, sofern natürliche Personen adressiert sind, ausdrücklich an alle Geschlechter.

Zu Abschnitt 1
(Allgemeine Vorschriften)

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Zu Absatz 1

Die Regelung des Anwendungsbereichs ersetzt § 2 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV (a.F.). Es wird nun nicht mehr allein auf die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch Bezug genommen, sondern umfassender auf den Gegenstand "Wasser für den menschlichen Gebrauch".

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 2 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Es handelt sich um eine deklaratorische nicht abschließende Aufzählung von Wässern, für die die TrinkwV nicht gilt. In Nummer 2 wird nunmehr auf den Arzneimittelbegriff nach § 2 AMG Bezug genommen, da der bisher verwendete Begriff "Heilwasser" im AMG nicht definiert ist. Die Nummer 4 wird sprachlich neu gefasst.

Zu Absatz 3

Die Regelung stellt klar, dass sich der räumliche Geltungsbereich der TrinkwV auf die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone, eine außerhalb der 12-Meilen-Zone und somit außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets liegende Meeresregion, erstreckt. Die Regelung beruht auf Artikel 56 Nummer 1 i.V.m. Artikel 60 Nummer 1 und 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, durch die der Bundesrepublik Deutschland als Küstenstaat ausschließliche Hoheitsbefugnisse in Bezug auf die in der ausschließlichen Wirtschaftszone errichteten künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke übertragen werden, insbesondere hinsichtlich der Geltung der nationalen Gesundheitsgesetze.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 3 TrinkwV (a.F.). Die Begriffsbestimmungen "Gesundheitsamt" in § 3 Nummer 6 TrinkwV (a.F.) und "zuständige Behörde" in § 3 Nummer 6 TrinkwV (a.F.) entfallen. Spezielle vollzugsrechtliche Vorgaben sind stattdessen durch Verweis auf das IfSG im § 4 berücksichtigt. Ebenso entfällt die Begriffsbestimmung "Parameterwert für radioaktive Stoffe" nach § 3 Nummer 9a TrinkwV (a.F.). Die bislang in dieser Begriffsbestimmung enthaltene Verpflichtung, dass die zuständige Behörde bei Überschreitung eines Parameterwerts zu prüfen hat, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert, ist nun in § 62 Absatz 3 enthalten. Ferner ist die Begriffsbestimmung der "Richtdosis", die vormals in § 3 Nummer 9b TrinkwV (a.F.) enthalten war, nun in Anlage 4 Teil II integriert worden.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 3 Nummer 1 TrinkwV (a.F.). Zugleich setzt die Regelung Artikel 2 Nummer 1 der TW-RL um. In der Begriffsbestimmung wird eingangs die Formulierung "Wasser für den menschlichen Gebrauch" verwendet, um klarzustellen, dass es sich bei dem in der Verordnung als "Trinkwasser" bezeichneten Wasser um das im Infektionsschutzgesetz und im der TW-RL als "Wasser für den menschlichen Gebrauch" bezeichnete Wasser handelt. Die Wörter "für den menschlichen Gebrauch" in der Begriffsbestimmung sind daher keine eigenständig zu prüfenden Merkmale. Die Voraussetzungen an die Bestimmung des bezeichneten Wassers oder an seine Verwendung ergeben sich vielmehr aus den Buchstaben a und b.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Die Regelung entspricht ganz überwiegend § 3 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV (a.F.). Der bislang verwendete Begriff "zentrale Wasserwerke" wird durch den Begriff "zentrale Wasserversorgungsanlagen" ersetzt.

Zu Buchstabe b

Die Regelung entspricht ganz überwiegend § 3 Nummer 2 Buchstabe b TrinkwV (a.F.). Der bislang verwendete Begriff "dezentrale kleine Wasserwerke" wird durch den Begriff "dezentrale Wasserversorgungsanlagen" ersetzt.

Zu Buchstabe c

Die Regelung entspricht ganz überwiegend § 3 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV (a.F.). Der bislang verwendete Begriff "Kleinanlagen zur Eigenversorgung" wird durch den Begriff "Ei-genwasserversorgungsanlagen" ersetzt.

Zu Buchstabe d

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 3 Nummer 2 Buchstabe d TrinkwV (a.F.). Der bislang verwendete Begriff "mobile Versorgungsanlagen" wird durch den Begriff "mobile Wasserversorgungsanlagen" ersetzt. Außerdem wird die bisher geltende Formulierung "aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlagenach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden" durch die Formulierung "der Trinkwasserinstallation" ersetzt. Die ursprüngliche Formulierung gibt lediglich die in § 2 Nummer 4 normierte Begriffsbestimmung wieder und kann daher zum Zwecke der Vereinheitlichung und Vereinfachung durch den Begriff "Trinkwasserinstallation" ersetzt werden. Meeresbauwerke werden zur Klarstellung den mobilen Wasserversorgungsanlagen zugerechnet.

Zu Buchstabe e

Die Regelung entspricht ganz überwiegend § 3 Nummer 2 Buchstabe e TrinkwV (a.F.). Der bislang verwendete Begriff "Anlagen zu ständigen Wasserverteilung" wird durch den Begriff "Gebäudewasserversorgungsanlagen" ersetzt.

Zu Buchstabe f

Die Regelung entspricht ganz überwiegend § 3 Nummer 2 Buchstabe f TrinkwV (a.F.). Der bislang verwendete Begriff "Anlagen zur zeitweiligen Wasserversorgung" wird durch den Begriff "zeitweilige Wasserversorgungsanlagen" ersetzt.

Zu Nummer 3

Der in der TrinkwV (a.F.) verwendete Begriff "Unternehmer oder sonstiger Inhaber" einer Wasserversorgungsanlage wird geändert in "Betreiber". Der bislang verwendete Begriff ist sperrig und erschwert dadurch das Textverständnis. Zudem erfüllt die historisch mitgeführte umständliche Zweiteilung des Begriffs keine tiefergehende Funktion im heutigen Trinkwasserrecht. Der Begriff "Unternehmer" weist lediglich eher auf die gewerblichen Wasserversorgungsunternehmen hin, während der Begriff "sonstiger Inhaber" insbesondere auch die nichtgewerblichen Inhaber einbezieht. Diese beiden Gruppen werden in der TrinkwV aber nicht als solche unterschiedlich behandelt. Soweit in der TrinkwV Differenzierungen vorgenommen werden, erfolgen diese mit anderen Mitteln, zum Beispiel mit der Unterscheidung verschiedener Wasserversorgungsanlagen (siehe Nummer 2). Der Begriff "Betreiber" hingegen ist im Anlagenrecht und auch im Technischen Regelwerk gebräuchlich. Er deutet auf eine Person hin, die für das jeweilige Regelungsobjekt verantwortlich ist.

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 3 Nummer 3 TrinkwV (a.F.). Die Begriffsbestimmung zur Trinkwasserinstallation wird um Trinkwasserspeicher ergänzt. Hierdurch werden alle Anlagenteile von mobilen Wasserversorgungsanlagen erfasst, sodass der Begriff "Trinkwasserinstallation" in der Begriffsbestimmung für mobile Wasserversorgungsanlagen (siehe Nummer 2 Buchstabe d) verwendet werden kann. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen. Mit Entnahmestellen für Trinkwasser sind die Stellen gemeint, die dafür bestimmt sind, dass an ihnen Verbraucher das Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage entnehmen.

Zu Buchstabe a

Die Regelung ist neu und betrifft die Stelle, an der die Trinkwasserinstallation etwa von Eigenwasserversorgungsanlagen beginnt, bei denen es keine Stelle der Übernahme von Trinkwasser gibt.

Zu Buchstabe b

Die Regelung betrifft die Stelle, an der die Trinkwasserinstallation beginnt bei Wasserversorgungsanlagen, die das Trinkwasser aus einer anderen Wasserversorgungsanlage übernehmen, insbesondere bei Gebäudewasserversorgungsanlagen.

Zu Nummer 5

Die Regelung entspricht § 3 Nummer 4 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 6

Die Regelung entspricht weitgehend § 3 Nummer 7 TrinkwV (a.F.). Der Begriff "Ressource" wird zwecks Vereinheitlichung durch den ebenfalls weit auszulegenden Begriff "Wasservorkommen" ersetzt.

Zu Nummer 7

Die Regelung entspricht ganz überwiegend § 3 Nummer 8 TrinkwV (a.F.). Zugleich setzt die Regelung Artikel 12 Absatz 1 und 3 der TW-RL um und wird daher um den Begriff "Filtermedien" ergänzt. Ferner wird nun dargestellt, dass sich durch den Einsatz von Aufbereitungsstoffen nicht nur die Zusammensetzung des Trinkwassers, sondern auch die des Rohwassers verändern kann.

Zu Nummer 8

Die Regelung entspricht § 3 Nummer 10 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 9

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 3 Nummer 11 TrinkwV (a.F.). Nach den Wörtern "persönliche Beziehungen" werden die Wörter "mit der bereitstellenden Person" hinzugefügt. Dadurch wird deutlich gemacht, dass im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit keine persönliche Beziehung zu dem Bereitsteller besteht.

Zu Nummer 10

Die Regelung ist an § 2 Absatz 2 TrinkwV (a.F.) angelehnt und enthält nun eine neue Begriffsbestimmung für "Nichttrinkwasseranlagen". Anders als in der Altregelung wird auf die Bestimmung des Wassers abgestellt, unabhängig von der tatsächlichen Qualität des Wassers. Das Erfordernis "zusätzlich zu einer Trinkwasserinstallation" muss dabei unter Beachtung einer möglichen Rückwirkung, auch z.B. durch Verwechslungen, auf das öffentliche Trinkwassernetz ausgelegt werden. Gartenbrunnen oder Regenwasserzisternen beispielsweise, die nur zur Bewässerung des Gartens verwendet werden und nicht an gleicher Stelle wie eine Trinkwasserinstallation, z.B. im Wohnhaus, installiert sind, sind daher keine Nichttrinkwasseranlagen im Sinne der TrinkwV.

Zu Buchstabe a

Im Unterschied zu § 2 Absatz 2 1. Halbsatz TrinkwV (a.F.) wird an dieser Stelle der neuen Begriffsbestimmung ohne Änderung der Bedeutung allein auf zur Entnahme von Wasser bestimmte Anlagen abgestellt und nicht mehr auf solche, die auch zur Abgabe von Wasser bestimmt sind.

Zu Buchstabe b

An dieser Stelle der neuen Begriffsbestimmung wird klargestellt, dass eine Nichttrinkwasseranlage auch eine Anlage ist, in der Wasser im Kreislauf geführt wird, dass nicht die Qualität von Trinkwasser haben muss, und die zusätzlich zu einer Trinkwasserinstallation installiert ist. Hierzu zählen beispielsweise Heizungsanlagen.

Zu § 3 (Bezugnahmen auf technische Normen)

Zu Absatz 1

Um den Text der Einzelvorschriften der Verordnung, die auf bestimmte technische Normen verweisen, von der Angabe der jeweiligen Ausgabennummern zu entlasten und so die Verständlichkeit der Vorschriften zu erleichtern, wird mit einer zentralen Vorschrift einmalig bestimmt, auf welche Ausgaben der technischen Normen mit den Verweisungen jeweils Bezug genommen wird. Auch die Titel der jeweiligen technischen Normen werden angegeben. In der Verordnung wird grundsätzlich statisch auf die bezeichneten Ausgaben der technischen Normen verwiesen. Die zentrale Vorschrift erleichtert zudem die Anpassung der Verweisungen in der Verordnung durch den Verordnungsgeber, wenn durch eine neue Ausgabe einer technischen Norm eine Aktualisierung erforderlich wird.

Zu Absatz 2

Um den Text der Einzelvorschriften der Verordnung, die auf die in Absatz 1 genannten technischen Normen verweisen, von wiederholten Hinweisen auf die allgemeine Zugänglichkeit dieser Normen zu entlasten, wird mit einer zentralen Vorschrift für alle bezeichneten technischen Normen einmalig auf die konkrete Bezugsmöglichkeit und die Niederlegung bei der Deutschen Nationalbibliothek hingewiesen.

Zu § 4 (Vollzug)

Hinsichtlich der Behördenzuständigkeiten für den Vollzug der Trinkwasserverordnung wird auf die anwendbaren Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verwiesen. Der Vollzug der TrinkwV obliegt insbesondere dem "Gesundheitsamt" und der (sonst) "zuständigen Behörde". Die Verweisung auf § 54 IfSG stellt klar, dass grundsätzlich die Länder (durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch sonstige landesrechtliche Regelung) bestimmen, welche konkreten Behörden die Aufgaben des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde nach der TrinkwV wahrnehmen. Ausnahmen gelten auf Grund von § 54a IfSG für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und auf Grund von 54b IfSG für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen. Durch diese Regelungen werden jeweils Bundesbehörden bzw. zuständige Stellen bestimmt, die die Aufgaben sowohl des Gesundheitsamts als auch der zuständigen Behörde wahrnehmen. Die bisherigen, weitgehend redundanten Regelungen in § 22 und § 23 Satz 1 und 2 TrinkwV (a.F.) werden wegen der bestehenden Regelungen des IfSG nicht fortgeschrieben, zumal auch Diskrepanzen zwischen den §§ 54a und 54b IfSG und den §§ 22 und 23 TrinkwV (a.F.) zu beseitigen sind. Die §§ 54 bis 54b IfSG kommen nicht zum Tragen, wenn in der TrinkwV Aufgaben unmittelbar bestimmten Bundesbehörden zugewiesen sind, insbesondere dem Umweltbundesamt, dem Bundesinstitut für Risikobewertung oder dem Bundesministerium für Gesundheit, so dass es keiner weiteren Zuständigkeitsbestimmung bedarf.

Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen dem Gesundheitsamt einerseits und der (sonst) zuständigen Behörde andererseits gilt außerdem auch für die Anwendung der Trinkwasserverordnung die Regelung in § 2 Nummer 14 IfSG, wonach es sich beim Gesundheitsamt um eine mit einem Amtsarzt besetzte Behörde handeln muss. Die bisherige wiederholende Regelung in § 3 Nummer 5 TrinkwV (a.F.) wird wegen der bestehenden Regelung des IfSG nicht fortgeschrieben; außerdem kann § 3 Nummer 6 TrinkwV (a.F.) ersatzlos entfallen, da sich die Bestimmung der zuständigen Behörde durch die Länder ebenfalls bereits aus § 54 IfSG ergibt. Aus § 2 Nummer 14 IfSG folgt im Umkehrschluss, dass dort, wo die TrinkwV bestimmte Aufgaben einer (sonst) zuständigen Behörde zuweist, das Vorhandensein amtsärztlicher Kompetenz in der Behörde nicht gefordert ist. Das betrifft insbesondere diejenigen Aufgaben, die sich auf das Vorhandensein von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser beziehen. Die Zuständigkeit einer (sonst) zuständigen Behörde im Fall von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser ergibt sich bereits aus § 37 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes hinsichtlich Aufgaben der Überwachung und daran anknüpfend aus § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 TrinkwV. Darüber hinaus wird in den Einzelbestimmungen der Trinkwasserverordnung zur Klarstellung regelmäßig durch einen Zusatz ausdrücklich darauf hingewiesen, wenn eine Aufgabenzuweisung an eine "zuständige Behörde" den Aspekt des (möglichen) Vorhandenseins radioaktiver Stoffe im Trinkwasser betrifft. Eine Aufgabenzuweisung an die zuständige Behörde, ohne dass radioaktive Stoffe im Trinkwasser betroffen sein müssen, erfolgt außerdem in § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

Zu Abschnitt 2
(Beschaffenheit des Trinkwassers)

Zu § 5 (Allgemeine Anforderungen)

Die Regelung entspricht überwiegend § 4 Absatz 1 TrinkwV (a.F.). Die Verwendung des Begriffs "Anforderungen" in der Pluralform macht deutlich, dass sich die Regelung auf alle genannten Anforderungen bezieht. Die Regelungen aus § 4 Absatz 2 und 3 TrinkwV (a.F.) werden thematisch bedingt als Regelungen über Abgabeverbote den Vorschriften über die Pflichten des Betreibers im Falle von Abweichungen oder Grenzwertüberschreitungen zugeordnet.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b TrinkwV (a.F.). Die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutungsregelung beziehen sich infolge der Änderungen für mikrobiologische und chemische Parameter nun auch auf die Einhaltung der für diese festgelegten Höchstwerte.

Zu Nummer 3

Die Regelung entstammt § 4 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.) und wird in die Vermutungsregelung aufgenommen, um die Zielstellung nach Artikel 1 Absatz 2 der TW-RL hervorzuheben, die menschliche Gesundheit durch die Gewährleistung der Reinheit und Genusstauglichkeit des Wassers zu schützen.

Zu § 6 (Mikrobiologische Anforderungen)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht § 5 Absatz 1 TrinkwV (a.F.). Das Wort "Wasser" wird zum Zwecke der Klarstellung durch das Wort "Trinkwasser" ersetzt.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 5 Absatz 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 5 Absatz 3 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 6 Satz 1 TrinkwV (a.F.), soweit sie Mikroorganismen betrifft. Die Regelung wird aus systematischen Gründen in den mikrobiologischen Anforderungen verortet. Absatz 4 füllt komplementär zu Absatz 2 die allgemeine Anforderung des Absatzes 1 aus. Die Möglichkeit des Gesundheitsamts, Höchstwerte für weitere Parameter festzulegen, wird bereits an dieser Stelle sichtbar. Diese Regelung beschreibt die bisher geltende Praxis, dass die Gesundheitsämter im konkreten Fall die obersten Landesbehörden oder das Umweltbundesamt zur Bewertung konsultieren. In Abgrenzung zu dem Wort "Grenzwert" wird für den vom Gesundheitsamt festgelegten Wert für Parameter, für die kein Grenzwert nach Anlage 1 festgelegt ist, das Wort "Höchstwert" verwendet. Dies dient der Verdeutlichung, dass es sich bei den durch das Gesundheitsamt festgelegten Höchstwerten nicht um Grenzwerte handelt, die bundesweite Geltung beanspruchen, sondern für den konkreten Fall im Wasserversorgungsgebiet gelten. Auch können an anderen Stellen der TrinkwV erforderliche Bezugnahmen auf Bestimmungen, die Höchstwerte vorsehen, vereinfacht werden. Das Wort "aufgeführt" wird durch das Wort "festgelegt" ersetzt. Das Wort "festlegen" entspricht der üblichen Formulierung der TrinkwV. Vor dem Wort "legt" wird das Wort "so" eingefügt. Durch diese Formulierung wird die Rechtsfolge deutlicher hervorgehoben. Zur Klarstellung wird in Absatz 4 ergänzt, dass es sich um das Trinkwasser eines Wasserversorgungsgebiets handelt. Die Formulierung "bis zu welchen Konzentrationen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen" wird durch den Begriff "einen Höchstwert" zum Zwecke der sprachlichen Vereinfachung ersetzt. Darüber hinaus wird der Passus "und für welchen Zeitraum" gestrichen, da dieser einen Aspekt darstellt, der keine mikrobiologische Anforderung beschreibt. Vielmehr handelt es sich schon um eine Maßnahme bei Nichterfüllung der Anforderungen. Hinsichtlich der Rechtsfolge werden die Höchstwerte den Grenzwerten gleichgestellt. Für Höchstwerte gelten daher auch die Regelungen zur Klärung der Ursachen und Anordnung von Abhilfemaßnahmen (§ 65 Absatz 2). Diese inhaltliche Änderung schließt die Regelungslücke, die bisher hinsichtlich der Ergreifung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Konzentration oder Überschreitung des zugelassenen Zeitraums bestand. Der Unberührtheitsklausel aus § 9 Absatz 6 Satz 2 TrinkwV (a.F.) bedarf es nicht.

Zu Absatz 5

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 5 Absatz 4 TrinkwV (a.F.). An die Stelle der Formulierung "mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen" tritt die Formulierung "mit im Einzelfall angemessenem Aufwand". Die Formulierung "dürfen ... nur" normiert im Gegensatz zu "sollen" einen höheren Verbindlichkeitsgrad. Wie in § 5 Nummer 1 wird das Wort "mindestens" eingefügt.

Zu § 7 (Chemische Anforderungen)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht § 6 Absatz 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 6 Absatz 2 TrinkwV (a.F.). Das Wort "festgesetzt" wird durch das Wort "festgelegten" ersetzt, da das Wort "festlegen" der üblichen Formulierung der TrinkwV entspricht, wenn auf in den Anlagen festgelegte Grenzwerte Bezug genommen wird.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 9 Absatz 6 Satz 1 TrinkwV (a.F.), soweit sie chemische Stoffe betrifft. Die Regelung wird aus systematischen Gründen in der Vorschrift über die chemischen Anforderungen verortet. Der neue Absatz 3 füllt komplementär zu Absatz 2 die allgemeine Anforderung des Absatzes 1 aus. Die Möglichkeit des Gesundheitsamts, Höchstwerte für weitere chemische Parameter festzulegen, wird bereits an dieser Stelle sichtbar. Diese Regelung beschreibt die bisher geltende Praxis, dass die Gesundheitsämter im konkreten Fall die obersten Landesbehörden oder das Umweltbundesamt zur Bewertung konsultieren. In Abgrenzung zu dem Wort "Grenzwert" wird für den vom Gesundheitsamt festgelegten Wert für Parameter, für die kein Grenzwert nach Anlage 2 festgelegt ist, das Wort "Höchstwert" verwendet. Dies dient der Verdeutlichung, dass es sich bei den durch das Gesundheitsamt festgelegten Höchstwerten nicht um Grenzwerte handelt, die bundesweite Geltung beanspruchen, sondern für den konkreten Fall im Wasserversorgungsgebiet gelten. Auch können an anderen Stellen der TrinkwV erforderliche Bezugnahmen auf Bestimmungen, die Höchstwerte vorsehen, vereinfacht werden. Das Wort "aufgeführt" wird durch das Wort "festgelegt" ersetzt. Das Wort "festlegen" entspricht der üblichen Formulierung der TrinkwV. Vor dem Wort "legt" wird das Wort "so" eingefügt. Durch diese Formulierung wird die Rechtsfolge deutlicher hervorgehoben. Die Formulierung "bis zu welchen Konzentrationen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen" wird durch den Begriff "einen Höchstwert" zum Zwecke der sprachlichen Vereinfachung ersetzt. Darüber hinaus wird der Passus "und für welchen Zeitraum" gestrichen, da dieser einen Aspekt darstellt, der keine chemische Anforderung beschreibt. Vielmehr handelt es sich schon um eine Maßnahme bei Nichterfüllung der Anforderungen. Hinsichtlich der Rechtsfolge werden die Höchstwerte den Grenzwerten gleichgestellt. Für Höchstwerte gelten daher auch die Regelungen zur Klärung der Ursachen und Anordnung von Abhilfemaßnahmen (§ 65 Absatz 1 und 2). Diese inhaltliche Änderung schließt die Regelungslücke, die bisher hinsichtlich der Ergreifung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Konzentration oder Überschreitung des zugelassenen Zeitraums bestand. Der Unberührtheitsklausel aus § 9 Absatz 6 Satz 2 TrinkwV (a.F.) bedarf es nicht.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 6 Absatz 3 TrinkwV (a.F.). An die Stelle der Formulierung "mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen" tritt die Formulierung "mit im Einzelfall angemessenem Aufwand". Die Formulierung "dürfen (...) nur" normiert im Gegensatz zu "sollen" einen höheren Verbindlichkeitsgrad.

Zu § 8 (Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter)

Zu Absatz 1

Satz 1 entspricht § 7 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV (a.F.). Satz 2 entspricht § 7 Absatz 1 Satz 2 (a.F.) und wird ergänzt um den Referenzwert für somatische Coliphagen, der ebenfalls nicht zwingend einzuhalten ist.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 7 Absatz 2 TrinkwV (a.F.). Zur Klarstellung erfolgt die Ergänzung des Parameters "Coliforme Bakterien".

Zu Absatz 3

Die Regelung greift Inhalte der Anmerkung 1 und Bemerkungen der Anlage 3 Teil I laufende Nummern 3, 12, 17, 19 und 20 TrinkwV (a.F.) auf. Aus rechtsförmlichen Gründen werden materielle Bestimmungen aus den Anlagen in den Regelungsteil der Verordnung überführt. An die in der Aufzählung aufgeführten Indikatorparameter werden Anforderungen gestellt, mit denen die Korrositivität des verteilten Trinkwassers minimiert wird. Das technische Regelwerk und die Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamts nach § 15 haben zwar zum Grundsatz, dass die Verwendung von Materialien und Werkstoffen nach den Eigenschaften des verteilten Trinkwassers zu erfolgen hat. Trotzdem soll der Betreiber bei der Wasseraufbereitung dafür Sorge tragen, dass insbesondere bei Kenntnis der Verwendung bestimmter zugelassener Werkstoffe im Wasserversorgungsgebiet das Wasser aus hygienischer und technischer Sicht nicht korrosiv wirkt. Dazu ist eventuell eine Aufbereitung notwendig, die über die Einhaltung der Anforderungen im Hinblick auf die aufgeführten Indikatorparameter hinausgeht.

Im technischen Regelwerk und den Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamts sind zudem weitere Parameter (z.B. Säure- und Basekapazität) aufgeführt, die zur Beurteilung der korrosiven Eigenschaften des Trinkwassers zur berücksichtigen sind. Bei zentralen Wasserversorgungsanlagen hat der Betreiber die Untersuchungsergebnisse dieser Parameter nach § 46 Absatz 1 Nummer 4 im Internet zu veröffentlichen.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht der Bemerkung zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 20 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht der Bemerkung zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 3 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht der Bemerkung zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 12 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht der Bemerkung zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 17 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 5

Die Regelung entspricht der Bemerkung zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 19 TrinkwV (a.F.).

Zu § 9 (Radiologische Anforderung)

Die Regelung entspricht mit einer redaktionellen Änderung § 7a TrinkwV (a.F.).

Zu § 10 (Stelle der Einhaltung der Anforderungen)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 8 TrinkwV (a.F.). Zur besseren Verständlichkeit wird der Einleitungssatz kürzer gefasst.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 8 Nummer 1 TrinkwV (a.F.). Das Wort "Zapfstellen" wird durch das Wort "Entnahmestellen" ersetzt. In Zusammenschau mit den Regelungen zur Stelle der Probennahme in § 41 ergibt sich, dass der Betreiber einer zentralen oder dezentralen Wasserversorgungsanlage an der Entnahmestelle in der Trinkwasserinstallation eine Probe nach Spülen der Leitung nehmen kann, um nachzuweisen, dass Parameterwerte an der Übergabestelle eingehalten sind. Aus fachlichen und rechtlichen Gründen ist die "Spülprobe" mit den Vorgaben der TW-RL für die zur Berichterstattung erforderlichen Probennahmen zur Bestimmung in der Trinkwasserinstallation potenziell veränderlicher Parameter allerdings nicht vereinbar. Dies muss im Berichtsplan des Gesundheitsamts berücksichtigt werden. Die Wörter "die sich in einer Trinkwasserinstallation befinden und" werden gestrichen.

Dadurch unterfallen auch sogenannte "Trinkwasserbrunnen" der Regelung in Nummer 1.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 8 Nummer 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 8 Nummer 3 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht § 8 Nummer 4 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 5

Nummer 5 setzt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d TW-RL um und regelt die Stelle der Einhaltung in Fällen, in denen Trinkwasser nach § 2 Nummer 1 Buchstabe b in Lebensmittelunternehmen verwendet wird. Die Stelle der Verwendung ist in Lebensmittelunternehmen besonders relevant, da es vor der Verwendung noch zu einer Aufbereitung des Trinkwassers kommen kann.

Zu Abschnitt 3
(Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen)

Zum Zwecke der besseren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit sind die Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen in einem eigenen Abschnitt geregelt.

Zu § 11 (Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 13 Absatz 1 bis Absatz 3 TrinkwV (a.F.). Die Überschrift wird um die Wörter "in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen" ergänzt, um sie von der nachfolgenden, für Nichttrinkwasseranlagen geltenden Vorschrift abzugrenzen. Die Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen werden für eine bessere Verständlichkeit der Vorschriften neu gegliedert.

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 13 Absatz 1 TrinkwV (a.F.) in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 TrinkwV (a.F.). Es wird konkretisiert, dass die Pflichten für Gebäudewasserversorgungsanlagen nur gelten, wenn diese im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, und dass die Anzeigen dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch zu übermitteln sind.

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung greift § 13 Absatz 1 Nummer 2 Variante 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 TrinkwV (a.F.) auf. Das Wort "erstmalige" entfällt. Damit werden nur noch die Stadien "Errichtung", "Inbetriebnahme" und "Wiederinbetriebnahme" unterschieden. Die Varianten der "Stilllegung" sowie der Stilllegung "von Teilen der Wasserversorgungsanlage" werden in einer eigenen Nummer 5 geregelt.

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 13 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 13 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 5

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 13 Absatz 1 Nummer 2 Variante 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 TrinkwV (a.F.).

Zu Satz 2 und 3

Die für die Anzeigepflichten jeweils geltenden Fristen werden gebündelt geregelt und konkretisiert. Wenn der Betreiber der Wasserversorgungsanlage von den nach Satz 1 anzeigepflichtigen Umständen erst zu einem Zeitpunkt Kenntnis erhält, zu dem die in Satz 2 genannte Frist nicht mehr eingehalten werden kann, genügt die unverzügliche Anzeige nach der Kenntniserlangung. In der Praxis ist ein Rechtsübergang nicht immer vier Wochen im Voraus bekannt.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nummer 4 TrinkwV (a.F.); Satz 1 Nummer 4 wird ergänzt.

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Die Regelung greift § 13 Absatz 1 Nummer 2 Variante 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nummer 4 TrinkwV (a.F.) auf. Das Wort "erstmalige" entfällt. Es werden nur noch die Stadien "Inbetriebnahme" und "Wiederinbetriebnahme" unterschieden. Die Varianten der "Stilllegung" sowie der Stilllegung "von Teilen der Wasserversorgungsanlage" werden in einer eigenen Nummer 3 geregelt.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 13 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nummer 4 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 3

Für das Eisenbahn-Bundesamt ist die Kenntnis über einen Eigentumswechsel mobiler Wasserversorgungsanlagen wichtig für die regelmäßige Überwachung und die Kenntnis des jeweiligen Adressaten für die zu überprüfenden Anlagen.

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 13 Absatz 1 Nummer 2 Variante 3 und 4 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nummer 4 TrinkwV (a.F.).

Zu Satz 2 bis 4

Die für die Anzeigepflicht geltenden Fristen werden geregelt und konkretisiert. Satz 3 enthält eine Regelung analog zu Absatz 1 Satz 3. Für Bereiche der Gefahrenabwehr, der Verteidigung und des Zivilschutzes wird wegen der vordringlichen Erledigung der jeweiligen Aufgaben eine Ausnahme hinsichtlich der Frist für Anzeigen geregelt.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 13 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nummer 6 TrinkwV (a.F.); in Satz 1 werden die Nummern 4 und 5 ergänzt. Die Frist für die Anzeige wird in Satz 2 und 3 konkretisiert.

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 13 Absatz 1 Nummer 5 Variante 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nummer 6 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 13 Absatz 1 Nummer 5 Variante 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nummer 6 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 13 Absatz 1 Nummer 5 Variante 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nummer 6 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 4

Dem Eisenbahn-Bundesamt ist in seinem Zuständigkeitsbereich der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person anzuzeigen. Die Kenntnis über den Eigentumswechsel ist wichtig für die regelmäßige Überwachung, es müssen die Adressaten für die zu überprüfenden Anlagen bekannt sein. Betreiberwechsel kommen bei Trinkwasserbefüllungsanlagen relativ oft vor.

Zu Nummer 5

Dem Eisenbahn-Bundesamt ist in seinem Zuständigkeitsbereich die Stilllegung einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage oder von Teilen davon für Zwecke der Überwachung anzuzeigen. Gerade bei Trinkwasserbefüllungsanlagen ist es relevant, die Anzahl der Abgabestellen/Hydranten genau zu kennen, um Überprüfungstermine gut planen zu können. Es kommt des Öfteren vor, dass einzelne Abgabestellen/Hydranten außer Betrieb genommen werden. Die Gebührenbescheide richten sich nach der Anzahl der Hydranten. Daher muss das Eisenbahn-Bundesamt über den jeweiligen Ist-Stand informiert sein. Wenn eine Anlagenicht mehr betrieben wird, kann sie aus der Überwachung herausgenommen werden, unnötige Ortstermine können so vermieden werden.

Zu Satz 2 und 3

Die für die Anzeigepflicht geltenden Fristen werden geregelt und konkretisiert. Satz 3 enthält eine Regelung analog zu Absatz 2 Satz 4.

Zu Absatz 4

Eine Regelung zur Vorgabe seitens der Landesbehörden für die Übermittlung der Anzeigen wird ergänzt. Solche Vorgaben stellen eine einheitliche Umsetzung innerhalb der jeweiligen Länder dar und entlasten somit die Gesundheitsämter.

Zu § 12 (Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen)

Zu Satz 1

Wegen der möglichen Auswirkungen von Nichttrinkwasseranlagen auf insbesondere im selben Gebäude betriebene Trinkwasserversorgungsanlagen und das Trinkwasser darin werden in der TrinkwV weiterhin Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen, die zur Entnahme von Wasser bestimmt sind, geregelt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 13 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Die Regelung über die Pflicht zur Anzeige von Bestandsanlagen nach § 13 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV (a.F.) kann entfallen.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 13 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 1 TrinkwV (a.F.). Die für die Anzeige geltende Frist wird konkretisiert.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 13 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 2 Variante 3 TrinkwV (a.F.). Eine Anzeigepflicht besteht nicht mehr für eine "Inbetriebnahme" oder "Wiederinbetriebnahme".

Zu Satz 2

Eine Regelung zur Vorgabe seitens der Landesbehörden für die Übermittlung der Anzeigen wird ergänzt. Solche Vorgaben stellen eine einheitliche Umsetzung innerhalb der jeweiligen Länder dar und entlasten somit die Gesundheitsämter.

Zu Abschnitt 4
(Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen)

Zu § 13 (Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 17 Absatz 1 TrinkwV (a.F.). Anstelle der Wörter "Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser" wird das Wort "Wasserversorgungsanlagen" verwendet. Zum Zwecke der sprachlichen Vereinheitlichung wird das Wort "bauen" durch das Wort "errichten" ersetzt. Die bisherige Regelung wird in zwei Sätze aufgeteilt. Satz 1 verdeutlicht, dass bei der Planung und Errichtung von Wasserversorgungsanlagen das Ergebnis mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss. Satz 2 betrifft die Art und Weise des Betriebs, der mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen hat. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind insbesondere dem umfassenden technischen Regelwerk zum Wasserfach zu entnehmen, das vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) oder anderen Normgebern herausgegeben wird.

Zu Absatz 2

Die Regelung vereinigt Inhalte des § 17 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 5 TrinkwV (a.F.). Über § 17 Absatz 3 Satz 5 TrinkwV (a.F.) hinausgehend werden die Bewertungsgrundlagen insgesamt, also einschließlich Prüfvorschriften, als Anforderungen erfasst, denen die Werkstoffe und Materialien entsprechen müssen.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 17 Absatz 6 Satz 1 TrinkwV (a.F.). Die Eingrenzung auf Wasserversorgungsanlagen, "aus denen Trinkwasser abgegeben wird," kann entfallen, da Wasserversorgungsanlagen grundsätzlich der Abgabe oder Entnahme von Trinkwasser dienen. Die bisherige Umschreibung der wasserführenden Teile, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, wird durch den definierten neuen Begriff der "Nichttrinkwasseranlage" ersetzt. Zwischen Bestands- und Neuanlagen erfolgt keine Differenzierung, so dass stets eine Sicherungseinrichtung im Sinne der Vorschrift vorhanden sein muss.

Zu Absatz 4

Die Regelung über besondere Pflichten im Falle des Vorhandenseins einer Nichttrinkwasseranlage greift Inhalte des § 17 Absatz 6 Satz 2 und 3 TrinkwV (a.F.) auf. Die Vorschrift richtet sich an den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage als pflichtige Person. Auf Grund der Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 10 ist eine Voraussetzung, dass die betreffende Nichttrinkwasseranlage zusätzlich zu einer Trinkwasserinstallation installiert ist.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 17 Absatz 6 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Anstelle von "Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme" spricht die Regelung nun von den "Leitungen der Wasserversorgungsanlage und (...) Leitungen der Nichttrinkwasseranlage". Als Leitungen von Nichttrinkwasseranlagen sind auch Leitungen von Heizungs- oder Solarthermieanlagen erfasst. Die Kennzeichnung ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorzunehmen, in der Regel beispielsweise mindestens durch eine durchgehend farbliche Kennzeichnung.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 17 Absatz 6 Satz 3 erster Halbsatz TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 3

Die Regelung greift den Inhalt des § 17 Absatz 6 Satz 3 zweiter Halbsatz TrinkwV (a.F.) auf und regelt eine Pflicht des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage, dafür zu sorgen, dass eine zusätzlich installierte Nichttrinkwasseranlage gegen eine versehentliche Nutzung des Wassers als Trinkwasser, etwa durch Kinder, gesichert wird.

Zu Absatz 5

Die Regelung entspricht mit sprachlichen und geringfügigen weiteren Änderungen § 17 Absatz 7 TrinkwV (a.F.). Satz 1 wird neu formuliert. Biologische Verfahren wurden pro forma ergänzt. In Satz 2 und 3 wird ausdrücklich der Betreiber als für die Entfernung Verantwortlicher genannt. Zweck der Regelungen ist weiterhin, Risiken für die ordnungsgemäße Trinkwasserbeschaffenheit auf ein unvermeidbares Maß zu reduzieren. Jegliche Maßnahme, die Stoffe oder Gegenstände in Kontakt mit dem Rohwasser oder Trinkwasser bringt oder physikalische, chemische oder biologische Verfahren auf das Trinkwasser anwendet, ohne dabei Zwecken der Trinkwasserversorgung zu dienen, verursacht ein unnötiges hygienisches Risiko, das - sei es noch so gering - nicht akzeptabel ist.

Maßnahmen, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen, sind beispielsweise die temporäre Einbringung von Inertgasen oder Gasgemischen zur Leckageortung in Trinkwasserleitungen, die Einbringung von Sensoren sowie das temporäre Befahren mit Kamerasystemen zur Inspektion von Brunnen und Trinkwasserleitungen. Ebenso gehören dazu Maßnahmen zur Druckminderung. Die in den betroffenen Druckminderungsanlagen ohnehin anfallende Energie kann daher genutzt werden. Ebenfalls können Geräte in Entwicklung, die dem Stand der Technik entsprechen und die bestimmungsgemäß dem Trinkwasserversorgungsprozess zuzuordnen sind, in die Wasserversorgungsanlage eingebracht werden.

Zu Absatz 6

Es wird eine Ausnahme von dem Einbringungsverbot nach Absatz 5 für zentrale Wasserversorgungsanlagen geregelt, sofern die Verwendung von Stoffen, Gegenständen oder Verfahren zur Nutzung oder Abführung von Energie dem Betrieb der zentralen Wasserversorgungsanlage dient und eine nachteilige Veränderung der Qualität des Trinkwassers nicht zu erwarten ist.

Entsprechende mögliche Nutzungen für den Betrieb einer zentralen Wasserversorgungsanlage sind beispielsweise die Kühlung von Pumpen der Trinkwasserversorgung sowie die Entfeuchtung von Filterhallen im Wasserwerk. Die eingebrachten Stoffe, Gegenstände oder Verfahren sind Teil der Wasserversorgungsanlage und unterliegen damit den für Wasserversorgungsanlagen geltenden Vorschriften. Einzuhalten sind insbesondere die Anforderungen nach den §§ 13 ff. Eine nach § 34 im Rahmen des Risikomanagements durchzuführende Risikoabschätzung erstreckt sich auch auf die genehmigten Ausnahmen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, entscheidet das Gesundheitsamt nach pflichtgemäßem Ermessen über die Genehmigung und kann dabei gegebenenfalls vorliegende Verwaltungsvorschriften der zuständigen obersten Landesbehörden und Empfehlungen des UBA sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik berücksichtigen. Erteilt es eine solche Genehmigung, ist diese zu befristen. Bei der Bemessung der Dauer der Frist wird das Gesundheitsamt berücksichtigen, wann eine erneute Prüfung aus hygienischer Sicht angeraten ist. Die Genehmigung kann verlängert werden.

Dadurch, dass dem Gesundheitsamt sowohl im Hinblick auf die Erteilung einer Genehmigung als auch hinsichtlich ihrer Dauer oder Verlängerung Ermessen zukommt, soll eine risikobasierte Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gewährleistet werden. So ist beispielsweise das hygienische Risiko, das durch die Erwärmung des Trinkwassers infolge einer Abführung von Wärmeenergie in das Trinkwasser entsteht, in Abhängigkeit von den örtlichen und saisonalen Gegebenheiten zu beurteilen.

Die Regelung ist auf zentrale Wasserversorgungsanlagen beschränkt, da das Trinkwasser häufiger untersucht wird als bei anderen Wasserversorgungsanlagen und diese Anlagen den Regelungen zur Anwendung des risikobasierten Ansatzes unterliegen.

Zu § 14 (Allgemeine Anforderungen an Werkstoffe und Materialien für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 17 Absatz 2 Satz 1 TrinkwV (a.F.). Der Begriff "Wasserversorgungsanlagen" ersetzt die Wörter "Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser". Neben dem Kontakt der Werkstoffe und Materialien mit dem Trinkwasser wird zur Vervollständigung der Kontakt mit "Rohwasser" ergänzt, da die Vorschrift bereits vor der Änderung auf die Rohwassergewinnung Anwendung findet. Gefördertes Wasser, das anschließend nicht zu Trinkwasser aufbereitet oder als solches abgegeben werden soll, sondern beispielsweise für andere Zwecke im Betrieb genutzt wird, ist von den Anforderungen nicht erfasst.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung greift § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TrinkwV (a.F.) auf. Ergänzt wird die "Färbung" auf Grund der Vorgaben von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b TW-RL und es wird der Begriff "beeinträchtigen" anstatt "nachteilig verändern" zur sprachlichen Vereinheitlichung verwendet. Inhaltlich führt dies zu keinen Änderungen, u. a. da die Färbung in den Bewertungsgrundlagen des UBA auch vor dieser Änderung schon berücksichtigt wurde.

Zu Nummer 3

Die Regelung wird auf Grund der Vorgaben von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c TW-RL ergänzt. Inhaltlich führt dies zu keiner Änderung. Die Beurteilung der Förderung der mikrobiellen Vermehrung wird in den Bewertungsgrundlagen des UBA bereits berücksichtigt.

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht mit einer sprachlichen Überarbeitung im Wesentlichen § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 TrinkwV (a.F.). Da auch Rohwasser von der Regelung umfasst ist (siehe Nummer 1), wird zur Klarstellung das Wort "Trinkwasser" durch "Wasser" ersetzt.

Zu § 15 (Grundlagen für die Bewertung von Werkstoffen und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser)

Zu Absatz 1

Satz 1 greift den Inhalt von § 17 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV (a.F.) auf. Die Regelung wird auf Grund des bestehenden Ermessens des UBA als Kann-Regelung formuliert. Es wird eine Legaldefinition für den Begriff "Bewertungsgrundlagen" eingefügt. Satz 2 entspricht § 17 Absatz 3 Satz 3 TrinkwV (a.F.). Satz 3 greift § 17 Absatz 4 Satz 7 TrinkwV (a.F.) auf, wobei die Wörter "hygienischen Bewertung von Stoffen" durch das Wort "Stoffbewertung" ersetzt werden. Ferner werden die Wörter "sofern die Stoffbewertung für die Festlegung der Bewertungsgrundlagen notwendig ist" angefügt.

Zu Absatz 2

Satz 1 entspricht im Wesentlichen § 17 Absatz 4 Satz 8 TrinkwV (a.F.). Satz 2 entspricht im Wesentlichen § 17 Absatz 3 Satz 4 TrinkwV (a.F.). Auf Grund des Rechtscharakters der Bewertungsgrundlagen als Allgemeinverfügung wird von ihrer Bekanntgabe gesprochen. Ferner wird in Satz 3 nun die Pflicht normiert, das Datum des Eintritts der Rechtsverbindlichkeit, also des Zeitpunkts der inneren Wirksamkeit dieser Regelung, ebenfalls zu veröffentlichen. Dies dient der Rechtssicherheit.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 17 Absatz 3 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Bei der Bewertung der Ausgangsstoffe können sich verschiedene Beschränkungen bzw. Anforderungen an die Verwendung des Ausgangsstoffs ergeben, z.B. migrationsbasierte Beschränkungen, Restgehaltsbeschränkungen, aber auch Anforderungen an die Spezifikation des Ausgangsstoffs sowie die Beschränkung seiner Verwendung.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 TrinkwV (a.F.). Die Regelung wird zur Verbesserung der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit gegliedert.

Zu Buchstabe a

Die Regelung entspricht § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 TrinkwV (a.F.), soweit es um Ausgangsstoffe geht. Es wird das Wort "Positivlisten" eingefügt. Dies dient der besseren Verständlichkeit der Bestimmung.

Zu Buchstabe b

Die Regelung entspricht § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 TrinkwV (a.F.), soweit es um Werkstoffe und Materialien geht. Es wird das Wort "Positivlisten" eingefügt. Dies dient der besseren Verständlichkeit der Bestimmung.

Zu Buchstabe c

Die Regelung entspricht inhaltlich weitgehend § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 TrinkwV (a.F.), soweit es um Werkstoffe und Materialien in Produkten geht.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 TrinkwV (a.F.). Es werden die Wörter "Anforderungen an die Verwendung dieser Ausgangsstoffe" zur besseren Verständlichkeit der Bestimmung verwendet, anstelle "Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe".

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen mit sprachlichen Änderungen § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht mit sprachlichen Änderungen § 17 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 5

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 17 Absatz 4 Satz 2 bis 4 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 6

Die Regelung entspricht § 17 Absatz 4 Satz 5 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 7

Die Regelung entspricht § 17 Absatz 4 Satz 6 TrinkwV (a.F.). Zur Klarstellung, dass das normierte Anhörungserfordernis für eine Festlegung und Fortschreibung sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag gilt, wird die Regelung in einem eigenen Absatz getroffen.

Zu Absatz 8

Satz 1 entspricht § 17 Absatz 4 Satz 9 TrinkwV (a.F.). Die Beschreibung des Gegenstands der Geschäftsordnung wird präzisiert. Satz 2 regelt die Bekanntmachung und Veröffentlichung der Geschäftsordnung.

Zu § 16 (Konformitätsvermutung)

Die Vermutungsregelung aus § 17 Absatz 5 TrinkwV (a.F.) wird, soweit sie sich auf Produkte bezieht, in einen eigenen Paragraphen überführt. Zur besseren Verständlichkeit werden die Anforderungen, auf deren Einhaltung sich die Konformitätsvermutung und die Zertifizierung beziehen, ausformuliert. Die Konformitätsvermutung bezieht sich nur auf Produkte im Kontakt mit Rohwasser oder Trinkwasser. Damit ist nicht eine Zertifizierung von ganzen Trinkwasserinstallationen umfasst. Die in § 17 Absatz 5 TrinkwV (a.F.) außerdem enthaltene Vermutung der Konformität von Verfahren mit Anforderungen nach der TrinkwV wird nicht fortgeschrieben. Eine Konformitätsvermutungsregelung in Bezug auf Verfahren ist verzichtbar, da die TrinkwV für Verfahren auch keine detaillierten materiellen Anforderungen regelt, abgesehen von dem allgemeinen Erfordernis der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Zu § 17 (Trinkwasserleitungen aus Blei)

Zu Absatz 1

Die Regelung setzt Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f sowie Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 TW-RL um und regelt zu diesem Zweck eine Pflicht, Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei zu entfernen oder stillzulegen.

Idealerweise wird durch Überschreitung des seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Grenzwerts für Blei von 10 µg/l Trinkwasser angezeigt, dass ein Austausch von Bleileitungen dringend notwendig ist. Darauf wird z.B. durch das UBA (https://www.umweltbundes-amt.de/publikationen/flyer-trinkwasser-wird-bleifrei) hingewiesen. Die Regelung der TrinkwV (a.F.) führte jedoch zu Problemen und Verzögerungen im Vollzug. Die Gesundheitsämter oder die zuständigen Behörden konnten eine Anordnung zum Austausch von Bleileitungen nur aussprechen, wenn für die einzelne Trinkwasserinstallation auch eine Grenzwertüberschreitung nachgewiesen wurde. Häufig waren die Untersuchungsergebnisse jedoch nicht eindeutig, da beispielweise die Bleileitung durch die Probennahme nicht erfasst wurde, die Probennahmestellen nicht für alle Nutzer des Gebäudes repräsentativ waren oder die Nutzung des Wassers im Gebäude während der vorgegebenen Stagnationszeit vor der Probennahme nicht der üblichen Nutzung entsprach. Der bisherige Aufwand, über Anordnungen den Austausch von Bleileitungen zu erreichen, war unter Umständen sehr hoch und mit Rechtsunsicherheiten verbunden.

Mit dem Verbot von Bleileitungen soll künftig einerseits eine höhere Rechtssicherheit für die vollziehenden Behörden erreicht, der Aufwand für den Vollzug reduziert sowie andererseits insbesondere unabhängig von Überschreitungen des Grenzwerts und einem möglichen Einfluss der Probennahme jegliche Exposition der Verbraucher, insbesondere von Risikogruppen, über das Trinkwasser minimiert werden.

Bleileitungen hätten eigentlich schon bis zum 1. Dezember 2013 ausgetauscht sein sollen. Bereits seit 1973 werden Bleileitungen auch nicht mehr verbaut, so dass bei diesen die allgemeine Nutzungsdauer für Trinkwasserleitungen von 50 Jahren in der Regel schon deutlich überschritten ist. Da die Entfernung von bleiernen Komponenten aus der Trinkwasserinstallation eine Maßnahme ist, die bei Haussanierungen üblicherweise prioritär angegangen wird, dürfte es sich bei den Gebäuden, die heute noch Trinkwasserleitungen aus Blei aufweisen, vielfach um Gebäude mit einem insgesamt hohen Sanierungsbedarf handeln. Hinzu kommt, dass die gesundheitliche Relevanz von Blei im Trinkwasser eindeutig erwiesen ist. Bereits im Jahr 2011 wies das Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA) darauf hin, dass es keinen Schwellenwert gibt, unterhalb dessen mit keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zu rechnen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um mögliche Störungen der neuronalen Entwicklung handelt, wodurch besonders Föten und Kinder betroffen sind. Die mit der Regelung nun eingeräumte erneute Übergangsfrist bis zum Verbot der Bleileitungen ist vor diesem Hintergrund im Interesse des Gesundheitsschutzes kurz zu halten und endet grundsätzlich am 12. Januar 2026.

Die Verpflichtung zum Austausch oder der Stilllegung von Trinkwasserleitungen oder Teilstücken von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei gilt auch für beschichtete Leitungen oder beschichtete Teilstücke aus dem Werkstoff Blei. Die Beschichtung von Bleileitungen stellt keine geeignete Sanierungsmaßnahme dar, da vor dem Auftragen einer Beschichtung vorhandene Schutzschichten aus Korrosionsprodukten auf den Bleileitungen entfernt werden und dadurch sehr aktive Bleioberflächen geschaffen werden. Sollte die Beschichtung nicht vollständig erfolgen oder die Beschichtung in Teilen abplatzen, treten sehr hohe Bleikonzentrationen auf. Diese treten zwar nur in bestimmten Wasservolumina auf, führen aber dazu, dass die noch akzeptierte wöchentliche Aufnahme bei Konsum von nur einem Glas Wasser schon überschritten werden kann. Zudem ist nicht sichergestellt, dass diese lokalen sehr hohen Bleikonzentrationen bei einer Probennahme auch erfasst werden, und damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die existierende Gefährdung auch erkannt wird.

Zu Absatz 2

Die nach Absatz 1 vorgesehene Frist ist in der Regel ausreichend, um die noch vorhandenen Bleileitungen auszutauschen bzw. stillzulegen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gesundheitsamt auf Antrag einer Fristverlängerung zustimmen. Dies kann erforderlich sein, wenn sich seitens des Installationsunternehmens die Ausführung eines ihm erteilten Auftrags zum Ausbau oder zur Stilllegung der Bleileitungen verzögert. Die Fristverlängerung sollte jedoch kurz bemessen werden. Die Voraussetzung für eine Fristverlängerung ist, dass eine Auftragsvergabe an ein nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser oder einer Wasserversorgungssatzung gelistetes Installationsunternehmen vorliegt, welches auch den Zeitpunkt bis zur Fertigstellung bestätigt.

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

In bestimmten, voraussichtlich seltenen Fällen (z.B. ein älteres Ehepaar bewohnt sein Eigenheim, das noch Bleileitungen aufweist) kann das Gesundheitsamt eine Ausnahmegenehmigung für die weitere Nutzung von Bleileitungen aussprechen, längstens bis zum 12. Januar 2036. Die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung werden zudem geregelt. Ein Eigentümerwechsel, wie durch Verkauf oder Erbschaft, beendet in jedem Fall jegliche Ausnahmen ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der regulären Stilllegefrist.

Zu Nummer 1

Die Nutzung der betroffenen Bleileitungen kann auf Grund der Beschränkung auf eine einzelne Gebäudewasserversorgungsanlage oder eine Eigenwasserversorgungsanlage eindeutig einem eingeschränkten Nutzerkreis zugeordnet werden.

Zu Nummer 2

Das Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage darf nicht regelmäßig für andere Personen als für Angehörige des Haushalts des Eigentümers genutzt werden. Insbesondere darf keine Vermietung, auch nicht zeitweise (z.B. von Ferienwohnungen), in den betroffenen Gebäuden stattfinden.

Zu Nummer 3

Für die Verbraucher, die das Trinkwasser im betroffenen Haushalt regelmäßig nutzen, dürfen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu besorgen sein. Dies betrifft insbesondere (Klein-)Kinder, Schwangere und Frauen im gebärfähigen Alter, bei denen eine Schwangerschaft prinzipiell jederzeit eintreten kann. Bereits im Frühstadium der noch nicht erkannten Schwangerschaft kann es zu einer Bleiexposition des sich entwickelnden Kindes kommen. Außerdem kann zuvor in den Knochen der werdenden Mutter eingelagertes Blei sowohl während der Schwangerschaft als auch während der Stillzeit mobilisiert werden und in den kindlichen Organismus übergehen.

Zu Satz 2

Der Inhaber der Ausnahmegenehmigung wird zudem verpflichtet, jegliche Nutzungsänderungen (z.B. Nutzung des Trinkwassers durch einen anderen Personenkreis) dem Gesundheitsamt anzuzeigen, wie z.B. die Aufnahme einer Tätigkeit als "Tagesmutter".

Zu Satz 3

Ein Eigentümerwechsel, wie durch Verkauf oder Erbschaft, verkürzt möglicherweise bestehende Ausnahmen auf ein Jahr ab Eigentumsübergang.

Zu Absatz 4

Die Regelung dient der Kontrolle der fristgerechten Erfüllung der Pflicht aus Absatz 1. Nach Ablauf der sich aus Absatz 1 bis 3 ergebenden Frist hat der Betreiber unaufgefordert dem Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.

Zu Absatz 5

Satz 1 entspricht im Wesentlichen § 21 Absatz 1a TrinkwV (a.F.). Zeitweilige Wasserversorgungsanlagen, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, werden einbezogen. Mit Satz 2 wird die Informationspflicht dahingehend ergänzt, dass die Verbraucher auch darüber zu informieren sind, bis wann der Austausch oder die Stilllegung der noch vorhandenen Bleileitungen voraussichtlich erfolgt. Den betroffenen Verbrauchern ist nach Ablauf der Stilllegefrist die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 oder die Verlängerung der Fristen nach Absatz 2 durch den Betreiber mitzuteilen und nachzuweisen.

Zu Absatz 6

Eine behördliche Prüfung aller potenziellen Gebäude, in denen noch Bleileitungen verbaut sein könnten, wäre personell und zeitlich unangemessen aufwändig und würde auch zahlreiche nicht betroffene Betreiber belasten. Um dennoch eine gewisse Kontrolle der Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflicht zu gewährleisten, werden Fachpersonen, die beruflich Kenntnis von dem Zustand der betroffenen Anlagen erhalten, wie Wasserversorgungsunternehmen und Installationsunternehmen, verpflichtet, dem Gesundheitsamt noch vorhandene Bleileitungen anzuzeigen. Diese Verpflichtung rechtfertigt sich mit der konkreten gesundheitlichen Gefährdung, die durch die Nutzung von Bleileitungen vorliegt. Einer entsprechenden Anzeige bedarf es nicht, wenn die Feststellung im Rahmen eines Auftrages zur Beseitigung oder Stilllegung der betroffenen Trinkwasserleitungen oder Teilstücken davon erfolgt.

Zu Abschnitt 5
(Aufbereitung)

Zu § 18 (Aufbereitungszwecke)

Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren dürfen nur während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung einschließlich der Speicherung des Trinkwassers eingesetzt werden.

Die Regelung greift Inhalte aus der Einleitung der "Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung" (BAnz AT 31.10.2022 B14) auf (Bezug TrinkwV (a.F.)). Die Aussagen in der Liste des UBA über Aufbereitungsziele werden wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für eine ordnungsgemäße Aufbereitung nun mit Anpassungen und Ergänzungen in der Verordnung geregelt. Ein gezielter Einsatz von Stoffen im Rohwasser oder Trinkwasser darf nur erfolgen, wenn es sich dabei um Aufbereitungsstoffe handelt und wenn der Einsatz der Aufbereitungsstoffe zu den in der Vorschrift aufgezählten Aufbereitungszwecken erfolgt.

Zu Nummer 1

Die Regelung greift eine Aussage aus der Einleitung der "Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung" auf (Bezug TrinkwV (a.F.)). Neben der Entfernung von Stoffen aus dem Rohwasser als Aufbereitungszweck wird ausdrücklich auch die Entfernung von Partikeln und Krankheitserregern, die mit den dafür zugelassenen Desinfektionsmitteln in deren üblichen Konzentrationen nicht ausreichend entfernt werden können, genannt.

Zu Nummer 2

Die Entfernung von Feststoffpartikeln kann auch in der Trinkwasserinstallation bezweckt sein. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind anzuwenden und damit vor allem die DIN 1988-200 mit dem Titel "Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - Teil 200: Installation Typ A (geschlossenes System) - Planung, Bauteile, Apparate, Werkstoffe; Technische Regel des DVGW".

Zu Nummer 3

Die Regelung greift Inhalte aus der Einleitung der "Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung" (TrinkwV a.F.) in Bezug auf eine Veränderung der Zusammensetzung des Wassers auf. Anstelle der dortigen Formulierung "des fortgeleiteten Wassers" wird zur Klarstellung die Formulierung "des Trinkwassers bei der Aufbereitung und Verteilung" verwendet.

Zu Buchstabe a

Die Vorschrift regelt den allgemeinen Aufbereitungszweck, die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers im Verteilungsnetz bis zur Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 sicherzustellen.

Zu Buchstabe b

Die Einstellung korrosionschemischer Eigenschaften des Trinkwassers schützt insbesondere auch davor, dass die für die Verteilung des Trinkwassers verwendeten Materialien durch Korrosion unerwünschte Stoffe an das Trinkwasser abgeben.

Zu Buchstabe c

Die Enthärtung von Trinkwasser als technischer Zweck erfolgt über die Einstellung des Calcium- und Magnesiumgehalts.

Zu Nummer 4

Die Regelung greift eine Aussage aus der Einleitung der "Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung" (TrinkwV a.F.) auf, wobei die Wörter "Abtötung oder Inaktivierung von Krankheitserregern" zur Klarstellung durch das Wort "Desinfektion" ersetzt werden.

Zu Buchstabe a

Die Regelung über die Primärdesinfektion schließt auch die Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser auf mobilen Fahrzeugen wie einem Kreuzfahrtschiff ein.

Zu Buchstabe b

Anstelle der Formulierung "auf festen Leitungswegen" in der Einleitung der "Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung" (TrinkwV a.F.) wird die Formulierung "in zentralen, dezentralen, mobilen oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen" verwendet. Damit wird verdeutlicht, dass eine vorsorgliche Desinfektion nur für diese Wasserversorgungsanlagen erlaubt ist. Dies gilt auch für die Verteilung von Trinkwasser auf mobilen Fahrzeugen.

Zu Buchstabe c

Anstelle der Formulierung "Lagerung des Trinkwassers" in der Einleitung der "Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung" (TrinkwV a.F.) wird aus fachsprachlichen Gründen die Formulierung "Speicherung des Trinkwassers" verwendet. Die Regelung gilt auch für die Speicherung von Trinkwasser auf mobilen Fahrzeugen.

Zu Buchstabe d

Eine Desinfektion ist zulässig im Zuge der Durchführung einer Sanierung der Trinkwasserinstallation entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit ohne die Desinfektion nicht ausgeschlossen werden kann.

Zu Buchstabe e

Es wird geregelt, dass eine Desinfektion auch dann ein zulässiger Aufbereitungszweck ist, wenn die Desinfektion durch das Gesundheitsamt angeordnet ist.

Zu § 19 (Allgemeine Anforderungen an die Aufbereitung)

Zu Absatz 1

Die bislang in § 5 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV (a.F.) für einen speziellen Fall geregelte Anforderung, dass die Aufbereitung einschließlich Desinfektion nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen ist, wird verallgemeinert und das Wort "mindestens" ergänzt.

Zu Absatz 2

Die Regelung stellt klar, dass nur Aufbereitungsstoffe dem Wasser hinzugesetzt werden dürfen. Die Abgabe von Stoffen aus Werkstoffen und Materialien nach Abschnitt 4 ist von dieser Regelung nicht betroffen.

Zu Absatz 3

Die Regelung greift Inhalte des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 (a.F.) auf.

Zu Absatz 4

Die Regelung setzt Artikel 12 Absatz 3 TW-RL um. Durch die Bezugnahme auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gewinnt insbesondere das Arbeitsblatt W 204 "Aufbereitungsstoffe in der Trinkwasserversorgung - Regeln für Auswahl, Beschaffung und Qualitätssicherung" des DVGW an Bedeutung.

Zu Absatz 5

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 11 Absatz 7 Satz 1 TrinkwV (a.F.). Es wird präzisiert, dass die sich aus der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ergebenden Einsatzbedingungen und die Auflagen aus einer Ausnahmegenehmigung einzuhalten sind. Ferner wird im Vergleich zur bisherigen Fassung der TrinkwV (a.F.) das Wort "Zugabe" durch das Wort "Einsatz" ersetzt. Dies entspricht der technisch korrekten Formulierung die Filtermedien betreffend, die nun auch als Aufbereitungsstoffe gelten.

Zu Absatz 6

Die Regelung greift eine Bestimmung in der Einleitung der "Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV" (TrinkwV a.F.) auf, die auf Grund ihrer grundsätzlichen Bedeutung nun in der TrinkwV geregelt wird. Auffällige Färbung, Geruch und Geschmack sind Indikatoren für nicht eingehaltene Anforderungen an das Trinkwasser und können die Genusstauglichkeit des Trinkwassers beeinträchtigen.

Zu Absatz 7

Die Regelung setzt Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d TW-RL um und greift zu diesem Zweck eine Bestimmung aus der Einleitung der "Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV" (TrinkwV a.F.) auf. Die Regelung ist eine spezielle Ausformung des allgemeinen Minimierungsgebots für chemische Stoffe nach § 7 Absatz 4.

Zu § 20 (Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 11 Absatz 1 Satz 6 TrinkwV (a.F.). Zudem wird eine Legaldefinition für "Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren" neu eingefügt.

Zu Absatz 2

Die Regelung bestimmt den Inhalt der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren des UBA und übernimmt die Inhalte des § 11 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 TrinkwV (a.F.) und, soweit es um die in die Liste aufzunehmenden Einsatzbedingungen für Desinfektionsverfahren geht, den Inhalt des § 11 Absatz 1 Satz 5 TrinkwV (a.F.). Der Regelung wird durch den Begriff "Häufigkeit" ergänzt. Dies dient der Konkretisierung der Untersuchungsanforderungen. Zudem werden die Wörter "vom Betreiber durchzuführende Kontrollen des Dosiervorgangs" hinzugefügt.

Zu Nummer 1

Nummer 1 regelt die in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren festzulegenden Anforderungen an Aufbereitungsstoffe und Einsatzbedingungen und entspricht im Wesentlichen § 11 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Buchstabe a

Die Regelung entspricht § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 TrinkwV (a.F.). Wenn es dem in Deutschland geforderten Schutzniveau genügt, wird die Reinheit unter Verwendung der für bestimmte Aufbereitungsstoffe geltenden europäischen Normen festgelegt.

Zu Buchstabe b

Die Regelung entspricht § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 TrinkwV (a.F.). Die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren enthält eine Aufzählung konkreter Verwendungszwecke. Dadurch werden u. a. die in § 18 aufgeführten Aufbereitungszwecke konkretisiert.

Zu Buchstabe c

Die Regelung greift den Inhalt des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 TrinkwV (a.F.) auf. Zur Präzisierung wird das Wort "Zugabe" durch das Wort "Dosierung" ersetzt und wird das Wort "maximal" eingefügt.

Zu Buchstabe d

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 TrinkwV (a.F.).

Zu Buchstabe e

Die Regelung entspricht inhaltlich § 11 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV (a.F.). Mit der Festlegung der erforderlichen Mindestkonzentration und zulässigen Höchstkonzentration nach einer vorgegebenen Einwirkzeit wird in der Liste die Dosis eines Desinfektionsmittels festgelegt.

Zu Buchstabe f

Die Regelung entspricht § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 TrinkwV (a.F.). Die sonstigen Einsatzbedingungen können z.B. Festlegungen zum Einsatzort beinhalten.

Zu Nummer 2

Die Regelung betrifft die Festlegung von Einsatzbedingungen von Desinfektionsverfahren und die mit den Einsatzbedingungen verfolgten Zielsetzungen.

Zu Buchstabe a

Die Regelung greift mit der Zielsetzung hinreichender Wirksamkeit einen Inhalt des § 11 Absatz 1 Satz 5 TrinkwV (a.F.) auf.

Zu Buchstabe b

Die in der Liste festzulegenden Einsatzbedingungen stellen bei Desinfektionsverfahren auch sicher, dass keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt entstehen. Eine entsprechende Anforderung an Desinfektionsverfahren war bislang lediglich in § 12 Absatz 2 i.V.m. § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV (a.F.) ausgedrückt.

Zu Nummer 3

Durch die Nummern 3 bis 5 wird die Regelung in § 11 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV (a.F.) präzisiert und ergänzt.

Zu Nummer 4

Durch die Nummern 3 bis 5 wird die Regelung in § 11 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV (a.F.) präzisiert und ergänzt.

Zu Nummer 5

Durch die Nummern 3 bis 5 wird die Regelung in § 11 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV (a.F.) präzisiert und ergänzt.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 11 Absatz 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 11 Absatz 2 Nummer 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 11 Absatz 2 Nummer 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 11 Absatz 2 Nummer 3 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 4

Die Regelung greift insbesondere die Inhalte aus § 11 Absatz 3 TrinkwV (a.F.) auf und setzt Artikel 12 Absatz 3 TW-RL um. Bei Stoffen zur Desinfektion bleibt eine Beeinträchtigung des Geruchs außer Betracht.

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV (a.F.) in Bezug auf die hinreichende Wirksamkeit.

Zu Nummer 2

Die Regelung greift § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV (a.F.) hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt auf und setzt Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a TW-RL bezüglich einer gesundheitlichen Gefährdung um.

Die Formulierung "weder vermeidbar noch unvertretbar in direkter oder indirekter Weise" setzt das "Vorsorgeprinzip" nach Artikel 4 Absatz 2 TW-RL i.V.m. Artikel 12 Absatz 2 TW-RL um. Belastungen, d.h. Konzentrationen an Stoffen, die nicht von Natur aus im Rohwasser vorkommen, sind grundsätzlich zu vermeiden, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Bei lückenhafter Kenntnislage über Art, Ausmaß, Wahrscheinlichkeit sowie Kausalität von Umwelt- und Gesundheitsschäden und -gefahren ist vorsorgend zu handeln, um diese von vornherein zu vermeiden. Sowohl dem Vorsorgeprinzip als auch dem Minimierungsgebot folgend ist ein prophylaktischer, nicht anlassbezogener Einsatz von Aufbereitungsstoffen einschließlich einer Desinfektion nicht erlaubt.

Zu Nummer 3

Die Regelung setzt Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b TW-RL um. Auffällige Färbung, Geruch und Geschmack sind Indikatoren für nicht eingehaltene Anforderungen an das Trinkwasser und können die Genusstauglichkeit des Trinkwassers beeinträchtigen.

Zu Nummer 4

Die Regelung setzt Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c TW-RL um.

Zu Satz 2

Bei Stoffen zur Desinfektion bleibt eine Beeinträchtigung des Geruchs außer Betracht.

Zu Satz 3

Die Regelung setzt die Unbeschadetheitsklausel in Artikel 12 Absatz 3 TW-RL um.

Zu Satz 4

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 11 Absatz 3 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Die Reihenfolge der Nennung der Varianten wird aus Gründen der Logik getauscht.

Zu Satz 5

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 11 Absatz 3 Satz 3 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 5

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 6

Satz 1 entspricht im Wesentlichen § 11 Absatz 4 TrinkwV (a.F.). Satz 2 und 3 entspricht im Wesentlichen § 11 Absatz 5 Satz 3 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 7

Die Möglichkeit des UBA, von Amts wegen Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren aufzunehmen oder Festlegungen in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zu ändern, war in der TrinkwV (a.F.) nicht ausdrücklich erwähnt und wird nunmehr geregelt.

Zu Absatz 8

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 11 Absatz 6 TrinkwV (a.F.). Satz 2 sieht die Veröffentlichung der Geschäftsordnung vor.

Zu § 21 (Ausnahmen)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 12 Absatz 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 12 Absatz 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 3

Die Regelung greift eine Bestimmung aus der Einleitung der "Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV" (TrinkwV a.F.) auf, die auf Grund ihrer grundsätzlichen Bedeutung nun in der TrinkwV geregelt wird. Es handelt sich um eine Ausnahme- und Übergangsregelung für die genannten Aufbereitungsstoffe, wenn diese bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingesetzt wurden. Das Umweltbundesamt kann für den ausnahmsweisen und befristeten weiteren Betrieb in der Liste Bedingungen festlegen. Entsprechend der neuen Definition der Aufbereitungsstoffe nach § 2 Nummer 7 gehören nun u. a. Kalkschutzgeräte zu den Aufbereitungsstoffen.

Zu Absatz 4

Für Zeiträume bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Gesundheitsamt im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den in der Liste nach § 20 in Bezug auf die Reinheit und die Verwendungszwecke getroffenen Festlegungen zulassen. Der Ausnahmemöglichkeit bedarf es zur Verbreiterung des Angebotes einsetzbarer Aufbereitungsstoffe, da es zu Produktions- und Lieferengpässen insbesondere bei eisenhaltigen Fällmitteln gekommen ist und noch weiterkommen kann. Eine Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass der Betreiber nachweist, dass er sich zuvor erfolglos um für den jeweiligen Aufbereitungszweck geeignete Aufbereitungsstoffe, die den Anforderungen entsprechen, bemüht hat. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Ausnahme erforderlich ist, um eine den Vorschriften des Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers zu erzielen, d. h. dass die vorgeschriebene Trinkwasserqualität nicht auch ohne den im Antrag genannten Aufbereitungsstoff sichergestellt werden kann. Außerdem muss der Einsatz des in dem Antrag genannten Aufbereitungsstoffs nach den Umständen des Einzelfalls geeignet sein, eine den Vorschriften des Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers zu erzielen, insbesondere darf es z.B. auf Grund von vorliegenden Belastungen des verwendeten Rohwassers und Verunreinigungen des beantragten Aufbereitungsstoffs durch dessen Einsatz nicht absehbar zu Überschreitungen der Grenzwerte nach Anlage 1 und 2 im Trinkwasser kommen. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach den Vorschriften des Abschnitts 2 bleiben von der Ausnahme unberührt. Die Ausnahme erfolgt im Benehmen mit dem Umweltbundesamt und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle. Die zugelassenen Ausnahmen können sich auf den Zeitraum bis längstens 31. Dezember 2025 erstrecken und gelten dann für den jeweils bewilligten Zeitraum unabhängig davon, ob die Lieferengpässe fortbestehen. Dadurch haben die Betreiber, die für den Bezug von Aufbereitungsstoffen oftmals längerfristige Lieferbeziehungen eingehen müssen, die Planungssicherheit, beschaffte Aufbereitungsstoffe bis zum jeweiligen Ende der Zulassung einsetzen zu können.

Zu Absatz 5

Die Übergangsregelung gewährleistet, dass diejenigen Betreiber, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits von der Ausnahmemöglichkeit nach der jeweiligen Fußnote 8 zu den Tabellen in Teil Ia, Teil Ib und Teil Ic der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der 24. Änderung vom 14. Oktober 2022 (BAnz AT 31.10.2022 B14) Gebrauch machen, Aufbereitungsstoffe in einer Klasse mit einer nächstgeringeren Reinheit einzusetzen, dies noch bis längstens zum 30. Juni 2024 fortführen können. Besteht im Anschluss daran weiterhin die Notwendigkeit für eine Ausnahme, kann der Betreiber die nach Absatz 4 erforderliche Zulassung des Gesundheitsamts beantragen.

Zu § 22 (Abgabeverbot bei unzulässiger Aufbereitung)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 11 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV (a.F.).

Zu § 23 (Pflicht zur Aufbereitung)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 5 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV (a.F.), der zur besseren Verständlichkeit neu gegliedert wird. Der Verweis auf die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" im Hinblick darauf, wie die Aufbereitung und die Desinfektion durchzuführen sind, wird ausgelassen, da diese Anforderung sich bereits aus den allgemeinen Anforderungen an die Aufbereitung ergibt. Im Tatbestand wird statt auf eine subjektive "Annahme" des Betreibers auf das Bestehen objektiver Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen abgestellt. In einem gesonderten Satz 2 wird geregelt, wann eine Desinfektion erforderlich ist und dabei klarer herausgestellt, dass eine Aufbereitung ohne Desinfektion zu präferieren ist. Die Anwendung des Minimierungsgebots nach § 7 Absatz 4 führt hier insbesondere dazu, dass eine Aufbereitung einschließlich Desinfektion nicht die Behebung technischer oder betrieblicher Mängel ersetzen darf.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 5 Absatz 5 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Das Wort "mikrobiologischen" wird zur Erläuterung eingefügt. Der Verweis auf die Liste des UBA wird ausgelassen, da sich die Anforderungen an die Durchführung von Aufbereitungsmaßnahmen aus § 20 bereits hinreichend deutlich ergeben. Die Anwendung des Minimierungsgebots nach § 7 Absatz 4 führt wie bisher insbesondere dazu, dass eine Desinfektion nicht die Behebung technischer oder betrieblicher Mängel ersetzen darf.

Zu Absatz 3

Ist eine Nichteinhaltung mikrobiologischer Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 2 auf eine Trinkwasserinstallation zurückzuführen, so ist dem stets mit einer Behebung technischer oder betrieblicher Mängel zu begegnen. Eine Desinfektion des Trinkwassers in einer Trinkwasserinstallation darf nur erfolgen, wenn das Gesundheitsamt dies anordnet.

Zu § 24 (Untersuchung auf den Betriebsparameter Trübung bei Filtration) Die Regelung dient der Umsetzung von Anhang II Teil A Nummer 3 TW-RL.

Zu Absatz 1

Filtrationsverfahren sind gängige Verfahren zur Aufbereitung von Rohwasser, um Partikel aus dem Wasser zu entfernen. Bei zentralen Wasserversorgungsanlagen ist das Filtrat regelmäßig auf die Trübung zu untersuchen, um die Wirksamkeit der physikalischen Entfernung von Partikeln zu kontrollieren und die mit der Filtration erzielte Wasserqualität bewerten zu können.

Da bei der Entfernung von Eisen und Mangan aus mikrobiologisch unbedenklichen Grundwässern keine Besorgnis in Bezug auf die Hygiene besteht und eine Trübung und Färbung des Wassers, die lediglich durch Ausfällungen von Eisen und Mangan hervorgerufen werden, gesundheitlich unkritisch sind, gilt die Pflicht zur Untersuchung auf den Betriebsparameter Trübung nicht für Wasserversorgungsanlagen, die Grundwasserressourcen nutzen und durch Filtration Mangan und Eisen aus dem Rohwasser entfernen. In diesen Fällen reicht die Verpflichtung zur regelmäßigen Untersuchung des Indikatorparameters Trübung im Trinkwasser nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 aus. Die Häufigkeiten der Untersuchungen des Betriebsparameters Trübung im Filtrat sowie der Referenzwert entsprechen Anhang II Teil A Nummer 3 TW-RL. Die Anzahl der Untersuchungen zur Überprüfung der Wirksamkeit der Partikelentfernung bei Filtration richtet sich dabei nach der Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmetern pro Tag (Anlage 5 Teil II).

Zu Absatz 2

Die Vorgaben zur Qualitätssicherung bei der Untersuchung auf den Betriebsparameter Trübung sind in den allgemein anerkannten Regeln der Technik niedergelegt. Das DVGW-Arbeitsblatt W 213-6 macht beispielsweise im Abschnitt 6 Vorgaben zur Qualitätssicherung bei Betriebsmessgeräten zur Trübungsmessung.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt die Pflicht des Betreibers, bei einer Überschreitung des Referenzwerts nach Anlage 5 Teil I Abhilfemaßnahmen zu treffen. Getroffene Maßnahmen können die Rückspülung der Filter, der Austausch der Filter oder die technische Anpassung der partikelabtrennenden Filterstufe sein.

Zu § 25 (Aufzeichnungspflichten des Betreibers)

Die bislang in § 16 Absatz 4 Satz 1 bis 3 TrinkwV (a.F.) enthaltene Regelung über Aufzeichnungspflichten in Bezug auf Aufbereitungsstoffe wird als eigener Paragraph systematisch im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Aufbereitung eingeordnet. Die Regelungen zum Thema Aufbereitung werden systematisch zusammengeführt.

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 16 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht ganz überwiegend § 16 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 16 Absatz 4 Satz 3 TrinkwV (a.F.). Die Vorschrift wird zum Zwecke der besseren Verständlichkeit in einem eigenen, in zwei Nummern untergliederten Absatz geregelt. Das Wort "oder" wird durch das Wort "und" ersetzt, um klarzustellen, dass dem Betreiber hinsichtlich der Art und Weise, wie der Zugang zu den Aufzeichnungen im Einzelfall eingeräumt wird, kein Wahlrecht zusteht.

Zu § 26 (Information der Anschlussnehmer und Verbraucher über Aufbereitung)

Die bislang in § 16 Absatz 4 TrinkwV (a.F.) enthaltene Regelung über die Information von Anschlussnehmern und Verbrauchern über Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren wird als eigener Paragraph systematisch bei den Vorschriften über die Aufbereitung eingeordnet, um die Regelungen zum Thema Aufbereitung einschließlich Desinfektion zusammenzuführen.

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 16 Absatz 4 Satz 4 TrinkwV (a.F.). Das Wort "unmittelbar" wird durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.

Zu Nummer 1

Es ist nun auch über den Beginn des Einsatzes eines Desinfektionsverfahrens zu informieren.

Zu Nummer 2

Auf Grund des Zehrungseffekts kann sich mit Zeitablauf die Konzentration des Stoffes, über die der Betreiber die betroffenen Anschlussnehmer und Verbraucher zu informieren hat, verändern (z.B. bei der Desinfektion). Unter Berücksichtigung der Interessenslage der Verbraucher ist hier zur Erfüllung der Informationspflicht die Konzentration im Trinkwasser bei der Zugabe eines Aufbereitungsstoffs (im Beispiel: zur Desinfektion) anzugeben.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 16 Absatz 4 Satz 6 und 7 TrinkwV (a.F.).

Zu Abschnitt 6
(Untersuchungspflichten des Betreibers)

Zu § 27 (Besichtigung von Schutzzonen, Untersuchung von Rohwasser)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14 Absatz 4 TrinkwV (a.F.). Die Pflichten des Betreibers einer zentralen oder dezentralen Wasserversorgungsanlage werden in einem eigenen Paragraphen geregelt. Der Paragraph wird, da er unter anderem eine Untersuchungspflicht in Bezug auf Rohwasser regelt, vor den Regelungen zu den Untersuchungspflichten in Bezug auf Trinkwasser eingeordnet.

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 TrinkwV (a.F.). Zur Konkretisierung der Regelung werden die Wörter "Veränderungen erkennen" durch die Wörter "Umstände auffallen, die ihm bislang nicht bekannt waren" ersetzt. Zudem wird das Wort "nachteilige" dem Wort "Auswirkungen" vorangestellt und das Wort "prüfen" bei der Umformulierung in zwei Sätze ergänzt. Hierdurch soll deutlich gemacht werden, dass bei den Besichtigungen von Schutzzonen insbesondere solche Umstände in den Blick zu nehmen sind, die nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14 Absatz 4 Satz 5 TrinkwV (a.F.). Neben einer konkreten Benennung des Adressaten der Regelung wird der Betreiber dazu verpflichtet, solche Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen, die an mögliche nachteilige Auswirkungen auf das Trinkwasser angepasst sind.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14 Absatz 4 Satz 3 und 4 TrinkwV (a.F.). Neben einer konkreten Benennung des Adressaten der Regelung wird das Wort "Ortsbegehung" durch das Wort "Besichtigungen" ersetzt. Dies steht im Einklang mit der auch sonst in der TrinkwV verwendeten Terminologie. Die schriftliche oder elektronische Fixierung der Dokumentation ist keine neue Pflicht, sondern lediglich eine Konkretisierung der bereits bestehenden Dokumentationspflicht. Die Formulierung orientiert sich an der sonstigen neuen Terminologie.

Zu § 28 (Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen; Untersuchungsplan)

Zu Absatz 1

Zu Satz 1 und 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14 Absatz 1 TrinkwV (a.F.). § 14 Absatz 1 TrinkwV (a.F.) stellt lediglich auf zentrale oder dezentrale Wasserversorgungsanlagen ab. Auf § 14 Absatz 1 TrinkwV (a.F.) beziehen sich jedoch auch die für andere Arten von Wasserversorgungsanlagen geltenden Regelungen (vgl. § 14 Absatz 2 Satz 4 und 7 TrinkwV (a.F.)). Die Verweisung "gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2" entfällt zur Entlastung des Regelungstexts. Das Erfordernis der Durchführung der Untersuchungen durch eine zugelassene Untersuchungsstelle wird jetzt unmissverständlich und einheitlich für alle Untersuchungen im Abschnitt 8 geregelt. Die Geltung der in Bezug genommenen Vorschriften für die hier geregelten Untersuchungen wird durch die neue Systematik der Verordnung hinreichend deutlich. Die Regelung in § 14 Absatz 1 Nummer 5 TrinkwV (a.F.) ist nunmehr in Absatz 6 integriert.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14 Absatz 1 Nummer 1 TrinkwV (a.F.). Statt des Begriffs "mikrobiologische Untersuchung" wird der Begriff "mikrobiologische Parameter" verwendet.

Zu Buchstabe a

Die Regelung entspricht § 14 Absatz 1 Nummer 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Buchstabe b

Die Regelung entspricht § 14 Absatz 1 Nummer 4 TrinkwV (a.F.), soweit es um den Verweis auf § 9 Absatz 6 TrinkwV (a.F.) in Bezug auf Mikroorganismen geht. Die dort normierte Befugnis des Gesundheitsamts, für mikrobiologische Parameter einen Höchstwert festzulegen, ist nun in § 6 Absatz 4 geregelt. Siehe auch die Begründung dort.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14 Absatz 1 Nummer 2 TrinkwV (a.F.). Statt des Begriffs "chemische Untersuchung" wird der Begriff "chemische Parameter" verwendet.

Zu Buchstabe a

Die Regelung entspricht § 14 Absatz 1 Nummer 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Buchstabe b

Die Regelung entspricht § 14 Absatz 1 Nummer 4 TrinkwV (a.F.), soweit es um den Verweis auf § 9 Absatz 6 TrinkwV (a.F.) in Bezug auf chemische Stoffe geht. Die dort normierte Befugnis des Gesundheitsamts, für chemische Parameter einen Höchstwert festzulegen, ist nun in § 7 Absatz 3 geregelt. Siehe auch die Begründung dort.

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 14 Absatz 1 Nummer 3 TrinkwV (a.F.). Zudem wird an dieser Stelle nun das Erfordernis benannt, die Korrosivität des Trinkwassers zu beurteilen (siehe Anmerkung 1 zu Anlage 3 Teil I TrinkwV (a.F.)).

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht § 14 Absatz 1 Nummer 4 TrinkwV (a.F.), soweit es um geduldete Abweichungen geht. Der Begriff "geduldeten [...] Abweichungen" wird durch den Begriff "festgelegten Werte" ersetzt. Ferner werden zum Zwecke der Konkretisierung die Wörter "für Indikatorparameter" eingefügt.

Zu Nummer 5

Die Regelung entspricht § 14 Absatz 1 Nummer 4 TrinkwV (a.F.), soweit es um zugelassene Abweichungen geht. Der Begriff "zugelassenen [...] Abweichungen" wird durch den Begriff "festgelegten Maßnahmenwerte" ersetzt. Ferner werden zum Zwecke der Konkretisierung die Wörter "für chemische Parameter" eingefügt.

Zu Satz 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14 Absatz 2 Satz 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 3. Die Bestimmungen zu den Untersuchungspflichten des Betreibers einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage und die Bestimmungen zu dem Umfang und der Häufigkeit der Untersuchungen werden zur Verbesserung der Übersichtlichkeit in einem Paragraphen zusammengeführt. Satz 1 enthält nun eine Legaldefinition des neu eingefügten Begriffs "Untersuchungsplan", der den Begriff "Probennahmeplanung" ersetzt und von dem der in § 56 genannte "Berichtsplan" des Gesundheitsamts (vormals Probennahmeplan) nun besser sprachlich abgegrenzt ist. Ergänzend zu § 14 Absatz 2 Satz 3 TrinkwV (a.F.) ist nun geregelt, dass der Untersuchungsplan für mindestens ein Jahr aufzustellen ist. Es ist nun erforderlich, dass der Untersuchungsplan vor seiner Anwendung schriftlich oder elektronisch an das Gesundheitsamt zu übermitteln und gegebenenfalls auf Grund von Vorgaben des Gesundheitsamts anzupassen ist. Die inhaltlichen Vorgaben an den Untersuchungsplan sind in den Nummern 1 bis 4 festgelegt.

Zu Absatz 3

Die Regelung ist angelehnt an § 14 Absatz 2d TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14 Absatz 2 Satz 9 über die Anrechenbarkeit von Untersuchungen im Rahmen der Überwachung nach § 54.

Zu Absatz 5

Die Vorgabe des § 20 Absatz 2 TrinkwV (a.F.) wird systematisch mit redaktionellen Anpassungen bei den Untersuchungspflichten des Betreibers eingeordnet.

Zu Absatz 6

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14 Absatz 1 Nummer 5 und § 11 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV (a.F.) über die mit dem Einsatz von Aufbereitungsstoffen verbundenen Untersuchungspflichten und gilt für die Betreiber der in Absatz 1 genannten Wasserversorgungsanlagen.

Zu § 29 (Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei anderen Wasserversorgungsanlagen)

Der Paragraph regelt in Bezug auf andere als zentrale und dezentrale Wasserversorgungsanlagen die Untersuchungspflichten und den Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen. Die Neugliederung dient der besseren Übersicht.

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14 Absatz 2 Satz 4 bis 6 TrinkwV (a.F.). Die Untersuchungen, die der Betreiber unaufgefordert durchzuführen hat, werden in Satz 1 geregelt. Das Wort "unaufgefordert" entfällt dabei. Ferner werden die Parameterbezeichnungen, auf die in der Vorschrift verwiesen wird, zur besseren Verständlichkeit in den Verordnungstext aufgenommen. In Satz 2 wird das Bestimmungsrecht des Gesundheitsamts für die übrigen Parameter geregelt.

Zu Absatz 2

Die Regelung greift Inhalte des § 14 Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 TrinkwV (a.F.) auf. Die bisherige Regelung aus § 14 Absatz 2 Satz 7 TrinkwV (a.F.) in Bezug auf mobile Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, wird zur Verbesserung der Übersichtlichkeit in einem eigenen Absatz geregelt. Die sogenannten Schlüsselparameter sind nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a TW-RL unabhängig vom Ermessen des Gesundheitsamts stets zu untersuchen. Für den Fall, dass das Gesundheitsamt keine Vorgaben zur Untersuchungshäufigkeit und zum Untersuchungsumfang gemacht hat, enthält Nummer 1 Vorgaben für mobile Wasserversorgungsanlagen mit eigener Wassergewinnung, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen werden oder aus denen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird, indem die Regelung des § 28 Absatz 1 für entsprechend anwendbar erklärt wird. Nummer 2 gilt für alle anderen mobilen Wasserversorgungsanlagen und legt nun konkrete Parameter fest, die mindestens jährlich untersucht werden müssen, solange das Gesundheitsamt keine Vorgaben nach Satz 1 gemacht hat. Satz 3 entspricht § 14 Absatz 2 Satz 8 TrinkwV (a.F.). Die Verweisung auf die Untersuchungspflicht auf Legionella spec. in § 31 wird aus Gründen der Verständlichkeit weiter ausformuliert.

Zu Absatz 3

Die Regelung greift Inhalte des § 14 Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 TrinkwV (a.F.) auf. Die bisherige Regelung aus § 14 Absatz 2 Satz 7 TrinkwV (a.F.) in Bezug auf zeitweilige Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, wird zur Verbesserung der Übersichtlichkeit in einem eigenen Absatz geregelt. Die Verweisung auf die Untersuchungspflicht auf Legionella spec. in § 31 wird aus Gründen der Verständlichkeit weiter ausformuliert.

Zu Absatz 4

Die Regelung des § 14 Absatz 2 Satz 9 TrinkwV (a.F.) wird nun in einem eigenen Absatz geregelt, da sie für alle Untersuchungen gilt. Das Wort "Überwachungsmaßnahmen" wird durch die Wörter "Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 54" ersetzt. Hierdurch wird klargestellt, dass es sich um Überwachungsmaßnahmen des Gesundheitsamts handelt.

Zu Absatz 5

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14 Absatz 2 Satz 4 bis 7 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 5 und § 11 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV (a.F.) über die mit dem Einsatz von Aufbereitungsstoffen verbundenen Untersuchungspflichten und gilt für die Betreiber der in der Vorschrift genannten Wasserversorgungsanlagen.

Zu § 30 (Programm für betriebliche Untersuchungen)

Zu Absatz 1

Satz 1 setzt die Anforderungen der Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 13 Absatz 2 TW-RL in nationales Recht um. Der Betreiber einer in der Vorschrift genannten Wasserversorgungsanlage hat demnach ein Programm für betriebliche Untersuchungen durchzuführen. Dieses Programm soll nach Anhang II Teil A Nummer 3 der TW-RL einen schnellen Einblick in die betriebliche Leistung gewähren, Probleme mit der Wasserqualität zügig offenbaren und schnell vorab geplante Abhilfemaßnahmen ermöglichen. Die Regelung gilt für zentrale Wasserversorgungsanlagen (Nummer 1) sowie für mobile und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen mit eigener Wassergewinnung, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird (Nummer 2). Die Entscheidung zur Aufstellung und Durchführung eines Programms für betriebliche Untersuchungen bei dezentralen Wasserversorgungsanlagen obliegt dem Gesundheitsamt (Satz 2).

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Anforderungen an das Programm für betriebliche Untersuchungen. Das Programm für betriebliche Untersuchungen ist unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, zu denen insbesondere die DIN EN 15975-2 gehört, aufzustellen und durchzuführen. Um einen schnellen Einblick in die betriebliche Leistung zu erhalten, Probleme mit der Wasserqualität zügig zu offenbaren und schnell Abhilfemaßnahmen zu ermöglichen, sind Wasseruntersuchungen, Prüfungen der Wasserversorgungsanlage auf deren ordnungsgemäßen Zustand durch Ortsbesichtigungen sowie die Überprüfung von organisatorischen Maßnahmen, die sich nicht auf technische Aspekte beziehen, vorgesehen. Die nachfolgenden Beispiele veranschaulichen diese Anforderung.

In Bezug auf Wasseruntersuchungen: Der Parameter Chlorat ist ggf. nur in der Zeit zu bestimmen, in der eine Desinfektion mit Chlordioxid, Natrium- oder Calciumhypochlorit erfolgt.

In Bezug auf Prüfungen durch Ortsbesichtigungen: Zu Beginn der technischen Standzeit von Bauteilen und Anlagen einer Wasserversorgung, welche sich durch eine hohe Zuverlässigkeit auszeichnen, können Prüfungen durch Ortsbesichtigung seltener vorgenommen werden.

In Bezug auf organisatorische Maßnahmen: Einen unmittelbaren Einfluss auf die erforderlichen betrieblichen Untersuchungen können auch Maßnahmen während des Betriebs einer Wasserversorgungsanlage haben, wenn z.B. gezielt Einfluss auf die Wassermenge, auf Wartungsintervalle oder die Wasserqualität u. a. durch Verschneiden verschiedener Wässer ausgeübt wird.

Die Vorgaben zum Programm für betriebliche Untersuchungen nach Absatz 2 setzen damit Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 13 Absatz 2 TW-RL in Verbindung mit Anlage II Teil A Nummer 3 TW-RL in nationales Recht um.

Zu Nummer 1

Nummer 1 besagt, dass das Programm spezifisch für die Wasserversorgungsanlage sein muss, indem es an die individuelle Wasserversorgungsanlage angepasst durchgeführt wird.

Zu Nummer 2

Nummer 2 gibt vor, dass das Programm die Ergebnisse der Risikoabschätzung als Element des Risikomanagements nach 35 Absatz 2 Nummer 2 berücksichtigen muss, sofern ein Risikomanagement durchgeführt wird. Konkret bedeutet dies etwa Folgendes: Ergibt sich aus dem Klimawandel, beispielsweise für den Betrieb einer Talsperre, ein Gefährdungsereignis wie Starkregen oder eine kritisch geringe verfügbare Menge an Rohwasser, kann dies u. a. zu einer Verschlechterung der mikrobiologischen Wasserqualität führen. Wird dieses Gefährdungsereignis nach § 35 Absatz 2 als ein hygienisches Risiko bewertet, kann etwa der betriebliche Untersuchungsumfang von mikrobiologischen Parametern erhöht werden, um umgehend Maßnahmen gegen eine mögliche Grenzwertüberschreitung einleiten zu können.

Zu Nummer 3

Nummer 3 betrifft die Festlegung des Umfangs und der Häufigkeit von betrieblichen Untersuchungen. Wird, das Beispiel in der Begründung zu Nummer 2 weiterführend, eine Desinfektionsmaßnahme eingeleitet, kann durch einen erhöhten betrieblichen Untersuchungsumfang der Erfolg der Maßnahme überprüft werden. Die Regelungen zum Betriebsparameter Trübung in § 24 Absatz 2 bleiben von den Bestimmungen dieser Nummer unberührt.

Zu Nummer 4

Nummer 4 legt fest, dass die Ergebnisse der Bewertung und des Risikomanagements nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a WHG zu erlassenden Rechtsverordnung berücksichtigt werden müssen, sofern diese durchgeführt wurden. Wird beispielsweise für ein Wassereinzugsgebiet, welches in einer landwirtschaftlich stark genutzten Region liegt, ein Risiko einer Überschreitung vom Grenzwert für Nitrat erkannt, kann dies zu einem erhöhten betrieblichen Untersuchungsumfang für diesen Stoff führen. Analog hierzu kann der Untersuchungsumfang erhöht werden, wenn Böden im Einzugsgebiet einer Entnahmestelle für die Trinkwassergewinnung natürlich vorkommendes Arsen oder Uran beinhalten.

Zu Absatz 3

Für Betriebsuntersuchungen ist es besonders wichtig, dass diese an die jeweiligen Gegebenheiten der betreffenden Wasserversorgungsanlage angepasst sind, daher kann der Betreiber unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik die Eckdaten zur Durchführung der Untersuchungen selbst bestimmen. Die Vorgaben zur Untersuchung auf den Betriebsparameter Trübung bei Filtration nach § 24 sind jedoch einzuhalten.

Zu § 31 (Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec).

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14b Absatz 1 bis 6 sowie § 3 Nummer 12 TrinkwV (a.F.). Die an vielen verschiedenen Stellen in der TrinkwV (a.F.) enthaltenen Regelungen in Bezug auf die Untersuchung auf Legionella spec. werden zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit im Wesentlichen in den Paragraphen §§ 31, 51 und 52 konzentriert. Dass es weiterhin gesonderter Vorschriften in Bezug auf Legionella spec. bedarf, ergibt sich u. a. daraus, dass es zahlreiche spezielle Regelungen in Bezug auf Legionella spec. gibt, dass insbesondere der technische Maßnahmenwert von den einzuhaltenden Grenzwerten der TrinkwV zu unterscheiden ist, dass die Regelungen von zahlenmäßig hoher praktischer Relevanz sind und dass die Regelungen u. a. mit Vermietern von Wohnraum einen Adressatenkreis haben, der mit den Vorschriften der TrinkwV im Allgemeinen wenig vertraut ist. In Absatz 1 wird zudem der Inhalt der entfallenen Begriffsbestimmung "Großanlage zur Trinkwassererwärmung" (§ 3 Nummer 12 TrinkwV (a.F.)) integriert.

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14b Absatz 1 TrinkwV (a.F.). Außerdem wird mit der im Abschnitt "Zugelassene Untersuchungsstellen" normierten Anforderung, dass die Untersuchung von einer zugelassenen Untersuchungsstelle vorzunehmen ist, der Inhalt des § 14b Absatz 2 Satz 1 TrinkwV (a.F.) integriert. Die Untersuchungspflicht wird zudem auf zeitweilige Wasserversorgungsanlagen ausgeweitet, da die TW-RL hier keine Ausnahmen in Bezug auf zeitweilige Wasserversorgungsanlagen vorsieht. Mit Nummer 1 und 2 werden die Voraussetzungen genannt, die in technischer Hinsicht das trinkwasserhygienische Risiko begründen und mit Nummer 3 die Voraussetzungen, die das öffentliche Interesse an der Untersuchungspflicht und ihre Zumutbarkeit betreffen.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 14b Absatz 1 Nummer 2 TrinkwV (a.F.) und übernimmt die Begriffsbestimmung einer "Großanlage zur Trinkwassererwärmung" aus § 3 Nummer 12 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14b Absatz 1 Nummer 3 TrinkwV (a.F.). Das Wort "enthält" wird im Sinne einer einheitlichen Terminologie durch das Wort "befinden" ersetzt.

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 3 Nummer 12 TrinkwV in Verbindung mit § 14b Absatz 1 Nummer 2 (a.F.) und übernimmt damit Teile der Begriffsbestimmung einer "Großanlage zur Trinkwassererwärmung" aus der TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 14b Absatz 4 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 14b Absatz 4 Nummer 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 14b Absatz 4 Nummer 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Buchstabe a

Die Regelung entspricht § 14b Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV (a.F.).

Zu Buchstabe b

Die Regelung entspricht § 14b Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 3

Die Regelung ist neu und normiert die Häufigkeit der Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14b Absatz 5 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14b Absatz 6 TrinkwV (a.F.). Die Übergangsregelung "ab dem 9. Januar 2018" ist nicht mehr relevant und entfällt.

Zu § 32 (Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe)

§ 32 TrinkwV ist die zentrale Norm für die Betreiberpflicht zur Feststellung der Einhaltung der Anforderungen an das Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe. Hier werden die vormals in § 14a TrinkwV (a.F.) niedergelegten Untersuchungspflichten der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen dargestellt. Inhaltlich werden die Regelungen des § 14a TrinkwV (a.F.) weitgehend unverändert übernommen. Die Regelungen werden aber an die Terminologie der neuen TrinkwV angepasst und konkretisiert. Ferner werden für die Betreiber wesentliche Verpflichtungen von Anlage 3a TrinkwV (a.F.) in § 32 TrinkwV überführt. Zudem wird die Struktur der Regelung mit dem Ziel einer besseren Verständlichkeit überarbeitet.

Zu Absatz 1

Die Regelung statuiert, wann der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen grundsätzlich verpflichtet ist, festzustellen, ob die Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden. Dabei konkretisiert Satz 1 nun, dass diese Feststellung grundsätzlich durch sogenannte Erstuntersuchungen und regelmäßige Untersuchungen erfolgt, für die in den folgenden Absätzen nähere Bestimmungen getroffen werden. Betreiber zentraler Wasserversorgungsanlagen sind von dieser Pflicht immer betroffen, Betreiber dezentraler Wasserversorgungsanlagen und von Eigenwasserversorgungsanlagen nur auf Anordnung der Behörde.

Inhaltlich greift diese Regelung § 14a Absatz 1 Satz 1 TrinkwV (a.F.) hinsichtlich der Pflichten von nunmehr als "Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlagen" bezeichneten Verpflichteten bzw. § 14a Absatz 1 Satz 3 TrinkwV (a.F.) hinsichtlich der nach neuer Terminologie "Betreiber einer dezentralen Wasserversorgungsanlage" Genannten auf. Dabei werden die Voraussetzungen, unter denen die zuständige Behörde gegenüber Betreibern einer dezentralen Wasserversorgungsanlage die Verpflichtung nach Satz 1 anordnen kann, in Satz 2 gegenüber § 14a Absatz 1 Satz 3 TrinkwV (a.F.) konkretisiert. Die Behörde kann die Anordnung nach Satz 2 erlassen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Parameterwerte für radioaktive Stoffe überschritten werden könnten.

Satz 3 stellt nun klar, dass die zuständige Behörde auch gegenüber den Betreibern von Eigenwasserversorgungsanlagen die Durchführung von Untersuchungen anordnen kann. Dies ist bislang nach § 20a Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.) möglich, wonach die zuständige Behörde diese Wasserversorgungsanlagen in die Überwachung einbeziehen und die erforderlichen Maßnahmen anordnen kann, sofern sie dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich hält. Zu den bisher möglichen erforderlichen Maßnahmen zählen auch erforderliche Untersuchungen. Aus Gründen der Rechtsklarheit erfolgt die Übertragung von § 20a Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.) ins neue Recht nun zweigeteilt. Während die Möglichkeit zur Einbeziehung in die Überwachung durch die zuständige Behörde in § 57 Absatz 1 Satz 2 zu finden ist, wird die Befugnis zur Anordnung von Untersuchungen aus Gründen der Rechtsklarheit an dieser Stelle mit den Betreiberpflichten anderer Wasserversorgungsanlagen gebündelt.

Satz 4 präzisiert, dass die Untersuchungen des Betreibers einer Eigenwasserversorgungsanlage nach Satz 3 nicht notwendigerweise Erstuntersuchungen oder regelmäßigen Untersuchungen entsprechen müssen. Vielmehr bestimmt die zuständige Behörde die zu bestimmenden Parameter und die Anzahl der erforderlichen Untersuchungen im Einzelfall. Betreiber von Eigenwasserversorgungsanlagen könnten durch Untersuchungen nach den Regeln der Erstuntersuchung oder der regelmäßigen Untersuchung stark belastet werden, ohne dass dafür im jeweiligen Einzelfall eine fachliche Notwendigkeit besteht. Der zuständigen Behörde wird daher der Spielraum eröffnet, auch gegenüber Betreibern von Eigenwasserversorgungsanlagen auf den jeweiligen Einzelfall angepasste Untersuchungen anzuordnen. Dabei kann einzelfallgerecht angeordnet werden, welche Parameter zu bestimmen sind. Ferner wird klargestellt, dass auch die Anzahl der Untersuchungen durch die Behörde bestimmt wird. Es müssen weder - wie im Falle einer Erstuntersuchung - vier Einzeluntersuchungen durchgeführt werden, noch handelt es sich um regelmäßige Untersuchungen, für die Anlage 6 Teil II die Häufigkeit vorgibt. Je nach Einzelfall kann daher auch eine einzelne Probennahme genügen.

Der Verweis auf § 19 Absatz 2c Satz 2 in § 14a Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.), der weitere Regelungen zur Stelle der Probennahme enthält, wird gestrichen.

Für Trinkwasserproben zur Überprüfung der festgelegten Parameterwerte in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt die allgemeine Vorschrift nach § 42 Absatz 5, so dass eine zusätzliche Regelung an dieser Stelle entbehrlich ist.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 20a Absatz 4 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 3

Die Regelung übernimmt in Satz 1 die Zweckbestimmung der Erstuntersuchung aus Anlage 3a Teil III Nummer 1 Buchstabe a TrinkwV (a.F.).

Die Sätze 2 und 3 ordnen an, wann eine Erstuntersuchung durchzuführen ist, nämlich nach Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage und bei wesentlichen Änderungen der Wassergewinnung oder -aufbereitung, die sich auf den Gehalt an Radionukliden nachteilig auswirken können. Sie präzisieren damit die Anordnungen aus dem Untersuchungskonzept nach Anlage 3a Teil III Nummer 1 Buchstabe a TrinkwV (a.F.). Neu aufgenommen wird eine Frist, innerhalb derer die Erstuntersuchung zu beginnen ist, um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Pflichtenerfüllung sowohl auf Seiten der Betreiber als auch auf Seiten der Behörden zu reduzieren. Der Beginn innerhalb von drei Monaten ist fachlich angemessen. Dadurch, dass sich die Erstuntersuchung aus mehreren Untersuchungen zusammensetzt, sind die Ergebnisse erst nach einem Jahr zu erwarten. Um nach Inbetriebnahme einer Anlage oder nach deren wesentlicher Änderung die Einhaltung der radiologischen Anforderungen feststellen zu können, ist daher zeitnah mit der Erstuntersuchung zu beginnen. Dem Betreiber wird dabei ein Zeitraum von 3 Monaten eingeräumt, um etwaigen typischen Verzögerungsrisiken bei einer Beprobung Rechnung zu tragen.

Zu Absatz 4

Die Regelung stellt die grundlegenden Anforderungen an eine Erstuntersuchung im Sinne der TrinkwV auf. Satz 1 übernimmt die bislang in Anlage 3a Teil III Nummer 1 Buchstabe a zur TrinkwV (a.F.) enthaltene Regelung, dass eine Erstuntersuchung vier Untersuchungen in vier unterschiedlichen Quartalen innerhalb von einem Jahr umfasst.

Wie nach § 14a Absatz 3 TrinkwV (a.F.) können dabei Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung durchgeführt wurden, auf Umfang und Anzahl der im Rahmen der Erstuntersuchung durchzuführenden Untersuchungen angerechnet werden (neuer Satz 2).

Eine Anrechnung auf den "Umfang" der Untersuchung hat zur Folge, dass eine Untersuchung auf die Parameter beschränkt werden kann, die im Rahmen einer Überwachung noch nicht untersucht wurden. Wurde beispielsweise bereits die Aktivitätskonzentration von Radon-222 ermittelt, müssten nur noch die Aktivitätskonzentration von Tritium sowie die Richtdosis bestimmt werden, sofern eine Untersuchung hierauf nicht aus anderen Gründen entbehrlich ist.

Zudem kann die Untersuchung im Rahmen der Überwachung auf die Anzahl der im Rahmen der Erstuntersuchung durchzuführenden Untersuchungen angerechnet werden. Dabei wird der Begriff der "Häufigkeit" aus § 14a Absatz 3 TrinkwV (a.F.) durch den Begriff der "Anzahl" ersetzt, weil die Erstuntersuchung i.S.d. TrinkwV nicht mehrfach, also in einer bestimmten Häufigkeit, durchzuführen ist. Sie ist vielmehr auf die Inbetriebnahme beschränkt und ist nur bei wesentlichen Änderungen, die sich auf den Gehalt an Radionukliden nachteilig auswirken können, erneut durchzuführen. Es handelt sich bei der Erstuntersuchung aber um eine Untersuchung, die sich aus mehreren Untersuchungen zusammensetzt. Die Anzahl dieser Einzeluntersuchungen kann um die im Rahmen einer Überwachung vorgenommenen Untersuchungen reduziert werden.

Die Sätze 3 und 4 legen fest, wann die Parameterwerte als eingehalten gelten. In Bezug auf Radon-222 wird damit Anlage 3a Teil III Nummer 2 Buchstabe a zur TrinkwV (a.F.) aufgegriffen und darüber hinaus klargestellt, wann die Parameterwerte für Tritium und die Richtdosis als eingehalten gelten.

Zu Absatz 5

Die Regelung betrifft den Umfang der Erstuntersuchung. Inhaltlich wird die Unterscheidung aus § 14a Absatz 1 Sätze 4 und 5 TrinkwV (a.F.) und aus Anlage 3a Teil III Nummer 2 TrinkwV (a.F.) zwischen den zu ermittelnden Radionukliden natürlichen Ursprungs und den nur auf Anordnung der zuständigen Behörde zu messenden Radionukliden künstlichen Ursprungs beibehalten. Klargestellt wird in Satz 3, dass der Behörde bei der Entscheidung zur Anordnung einer Erstuntersuchung im Hinblick auf künstliche Radionuklide bei Vorliegen von Anhaltspunkten für ein Überschreiten der Parameterwerte Ermessen zukommt.

Demgegenüber handelt es sich nach Satz 4 bei der Anordnung einer Ermittlung der Richtdosis unter Berücksichtigung künstlicher Radionuklide, wenn der Parameterwert von Tritium überschritten wird, um eine gebundene Entscheidung.

Zu Absatz 6

Absatz 6 stellt die Voraussetzungen für die Pflicht zur Durchführung regelmäßiger Untersuchungen auf.

Die grundlegende Betreiberpflicht in Satz 1, regelmäßige Untersuchungen durchzuführen, wenn bei der Erstuntersuchung eine Überschreitung eines oder mehrerer Parameterwerte für radioaktive Stoffe festgestellt wurde, entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Alternative 1 und Anlage 3a Teil III Nummer 1 Buchstabe b TrinkwV (a.F.).

Das Antragserfordernis nach § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Alternative 1 TrinkwV (a.F.) entfällt. Es bedarf daher keiner Feststellung der zuständigen Behörde, dass die regelmäßigen Untersuchungen nicht erforderlich sind.

Klargestellt wird außerdem, dass regelmäßige Untersuchungen nur bezüglich desjenigen Parameterwerts durchzuführen sind, bei dem im Rahmen der Erstuntersuchung eine Überschreitung festgestellt wurde.

Der neue Satz 2 weist aus Gründen der Rechtsklarheit auf die Ausnahme zu diesem Grundsatz nach § 33 Absatz 2 Nummer 2 hin und übernimmt einen entsprechenden Verweis nach Anlage 3a Teil III Nummer 1 Buchstabe b Absatz 2 TrinkwV (a.F.).

Satz 3 greift die Regelung aus Anlage 3a Teil III Nummer 1 Buchstabe b TrinkwV (a.F.) auf. Zu Absatz 7

Klarstellend aufgenommen wird der Zeitpunkt, ab wann regelmäßige Untersuchungen durchzuführen sind (Satz 1), nämlich im Folgejahr nach Abschluss der Erstuntersuchung, welche ein Jahr in Anspruch nimmt, oder nach der Anordnung der zuständigen Behörde von Maßnahmen zur Aufbereitung. Der genaue Zeitraum zwischen der letzten Untersuchung im Rahmen der Erstuntersuchung bzw. der behördlichen Anordnung und der ersten regelmäßigen Untersuchung ist dabei abhängig davon, wie viele regelmäßige Untersuchungen innerhalb von jeweils einem Jahr nach Anlage 6 Teil II durchzuführen sind (Satz 2). Daher kann kein starrer Zeitpunkt für die erste regelmäßige Untersuchung angegeben werden. Entscheidend ist, dass die in Anlage 6 Teil II angegebene Anzahl von Untersuchungen vor Ablauf jeweils eines Jahres durchgeführt wird und die regelmäßigen Untersuchungen so über das Jahr verteilt werden, dass sie für die Qualität des Trinkwassers repräsentativ sind (§ 42 Absatz 5).

Hinsichtlich der in Anlage 6 Teil II festgelegten Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen werden die Regelungen aus § 14a Absatz 2 Satz 1 TrinkwV (a.F.) und Anlage 3a Teil III Nummer 1 Buchstabe b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 TrinkwV (a.F.) in Satz 2 und Satz 3 inhaltlich unverändert übernommen.

Satz 4 enthält die Regelung aus § 14a Absatz 3 TrinkwV (a.F.) in Bezug auf regelmäßige Untersuchungen. Ebenso wie in Bezug auf die Erstuntersuchung können Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung nach § 57 durchgeführt wurden, nicht nur auf die Häufigkeit der Untersuchungen, sondern auch auf den Umfang angerechnet werden, mit der Folge, dass eine Untersuchung nach § 32 auf die noch nicht ermittelten Parameter beschränkt werden kann.

Zu Absatz 8

Die Regelung enthält aus Gründen der Rechtsklarheit einen Verweis auf die konkretisierenden Bestimmungen in den Anlagen 4 Teil II und III und Anlage 7 Teil II.

Zu § 33 (Ausnahmen von den Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe)

In § 33 werden die Ausnahmen von den Untersuchungspflichten zusammengefasst.

Zu Absatz 1

Die Möglichkeit, gänzlich auf die Erstuntersuchung zu verzichten, soweit die zuständige Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum auf der Grundlage von zuverlässigen Informationen festgestellt hat, dass radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen auftreten, die eine Überschreitung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe erwarten lassen, wird beibehalten (§ 14a Absatz 4 Satz 1 TrinkwV (a.F.)).

Zu Absatz 2

Die Regelung greift Inhalte des § 14a Absatz 4 Satz 2 TrinkwV (a.F.) auf. § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Alternative 1 TrinkwV (a.F.) findet sich dagegen nicht in dieser Vorschrift, sondern bereits in dem nunmehrigen § 32 Absatz 6, wonach regelmäßige Untersuchungen nur im Falle der Überschreitung eines oder mehrerer Parameterwerte im Rahmen der Erstuntersuchung durchzuführen sind. Neu aufgenommen wird die Beschränkung der behördlichen Feststellung auf einen von ihr festzulegenden Zeitraum. Diese Beschränkung soll die behördliche Feststellung von Amts wegen nach Absatz 1 und die Feststellung auf Antrag nach Absatz 2 harmonisieren. Es ist nicht nachvollziehbar, dass erstere auf einen festzulegenden Zeitraum befristet wird, letztere aber unbefristet gelten soll. Durch die Festlegung eines Zeitraums, für den die Feststellung gilt, leben die Untersuchungspflichten mit Ablauf dieses Zeitraums wieder auf.

Zu Absatz 3

Dieser Absatz enthält gegenüber der TrinkwV (a.F.) eine Neuregelung. Anlage 3a Teil III Nummer 1 Buchstabe b Absatz 1 und Absatz 3 TrinkwV (a.F.) ordnet zwar an, wann regelmäßige Untersuchungen aufgenommen werden müssen, regelt aber nicht, wann diese wieder eingestellt werden können. Diese Lücke wird durch die Neuregelung geschlossen, wonach unter denselben Bedingungen, unter denen regelmäßige Untersuchungen gar nicht erst hätten durchgeführt werden müssen, wenn sie zu dem Zeitpunkt des Beginns der regelmäßigen Untersuchungen vorgelegen hätten, diese auch wieder beendet werden können.

Zu Abschnitt 7
(Risikobasierter Ansatz)

Der neu eingefügte Abschnitt 7 enthält alle Regelungen zur Durchführung eines Risikomanagements einschließlich einer Risikoabschätzung und zur Anpassung der Untersuchungspflichten des Betreibers auf Grundlage dieser Elemente. Damit werden im Wesentlichen alle auf die Wasserversorgungsanlage bezogenen Teile des Artikels 7 TW-RL sowie der Artikel 9 TW-RL umsetzt. Große Teile der Regelungen der TrinkwV (a.F.) bleiben inhaltlich erhalten, da diese bereits im § 14 Absatz 2a ff. TrinkwV (a.F.) eine freiwillige Risikobewertung vorsah, um den Untersuchungsplan (vormals die "Probennahmeplanung") entsprechend anzupassen.

Zu § 34 (Pflicht zum Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen)

Das Risikomanagement der Wasserversorgungsanlage (einschließlich u. a. einer Risikoabschätzung) dient der Umsetzung von Artikel 9 TW-RL. Kern der Änderungen ist die Aufnahme der Anforderungen für Betreiber bestimmter Wasserversorgungsanlagen zur verbindlichen Durchführung einer Risikoabschätzung und zur Etablierung eines Systems zum Risikomanagement.

Deutschland übernimmt damit Anforderungen, die auf die in den Erwägungsgründen der TW-RL genannten WHO-Leitlinien zur Trinkwasserqualität (Guidelines for drinking-water quality, fourth edition incorporating first addendum. Genf: Weltgesundheitsorganisation 2017) sowie die DIN EN 15975-2 (Sicherheit der Trinkwasserversorgung - Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement - Teil 2: Risikomanagement) gestützt werden. Die international anerkannten Grundsätze für die Gewinnung und Verteilung von Trinkwasser sowie die Überwachung und Analyse der Parameter in diesem Wasser werden damit in nationales Recht überführt.

Die WHO-Leitlinien zur Trinkwasserqualität empfehlen seit 2003 unter dem Begriff "Water-Safety-Plan" (WSP) einen umfassenden Ansatz zur Risikoabschätzung und zum Risikomanagement. Die gesundheitlichen Risiken sollen in allen Prozessen vom Einzugsgebiet bis zur Stelle der Trinkwassernutzung ermittelt, bewertet und beherrscht werden. Der Fokus von der Endproduktkontrolle des Trinkwassers wird hin zu einer stärkeren Kontrolle der Prozesse zur Trinkwassergewinnung, Trinkwasseraufbereitung und Trinkwasserverteilung verschoben. Internationale Erfahrungen haben gezeigt, dass dieser Ansatz universell anwendbar ist, unabhängig von der Art des genutzten Rohwassers und von der Größe oder der Komplexität des betrachteten Wasserversorgungssystems.

Durch die Entwicklung eines WSP können Schwachstellen in einem Wasserversorgungssystem erkannt und behoben werden. Insbesondere unterstützt ein WSP das Verständnis über das jeweilige Wasserversorgungssystem und die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten. Die Entwicklung und Umsetzung eines WSP stärkt somit die Organisationssicherheit des Betreibers eines Wasserversorgungssystems. Der Prozess befördert weiterhin die Kenntnis der relevanten Technischen Regeln sowie deren Umsetzung, und er liefert eine fachlich fundierte Entscheidungsgrundlage für Verbesserungen. Die Entwicklung eines WSP verbessert auch die Kommunikation zwischen den Beteiligten sowohl innerhalb der Wasserversorgung als auch mit Externen, insbesondere den Fachbehörden.

Die Erwägungsgründe der TW-RL verdeutlichen, dass eine präventive Planung und die risikobasierten Elemente bisher in der Richtlinie 98/83/EG nur in begrenztem Maße berücksichtigt wurden. Die 2015 mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 eingeführten ersten Elemente eines risikobasierten Ansatzes wurden durch die risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahmeplanung (RAP) nach § 14 Absatz 2a bis 2c TrinkwV (a.F.) als optionaler Ansatz in nationales Recht umgesetzt. Nunmehr ist der risikobasierte Ansatz nicht mehr auf Monitoringaspekte beschränkt. Es wird vielmehr verpflichtend ein vollständiger risikobasierter Ansatz mit dem Ziel der Erreichung einer einwandfreien Trinkwasserbeschaffenheit eingeführt.

Es wird eine Legaldefinition für den Begriff "Risikomanagement" eingeführt. Artikel 9 TW-RL verwendet die Begriffe "Risikobewertung und Risikomanagement", die DIN EN 15975-2 verwendet die Begriffe "Risikoabschätzung" und "Risikobeherrschung" sowie den übergeordneten Begriff "Risikomanagement", der damit die Risikoabschätzung mit umfasst. In die TrinkwV werden die Begriffe Risikoabschätzung (im Rahmen des risikobasierten Ansatzes) und Risikomanagement der Wasserversorgungsanlage aufgenommen. Der Begriff Risikobewertung wird nicht übernommen, da er in der TW-RL im Artikel 8 im Vergleich zu Artikel 9 leicht abweichende Inhalte umfasst; dies wiederum würde bei Verwendung des gleichen Begriffs in der Umsetzung beider Artikel in unterschiedlichen Verordnungen Verwechslungen insbesondere im Vollzug provozieren.

Zu Absatz 1

Die Regelung setzt Artikel 9 Absatz 1 TW-RL um. Der Anwendungsbereich der Vorschriften über den risikobasierten Ansatz ist im Vergleich zu § 14 Absatz 2a TrinkwV (a.F.) verändert. Es wird von den Ausnahmemöglichkeiten nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b sowie Absatz 6 TW-RL Gebrauch gemacht. Die Anforderungen zum Risikomanagement gelten nur für zentrale Wasserversorgungsanlagen sowie, sofern sie über eine eigene Wassergewinnung verfügen, für mobile und für zeitweilige Wasserversorgungsanlagen verpflichtend, aus denen jeweils pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben oder mindestens 50 Personen versorgt werden. Von der Option nach Artikel 9 Absatz 6 Satz 1 TW-RL, zentrale Wasserversorgungsanlagen, aus denen pro Tag 10 bis 100 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben oder 50 bis 500 Personen versorgt werden, von den Anforderungen gänzlich auszunehmen, wird aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur in Bezug auf die Frist zur Umsetzung Gebrauch gemacht, die ausnahmsweise drei Jahre länger sein darf als bei den anderen verpflichteten Wasserversorgungsanlagen. Dies vermindert punktuelle Überlastungen der Gesundheitsämter beim Vollzug der neuen Regelungen.

Da die TW-RL auch auf mobile Wasserversorgungsanlagen sowie zeitweilige Wasserversorgungsanlagen anzuwenden ist, gilt dies grundsätzlich auch für den risikobasierten Ansatz.

Die Pflicht gilt auch bei Lieferketten, bei denen verschiedene Wasserversorger bis zur Übergabe an einen Endabnehmer verantwortlich sind.

Nach Erwägungsgrund Nummer 14 TW-RL sollen sich Risikoabschätzungen auf die WHO-Leitlinien zur Trinkwasserqualität sowie auf die Norm EN 15975-2 als international anerkannte Grundsätze stützen und an ihnen orientieren. Um über die durch die Richtlinie (EU) 2015/1787 eingeführten Elemente, die sich auf die risikobewertungsbasierten Monitoringaspekte konzentrierten, hinauszugehen und einen vollständigen risikobasierten Ansatz sicherzustellen, sollen Betreiber bestimmter Wasserversorgungsanlagen dabei auch die nötigen Maßnahmen zum Management der in der Versorgungskette ermittelten Risiken treffen und ein Risikomanagement einschließlich Risikoabschätzung der Wasserversorgungsanlage umsetzen. Nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b TW-RL ist das Versorgungssystem vollständig zu beschreiben. Die Gefährdungen und Gefährdungsereignisse im Versorgungssystem sind zu identifizieren, und es sind Risiken zu bewerten, die diese Gefährdungen und Ereignisse durch die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, vgl. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c TW-RL.

Für die Gefährdungsanalyse, Risikoabschätzung und die Risikobeherrschung ist die Vorgehensweise in der DIN EN 15975-2 beschrieben. Konkrete technische Maßnahmen zur Risikobeherrschung finden sich in weiteren Elementen des Technischen Regelwerks; da in § 5 Nummer 1 bereits für die Trinkwassergewinnung, die Trinkwasseraufbereitung und die Trinkwasserverteilung auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik Bezug genommen wird, sei hier auf die DIN EN 15975-2 und nicht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik verwiesen.

Zu Absatz 2

Die Regelung setzt Artikel 7 Absatz 5 TW-RL um.

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Nach Nummer 1 ist das Risikomanagement einschließlich u. a. der Risikoabschätzung des Versorgungssystems für zentrale Wasserversorgungsanlagen und für mobile und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen mit einer Abgabemenge > 100 m3/Tag (oder > 500 versorgte Personen) mit eigener Wassergewinnung bis zum Ablauf des 12. Januar 2029 das erste Mal durchzuführen und der Antrag nach § 38 Absatz 3 über Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für eine Bestimmung von Untersuchungspflichten zu stellen.

Zu Nummer 2

Nach Nummer 2 ist das Risikomanagement einschließlich u. a. der Risikoabschätzung für zentrale Wasserversorgungsanlagen und für mobile und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen mit einer Abgabemenge von 10 bis 100 m3/Tag mit eigener Wassergewinnung bis zum Ablauf des 12. Januar 2032 das erste Mal durchzuführen und der Antrag nach § 38 Absatz 3 über Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für eine Bestimmung von Untersuchungspflichten zu stellen. Die TW-RL bietet Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Wasserversorgungsanlagen dieser Größe von der Anforderung, ein Risikomanagement einschließlich Risikoabschätzung des Versorgungssystems durchzuführen, auszunehmen. Von einer generellen Ausnahme wird hier kein Gebrauch gemacht, sondern die Möglichkeit lediglich für eine verlängerte Frist genutzt, vorausgesetzt das Gesundheitsamt verlangt im Einzelfall keine Umsetzung bis zum Ablauf des 12. Januar 2029. Dies könnt es bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 tun. Die Umsetzung wird durch eine gestaffelte Fristsetzung erleichtert, so dass kleine zentrale Wasserversorgungsanlagen von den bereits in größeren Wasserversorgungsanlagen gemachten Erfahrungen profitieren können und die Gesundheitsämter alle Dokumentationen nicht zum selben Zeitpunkt bearbeiten müssen.

Zu Satz 2

Satz 2 setzt Artikel 7 Absatz 5 TW-RL um. Demnach ist das ausnahmslos verpflichtende Risikomanagement (einschließlich u. a. Risikoabschätzung) der Wasserversorgungsanlage regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren zu überprüfen und bei Bedarf mit einem Antrag nach § 38 Absatz 3 zu aktualisieren.

Zu Absatz 3

Die Regelung stellt klar, dass das Risikomanagement der Wasserversorgungsanlage und die Anpassung des Untersuchungsplans auf der Grundlage von §§ 34 ff. auch sehr frühzeitig erfolgen können. Soweit die Voraussetzungen von § 35 Absatz 2 Nummer 2 in Ermangelung einer Bewertung und eines Risikomanagements des Einzugsgebiets der Wasserversorgungsanlage noch nicht erfüllt werden können, findet stattdessen die Vorschrift in § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3 der bisherigen TrinkwV Anwendung. Die auf Grund dieser Ausnahme entsprechenden genehmigten Anpassungen des Untersuchungsplans gelten für längstens sechs Jahre.

Zu Absatz 4

Die Regelung setzt Anhang II Teil C Nummer 2 Unterabsatz 2 und 3 TW-RL um. Für nach bisherigem Recht erstellte und noch geltende RAP wird eine Übergangsregelung getroffen. Die Probennahmeplanungen gelten über das Inkrafttreten der Verordnung hinaus fort und können einmalig um sechs Jahre verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt auf der Grundlage des bisherigen Rechts, insbesondere findet auch § 14 Absatz 2c Satz 2 der TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, mit der Maßgabe weiter Anwendung, dass der Verlängerungszeitraum sechs Jahre beträgt, längstens bis zum Ablauf der sich aus Absatz 2 Satz 1 jeweils ergebenden Fristen. Es gelten auch als Maßstab für Anpassungen des Umfangs oder der Häufigkeit der Untersuchungen die bisherigen Grenzwerte weiter, auch bei den Parametern, bei denen nunmehr mit Inkrafttreten der Verordnung oder nach Ablauf einer Übergangsfrist die Grenzwerte gesenkt werden, wie z.B. bei Arsen.

Die fortgeltenden Probennahmeplanungen entfalten jedoch keine Wirkung hinsichtlich des Bestehens der Untersuchungspflichten in Bezug auf Parameter, die mit Wirkung vom Inkrafttreten der Verordnung neu hinzukommen (z.B. Microcystin-LR). Diese Parameter müssen neben dem Vollzug der Probennahmeplanung untersucht werden.

Zu § 35 (Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen)

Zu Absatz 1

Die Regelung übernimmt große Teile von § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 TrinkwV (a.F.).

Personen, die das Risikomanagement (einschließlich der Risikoabschätzung) der Wasserversorgungsanlage vornehmen, müssen über hinreichende Fachkenntnisse über entsprechende Wasserversorgungssysteme verfügen und eine hinreichende Qualifikation für das Risikomanagement vorweisen. Der Nachweis der hinreichenden Qualifikation für das Risikomanagement im Trinkwasserbereich kann beispielsweise durch Berufserfahrung, geeignete Referenzen wie Aus- und Weiterbildungsnachweise, langjährige Erfahrungen im Wasserfach oder einschlägige Referenzprojekte, Tätigkeiten oder Veröffentlichungen nachvollziehbar belegt werden. Verfügt die Person zu Teilaspekten des Risikomanagements nicht über die entsprechende Qualifikation und Expertise, sind entsprechend qualifizierte externe Fachleute hinzuzuziehen.

Zu Absatz 2

Die Regelung setzt Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 3 TW-RL um und regelt die Anforderungen an das Risikomanagement der Wasserversorgungsanlage. Zusätzlich werden Regelungen aus § 14 Absatz 2a TrinkwV (a.F.) übernommen und formal an die neue Struktur angepasst. Der einleitende Satzteil übernimmt den Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik aus § 14 Absatz 2a Nummer 2 TrinkwV (a.F.) und verknüpft diesen mit den allgemeinen Grundsätzen für ein Risikomanagement (einschließlich u. a. der Risikoabschätzung) der Wasserversorgungsanlage nach Artikel 9 Absatz 2 TW-RL. Wichtig ist, dass die aktuellen Gegebenheiten der Wasserversorgungsanlage berücksichtigt sind. Dies ergibt sich aus der DIN EN 15975-2. Da die Vorschriften mit den in § 34 Absatz 1 Nummer 2 genannten Wasserversorgungsanlagen auch solche Wasserversorgungsanlagen erfassen, die z.B. keinen Untersuchungsplan nach § 28 Absatz 2 haben, wird klargestellt, dass die aufgezählten Anforderungen an das Risikomanagement einschließlich der Risikoabschätzung gelten, soweit sie für die individuelle Wasserversorgungsanlage zutreffend sind.

Zu Nummer 1

Die Regelung setzt die Vorgaben von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a TW-RL in nationales Recht um. Ausdrücklich sind auch die Ergebnisse der Bewertung und des Risikomanagements der Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a WHG zu erlassenden Rechtsverordnung im Rahmen der Risikoabschätzung zu berücksichtigen.

Zu Nummer 2

Die Regelung setzt die Vorgaben von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c TW-RL in nationales Recht um. Demnach sind Gefährdungen und Gefährdungsereignisse als Grundlage für die Risikoabschätzung zu ermitteln. Es wird eine Legaldefinition für "Risikoabschätzung" eingeführt.

Zu Nummer 3

Die Regelung setzt die Vorgaben von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c TW-RL in nationales Recht um. Demnach sind Risiken, die sich aus dem Klimawandel, Wasserverlusten und undichten Rohrleitungen ergeben, beim Risikomanagement einer Wasserversorgungsanlage zu berücksichtigen.

Zu Nummer 4

Die Regelung fordert die Berücksichtigung der Ergebnisse der Besichtigungen wie beispielsweise nach § 27, um die tatsächliche Situation vor Ort in Ergänzung zur Dokumentenlage zu berücksichtigen.

Zu Nummer 5

Die Regelung setzt Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a TW-RL um. Demnach müssen Maßnahmen zur Risikobeherrschung festgelegt und durchgeführt werden, um die für die ordnungsgemäße Beschaffenheit des Trinkwassers erkannten Risiken zu verhindern und zu mindern. Dies können sowohl technische als auch personelle und organisatorische Maßnahmen zur Risikobeherrschung sein.

Zu Nummer 6

Die Regelung setzt Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c TW-RL um und stellt sicher, dass das gegenwärtig durchgeführte Programm für betriebliche Untersuchungen nach § 30 vom Risikomanagement umfasst ist.

Zu Nummer 7

Die Regelung setzt Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c TW-RL um. Der Bezug erfolgt auf die TW-RL und nicht auf diesbezügliche Entscheidungen der Kommission, damit bei Änderungen der EU-Liste die TrinkwV nicht wiederholt angepasst werden muss.

Zu Nummer 8

Die Regelung setzt zusammen mit Nummer 9 Artikel 13 Absatz 1 und 2 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang II Teil A Nummer 3 Unterabsatz 3 TW-RL um. Für das Risikomanagement einschließlich Risikoabschätzung der Wasserversorgungsanlage müssen auch die Ergebnisse von Untersuchungen des Rohwassers auf den Indikatorparameter somatische Coliphagen, insbesondere die nach § 36 Absatz 1 vorgesehenen Untersuchungen, berücksichtigt werden. Wenn sich aus den zu berücksichtigenden Informationen bestimmte mikrobielle Gefährdungen ergeben, führt die Bewertung zu dem Schluss, dass und in welcher Häufigkeit der Betreiber der zentralen Wasserversorgungsanlage regelmäßige Untersuchungen auf somatische Coliphagen zur Bestimmung der Rohwasserqualität durchführen soll (Nummer 9). Das Risikomanagement hat hierzu Angaben zu machen, die in den Vorschlag nach § 37 einfließen. Aussagekräftige Untersuchungsergebnisse setzen die Entnahme von repräsentativen Proben voraus. Hinsichtlich der Probennahmeverfahren gilt § 42 Absatz 1.

Zu Nummer 9

Siehe die Begründung zu Nummer 8.

Zu Absatz 3

Die Regelung übernimmt die Inhalte des § 14 Absatz 2a Nummer 4 TrinkwV (a.F.) und passt diese formal an die neue Struktur an. Die Vorgaben dienen darüber hinaus der Umsetzung von Teilen aus Artikel 9 Absatz 3 und 4 TW-RL.

Gemäß WHO-Leitlinien zur Trinkwasserqualität, den darauf aufbauenden WHO-Handbüchern (z.B. Water safety plan manual: Step-by-step risk management for drinking-water suppliers; Water safety planning for small community water supplies: Step-by-step risk management guidance for drinking-water supplies in small communities; A field guide to improving small drinking-water supplies: water safety planning for rurfal communities; Water safety in distribution systems; A practical guide to auditing water safety plans) sowie der DIN EN 15975-2 ist die Dokumentation elementarer Bestandteil des Risikomanagements der Wasserversorgungsanlage und daher verpflichtend (Satz 1).

Zu Satz 2

Zu Nummer 1

Die Regelung setzt Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b TW-RL in nationales Recht um. Demgemäß umfasst die Dokumentation nach Satz 1 eine vollständige Beschreibung der betreffenden Wasserversorgungsanlage, das heißt, alle in der betreffenden Wasserversorgungsanlage vorhandenen Prozessschritte, betrachtet von der Gewinnung über die Aufbereitung und Verteilung einschließlich der Speicherung des Wassers bis zur Übergabestelle, sind zu charakterisieren und zu dokumentieren. Wesentliche Elemente der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage sind dabei ein aktueller Übersichtsplan sowie ein Fließschema und alle weiteren Informationen, die zum Verständnis der Wasserversorgungsanlage notwendig sind (z.B. Anzahl der versorgten Personen oder Haushalte, Informationen zu Einzugsgebiet und Rohwasser, technische Beschreibung der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung, Zustand und Alter der Anlagen, Bezugsgruppen, Fremdabgaben, Organisation und Management). Die Dokumentation schließt mindestens allgemeine Informationen zu den angewendeten Desinfektionsverfahren sowie den eingesetzten Aufbereitungsstoffen, Materialien und Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser mit ein, z.B. Einkauf zertifizierter Produkte und anderweitige Qualitätssicherungsmaßnahmen wie Wareneingangskontrollen.

Zu Nummer 2

Die Regelung setzt Artikel 9 Absatz 4 TW-RL und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c TW-RL um.

Die Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikoabschätzung und der anderen Elemente des Risikomanagements der Wasserversorgungsanlage sind ebenfalls zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient dem Gesundheitsamt vor allem als Grundlage dafür, von der Möglichkeit, die Überwachungshäufigkeit zu verringern, Gebrauch zu machen oder einen der zu überwachenden Parameter vom Umfang der Untersuchungen auszunehmen, sofern es sich nicht um einen Schlüsselparameter nach § 37 Absatz 3 Nummer 1 handelt. Voraussetzung ist, dass das zuständige Gesundheitsamt auf Grund der zusammengefassten Ergebnisse der Risikoabschätzung und der anderen Elemente des Risikomanagements der Wasserversorgungsanlage überzeugt ist, dass die Qualität des Trinkwassers nicht gefährdet ist. Die zusammenfassende Dokumentation zur Umsetzung des risikobasierten Ansatzes muss dem Gesundheitsamt vorliegen, um die Situation in der jeweiligen Wasserversorgungsanlage beurteilen können. Die Forderung einer Dokumentation der Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikoabschätzung und der anderen Elemente des Risikomanagements gegenüber dem Gesundheitsamt entspricht, was die Risikoabschätzung betrifft, der früheren Anforderung für die RAP nach § 14 Absatz 2a Nummer 4 Buchstabe a TrinkwV (a.F.). Ist nach § 34 Absatz 1 im Rahmen des Risikomanagements eine Risikoabschätzung durchzuführen, hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage auch nach § 30 Absatz 1 ein Programm für betriebliche Untersuchungen nach DIN EN 15975-2 (dort: "betriebliche Überwachung der Maßnahmen zur Risikobeherrschung") durchzuführen. Dieses Programm soll einen schnellen Einblick in die betriebliche Leistung gewähren, Probleme mit der Wasserqualität zügig offenbaren und schnelle geplante Abhilfemaßnahmen ermöglichen, vgl. § 30 Absatz 2.

Zu Nummer 3

Die Regelung ist angelehnt an § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b TrinkwV (a.F.). Die Dokumentation muss bei einer zentralen Wasserversorgungsanlage einen Vorschlag enthalten, ob der Untersuchungsplan im Hinblick auf den Umfang und die Häufigkeit von Untersuchungen auf die Parameter nach § 37 Absatz 2 und 4 angepasst werden soll. Für den Vorschlag muss zunächst beurteilt werden, ob eine Anpassung des Untersuchungsplans zwingend notwendig ist. Des Weiteren muss der Vorschlag ausführen, welche Anpassungen im Einzelnen vorgenommen werden müssen und sollen. Für die Vorgehensweise und Dokumentation der vorgeschlagenen Anpassung des Untersuchungsplans können die "Leitlinien für die risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahmeplanung für eine Trinkwasserversorgungsanlage (RAP) nach § 14 Absatz 2a bis 2c Trinkwasserverordnung" (Bundesgesundheitsblatt 2018, S. 627, https://doi.org/10.1007/s00103-018-2719-x) herangezogen werden. Das Verfahren zur Entscheidung über den Vorschlag der Anpassung oder der Beibehaltung des Untersuchungsplans ist in § 38 geregelt.

Zu Nummer 4

Die in § 34 Absatz 1 Nummer 2 genannten Wasserversorgungsanlagen haben keinen Untersuchungsplan. Bei ihnen werden die Untersuchungspflichten nach § 29 Absatz 2 oder 3 bestimmt, so dass sich der auf Basis des Risikomanagements erstellte Vorschlag auf die entsprechenden Entscheidungen des Gesundheitsamts bezieht. Nach § 29 Absatz 2 ist die Untersuchung der Schlüsselparameter der TW-RL E. coli und intestinale Enterokokken durch das Gesundheitsamt aber immer anzuordnen.

Zu Nummer 5

Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Anforderung der RAP in § 14 Absatz 2b Nummer 6 TrinkwV (a.F.) und fordert eine Erklärung des Betreibers, dass kein Umstand abzusehen ist, der auf Grund der Anpassung des Untersuchungsplans eine Verschlechterung der Beschaffenheit des Trinkwassers verursachen würde. Damit ist Anhang II Teil C Nummer 2 Buchstabe e TW-RL umgesetzt.

Zu Nummer 6

Die Regelung fordert eine explizite Erklärung des Betreibers, dass die Anforderungen an Personen nach Absatz 1 erfüllt sind.

Zu Nummer 7

Die Regelung nimmt die Anforderung der RAP in § 14 Absatz 2a Nummer 4 Buchstabe c TrinkwV (a.F.) auf und fordert als Teil der Dokumentation des Risikomanagements einen Anhang, der zur Information der betroffenen Verbraucher dient. Damit ist gesichert, dass der Betreiber es selbst in der Hand hat, Daten, deren Veröffentlichung die öffentliche Sicherheit gefährden könnte, nicht zur Veröffentlichung vorzusehen. Die Informationspflicht ist in § 46 Absatz 1 Nummer 6 geregelt.

Zu Satz 3

Um die Vollzugsarbeit der Gesundheitsämter im Fall einer Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung des Risikomanagements und der dazugehörigen Dokumentation zu erleichtern, regelt dieser Satz, dass auf bereits übermittelte Dokumentationen Bezug genommen werden kann.

Zu Satz 4

Aktualisierungen sind zusammengefasst darzustellen. Dies dient der Übersichtlichkeit für das Gesundheitsamt.

Zu Absatz 4

Nach dieser Regelung ist in dem Fall, dass das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den Ländern ein elektronisches Verfahren zur Verfügung stellt, dieses von den Betreibern zur Erfüllung ihrer Pflichten zur Durchführung und Dokumentation des Risikomanagements zu verwenden. Ein solches Verfahren stellt eine einheitliche Umsetzung des Risikomanagements nach § 34 Absatz 1 sicher und unterstützt die vollständige Umsetzung sowie die Erstellung einer geeigneten Dokumentation nach Absatz 2 und 3. Die Einführung eines einheitlichen elektronischen Verfahrens würde damit sowohl das Gesundheitsamt erheblich entlasten als auch den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben und Anforderungen nach den §§ 34 bis 38 unterstützen. Bevor das Bundesministerium für Gesundheit ein Verfahren nach Satz 1 zur Verfügung stellt, hat es sich mit den zuständigen obersten Landesbehörden ins Benehmen zu setzen.

Zu § 36 (Indikatorparameter somatische Coliphagen)

Bisher wird die Trinkwasserqualität bei Anlagenbetreibern mit Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit durch ein Regel-Ausnahme-System gewährleistet. Die Qualitätssicherung erfolgt durch eine regelmäßige Probennahme für ein festgelegtes Set von Parametern. Mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 wurden erste Elemente eines risikobasierten Ansatzes eingeführt. Die TW-RL dient nun zur Einführung eines vollständigen risikobasierten Ansatzes für sicheres Trinkwasser, der sich auf die gesamte Versorgungskette vom Einzugsgebiet über die Entnahme, Aufbereitung und Verteilung einschließlich der Speicherung bis zur Stelle der Einhaltung erstreckt. Dies ermöglicht die Konzentration von Zeit und Ressourcen auf relevante Risiken und kostenwirksame Maßnahmen. Mikrobielle Risiken wurden bisher durch den stichprobenartigen Nachweis der infektionshygienischen Unbedenklichkeit von Trinkwasser als Maß für die Ergebnisqualität (Endproduktkontrolle) betrachtet. Mit der Erweiterung des risikobasierten Ansatzes wird künftig ebenfalls die mikrobiologische Beschaffenheit des Rohwassers betrachtet, um die Wahrscheinlichkeit des Auftretens mikrobiologischer Parameter zu bewerten.

Neu ist in diesem Zusammenhang der Parameter somatische Coliphagen. Somatische Coliphagen sind Viren, die E. coli befallen und enteralen Viren zum Teil in Größe und Struktur ähneln. Sie eignen sich zur Klärung der Frage, inwieweit eine Belastung des Rohwassers mit humanpathogenen Viren vorliegen kann, da sie deren Verhalten in der Umwelt und unter den Bedingungen der Wasseraufbereitung besser widerspiegeln als die bakteriellen Indikatororganismen. Auch können somatische Coliphagen länger zurückliegende fäkale Verunreinigungen anzeigen, bei denen die bakteriellen Indikatoren bereits inaktiviert wurden, während humanpathogene Viren noch überlebt haben können. Somatische Coliphagen können, müssen jedoch nicht, menschlichen Ursprungs sein. Sie entstammen dem Magen-Darm-Trakt von Warmblütern, sind selbst jedoch nicht pathogen. Somit sind somatische Coliphagen im Hinblick auf virale Krankheitserreger als Indikatorparameter von Bedeutung.

Zu Absatz 1

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang II Teil A Nummer 3 TW-RL mit einer Spezifizierung zum Umfang und den Häufigkeiten der Untersuchung des Rohwassers auf den Parameter somatische Coliphagen zur Betrachtung bestimmter mikrobieller Risiken im Rahmen des Risikomanagements der Wasserversorgungsanlage nach § 34 Absatz 1. Die Konkretisierung der Untersuchungsbedingungen gegenüber der TW-RL dient der einheitlichen Umsetzung zur Charakterisierung des Rohwassers im Rahmen der Beurteilung bestimmter mikrobieller Gefährdungen auf Grund des Auftretens des Parameters somatische Coliphagen. Auf die Probennahmen findet § 42 Absatz 1 Anwendung. Es sind alle Wassergewinnungsanlagen zu untersuchen, die zur Wasserversorgungsanlage gehören, unabhängig davon, ob ggf. am Wasserwerkausgang ein Trinkwasser aus Mischwasser abgegeben wird. Da sich die Belastung des Rohwassers mit Viren insbesondere bei extremen Wetterverhältnissen verschlechtern kann, ist diesem Umstand bei den Vorgaben zur Probennahme neben den repräsentativen Probennahmen Rechnung getragen worden. Als vorweggenommene Risikoabschätzung erfolgt für alle diese orientierenden Untersuchungen eine Eingrenzung der Untersuchungspflicht für Rohwasser aus Oberflächenwasser und aus von Oberflächenwasser beeinflusstem Rohwasser.

Zu Absatz 2

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang II Teil A Nummer 3 TW-RL.

Im Falle der Belastung des Rohwassers mit desinfektionsmittelresistenten Mikroorganismen (z.B. Parasitendauerformen, bestimmte Viren) muss die Ursache ermittelt werden (Nummer 1) und sichergestellt sein, dass die Aufbereitung gewährleistet, dass potenzielle Krankheitserreger, die meist durch anthropogene Einflüsse in die Rohwässer gelangen, durch effektive Partikelentfernung entfernt werden (Nummer 2). Bei Überschreitung des Referenzwerts muss zur Bewertung der hygienischen Sicherheit des Multi-Barrierensystems die Eliminationsleistung der einzelnen Aufbereitungsschritte bestimmt werden. Dies dient dazu, zu zeigen, dass der Gehalt an viralen Krankheitserregern in mikrobiell belasteten Rohwässern bei der Aufbereitung technisch so weit wie erforderlich reduziert wird und gleichzeitig optimale Bedingungen für eine wirksame Desinfektion vorgehalten werden, was insgesamt der Reduzierung des Risikos dient. Das UBA wird nach Anhörung der Trinkwasserkommission eine Empfehlung erarbeiten, die als Grundlage für die Bewertung der hygienischen Sicherheit sowie die Bestimmung der Eliminationsleistung der Aufbereitung genutzt werden kann.

Zu § 37 (Vorschlag für eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für die Bestimmung von Untersuchungspflichten)

Zu Absatz 1

Es werden Anforderungen an den Vorschlag nach § 35 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder 4 geregelt. Die Regelung übernimmt und ergänzt die Vorgaben des § 14 Absatz 2b TrinkwV (a.F.) und setzt Artikel 9 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang II Teil C TW-RL um. Sie entspricht damit in den Grundzügen den bereits für die Umsetzung des RAP-Ansatzes etablierten Anforderungen. Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage schlägt dem Gesundheitsamt in der Dokumentation nach § 35 Absatz 3 eine Anpassung des Untersuchungsplans (vormals Probennahmeplanung) nach § 28 Absatz 2 im Hinblick auf Häufigkeit, Umfang der Untersuchungen oder die Orte der Probennahme für die jeweiligen Parameter einschließlich der Stoffe und Verbindungen der Beobachtungsliste nach Artikel 13 TW-RL vor. Neu ist, dass auch im Falle der Beibehaltung des Untersuchungsplans ein entsprechender Vorschlag erforderlich ist. Dies war nach den auf Freiwilligkeit basierenden Vorschriften der TrinkwV (a.F.) bisher nicht notwendig.

Zu Nummer 1

Die Regelung setzt Artikel 9 Absatz 1 TW-RL um. Demnach erfolgt der Vorschlag zur Anpassung des Untersuchungsplans auf Grundlage der Risikoabschätzung nach § 35 Absatz 2 Nummer 2.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht inhaltlich § 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a TrinkwV (a.F.) und setzt die Vorgaben aus Anhang II Teil C Nummer 2 Buchstabe a TW-RL in Teilen um.

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht inhaltlich § 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b TrinkwV (a.F.).

Nach dieser Regelung sind temporäre und saisonale Schwankungen in der Konzentration sowie die Dauer des möglichen Auftretens eines Stoffs oder von Mikroorganismen zu berücksichtigen. Damit ist Anhang II Teil C Nummer 2 Buchstabe a TW-RL in Teilen umgesetzt.

Zu Nummer 4

Die Regelung setzt Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a TW-RL um. Demgemäß basiert der Vorschlag zur Anpassung des Untersuchungsplans auf dem Vorkommen der betrachteten chemischen Stoffe oder Mikroorganismen im Rohwasser gemäß der Bewertung und dem Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a WHG zu erlassenden Rechtsverordnung.

Zu Nummer 5

Nach dieser Regelung sind die als Ursachen für das Vorhandensein entsprechender chemischer Stoffe in Betracht kommenden Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren zu berücksichtigen. Wenn bestimmte Stoffe oder Verfahren nicht zum Einsatz kommen, kann z.B. der Untersuchungsumfang für deren Rückstände oder Verfahrensnebenprodukte reduziert werden.

Zu Nummer 6

Die Erklärung ist erforderlich, da andernfalls bei fehlendem Antrag zur Anpassung des Untersuchungsplans für das Gesundheitsamt nicht transparent wäre, ob alle Umstände, die zu einer zwingenden Anpassung führen können, betrachtet wurden. Wegen der Beantragung einer Anpassung auf freiwilliger Basis war dies bisher nach TrinkwV (a.F.) nicht notwendig.

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Die Regelung übernimmt im Wesentlichen die Vorgaben des § 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 2 TrinkwV (a.F.), passt diese formal an die neue Struktur der Verordnung an und setzt Anhang II Teil C Nummer 2 Buchstabe c TW-RL um. Soll ein Parameter vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden, muss die Dokumentation des Risikomanagements ausweisen, dass mindestens über einen Zeitraum von drei Jahren an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen bei allen Proben die Messwerte zu diesem Parameter unter dem Vergleichswert von 30 Prozent des Grenzwerts liegen. Ausschlaggebend ist der jeweilige Messwert, der im Untersuchungsbericht der Untersuchungsstelle ausgewiesen ist. Dabei sind die jüngsten Messwerte zugrunde zu legen. Es darf damit keine jüngeren Messwerte geben, die ggf. die Bedingung nicht erfüllen würden. Die Messunsicherheit wird bei der Bewertung der Messergebnisse nicht berücksichtigt. Dies entspricht den bereits für die Umsetzung des RAP-Ansatzes etablierten Anforderungen, bis auf die 7-Jahresregelung, die nicht mehr notwendig ist, da bei den betroffenen Anlagen jüngere Untersuchungsergebnisse vorliegen müssen.

Zu Nummer 2

Die Regelung übernimmt im Wesentlichen die Vorgaben des § 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 3 TrinkwV (a.F.), passt diese formal an die neue Struktur der Verordnung an und setzt Anhang II Teil C Nummer 2 Buchstabe b TW-RL um. Soll für einen Parameter die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden, muss die Dokumentation des Risikomanagements ausweisen, dass mindestens über einen Zeitraum von drei Jahren an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen bei allen Proben die Messwerte zu diesem Parameter unter dem Vergleichswert von 60 Prozent des Grenzwerts liegen. Ausschlaggebend ist der jeweilige Messwert, der im Untersuchungsbericht der Untersuchungsstelle ausgewiesen ist. Dabei sind die jüngsten Messwerte zugrunde zu legen. Es darf damit keine jüngeren Messwerte geben, die ggf. die Bedingung nicht erfüllen würden. Die Messunsicherheit wird bei der Bewertung der Messergebnisse nicht berücksichtigt. Dies entspricht den bereits für die Umsetzung des RAP-Ansatzes TrinkwV (a.F.) etablierten Anforderungen, bis auf die 7-Jahresregelung, die nicht mehr notwendig ist, da bei den betroffenen Anlagen jüngere Untersuchungsergebnisse vorliegen müssen.

Zu Absatz 3

Der Absatz übernimmt im Wesentlichen die Vorgaben des § 14 Absatz 2b Satz 2 TrinkwV (a.F.).

Die Regelung nimmt vom Anwendungsbereich des Untersuchungsplans im Hinblick auf eine Reduktion des Umfangs der Untersuchungen oder deren Häufigkeit folgende Parameter aus:

In Nummer 1: Die mikrobiologischen Parameter der Anlage 1 Teil I E. Coli und intestinale Enterokokken, für die wegen der vielfältigen möglichen Störeinflüsse im Versorgungsgebiet und wegen des ggf. hohen Schadensausmaßes kein Szenario denkbar erscheint, bei dem im Wasserversorgungsgebiet eine geringere als die vorgegebene Mindestuntersuchungshäufigkeit erfolgen kann; außerdem ließe für diese sogenannten Schlüsselparameter auch die TW-RL ohnehin keine Ausnahmen zu (Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a).

In Nummer 2: Indikatorparameter ohne numerischen Wert (Geruch, Geschmack, Koloniezahl bei 22°C und Koloniezahl bei 36°C sowie organisch gebundener Kohlenstoff, Wasserstoffionenkonzentration) sowie mit Wert 0 (Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)) und Coliforme Bakterien), für die eine Bewertung nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht möglich ist. Darüber hinaus ist jegliche Reduzierung bei den in Buchstaben a bis i aufgezählten Parametern nicht sinnvoll.

Zu Absatz 4

Die Regelung übernimmt im Wesentlichen die Vorgaben des § 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 4 TrinkwV (a.F.) und passt diese formal an die neue Struktur der TrinkwV an. Sie setzt zudem die Vorgaben des Artikels 9 Absatz 4 Buchstabe b TW-RL in nationales Recht um. Die Ergebnisse der Risikoabschätzung können auch dazu führen, dass Umfang oder Häufigkeit der Parameteruntersuchungen gegenüber den Vorgaben des § 28 erweitert beziehungsweise erhöht werden müssen, um die ordnungsgemäße Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen. Hierzu können auch mikrobiologische Parameter gehören, die von der Verringerung nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 ausgenommen sind. Dies entspricht den bereits für die Umsetzung des RAP-Ansatzes etablierten Anforderungen der TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 5

Die Regelung übernimmt im Wesentlichen die Vorgaben des § 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 5 TrinkwV (a.F.) und passt diese formal an die neue Struktur der Verordnung an. Bei der Durchführung muss bedacht werden, welcher Herkunft mögliche Verunreinigungen sein können (Nummer 1). Temporäre und saisonale Schwankungen in der Konzentration sowie die Dauer des Auftretens eines Parameters sind bei der Anpassung des Untersuchungsplans zu berücksichtigen (Nummer 2). Dies entspricht den bereits für die Umsetzung des RAP-Ansatzes etablierten Anforderungen der TrinkwV (a.F.). Die Regelung setzt Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b TW-RL, teilweise in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 2 TW-RL, um.

Zu Absatz 6

Die Regelung berücksichtigt die sich aus den Untersuchungen auf somatische Coliphagen, die nicht Bestandteil des Untersuchungsplans nach § 28 sind, nach § 36 Absatz 1 möglicherweise ergebenden Konsequenzen und setzt zum Teil auch Anhang II Teil A Nummer 3 TW-RL um.

Zu § 38 (Verfahren zur Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für eine Bestimmung von Untersuchungspflichten)

Zu Absatz 1

Es werden für die verschiedenen Fälle des § 34 Absatz 1 bis 3 in den Nummern 1 bis 3 die Fristen geregelt, bis zu denen eine Dokumentation der Durchführung und der Ergebnisse des Risikomanagements dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch unter Berücksichtigung der Belange der Datensicherheit zu übermitteln ist.

Zu Absatz 2

Die Regelung verpflichtet das Gesundheitsamt zur Prüfung des Risikomanagements auf Grundlage der Dokumentation sowie der regelmäßigen Besichtigungen der Wasserversorgungsanlage und beschreibt Details, die in diesem Rahmen durch das Gesundheitsamt zu prüfen sind. Die DIN EN 15975-2 sieht als Teil der Verifizierung eine Auditierung vor, und auch die in den Erwägungsgründen der TW-RL genannten WHO-Dokumente beschreiben eine solche unabhängige Überprüfung als Bestandteil des Risikomanagements. Sich zu vergewissern, dass eine Risikoabschätzung durchgeführt und ein Risikomanagement eingeführt wurde, reicht hierfür nicht aus; es ist vielmehr zu überprüfen, ob das Risikomanagement vollständig, ausreichend und plausibel ist und die eingeführten Maßnahmen zur Risikobeherrschung die Integrität des Trinkwasserversorgungssystems sicherstellen.

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Die Regelung umfasst, dass sich das Gesundheitsamt davon überzeugen muss, dass das Risikomanagement einschließlich der Risikoabschätzung etabliert wurde und dieses den Anforderungen nach § 35 Absatz 1 und 2 entspricht.

Zu Nummer 2

Zusätzlich prüft das Gesundheitsamt, ob das Risikomanagement einschließlich Risikoabschätzung der Wasserversorgungsanlage vollständig, ausreichend und plausibel ist und damit die eingeführten Maßnahmen zur Risikobeherrschung die Integrität des Trinkwasserversorgungssystems sicherstellen.

Zu Nummer 3

Das Gesundheitsamt prüft, ob der vom Betreiber vorgelegte Vorschlag zu Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans den Anforderungen des § 37 genügt.

Zu Nummer 4

Das Gesundheitsamt prüft, ob der vom Betreiber vorgelegte Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans sich plausibel aus der Dokumentation des Risikomanagements, die die Grundlage für den Vorschlag darstellt, ergibt.

Zu Satz 2

Das Gesundheitsamt wird in der Regel Nachbesserungen verlangen, wenn die Anforderungen nach Satz 1 nicht oder teilweise nicht erfüllt werden.

Zu Absatz 3

Mit der Übermittlung der Dokumentation an das Gesundheitsamt beantragt der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage eine Genehmigung des Vorschlags zur Anpassung des Untersuchungsplans oder zu seiner Beibehaltung.

Zu Nummer 1

Bei den zentralen Wasserversorgungsanlagen beinhaltet der Antrag das Begehren, dass das Gesundheitsamt dem Vorschlag zustimmt und diesen bei den - innerhalb der Geltungsdauer nach Absatz 6 erfolgenden - mindestens jährlichen Vorgängen zur Herstellung des Einvernehmens des Untersuchungsplans nach § 28 Absatz 2 Satz 3 verbindlich zu Grunde legt. Im Übrigen kann die jährliche Herstellung des Einvernehmens zum Untersuchungsplan dafür genutzt werden, um Konkretisierungen vorzunehmen.

Zu Nummer 2

Bei den in § 34 Absatz 1 Nummer 2 genannten Wasserversorgungsanlagen ist der Antrag darauf gerichtet, dass das Gesundheitsamt bei seiner Entscheidung nach § 29 Absatz 2 oder 3 die Untersuchungspflichten innerhalb der Geltungsdauer nach Absatz 6 entsprechend dem Vorschlag bestimmt.

Zu Absatz 4

Die Regelung übernimmt, was die Anpassung des Untersuchungsplans betrifft, im Wesentlichen die Vorgaben des § 14 Absatz 2b TrinkwV (a.F.) und passt diese formal an die neue Struktur der Verordnung an. Der Absatz regelt die Voraussetzungen für die Genehmigung der Anpassung oder der Beibehaltung des Untersuchungsplans. Das Gesundheitsamt genehmigt die Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans, wenn die beantragte Anpassung den Vorgaben der Nummern 1 bis 3 entspricht. Das Gesundheitsamt kann bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt sind, auch Untersuchungsergebnisse berücksichtigen, die vor dem Datum des Inkrafttretens der neuen Verordnung ermittelt wurden.

Zu Nummer 1

Die Regelung übernimmt, was die Risikoabschätzung betrifft, im Wesentlichen die Vorgaben des § 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 TrinkwV (a.F.) und stellt klar, dass die Anforderungen an das Risikomanagement nach § 35 Absatz 1 und 2 Genehmigungsvoraussetzungen sind.

Zu Nummer 2

Der Vorschlag muss den in § 37 geregelten Anforderungen entsprechen.

Zu Nummer 3

Der Vorschlag muss eine fachlich zutreffende Schlussfolgerung aus der Dokumentation sein. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Risikomanagements und die Erstellung einer ordnungsgemäßen Dokumentation verantwortlich.

Zu Absatz 5

Die Voraussetzungen für die Genehmigung des Antrags des Betreibers einer in § 34 Absatz 1 Nummer 2 genannten Wasserversorgungsanlage werden in den Nummern 1 und 2 geregelt und nehmen Bezug auf die Anforderungen des § 35 Absatz 1 und 2, § 37 Absatz 1 sowie die Anforderung, dass der Vorschlag durch die Dokumentation des Risikomanagements plausibel begründet sein muss.

Zu Absatz 6

Satz 1 und Satz 2 übernehmen Inhalte aus § 14 Absatz 2c TrinkwV (a.F.) und passen diese inhaltlich an die neuen Anforderungen des Artikels 7 Absatz 5 TW-RL an. Demnach ist die Genehmigung für sechs Kalenderjahre gültig und wird für sechs weitere Jahre auf Antrag verlängert, basierend auf den zeitlichen Zyklen für die Überprüfung des Risikomanagements einschließlich Risikoabschätzung nach § 34 Absatz 1 Satz 2. Das Abstellen auf Kalenderjahre orientiert sich an der Berichterstattungspflicht nach § 69, wo ebenfalls auf Kalenderjahre abgestellt wird.

Eine Verlängerung der Genehmigung kann erfolgen, wenn auf Grund einer erneuten Untersuchung aller nach den §§ 28 und 29 zu untersuchenden Parameter sowie einer Überprüfung und ggf. Aktualisierung des Risikomanagements einschließlich der Risikoabschätzung dargelegt wird, dass die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Im Gegensatz zur erstmaligen Genehmigung sind jedoch nicht mindestens zwei Untersuchungen aus drei Jahren heranzuziehen, sondern es genügt eine Untersuchung, die allerdings vom Zeitpunkt des Antrags gerechnet nicht älter als zwölf Monate sein darf. Bei einer Aktualisierung des Risikomanagements ist seine Anpassung an eventuelle neue Gegebenheiten und Erkenntnisse immer inbegriffen.

Zu Absatz 7

Satz 1 lässt angesichts der sechsjährigen Laufzeit der Genehmigungen für den Fall, dass nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die für die getroffene Entscheidung maßgeblich sind, den Widerruf im Sinne des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu. Der Nachweis einer Gefährdung des öffentlichen Interesses (§ 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist nicht erforderlich. Satz 2 sieht unter den gleichen Voraussetzungen als milderes Mittel die Befugnis des Gesundheitsamts vor, dem Betreiber aufzutragen, nach § 34 Absatz 1 Satz 2 das Risikomanagement einschließlich der Risikoabschätzung zu aktualisieren. Bei einer Aktualisierung des Risikomanagements ist seine Anpassung an eventuelle neue Gegebenheiten und Erkenntnisse immer inbegriffen.

Zu Abschnitt 8
(Zugelassene Untersuchungsstellen)

Zu § 39 (Beauftragung einer zugelassenen Untersuchungsstelle)

Zu Absatz 1

Satz 1 übernimmt den Inhalt von § 14 Absatz 6 Satz 1 sowie § 15 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV (a.F.) (siehe auch Anhang III Satz 1 TW-RL). Satz 2 stellt klar, dass der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage Untersuchungen auch durch eine eigene Untersuchungsstelle durchführen lassen kann, die zum Beispiel zu seinem Unternehmen gehört. Zugleich stellt die Regelung klar, dass auch in diesem Fall die Untersuchungsstelle zugelassen sein muss. Die Unparteilichkeit der Untersuchungsstelle wird im Rahmen der Akkreditierung sichergestellt.

Zu Absatz 2

Untersuchungen auf den Betriebsparameter Trübung nach § 24 und betriebliche Untersuchungen nach § 30 Absatz 2 müssen nicht von zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Dabei eingesetzte Messgeräte und Untersuchungsverfahren müssen einer betriebsinternen Qualitätssicherung unterliegen. Messgeräte sind entsprechend den Herstellerangaben zu betreiben.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14 Absatz 6 Satz 2 und § 14b Absatz 2 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Es werden die Wörter "an eine zugelassene Untersuchungsstelle" eingefügt.

Zu Absatz 4

Die Regelung übernimmt mit geänderter Formulierung die Inhalte von § 16 Absatz 1 Satz 6 TrinkwV (a.F.) und erweitert diese auf radioaktive Stoffe. Diese Vertragsregelungen sind insbesondere wichtig, damit der Betreiber seinen Anzeigepflichten nach § 47 nachkommen kann. Der Absatz wird zum Zwecke der Übersichtlichkeit und besseren Verständlichkeit in drei Nummern untergliedert. Ferner wird vor dem Wort "Untersuchungsstelle" das Wort "zugelassenen" eingefügt. Seiner Pflicht zur Sicherstellung der sofortigen Benachrichtigung durch die zugelassene Untersuchungsstelle über die Überschreitungen von Höchstwerten genügt der Betreiber dabei nur, soweit er die Untersuchungsstelle über die für ihn geltenden Höchstwerte informiert.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 1 Satz 6 TrinkwV (a.F.), soweit es um Abweichungen von Grenzwerten oder Anforderungen geht. Das Wort "Höchstwerten" wird in Anbetracht der im Abschnitt 2 normierten Befugnis für das Gesundheitsamt, Höchstwerte für mikrobiologische und chemische Parameter festzulegen, eingefügt. Da der zugelassenen Untersuchungsstelle die in dem jeweiligen Wasserversorgungsgebiet festgelegten Höchstwerte nicht bekannt sein dürften, muss der Betreiber die Untersuchungsstelle entsprechend informieren. Nur dann hat er "sichergestellt", dass die Untersuchungsstelle ihn über eine Überschreitung von Höchstwerten unverzüglich in Kenntnis setzen kann.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 16 Absatz 1 Satz 6 TrinkwV (a.F.), soweit es um die Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts geht. Neu ist in Umsetzung der TW-RL die in der Nummer 2, 2. Halbsatz geregelte Pflicht des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage, sicherzustellen, dass die zugelassene Untersuchungsstelle diesen auch über eine Anzeige betreffend das Erreichen des technischen Maßnahmenwerts in Kenntnis zu setzen hat, s. auch Begründung zu Anlage 3 Teil II.

Zu Nummer 3

Die Verpflichtung zur vertraglichen Sicherstellung, dass eine beauftragte Untersuchungsstelle den Betreiber unverzüglich über festgestellte Nichterfüllung von Anforderungen an das Trinkwasser in Kenntnis zu setzen hat, wird auf die Anforderungen in Bezug auf radioaktive Stoffe erweitert. Diese Verpflichtung ist auch im Hinblick auf die Anforderungen in Bezug auf radioaktive Stoffe sinnvoll. Ferner werden hierdurch die Regelungen harmonisiert.

Zu § 40 (Zugelassene Untersuchungsstellen)

Die Regelung ersetzt § 15 Absatz 4 Satz 2 und 3 TrinkwV (a.F.). Die Zulassung von Untersuchungsstellen wird in einem eigenen Paragraphen geregelt.

Zu Absatz 1

Das Verfahren, nach dem Konformitätsbewertungsstellen als Trinkwasseruntersuchungsstellen im Sinne der TrinkwV zugelassen werden, bestimmt sich künftig nach einer gesonderten Verordnung, die auf der Grundlage von § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 IfSG erlassen werden soll und die die weitere Anwendung insbesondere der Vorschriften in § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 und 6 TrinkwV (a.F.) ablösen soll.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15 Absatz 4 Satz 4 TrinkwV (a.F.). Das Wort "Parameterscope" wird durch die Formulierung "Parameterumfang mit den jeweiligen Prüfverfahren" ohne inhaltliche Änderung ersetzt.

Zu Abschnitt 9
(Durchführung von Trinkwasseruntersuchungen)

Zu § 41 (Stelle der Probennahme)

Die Stelle, an der Proben zu nehmen sind, wird in einem eigenen Paragraphen geregelt. Die an verschiedenen Stellen der TrinkwV (a.F.) enthaltenen Regelungen zur Stelle der Probennahme werden systematisch zusammengeführt.

Zu Absatz 1

Die Regelung fasst die Inhalte von Anlage 5 Teil II Buchstabe a Satz 4 und Buchstabe b Satz 6 TrinkwV (a.F.) zusammen und trifft zur Vermeidung von Textwiederholungen eine allgemeine Grundregel über die Stelle der Probennahme.

Zu Absatz 2

Die Regelung greift Inhalte von § 14 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 2c Satz 2 und von Anlage 5 Teil II Buchstabe a Satz 5 und Buchstabe b Satz 7 TrinkwV (a.F.) auf. Diese Regelungen über eine Probennahme ausnahmsweise im Verteilungsnetz werden zusammengefasst und verallgemeinert, um Textwiederholungen zu vermeiden. Ferner wird geregelt, dass auf Grund der Ausnahmevorschrift Proben auch bereits im Wasserwerk genommen werden können.

In Anknüpfung an die bisherigen Vorschriften wird implizit die Voraussetzung beschrieben, unter der im Rahmen der Festlegung des Untersuchungsplans nach § 28 Absatz 2 eine vom Grundsatz abweichende Stelle der Probennnahme festgelegt werden kann. Hinsichtlich der Voraussetzung, dass eine nachteilige Veränderung des Trinkwassers nicht zu erwarten ist, wird auf die Stelle der Übergabe in die Trinkwasserinstallation abgestellt, da der Betreiber einer zentralen oder dezentralen Wasserversorgungsanlage in der Regel keinen Zugriff auf die in § 10 Nummer 1 bezeichneten Entnahmestellen in Gebäuden hat und nicht zu einer Probennahme an einer solchen Stelle verpflichtet werden kann. Der Text der Vorschrift wird außerdem dahingehend präzisiert, dass sich die nicht zu erwartende nachteilige Veränderung des Trinkwassers auf den jeweiligen zu untersuchenden Parameter bezieht. Die Regelung berücksichtigt die Möglichkeit, dass nach § 38 der Untersuchungsplan angepasst werden kann und dabei eine vom Grundsatz abweichende Stelle der Probennahme genehmigt werden kann.

Ferner wird geregelt, dass Gesundheitsämter Proben, die im Rahmen der Überwachung genommen werden, im Wasserwerk oder Verteilungsnetz genommen werden können, wenn für den jeweiligen Parameter keine nachteiligen Veränderungen des Trinkwassers im Verteilungsnetz zu erwarten sind. Damit greift die Regelung die Inhalte von § 19 Absatz 2c Satz 2 TrinkwV (a.F.) auf.

Zu Absatz 3

Die Konzentration der Desinfektionsnebenprodukte Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren oder Trihalogenmethane müsste vom Betreiber von zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen an der Übergabestelle in die Trinkwasserinstallation untersucht werden, da sich deren Konzentration auf dem Weg dorthin nachteilig verändern kann. Da eine Untersuchung an dieser Stelle organisatorisch aufwändig ist, ermöglicht es die vorliegende Regelung, die Untersuchung zur Vereinfachung auch am Ausgang Wasserwerk oder im Verteilungsnetz durchzuführen. Wird dabei der in der Anlage 2 Teil II genannte jeweilige (entsprechend niedrigere) Referenzwert nicht überschritten, gilt der Grenzwert nach Anlage 2 Teil II als eingehalten. Nähere fachliche Erläuterungen sind der Begründung zu Anlage 2 Teil II zu Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren und Trihalogenmethanen sowie der Begründung zu § 48 Absatz 5 zu entnehmen. In § 48 Absatz 5 wird geregelt, was zu tun ist, wenn der Referenzwert bei den optional nach dem vorliegenden Absatz durchgeführten Untersuchungen überschritten wird. Es steht dem Betreiber frei, direkt die aufwändigere Untersuchung unter Anwendung der jeweiligen Grenzwerte nach Anlage 2 Teil II durchzuführen, z.B. an der Entnahmestelle nach § 10 Nummer 1.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht den bisherigen Vorschriften in § 14b Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 TrinkwV (a.F.) zu der Probennahmestelle für Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. Zusätzlich wird klargestellt, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 3 ebenfalls für Probennahmen im Rahmen der Überwachung durch Gesundheitsämter gelten.

Zu Absatz 5

Die Stelle der Probennahme für Untersuchungen des Trinkwassers auf radioaktive Stoffe wird im Vergleich zu § 14a Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 19 Absatz 2c Satz 2 TrinkwV (a.F.) neu geregelt. Dabei wird eine für Radionuklide passgenaue und pragmatische Regelung getroffen, die den bürokratischen Aufwand minimiert.

Die Entnahme von Trinkwasserproben an der Stelle, an der die Anforderungen einzuhalten sind, wie es dem Grundsatz in Absatz 1 entspricht, ist aufwändig. Dieser Aufwand ist im Hinblick auf die Überprüfung der Parameterwerte für Radon-222, Tritium und die Richtdosis fachlich nicht notwendig. Ein Eintrag von Radionukliden oder eine signifikante Änderung in der Radionuklidzusammensetzung ist auf Grund der physikalischen Halbwertszeiten zwischen dem Ausgang des Wasserwerks nach Abschluss der Aufbereitung und der Stelle der Entnahme unwahrscheinlich. Bei radioaktiven Stoffen ist daher in dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Sinne regelmäßig nicht zu erwarten, dass sich das Trinkwasser zwischen der Stelle der Probennahme und der Stelle der Übergabe des Trinkwassers in die Trinkwasserinstallation nachteilig verändert.

Daher wird im Hinblick auf radioaktive Stoffe das Regel-Ausnahme-Verhältnis, wie es in den Absätzen 1 und 2 niedergelegt ist, umgekehrt. Grundsätzlich werden diese Proben am Ausgang des Wasserwerks nach Abschluss der Aufbereitung entnommen. Für die Festlegung dieser Probennahmestelle bedarf es keiner Abstimmung mit der zuständigen Behörde. Anders als für sonstige Parameter, für die die Probennahme im Wasserwerk nur über eine entsprechende Festlegung im Untersuchungsplan zulässig ist, wird dies für radioaktive Stoffe bereits durch die TrinkwV selbst festgelegt. Dies vermeidet unnötigen bürokratischen Aufwand.

Im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde kann eine andere Stelle für die Probennahme festgelegt werden. Ferner kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von § 61 Nummer 1 die Probennahme an einer bestimmten Probennahmestelle anordnen.

Zusätzlich wird klargestellt, dass die zuständige Behörde Proben am Ausgang des Wasserwerks oder an einer anderen geeigneten Stelle nehmen kann. Damit greift die Regelung die Inhalte von § 19 Absatz 2c Satz 1 und 2 TrinkwV (a.F.) auf.

Zu Absatz 6

Für Untersuchungen von Rohwasser wird eine spezifische Regelung getroffen. In diesen Fällen ist die Stelle der Probennahme im Einzelfall mit dem Gesundheitsamt oder der für radioaktive Stoffe zuständigen Behörde zu erörtern.

Zu § 42 (Probennahmeverfahren)

Die bei der Probennahme einzuhaltenden Verfahren werden in einem eigenen Paragraphen geregelt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt den Inhalt des § 15 Absatz 1 TrinkwV (a.F.). Die Verweisung "gemäß Anlage 5 Teil II" entfällt, da die in Bezug genommenen Regelungen zum Probennahmeverfahren nun direkt in den Folgeabsätzen zu finden sind. Die Bezugnahme auf Parameter in bestimmten Anlagen zur TrinkwV entfällt. Die neue Regelung gilt nunmehr nicht nur für die Probennahmeverfahren zu den in den Anlagen 1, 2 und 3 Teil I TrinkwV (a.F.) genannten Parametern, sondern für alle Parameter einschließlich Legionella spec. und radioaktiven Stoffen. Insofern werden in Absatz 1 auch Inhalte der bisherigen Regelungen in § 14b Absatz 3 Satz 1 und Anlage 3a Teil III Nummer 3 Satz 1 TrinkwV (a.F.) integriert. Es wird nur von "Wasser" gesprochen, da alle betroffenen Wasserarten wie Trinkwasser, Rohwasser, Reinwasser und Filtrat der Regelung unterliegen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 übernimmt die Vermutungsregelungen aus Anlage 5 Teil II Buchstabe a Satz 1 und 2 sowie Anlage 5 Teil II Buchstabe b Satz 5 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht der Vermutungsregelung aus Anlage 5 Teil II Buchstabe a Satz 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht der Vermutungsregelung aus Anlage 5 Teil II Buchstabe a Satz 2 TrinkwV (a.F.). In Ergänzung zu den Regelungen aus Anlage 5 Teil II Buchstabe a Satz 2 TrinkwV (a.F.) hinsichtlich Untersuchungen der mikrobiologischen Trinkwasserqualität wird normiert, dass die Anforderungen an das Probennahmeverfahren auch Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. einschließen und diesbezüglich zur Erfüllung der Vermutungsregel die Empfehlungen des UBA zu beachten sind.

Zu Buchstabe a

Die Regelung entspricht der Vermutungsregelung aus Anlage 5 Teil II Buchstabe a Satz 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Buchstabe b

Die Soll-Bestimmung aus § 15 Absatz 1e TrinkwV (a.F.) wird in eine Vermutungsregelung überführt.

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht bezüglich der Probennahme der Vermutungsregelung aus Anlage 5 Teil II Buchstabe b Satz 5 TrinkwV (a.F.). Die Ausnahme für die Probennahme an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers wird ersetzt durch die Beschränkung "bis zur Übergabestelle in die Trinkwasserinstallation". Diese Ausnahme ist notwendig, da die DIN ISO 5667-5 nicht anwendbar ist, wenn über die Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers eine Netzprobe genommen werden soll.

Zu Absatz 3

Absatz 3 übernimmt Teile der Bemerkungen in der Tabelle in Anlage 2 Teil II laufende Nummern 4, 7 und 8 TrinkwV (a.F.). Satz 1 ist mit einer sprachlichen Anpassung den Bemerkungen in der Tabelle in Anlage 2 Teil II laufende Nummern 4, 7 und 8 TrinkwV (a.F.) entnommen. Zudem wird klargestellt, dass sich die Vorgaben zur Probennahme auf Untersuchungen des Trinkwassers in der Trinkwasserinstallation beziehen. In Satz 2 wird der bisherige erste Halbsatz "Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet" weggelassen, da der Verweis lediglich erläuternde Funktion hat und die Regelung auch für die der bezeichneten Berichtspflicht nicht unterliegenden Betreiber gilt. Ferner werden in Satz 2 die Wörter "ausschließlich an der Stelle der Einhaltung" ausgelassen, da die Stelle der Entnahme der Proben im Abschnitt 9 bereits geregelt ist. Satz 2 beschreibt die für den Betreiber verpflichtende Probennahme. Hier ist eine gestaffelte Stagnationsbeprobung erforderlich. Die Beachtung der genannten Empfehlung des Umweltbundesamts entspricht den Bemerkungen in der Tabelle in Anlage 2 Teil II laufende Nummern 4, 7 und 8 TrinkwV (a.F.).

Satz 4 übernimmt Regelungen der Bemerkungen in Anlage 2 Teil II laufende Nummern 4, 7 und 8 TrinkwV (a.F.) und führt die Durchführung des Untersuchungsverfahrens für die Parameter Blei, Kupfer und Nickel aus. Neben der im Rahmen des Untersuchungsplans als gestaffelte Stagnationsbeprobung durchgeführten Probennahme ist bei der Probennahme im Rahmen des Berichtsplans alternativ auch eine Zufallsstichprobe zulässig.

Zu Absatz 4

Absatz 4 vereinigt im Wesentlichen den Inhalt der bisherigen Anlage 5 Teil II Buchstabe b Satz 1 TrinkwV (a.F.), zu der außerdem entsprechende Regelungen in den Bemerkungen in der Anlage 2 Teil II laufende Nummern 4, 7 und 8 TrinkwV (a.F.) bestanden, mit dem Inhalt der bisherigen Anlage 5 Teil II Buchstabe b Satz 4 TrinkwV (a.F.). Dies dient der Vereinfachung der Regelungen, der Vermeidung von Textwiederholungen und der Beseitigung von Widersprüchen. Anstelle der Formulierung "allen anderen Probennahmen für chemische Untersuchungen in der Trinkwasserinstallation" wird entsprechend dem tatsächlichen Anwendungsbereich der genannten Empfehlung des UBA präziser formuliert: "auf die Indikatorparameter Aluminium und Eisen und auf die neben Blei, Kupfer und Nickel in Anlage 2 Teil II genannten chemischen Parameter". Für die Probennahme muss die in Absatz 3 genannte Empfehlung des Umweltbundesamts beachtet werden.

Zu Absatz 5

Die Regelung entspricht § 19 Absatz 2c Satz 3 und 4 TrinkwV (a.F.). Zusätzlich wird klargestellt, dass diese Anforderung auch für die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen gilt. Die Regelung gilt auch für Probennahmen für Untersuchungen auf radioaktive Stoffe und greift insoweit inhaltlich die Anmerkung 2 zu Anlage 3a Teil III Nummer 1 Buchstabe b TrinkwV (a.F.) auf. Damit die Proben repräsentativ sind, ist regelmäßig eine gleichmäßige zeitliche Verteilung der Probennahmen erforderlich. Ein Jahr im Sinne der Regelung ist ein zusammenhängender Zeitraum von zwölf Monaten, nicht notwendig ein Kalenderjahr. Die Soll-Vorschrift berücksichtigt, dass man sich in Einzelfällen der geforderten Repräsentativität nur so weit als möglich annähern kann, z.B. wenn nur zwei Untersuchungen im Jahr durchgeführt werden und dabei auch noch jahreszeitliche und saisonale Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

Zu § 43 (Untersuchungsverfahren)

In dieser Regelung werden die bei der Probennahme einzuhaltenden Verfahren normiert.

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15 Absatz 1a TrinkwV (a.F.).

Zu Satz 1

In Satz 1 werden die Parameter, um deren Untersuchung es in dem Absatz geht, als solche benannt und nicht mehr durch Verweisung auf Anlagen bezeichnet. Die bisherigen Verweisungen auf Anlagen sind für das Verständnis nicht erforderlich, da die konkreten Parameter, um die es geht, nachfolgend aufgelistet werden.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 15 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 15 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 TrinkwV (a.F.). Im Rahmen der Umsetzung der TW-RL wird der Parameter als "intestinale Enterokokken" bezeichnet.

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 15 Absatz 1a Satz 1Nummer 3 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht § 15 Absatz 1a Satz 1Nummer 4 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 5

Die Regelung entspricht § 15 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 6

Die Regelung entspricht § 15 Absatz 1a Satz 1 Nummer 6 TrinkwV (a.F.). Für Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. wird nur noch das "spätestens ab dem 1. März 2019" anzuwendende Untersuchungsverfahren nach Nummer 6 Buchstabe b TrinkwV (a.F.) praktiziert, da die Übergangsfrist am 1. März 2019 abgelaufen ist. Die unter Buchstabe b genannte Norm wird aktualisiert und entspricht nun ISO 11731:2019-03, siehe § 3.

Zu Satz 2

Satz 2 setzt die Regelung aus Anhang III Teil A Buchstabe e TW-RL um. Für die Bestimmung des Parameters somatische Coliphagen in Rohwasserproben soll nach den Vorgaben der DIN EN ISO 10705-2: 2002-01 verfahren werden. Der vorstehende Verfahrensgrundsatz für mikrobiologische Analysen auf somatische Coliphagen hat Referenzfunktion, da ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist. Eine Ausnahmemöglichkeit ist gegeben, wenn künftig weitere nationale DIN- oder internationale CEN/ISO-Verfahren für diesen Parameter aufgenommen werden.

Zur weiteren Spezifizierung kann die ISO 10705-3:2003-10 zur Validierung von Verfahren für die Konzentration von Bakteriophagen in Wasserproben verwendet werden, siehe § 3. Analog zu allen anderen mikrobiologischen Parametern erfolgt die Nennung der standardisierten Verfahren zur Verfahrensspezifikation.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht mit einer Anpassung im Satzbau § 15 Absatz 1b TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 15 Absatz 1c TrinkwV (a.F.). Satz 3 entspricht dem jeweiligen Satz 3 der Bemerkungen der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 10 und 11 TrinkwV (a.F.). Materielle Bestimmungen aus dem Anhang werden in den Regelungsteil überführt.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 15 Absatz 1c Nummer 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 15 Absatz 1c Nummer 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht § 15 Absatz 1d TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 5

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15 Absatz 1e TrinkwV (a.F.), wobei die Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts nun verbindlich ist.

Zu Absatz 6

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15 Absatz 2 TrinkwV (a.F.). Vor dem Wort "Parameter" werden die Wörter "genannten chemischen und chemisch-physikalischen" eingefügt. Durch die Einfügung soll verdeutlicht werden, dass es sich um Parameter handelt, die keine mikrobiologischen Parameter sind. Die Regelungen zu Benzo(a)pyren entsprechen den Bemerkungen der Anlage 5 Teil I laufende Nummer 6 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 1

Es wird eine Vermutungsregel für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Beachtung der aufgeführten Referenzverfahren im Hinblick auf die Indikatorparameter Calcitlösekapazität, elektrische Leitfähigkeit und Geruch aufgenommen. Diese Vermutungsregel entspricht den Bemerkungen der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 12, 20 und 8 TrinkwV (a.F.).

Zu Buchstabe a

Die Regelung entspricht Satz 5 der Bemerkungen der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 20 TrinkwV (a.F.). Die Bemerkung zur Anwendung des Analyseverfahrens wird damit aus der Anlage in den Regelungsteil überführt.

Zu Buchstabe b

Die Regelung entspricht den Bemerkungen der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 12 TrinkwV (a.F.) mit der Anmerkung 2 an dieser Stelle. Die Anmerkung zur Anwendung des Analyseverfahrens wird damit aus der Anlage in den Regelungsteil überführt.

Zu Buchstabe c

Die Regelung entspricht Satz 2 der Bemerkungen der Anlage 3 Teil 1 laufende Nummer 8 TrinkwV (a.F.). Die Bemerkung zur Anwendung des Analyseverfahrens wird damit aus der Anlage in den Regelungsteil überführt.

Zu Nummer 2

Es wird eine Vermutungsregel für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Beachtung der aufgeführten Referenzverfahren im Hinblick auf die chemischen Parameter und Indikatorparameter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Oxidierbarkeit und Trübung aufgenommen. Diese Vermutungsregel entspricht den Bemerkungen der Anlage 5 Teil I laufende Nummern 39, 26 und 38 TrinkwV (a.F.).

Zu Buchstabe a

Die Regelung entspricht Satz 2 der Bemerkungen der Anlage 5 Teil II laufende Nummer 39 TrinkwV (a.F.). Die Bemerkung zur Anwendung des Analyseverfahrens wird damit aus der Anlage in den Regelungsteil überführt.

Zu Buchstabe b

Die Regelung entspricht Satz 2 der Bemerkungen der Anlage 5 Teil II laufende Nummer 26 TrinkwV (a.F.). Die Bemerkung zur Anwendung des Analyseverfahrens wird damit aus der Anlage in den Regelungsteil überführt.

Zu Buchstabe c

Die Regelung entspricht im Wesentlichen Satz 2 der Bemerkungen der Anlage 5 Teil II laufende Nummer 38 TrinkwV (a.F.). Die Bemerkung zur Anwendung des Analyseverfahrens wird damit aus der Anlage in den Regelungsteil überführt.

Zu Absatz 7

Die bislang in Anlage 3a Teil III Nummer 3 zur TrinkwV (a.F.) enthaltenen Vorgaben zum Untersuchungsverfahren werden mit Satz 1 beibehalten. Satz 2 dient der Klarstellung.

Zu § 44 (Niederschrift über das Untersuchungsergebnis)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15 Absatz 3 TrinkwV (a.F.) und regelt die Pflicht des Betreibers zur Aufzeichnung des Untersuchungsergebnisses.

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 TrinkwV (a.F.). Anstelle einer Bezugnahme auf Regelungen, aus denen sich Untersuchungspflichten ergeben, wird allgemein auf durchzuführende Untersuchungen abgestellt. Zudem wird klargestellt, dass die Pflicht zur Niederschrift für Untersuchungen nach §§ 24, 30 und 36 nicht gilt, was nicht bedeutet, dass eine solche seitens des Verordnungsgebers nicht als sinnvoll angesehen wird.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 15 Absatz 3 Satz 2 TrinkwV (a.F.), soweit es um den Ort der Probennahme geht. Zur Klarstellung werden die einzelnen Kenndaten zur Adresse aufgeführt.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 15 Absatz 3 Satz 2 TrinkwV (a.F.), soweit es um die Stelle der Entnahme der Wasserprobe geht.

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 15 Absatz 3 Satz 2 TrinkwV (a.F.), soweit es um den Zeitpunkt der Entnahme der Wasserprobe geht.

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht § 15 Absatz 3 Satz 2 TrinkwV (a.F.), soweit es um den Zeitpunkt der Untersuchung der Wasserprobe geht.

Zu Nummer 5

Die Regelung entspricht § 15 Absatz 3 Satz 2 TrinkwV (a.F.), soweit es um das bei der Untersuchung angewendete Verfahren geht.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15 Absatz 3 Satz 3 bis 5, 7 und 8 TrinkwV (a.F.). Satz 1 entspricht § 15 Absatz 3 Satz 3 TrinkwV (a.F.). Satz 2 entspricht § 15 Absatz 3 Satz 4 und 8 TrinkwV (a.F.). Satz 3 entspricht § 15 Absatz 3 Satz 7 TrinkwV (a.F.). Satz 4 entspricht inhaltlich § 15 Absatz 3 Satz 5 TrinkwV (a.F.). Ferner wird klargestellt, dass die Ergebnisse von Untersuchungen nach §§ 24, 30 und 36 nicht an das Gesundheitsamt übersandt werden müssen.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15 Absatz 3 Satz 6 TrinkwV (a.F.).

Zu Abschnitt 10
(Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher)

Zu § 45 (Regelmäßige schriftliche oder elektronische Information der Anschlussnehmer und Verbraucher)

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TrinkwV (a.F.). Die Regelung dient außerdem der Umsetzung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a TW-RL. Die Informationen sind an den unmittelbaren Anschlussnehmer des Betreibers der jeweiligen Wasserversorgungsanlage zu übermitteln, weil nur in diesem Verhältnis eine Vertragsbeziehung besteht und die Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher bekannt sind. Die Pflicht umfasst, dass im Rahmen vorgeschalteter Lieferbeziehungen ebenfalls die Informationen über die Beschaffenheit des Trinkwassers übermittelt werden, die dann an die Anschlussnehmer gemeinsam mit den Informationen des Betreibers der jeweiligen Wasserversorgungsanlage weitergegeben werden. Die Informationen dienen der Aufklärung der Anschlussnehmer und der Transparenz im Hinblick auf deren Trinkwasserversorgung. Die Bereitstellung der Informationen soll auf dem für den Verbraucher leichtest zugänglichen Weg, zum Beispiel mit der Jahresabrechnung oder mit Hilfe von intelligenten Anwendungen, erfolgen.

Zu Satz 2

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a TW-RL. Die Anschlussnehmer als Vertragspartner des Betreibers der jeweiligen Wasserversorgungsanlage werden hierdurch verpflichtet, die Informationen auch an die Endverbraucher weiterzugeben. Entsprechend dem Wortlaut der TW-RL müssen alle, die mit Trinkwasser versorgt werden, die Informationen über die Trinkwasserqualität erhalten. Durch die Weitergabepflicht für die Anschlussnehmer wird sichergestellt, dass alle betroffenen Verbraucher, wie z.B. von Vermietern versorgte Mieter, die relevanten Informationen erhalten. Dies kann z.B. durch Aushang oder Briefpost erfolgen.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1b TrinkwV (a.F.) in Bezug auf mobile und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen. Die Informationen dienen zur Aufklärung der Verbraucher und der Transparenz im Hinblick auf deren Trinkwasserversorgung. Bei mobilen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen sind in der Regel keine Anschlussnehmer zwischengeschaltet, weshalb die Informationen unmittelbar an die Verbraucher zu geben sind. Die Bereitstellung der Informationen soll auf dem leichtesten Weg, zum Beispiel durch Aushang, mit der Jahresabrechnung oder mit Hilfe von intelligenten Anwendungen, erfolgen. Das Informationsmaterial ist mindestens jährlich zu aktualisieren.

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 21 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Angaben, die für die Auswahl von Materialien und Werkstoffen für die Trinkwasserinstallation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind, werden in Zukunft zur Umsetzung von Artikel 17 Absatz 1 TW-RL in Verbindung mit Anhang IV Nummer 3 online bereitgestellt und werden daher in § 46 behandelt.

Zu Satz 2

Die Untersuchungsergebnisse dürfen bei der Übermittlung an die betroffenen Anschlussnehmer nicht älter als ein Jahr sein. Es gibt jedoch Fälle, in denen sich Untersuchungszeiträume von mehr als einem Jahr ergeben, so dass auch ältere Ergebnisse, die unter Umständen vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung liegen, verwendet werden können.

Zu Satz 3

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung greift Inhalte des § 21 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.) auf. Zusätzlich sind die Untersuchungsergebnisse auf den Parameter Legionella spec. für zeitweilige Wasserversorgungsanlagen umfasst, da für den Betreiber einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage nun eine entsprechende Untersuchungspflicht vorgesehen ist.

Zu Satz 3

Die Regelung entspricht § 21 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 4

Zu Satz 1

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 2 TW-RL um. Adressat der Regelung ist der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage. Für die Betreiber anderer Wasserversorgungsanlagen besteht auf Grund von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 6 TW-RL keine entsprechende Informationspflicht. Insbesondere sind auch die Betreiber von zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen nicht von der Regelung betroffen, weil die Informationen nach Nummer 1 bis 4 nicht vorliegen oder nicht relevant sind und eine Verpflichtung für Betreiber einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage nicht verhältnismäßig wäre. Darüber hinaus wird eine Versorgung durch eine zeitweilige Wasserversorgungsanlage in der Regel nicht über ein Jahr hinweg gewährleistet. Die Bereitstellung der Informationen soll auf dem leichtesten Weg, zum Beispiel mit der Jahresabrechnung oder mit Hilfe von intelligenten Anwendungen, bereitgestellt werden.

Zu Nummer 1

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b TW-RL um. Die Ausweisung von Gebühren und Preisen für Trinkwasser sorgt für Transparenz und Vergleichbarkeit. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Preis bzw. die Gebühr für Trinkwasser aus der Leitung als Angabe pro Liter direkt mit dem Preis für anderes Wasser (beispielsweise verpackt oder im Restaurant) zu vergleichen.

Zu Nummer 2

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c TW-RL um. Die Information in Bezug auf die Menge des vom Anschlussnehmer abgenommenen Wassers sowie über die Entwicklung der Abnahmemenge dient dazu, dass der Anschlussnehmer die Kosten für Trinkwasser und die Abnahmemenge für seinen Haushalt überblicken kann.

Zu Nummer 3

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d TW-RL um. Der Vergleich mit dem Durchschnittsverbrauch von Musterhaushalten dient der Selbsteinschätzung, gegebenenfalls der Optimierung der eigenen Wasserabnahme und ist eine Anregung, insbesondere eine unverhältnismäßig hohe Wasserabnahme zu reduzieren.

Zu Nummer 4

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e TW-RL um. Hierdurch sollen betroffene Anschlussnehmer umfängliche Informationen im Zusammenhang mit dem Thema Trinkwasser erhalten. Durch einen Hinweis auf die Internetseite mit Informationen nach § 46 soll insbesondere ein leicht zugänglicher und ressourcenschonender Informationsfluss sichergestellt werden.

Zu Nummer 5

Die Regelung setzt Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b TW-RL um. Die Information der Anschlussnehmer über die Entfernungs- und Stilllegungspflicht des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage, die noch Teile aus dem Werkstoff Blei enthält, soll den Anschlussnehmer frühzeitig darüber in Kenntnis setzten, dass Betreiber bis zum 12. Januar 2026 zwingend dazu verpflichtet sind, Leitungen oder deren Teilstücke aus dem Werkstoff Blei zu beseitigen oder stillzulegen. Die Information versetzt den Anschlussnehmer und als Folge der Weitergabepflicht dieser Informationen auch von ihm mit Trinkwasser versorgte Personen in die Lage, entsprechende Pflichtverletzungen des Betreibers als solche zu erkennen. Ist der Anschlussnehmer selbst Betreiber einer solchen Wasserversorgungsanlage, ist er durch die erhaltene Information an seine Austauschpflicht nach § 17 Absatz 1 erinnert.

Zu Satz 2

Die Informationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 und 3 besteht nur, wenn die Informationen dem Betreiber verfügbar sind.

Zu Satz 3

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 2 TW-RL um. Die Anschlussnehmer werden verpflichtet, die Informationen nach Absatz 4 Satz 1 auch an betroffene Verbraucher weiterzugeben. Die Informationspflicht über die Pflicht zur Stilllegung von Bleileitungen endet mit dem Kalenderjahr, in dem die Frist für die Stilllegung abläuft, siehe auch § 17 Absatz 1.

Zu Satz 4

Die Regelung bestimmt den Anwendungszeitraum von Satz 1 Nummer 5 und greift somit die in § 17 Absatz 1 genannte Frist auf.

Zu § 46 (Regelmäßige internetbasierte Information der Verbraucher)

Zu Absatz 1

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 1 TW-RL in Verbindung mit Anhang IV TW-RL um. Die Informationen sind den Verbrauchern über die Internetseite zugänglich zu machen. Sie sollen verbrauchergerecht formuliert sein und benutzerfreundlich weitergeben werden. So hat der Betreiber das Informationsmaterial dem Verbraucher insbesondere transparent, übersichtlich und leicht verständlich offenzulegen. Es soll den Verbrauchern hierdurch ein aktiver Zugang zu den Informationen ermöglicht und das Vertrauen der Verbraucher in das Trinkwasser gefördert werden.

Zu Nummer 1

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 1 TW-RL in Verbindung mit Anhang IV Nummer 1 TW-RL um. Die Informationen dienen vorrangig der Transparenz und der Übersicht für die Verbraucher. Hierdurch soll den Verbrauchern ermöglicht werden, zu erkennen, wo das Trinkwasser gewonnen wird und welche Gefährdungen sich möglicherweise ergeben können. Gleichzeitig soll durch eine Offenlegung von Angaben über die Wasseraufbereitung (z.B. Feststofffiltration, Belüftung zur Entfernung von gelöstem Eisen und Mangan, Desinfektion) das Vertrauen der Verbraucher in das Trinkwasser gefördert werden.

Zu Nummer 2

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 1 TW-RL in Verbindung mit Anhang IV Nummer 2 TW-RL um. Darüber hinaus werden radioaktive Stoffe in diese Informationspflicht einbezogen, um eine gleichmäßige Information über alle Parameter zu gewährleisten. Hierdurch erhalten die Verbraucher Informationen über die Beschaffenheit und die Zusammensetzung des Trinkwassers auf der Grundlage der jeweils aktuellen und repräsentativen Untersuchungsergebnisse sowie die entsprechende Untersuchung des Trinkwassers. Dies fördert das Vertrauen der Verbraucher in das Trinkwasser, gleichzeitig findet eine Kontrolle durch den Verbraucher im Rahmen der Offenlegung dieser Informationen statt. Ab Geltungsbeginn der Nummer 2 greift die Pflicht des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage, die Verbraucher über die jeweils aktuellen und repräsentativen Untersuchungsergebnisse zu informieren, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf der Internetseite nicht älter als ein Jahr sein dürfen, sofern nach dieser Verordnung keine längeren Zeiträume vorgesehen sind, unabhängig davon, ob diese Ergebnisse in der Vergangenheit und mithin vor Geltungsbeginn der Norm erzielt wurden. Es ist grundsätzlich zu empfehlen, die jeweils jüngsten Untersuchungsergebnisse den Verbrauchern online zur Verfügung zu stellen. Durch die Regelung soll aber auch den sehr unterschiedlich gehandhabten Untersuchungsintervallen Rechnung getragen und ein unverhältnismäßiger Aufwand durch die Betreiber der Wasserversorgungsanlage, wie es z.B. bei großen Wasserversorgern der Falle wäre, die teilweise in der Routine täglich oder mehrmals wöchentlich Untersuchungen durchführen, vermieden werden.

Zu Nummer 3

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 1 TW-RL in Verbindung mit Anhang IV Nummer 3 TW-RL um. Die Mineralien Calcium, Magnesium und Kalium sind neben Natrium die Hauptbestandteile der gelösten Stoffe im Trinkwasser. Entsprechende Angaben finden sich z.B. auf allen Mineralwasserflaschen. Es soll dem Verbraucher ermöglicht werden, einen Vergleich der Mineralgehalte von örtlichem Trinkwasser z.B. mit Flaschenwasser durchzuführen. Hierzu ist eine Angabe in den Einheiten Milligramm pro Liter notwendig. Für die Berechnung der Wasserhärte und anderer technischer Spezifikationen ist eine Angabe in Millimol pro Liter notwendig, die deshalb ebenfalls auszuweisen ist. Die Angabe zur Wasserhärte ist beispielsweise für die Dosierung von Waschmitteln erforderlich und über das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz hinaus die Online-Zurverfügungstellung hier in Umsetzung der TW-RL verpflichtend. Die Angaben werden neben den Angaben nach Nummer 4 benötigt, um Berechnungen für die Eignung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser zu durchzuführen.

Zu Nummer 4

In der Bewertungsgrundlage des UBA für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser und in technischen Normen (insbesondere DIN EN 12502 Teil 1 bis Teil 5) werden Vorgaben an zusätzliche Parameter der Wasserbeschaffenheit für die Auswahl von Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser festgelegt. Zum Beispiel werden nach der Bewertungsgrundlage des UBA für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser die Basekapazität (KB8,2) für die Auswahl von verzinktem Stahl und die Säurekapazität (KS4,3) für die Auswahl von unlegierten Stählen benötigt. Der Wasserversorger hat aktuelle Messergebnisse der hierzu benötigten Parameter zur Verfügung zu stellen.

Zu Nummer 5

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 1 TW-RL in Verbindung mit Anhang IV Nummer 4 TW-RL und Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b RL 2013/51/EURATOM um. Die Intention der TW-RL ist, dass alle aktuellen relevanten Informationen bezüglich der Beschaffenheit des Trinkwassers für die Verbraucher an einer Stelle zusammenfassend für das jeweilige Versorgungsgebiet dargestellt sind. Aus diesem Grund sind für den Fall, dass das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde den Betreiber nach § 62 Absatz 4 darüber unterrichtet hat, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist oder dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, Gesundheits- und Gebrauchshinweise für das Trinkwasser zu erteilen.

Zu Nummer 6

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 1 TW-RL in Verbindung mit Anhang IV Nummer 5 TW-RL um. Der risikobasierte Ansatz ist ein wesentlicher Aspekt der neuen TW-RL. Indem die Verbraucher auch hierzu Informationen erhalten, ist größtmögliche Transparenz geschaffen. Da der Wasserversorger selbst diese Informationen im Rahmen der Dokumentation des Risikomanagements zusammenstellt und diese durch den Genehmigungsprozess mit dem Gesundheitsamt abgestimmt ist, ist gewährleistet, dass keine sensiblen Daten, die die öffentliche Sicherheit gefährden könnten, an die Öffentlichkeit gelangen.

Zu Nummer 7

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 1 TW-RL in Verbindung mit Anhang IV Nummer 6 TW-RL um. Hierdurch sollen die Verbraucher für ein sowohl ressourcenschonendes als auch gesundheitsbewusstes Verbraucherverhalten im Umgang mit Trinkwasser sensibilisiert werden. Im Gegensatz zu § 50 Absatz 3 WHG stellt die Regelung, den Vorgaben von Artikel 17 Absatz 1 TW-RL in Verbindung mit Anhang IV Nummer 6 TW-RL entsprechend, sicher, dass den Verbrauchern diese Empfehlungen online zur Verfügung zu stellen sind. Die Verbraucher sollen auf die Gefahren durch stagnierendes Wasser aufmerksam gemacht werden. Dies ist erforderlich, weil die Verbraucher Einfluss auf stagnierendes Wasser in den Trinkwasserinstallationen nehmen können, zum Beispiel indem sie für einen regelmäßigen Wasserdurchfluss sorgen und vor der Entnahme von Trinkwasser zum Trinken oder zur Herstellung von Speisen das Stagnationswasser ablaufen lassen und ggf. für andere Zwecke auffangen (z.B. Blumen gießen, Putzen). Der Betreiber kann zu diesem Zweck auf zentrale Empfehlungen im Internet verlinken. Das UBA stellt zu diesem Thema ebenfalls Informationsmaterial zur Verfügung, das für die Zwecke dieser Vorschrift verwendet werden kann.

Zu Absatz 2

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 1 TW-RL in Verbindung mit Anhang IV Nummer 7 TW-RL um. Die Summierung einzelner Wasserversorgungsanlagen eines Betreibers ist auf Grund der Vorgaben in Artikel 17 Absatz 1 TW-RL in Verbindung mit Anhang IV Nummer 7 TW-RL zur korrekten Umsetzung der TW-RL erforderlich. Nach Maßgabe der Richtlinie soll der Wasserversorger zur Bereitstellung der Information verpflichtet werden, wenn dieser die in Anhang IV Nummer 7 TW-RL vorgegebenen Kriterien hinsichtlich der täglich bereitgestellten Menge Trinkwassers bzw. versorgten Personenzahl erfüllt. Die Systematik der TrinkwV kennt jedoch nur den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, wobei die Wasserversorgung in einem Wasserversorgungsgebiet aus verschiedenen Anlagen durch denselben Betreiber bereitgestellt werden kann und so die für die Regelung maßgebliche Größenschwelle einer Wasserversorgungsanlage nach Anhang IV Nummer 7 TW-RL durch Summierung der Einzelkenndaten erreicht werden kann. Große Wasserversorger sollen die Verbraucher umfänglicher informieren und so für die große Mehrheit der Verbraucher mehr Transparenz schaffen. Die Information soll verbraucherfreundlich, zum Beispiel durch intelligente Anwendungen (smart applications) oder einem Hyperlink, zur Verfügung gestellt werden. Hierbei ist durch den Wasserversorger ein ressourcenschonender Weg zu wählen, der gleichzeitig allen Verbrauchern die Möglichkeit zum Zugang zu diesen Informationen gibt. Ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit für derartige Anlagen besteht insbesondere auf Grund der Komplexität der Strukturen großer Wasserversorger, die einen großen Kreis von Verbrauchern mit Trinkwasser versorgen.

Zu Nummer 1

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 1 TW-RL in Verbindung mit Anhang IV Nummer 7 Buchstabe a TW-RL um. Die Informationen über die Wasserversorgungsanlage bzw. die Wasserversorgungsanlagen dienen dem Verbraucher dazu, zu erkennen, ob der Betreiber der jeweiligen Wasserversorgungsanlage eine ressourcenschonende Wasserversorgung gewährleistet. Der in der TW-RL gebrauchte Ausdruck "Gesamtleistung" ist bei Nennung von Effizienz und Wasserverlustkennzahlen überflüssig.

Zu Nummer 2

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 1 TW-RL in Verbindung mit Anhang IV Nummer 7 Buchstabe b TW-RL um. Die Informationen über die Eigentumsstrukturen großer Wasserversorgungsunternehmen sollen für die Verbraucher Transparenz schaffen und damit das Vertrauen stärken.

Zu Nummer 3

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 1 TW-RL in Verbindung mit Anhang IV Nummer 7 Buchstabe c TW-RL um. Die Vorschrift soll für Verbraucher Aufschluss über die Zusammensetzung der Trinkwassergebühren bzw. -preise liefern.

Zu Nummer 4

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 1 TW-RL in Verbindung mit Anhang IV Nummer 7 Buchstabe d TW-RL um. Hierdurch soll der Verbraucherschutz gefördert und transparent ausgestaltet werden. Die Regelung erfasst beispielsweise Beschwerden über eine fehlende Information über den Wasserpreis, Beschwerden über den Preis an sich jedoch nicht, da dies keine Pflicht im Regelungsbereich dieser Verordnung betrifft.

Zu Absatz 3

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 1 TW-RL in Verbindung mit Anhang IV Satz 1 TW-RL um. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass alle Verbraucher, auch diejenigen ohne Internetzugriff, den Zugang zu den Informationen erhalten und nicht durch mögliche Zusatzkosten benachteiligt werden.

Zu Absatz 4

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 1 TW-RL in Verbindung mit Anhang IV Nummer 8 TW-RL um. Eine Informationspflicht der Öffentlichkeit wird erst ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeführt, weil der Wasserversorger erst zu diesem Zeitpunkt zur weitergabefähigen Datenerhebung verpflichtet werden kann.

Zu Abschnitt 11
(Pflichten des Betreibers bei der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Höchstwerten, bei der Nichterfüllung von Anforderungen und bei außergewöhnlichen Vorkommnissen; Verbote)

Zu § 47 (Anzeigepflichten)

Die Regelung ist an § 16 TrinkwV (a.F.) angelehnt, soweit es um Anzeigepflichten des Betreibers bei Überschreitungen oder Abweichungen geht. Absatz 1 legt die Anzeigepflichten für alle Wasserversorgungsanlagen fest, während Absatz 2 für die dort ausdrücklich benannten Wasserversorgungsanlagen zusätzliche Anzeigepflichten aufstellt.

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 16 Absatz 1 TrinkwV (a.F.) und gilt für alle Wasserversorgungsanlagen. Zum Zwecke der textlichen Vereinfachung wird in die Formulierung von Absatz 1 die Bestimmung aus § 16 Absatz 1 Satz 7 TrinkwV (a.F.) über die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe bereits am Anfang der neuen Regelung genannt.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 1 Satz 3 Variante 2 TrinkwV (a.F.). Außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage sind prozesslogisch an erster Stelle zu nennen. Statt der bisherigen Formulierung "oder an einer Wasserversorgungsanlage" wird nun der bestimmte Artikel "der" verwendet. Dies dient der Klarstellung, dass sich die Verpflichtung nur auf die Wasserversorgungsanlage des Betreibers bezieht. Die bisherige Regelung galt hingegen auch in Bezug auf andere Wasserversorgungsanlagen und Teile davon (siehe BR-Drs. 530/10, S. 93). Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist nicht wegen dieser bloßen Betreibereigenschaft für Anzeigen in Bezug auf andere Wasserversorgungsanlagen ordnungsrechtlich heranzuziehen. Eine Ausnahme stellt die Regelung in § 17 Absatz 6 in Bezug auf Trinkwasserleitungen aus Blei dar.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht ganz überwiegend § 16 Absatz 1 Satz 3 Variante 1 TrinkwV (a.F.). Aus Gründen der besseren Verständlichkeit wird das Wort "grobsinnlich" durch das Wort "organoleptisch" ersetzt. Ferner werden beispielhaft die wichtigsten organoleptischen Veränderungen des Trinkwassers aufgezählt. Im Hinblick auf radioaktive Stoffe im Trinkwasser hat diese Anzeigepflicht grundsätzlich keine Relevanz.

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 TrinkwV (a.F.), soweit es sich um Grenzwertüberschreitungen und die Nichterfüllung allgemeiner Anforderungen in Bezug auf mikrobiologische Parameter handelt.

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 1 TrinkwV (a.F.) und nimmt Bezug auf die in § 6 Absatz 4 normierte Pflicht des Gesundheitsamts, einen Höchstwert für mikrobiologische Parameter festzulegen.

Zu Nummer 5

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 TrinkwV (a.F.), soweit es um Grenzwertüberschreitungen und die Nichterfüllung allgemeiner Anforderungen in Bezug auf chemische Parameter geht.

Zu Nummer 6

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 1 TrinkwV (a.F.), soweit es sich um chemische Stoffe handelt, und nimmt auf die in § 7 Absatz 3 normierte Pflicht des Gesundheitsamts Bezug, einen Höchstwert festzulegen.

Zu Nummer 7

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TrinkwV (a.F.), soweit es um Grenzwertüberschreitungen und die Nichterfüllung von Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter geht.

Zu Nummer 8

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a TrinkwV (a.F.), soweit es um Parameterwertüberschreitungen und die Nichterfüllung von Anforderungen in Bezug auf radioaktive Stoffe geht.

Zu Nummer 9

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 TrinkwV (a.F.), soweit es sich um Indikatorparameter handelt. Zur Klarstellung wird die Formulierung "oder abweichenden Anforderungen" entsprechend der Bezugnahme in § 65 Absatz 3 Satz 3 ergänzt.

Zu Nummer 10

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 9 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 11

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 TrinkwV (a.F.). Die Verwendung des Begriffs "Maßnahmenwert" geht auf die Verwendung des Begriffs im Rahmen der Zulassung von Abweichungen in § 66 Absatz 2 zurück.

Zu Nummer 12

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I laufende Nummer 10 und 11 TrinkwV (a.F.). Die Regelung übernimmt die in den Bemerkungen der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 10 und 11 TrinkwV (a.F.) geregelten zusätzlichen Meldepflichten in den Regelungsteil der Verordnung, auf die in § 16 Absatz 6 TrinkwV (a.F.) lediglich verwiesen wird.

Zu Absatz 2

Absatz 2 gilt im Gegensatz zu den Bestimmungen des Absatzes 1 nur für die ausdrücklich benannten Wasserversorgungsanlagen.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I laufende Nummern 2 und 18 TrinkwV (a.F.). Nummer 1 gilt nur für die hier ausdrücklich benannten Wasserversorgungsanlagen. Die Regelung übernimmt die in der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2 und 18 TrinkwV (a.F.) in den Bemerkungen geregelten Pflichten in den Regelungsteil der Verordnung, auf die in § 16 Absatz 6 TrinkwV (a.F.) lediglich verwiesen wurde.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 16 Absatz 1 Satz 4 und 7 TrinkwV (a.F.). Nummer 2 gilt nur für die hier ausdrücklich benannten Wasserversorgungsanlagen. Ferner werden die Begriffe "Höchstwerten", "Parameterwerten", "Maßnahmenwerten" und "Werten" eingefügt. Diese Änderung geht auf die Einführung dieser Begriffe in § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 3, § 65 Absatz 3 und 4 sowie § 66 Absatz 2 zurück. Durch die Verwendung des Begriffs "Parameterwert" wird zudem klargestellt, dass die Regelung auch für radioaktive Stoffe Anwendung findet.

Zu § 48 (Klärung der Ursachen und Maßnahmen zur Abhilfe durch den Betreiber)

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Die Regelung entspricht ganz überwiegend § 16 Absatz 2 Satz 1 TrinkwV (a.F.). Die Unberührtheitsklausel in § 16 Absatz 2 Satz 2 TrinkwV (a.F.) ist nicht erforderlich. Es steht nicht in Zweifel, dass die für das Gesundheitsamt geltende Vorschrift des § 9 Absatz 9 TrinkwV (a.F.) von der vorliegenden Regelung über Handlungspflichten des Betreibers nicht berührt wird. Der deklaratorische Hinweis sollte lediglich ausdrücken, dass Abhilfemaßnahmen vom Betreiber nicht getroffen werden müssen, wenn das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 9 TrinkwV (a.F.) bei einer Eigenwasserversorgungsanlage von einer Anordnung von Maßnahmen absieht, weil eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann (siehe BR-Drs. 530/10, S. 94). Die in Absatz 1 normierten Pflichten werden darüber hinaus aus Konsistenzgründen auf zeitweilige Wasserversorgungsanlagen ausgeweitet.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 2 Satz 1 TrinkwV (a.F.), soweit es um Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache geht. Zur Klarstellung wird der Bezug zum anzeigepflichtigen Ereignis ergänzt.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 2 Satz 1 TrinkwV (a.F.), soweit es um Sofortmaßnahmen zur Abhilfe geht, die nun lediglich noch als Maßnahmen zur Abhilfe bezeichnet werden, da bereits durch die Vorgabe "unverzüglich" die Dringlichkeit der Maßnahmen zum Ausdruck kommt.

Zu Nummer 3

Die Regelung ist an § 16 Absatz 3 TrinkwV (a.F.) angelehnt und normiert nun auch für Überschreitungen des Parameterwerts für radioaktive Stoffe eine Unterrichtungspflicht zu Ergebnissen der Untersuchungen zur Klärung der Ursache des anzeigepflichtigen Ereignisses gegenüber der zuständigen Behörde.

Zu Nummer 4

Die Regelung ist an § 16 Absatz 3 TrinkwV (a.F.) angelehnt und normiert nun auch für Überschreitungen des Parameterwerts für radioaktive Stoffe eine Unterrichtungspflicht über die getroffenen Maßnahmen zur Abhilfe nach Absatz 2 gegenüber der zuständigen Behörde.

Zu Satz 2

Bei einer Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe muss der Betreiber nur noch dann Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen und die zuständige Behörde darüber informieren, wenn die zuständige Behörde dies angeordnet hat. Im Fall einer Überschreitung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe ist durch die Behörde zunächst unverzüglich zu beurteilen, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert (§ 62 Absatz 3), und es sind gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen (§ 63). Weder diese Risikobeurteilung noch die Auswahl der erforderlichen Maßnahmen ist dem Betreiber aufzubürden.

Der Beurteilung des Risikos für die menschliche Gesundheit durch die Behörde kommt eine besondere Bedeutung zu. In Abhängigkeit insbesondere vom Grad der Überschreitung kann unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes eine Überschreitung für bestimmte Zeiträume oder gegebenenfalls auch dauerhaft hingenommen werden (vgl. auch BR-Drs. 456/15, S. 24). Im umgekehrten Fall einer erheblichen Parameterwertüberschreitung, die nach der Beurteilung der Behörde ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, ist die Auswahl der erforderlichen Maßnahmen u. U. komplex und kann im Falle von einschneidenden Maßnahmen wie einer Unterbrechung der Bereitstellung von Trinkwasser oder der Einschränkung der Entnahme oder Verwendung die Abwägung verschiedener Schutzgüter erfordern.

Dem Betreiber bleibt es aber auch nach Wegfall der Rechtspflicht unbenommen, freiwillig Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen, durch welche er nicht seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Trinkwasser verletzt.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 16 Absatz 3 TrinkwV (a.F.). Ferner wird zur Verbesserung der Verständlichkeit ein Verweis auf die Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Abschnitt 2 ergänzt.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 3 TrinkwV (a.F.), soweit es um Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache geht.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 3 TrinkwV (a.F.), soweit es um Maßnahmen zur Abhilfe geht, die nun unverzüglich durchzuführen sind.

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 3 TrinkwV (a.F.), soweit es um die Unterrichtung des Gesundheitsamts über das Ergebnis der Untersuchungen zur Klärung der Ursache nach Nummer 1 geht.

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 3 TrinkwV (a.F.), soweit es um die Unterrichtung des Gesundheitsamts über die getroffenen Maßnahmen zur Abhilfe nach Nummer 2 geht.

Zu Absatz 3

Die Regelung knüpft an § 16 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 9 Satz 2 TrinkwV (a.F.) an.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 5

Die optionale Möglichkeit nach § 41 Absatz 3, zur Vereinfachung der Untersuchung auf die Desinfektionsnebenprodukte Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren oder Trihalogenmethane diese am Ausgang Wasserwerk oder im Verteilungsnetz durchzuführen, ist verknüpft mit einer Vermutungsregelung bezüglich der Einhaltung des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil II. Wird der dafür benötigte, entsprechend niedrigere und mit einem Sicherheitszuschlag errechnete Referenzwert jedoch überschritten, ist unverzüglich eine Untersuchung an der Stelle der Übergabe des Trinkwassers in die Trinkwasserinstallation oder an der Entnahmestelle für Trinkwasser durchzuführen. Maßgeblich für die Bewertung, ob die Anforderungen bezüglich dieser vier Parameter eingehalten werden, ist in diesem Fall allein der jeweilige Grenzwert und nicht der Referenzwert. Es steht dem Betreiber frei, direkt die aufwändigere Untersuchung an der Stelle der Übergabe in die Trinkwasserinstallation oder an der Entnahmestelle für Trinkwasser unter Anwendung der jeweiligen Grenzwerte nach Anlage 2 Teil II durchzuführen, siehe auch Begründung zu § 41 Absatz 3 und die Begründung zu Anlage 2 Teil II zu Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren und Trihalogenmethanen. Wird der Grenzwert dabei überschritten, gelten alle Bestimmungen der Verordnung für den Fall der Überschreitung von Grenzwerten. Wird der Grenzwert eingehalten, ist die Trinkwasserbeschaffenheit ordnungsgemäß, unabhängig davon, ob der Referenzwert einer optionalen Untersuchung überschritten wurde oder nicht.

Zu § 49 (Abgabeverbot)

Regelungen, die Abgabeverbote bei Überschreitung von Grenzwerten oder Höchstwerten oder Nichterfüllung von Anforderungen in Bezug auf mikrobiologische oder chemische Parameter oder Indikatorparameter betreffen, werden nun in einem eigenen Paragraphen geregelt.

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht überwiegend § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TrinkwV (a.F.). Erfasst sind nun auch explizit die vom Gesundheitsamt festgelegten Höchstwerte für mikrobiologische und chemische Parameter, was der gelebten Praxis entspricht.

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 1 Satz 5 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung lässt die Abgabe von Trinkwasser zu, sofern das Gesundheitsamt nach § 62 Absatz 1 zu der Beurteilung gelangt, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und dass die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Ferner gilt die Regelung für den Fall, dass das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde den Weiterbetrieb nach § 63 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 angeordnet hat.

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 9 Satz 1 und 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 5

Die Regelung entspricht § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 TrinkwV (a.F.).

Zu § 50 (Maßnahmenplan des Betreibers)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 16 Absatz 5 TrinkwV (a.F.). Anstelle der Schreibweise "Maßnahmeplan" wird die gängigere und an den vorhandenen Begriff "Maßnahmenwert" angelehnte Schreibweise "Maßnahmenplan" eingeführt.

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 16 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 TrinkwV (a.F.). Es wird klargestellt, dass es sich bei der "anderen Wasserversorgung" um eine Wasserversorgung handelt, die als Ersatz für die unterbrochene leitungsgebundene Wasserversorgung dient. Durch den Verweis auf § 63 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1, der die Anordnung von Maßnahmen beim Vorliegen von Risiken für die menschliche Gesundheit auf Grund von Überschreitungen von Parameterwerten für radioaktive Stoffe vorsieht, findet der Maßnahmenplan nun auch für diese Stoffe Anwendung.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 TrinkwV (a.F.). Die Wörter "festgestellten Abweichung" werden durch das Wort "Unterbrechung" ersetzt. Zudem wird die Formulierung "oder im Fall einer Abweichung von den Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Abschnitt 2" ergänzt, um klarzustellen, dass die Festlegung der Informationskette auch bei Abweichungen von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Trinkwassers gilt, nicht nur bei Unterbrechung der Versorgung.

Zu Satz 2

Zur Klarstellung wird entsprechend der Vorgabe aus § 16 Absatz 5 Satz 3 TrinkwV (a.F.) geregelt, dass der Maßnahmenplan spätestens zur Inbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage vorliegen muss.

Zu Satz 3

Satz 3 ersetzt Teile des § 16 Absatz 5 Satz 3 TrinkwV (a.F.). Der Betreiber hat den Maßnahmenplan alle fünf Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht bezogen auf die erforderliche Zustimmung des Gesundheitsamts § 16 Absatz 5 Satz 3 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 5 Satz 4 TrinkwV (a.F.). Der Begriff "EDV-Verfahren" wird zur Vereinheitlichung durch den Begriff "elektronische Datenverarbeitungsverfahren" ersetzt.

Zu § 51 (Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec).

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 16 Absatz 7 TrinkwV (a.F.) in Verbindung mit der Begriffsbestimmung in § 3 Nummer 13 TrinkwV (a.F.). Die Begriffsbestimmung zur "Risikoabschätzung" sowie die Regelungen zu Betreiberpflichten bei Erreichen des technischen Maßnahmenwerts für Legionella spec. werden in einem eigenen Paragraphen geregelt.

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht bis auf das auslösende Ereignis des "Erreichens" des technischen Maßnahmenwerts anstelle der "Überschreitung" § 16 Absatz 7 Satz 1 sowie § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Variante 3 und § 16 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Zum Zwecke der textlichen Vereinfachung wird der Begriff "Trinkwasserinstallation" eingefügt, auf die Auflistung aller betroffenen Wasserversorgungsanlagen verzichtet und eine allgemeine Formulierung getroffen, die alle betroffenen Wasserversorgungsanlagen umfasst (siehe auch die Begründung zu Anlage 3 Teil II).

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Variante 3 und § 16 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Die in § 16 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.) geregelte Ausnahme von dieser Meldepflicht nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Variante 3 TrinkwV (a.F.) wird in den Tatbestand integriert.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 TrinkwV (a.F.). Zur Klarstellung wird ergänzt, dass bei Erreichen des technischen Maßnahmenwerts der Anlage 3 Teil II für den Parameter Legionella spec. eine weitergehende Untersuchung durchzuführen ist. Dies ist erforderlich, um die Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen Trinkwasserinstallation umzusetzen. Dazu werden die Untersuchungsergebnisse sowie die Erkenntnisse bei der Ortsbesichtigung mit betrachtet.

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 TrinkwV (a.F.) und § 16 Absatz 7 Satz 5 TrinkwV (a.F.). Durch die Konkretisierung wird nun klargestellt, dass die Risikoabschätzung schriftlich zu erfolgen hat. Zudem wird durch die Integration des § 16 Absatz 7 Satz 5 TrinkwV (a.F.) die Pflicht zur Erstellung der Risikoabschätzung durch das Erfordernis der Beachtung der Empfehlung "Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung - Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen" des UBA spezifiziert. Anstelle des Begriffs "Gefährdungsanalyse" wird der Begriff "Risikoabschätzung" eingeführt. Dies dient der Umsetzung von Artikel 10 TW-RL. Mit dem Nachweis von Legionellen in der Trinkwasserinstallation wurde bereits eine mikrobielle Beeinträchtigung im Versorgungssystem identifiziert, eine Gefährdung ist gegeben. Im Rahmen der Risikoabschätzung muss zusätzlich eine Bewertung erfolgen. Für jede einzelne Kombination von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen, wie das Erreichen des technischen Maßnahmenwerts, sind das Schadensausmaß und die Eintrittswahrscheinlichkeit einzuschätzen, um Handlungsempfehlungen sowie priorisierte Maßnahmen im Rahmen eines Risikomanagements abzuleiten.

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 TrinkwV (a.F.) und § 16 Absatz 7 Satz 5 TrinkwV (a.F.). Durch die Integration des § 16 Absatz 7 Satz 5 TrinkwV (a.F.) wird klargestellt, dass im Rahmen der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen die Empfehlung "Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung - Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen" zu beachten ist.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 3 Nummer 13 TrinkwV (a.F.) in Verbindung mit der konkreten Handlungspflicht. Die bisherige Begriffsbestimmung zur "Gefährdungsanalyse" wird nun mit dem Begriff "Risikoabschätzung" als konkrete Handlungspflicht formuliert. Durch die Verwendung des Worts "mindestens" wird klargestellt, dass die Risikoabschätzung nicht lediglich aus den in den Nummern 1 bis 5 gelisteten Anforderungen besteht. Diese Anforderungen gehen dem analytischen Teil der Risikoabschätzung vielmehr voraus.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 3 Nummer 13 Buchstabe a TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 3 Nummer 13 Buchstabe b TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 3 Nummer 13 Buchstabe c TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht § 3 Nummer 13 Buchstabe d TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 5

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 3 Nummer 13 Buchstabe e TrinkwV (a.F.). Das Wort "Laborbefunden" wird ohne inhaltliche Änderung durch den treffenderen Terminus "Ergebnisse von Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. einschließlich der Angabe der Probennahmestellen in der Trinkwasserinstallation" ersetzt. Die zeitliche Zuordnung (Datum und Uhrzeit) der Untersuchungsergebnisse muss in der Risikoabschätzung ebenfalls enthalten sein.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 16 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Neu ist die Vorgabe, dass der Betreiber dem Gesundheitsamt die Risikoabschätzung auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln hat. Durch diese klare Regelung wird auf Probleme in der Vollzugspraxis reagiert. Die Missachtung der Verpflichtungen erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 16 Absatz 7 Satz 3 und 4 TrinkwV (a.F.). Die Ergänzung, dass der Betreiber die Maßnahmen nach Ansatz 2 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren hat, entspricht der gelebten Praxis.

Zu § 52 (Information der Verbraucher bei Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstwerten, Anforderungen, Parameterwerten oder Erreichen des technischen Maßnahmenwerts)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 10 Absatz 8 TrinkwV (a.F.) und setzt Artikel 14 Absatz 4 TW-RL, teilweise in Ergänzung zu Regelungen in Anhang IV Nummer 6 TW-RL, um. Bezüglich radioaktiver Stoffe werden die Informationspflichten, die in § 9 Absatz 5a Satz 2 i.V.m. § 10 Absatz 8 TrinkwV (a.F.) bzw. in § 9 Absatz 5a Satz 2 i.V.m. Absatz 2 Satz 3 und § 10 Absatz 8 TrinkwV (a.F.) und in § 21 Absatz 2 Satz 1 TrinkwV (a.F.) enthalten waren, in dieser Regelung inhaltlich im Wesentlichen unverändert zusammengefasst. Insofern dient die Regelung der Umsetzung der Verpflichtung zur Unterrichtung der Bevölkerung nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b RL 2013/51/EURATOM . Durch die Zusammenführung der auf verschiedene Paragraphen verteilten Informationspflichten werden inhaltliche Unterschiede zwischen diesen Vorgaben harmonisiert und Doppelregelungen vermieden. Gegenüber der TrinkwV (a.F.) wird anstatt auf die "Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser" nunmehr auf "Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 63 Absatz 1 und 3" abgestellt, denn die Unterrichtungspflichten gelten nach Artikel 14 Absatz 4 TW-RL für sämtliche Abhilfemaßnahmen. Da Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch auf Grund einer Überschreitung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe angeordnet werden können, wird in der Vorschrift nun auch die zuständige Behörde ausdrücklich benannt. Neu eingefügt werden zudem die Wörter "nach einer Erörterung mit dem Gesundheitsamt oder der zuständigen Behörde". Die Informationen haben unverzüglich zu erfolgen. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit werden die verschiedenen Informationspflichten auf die Nummern 1 bis 5 aufgeteilt. Die enumerative Aufzählung folgt dabei dem Grunde nach der Struktur des Artikels 14 Absatz 4 TW-RL.

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Die Regelung ist an § 10 Absatz 8 Satz 1 TrinkwV (a.F.) - in Bezug auf radioaktive Stoffe i.V.m. § 9 Absatz 5a Satz 2 TrinkwV (a.F.) - angelehnt und setzt Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a TW-RL um. Die Informationspflicht bezieht sich auf die Überschreitung eines Grenzwerts, Höchstwerts oder Parameterwerts, die zu besorgende Schädigung der menschlichen Gesundheit oder ein Risiko für die menschliche Gesundheit, deren Ursache sowie die konkret getroffenen Maßnahmen. Exemplarisch werden Verwendungsverbote und -einschränkungen genannt.

Zu Nummer 2

Die Regelung setzt Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b erster Halbsatz TW-RL und Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 6 TW-RL um und greift § 21 Absatz 2 Satz 1 TrinkwV (a.F.) auf. Die Bestimmung sieht die Erteilung von Ratschlägen zu Wasserkonsum und -verwendung vor. Danach müssen, unabhängig von der nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 bestehenden Pflicht zur Information über Empfehlungen zum Umgang mit Stagnationswasser, von der lediglich die Betreiber zentraler Wasserversorgungsanlagen betroffen sind, die Betreiber aller einschlägigen Wasserversorgungsanlagen auch Ratschläge zur Vermeidung des Konsums von Stagnationswasser erteilen.

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 10 Absatz 8 Satz 2 TrinkwV (a.F.) - in Bezug auf radioaktive Stoffe i.V.m. § 9 Absatz 5a Satz 2 TrinkwV (a.F.) - und setzt Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b zweiter Halbsatz TW-RL um.

Zu Nummer 4

Die Regelung setzt Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe c TW-RL um.

Zu Nummer 5

Die Regelung greift Aspekte des § 10 Absatz 8 Satz 1 TrinkwV (a.F.) - in Bezug auf radioaktive Stoffe i.V.m. § 9 Absatz 5a Satz 2 TrinkwV (a.F.) - auf.

Zu Satz 2

Zur Klarstellung wird als Satz 2 ergänzt, dass die Informationspflichten nach Satz 1 auch für den betroffenen Betreiber anderer Wasserversorgungsanlagen in einer Lieferkette gelten.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 10 Absatz 8 TrinkwV (a.F.) und setzt Artikel 15 Absatz 5 TW-RL um. Die Unterrichtungspflichten für den Fall der Zulassung einer Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter werden nunmehr in einem separaten Absatz geregelt. Dies dient der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit, da sich die Unterrichtungspflichten nach Artikel 15 Absatz 5 TW-RL im Fall der Zulassung einer Abweichung von den Unterrichtungspflichten nach Artikel 14 Absatz 4 TW-RL im Fall der Nichteinhaltung eines Grenzwerts oder Höchstwerts, welche eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lässt, unterscheiden. Auf Grund der unterschiedlichen Gefährdungslage sieht Absatz 1 bei der Nichteinhaltung eines Grenzwerts oder Höchstwerts, welche eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lässt, umfangreichere Informationspflichten als bei der Zulassung einer Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter vor. Die Ausnahmeregelung des Artikels 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 TW-RL für unerhebliche Abweichungen, welche binnen 30 Tagen behoben werden können, wird als negatives Tatbestandsmerkmal aufgenommen.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 7 Satz 6 TrinkwV (a.F.). Der Zusatz "unverzüglich in Kenntnis gesetzt, nachdem dieser die folgenden Informationen in Bezug auf den Parameter Legionella spec. erhalten hat" wird zwecks Klarstellung, auf welchen Zeitpunkt es für die Informationspflicht ankommt, sowie über die Inhalte der Information neu aufgenommen.

Zu Abschnitt 12
(Pflichten der zugelassenen Untersuchungsstelle)

Die Pflichten der zugelassenen Untersuchungsstellen werden in einem eigenen Abschnitt dargestellt.

Zu § 53 (Anzeigepflicht und Meldepflicht der zugelassenen Untersuchungsstelle in Bezug auf Legionella spec).

Die bisherige, eher allgemein gehaltene, Überschrift des § 15a TrinkwV (a.F.) wird auf Grund der Normierung von Anzeigepflichten in Bezug auf Legionella spec. um die Wörter "in Bezug auf Legionella spec." erweitert. Zudem wird vor dem Wort "Untersuchungsstelle" das Wort "zugelassene" eingefügt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht in Teilen § 15a Absatz 1 TrinkwV (a.F.) und erfährt eine sprachliche Überarbeitung, die zu einer Verkürzung und besseren Verständlichkeit der Norm führt. Den Verweisen auf die Untersuchungen wird durch die Wörter "auf den Parameter Legionella spec." eine kurze inhaltliche Beschreibung vorangestellt. Zudem wird vor dem Wort "Untersuchungsstelle" das Wort "zugelassene" eingefügt. Die Änderungen dienen der besseren Verständlichkeit. Das die Anzeigepflicht auslösende Erreichen (bisher Überschreiten) des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwerts kann auch bei Untersuchungen festgestellt werden, die von dem Gesundheitsamt nach § 61 zusätzlich angeordnet werden.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15a Absatz 2 Satz 1 TrinkwV (a.F.). Das Wort "mindestens" wird gestrichen.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 TrinkwV (a.F.), soweit es um die Entnahmestelle geht.

Zu Nummer 5

Die Regelung entspricht § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 6

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 7

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 TrinkwV (a.F.). In Anknüpfung an Nummer 2 erfasst die Anzeigepflicht auch die Angabe über die Bestätigung der Information der im Auftrag des Betreibers handelnden Person.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 15a Absatz 2 Satz 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 4

Damit das UBA, wie in § 70 bzw. Artikel 10 Absatz 1 TW-RL vorgesehen, die von Trinkwasserinstallationen ausgehenden gesundheitlichen Risiken bewerten kann, ist eine statistische Erhebung und Auswertung der Fälle des Erreichens des technischen Maßnahmenwerts der untersuchungspflichtigen Anlagen notwendig. Die dafür erforderlichen Daten liegen den Ländern nicht vor, da nach Absatz 1 seitens der Untersuchungsstellen und auch durch die Betreiber nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 lediglich auffällige Untersuchungsergebnisse anzuzeigen sind. Aus diesem Grund ist eine gesonderte Meldepflicht der Untersuchungsstellen direkt an das UBA notwendig.

Zu Absatz 5

Das UBA bestimmt zur Vereinheitlichung und einfacheren Auswertung der Meldungen einheitliche Vordrucke und einheitliches elektronische Datenverarbeitungsverfahren, die im Internet und im Bundesgesundheitsblatt bekannt zu machen sind.

Zu Abschnitt 13
(Überwachung)

Zu § 54 (Überwachung durch das Gesundheitsamt)

Die Regelung beschreibt die Aufgaben des Gesundheitsamts im Rahmen der Überwachung von Wasserversorgungsanlagen.

Zu Absatz 1

Die Regelung greift Inhalte des § 19 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV (a.F.) auf und beschreibt die grundsätzliche Aufgabe der Überwachung, soweit sie in die Zuständigkeit des Gesundheitsamts fällt. Satz 2 nimmt außer der Überwachung im Hinblick auf radioaktive Stoffe nach § 57 auch die Überwachung im Hinblick auf die Erfüllung der Informationspflichten nach § 45 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und § 46 Absatz 2 von der Zuständigkeit des Gesundheitsamts aus, da die entsprechenden Informationspflichten nicht auf die Trinkwasserhygiene bezogen sind. In diesen Fällen genügt die Überwachung durch eine "zuständige Behörde", die nicht mit einem Amtsarzt besetzt sein muss.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 (a.F.) und regelt den Bereich der sogenannten "Muss-Überwachung" durch das Gesundheitsamt.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 18 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV (a.F.) und regelt den Bereich der sogenannten "Kann-Überwachung" durch das Gesundheitsamt. Da die Bereiche der "Muss-Überwachung" und der "Kann-Überwachung" in Bezug auf mobile Wasserversorgungsanlagen und Gebäudewasserversorgungsanlagen komplementär sind, kann die Reichweite der "Kann-Überwachung" für sie vereinfacht ausgedrückt werden. Die in § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 TrinkwV (a.F.) bezeichneten Anlagen, die nun von dem Begriff der "Nichttrinkwasseranlagen" nach § 2 Nummer 10 umfasst sind, werden nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Nichttrinkwasseranlagen sind stets zusätzlich zu einer Trinkwasserinstallation installiert. Nichttrinkwasseranlagen sind von den Vorschriften zur Überwachung von Wasserversorgungsanlagen, zu denen diese Trinkwasserinstallation gehört, miterfasst. Die Nichttrinkwasseranlagen sind somit nicht als solche Gegenstand der Überwachung, sondern auf Grund der von ihnen potenziell ausgehenden Gefahren für die überwachte Wasserversorgungsanlage. Dies gilt für den Bereich der Muss- und der Kann-Überwachung gleichermaßen.

Zu § 55 (Umfang der Überwachung durch das Gesundheitsamt)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 19 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.) und regelt den Inhalt der Überwachung bei zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen sowie bei Eigenwasserversorgungsanlagen. Sie setzt die Regelung aus dem bisherigen § 19 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.) zur Verbesserung der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit in einer Aufzählung um. Das Wort "auch" wird durch das Wort "insbesondere" ersetzt.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 19 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.), soweit es um Besichtigungen geht.

Zu Nummer 2

Die Regelung übernimmt den Inhalt des § 19 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.), soweit es um die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben geht.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt den Umfang der Überwachung im Hinblick auf die mobilen Wasserversorgungsanlagen, die Gebäudewasserversorgungsanlagen sowie die zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen. Dazu gehören auch "Trinkwasserbrunnen", die auf Grund der neuen Vorgaben des § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG zunehmend im öffentlichen Raum eingerichtet werden. Diese sind je nach Art des Betriebs den Wasserverteilungsanlagen oder den zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen zuzurechnen. Nummer 1 entspricht § 19 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV (a.F.). Nummer 2 entspricht § 19 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.), soweit es um die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben geht.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 19 Absatz 5 TrinkwV (a.F.) und regelt die Häufigkeit von Überwachungen. Nach Satz 1 bestimmt grundsätzlich das Gesundheitsamt die Häufigkeit. Durch diese allgemeine Grundregel wird u. a. auch § 19 Absatz 5 Satz 5 TrinkwV (a.F.) ersetzt. Satz 2 regelt Mindesthäufigkeiten in Form einer nach der Art der Wasserversorgungsanlage differenzierenden Aufzählung.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 19 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 19 Absatz 5 Satz 2 und 3 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 19 Absatz 5 Satz 4 TrinkwV (a.F.).

Zu Buchstabe a

Die Regelung entspricht § 19 Absatz 5 Satz 4 TrinkwV (a.F.). Da es sich bei Absatz 3 um eine "Muss-Vorschrift" handelt, § 19 Absatz 5 Satz 4 TrinkwV (a.F.) jedoch eine "Soll-Vorschrift" darstellt, wird diese durch die Einfügung der Wörter "in der Regel" in die "Muss-Vorschrift" überführt.

Zu Buchstabe b

Die Regelung entspricht § 19 Absatz 5 Satz 7 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 4

Die Regelung ersetzt § 19 Absatz 5 Satz 6 TrinkwV (a.F.). Die Regelung erfasst, ohne dass dies ausdrücklich ausgeführt wird, weiterhin insbesondere auch die Überwachung der zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen, die der wiederkehrenden Befüllung von mobilen Wasserversorgungsanlagen an Bord von Schienenfahrzeugen im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamts dienen; bei diesen zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen bestimmt sich die Zuständigkeit für die Überwachung nach § 4 Absatz 3. Da es sich bei Absatz 3 um eine "Muss-Vorschrift", bei § 19 Absatz 5 Satz 6 TrinkwV (a.F.) jedoch um eine "Soll-Vorschrift" handelt, werden in die neue "Muss-Vorschrift" die Wörter "in der Regel" eingefügt.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht mit einer sprachlichen Änderung § 19 Absatz 6 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 5

Die Regelungen greifen zum Teil die Regelung nach § 19 Absatz 7 zum Überwachungsprogramm des Gesundheitsamts auf der Grundlage stichprobenartiger Kontrollen sowie Vorgaben des § 19 Absatz 2c TrinkwV (a.F.) in Bezug auf die Untersuchung von Wasserproben auf. Wegen der erforderlichen Repräsentativität für das im jeweiligen Wasserversorgungsgebiet verteilte Trinkwasser muss es sich bei den zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen um solche ohne eigene Wassergewinnung handeln. Da die in der Regel auf dem Transportweg des Trinkwassers nach Verlassen des Wasserwerks unveränderlichen Parameter bereits vom Wasserversorger im Rahmen seiner Untersuchungspflichten und auch bei der Überwachung durch das Gesundheitsamt umfassend untersucht wurden, können die Trinkwasseruntersuchungen an den Entnahmestellen im Wasserversorgungsgebiet auf die grundsätzlich auf dem Transportweg veränderlichen Parameter beschränkt werden. Diese Parameter werden in Satz 3, wenngleich nicht abschließend, konkret benannt.

Die Proben sind unter Beachtung von § 42 zu nehmen. Dies bedeutet fachlich, dass der Einfluss der Trinkwasserinstallation auf die Trinkwasserbeschaffenheit explizit erfasst werden muss. Daher sind auch keine sogenannten "Netzproben" des örtlichen Wasserversorgers an der Entnahmestelle der Verbraucher, die mitunter in der Praxis auch üblich sind, hier einzubeziehen, da diese gerade so genommen werden, dass der Einfluss der Trinkwasserinstallation ausgeschlossen wird, z.B. durch langes Spülen der Leitung vor der Probennahme. Die hier geregelten Untersuchungen im Rahmen der Überwachung nach § 54 dienen zum einen in Kombination mit den Untersuchungspflichten der Betreiber von zentralen, den zentralen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen mit eigener Wassergewinnung der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, zum anderen sind die Ergebnisse aus diesen Untersuchungen bei dem Großteil der Wasserversorgungsgebiete in Bezug auf in der Trinkwasserinstallation veränderliche Parameter die Grundlage für die Berichterstattung an die EU-Kommission, siehe auch Begründung zu § 56. Aus diesem Grund ist die Vorgabe der Untersuchungshäufigkeit mit Bezug zur Anlage 6 Teil I eine wichtige Regelung, da andernfalls die TW-RL in Bezug auf die Forderung nach Repräsentativität der Überwachungsproben für das Wasserversorgungsgebiet bis zur Entnahmestelle nach Artikel 13 Absatz 1 TW-RL nicht korrekt umgesetzt wäre. § 19 Absatz 2c Satz 6 TrinkwV (a.F.) kann damit entfallen, da durch die neuen Regelungen der direkte Bezug zur Häufigkeitstabelle in Anlage 6 Teil I geschaffen wird. Die alte Regelung hätte darüber hinaus zu Missverständnissen geführt, da mit Einführung des risikobasierten Ansatzes bei den betroffenen Wasserversorgungsanlagen auch Reduktionen von Untersuchungsumfang und -häufigkeit möglich sind, die nicht durch das Gesundheitsamt zu ergänzen sind.

Auch wenn in der Vollzugspraxis die an der Entnahmestelle in den Trinkwasserinstallationen zu nehmenden Proben hauptsächlich dort gewonnen werden, wo Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird (z.B. Schulen, Kindergärten, Verwaltungsgebäude, Sporteinrichtungen, Trinkwasserbrunnen im öffentlichen Raum), ist die Entnahme von Proben bei rein gewerblicher Angabe (z.B. in Mietwohnungen) oder privater Nutzung des Trinkwassers (z.B. in Eigenheimen) nicht ausgeschlossen. Daher entfällt der Bezug zu gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit aus dem § 19 Absatz 7 TrinkwV (a.F.). Durch die neuen und konkreten Vorgaben kann § 19 Absatz 2c Satz 6 TrinkwV (a.F.) ersatzlos entfallen.

Zu § 56 (Berichtsplan des Gesundheitsamts für ein Wasserversorgungsgebiet)

Anstelle des bisherigen Begriffs "Probennahmeplan" wird der inhaltlich passendere Begriff "Berichtsplan" eingeführt.

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 19 Absatz 2 TrinkwV (a.F.). Durch die Einfügung der Wörter "erforderlichen Untersuchungsdaten" wird konkretisiert, was die Berichtspflichten beinhalten.

Zu Absatz 2

Die Regelung konkretisiert § 19 Absatz 2c Satz 5 TrinkwV (a.F.). Es wird ausgeführt, dass der Berichtsplan nur für zentrale Wasserversorgungsanlagen, dezentrale Wasserversorgungsanlagen, zeitweilige Wasserversorgungsanlagen ohne eigene Wassergewinnung und Gebäudewasserversorgungsanlagen gilt. Das Trinkwasser aus Eigenwasserversorgungsanlagen, mobilen Wasserversorgungsanlagen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen mit eigener Wassergewinnung ist nicht repräsentativ für das Trinkwasser aus einem Wasserversorgungsgebiet an der Stelle der Einhaltung der Anforderungen. Bei den stichprobenartigen Untersuchungen sollten insbesondere auch Wasserversorgungsanlagen einbezogen werden, durch die nach § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG Trinkwasser an öffentlichen Orten bereitgestellt wird (z.B. sogenannte Trinkwasserbrunnen).

Zu Absatz 3

Die Regelungen in Satz 1 schreiben im Wesentlichen Inhalte von § 19 Absatz 2a und 2b TrinkwV (a.F.) fort. Zusätzlich muss neu geregelt werden, dass die mit dem neuen risikobasierten Ansatz vorgesehenen Anpassungen der Untersuchungen in dem Untersuchungsplan der Betreiber nach § 38 Absatz 4 im Berichtsplan Berücksichtigung finden, so dass in Bezug auf Parameter, bei denen in der Trinkwasserinstallation nicht mit einer nachteiligen Veränderung zu rechnen ist, Abweichungen bei den vorgegebenen Anforderungen nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 (Parameterumfang, Häufigkeiten, Stellen und Verfahren der Probennahmen) möglich sind.

Das Gesundheitsamt muss nicht mehr wie in § 19 Absatz 2c Satz 6 TrinkwV (a.F.) vorgesehen, ergänzende Untersuchungen vornehmen. Dies ist darin begründet, dass durch die neuen konkretisierenden Vorgaben in § 55 Absatz 5 die Häufigkeit der Probennahmen bezüglich in der Trinkwasserinstallation veränderlicher Parameter vorgegeben ist. In der TrinkwV (a.F.) ergab sich dies nur durch die logische Kombination unterschiedlicher Vorgaben und war damit unklar, siehe auch Begründung zu § 55 Absatz 5. Satz 3 überführt eine Regelung zu Kupfer aus den Bemerkungen in Anlage 2 Teil II laufende Nummer 7 TrinkwV (a.F.) in den regelnden Teil der Verordnung.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 19 Absatz 2c Satz 7; ergänzt wird, dass für die Übermittlung der Berichtspläne an die zuständige oberste Landesbehörde auch Terminvorgaben gemacht werden können.

Zu § 57 (Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe)

Die Regelung ist an § 20a TrinkwV (a.F.) angelehnt. Wegen der Neustrukturierung der TrinkwV werden jedoch auch Teile des § 20a TrinkwV (a.F.) in andere Normen verschoben. So finden sich nun alle Anordnungsbefugnisse sowie an dieser Stelle sachfremde Regelungen außerhalb des § 57.

Im Einzelnen betrifft dies die Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen gegenüber den Betreibern von Eigenwasserversorgungsanlagen nach § 20a Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.), die sich nun bei den Untersuchungspflichten des Betreibers in Bezug auf radioaktive Stoffe in § 32 Absatz 1 Satz 3 und in § 63 befinden. § 20a Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 18 Absatz 2 und 4 (a.F.) wird nun durch eine eigene Norm zu Mitwirkungs- und Duldungspflichten umgesetzt (§ 58). § 20a Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 19 Absatz 3 und 4 TrinkwV (a.F.) finden sich in den Vorschriften zur Durchführung der Untersuchungen zur Überwachung (§ 59) und zur Niederschrift über die Überwachung (§ 60). § 20a Absatz 3 TrinkwV (a.F.) ist in die Norm zu Anordnungen des Gesundheitsamts und der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge verschoben (§ 61). Schließlich wird § 20a Absatz 4 TrinkwV (a.F.) in die Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe des Betreibers überführt (§ 32 Absatz 2).

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 20a Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz TrinkwV (a.F.). Zudem können nun neben Eigenwasserversorgungsanlagen auch sonstige Wasserversorgungsanlagen in die Überwachung einbezogen werden.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht mit redaktionellen Änderungen § 20a Absatz 2 Satz 1 und 4 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 20a Absatz 2 Satz 3 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht mit redaktionellen Änderungen § 20a Absatz 5 TrinkwV (a.F.).

Zu § 58 (Mitwirkungs- und Duldungspflichten)

Zu Absatz 1

Satz 1 verweist deklaratorisch auf den anzuwendenden § 15a IfSG und die ergänzenden Vorschriften in den Absätzen 2 und 3. Die Regelung ersetzt damit redundante Inhalte des § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 und 4 TrinkwV (a.F.). Satz 2 entspricht § 18 Absatz 2 Satz 3 und § 20a Absatz 1 Satz 3 TrinkwV (a.F.) und erläutert - nicht abschließend - die Begriffe "Bücher und sonstige Unterlagen" des § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 IfSG für den Anwendungsbereich der TrinkwV. Dabei wird die Bezeichnung "Protokolle über die Untersuchungen" durch die Bezeichnung "Niederschriften" ersetzt.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 18 Absatz 2 Satz 3 TrinkwV (a.F.) bezüglich der Aufzeichnungen nach § 25 Absatz 1 und § 51 Absatz 4, der Dokumentationen nach § 27 Absatz 3 und § 35 Absatz 3 und der Niederschriften nach § 44.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 18 Absatz 2 Satz 3 TrinkwV (a.F.) bezüglich der technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage.

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 18 Absatz 2 Satz 3 TrinkwV (a.F.) bezüglich der Schutzzonen der Wasserversorgungsanlagen oder der Umgebung der Wasserfassungsanlage.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 13 Absatz 3 TrinkwV (a.F.). Dabei werden die Befugnisse der zuständigen Behörde, soweit es sich um radioaktive Stoffe handelt, mit denen des Gesundheitsamts harmonisiert.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 13 Absatz 3 Nummer 1 TrinkwV (a.F.) und gilt nun auch zu Gunsten der zuständigen Behörde, soweit es sich um radioaktive Stoffe handelt.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 13 Absatz 3 Nummer 2 TrinkwV (a.F.) und gilt nun auch zu Gunsten der zuständigen Behörde, soweit es sich um radioaktive Stoffe handelt.

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 13 Absatz 3 Nummer 3 TrinkwV (a.F.). Das Wort "diese" wird zum Zwecke der Klarstellung durch die Wörter "Unterlagen" ersetzt. Die Regelung gilt nun auch zu Gunsten der zuständigen Behörde, soweit es sich um radioaktive Stoffe handelt.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 13 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV (a.F.) in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 13 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV (a.F.) in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Nummer 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 13 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV (a.F.) in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Nummer 2 TrinkwV (a.F.).

Zu § 59 (Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde)

Da die Vorschrift sowohl für das Gesundheitsamt als auch die zuständige Behörde Anwendung findet, wird in dem Paragraphen nun neben dem Gesundheitsamt auch stets die zuständige Behörde angeführt.

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen den §§ 19 Absatz 3 Satz 1 und 4, 20a Absatz 2 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Durch die Verwendung des Begriffs "andere" wird klargestellt, dass auch das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde über eine Zulassung als Untersuchungsstelle verfügen müssen.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 19 Absatz 3 Satz 2 TrinkwV (a.F.) und § 20a Absatz 2 Satz 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 19 Absatz 3 Satz 3 TrinkwV (a.F.) und § 20a Absatz 2 Satz 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht § 19 Absatz 3 Satz 6 TrinkwV (a.F.) und § 20a Absatz 2 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Anstelle des Begriffs "Untersuchungsergebnis" werden die Wörter "Ergebnis der im Rahmen der Überwachung vorgenommenen Untersuchung" eingefügt.

Zu § 60 (Niederschrift über die Überwachung)

Die Vorschrift entspricht § 19 Absatz 4 TrinkwV (a.F.) und § 20a Absatz 2 Satz 2 TrinkwV (a.F.) und wird nun zwecks besserer Verständlichkeit in mehrere Absätze gegliedert.

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht § 19 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV (a.F.) und § 20a Absatz 2 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 19 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV (a.F.) und § 20a Absatz 2 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Der Begriff "EDV-Verfahren" wird durch die Begriffe "elektronische Datenverarbeitungsverfahren" ersetzt.

Zu Absatz 3

Satz 1 entspricht § 19 Absatz 4 Satz 3 TrinkwV (a.F.) und § 20a Absatz 2 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Satz 2 regelt eine dem § 15 Absatz 3 Satz 6 TrinkwV (a.F.) entsprechende Aufbewahrungspflicht des Betreibers auch für die ihm vom Gesundheitsamt oder der zuständigen Behörde übermittelte Ausfertigung der Niederschrift.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht § 19 Absatz 4 Satz 4 TrinkwV (a.F.) und § 20a Absatz 2 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Durch die Formulierung "das Gesundheitsamt und die zuständige Behörde" wird klargestellt, dass auch die zuständige Behörde Niederschriften der Überwachung für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren hat.

Zu Abschnitt 14
(Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr)

In der neu eingefügten Überschrift wird erstmalig der Begriff "Gefahrenvorsorge" verwendet.

Zu § 61 (Anordnungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 20 Absatz 1 und 3 TrinkwV (a.F.) und § 20a Absatz 3 TrinkwV (a.F.). Diese Vorschriften werden nun in einen eigenen Abschnitt über das behördliche Vorgehen bei Abweichungen oder in Verdachtsfällen eingeordnet und betreffen ein frühes Tätigwerden des Gesundheitsamts beziehungsweise der zuständigen Behörde im Sinne einer Gefahrenvorsorge. Da die Regelung nun auch die Überwachung im Hinblick auf radioaktive Stoffe erfasst, die bislang in einem eigenen Paragraphen geregelt war (vgl. § 20a Absatz 3 TrinkwV (a.F.)), wird neben dem Gesundheitsamt auch die zuständige Behörde zu Anordnungen zur Gefahrenvorsorge ermächtigt.

In Bezug auf radioaktive Stoffe wird § 20a Absatz 3 TrinkwV (a.F.) übernommen. Neu hinzugekommen ist, dass die Behörde die Anordnungen zur Gefahrenvorsorge nicht nur dann treffen kann, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, sondern auch, wenn es zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers (entsprechend Abschnitt 2) erforderlich ist. Die Aufnahme dieser Alternative dient der Harmonisierung der Regelungen zu den sonstigen Anforderungen an das Trinkwasser, für welche diese Alternative auch schon jetzt in § 20 Absatz 1 TrinkwV (a.F.) vorhanden ist. Ferner stärkt die Alternative die Gefahrenvorsorge, weil die Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers im Einzelfall etwas früher ansetzt als die Alternative des Schutzes der menschlichen Gesundheit.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 20 Absatz 1 Nummer 1 TrinkwV (a.F.) und § 20a Absatz 3 Nummer 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 2 und § 20a Absatz 3 Nummer 2 TrinkwV (a.F.), soweit dort die Anwendung bestimmter Untersuchungsverfahren angeordnet werden kann.

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 2 TrinkwV (a.F.) und § 20a Absatz 3 Nummer 2 TrinkwV (a.F.), soweit dort die sofortige Durchführung bestimmter Untersuchungen außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen angeordnet werden kann.

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 3 TrinkwV (a.F.). Es wird zudem die bisher in § 20a Absatz 3 Nummer 3 TrinkwV (a.F.) normierte Untersuchungspflicht in Bezug auf radioaktive Stoffe aufgenommen.

Zu Buchstabe a

Die Regelung entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a TrinkwV (a.F.) sowie § 20a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a TrinkwV (a.F.) im Hinblick auf radioaktive Stoffe.

Zu Buchstabe b

Die Regelung entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b TrinkwV (a.F.) sowie § 20a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b TrinkwV (a.F.) im Hinblick auf radioaktive Stoffe.

Zu Nummer 5

Die Regelung entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 4 TrinkwV (a.F.). Im Hinblick auf die dort genannten Untersuchungen, "die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen", erfolgt lediglich eine redaktionelle Umstellung der angeführten Begriffe.

Zu Buchstabe a

Die Regelung entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a TrinkwV (a.F.).

Zu Buchstabe b

Die Regelung entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b TrinkwV (a.F.). Hinzugefügt werden in Verbindung mit den Verweisen auf die Anlagen 2 und 3 die Wörter "die keine Mikroorganismen sind", um deutlicher gegenüber dem vorhergehenden Buchstaben a abzugrenzen.

Zu Nummer 6

Die Regelung entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 5 TrinkwV (a.F.). Die Regelung wird zum Zwecke der besseren Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit mit einer Aufzählung untergliedert.

Zu Buchstabe a

Die Regelung entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 5 TrinkwV (a.F.), soweit es um die Beseitigung einer Verunreinigung geht.

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Regelung entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 5 TrinkwV (a.F.), soweit es um die Beseitigung einer Verunreinigung, auf die die Überschreitung von Grenzwerten für mikrobiologische und chemische Parameter hindeutet, geht.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Regelung entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 5 TrinkwV (a.F.), soweit es um die Beseitigung einer Verunreinigung, auf die die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten und Anforderungen für Indikatorparameter hindeutet, geht.

Zu Doppelbuchstabe cc

Eine Anordnungsbefugnis für den Fall der Überschreitung der nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 3 vom Gesundheitsamt festgelegten Höchstwerte für mikrobiologische und chemische Parameter wird ergänzt.

Zu Doppelbuchstabe dd

Die Regelung entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 5 TrinkwV (a.F.), soweit es um die Beseitigung einer Verunreinigung, auf die die Nichterfüllung von Anforderungen an Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren hindeutet, geht.

Zu Doppelbuchstabe ee

Die Regelung entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 5 TrinkwV (a.F.), soweit es um die Beseitigung einer Verunreinigung, auf die ein anderer Umstand hindeutet, geht.

Zu Buchstabe b

Die Regelung entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 5 TrinkwV (a.F.), soweit es um die Vorbeugung von Verunreinigungen geht.

Zu § 62 (Beurteilung von Gefährdungen und Risiken)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 9 Absatz 1 Satz 1und Absatz 9 TrinkwV (a.F.) und betrifft die vom Gesundheitsamt durchzuführende Beurteilung, ob eine Gesundheitsschädigung durch das Trinkwasser zu besorgen ist. Ferner wird anstelle des Begriffs "Entscheidung" der Begriff "Beurteilung" verwendet, da die Klärung der Frage, ob eine Schädigung der Gesundheit der betroffenen Verbraucher zu besorgen ist, keine "Entscheidung", sondern eine Beurteilung ist. Die Wörter "in einem Wasserversorgungsgebiet" entfallen. Der Begriff "Wasserversorgungsgebiet" ist bei Vorschriften, die die Gefahrenabwehr betreffen, nicht das richtige Regelungsobjekt. Die vom Gesundheitsamt durchzuführende Beurteilung bezieht sich tatsächlich auf das Trinkwasser in einer Wasserversorgungsanlage; bei Anordnungen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wird dementsprechend der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage herangezogen. Die Vorschrift findet grundsätzlich auf alle Wasserversorgungsanlagen Anwendung; eine Differenzierung nach der Art der Anlage ist nicht angezeigt. In dieser Hinsicht kann die bisherige Entsprechungsklausel in § 9 Absatz 9 Satz 1 TrinkwV (a.F.) für Eigenwasserversorgungsanlagen entfallen.

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV (a.F.), soweit es um Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter geht.

Zu Nummer 2

Die Regelung ist zwar neu, entspricht aber der bereits gelebten Vollzugspraxis. Sie betrifft die Beurteilung, ob in Bezug auf die nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 3 durch das Gesundheitsamt festgelegten Höchstwerte für mikrobiologische und chemische Parameter eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist.

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV (a.F.), soweit es um Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter geht.

Zu Nummer 4

Die Regelung ist an § 9 Absatz 9 TrinkwV (a.F.) in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 TrinkwV (a.F.) angelehnt.

Zu Nummer 5

Für die nach § 66 Absatz 1 bis 3 durch das Gesundheitsamt festgelegten Maßnahmenwerte für chemische Parameter wird eine der Nummer 1 entsprechende Regelung getroffen; dies entspricht der gelebten Vollzugspraxis.

Zu Nummer 6

Die Regelung setzt Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 8 Buchstabe d TW-RL um. Die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für das Gesundheitsamt ist erforderlich, um bei der Überschreitung der Leitwerte der Beobachtungsliste beurteilen zu können, ob eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist, um auf dieser Grundlage ggf. erforderliche Maßnahmen anordnen zu können (siehe § 63 Absatz 1).

Zu Satz 2

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 2

Die Regelung greift Inhalte der Bemerkungen in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 TrinkwV (a.F.) auf und wird ergänzt um das Beispiel des Krankheitserregers Giardia.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht inhaltlich weitgehend § 9 Absatz 5a Satz 1 TrinkwV (a.F.). Klargestellt wird nun, dass die Beurteilungspflicht der zuständigen Behörde von der Kenntnis einer Parameterwertüberschreitung abhängt. Die Beurteilung durch die zuständige Behörde hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 9 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz und § 9 Absatz 5a Satz 3 TrinkwV (a.F.) und regelt die Information des Betreibers. Der Inhalt der Information wird auf das Ergebnis der Beurteilung durch das Gesundheitsamt bzw. der zuständigen Behörde bezogen. Über Entscheidungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Anordnung von Maßnahmen nach § 63 muss der Betreiber nicht gesondert informiert werden, da sie ihm als Verwaltungsakt bekannt zu geben sind. Es wird geregelt, dass das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde im Falle von Lieferketten selbst oder durch Anordnung sicherstellt, dass die Betreiber weiterer betroffener Wasserversorgungsanlagen informiert werden.

Zu § 63 (Anordnungen von Maßnahmen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr bei Wasserversorgungsanlagen)

Zu Absatz 1

Die Regelung ist an § 9 Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz TrinkwV (a.F.), Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5a Satz 2 und 3 TrinkwV (a.F.) angelehnt. Die darin enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen für das Gesundheitsamt und die zuständige Behörde hinsichtlich der Anordnung von Maßnahmen werden nun durch eine Aufzählung von Maßnahmen konkretisiert. Durch die Nennung von Regelbeispielen werden Widersprüche mit der bisher in § 9 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.) und nun in Absatz 2 geregelten Vorgabe vermieden, dass das Gesundheitsamt bzw. die zuständige Behörde bei seiner/ihrer Entscheidung auch die Gefahren zu berücksichtigen hat, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Die Regelung setzt in Bezug auf die Anordnung von Maßnahmen Artikel 14 Absatz 5 TW-RL um.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 1. Halbsatz und Absatz 5a Satz 3 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 1. Halbsatz und Absatz 5a Satz 3 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5a Satz 3 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Nach § 9 Absatz 5a Satz 3 TrinkwV (a.F.) gilt § 9 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV (a.F.) auch im Hinblick auf Überschreitungen von Parameterwerten für radioaktive Stoffe, so dass neben dem Gesundheitsamt auch die zuständige Behörde ausdrücklich benannt wird. Die Pflicht, bei der Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen auch die Gefahren zu berücksichtigen, die durch eine Unterbrechung der Bereitstellung von Trinkwasser sowie bei Entnahme- oder Verwendungseinschränkungen entstehen, wird in einem eigenen Absatz geregelt und einheitlich als Belang der Abwägung im Rahmen des Auswahlermessens ausgestaltet.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 3 Satz 2 TrinkwV (a.F.), was die gebundene Entscheidung zu einer sofortigen Unterbrechung der Wasserversorgung betrifft (Satz 1). Ferner entspricht die Regelung im Wesentlichen § 9 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5a Satz 3 TrinkwV (a.F.) im Hinblick auf die einzig zulässige Ausnahme von der Unterbrechung der Wasserversorgung, nämlich wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (Satz 2).

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5a Satz 3 TrinkwV (a.F.).

Zu § 64 (Anordnungen des Gesundheitsamts zur Gefahrenabwehr bei Trinkwasserinstallationen)

Die Anordnungsbefugnisse des Gesundheitsamts zur Gefahrenabwehr bei Trinkwasserinstallationen gelten für Trinkwasserinstallationen sämtlicher Wasserversorgungsanlagen.

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 9 Absatz 7 Satz 1 und 2 TrinkwV (a.F.) und setzt Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c TW-RL sowie Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 TW-RL um. Grundsätzlich steht die Anordnung der Informations- und Beratungspflicht des Betreibers im Ermessen des Gesundheitsamts. Zum Merkmal der Angemessenheit gehört auch die Anordnung des Zeitpunkts der Information bzw. der Beratung (z.B. eine unverzügliche Ausführung). Als Adressat der Anordnung wird der Betreiber der Wasserversorgungsanlage ausdrücklich benannt.

Zu Nummer 1

Die Regelung setzt Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c TW-RL und Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 TW-RL um.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht in Teilen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 TrinkwV (a.F.) und setzt mit dem Einschub "insbesondere solche, mit denen sich von der Trinkwasserinstallation verursachte Risiken für die menschliche Gesundheit vermeiden lassen" Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c TW-RL in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 TW-RL um. Auf radioaktive Stoffe im Trinkwasser findet die Vorschrift keine Anwendung. Als "Maßnahmen", über die die Verbraucher informiert werden sollen, kommen insbesondere Folgende in Betracht: die regelmäßige Nutzung aller Entnahmestellen bzw. die regelmäßige Spülung von selten genutzten Teilen der Trinkwasserinstallation, die Absperrung von Anlagenteilen, wenn diese länger nicht genutzt werden (z.B. Urlaub) oder das Ablaufenlassen von Wasser, das länger (mehr als 4 Stunden) in den Leitungen gestanden hat.

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Variante 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Anstelle der Negativformulierung des § 9 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV (a.F.) wird nun eine Positivformulierung gewählt. Dies dient der besseren Verständlichkeit. Durch das Wort "muss" wird kenntlich gemacht, dass es sich bei der Anordnung der Informations- und Beratungspflichten durch das Gesundheitsamt um eine gebundene Entscheidung handelt, sofern sich die Trinkwasserinstallation in einer Wasserversorgungsanlage befindet, die zumindest auch im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, also auch im Fall einer gleichzeitig gewerblichen Abgabe (z.B. in einem Hotel), aber nicht bei ausschließlich gewerblicher Abgabe (z.B. bei Mietwohnungen).

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 7 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 7 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 4

Die Regelung greift frühzeitig Inhalte im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a TW-RL in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 TW-RL auf, zumindest für die Fälle von festgestellten Unzulänglichkeiten. Als zusätzliche Maßnahme, mit der das Gesundheitsamt auf den Betreiber der genannten Wasserversorgungsanlage einwirken kann, wird die Aufforderung zur Durchführung einer Risikoabschätzung der Trinkwasserinstallation neu aufgenommen. Der Umfang der Risikoabschätzung ist durch das Gesundheitsamt im Einzelfall festzulegen und wird daher an dieser Stelle nicht näher konkretisiert.

Zu § 65 (Klärung der Ursachen und Anordnung von Maßnahmen durch das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 9 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5a Satz 3 TrinkwV (a.F.). Neu ist die in der Praxis selbstverständliche Ausweitung der Untersuchungspflicht auf Fälle, in denen die in § 5 festgelegten allgemeinen Anforderungen an das Trinkwasser nicht erfüllt werden.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht ganz überwiegend § 9 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV (a.F.), soweit es um die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Trinkwassers geht (Satz 1). Zudem entspricht die Regelung § 9 Absatz 4 Satz 3 TrinkwV (a.F.) im Hinblick auf Überschreitungen der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel, die durch eine neu errichtete Trinkwasserinstallation verursacht werden können (Satz 2).

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht ganz überwiegend § 9 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV (a.F.), soweit es um Maßnahmen zur Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Trinkwassers bei der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen für Indikatorparameter geht (Satz 1). Ferner entspricht die Regelung § 9 Absatz 5 Satz 2 und 3 TrinkwV (a.F.) hinsichtlich eines Absehens von der Anordnung von Maßnahmen für bestimmte Einzelfälle (Satz 2) und der Festlegung geduldeter Werte oder abweichender Anforderungen (Satz 3).

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht ganz überwiegend § 9 Absatz 9 TrinkwV (a.F.).

Zu § 66 (Zulassung der Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 9 TrinkwV (a.F.). Durch den Verweis auf die durch das Gesundheitsamt angeordneten Maßnahmen zur Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Trinkwassers (Verweis auf Anforderungen nach Abschnitt 2) bei einer Nichteinhaltung der Grenzwerte oder Höchstwerte für chemische Parameter soll das grundsätzliche Vorgehen im Falle einer Grenzwert- oder Höchstwertüberschreitung deutlich werden. In Absatz 1 wird diesbezüglich klargestellt, dass die Abweichung zugelassen werden kann, wenn eine unverzügliche Wiederherstellung der Trinkwasserqualität durch Abhilfemaßnahmen nicht erfolgreich war. Die Regelung setzt auch Artikel 15 Absatz 1 TW-RL um. In diesem Zusammenhang werden in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 einheitliche Voraussetzungen normiert, unter denen eine Abweichung zugelassen werden kann. Diese Voraussetzungen gelten für sämtliche Zulassungen. Neben den in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 genannten chemischen Parametern erfasst die Vorschrift nun auch ausdrücklich diejenigen Parameter, für die das Gesundheitsamt einen Höchstwert nach § 7 Absatz 3 festgelegt hat.

Zu Nummer 1

Die Regelung greift Inhalte des § 10 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV (a.F.) auf und setzt Teile von Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 TW-RL um.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 TrinkwV (a.F.) und setzt Teile von Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 TW-RL um.

Zu Nummer 3

Die Regelung greift Inhalte des § 10 Absatz 4 TrinkwV (a.F.) auf und setzt Artikel 15 Absatz 6 TW-RL um. Die Ausnahme für Trinkwasser, das als Ersatz für eine leitungsgebundene Wasserversorgung zeitlich begrenzt an die Verbraucher abgegeben wird, welche bislang in § 10 Absatz 4 TrinkwV (a.F.) enthalten war, ist mit dem Wortlaut von Artikel 15 Absatz 6 TW-RL nicht mehr vereinbar und entfällt.

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht § 10 Absatz 9 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 5

Die Regelung setzt Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a bis c TW-RL um und normiert weitere einschränkende Voraussetzungen, die jeweils alternativ für eine Zulassung erfüllt sein müssen.

Zu Buchstabe a

Die Regelung setzt Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TW-RL um.

Zu Buchstabe b

Die Regelung setzt Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b TW-RL um.

Zu Buchstabe c

Die Regelung setzt Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b TW-RL um.

Zu Buchstabe d

Die Regelung setzt Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c TW-RL um.

Zu Absatz 2

Die Regelung greift Inhalte des § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 TrinkwV (a.F.) im Hinblick auf die Bestimmungen in Satz 1 auf, wobei die Differenzierung zwischen einer Fristsetzung von mehr beziehungsweise weniger als 30 Tagen auf Grund der geänderten TW-RL, die eine solche Differenzierung nur noch für den Umfang der Informationen vorsieht, nicht übernommen werden kann. Die Voraussetzungen werden für sämtliche Zulassungen nunmehr einheitlich in Absatz 1 geregelt Die Regelung setzt Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 TW-RL im Hinblick auf die Bestimmungen in Satz 2 um und regelt die Höchstdauer der Zulassung von Abweichungen. Die Regelung entspricht § 10 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV (a.F.) im Hinblick auf die Bestimmungen in Satz 3. Insgesamt liegt dem Absatz 2 das allgemeine Prinzip zugrunde, dass innerhalb der Dauer der Zulassung die Trinkwasserqualität nach Einschätzung des Gesundheitsamts durch die im Abschnitt zum behördlichen Vorgehen zur Gefahrenabwehr normierten Abhilfemaßnahmen wiederhergestellt werden kann und sich die festzulegende Frist deshalb nach dem Zeitbedarf für die Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Trinkwassers richten muss.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 10 Absatz 5 Satz 2 (a.F.) und setzt Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 und 3 TW-RL um. Entsprechend den Vorgaben der TW-RL werden die Voraussetzungen für eine nochmalige Zulassung einer Abweichung im Vergleich zur den Regelungen der TrinkwV (a.F.) enger gefasst. Diese ist nunmehr lediglich unter "außergewöhnlichen Umständen" möglich. Zudem muss die Ursache der Abweichung auf einen der Fälle des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c zurückzuführen sein. Diese Beschränkung dient der Klarstellung, dass die nochmalige Zulassung einer Abweichung unter Berufung auf dieselbe unvorhergesehene und außergewöhnliche Situation nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d nicht möglich ist.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 10 Absatz 7 Satz 1 TrinkwV (a.F.) und setzt Artikel 15 Absatz 2 TW-RL um, was die Bestimmungen in Satz 1 betrifft. Satz 2 stellt im Sinne der geübten Praxis klar, wie das Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben erhält.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 10 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 10 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 10 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht § 10 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 5

Die Regelung entspricht § 10 Absatz 7 Satz 1 Nummer 7 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 6

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 10 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 TrinkwV (a.F.). Anstelle des Begriffs "Überwachungshäufigkeit" wird die Formulierung "gegenüber den Untersuchungspflichten nach den §§ 28 und 29 erhöhten Untersuchungshäufigkeit" verwendet und das Programm mit "für Kontrollmaßnahmen durch den Betreiber" näher bezeichnet. Die Regelung weicht bewusst vom Wortlaut des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe d TW-RL ab. Dies folgt der Notwendigkeit einer Abgrenzung vom Begriff der "Überwachung", welcher in der TrinkwV für die behördliche Überwachung verwendet wird.

Zu Nummer 7

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 10 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 TrinkwV (a.F.) und wird zwecks besserer Lesbarkeit in die Buchstaben a bis c untergliedert.

Zu Buchstabe a

Die Regelung entspricht § 10 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 TrinkwV (a.F.), soweit es um einen Zeitplan für die Arbeiten geht.

Zu Buchstabe b

Die Regelung entspricht § 10 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 TrinkwV (a.F.), soweit es um eine Schätzung der Kosten geht.

Zu Buchstabe c

Die Regelung entspricht § 10 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 TrinkwV (a.F.), soweit es um Bestimmungen zur Überprüfung der Maßnahmen geht.

Zu Absatz 5

Die Regelung setzt Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 TW-RL um und folgt der Regelung nach Absatz 1, wonach hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nicht mehr wie in der TrinkwV (a.F.) zwischen Zulassungen von mehr beziehungsweise weniger als 30 Tagen differenziert wird. Diese beiden Fälle unterscheiden sich nunmehr lediglich im Hinblick auf die Angaben, welche in der Zulassung enthalten sein müssen, und die Informationspflichten im Hinblick auf Verbraucher. Absatz 5 normiert die weniger umfangreichen Angaben, welche im Falle einer "unerheblichen" Abweichung, die binnen 30 Tagen behoben werden kann, in der Zulassung enthalten sein müssen.

Zu Absatz 6

Die Regelung setzt Artikel 26 Absatz 2 TW-RL um und regelt die Gültigkeit von auf Grundlage der bisherigen Rechtslage zugelassenen Abweichungen sowie die Möglichkeit, solche Abweichungen ein zweites Mal zuzulassen.

Zu § 67 (Information der betroffenen Verbraucher)

Zu Absatz 1

Die Regelung greift Inhalte des § 10 Absatz 8 Satz 1 TrinkwV (a.F.), des § 9 Absatz 2 Satz 3 TrinkwV (a.F.) in Verbindung mit § 10 Absatz 8 Satz 1 TrinkwV (a.F.), des § 9 Absatz 5a Satz 3 TrinkwV (a.F.) in Verbindung mit § 10 Absatz 8 Satz 1 TrinkwV (a.F.) sowie des § 9 Absatz 8 Satz 1 und 2 TrinkwV (a.F.) in Verbindung mit § 16 Absatz 7 Satz 6 TrinkwV (a.F.) auf und führt die Sicherstellungs- sowie Anordnungsbefugnisse des Gesundheitsamts bzw. der zuständigen Behörde betreffend die Einhaltung von Informationspflichten des Betreibers zusammen.

Zu Absatz 2

Die Regelung setzt Artikel 17 Absatz 1 TW-RL in Verbindung mit Anhang IV Nummer 4 TW-RL um. Danach sind die Verbraucher über mögliche Gefahren für die menschliche Gesundheit zu informieren. Zusätzlich sind die Verbraucher über Gesundheits- und Gebrauchshinweise im Zusammenhang mit den möglichen Gefahren für die menschliche Gesundheit zu informieren, um mit Hilfe dieser Informationen Entscheidungen zum eigenen Verhalten treffen zu können. Die Informationen sollen verbrauchergerecht formuliert sein und benutzerfreundlich weitergeben werden. Generell erfolgt dies über das Internet. Zusätzlich ist auf anderen Wegen zu informieren, wenn dies auf Grund der Dringlichkeit des Informationszugangs geboten ist (z.B. Radiomitteilungen, Lautsprechermitteilungen in den Straßen, Tageszeitungen) oder wenn Verbraucher ein begründetes Verlangen äußern, z.B. bei fehlendem Internetzugang. Die Behörde kann diese Informationen selbst durchführen oder veranlassen, z.B. bei erheblicher Dringlichkeit im Fall von Lautsprecherdurchsagen über die Polizei oder Feuerwehr, oder auch dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage gegenüber anordnen, bestimmte Informationen auf seiner Internetseite zu geben.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 21 Absatz 2 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Die Streichung der Wörter "für ein Wassereinzugsgebiet" geht nicht mit einer inhaltlichen Änderung einher. Hierdurch wird lediglich dem möglichen Missverständnis vorgebeugt, dass diese Wörter der Bestimmung der zuständigen Behörde dienen könnten. Gemeint ist vielmehr, dass bei jeglichen Anhaltspunkten, dass ein Risiko für Personen, die sich aus einer Eigenwasserversorgungsanlage versorgen, vorliegen könnte, eine Informationspflicht besteht. Das Gebiet, für das diese Anhaltspunkte vorliegen, muss dabei nicht näher spezifiziert werden, weil es ausreichend ist, dass bezogen auf eine bestimmte Eigenwasserversorgungsanlage ein Risiko erkannt wird.

Liegen Anhaltspunkte für ein Risiko für die menschliche Gesundheit der genannten Betreiber vor, sind diese über das mögliche Risiko und eventuelle eigene Vorsorgemaßnahmen zu informieren. Zu den eventuellen Vorsorgemaßnahmen können neben Ratschlägen zu Wasserkonsum und Wasserverwendung auch Maßnahmen zur anlagenspezifischen Modifikation, wie beispielsweise der Einbau von Filterstufen oder Belüftungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Gehalte an radioaktiven Stoffen im Trinkwasser, gehören.

Zu § 68 (Besondere Maßnahmen des Gesundheitsamts in Bezug auf Legionella spec).

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 8 Satz 1 TrinkwV (a.F.) bis auf das "Erreichen" als auslösendes Ereignis, das bislang in einer "Überschreitung" des technischen Maßnahmenwerts lag (siehe auch Begründung zu Anlage 3 Teil II).

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 8 Satz 2 und 3 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 3

Das Gesundheitsamt ist befugt, gegenüber dem Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage eine Information der Verbraucher oder andere Maßnahmen zum Gesundheitsschutz anzuordnen. Voraussetzung ist, dass im Hinblick auf das Ausmaß der Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für den Parameter Legionella spec. und im Hinblick auf die Betroffenheit von Risikogruppen sofortige Maßnahmen dringend angesagt sind. Die Regelung ist erforderlich, da die Pflicht des Betreibers zur Information von Verbrauchern nach § 52 Absatz 3 erst nach Abschluss der Risikoabschätzung nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 greift, im Einzelfall aber eine vorherige Verbraucherinformation erforderlich sein kann.

Zu Abschnitt 15
(Berichtswesen)

Zu § 69 (Berichtspflichten der Behörden)

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Satz 1 entspricht im Wesentlichen § 21 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV (a.F.) bis auf die Frist, die auf den 30. April geändert wird.

Zu Satz 2

Satz 2 regelt den zu übermittelnden Datensatz. Die Vorgaben der Berichterstattung aus der Richtlinie 98/83/EG entfallen mit der neuen TW-RL. Artikel 18 Absatz 1 TW-RL sieht vor, dass nur noch relevante Daten (Überschreitungen von Parameterwerten, Vorfälle und Abweichungen) gemeldet werden, die jedoch jährlich zu aktualisieren sind und der Kommission und der Europäischen Umweltagentur zugänglich gemacht werden. Da bei Wegfallen des bisherigen Berichtsformats keine Aussagen mehr zur Trinkwasserqualität allgemein getroffen werden könnten, bleiben die Berichtspflichten in Anlehnung an die Richtlinie 98/83/EG und die TrinkwV (a.F.) bestehen. Die Vorgaben nach der TW-RL werden entsprechend ergänzt. Das Ausweiten der Berichtspflichten auf kleine Wasserversorger ab 10 Kubikmeter pro Tag Liefermenge war in der TrinkwV (a.F.) bereits umgesetzt.

Zu Nummer 1

Die Kenndaten des Wasserversorgungsgebiets mussten bisher schon nach der im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichten Formatvorlage berichtet werden. Aus Gründen der Transparenz wird diese Pflicht nun in der Verordnung geregelt. Die Details der zu übermittelnden Daten werden nach Absatz 4 festgelegt.

Zu Nummer 2

Die Gesamtanzahl der Untersuchungen je Parameter musste bisher schon nach der im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichten Formatvorlage berichtet werden. Aus Gründen der Transparenz wird dies nun in der Verordnung geregelt. Die Details der zu übermittelnden Daten werden nach Absatz 4 festgelegt. Durch den Bezug auf §§ 32, 57 und 61 Nummer 2 sind Daten zu radioaktiven Stoffen inbegriffen, dies entspricht der bereits durchgeführten Praxis entsprechend der oben genannten Formatvorlage.

Zu Nummer 3

Die Überschreitungen waren schon bisher nach § 21 Absatz 3 TrinkwV (a.F.) berichtspflichtig. Die Regelung setzt Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c TW-RL um. Überschreitungen der Parameterwerte für radioaktive Stoffe sind nun zusätzlich inbegriffen. Dies entspricht der bereits durchgeführten Praxis entsprechend der in der Begründung zu Nummer 2 genannten Formatvorlage.

Zu Nummer 4

Die Berichtspflicht zu Vorfällen ist neu. Die Regelung setzt Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d TW-RL um. Die berichtspflichtigen Vorfälle und die damit verbundenen Formatvorgaben für Berichte werden seitens der EU-Kommission durch noch ausstehende Rechtsakte künftig noch näher beschrieben (vgl. Artikel 18 Absatz 4 TW-RL). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den berichtspflichtigen Vorfällen um Ereignisse handelt wie Grenzwertüberschreitungen verbunden mit einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit, Unterbrechungen der Wasserversorgung, Verwendungseinschränkungen oder Abkochgebote.

Zu Nummer 5

Die zugelassenen Abweichungen waren schon bisher nach § 21 Absatz 3 TrinkwV (a.F.) berichtspflichtig. Zugleich setzt die Regelung Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e TW-RL um.

Zu Satz 3

Satz 3 entspricht im Wesentlichen § 21 Absatz 3 Satz 2 TrinkwV (a.F.). Die Anforderungen, denen die zu übermittelnden Angaben zu genügen haben, werden durch den Bezug auf die §§ 32 und 56 präzisiert. Dadurch wird sichergestellt, dass Ergebnisse der Untersuchungen auf Parameter, deren Konzentration sich auf dem Transportweg, insbesondere in der Trinkwasserinstallation, nachteilig verändern kann, berücksichtigt werden, die an Proben gewonnen wurden, die hinter einem Punkt möglicher nachteiliger Veränderung liegen. Das heißt beispielsweise, dass die Ergebnisse des veränderlichen Parameters Blei von der Entnahmestelle im Gebäude stammen müssen und nicht von Proben, die der Wasserversorger im Verteilungsnetz genommen hat, um seine Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen an der Übergabestelle in die Trinkwasserinstallation nachzuweisen. Dies stellen die Gesundheitsämter durch den Berichtsplan sicher.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 21 Absatz 3 Satz 3 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 21 Absatz 3 Satz 4 TrinkwV (a.F.) mit einer Verlängerung der Frist auf den 31. August des jeweiligen Jahres. Der Bericht muss nicht mehr einem von der Europäischen Kommission festgelegten Format, den genannten Mindestanforderungen und der vom Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilten Form entsprechen (§ 21 Absatz 3 Satz 5 TrinkwV (a.F.)), sondern ist nach den Vorgaben nach Absatz 4 zu erstellen. Hintergrund für diese Änderung ist, dass die Formatvorgaben und die Mindestanforderungen der Europäischen Kommission lediglich für Versorgungsanlagen gelten, aus denen mehr als 1.000 Kubikmeter pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5.000 Personen versorgt werden. Zusätzlich zur Übermittlung eines jährlichen Berichts soll auch eine kontinuierliche Datenübertragung ermöglicht werden, die ein in der TW-RL angesprochenes "data harvesting" ermöglichen würde. Details hierzu werden in den Vorgaben nach Absatz 4 geregelt.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 21 Absatz 3 Satz 5 und 6 TrinkwV (a.F.). Der Begriff "EDV-Verfahren" wird zur Vereinheitlichung durch den Begriff "elektronischen Datenverarbeitung" ersetzt. Da es sich bei den Verfahrensvorgaben durch das Bundesministerium für Gesundheit nicht um beim Bundesrat zustimmmungsbedürftige Regelungen handelt, bedürfen diese des Einvernehmens der zuständigen obersten Landesbehörden.

Zu § 70 (Bewertung von Trinkwasserinstallationen)

Zu Absatz 1

Die Regelung setzt Artikel 10 Absatz 1 TW-RL um. Das UBA wird als zuständige Behörde zur Durchführung der "allgemeinen Risikobewertung" von Trinkwasserinstallationen in Deutschland festgelegt. Dabei geht es ausdrücklich nicht um die Bewertung einzelner Trinkwasserinstallationen. Das UBA nutzt für die Bewertung der Trinkwasserinstallationen insbesondere die nach § 53 Absatz 4 die gemeldeten Daten und kann darüber hinaus auch noch zusätzliche Umfragen und Untersuchungen auf freiwilliger Basis für die Betroffenen durchführen. Die in der Regelung enthaltene Frist ergibt sich aus dem in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b TW-RL genannten Datum. Die Pflicht, die Bewertung alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren, ergibt sich ebenfalls aus Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b TW-RL.

Zu Absatz 2

Zur Wahrung der Fristen aus der TW-RL (s. Begründung zu Absatz 1) sind die konkreten Zeitvorgaben nötig. Die Bewertung ist dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.

Zu Abschnitt 16
(Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)

Zu § 71 (Straftaten)

Die Regelung entspricht § 24 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 24 Absatz 1 TrinkwV (a.F.). Durch die Bezugnahmen auf die Abgabeverbote nach § 22 und § 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind nun die Betreiber sämtlicher Wasserversorgungsanlagen vom Regelungsbereich der Vorschrift erfasst.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 24 Absatz 2 TrinkwV (a.F.).

Zu § 72 (Ordnungswidrigkeiten)

Die Regelung ersetzt § 25 TrinkwV (a.F.).

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht § 25 Nummer 3 TrinkwV (a.F.). Die Bußgeldbewehrung der Anzeigepflicht betreffend den plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg der Untersuchungsergebnisse für bestimmte Indikatorparameter stellt eine inhaltliche Neuerung dar. Aus Konsistenzgründen werden Verfehlungen im Hinblick auf die Erstattung von Anzeigen nach § 47 Absatz 2 nun ebenfalls als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht § 25 Nummer 11h TrinkwV (a.F.). Das Wort "baut" wird in Anpassung an den Wortlaut des § 13 Absatz 1 durch das Wort "errichtet" ersetzt.

Zu Nummer 3

Die Regelung entspricht § 25 Nummer 12 TrinkwV (a.F.). Die Wörter "einem dort genannten Wasser führenden Teil" werden durch die Wörter "einer Nichttrinkwasseranlage" ersetzt. Die Änderung beruht auf der geänderten Formulierung der in Bezug genommenen Vorschrift.

Zu Nummer 4

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 25 Nummer 13 TrinkwV (a.F.). Zusätzlich wird der Verstoß gegen die Sicherungspflicht bußgeldbewehrt.

Zu Nummer 5

Die Regelung entspricht § 25 Nummer 13a TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 6

Die Regelung ist neu und dient der Bewehrung von Verstößen gegen die in § 13 Absatz 5 Satz 2 und 3 normierte Pflicht, die dort genannten Stoffe oder Gegenstände fristgemäß aus dem Rohwasser oder Trinkwasser zu entfernen oder Verfahren fristgemäß einzustellen.

Zu Nummer 7

Die Regelung ist neu und dient der Bewehrung von vorsätzlichen Verstößen gegen die in § 17 Absatz 1 normierte Pflicht, Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei fristgerecht zu entfernen oder stillzulegen.

Zu Nummer 8

Die Regelung greift Inhalte des § 25 Nummer 16 TrinkwV (a.F.) auf.

Zu Nummer 9

Die Regelung entspricht § 25 Nummer 1 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 10

Die Regelung ist neu im Hinblick auf § 24 Absatz 1 und dient insoweit der Bewehrung der Pflicht, Untersuchungen des Filtrats in bestimmter Häufigkeit durchzuführen. Die Regelung entspricht teilweise § 25 Nummer 4 TrinkwV (a.F.) in Bezug auf § 28 Absatz 1 und § 31 Absatz 1. Der Verstoß gegen § 29 Absatz 1 Satz 1 wird als neue Ordnungswidrigkeit eingefügt. Bezüglich § 48 Absatz 1 Nummer 1 greift die Regelung Inhalte des § 25 Nummer 8 TrinkwV (a.F.) auf. Neu ist die Bewehrung von § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für den Fall, dass die entsprechenden Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden. Ferner entspricht die Regelung § 25 Nummer 11a TrinkwV (a.F.) mit Blick auf § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

Zu Nummer 11

Die Regelung entspricht § 25 Nummer 9 TrinkwV (a.F.), soweit es um § 25 Absatz 1 Satz 1 geht. Die Wörter "oder nicht oder nicht mindestens sechs Monate zugänglich hält" werden hier gestrichen und in nachfolgender Nummer als Ordnungswidrigkeit geregelt. Im Hinblick auf § 51 Absatz 4 Satz 1 entspricht die Regelung § 25 Nummer 11e TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 12

Die Regelung entspricht § 25 Nummer 9 TrinkwV (a.F.), soweit es um die Bereithaltung der Aufzeichnung geht.

Zu Nummer 13

Die Regelung ist neu und dient der Bewehrung von vorsätzlichen Verstößen gegen die in § 25 Absatz 3 Nummer 2 normierte Pflicht, die dort genannten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.

Zu Nummer 14

Die Regelung entspricht § 25 Nummer 10 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 15

Die Regelung ist neu und dient der Bewehrung von vorsätzlichen Verstößen gegen die in § 27 Absatz 1 normierte Pflicht, Schutzzonen bzw. die Umgebung der Wasserfassungsanlage in der dort genannten Häufigkeit zu besichtigen.

Zu Nummer 16

Die Regelung ist neu und dient der Bewehrung von vorsätzlichen Verstößen gegen die in § 27 Absatz 2 normierte Pflicht, rechtzeitig Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen.

Zu Nummer 17

Die Regelung ist neu und dient der Bewehrung von Verstößen gegen die Pflicht, die in der Bezugsvorschrift genannten Ergebnisse formgerecht zu dokumentieren.

Zu Nummer 18

Die Regelung ist neu und bewehrt Verstöße gegen die Pflicht, die Dokumentation für die in der Vorschrift genannte Dauer verfügbar zu halten sowie auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen.

Zu Nummer 19

Die Regelung fasst im Wesentlichen Tatbestände von § 25 Nummer 2 und 4a TrinkwV (a.F.) zusammen, die beide das Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Anordnung betreffen. Weitere Regelungen mit Anordnungsbefugnissen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde werden in die Bußgeldbewehrung einbezogen.

Zu Nummer 20

Die Regelung greift Inhalte des § 25 Nummer 4 TrinkwV (a.F.) auf.

Zu Nummer 21

Die Regelung ist neu und dient der Bewehrung von Verstößen gegen die in § 34 Absatz 1 normierte Pflicht, die dort genannten Wasserversorgungsanlagen einem Risikomanagement fristgerecht und in der dort vorgeschriebenen Weise zu unterziehen sowie das Risikomanagement rechtzeitig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

Zu Nummer 22

Die Regelung entspricht § 25 Nummer 7 TrinkwV (a.F.) und dient der Bewehrung von Verstößen gegen die in § 39 Absatz 1 Satz 1 normierte Pflicht, wonach die dort genannten Untersuchungen einschließlich der Probennahme nur von zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden dürfen.

Zu Nummer 23

Die Regelung entspricht § 25 Nummer 5 TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 24

Die Regelung entspricht § 25 Nummer 6 TrinkwV (a.F.), soweit es um die Übersendung einer Kopie geht. Die Variante "oder das Original oder eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält" wird hier ausgelassen und im nachfolgenden Bußgeldtatbestand geregelt.

Zu Nummer 25

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 25 Nummer 6 TrinkwV (a.F.), soweit es um die Aufbewahrungspflicht geht. Es handelt sich um eine inhaltliche Neuerung, da in § 25 Nummer 6 TrinkwV (a.F.) im Hinblick auf den Verstoß gegen das "Verfügbarhalten" nicht auf § 15 Absatz 3 Satz 6 TrinkwV (a.F.) Bezug genommen wurde. Die Pflicht zur Aufbewahrung ergibt sich nun aus § 44 Absatz 3.

Zu Nummer 26

Die Regelung ist an § 25 Nummer 15 TrinkwV (a.F.) angelehnt.

Zu Nummer 27

Die Regelung ist an § 25 Nummer 17 TrinkwV (a.F.) angelehnt.

Zu Nummer 28

Die Regelung entspricht im Hinblick auf § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 im Wesentlichen § 25 Nummer 8 TrinkwV (a.F.), soweit es um eine dort sogenannte Sofortmaßnahme geht. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen wird nun auch für die Betreiber von Eigenwasserversorgungsanlagen, mobilen Wasserversorgungsanlagen sowie von Gebäudewasserversorgungsanlagen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen als Ordnungswidrigkeit geahndet. Im Hinblick auf § 51 Absatz 1 Nummer 4 entspricht die Regelung im Wesentlichen § 25 Nummer 11c TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 29

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 25 Nummer 8a TrinkwV (a.F.). Der Verstoß gegen die Pflicht, das Gesundheitsamt über das Ergebnis der Untersuchung und über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten, wird nun auch für die Betreiber von zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Zu Nummer 30

Die Regelung entspricht § 25 Nummer 11 TrinkwV (a.F.). Das Wort "Maßnahmeplan" wird durch das Wort "Maßnahmenplan" ersetzt.

Zu Nummer 31

Die Regelung entspricht § 25 Nummer 11b TrinkwV (a.F.). Das Wort "Gefährdungsanalyse" wird durch das Wort "Risikoabschätzung" ersetzt.

Zu Nummer 32

Die Regelung entspricht § 25 Nummer 11d TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 33

Die Regelung ist neu und dient der Bewehrung von Verstößen gegen die in § 51 Absatz 3 Satz 2 normierte Pflicht, dem Gesundheitsamt auf Verlangen die Risikoabschätzung unverzüglich zu übermitteln.

Zu Nummer 34

Die Regelung entspricht § 25 Nummer 11f TrinkwV (a.F.).

Zu Nummer 35

Die Regelung ist neu und dient der Bewehrung von Verstößen gegen die in § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 4 und Absatz 3 normierte Pflicht, die betroffenen Verbraucher über die dort genannten Tatsachen in Kenntnis zu setzten.

Zu Nummer 36

Die Regelung ist neu und dient der Bewehrung von Verstößen gegen die in § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 normierte Pflicht, die dort genannten Verbrauchergruppen rechtzeitig über die dort genannten Tatsachen in Kenntnis zu setzten oder auf mögliche Maßnahmen zum Eigenschutz hinzuweisen.

Zu Nummer 37

Die Regelung dient der Bewehrung von Verstößen gegen die in § 58 Absatz 2 und 3 normierte Pflicht, die dort genannten Unterlagen dem Gesundheitsamt oder der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht inhaltlich dem § 23 Satz 3 TrinkwV (a.F.) und regelt die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Sprachlich wird die Bestimmung an die nach § 36 Absatz 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes gebräuchliche Formulierung angepasst.

Zu den Anlagen

In der Überschrift werden nunmehr lediglich die zentralen Normen im regelnden Teil zitiert, in denen auf die Anlagen Bezug genommen wird. Die Wörter "Analysen- und Probennahmeverfahren" werden durch die Wörter "Untersuchungs- und Probennahmenverfahren" ersetzt. Zum Zwecke der Vereinheitlichung wird nun statt des Worts "Analyse" das Wort "Untersuchung" verwendet. Die mit "laufende Nummer" überschriebene Spalte wird in allen Tabellen entfernt, da im regelnden Teil die laufende Nummer aus Gründen der besseren Lesbarkeit nicht mehr zitiert wird, sondern immer der Name des Parameters genannt wird. Die Parameter werden zudem in den Tabellen alphabetisch sortiert.

Zu Anlage 1 (Mikrobiologische Parameter)

Zu Teil I

Die Regelung entspricht Anlage 1 TrinkwV (a.F.). Die erweiterte Bezeichnung des Parameters "Intestinale Enterokokken" dient der Umsetzung von Anhang I Teil A TW-RL.

Zu Teil II

Zu Pseudomonas aeruginosa

Anforderungen an Pseudomonas aeruginosa als mikrobiologischer Parameter gelten ausschließlich bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zweck der Abgabe, wie beim zeitweiligen Ersatz einer leitungsgebundenen Wasserversorgung, bestimmt ist.

Zu Anlage 2 (Chemische Parameter)

Die Regelung baut auf den Inhalten der Anlage 2 TrinkwV (a.F.) auf und wird ergänzt durch die Umsetzung neuer Vorgaben der TW-RL. Parameter, bei denen gegenüber der TrinkwV (a.F.) keine inhaltliche Änderung vorgenommen wird und bei denen die TW-RL auch keine abweichenden Vorgaben macht, werden im Folgenden nicht kommentiert. Bei allen Summenparametern wird der Hinweis zur Summenbildung in der Spalte "Bemerkungen" ohne inhaltliche Änderung klarer formuliert.

Zu Teil I

Zu Bor

Die Regelung entspricht Anlage 2 Teil I laufende Nummer 3 TrinkwV (a.F.). Der bisherige Grenzwert der TrinkwV von 1,0 mg/l soll beibehalten werden, um Menschen, die sich vegetarisch oder vegan ernähren, vor zu hohen Belastungen zu schützen. Deshalb wird der neue Parameterwert der TW-RL von 1,5 mg/l nicht übernommen.

Zu Bromat

Dieser Parameter muss nur untersucht werden, wenn bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung eine Aufbereitung oder Desinfektion mit bromidoxidierenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde und/oder das Rohwasser nachweislich mit Bromat belastet ist. Dies kann bei der Anpassung eines Untersuchungsplans auf Grund einer Risikoabschätzung berücksichtigt werden.

Zu Chrom

Die grundsätzliche Regelung des Parameters entspricht Anlage 2 Teil I laufende Nummer 5 TrinkwV (a.F.). Bei dem bisherigen Grenzwert der TrinkwV von 0,050 mg/l wird das angestrebte Schutzniveau von maximal einem zusätzlichen Krebsfall unter 106 Exponierten nicht erreicht. Eine erste Absenkung von 0,050 mg/l auf 0,025 mg/l ist technisch problemlos machbar und wird daher ohne die in Anhang I Teil B TW-RL vorgesehene Übergangsfrist umgesetzt. Um eine Risikominimierung mit vertretbarem Aufwand durchzuführen, wird ein neuer Grenzwert von 0,005 0 mg/l festgesetzt. Dieser gilt ab 12. Januar 2030.

Zu Microcystin-LR

Dieser Parameter wird in Umsetzung von Anhang I Teil B TW-RL neu aufgenommen. Microcystine sind Toxine, die von Cyanobakterien, auch als Blaualgen bekannt, produziert werden. Cyanobakterien leben in stehenden oder langsam fließenden Gewässern und können sich unter bestimmten Bedingungen sehr schnell vermehren. Es kommt zu sogenannten Algenblüten, die mit zunehmend länger werdenden Wärmeperioden im Sommer wahrscheinlicher werden. Somit sind Cyanobakterien von Bedeutung für das Rohwasser. Microcystin-LR ist das häufigste und zugleich stärkste Toxin aus der Gruppe der Microcystine. Der Parameterwert der TW-RL entspricht dem "guideline value" der WHO und wird mit einer Übergangsfrist unverändert in die TrinkwV übernommen. Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn sich aus der Bewertung und dem Risikomanagement der Einzugsgebiete der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a WHG zu erlassenden Rechtsverordnung ergibt, dass potenzielle Algenblüten in dem Wasservorkommen auftreten.

Zu Pestizide

Die Regelung greift die Inhalte der Anlage 2 Teil I laufende Nummer 10 TrinkwV (a.F.) auf und setzt die Regelung des Anhangs I Teil B TW-RL zu Pestiziden um. Entsprechend Anhang I Teil B TW-RL wird die in der Anlage 2 Teil 1 Nummer 10 TrinkwV (a.F.) verwendete Bezeichnung des Parameters "Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe" in "Pestizide" geändert. In Satz 1 der Bemerkung wird nach dem Wort "Pestizide" das Wort "bedeuten" durch die Zitierung der jeweiligen EG-Verordnung der Wirkstoffe zur Präzisierung der Begrifflichkeit ersetzt und ergänzt. In der Aufzählung der Wirkstoff-Gruppen wird die Wirkstoff-Gruppe "Antifoulings" ergänzt. Die Umschreibung "Wasser für den menschlichen Gebrauch" wird gemäß Definition nach § 2 Nummer 1 in der gesamten Bemerkung durch den Begriff "Trinkwasser" ersetzt. Die Umschreibung "für Verbraucher ein gesundheitliches Risiko birgt" wird im Zuge der konsistenten Verwendung in Satz 2 durch "für Verbraucher eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lässt" ersetzt. Vor Satz 3 wird ein weiterer Satz eingefügt. In Umsetzung der TW-RL wird klargestellt, dass die Relevanz von Metaboliten auch anhand des Kriteriums der möglichen Bildung von Transformationsprodukten zu beurteilen ist. Solche Produkte können z.B. bei oxidativen Aufbereitungsprozessen entstehen. Im Sinne des risikobasierten Ansatzes sind künftig unverändert nur solche Pestizide zu untersuchen, deren Vorkommen im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahrscheinlich ist.

Wenn bestimmte Schritte der Trinkwasseraufbereitung, die zur Bildung der Transformationsprodukte aus nicht relevanten Metaboliten führen, nicht angewendet werden, dann ist der Grenzwert von 0,1 µg/l nicht anwendbar und es gilt die Regelung für nicht relevante Metaboliten.

In Satz 4 wird der Begriff "Pestizide" zur Präzisierung vor den vier Wirkstoffen (Aldrin, Diel-drin, Heptachlor und Heptachlorepoxid) eingefügt. Zur weiteren Präzisierung wird ergänzt, dass der Grenzwert von 0,000.030 mg/l für diese vier Wirkstoffe jeweils abweichend gilt. Die Regelung zu den nicht relevanten Metaboliten nach Satz 5 der Anmerkungen zu Pestiziden in der Anlage I Teil B TW-RL wird künftig in der auf Grund von § 50 Absatz 4a WHG zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt. Satz 6 wird vorgezogen und sprachlich in Hinsicht der konsistenten Sprachregelung angepasst, indem die Begriffe "überwacht" durch "zu untersuchen" und "bestimmten" durch "betreffenden" ersetzt werden.

Zu Pestizide-gesamt

Die Regelung entspricht Anlage 2 Teil I laufende Nummer 11 TrinkwV (a.F.) und setzt die Regelung zu Pestizide-gesamt nach Anhang I Teil B TW-RL um. Entsprechend Anhang I Teil B TW-RL wird der bisher verwendete Parameter "Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe insgesamt" in "Pestizide-gesamt" geändert. In Satz 1 der Bemerkungen werden im Sinne der Konsistenz der Begriff "Überwachung" durch "Untersuchung" und der Begriff "quantitativ" durch "mengenmäßig" ersetzt.

Zu Summe PFAS-20

Dieser Parameter wird in Umsetzung von Anhang I Teil B TW-RL neu aufgenommen. Per und polyfluorierte Alkylsubstanzen, kurz PFAS, sind eine große Gruppe von ubiquitär vorkommenden Chemikalien mit einem sehr breiten Anwendungsspektrum. Auf Grund ihrer Persistenz verbleiben sie sehr lange Zeit in der Umwelt und somit auch im Rohwasser. Ihre toxischen Eigenschaften machen eine Überwachung im Trinkwasser erforderlich. Dabei folgt die TrinkwV der TW-RL und setzt für die insgesamt 20 in der TW-RL unter dem Parameter "Summe der PFAS" zusammengefassten Perfluorcarbon- und Perfluorsulfonsäuren mit einer Kettenlänge von 4 bis 13 Kohlenstoffatomen einen Summen-Grenzwert von 0,000 10 mg/l fest. Auf Grund der großen Unterschiede in der Toxizität der Stoffe sind die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen Stoffe einzeln auszuweisen.

Diese Stoffe sind zu untersuchen, wenn es sich aus der Bewertung und dem Risikomanagement der Einzugsgebiete der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a WHG zu erlassenden Rechtsverordnung ergibt.

Zu Summe PFAS-4

Dieser Parameter wird neu aufgenommen in die TrinkwV und ist in der TW-RL als Zusatzanforderung in Bezug auf PFAS nicht enthalten. In Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 TW-RL sieht der Verordnungsgeber den Bedarf, zum Schutz der menschlichen Gesundheit diese zusätzliche Anforderung zu formulieren. Die TW-RL schreibt in Artikel 4 Absatz 2 überdies die Anwendung des Vorsorgeprinzips vor. Diese vier PFAS machen ca. 50 % der PFAS in der menschlichen Nahrungsaufnahme bzw. ca. 90 % der internen Körperbelastung aus und wurden auf Grund besonderer toxikologischer Besorgnis durch die Europäische Lebensmittelagentur auf Basis epidemiologischer Daten 2020 gesondert bewertet. Um eine Risikominimierung mit vertretbarem Aufwand durchzuführen, gilt ein Grenzwert für Summe PFAS-4 in Höhe von 0,000.020 mg/l (entspricht 20 ng/l) ab dem 12. Januar 2028. Das UBA empfiehlt den Ländern, zur Evaluierung dieses Grenzwerts im Übergangszeitraum bis 11. Januar 2028 quantitative Messdaten zu erheben, auszuwerten und diese Informationen dem UBA zukommen zu lassen.

Diese Stoffe sind zu untersuchen, wenn es sich aus der Bewertung und dem Risikomanagement der Einzugsgebiete der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a WHG zu erlassenden Rechtsverordnung ergibt.

Zu Selen

Die Regelung entspricht Anlage 2 Teil I laufende Nummer 13 TrinkwV (a.F.). Der Grenzwert von 0,010 mg/l wird beibehalten, um das bisherige Schutzniveau zu gewährleisten. Der Parameterwert der TW-RL von 0,020 mg/l wird damit nicht aufgegriffen.

Zu Uran

Die Regelung entspricht Anlage 2 Teil I laufende Nummer 15 TrinkwV (a.F.). Die neue TW-RL enthält erstmals einen Parameterwert (0,030 mg/l) für Uran. Der in Deutschland seit 2011 geltende Grenzwert von 0,010 mg/l gilt unverändert weiter. Einer Erhöhung auf 0,030 mg/l kann aus toxikologischen Gründen nicht gefolgt werden.

Zu Teil II

Die Regelung baut auf den Inhalten der Anlage 2 Teil II TrinkwV (a.F.) auf und wird ergänzt durch die Umsetzung neuer Vorgaben der TW-RL.

Zu Antimon

Die Regelung entspricht Anlage 2 Teil II laufende Nummer 1 TrinkwV (a.F.). Der bisherige Grenzwert von 0,005 0 mg/l soll beibehalten werden, da er aufbereitungstechnisch gut erreichbar ist und keine unbilligen Härten für Wasserversorger verursacht. Der Parameterwert der TW-RL von 0,010 mg/l wird damit nicht aufgegriffen.

Zu Arsen

Der bisherige Grenzwert von 0,010 mg/l stellt das zum damaligen Zeitpunkt der erstmaligen Festlegung unionsrechtlicher Vorgaben analytisch und aufbereitungstechnisch Machbare dar. Schon bei der Festlegung war seinerzeit bekannt, dass dieser Grenzwert das für die EU angestrebte Schutzniveau von maximal einem zusätzlichen Krebsfall unter 106 Exponierten nicht erreicht. Auch die WHO hat ihren "guideline value" deshalb als provisorisch bezeichnet. Da es sich bei Arsen um eine gentoxische Substanz ohne Wirkungsschwelle handelt, kann keine gesundheitlich sichere Trinkwasserkonzentration angegeben werden. In Anhang I Teil B TW-RL wird der bisherige Parameterwert von 0,010 mg/l beibehalten. Um eine Risikominimierung mit vertretbarem Aufwand durchzuführen, wird ein neuer Grenzwert von 0,004 0 mg/l festgesetzt. Dieser gilt für ab dem 12. Januar 2028 neu in Betrieb gehende Wasserversorgungsanlagen und für alle anderen Wasserversorgungsanlagen ab dem 12. Januar 2033. Damit ist den Betreibern eine angemessene Übergangsfrist zur Anpassung der Wasseraufbereitungsanlagen eingeräumt.

Zu Bisphenol A

Es handelt sich um einen neuen Parameter, der unverändert aus der TW-RL übernommen wird. Bisphenol A, kurz BPA, kann Bestandteil von organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser sein. Der Stoff weist hormonähnliche Eigenschaften auf, gehört also zur Gruppe der endokrinen Disruptoren, und kann hormonell geregelte Abläufe im menschlichen Körper beeinträchtigen. Dies macht eine Überwachung im Trinkwasser erforderlich. Der Trinkwasserhöchstwert wird in der TW-RL auf Basis der Bewertungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit 2018 auf 0,002 5 mg/l festgelegt. Dies ist in Deutschland bereits in den Bewertungsgrundlagen für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser regulatorisch erfasst (§ 15). Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2024.

Zu Blei

Die Regelung baut auf den Inhalten der Anlage 2 Teil II TrinkwV (a.F.) in Bezug auf Blei auf. Die Bemerkungen hinsichtlich der Probennahme im Rahmen einer Zufallsstichprobe oder gestaffelten Stagnationsbeprobung werden in den Regelungsteil in die Bestimmung über Probennahmeverfahren in § 42 Absatz 3 überführt. Ferner wird die Pflicht zur Beachtung der Empfehlungen des UBA in § 42 Absatz 3 überführt.

Für Blei kann keine gesundheitlich sichere Trinkwasserkonzentration angegeben werden. Eine möglichst schnelle Senkung des Grenzwerts ist daher erforderlich. Deshalb wird für die Änderung des Grenzwerts von 0,010 mg/l auf 0,005 0 mg/l eine Übergangsfrist bis einschließlich 11. Januar 2028 festgesetzt und damit die maximal mögliche Frist aus der TW-RL bis 2036 zum Schutz der Verbraucher nicht ausgeschöpft, siehe auch Begründung zu § 17 (Trinkwasserleitungen aus Blei).

Zu Cadmium

Mit einem Grenzwert von 0,003 0 mg/l folgt die TrinkwV weiterhin der Empfehlung der WHO. Eine Anpassung an den Parameterwert der TW-RL von 0,005 0 mg/l erfolgt daher nicht, zumal der Grenzwert in der Praxis problemlos erfüllt werden kann.

Zu Chlorat

Dieser Parameter ist in der TW-RL und der TrinkwV neu. Chlorat tritt als mögliches Nebenprodukt der Desinfektion auf; es ist daher nur nach erfolgter Desinfektion zu bestimmen. Der Grenzwert der TrinkwV entspricht den bisherigen Regelungen der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 11 TrinkwV (a.F.). Dabei wird die maximal zulässige Chloratkonzentration aus toxikologischen Gründen in Abhängigkeit von der Expositionsdauer festgelegt. Ergebnisse aus dem TZW-Forschungsprojekt "Vorkommen der Desinfektionsnebenprodukte Chlorit, Chlorat und halogenierte Essigsäuren (HAA5) am Ausgang des Wasserwerks und am Zapfhahn des Verbrauchers als Folge der Reaktion mit Chlor und Chlordioxid" zeigen anhand von Monitoringdaten, dass eine Erhöhung um den Faktor 3,5 (einschließlich Sicherheitsfaktor) im Verteilungsnetz möglich war. Eine Messung der Konzentration am Ausgang des Wasserwerks ist daher mit der fiktiven Konzentration in Höhe von 0,020 mg/l als Referenzwert aus Gründen der Vereinfachung und Kostenersparnis möglich. Dazu wird auf § 41 Absatz 3 verwiesen. Für die zeitweise Dosierung gilt ein Grenzwert von 0,20 mg/l. Bei der Desinfektion mit Chlordioxid gilt der Grenzwert für die zeitweise Dosierung als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,20 mg/l Chlordioxid dazugegeben wird. Aus Gründen des vorsorglichen Gesundheitsschutzes sollte die Chloratkonzentration den Grenzwert unterschreiten, sofern die mikrobiologische Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Zu Chlorit

Dies ist ein neuer Parameter in der TW-RL und in der TrinkwV. Chlorit tritt als mögliches Nebenprodukt der Desinfektion auf; es ist daher nur nach erfolgter Desinfektion zu bestimmen. Der Grenzwert der TrinkwV entspricht den bisherigen Regelungen der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 11 TrinkwV (a.F.). Ergebnisse aus dem TZW-Forschungsprojekt "Vorkommen der Desinfektionsnebenprodukte Chlorit, Chlorat und halogenierte Essigsäuren (HAA5) am Ausgang des Wasserwerks und am Zapfhahn des Verbrauchers als Folge der Reaktion mit Chlor und Chlordioxid" zeigen anhand von Monitoringdaten, dass eine Erhöhung um den Faktor 3,5 (einschließlich Sicherheitsfaktor) im Verteilungsnetz möglich war. Eine Messung der Konzentration am Ausgang des Wasserwerks ist daher mit der fiktiven Konzentration in Höhe von 0,060 mg/l als Referenzwert aus Gründen der Vereinfachung und Kostenersparnis möglich. Dazu wird auf § 41 Absatz 3 verwiesen. Zudem wird beschrieben, dass der Grenzwert als eingehalten gilt, wenn nicht mehr als 0,20 mg/l Chlordioxid dazugegeben wird.

Zu Halogenessigsäuren (HAA-5)

Dies ist ein neuer Parameter in der TW-RL und in der TrinkwV. Es gilt eine Übergangsfrist bis 11. Januar 2026. Die Bildung von Halogenessigsäuren kann durch Desinfektion oder Oxidation des Trinkwassers ausgelöst werden. Der Summenparameter regelt die fünf relevantesten Stoffe, die unterschiedlich toxisch sind. Eine Messung muss nur bei Anwendung entsprechender Aufbereitungsschritte durchgeführt werden. Bei der Messung am Ausgang des Wasserwerks muss die Möglichkeit der fortlaufenden Bildung von HAA-5 im Verteilungsnetz berücksichtigt werden. Ergebnisse aus dem TZW-Forschungsprojekt "Vorkommen der Desinfektionsnebenprodukte Chlorit, Chlorat und halogenierte Essigsäuren (HAA5) am Ausgang des Wasserwerks und am Zapfhahn des Verbrauchers als Folge der Reaktion mit Chlor und Chlordioxid" zeigen anhand von Monitoringdaten, dass eine Erhöhung um den Faktor 6 (einschließlich Sicherheitsfaktor) im Verteilungsnetz möglich war. Eine Messung der Konzentration am Ausgang des Wasserwerks ist daher mit der fiktiven Konzentration in Höhe von 0,010 mg/l als Referenzwert aus Gründen der Vereinfachung und Kostenersparnis möglich. Dazu wird auf § 41 Absatz 3 verwiesen. Bei der Ozonung zur Desinfektion oder Oxidation können durch die Bildung von hypobromiger Säure auch bromierte Halogenessigsäuren entstehen, daher gilt der Grenzwert für alle Desinfektionsverfahren oder Einsätze von Aufbereitungsstoffen, bei denen die Bildung von HAA-5 erwartbar ist. Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung keine Desinfektion mit HAA-5-bildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde

Die Stoffe sind auf Grund ihrer unterschiedlichen Toxizität einzeln auszuweisen. Zu Kupfer

Die Regelung entspricht im Wesentlichen Anlage 2 Teil II laufende Nummer 7 TrinkwV (a.F.). Die bisherigen Bemerkungen sowohl hinsichtlich der Untersuchung im Rahmen der Überwachung als auch hinsichtlich der Probennahme im Rahmen einer Zufallsstichprobe oder gestaffelten Stagnationsbeprobung werden in den Regelungsteil überführt. Hinsichtlich der Untersuchung findet sich die Regelung in der Bestimmung über den Berichtsplan des Gesundheitsamts in § 56 Absatz 3, hinsichtlich der Probennahme in der Bestimmung über Probennahmeverfahren in § 42 Absatz 3. Ferner wird die Pflicht zur Beachtung der Empfehlungen des UBA in den Regelungsteil in die Bestimmung über Probennahmeverfahren in § 42 Absatz 3 überführt.

Zu Nickel

Die Regelung entspricht im Wesentlichen Anlage 2 Teil II laufende Nummer 8 TrinkwV (a.F.). Die Bemerkungen hinsichtlich der Probennahme im Rahmen einer Zufallsstichprobe oder gestaffelten Stagnationsbeprobung werden in den Regelungsteil in die Bestimmung über Probennahmeverfahren in § 42 Absatz 3 überführt. Ferner wird die Pflicht zur Beachtung der Empfehlungen des UBA in den Regelungsteil in die Bestimmung über Probennahmeverfahren in § 42 Absatz 3 überführt.

Zu Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen Anlage 2 Teil II Nummer 10 TrinkwV (a.F.). Die Schreibweise der spezifizierten Verbindungen wird an die TW-RL angepasst.

Zu Trihalogenmethane (THM)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen Anlage 2 Teil II Nummer 11 TrinkwV (a.F.). In Satz 1 wird das Wort "Zapfhahn" durch das Wort "Entnahmestelle" ersetzt. Hierbei handelt es sich um die korrekte technische Bezeichnung. Daneben erfolgen lediglich redaktionelle Änderungen. Bei der Messung am Ausgang des Wasserwerks muss die Möglichkeit der fortlaufenden Bildung von THM im Verteilungsnetz mit Faktor 5 berücksichtigt werden. Eine Messung der Konzentration am Ausgang des Wasserwerks ist mit der fiktiven Konzentration in Höhe von 0,010 mg/l als Referenz aus Gründen der Vereinfachung und Kostenersparnis wie auch schon nach der TrinkwV (a.F.) möglich. Dazu wird auf § 41 Absatz 3 verwiesen. Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung keine Desinfektion mit THM-bilden-den Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde und das Rohwasser nachweislich nicht mit THM belastet ist.

Die Stoffe sind auf Grund ihrer unterschiedlichen Toxizität einzeln auszuweisen.

Zu Anlage 3 (Indikatorparameter)

Die Regelung greift die Inhalte der Anlage 3 TrinkwV (a.F.) auf und wird ergänzt durch die Umsetzung neuer Vorgaben in Anhang I Teil C TW-RL. Parameter, bei denen gegenüber der TrinkwV (a.F.) keine inhaltliche Änderung vorgenommen wird und bei denen die TW-RL auch keine neuen abweichenden Vorgaben macht, werden im Folgenden nicht kommentiert. In der ersten Zeile der Tabelle wird nach dem Wort "Einheit" der Begriff "als" gestrichen.

Zu Teil I

Zu Ammonium

Der Grenzwert entspricht Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2 TrinkwV (a.F.). Die Regelung aus den Bemerkungen zur Untersuchungspflicht wird in den Regelungsteil in die Bestimmung über Anzeigepflichten in § 47 Absatz 2 Nummer 1 überführt.

Zu Calcitlösekapazität

Der Grenzwert entspricht Anlage 3 Teil I laufende Nummer 20 TrinkwV (a.F.).

Die bisherige Regelung aus Satz 5 der Bemerkung wird in den Regelungsteil in die Bestimmung zu den Untersuchungsverfahren in § 43 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a überführt. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz wie bisher den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten.

Für Eigenwasserversorgungsanlagen wird seitens des UBA empfohlen, sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht andere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressivität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen werden.

Zu Chlorid

Der Grenzwert entspricht Anlage 3 Teil I laufende Nummer 3 TrinkwV (a.F.). Die Bemerkung wird in den Regelungsteil über Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter in § 8 Absatz 3 überführt. Das Gleiche gilt unter sprachlicher Anpassung für die Anmerkung 1 TrinkwV (a.F.), auf die die Bemerkung verweist.

Zu Clostridium perfringens, einschließlich Sporen

Der Grenzwert entspricht Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 TrinkwV (a.F.). Die Regelungen zu Nachforschungen werden in den Regelungsteil in § 62 Absatz 2 überführt. Die Unterrichtungspflicht an die zuständige Landesbehörde entfällt, da die TW-RL eine explizite Berichtspflicht dazu nicht mehr vorsieht.

Zu elektrische Leitfähigkeit

Der Grenzwert entspricht Anlage 3 Teil I laufende Nummer 12 TrinkwV (a.F.). Die Bemerkung zur Korrosivität wird in den Regelungsteil in die Bestimmung über Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter in § 8 Absatz 3 überführt.

Zu Färbung

Die Erläuterung in der Klammer hinter dem Parameter in Anlage Teil I laufende Nummer 7 in der TrinkwV (a.F.) wird in den Text in der Spalte Bemerkungen überführt.

Zu Geruch

Die bisherige quantitative Anforderung (TON < 3) in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 8 wird gestrichen, da die Vergleichbarkeit der durch akkreditierte Untersuchungsstellen ermittelten qualitativen TON-Ergebnisse derzeit nicht gegeben ist. Es wird daher nur die qualitative Anforderung entsprechend Anhang I Teil C der TW-RL aufgestellt. Der Bezug auf die qualitative Untersuchung in den Bemerkungen ist daher obsolet.

Zu Koloniezahl bei 22 °C

Der Grenzwert entspricht Anlage 3 Teil I laufende Nummer 10 TrinkwV (a.F.). In Satz 2 werden die Wörter "am Zapfhahn" durch die Wörter "an der Entnahmestelle" ersetzt, da es sich hierbei um die technisch korrekte Bezeichnung handelt. Zur Klarstellung erfolgen die Ergänzung und Anpassung des Verweises zur Gültigkeit der Grenzwerte für das Untersuchungsverfahren nach § 43 Absatz 3. In der Praxis ist damit keine Änderung verbunden. Das Verbot, das Untersuchungsverfahren nicht für Trinkwasser in verschlossenen Behältnissen einzusetzen, wird in den Regelungsteil in die Bestimmung über Untersuchungsverfahren in § 43 Absatz 3 Satz 3 überführt. Die Anzeigepflicht wird in den Regelungsteil in die Bestimmung über Anzeigepflichten in § 47 Absatz 1 Nummer 12 überführt.

Zu Koloniezahl bei 36 °C

Der Grenzwert entspricht Anlage 3 Teil I laufende Nummer 11 TrinkwV (a.F.). Zur Klarstellung erfolgt die Ergänzung und Anpassung des Verweises zur Gültigkeit des Grenzwerts 100/ml für das Untersuchungsverfahren nach § 43 Absatz 3. In der Praxis ist damit keine Änderung verbunden. Das Verbot, das Untersuchungsverfahren nicht für Trinkwasser in verschlossenen Behältnissen einzusetzen, wird in den Regelungsteil in die Bestimmung über Untersuchungsverfahren in § 43 Absatz 3 Satz 3 überführt. Die Anzeigepflicht wird in den Regelungsteil in die Bestimmung über Anzeigepflichten in § 47 Absatz 1 Nummer 12 überführt.

Zu Sulfat

Der Grenzwert entspricht Anlage 3 Teil I laufende Nummer 17 TrinkwV (a.F.). Die Bemerkung wird in den Regelungsteil in § 8 Absatz 3 überführt. Das Gleiche gilt unter sprachlicher Anpassung für die Anmerkung 1 TrinkwV (a.F.), auf die die Bemerkung verweist.

Zu Trübung

Der Grenzwert entspricht Anlage 3 Teil I laufende Nummer 18 TrinkwV (a.F.). Die Anzeigepflicht in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 18 TrinkwV (a.F.) wird in den Regelungsteil überführt und ist nun in der Bestimmung über Anzeigepflichten in § 47 Absatz 2 Nummer 1 geregelt.

Zu Wasserstoffionenkonzentration

Der Grenzwert entspricht Anlage 3 Teil I laufende Nummer 19 TrinkwV (a.F.). Die Bemerkung "das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken" wird in den Regelungsteil in die Bestimmung über Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter in § 8 Absatz 3 überführt. Die Bemerkung "Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden." sowie die Bemerkung "Ist dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig, kann der Mindestwert niedriger sein." entfallen. Anforderungen an Wasser, das als natürliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist (Anlage 3 Teil I laufende Nummer 19 TrinkwV (a.F.)), werden in der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung adressiert.

Zu Teil II

Zu Legionella spec.

Das Untersuchungsvolumen für den Indikatorparameter Legionella spec. entspricht dem der Anlage 3 Teil II TrinkwV (a.F.). Die Vorgabe zum Parameterwert < 1.000 KBE für Legionella spec. in Anhang I Teil D TW-RL bezieht sich auf ein Volumen von einem Liter Trinkwasser. Umgerechnet auf 100 Milliliter ergibt sich aus der TW-RL die Anforderung < 100 KBE/100 ml. § 51 Absatz 1 sieht dementsprechend bestimmte Betreiberpflichten schon bei Erreichen des technischen Maßnahmewerts, nicht erst bei seiner Überschreitung, vor. Zwecks besserer Verständlichkeit wird die Vorgabe nach Anhang I Teil D TW-RL in die TrinkwV als numerischer Wert ohne Vergleichsoperator überführt. Die Empfehlung des UBA "Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung - Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses" vom 18. Dezember 2018 wird zu den Punkten Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung überarbeitet, um zu vermeiden, dass bereits der Nachweis einer einzigen "koloniebildenden Einheit" auf einer Direktansatzplatte eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts zur Folge hat.

Die Anforderungen der TW-RL bezüglich der Risiken durch Legionellen, wie sie in Artikel 10 Absatz 3 i.V.m. mit Anhang I Teil D TW-RL festgelegt sind, sind bereits durch geltende Regelungen im IfSG erfüllt (§ 7 Absatz 1 Nummer 27, §§ 16 ff., §§ 18 ff., § 25, §§ 28 ff IfSG). Die vorhandenen Regelungen des IfSG decken sowohl den Aspekt zur Gewährleistung der Verringerung von Risiken im Zusammenhang mit Trinkwasserinstallationen, speziell in Bezug auf Legionellen, als auch die Meldepflicht und die Ermittlungspflichten des Gesundheitsamts bei bereits aufgetretenen übertragbaren Krankheiten ab.

Unter der Tabelle wird die Bemerkung "* Der festgelegte Wert berücksichtigt die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren" ergänzt. Diese Erläuterung findet sich bei allen Tabellen zu Anforderungen an mikrobiologische Parameter, chemische Parameter und Indikatorparameter (Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 Teil I TrinkwV (a.F.). Die Ergänzung dient der Klarstellung und Konsistenz, in der Vollzugspraxis ist damit keine Änderung verbunden.

Zu Teil III

Der Referenzwert in Verbindung mit den Regelungen in § 36 setzt Anhang II Teil A Nummer 3 TW-RL in Bezug auf somatische Coliphagen um (siehe auch Begründung zu § 36).

Zu Anlage 4 (Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe)

Anlage 4 enthält Inhalte der Anlage 3a TrinkwV (a.F.), soweit diese nicht in den Regelungsteil bzw. in die Anlage 6 Teil II und die Anlage 7 Teil II verschoben werden.

Zu Teil I

Teil I, der die Parameterwerte aufführt, entspricht inhaltlich Anlage 3a Teil I TrinkwV (a.F.).

Zu Teil II

Teil II enthält inhaltlich unverändert die Bestimmungen aus Anlage 3a Teil II TrinkwV (a.F.) zur Berechnung der Richtdosis. Zusätzlich aufgenommen wird die entfallene Definition des Begriffs "Richtdosis" aus § 3 Nummer 9b TrinkwV (a.F.). In der Tabelle werden die Elementbezeichnungen ausgeschrieben und nach Alphabet sortiert.

Zu Teil III

Teil III nimmt mit wenigen sprachlichen Anpassungen die Regelungen aus Anlage 3a Teil III Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV (a.F.) zu den Untersuchungsbedingungen, dem Untersuchungsumfang und der Bewertung der Richtdosis auf. Klargestellt wird dabei gegenüber dem derzeit geltenden Recht durch Streichung der Zusätze "für die Erstuntersuchung" und "durch natürliche Radionuklide", dass die unterschiedlichen Verfahren zur Bestimmung und Beurteilung der Richtdosis bei jeder Untersuchung angewendet werden können. Teil III ist also nicht auf Erstuntersuchungen oder auf die Bestimmung und Beurteilung der Richtdosis durch natürliche Radionuklide beschränkt.

Zu Anlage 5 (Betriebsparameter Trübung)

Zu Teil I

Der Referenzwert setzt in Verbindung mit den Regelungen in § 24 und § 30 den Anhang II Teil A Nummer 3 TW-RL um.

Zu Teil II

Die Untersuchungshäufigkeit bestimmt sich nach der Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmetern pro Tag entsprechend Anhang II Teil A Nummer 3 TW-RL. Die Begrifflichkeiten der Spaltenüberschriften in der Tabelle werden zur besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit an die Bezeichnungen nach Anlage 6 angepasst. In der TW-RL sind bei der Einteilung der Untersuchungshäufigkeiten nach Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmetern pro Tag Wasserversorgungsgebiete, die pro Tag 1.000 Kubikmeter abgeben oder produzieren, nicht geregelt. Zur Klarstellung und um die Regelungslücke der TW-RL zu schließen, werden diese Wasserversorgungsgebiete in die Kategorie > 1.000 bis < 10.000 m3 aufgenommen.

Zu Anlage 6 (Untersuchungshäufigkeit)

Zu Teil I

Die Regelung zu Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet entspricht im Wesentlichen Anlage 4 TrinkwV (a.F.). Die Definitionen zu den Parametern der Gruppe A und B werden nun unterhalb der Tabelle in der neuen Anmerkung 2 gebündelt, die Parameter sind alphabetisch sortiert. Gegenüber der Überschrift der Tabelle in Anlage 4 Buchstabe c TrinkwV (a.F.) wird das Wort "Umfang" ergänzt.

Die Anmerkung 2 wird um die Klarstellung ergänzt, dass Pseudomonas aeruginosa bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse bestimmt ist, zu den Parametern der Gruppe A zählt, sofern dieses Wasser beim zeitweiligen Ersatz einer leitungsgebundenen Wasserversorgung abgegeben werden soll.

Gestrichen wird die Anmerkung 3 zu Anlage 4 TrinkwV (a.F.). Demnach war die Anzahl der Untersuchungen auf Enterokokken auf maximal 200 Untersuchungen pro Jahr begrenzt. Die TW-RL lässt keine Begrenzung der Anzahl von Untersuchungen auf Enterokokken pro Jahr zu. Im Gegenteil gehören die Enterokokken in der TW-RL zu den Schlüsselparametern, bei denen die Häufigkeit nicht reduziert werden darf. Die neue Anmerkung 3 entspricht im Wesentlichen der vorherigen Anmerkung 2 und wird lediglich aus Gründen der besseren Verständlichkeit redaktionell überarbeitet.

Anmerkung 4 ist neu, setzt Anhang II Teil B Nummer 2 Tabelle 1 Anmerkung 3 TW-RL um und beinhaltet ein Beispiel zur Berechnung der Häufigkeit von Untersuchungen auf Parameter der Gruppe A. Das Beispiel für die Parameter der Gruppe B wurde gegenüber der TW-RL ergänzt.

Das bisherige Schutzniveau für die menschliche Gesundheit der Verbraucher soll beibehalten werden. Aus trinkwasserhygienischen Gründen wird von der Flexibilisierungsmöglichkeit zur Verringerung der Probennahmehäufigkeit nach Anhang II Teil B Nummer 2 Tabelle 1 Anmerkung 5 TW-RL kein Gebrauch gemacht.

Anhang II Teil B Nummer 2 Tabelle 1 Anmerkung 4 TW-RL wurde bereits mit der Änderung der TrinkwV durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) umgesetzt und findet sich nun in § 28 Absatz 3.

Zu Teil II

Teil II (Häufigkeit der Untersuchungen in Bezug auf radioaktive Stoffe) übernimmt mit geringfügigen redaktionellen Änderungen die Tabelle aus Anlage 3a Teil III Nummer 1 Buchstabe b TrinkwV (a.F.). Die ehemalige Anmerkung 2 zu dieser Anlage, wonach nach Möglichkeit die Probennahmen zeitlich und geografisch gleichmäßig verteilt sein sollten, wird inhaltlich durch die Vorgabe des § 42 Absatz 5, wonach die Proben für die Qualität des im Laufe des gesamten Zeitraums gelieferten oder entnommenen Trinkwassers repräsentativ sein müssen, abgedeckt und deswegen an dieser Stelle gestrichen.

Zu Anlage 7 (Spezifikationen für die Untersuchung der Parameter)

Zu Teil I

Die Tabelle entspricht in Bezug auf die in der TrinkwV (a.F.) geregelten Parameter im Wesentlichen Anlage 5 Teil I TrinkwV (a.F.). Die Parameter werden alphabetisch neu sortiert.

Für Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid werden in Umsetzung von Anlage III Teil B der TW-RL die jeweiligen Werte für die Messunsicherheit ergänzt, für den Fall, dass die Stoffe im Trinkwasser bestimmt und nicht wie eigentlich vorgesehen anhand der Produktspezifikation berechnet werden. Weitere Parameter werden im Folgenden nur kommentiert, wenn sich Änderungen gegenüber TrinkwV (a.F.) ergeben oder Konkretisierungen oder Ergänzungen gegenüber der TW-RL vorgenommen werden.

Für die neuen Parameter Bisphenol A, Halogenessigsäuren (HAA-5), Microcystin-LR sowie Summe PFAS-20 werden die Werte für die Messunsicherheit in Umsetzung der Anlage III Teil B der TW-RL übernommen.

Für den Parameter Halogenessigsäuren (HAA-5) wird eine Summenbildung aus 5 Einzelsubstanzen herangezogen. Daher gilt (in Analogie zur Vorgehensweise bei den THM) die Messunsicherheit bei einer Höhe von 20 Prozent des Grenzwerts für die Einzelverbindungen. Zur sinnvollen Summenbildung und in Übereinstimmung mit Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission wird die Bestimmungsgrenze für die Einzelstoffe der HAA-5 auf 0,003 60 mg/l oder niedriger festgelegt.

Für den Parameter Summe PFAS-20 wird eine Summenbildung aus 20 Einzelsubstanzen herangezogen. Daher gilt (in Analogie zur Vorgehensweise bei den THM) die Messunsicherheit bei einer Höhe von 5 Prozent des Grenzwerts für die Einzelverbindungen. Zur sinnvollen Summenbildung und in Übereinstimmung mit Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission wird die Bestimmungsgrenze für die Einzelstoffe der Summe der PFAS auf 0,000.001.5 mg/l oder niedriger festgelegt. Die Vorgaben für den Parameter Summe PFAS-4 werden an die Vorgaben für Summe PFAS-20 angelehnt. Die Summe PFAS-4 ist eine Untermenge der Summe PFAS-20. Der Grenzwert für Summe PFAS-4 ist mit 20 ng/l so gewählt, dass er theoretisch aus den gleichen Einzelwerten zusammengesetzt wird: 1/20 des Grenzwerts für Summe PFAS-20 von 100 ng/l= 5 ng/l entspricht1/4 Summe PFAS-4 von 20 ng/l = 5 ng/l. Daraus folgt, dass die Verfahrenskenn-werte Messunsicherheit und Bestimmungsgrenze die gleichen sein können wie für Summe PFAS-20.

Zu Benzo(a)pyren

Die Messunsicherheit entspricht Anlage 5 Teil I laufende Nummer 6 TrinkwV (a.F.). Die dort enthaltenen Bemerkungen werden in den Regelungsteil in die Bestimmung über Untersuchungsverfahren in § 43 Absatz 6 Satz 3 und 4 überführt.

Zu Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

Die Messunsicherheit entspricht Anlage 5 Teil I laufende Nummer 39 TrinkwV (a.F.). Satz 2 der Bemerkungen wird in den Regelungsteil in die Bestimmung zu den Untersuchungsverfahren in § 43 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a überführt.

Zu Oxidierbarkeit

Die Messunsicherheit entspricht Anlage 5 Teil I laufende Nummer 26 TrinkwV (a.F.). Die Bemerkungen werden in den Regelungsteil in die Bestimmung zu den Untersuchungsverfahren in § 43 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b überführt.

Zu Trübung

Die Regelung entspricht Anlage 5 Teil I laufende Nummer 38 TrinkwV (a.F.). Satz 2 der Bemerkungen wird in den Regelungsteil in die Bestimmung zu den Untersuchungsverfahren in § 43 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c überführt.

Zu Teil II

Teil II entspricht mit wenigen redaktionellen Änderungen der Tabelle aus Anlage 3a Teil III Nummer 3 TrinkwV (a.F.). In der Tabelle werden die Elementbezeichnungen ausgeschrieben und alphabetisch sortiert.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE