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Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(ABl. Nr. L 260 vom 07.10.2015 S. 6)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG enthalten die Mindestanforderungen an die Überwachungsprogramme für sämtliches für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser und die Spezifikationen für das Analyseverfahren für verschiedene Parameter.
(2) Die Spezifikationen in den Anhängen II und III sollten aktualisiert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und damit die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union sicherzustellen.
(3) Anhang II der Richtlinie 98/83/EG sieht ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Durchführung der umfassenden und der routinemäßigen Kontrollen vor und lässt unter bestimmten Umständen weniger häufige Probenahmen zu. Die besonderen Bedingungen für die Überwachung von Parametern in angemessenen Zeitabständen und die Auswahl der Überwachungstechniken müssen unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts geklärt werden.
(4) Die Weltgesundheitsorganisation hat seit 2004 das Konzept der "Water Safety Plans" (Wassersicherheitspläne) erarbeitet, das auf den Grundsätzen von Risikobewertung und Risikomanagement beruht, die in ihren Leitlinien für Trinkwasserqualität 2 festgelegt sind. Diese Leitlinien und die Norm EN 15975-2 über die Sicherheit der Trinkwasserversorgung sind international anerkannte Grundsätze, auf denen die Gewinnung, Verteilung, Überwachung und Parameteranalyse von Trinkwasser beruht. Anhang II der Richtlinie 98/83/EG sollte daher an die neuesten Aktualisierungen dieser Grundsätze angepasst werden.
(5) Um die Risiken für die menschliche Gesundheit zu begrenzen, sollten die Überwachungsprogramme sicherstellen, dass überall entlang der Wasserversorgungskette Maßnahmen getroffen werden, und Daten von zur Trinkwassergewinnung genutzten Wasserkörpern berücksichtigen. Die allgemeinen Verpflichtungen für Überwachungsprogramme sollten die Lücke zwischen Wassergewinnung und Wasserabgabe schließen. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ein Verzeichnis oder mehrere Verzeichnisse der Schutzgebiete erstellt werden. Diese Schutzgebiete umfassen alle Wasserkörper, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie für die Gewinnung von Trinkwasser genutzt werden oder für eine solche Nutzung bestimmt sind. Die Ergebnisse der Überwachung dieser Wasserkörper gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 8 der Richtlinie sollten herangezogen werden, um das potenzielle Risiko für Trinkwasser vor und nach der Behandlung für die Zwecke der Richtlinie 98/83/EG zu bestimmen.
(6) Die Erfahrung hat gezeigt, dass für viele (insbesondere physikalisch-chemische) Parameter die derzeitigen Konzentrationen nur in wenigen Fällen zu einer Überschreitung von Grenzwerten führen würden. Die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf solche Parameter ohne praktische Bedeutung ist mit erheblichen Kosten verbunden, insbesondere dann, wenn eine große Zahl von Parametern zu berücksichtigen ist. Die Einführung einer flexibleren Überwachungshäufigkeit unter solchen Umständen bietet die Möglichkeit, Kosten zu sparen, ohne dass dies der öffentlichen Gesundheit oder anderen Nutzeffekten abträglich wäre. Durch eine flexible Überwachung werden auch weniger Daten gesammelt, die wenig oder keine Informationen über die Qualität des Trinkwassers liefern.
(7) Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, von ihren Überwachungsprogrammen abzuweichen, sofern zuverlässige Risikobewertungen durchgeführt werden, die auf die Leitlinien für die Qualität von Trinkwasser der Weltgesundheitsorganisation gestützt werden können und die die im Rahmen von Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG vorgenommene Überwachung berücksichtigen sollten.
(8) Tabelle B2 in Anhang II der Richtlinie 98/83/EG, die Wasser betrifft, das in zum Verkauf bestimmte Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, ist überholt, da diese Erzeugnisse unter die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 fallen. Für diese Erzeugnisse gelten außerdem die Grundsätze der "Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischen Kontrollpunkte" (HACCP) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und die Grundsätze amtlicher Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 6. Als Folge des Erlasses dieser Verordnungen gilt Anhang II der Richtlinie 98/83/EG de facto nicht mehr für Wasser, das in zum Verkauf bestimmte Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird.
(9) Mit der Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates 7 wurden besondere Regelungen für die Überwachung radioaktiver Stoffe eingeführt. Deswegen sollten Überwachungsprogramme für radioaktive Stoffe ausschließlich im Rahmen der genannten Richtlinie aufgestellt werden.
(10) Laboratorien, die die Spezifikationen für die Analyse der Parameter gemäß Anhang III der Richtlinie 98/83/EG verwenden, sollten nach international anerkannten Verfahren oder auf Kriterien beruhenden Leistungsstandards und so weit wie möglich mit validierten Analyseverfahren arbeiten.
(11) Nach der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission 8 ist die Norm EN ISO/IEC 17025 oder jede andere gleichwertige, auf internationaler Ebene anerkannte Norm zur Validierung der Analyseverfahren zu verwenden. EN ISO/IEC 17025 ist auch eine der Normen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zur Akkreditierung der von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien heranzuziehen sind. Daher muss vorgesehen werden, dass diese Norm oder jede andere gleichwertige, auf internationaler Ebene anerkannte Norm für die Validierung der Analyseverfahren im Rahmen der Richtlinie 98/83/EG heranzuziehen ist. Um Anhang III der Richtlinie 98/83/EG an die Richtlinie 2009/90/EG anzupassen, sollten die Bestimmungsgrenze und die Messunsicherheit als Verfahrenskennwerte eingeführt werden. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch für einen begrenzten Zeitraum weiterhin gestattet werden, Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze als Verfahrenskennwerte gemäß Anhang III der Richtlinie 98/83/EG zu verwenden, sodass die Laboratorien genügend Zeit haben, um sich an diesen technischen Fortschritt anzupassen.
(12) Für die Analyse mikrobiologischer Parameter wurden mehrere ISO-Normen aufgestellt. So enthalten die Normen EN ISO 9308-1 und EN ISO 9308-2 (Zählung von Escherichia coli und von coliformen Bakterien) sowie EN ISO 14189 (Zählung von Clostridium perfringens) alle für die Analyse erforderlichen Spezifikationen. Diese neuen Normen und technischen Entwicklungen sollten in Anhang III der Richtlinie 98/83/EG ihren Niederschlag finden.
(13) Um zu bewerten, ob alternative Verfahren dem in Anhang III der Richtlinie 98/83/EG niedergelegten Verfahren gleichwertig sind, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Norm EN ISO 17994 heranzuziehen, die bereits im Rahmen der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 sowie durch die Entscheidung 2009/64/EG der Kommission 10 als Norm zur Feststellung der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Verfahren festgelegt wurde. Alternativ sollte ihnen gestattet werden, die Norm EN ISO 16140 oder andere ähnliche international anerkannte Protokolle gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 11 zu verwenden, um die Gleichwertigkeit von Verfahren nachzuweisen, deren Grundsätze (außer Kultivierung) nicht vom Anwendungsbereich der Norm EN ISO 17994 erfasst werden.
(14) Die Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
(15) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 98/83/EG eingesetzten Ausschusses für Trinkwasser
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 98/83/EG wird wie folgt geändert:
1. Anhang II erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie.
2. Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 27. Oktober 2017 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. Oktober 2015
2) http://www.who.int/water_sanitation_health/publications/2011/dwq_guidelines/en/index.html.
3) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).
6) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1).
7) Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 296 vom 07.11.2013 S. 12).
8) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 36).
9) Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (ABl. Nr. L 64 vom 04.03.2006 S. 37).
10) Entscheidung 2009/64/EG der Kommission vom 21. Januar 2009 zur Festlegung der Internationalen Norm ISO 17994:2004(E) als Norm zur Feststellung der Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Verfahren gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 23 vom 27.01.2009 S. 32).)
11) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 1).
Anhang I |
" Anhang II
Überwachung
Teil A
Allgemeine Ziele und Überwachungsprogramme für Wasser für den menschlichen Gebrauch
Darüber hinaus können Überwachungsprogramme Folgendes umfassen:
Teil B
Parameter und Häufigkeiten
1. Allgemeiner Rahmen
Ein Überwachungsprogramm muss die in Artikel 5 genannten Parameter berücksichtigen, einschließlich jener, die für die Bewertung der Auswirkungen der Hausinstallation auf die Wasserqualität an der Stelle der Einhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 1 wichtig sind. Bei der Wahl der geeigneten Parameter für die Überwachung müssen die lokalen Gegebenheiten für jedes Wasserverteilungssystem berücksichtigt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Nummer 2 aufgeführten Parameter mit der jeweiligen Probenahmehäufigkeit gemäß Nummer 3 überwacht werden.
2. Liste der Parameter
Parameter der Gruppe A
Die folgenden Parameter (Gruppe A) werden mit der Überwachungshäufigkeit gemäß Nummer 3 Tabelle 1 überwacht:
Unter bestimmten Gegebenheiten werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden Parameter ergänzt:
Parameter der Gruppe B
Um festzustellen, ob alle Parameterwerte dieser Richtlinie beachtet werden, werden alle sonstigen Parameter, die nicht im Rahmen der Gruppe A analysiert werden und die gemäß Artikel 5 festgelegt wurden, mindestens mit den in Nummer 3 Tabelle 1 aufgeführten Häufigkeiten analysiert.
3. Probenahmehäufigkeiten
Tabelle 1: Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung
Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers
(siehe Anmerkungen 1 und 2) | Parameter der Gruppe A Anzahl Proben pro Jahr | Parameter der Gruppe B Anzahl Proben pro Jahr | |
< 100 | > 0 (siehe Anmerkung 4) | > 0 (siehe Anmerkung 4) | |
> 100 | < 1.000 | 4 | 1 |
> 1.000 | < 10.000 | 4
+ 3 pro 1.000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge | 1
+ 1 pro 4.500 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge |
> 10.000 | < 100.000 | 3
+ 1 pro 10.000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge | |
> 100.000 | 12
+ 1 pro 25.000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge |
Anm. 1: Ein Versorgungsgebiet ist ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann.
Anm. 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Wassermenge kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.
Anm. 3: Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: z.B. 4.300 m3/Tag = 16 Proben (vier für die ersten 1.000 m3/Tag + 12 für die zusätzlichen 3.300 m3/Tag).
Anm. 4: Die Mitgliedstaaten, die für individuelle Versorgungs anlagen eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b zulassen, wenden diese Häufigkeiten lediglich auf Versorgungsgebiete mit einer Wasserabgabe zwischen 10 und 100 m3/Tag an.
Teil C
Risikobewertung
Teil D
Probenahmeverfahren und Probenahmestellen
____________
*) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1)."
Anhang II |
Anhang III der Richtlinie 98/83/EG wird wie folgt geändert:
1. Der Einführungsabsatz erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie verwendeten Analyseverfahren im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualitätsmanagementverfahren anwenden, die mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen im Einklang stehen.
Gibt es kein Analyseverfahren, das den Mindestverfahrenskennwerten gemäß Teil B genügt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen."
2. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von Nummer 1 wird durch folgende Überschrift ersetzt:
"Teil A Mikrobiologische Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind"
b) Die Absätze 3 bis 9, einschließlich Anmerkung 1, erhalten folgende Fassung:
"Methoden für mikrobiologische Parameter:
3. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von Nummer 2 wird durch folgende Überschrift ersetzt:
"Teil B Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind"
b) Nummer 2.1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
"1. Chemische Parameter und Indikatorparameter
Für die Parameter in Tabelle 1 sollten die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission * definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teile B und C.
Bis zum 31. Dezember 2019 können die Mitgliedstaaten die Verwendung der in Tabelle 2 spezifizierten Verfahrenskennwerte, Richtigkeit",, Präzision" und, Nachweisgrenze" als Alternative zu, Bestimmungsgrenze" und, Messunsicherheit", wie in Absatz 1 bzw. in Tabelle 1 spezifiziert, zulassen.
Die in Tabelle 1 spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.
Tabelle 1: Mindestverfahrenskennwert, Messunsicherheit'
Parameter | Messunsicherheit (siehe Anmerkung 1) % des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert) | Anmerkungen |
Aluminium | 25 | |
Ammonium | 40 | |
Antimon | 40 | |
Arsen | 30 | |
Benzo(a)pyren | 50 | Siehe Anmerkung 5 |
Benzol | 40 | |
Bor | 25 | |
Bromat | 40 | |
Cadmium | 25 | |
Chlorid | 15 | |
Chrom | 30 | |
Leitfähigkeit | 20 | |
Kupfer | 25 | |
Cyanid | 30 | Siehe Anmerkung 6 |
1,2-Dichlorethan | 40 | |
Fluorid | 20 | |
Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten) | 0,2 | Siehe Anmerkung 7 |
Eisen | 30 | |
Blei | 25 | |
Mangan | 30 | |
Quecksilber | 30 | |
Nickel | 25 | |
Nitrat | 15 | |
Nitrit | 20 | |
Oxidierbarkeit | 50 | Siehe Anmerkung 8 |
Pestizide | 30 | Siehe Anmerkung 9 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 50 | Siehe Anmerkung 10 |
Selen | 40 | |
Natrium | 15 | |
Sulfat | 15 | |
Tetrachlorethen | 30 | Siehe Anmerkung 11 |
Trichlorethen | 40 | Siehe Anmerkung 11 |
Trihalomethane - insgesamt | 40 | Siehe Anmerkung 10 |
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) | 30 | Siehe Anmerkung 12 |
Trübung | 30 | Siehe Anmerkung 13 |
Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sind anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren. |
Tabelle 2: Mindestverfahrenskennwerte, Richtigkeit",, Präzision" und, Nachweisgrenze" - zulässig bis 31. Dezember 2019
Parameter | Richtigkeit (siehe Anmerkung 2) % des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert) | Präzision (siehe Anmerkung 3) % des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert) | Nachweisgrenze (siehe Anmerkung 4) % des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert) | Anmerkungen |
Aluminium | 10 | 10 | 10 | |
Ammonium | 10 | 10 | 10 | |
Antimon | 25 | 25 | 25 | |
Arsen | 10 | 10 | 10 | |
Benzo(a)pyren | 25 | 25 | 25 | |
Benzol | 25 | 25 | 25 | |
Bor | 10 | 10 | 10 | |
Bromat | 25 | 25 | 25 | |
Cadmium | 10 | 10 | 10 | |
Chlorid | 10 | 10 | 10 | |
Chrom | 10 | 10 | 10 | |
Leitfähigkeit | 10 | 10 | 10 | |
Kupfer | 10 | 10 | 10 | |
Cyanid | 10 | 10 | 10 | Siehe Anmerkung 6 |
1,2-Dichlorethan | 25 | 25 | 10 | |
Fluorid | 10 | 10 | 10 | |
Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH- Einheiten) | 0,2 | 0,2 | Siehe Anmerkung 7 | |
Eisen | 10 | 10 | 10 | |
Blei | 10 | 10 | 10 | |
Mangan | 10 | 10 | 10 | |
Quecksilber | 20 | 10 | 20 | |
Nickel | 10 | 10 | 10 | |
Nitrat | 10 | 10 | 10 | |
Nitrit | 10 | 10 | 10 | |
Oxidierbarkeit | 25 | 25 | 10 | Siehe Anmerkung 8 |
Pestizide | 25 | 25 | 25 | Siehe Anmerkung 9 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 25 | 25 | 25 | Siehe Anmerkung 10 |
Selen | 10 | 10 | 10 | |
Natrium | 10 | 10 | 10 | |
Sulfat | 10 | 10 | 10 | |
Tetrachlorethen | 25 | 25 | 10 | Siehe Anmerkung 11 |
Trichlorethen | 25 | 25 | 10 | Siehe Anmerkung 11 |
Trihalomethane - insgesamt | 25 | 25 | 10 | Siehe Anmerkung 10 |
Trübung | 25 | 25 | 25 | |
Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sind anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren. |
__________
*) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 36)."
c) Nummer 2.2 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt:
"2. Anmerkungen zu den Tabellen 1 und 2
Anmerkung 1 | , Messunsicherheit" ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben. |
Anmerkung 2 | , Richtigkeit" ist die systematische Messabweichung, d. h. die Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert. Weitere Spezifikationen sind der Norm ISO 5725 zu entnehmen. |
Anmerkung 3 | , Präzision" ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision bezieht sich auf die zweifache relative Standardabweichung. Dieser Begriff ist in ISO 5725 näher definiert. |
Anmerkung 4 | , Nachweisgrenze" ist entweder
|
Anmerkung 5 | Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfügbare Technik gewählt werden (bis zu 60 %). |
Anmerkung 6 | Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können. |
Anmerkung 7 | Werte für Richtigkeit, Präzision und Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt. |
Anmerkung 8 | Referenzverfahren: EN ISO 8467 |
Anmerkung 9 | Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden. |
Anmerkung 10 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B. |
Anmerkung 11 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B. |
Anmerkung 12 | Die Messunsicherheit sollte auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) geschätzt werden. Zu verwenden ist die Norm CEN 1484 - Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC). |
Anmerkung 13 | Die Messunsicherheit sollte im Einklang mit der Norm EN ISO 7027 auf 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden." |
4. Nummer 3 wird gestrichen.
ENDE |