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Anhang 43
Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie Celluloseacetatfasern

(GMBl. 1996 S. 729) nur zur Information; Ersetzt durch Anhang 45 der Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:
1.1.1 Viskosefilamentgarn,
1.1.2 Viskosespinnfaser,
1.1.3 Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis,
1.1.4 Zellglas,
1.1.5 Celluloseacetatfaser.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

2 Anforderungen

An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen gestellt:

2.1 Allgemeine Anforderungen

Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht für die in Nummer 2.2 und 2.3 genannten Stoffe und Stoffgruppen nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maßnahmen verringert wird:

Der Nachweis, daß die Anforderung an Bleichbäder eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, daß die eingesetzten Bleichbäder in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, daß in den Bleichbädern Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht enthalten sind.

2.2 Anforderungen an das Gesamtabwasser

2.2.1 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

Herstellungsbereiche1.1.11.1.21.1.31.1.41.1.5
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)kg/t201520502
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)mg/l2525252525
Stickstoff als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitrat-Stickstoffmg/l1010501010
Phophor, gesamtmg/l22222

2.2.2 Anforderungen nach dem Stand der Technik

Herstellungsbereiche1.1.11.1.21.1.31.1.41.1.5
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe
Sulfid 1mg/l0,30,30,30,3-
Zink 2mg/l1,00,5---
Kupfer 2g/t----7
AOX 2,3g/t402030308
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF 122222
1 Diese Anforderung entfällt, wenn das Abwasser vor dem Einleiten in ein Gewässer zur gemeinsamen Behandlung mit Abwasser, das unter den Anwendungsbereich eines anderen Anhangs oder einer anderen Verwaltungsvorschrift fällt, in eine biologische Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet wird.
2Die Eliminationsleistung einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage, in die das Abwasser vor dem Einleiten in ein Gewässer zur gemeinsamen Behandlung mit Abwasser, das unter den Anwendungsbereich eines anderen Anhanges oder einer anderen Verwaltungsvorschrift fällt, eingeleitet wird, ist zu berücksichtigen, wenn hierdurch die Umwelt nicht in anderer Weise schädlicher beeinträchtigt wird.
3 Aus der Stichprobe

2.3 Anforderungen an Teilströme nach dem Stand der Technik

2.3.1 Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei, Spinnbadaufbereitung

Herstellungsbereiche1.1.11.1.2
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe
Zinkkg/t8 41
4Bei Herstellungsverfahren mit integrierter Fadenwäsche in der Spinnmaschine gilt 12 kg/t.

2.3.2 Abwasser aus Wasch- und Spülbädern

Das Abwasser darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 vom Hundert entsprechend der Nummer 406 der Anlage "Analyse- und Meßverfahren" zu dieser Verwaltungsvorschrift erreichen.

2.4 Die produktionsspezifischen Frachtwerte der Nummern 2.2 und 2.3 (g/t, kg/t) beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Std.-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

2.5 Anforderungen an das Abwasser aus mehreren Herstellungsbereichen der Nummer 1.1

Für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus mehreren Herstellungsbereichen der Nummer 1.1 stammt, sind aus den Anforderungen der Nummer 2.2 entsprechende Anforderungen abzuleiten. Wird Abwasser aus mehreren Herstellungsbereichen gemeinsam behandelt, muß mindestens die gleiche Verminderung der Gesamtfracht bezogen auf den jeweiligen Parameter wie bei getrennter Behandlung erreicht werden.



43. AbwasserVwV
Dreiundvierzigste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

(GMBl. 1984 S. 359, 1996 S. 463) nur zur Information

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für in Gewässer einzuleitendes Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Produktion von Polyacrylnitril, Polyamid, Polyester sowie aus der Verarbeitung dieser Produkte zu Fasern stammt.

1.2 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt nicht für das Einleiten von Abwasser aus Kühlsystemen sowie aus der Betriebswasseraufbereitung.

2 Mindestanforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Mindestanforderungen gestellt:

2.1.1 Herstellung von Polyamid- und Polyesterfasern

   Stichprobe2-Std.-Mischprobe24-Std.-Mischprobe
Absetzbare Stoffemg/l0,3--
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l-140100
Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5)mg/l-3020
Fischgiftigkeit als VerdünnungsfaktorGF-22

2.1.2 Herstellung von Polyacrylnitrilfasern

 Stichprobe2-Std.-Mischprobe24-Std.-Mischprobe
Absetzbare Stoffemg/l0,3--
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l-750700
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)mg/l-5045
Fischgiftigkeit als VerdünnungsfaktorGF-32

2.1.3 , 2.1.4 (aufgehoben)

2.2.1Absetzbare StoffeDIN 38409-H 9-2 (Ausgabe Juli 1980)
2.2.2Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) von der abgesetzten Probe:DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
2.2.3Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von der abgesetzten Probe:DEV H 5a2 (4. Lieferung 1966) unter zusätzlicher Hemmung der Nitrifikation mit 0,5 mg/l Allylthioharnstoff
2.2.4Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF der nicht abgesetzten Probe:DIN 38412-L 20 (Ausgabe Dezember 1980)

2.3 Ein in Nummer 2.1 bestimmter Wert ist einzuhalten. Er gilt mit Ausnahme des Wertes für die Fischgiftigkeit auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aus den letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert nicht überschreitet. Ein in Nummer 2.1 für die Fischgiftigkeit bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert in vier Fällen nicht überschreiten. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

Wird in einer Einzelprobe ein für die absetzbaren Stoffe in Nummer 2.1 festgelegter Wert überschritten, so kann bei den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 für die Bildung des arithmetischen Mittels 0,3 ml/l eingesetzt werden, wenn die Trockenmasse der abfiltrierbaren Stoffe 30 mg/l nicht übersteigt.1

1 unter Zugrundelegung des Verfahrens nach DIN 38409-H 2-2/3 (Ausgabe Juli 1980)



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44. AbwasserVwV
Vierundvierzigste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Herstellung von mineralischen Düngemitteln außer Kali)

(GMBl. 1984 S. 361)

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für in Gewässer einzuleitendes Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von mineralischen Düngemitteln stammt.

1.2 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt nicht für das Einleiten von Abwasser
1.2.1 aus der Herstellung von Kalidüngemitteln
1.2.2 aus der Herstellung von Phosphorsäure ohne Gipsgewinnung
1.2.3 aus Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung

2 Mindestanforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Mindestanforderungen gestellt:

 Mehrnährstoff-Dünger-
stickstoffhaltig
Stickstoff-EinzeldüngerPhosphat-Dünger
Phosphorsäure
Stichprobe
Absetzbare Stoffeml/l0,70,50,7
   2-Std.-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)kg/t323
Cadmium, gesamt
Cadmiumgehalt je Tonne Rohphosphat
bis 50 g g/t0,5-0,5
50 bis 100 g  g/t1-1
Stickstoff aus Ammoniumverbindungenkg/t144-
Stickstoff aus Nitratkg/t144-
Phosphor aus Phosphatenkg/t3-3
Fluoridkg/t3,5-3

Die produktspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die dem Bescheid zugrundeliegende Kapazität der Produktionsanlagen in zwei Stunden. Die Frachtwerte für Cadmium, Phosphor und Fluorid beziehen sich im übrigen auf den Gehalt an Phosphat, berechnet als P2O5, und die Frachtwerte für Stickstoff aus Ammonuimverbindungen und Stickstoff aus Nitraten auf den Gehalt an Stickstoffverbindungen, berechnet als N, in den jeweiligen Fertig-Düngemitteln.

2.2 Die Werte der Nummer 2.1 beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage.

Diesen Werten liegen folgende oder gleichwertige Analysenverfahren zugrunde:

 

2.2.1Absetzbare Stoffe:DIN 38409-H 9-2 (Ausgabe Juli 1980)
2.2.2Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) von der abgesetzten Probe:DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
2.2.3Cadmium, gesamt, von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe:DIN 38406-E 19-1/2/3 (Ausgabe Juli 1980)
2.2.4Stickstoff aus Ammoniumverbindungen von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe:DEV E 5.2 (7. Lieferung, 1975)
2.2.5Stickstoff aus Nitrat von der filtrierten Probe:DIN 38405-D 9-2 (Ausgabe Mai 1979)
2.2.6Phosphor aus Phosphaten von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe:DEV D 11.2 (7. Lieferung, 1975)
2.2.7Fluorid, gesamt, von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe:Anlage 3 zur 39. AbwasserVwV vom 5. September 1984 (GMBl. S. 350)

2.3 Ein in Nummer 2.1 bestimmter Wert ist einzuhalten. Er gilt auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse aus den letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert nicht überschreitet. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben dabei unberücksichtigt.

 


Anhang 45
Erdölverarbeitung

(GMBl. 1996 S. 729) nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 45 der  Abwasserverordnung

  1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Verarbeitung von Erdöl (Rohöl) oder seinen Produkten in Raffinerien - einschließlich solchen mit teilweiser oder ausschließlicher Schmierölproduktion - stammt

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus

2 Anforderungen

An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen gestellt:

2.1 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

 Qualifizierte Stichprobe oder
2-Std.-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)80
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)25
Stickstoff als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitrat-Stickstoff40
Phosphor, gesamt1,5
Kohlenwasserstoffe, gesamt2

Für den CSB ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 von Hundert vermindert und eine CSB-Konzentration von 100 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe nicht überschritten wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht des Ablaufs des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.

Für Stickstoff ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die Stickstofffracht um mindestens 75 vom Hundert vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.

2.2 Anforderungen nach dem Stand der Technik:

2.2.1 Anforderungen an Abwasser aus der Entparaffinierung

 Stichprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)0,5 mg/l

2.2.2 Anforderungen an das Gesamtabwasser

 Qualifizierte Stichprobe oder
2-Std.-Mischprobe
mg/l
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion0,15
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)0,1
Summe von Sulfiden und Mercaptanen0,6
Cyanid, leicht freisetzbar0,1

2.3 Anforderungen an die Schadstofffracht

Neben den Anforderungen der Nummern 2.1 und 2.2.2 sind die Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort festgesetzten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt ergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen.

2.4 Abweichend von der Nummer 2.2.1 der Rahmen-AbwasserVwV bezieht sich der Wert der Nummer 2.2.1 dieses Anhangs auf das Abwasser im Ablauf der Abwasservorbehandlungsanlage.



Anhang 46
Steinkohleverkokung

(GMBl. 1996 S. 729) nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 46 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Steinkohleverkokung stammt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus
1.2.1 der Verarbeitung von Kohlewertstoffen wie Teer, Phenolatlauge, Rohphenolöl und Rohbenzol,
1.2.2 der Kokslöschung,
1.2.3 Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung.

2 Anforderungen

An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen gestellt:

2.1 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

ParameterQualifizierte Stichprobe oder
2-Std.-Mischprobe
g/tmg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
Es ist ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Std.-Mischprobe festzulegen, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 vom Hundert entspricht. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der  Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
      
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)9 
Stickstoff als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff9 
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)12 
Phophor, gesamt 2

2.2 Anforderungen nach dem Stand der Technik

ParameterQualifizierte Stichprobe oder
2-Std.-Mischprobe
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion 10,15 g/t
Cyanid, leicht freisetzbar 10,03 g/t
Summe der Aromaten 2 (Benzol und Derivate)0,03 g/t
Sulfid0,03 g/t
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 20,015 g/t
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF 12
1 Die Anforderung entfällt, wenn das Abwasser vor Einleiten in ein Gewässer zusätzlich
gemeinsam mit anderem Abwasser in einer biologischen Kläranlage, die auf Nitrifikation
und Denitrifikation ausgelegt ist, behandelt wird.
2 Der Parameter muß nur dann in den Bescheid aufgenommen werden, wenn er im
Abwasser zu erwarten ist.

2.3 Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) der Nummern 2.1 und 2.2 beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Verkokungskapazität, ausdrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 v.H. in 2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringeren Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen Wassergehalt umzurechnen.
Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Std.-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

2.4 Die Einhaltung der Anforderung nach Nummer 2.1 für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) kann auch die Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) überprüft werden. In diesem Fall ist für den CSB der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Gramm je Tonne, einsetzen.


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