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"Asylverfahren"
Drucksache 187/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates betreffend das Aufenthaltsgesetz
... Der Zeitraum bis zum 29. Februar 2016 erfasst die Zeit bis zum Ende der Hochphase des Flüchtlingszugangs, bei deren Bewältigung neben Bund und Ländern die Zivilgesellschaft und die Wirtschaft wichtige Beiträge leisten. Zudem werden auch die Personen erfasst, die vor Beginn der Hochphase eingereist sind und deren Asylverfahren aufgrund des hohen Flüchtlingszugangs nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden konnten. Bei der Integration der Menschen, die in dieser Sondersituation eingereist sind oder von ihr betroffen waren, hat insbesondere die Wirtschaft durch Eingliederung in den Arbeitsmarkt große Anstrengungen unternommen. Viele der Personen, die in der Zeit besonders hoher Zugangszahlen bis zum 29. Februar 2016 eingereist sind und sich in Beschäftigungsverhältnissen befinden, weisen Zeiten des gestatteten Aufenthalts auf, verfügen jedoch nicht über ausreichende Zeiten der Duldung, um die Voraussetzung des § 60d Absatz 1 Nummer 2
Anlage Entschließung des Bundesrates betreffend das Aufenthaltsgesetz
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Drucksache 504/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es
... ) dient der Schließung einer Regelungslücke. Die Anordnung der Sicherungshaft setzt voraus, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Haftanordnung vollziehbar ausreisepflichtig ist. Stellt der Ausländer vor Haftanordnung einen Asylantrag, ist die Anordnung von Sicherungshaft nicht möglich, da der Asylantrag den Aufenthalt des Ausländers zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens erlaubt und damit keine vollziehbare Ausreisepflicht besteht. Diese Regelungslücke soll mit der neuen Vorschrift des § 62c
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
§ 16a Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Zensusgesetzes 2021
§ 36a Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 62c Ergänzende Vorbereitungshaft
Artikel 4 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 5368, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Ergebnis
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Drucksache 187/20
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates betreffend das Aufenthaltsgesetz
... Der Zeitraum bis zum 29. Februar 2016 erfasst die Zeit bis zum Ende der Hochphase des Flüchtlingszugangs, bei deren Bewältigung neben Bund und Ländern die Zivilgesellschaft und die Wirtschaft wichtige Beiträge leisten. Zudem werden auch die Personen erfasst, die vor Beginn der Hochphase eingereist sind und deren Asylverfahren aufgrund des hohen Flüchtlingszugangs nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden konnten. Bei der Integration der Menschen, die in dieser Sondersituation eingereist sind oder von ihr betroffen waren, hat insbesondere die Wirtschaft durch Eingliederung in den Arbeitsmarkt große Anstrengungen unternommen. Viele der Personen, die in der Zeit besonders hoher Zugangszahlen bis zum 29. Februar 2016 eingereist sind und sich in Beschäftigungsverhältnissen befinden, weisen Zeiten des gestatteten Aufenthalts auf, verfügen jedoch nicht über ausreichende Zeiten der Duldung, um die Voraussetzung des § 60d Abs. 1 Nr. 2
Drucksache 501/20
Verordnungsantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Thüringen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
... Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
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Drucksache 616/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 246 Baugesetzbuch (Baugesetzbuch änderungsgesetz - BauGBÄG )
... Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 246 Baugesetzbuch (Baugesetzbuchänderungsgesetz - BauGBÄG)
Artikel 1 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
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Drucksache 7/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
... "Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Asylverfahren beendet wird und dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Abschnitts 4 erteilt werden soll. Gleiches gilt für deren Ehegatten und deren minderjährige Kinder, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Abschnitts 6 erteilt werden soll." ‘
1. Zur Eingangsformel
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzesentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 2 Absatz 12a AufenthG , Nummer 11 § 16a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 2 Absatz 12d - neu - AufenthG , Nummer 12 § 18 Absatz 3 AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 3 Satz 4 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b - neu - § 5 Absatz 3 Satz 1a - neu - AufenthG , Nummer 9a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 1a - neu -, 1b - neu - AufenthG , Nummer 58 Buchstabe b - neu - § 104 Absatz 16 - neu - AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 1 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 2, 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
14. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 4 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16f Absatz 4 - neu - AufenthG
18. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, Absatz 3 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG
20. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 1a - neu - AufenthG
21. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
22. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - AufenthG , Nummer 40 Buchstabe a1 - neu - § 71 Absatz 2 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
23. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 AufenthG
24. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 18 Absatz 2 Nummer 3, 4 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
25. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 18 AufenthG
26. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 18b Absatz 2 AufenthG
27. Artikel 1 Nummer 12 § 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c AufenthG
28. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 20 Absatz 1 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
29. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 20 AufenthG
30. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 23 Absatz 1 Satz 4 AufenthG , Nummer 16 § 23a Absatz 1 Satz 5 AufenthG , Nummer 17 § 24 Absatz 6 AufenthG , Nummer 18 Buchstabe d § 25 Absatz 4a Satz 4 AufenthG , Buchstabe e § 25 Absatz 4b Satz 4 AufenthG
31. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 39 Absatz 3 Nummer 3 Satz 2 - neu - AufenthG
32. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 42 Absatz 1 Nummer 5 Absatz 2 AufenthG
33. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a § 71 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
34. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 81a AufenthG
§ 81a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
35. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 14a Absatz 3 BQFG
36. Zu Artikel 30 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 Absatz 3 Satz 1, 2 BeschV
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
37. Zu Artikel 30 Nummer 6 § 6 Absatz 1 und Absatz 2 - neu - BeschV
§ 6 Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
38. Zu Artikel 30 Nummer 21 § 26 BeschV
39. Zu Artikel 30a - neu - Verordnung zum Integrationsgesetz
Artikel 30a Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz
40. Zu Artikel 33 Absatz 2 Außerkrafttreten
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Drucksache 179/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... § 71 Absatz 8 AsylG greift nur, wenn der Wiederaufnahmeantrag unter den Voraussetzungen nach § 33 Absatz 5 Satz 6 AsylG als Folgeantrag zu behandeln ist. Der neue Satz 8 füllt insofern eine Regelungslücke für die Personen, die zuvor untergetaucht waren und im Aufgriffsfall erneut um Asyl nachsuchen, obwohl sie das vorherige Verfahren nicht fortgeführt haben. Vielmehr besteht dann die Möglichkeit, bei Personen, die offenkundig kein Interesse haben ihr Asylverfahren durchzuführen und sich durch ihr Verhalten den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entziehen wollen, die Anordnung von Abschiebungshaft zu erwirken.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 11 Absatz 5a Satz 1 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 54 Absatz 2 Nummer 1a AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 56a Überschrift, Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 3 Satz 3, 4, Absatz 6, 6a - neu -, 9 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c - neu - § 56 Absatz 5 Satz 2 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 60b Absatz 5 Satz 1 AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 61 Absatz 1e AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 61 Absatz 1e Satz 2 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 62 AufenthG , Nummer 22 § 62a AufenthG , Nummer 23 § 62b AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe e § 62 Absatz 6 Satz 4 AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 62b Absatz 2 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 62b Absatz 3 Satz 2 - neu -, 3 - neu - AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a § 71 Absatz 1 Satz 1a - neu - AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a § 71 Absatz 1 Satz 4 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b - neu - § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 29a - neu - § 87 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
18. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 98 Absatz 3 Nummer 2 AufenthG
19. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 33 Absatz 5 Satz 8 - neu - AsylG
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Drucksache 466/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
... Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b § 46 Absatz 10 Satz 7 SGB II
3. Zu Artikel 3
4. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c und d § 46 Absatz 11 Satz 5 und 6 bis 8 SGB II
5. Zu Artikel 6
Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
Artikel 6b Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 6a
Zu Artikel 6b
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Drucksache 177/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern - Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
... es haben, den Zugang zu Spezialberufssprachkursen nach § 13 Deutschsprachförderverordnung zu ermöglichen. Diese Möglichkeit ist nunmehr im Gesetzentwurf für den Personenkreis der Gestatteten weggefallen. Aus Sicht des Bundesrates sollte hier ein Gleichklang erzielt werden. Auch bei einem nennenswerten Teil der Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden, kann von einem längeren Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen werden. Die Ermöglichung von beruflichen Spezialsprachkenntnissen ist dabei einer nachhaltigen beruflichen Integration, die häufig ohne weitergehende Sprachkenntnisse nicht gelingen kann, förderlich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 52 Absatz 2 Satz 2, 3 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 56 Absatz 2 Satz 3 SGB III , Nummer 12 Buchstabe c § 60 Absatz 3 SGB III
3. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c § 76 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 - neu - SGB III
4. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 130 Absatz 2a Satz 2 SGB III
5. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 3 - neu -, Absatz 5 Satz 4 - neu - DeuFöV
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 358/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
... Für die betroffene Personengruppe (Asylverfahren oder Inobhutnahme) ist ein Impfschutz gegen Masern aufgrund der Gefahr eines Ausbruchsgeschehens in den Einrichtungen besonders wichtig. In solchen Einrichtungen sind in der Vergangenheit Masernerkrankungen oder Ausbruchsgeschehen aufgetreten. Ein Impfnachweis muss daher sobald wie möglich erbracht werden. Die bisher vorgesehene Regelung beinhaltet ein achtwöchiges Abwarten bis zur Überprüfung des Impfstatus. Konsequenzen aus einem nach dieser Zeit erhobenen unzureichenden Impfstatus würden noch später erfolgen. Damit wurde in der bisher vorgesehenen Regelung ein anderer Bewertungsmaßstab angelegt, als bei anderen zur Vorlage des Impfstatus verpflichteten Personen. Die zweimalige Vierwochenfrist ist nicht nachvollziehbar begründet.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4a IfSG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe b IfSG
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 13 Absatz 4 IfSG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 13 Absatz 4 IfSG
6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1 Nummer 7
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3, Absatz 9 Satz 1 und Satz 4, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 IfSG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a IfSG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 1, Satz 2, Satz 2a - neu -, Satz 3, Satz 4, Satz 6 und Satz 7 - neu - IfSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 6 IfSG
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 10 Satz 1, Satz 2, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - und Absatz 12 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - IfSG
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 8
17. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 IfSG
Zu Artikel 1 Nummer 8
20. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 3a - neu - IfSG
21. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 4 IfSG
22. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 4a - neu - IfSG
23. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 7 - neu - und Absatz 10 Satz 3 - neu - IfSG
24. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 11 Satz 1 einleitender Satzteil und Nummer 1 IfSG
25. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 11 Satz 3 - neu - IfSG
26. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20 IfSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
27. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20 IfSG
28. Zu Artikel 1 Nummer 12 a - neu - § 56 Absatz 1 Satz 3 - neu - IfSG
29. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 73 Absatz 1a Nummer 7a und Nummer 7b IfSG
30. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 73 Absatz 1a Nummer 7c IfSG
Zu Artikel 1
33. Zu Artikel 1 im Allgemeinen
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
34. Zu Artikel 2a - neu - § 45 Absatz 3 Nummer 2 SGB VIII
‚Artikel 2a Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
35. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 *
Zu Artikel 4
Artikel 4 Inkrafttreten
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Drucksache 178/2/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... Davon betroffen sind zum einen Gestattete aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG), zumal für diese Personengruppe an verschiedenen Stellen im Ausländer- und Asylrecht beschränkende Regelungen getroffen worden sind und zum Beispiel einer betrieblichen Ausbildung dieser Personen ein Arbeitsverbot für die Dauer des Asylverfahrens entgegensteht (§ 61 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 AsylG). Vor diesem Hintergrund ist die Regelung von § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AsylbLG konsequent und trägt somit dem Umstand Rechnung, dass Gestattete aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a Abs. 2 AsylG) nur eine geringe Bleibeperspektive in Deutschland haben.
Drucksache 8/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
... Die Voraussetzung einer vorherigen sechsmonatigen Duldung bei Antragstellung auf die Ausbildungsduldung (in Fällen, in denen nicht bereits während des Asylverfahrens mit der Ausbildung begonnen wurde) ist verfehlt und sollte gestrichen werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 48 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu -, Nummer 2 AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 1 Satz Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 AufenthG , Nummer 8 § 104 Absatz 17 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60c Absatz 1 Nummer 3 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 2 Nummer 4a - neu -, Absatz 4 Satz 2 - neu - AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 2 Nummer 5 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 3 Satz 1, 2 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 3 Satz 5 - neu - AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 3 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 3 Satz 3, Absatz 5, § 87 Absatz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60c Absatz 4a - neu - AufenthG
16. Zu Artikel 3 Satz 2 Außerkrafttreten
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Drucksache 466/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
... Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 2 FAG
3. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b § 46 Absatz 10 Satz 7 SGB II
4. Zu Artikel 3
5. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c und d § 46 Absatz 11 Satz 5 und 6 bis 8 SGB II
6. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d § 46 Absatz 11 Satz 6 SGB II
7. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d § 46 Absatz 11 Satz 8 SGB II
8. Zu Artikel 6
Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
Artikel 6b Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 6a
Zu Artikel 6b
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Drucksache 616/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 246 Baugesetzbuch (Baugesetzbuch änderungsgesetz - BauGBÄG )
... Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
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Drucksache 151/19
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Schließung der Förderlücken von Geflüchteten im Analogleistungsbezug
... zu leisten, jedoch den noch im Asylverfahren befindlichen gestatteten Ausländerinnen und Ausländern, deren Aufenthaltsperspektive noch offen ist, nach gleichlangem rechtmäßigem Voraufenthalt aufgrund der entsprechenden Anwendung des Leistungsausschlusses des § 22 Abs. 1
Drucksache 275/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... "§ 12a Asylverfahrensberatung".
§ 12a Asylverfahrensberatung
§ 15 Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
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Drucksache 275/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... Zudem ist die in der Begründung des Gesetzes behauptete "Notlage" keineswegs unvorhersehbar. Die dargestellte Situation ist eine absehbare Folge von Schließungen diverser Abschiebungshaftanstalten, von langwierigen Asylverfahren und unzureichenden Rücknahmeabkommen mit den Herkunftsländern. Soweit durch das Gesetz die Möglichkeiten, Abschiebungshaft anzuordnen, erweitert werden sollen, wäre auch die hierdurch erst noch eintretende Mehroder gar Überbelastung gerade nicht "unvorhersehbar". Schließlich spricht auch die geplante Festlegung einer "Notlagefrist" in Artikel 6 des Gesetzes ohne einen Prüfmechanismus zur Kontrolle, ob die vermeintliche Notlage zwischenzeitlich überwunden ist, gegen das Vorliegen einer unvorhersehbaren Situation.
Drucksache 167/19
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es A. Problem und Ziel
... Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Ausländer, der zum Zeitpunkt der Einreise und Asylantragstellung unter 18 Jahre alt war, während des Asylverfahrens volljährig wird und dem dann die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als minderjährig im Sinne der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) gilt (Urteil vom 12. April 2018, A. S., Rs. C-550/16, ECLI:EU:C:2018:248). Ihm steht damit, solange es sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Familienzusammenführungsrichtlinie handelte, auch nach Erreichen der Volljährigkeit das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern aus Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Familienzusammenführungsrichtlinie zu. Der entsprechende Antrag muss binnen drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt werden (EuGH, a.a. O., Rn. 61). Das
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Zustimmungsbedürftigkeit
7. Befristung, Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
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Drucksache 54/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)
... "y) bestands- oder rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens seit" '
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3, 4 AZRG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 AZRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 - neu - AZRG
5. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 22 AZRG
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c § 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1a - neu - AufenthG , Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe q Doppelbuchstabe aa Anlage Abschnitt I Nummer 14 Spalte D AZRG-DV
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb § 4 Absatz 7 Satz 1a, - neu -, 1b - neu - AZRG-DV
8. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Anlage Abschnitt I Nummer 8 Spalte A Buchstabe y AZRG-DV
9. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 56a Überschrift, Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 3 Satz 3, 4, Absatz 6, 6a - neu -, 9 Satz 1 AufenthG
Zu Nummer 3a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
10. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c § 71 Absatz 4 Satz 4 AufenthG
11. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 76a Absatz 1 Satz 1 AufenthV
12. Zu Artikel 6 § 42a Absatz 3a SGB VIII
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Drucksache 358/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
... Für die betroffene Personengruppe (Asylverfahren oder Inobhutnahme) ist ein Impfschutz gegen Masern aufgrund der Gefahr eines Ausbruchsgeschehens in den Einrichtungen besonders wichtig. In solchen Einrichtungen sind in der Vergangenheit Masernerkrankungen oder Ausbruchsgeschehen aufgetreten. Ein Impfnachweis muss daher sobald wie möglich erbracht werden. Die bisher vorgesehene Regelung beinhaltet ein achtwöchiges Abwarten bis zur Überprüfung des Impfstatus. Konsequenzen aus einem nach dieser Zeit erhobenen unzureichenden Impfstatus würden noch später erfolgen. Damit wurde in der bisher vorgesehenen Regelung ein anderer Bewertungsmaßstab angelegt, als bei anderen zur Vorlage des Impfstatus verpflichteten Personen. Die zweimalige Vierwochenfrist ist nicht nachvollziehbar begründet.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4a IfSG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe b IfSG
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 13 Absatz 4 IfSG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3, Absatz 9 Satz 1 und Satz 4, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 IfSG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 6 IfSG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 1, Satz 4, Satz 6 und Absatz 10 Satz 1 und Satz 2 IfSG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 IfSG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 2 und Satz 5 IfSG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 3a - neu - IfSG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 4 IfSG
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 4a - neu - IfSG
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 7 - neu - und Absatz 10 Satz 3 - neu - IfSG
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 11 Satz 1 einleitender Satzteil und Nummer 1 IfSG
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 11 Satz 3 - neu - IfSG
15. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20 IfSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20 IfSG
17. Zu Artikel 1 Nummer 12 a - neu - § 56 Absatz 1 Satz 3 - neu - IfSG
18. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 73 Absatz 1a Nummer 7a und Nummer 7b IfSG
19. Zu Artikel 1
Zu 20. Artikel 2a - neu - § 45 Absatz 3 Nummer 2 SGB VIII
‚Artikel 2a Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
21. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 4 Inkrafttreten
22. Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
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Drucksache 54/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)
... 3. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum 2. DAVG das AZR und die gesetzlichen Grundlagen so fortzuentwickeln, dass Bund, Länder und Kommunen die erforderlichen Integrationsprozesse besser abbilden und koordinieren können. Den für Integration zuständigen kommunalen Behörden kommt dabei neben dem BAMF eine besondere Bedeutung zu. Zielrichtung sollte dabei in der weiteren Perspektive sein, das AZR unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben, besonders infolge der Datenschutzgrundverordnung, als "Integrations-Datenbank" zu implementieren. Mit dem vorgesehenen Ausbau des AZR zu einem Kerndatensystem und der damit einhergehenden massiven, digital gestützten Vernetzung eines erweiterten Kreises von Institutionen - im Bereich der Erstregistrierung, der Informationsbereitstellung für Behörden, der Sicherheitsüberprüfung sowie der Asylverfahren - sind in gesetzlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht die Voraussetzungen für solch eine Datenbank bereits weitgehend erfüllt.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Ziffer 1:
Zu Ziffer 2:
Zu Ziffer 3:
Zu Ziffer 4:
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3 und 4:
Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zu Artikel 1 Änderung des AZR-Gesetzes
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 AZRG , Artikel 7 Nummer 1 und 2 § 18e AZRG
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3, 4 AZRG
Zu Buchstabe a
[Zu Buchstabe b:
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 AZRG
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 - neu - AZRG
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 14 Absatz 1 Nummer 6, 7 AZRG
13. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 22 AZRG
14. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c § 22 Absatz 3 Satz 3 AZRG
15. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb § 4 Absatz 7 Satz 1a, - neu -, 1b - neu - AZRG-DV
16. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Anlage Abschnitt I Nummer 8 Spalte A Buchstabe y AZRG-DV
17. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 49 Absatz 6 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c § 49 Absatz 8 Satz 3, Absatz 9 Satz 3 AufenthG , Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a § 16 Absatz 1 Satz 2 AsylG
18. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 56a Überschrift, Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 3 Satz 3, 4, Absatz 6, 6a - neu -, 9 Satz 1 AufenthG
Zu Nummer 3a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
19. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c § 71 Absatz 4 Satz 4 AufenthG
20. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c § 71 Absatz 4 Satz 5 - neu -, 6 - neu - AufenthG
21. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 76a Absatz 1 Satz 1 AufenthV
22. Zu Artikel 6 § 42a Absatz 3a SGB VIII
23. Zu Artikel 6 § 42a Absatz 3a SGB VIII
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Drucksache 508/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG -Durchführungsverordnung
... Bei Ausländern, die bereits während des laufenden Asylverfahrens ausgewiesen werden (müssen), erfolgt die Ausweisung grundsätzlich gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1
1. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Anlage Abschnitt I Nummer 8 Spalte A Buchstabe o AZRG-DV
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe g1 - neu - Anlage Abschnitt I Nummer 13 Spalte A Buchstabe g - neu - Spalte B AZRG-DV
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Drucksache 175/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)
... Mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016, BGBl I, 390 wurde der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer von zwei Jahren bis 16. März 2018 ausgesetzt (§ 104 Absatz 13 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Artikel 2 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 5 Einschränkungen von Grundrechten
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nummer 4442, BMI: Entwurf eines Gesetzes für die Regelung des Familiennachzugs subsidiär Schutzberechtigter
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und zu anderen Lösungsmöglichkeiten
II.4 Evaluierung
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) (NKR-Nummer 4442, BMI)
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Drucksache 381/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetz es
... Ferner könnten durch behördliches Handeln im Asylverfahren entstandene Fehler (z.B. fehlende oder unzureichende Überprüfung der Identität oder der vorgelegten Dokumente) kaum korrigiert werden. Zudem könnten seit der Entscheidung über den Asylantrag erreichte Fortschritte bei der Klärung der Identität nicht genutzt werden. Damit bestünde die Gefahr, dass auch Personen, die im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität oder die Staatsangehörigkeit oder andere für die Schutzgewährung wesentlichen Umstände getäuscht haben, bei der Statusüberprüfung die Mitwirkung ohne jegliche Konsequenzen verweigern können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4540, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes (Asylwiderrufsmitwirkungsgesetz)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Verwaltung Bund
II.2. Evaluierung
III. Ergebnis
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Drucksache 123/18
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Schließung der Förderlücke für ausbildungs-/ studienwillige Personen mit Aufenthalts-gestattung oder Duldung und Voraufenthaltszeiten von mehr als 15 Monaten
... XII ausgelöst wird. Wenn bereits während des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG eine Ausbildung oder ein Studium aufgenommen wurde, entfällt mit dem Wechsel in den sogenannten Analogleistungsbezug in bestimmten Fallgruppen die Möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts. Die Regelung hemmt so die Aufnahme einer Ausbildung/eines Studiums und führt zu Rechtsunsicherheit bei Betroffenen und Betrieben. Bislang sind Lösungen allenfalls im Einzelfall über einen Rückgriff auf Härtefallregelungen möglich, was jedoch nicht die für alle Beteiligten erforderliche Rechtssicherheit schafft. Hinzu kommt, dass es nicht im Einflussbereich der Asylsuchenden liegt, ob das in Bundeszuständigkeit durchgeführte Asylverfahren länger als 15 Monate andauert und damit der Leistungsbezug nicht mehr nach § 3 AsylbLG, sondern gem. § 2 AsylbLG analog
Drucksache 123/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Schließung der Förderlücke für ausbildungs-/studienwillige Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung und Voraufenthaltszeiten von mehr als 15 Monaten
... XII ausgelöst wird. Wenn bereits während des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG eine Ausbildung oder ein Studium aufgenommen wurde, entfällt mit dem Wechsel in den sogenannten Analogleistungsbezug in bestimmten Fallgruppen die Möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts. Die Regelung hemmt so die Aufnahme einer Ausbildung/eines Studiums und führt zu Rechtsunsicherheit bei Betroffenen und Betrieben. Bislang sind Lösungen allenfalls im Einzelfall über einen Rückgriff auf Härtefallregelungen möglich, was jedoch nicht die für alle Beteiligten erforderliche Rechtssicherheit schafft. Hinzu kommt, dass es nicht im Einflussbereich der Asylsuchenden liegt, ob das in Bundeszuständigkeit durchgeführte Asylverfahren länger als 15 Monate andauert und damit der Leistungsbezug nicht mehr nach § 3 AsylbLG, sondern gemäß § 2 AsylbLG analog
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Schließung der Förderlücke für ausbildungs-/studienwillige Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung und Voraufenthaltszeiten von mehr als 15 Monaten
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Drucksache 508/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG -Durchführungsverordnung
... Bei Ausländern, die bereits während des laufenden Asylverfahrens ausgewiesen werden (müssen), erfolgt die Ausweisung grundsätzlich gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1
1. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Anlage Abschnitt I Nummer 8 Spalte A Buchstabe o AZRG-DV
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe g1 - neu - Anlage Abschnitt I Nummer 13 Spalte A Buchstabe g - neu - Spalte B AZRG-DV
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Drucksache 31/1/18
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
... Mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 wurde durch § 104 Absatz 13
Drucksache 381/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetz es
... ) sah vor, dass das Ergebnis der Wider-rufsprüfung - sie muss nach § 73 Absatz 2a Satz 1 AsylG heute wie damals spätestens nach Ablauf von drei Jahren erfolgen - der Ausländerbehörde mitzuteilen war. Durch Artikel 1 Nummer 28 des Asylverfahrensbeschleuni-gungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) wurde § 73 Absatz 2a Satz 2
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 73 Absatz 2a Satz 2 und 3 AsylG , Artikel 1a - neu - § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 3 Nummer 2 AufenthG
‚Artikel 1a Änderung des Aufenthaltsgesetzes
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 73 Absatz 3a Satz 2 AsylG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
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Drucksache 175/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneu-regelungsgesetz)
... f) Der Bundesrat teilt nicht die Auffassung, dass eine Aufrechterhaltung des Anspruchs die Integrationsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschlands übersteigt. Die Begründung, die zur erstmaligen Aussetzung des Familiennachzugs vorgetragen wurde (das heißt die größte Zahl von Asylsuchenden seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland, vgl. "Gesetzentwurf zur Einführung beschleunigter Asylverfahren", BT-Drucksache 18/7538, Seite 1) liegt jedenfalls jetzt ersichtlich nicht mehr vor. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) geht von nur zusätzlichen 50 000 bis 60 000 nachziehenden Angehörigen aus. Es liegen keine empirischen Erfahrungen seit der Änderung der Anspruchsvoraussetzungen im Jahr 2015 vor.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 27 Absatz 3a AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 32 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 32 Absatz 1 AufenthG , Nummer 6 § 36a AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 32 Absatz 4 Satz 3 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG
8. Zum Gesetzentwurf im Allgemeinen
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 1 und 2 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, c AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG
18. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG
19. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 104 Absatz 13 AufenthG
20. Zum Gesetzentwurf allgemein - Evaluierung
21. Zur Vorbereitung eines Einwanderungsgesetzes
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Drucksache 473/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung)
... 8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m um die Formulierung "Verweigerung der Mitwirkung an der Identifizierung" ergänzt wird. Nach dem derzeitigen Vorschlag des Richtlinienvorschlags sieht Buchstabe m vor, dass bestimmte Verhaltensweisen wie die Verwendung falscher oder gefälschter Ausweisdokumente oder die Vernichtung von Dokumenten ein objektives Kriterium für die Annahme einer Fluchtgefahr darstellen und zur Beweislastumkehr führen sollen. Die fehlende Identifizierung von Ausländern ist eines der größten Probleme im Asylverfahren und bei der Rückführung. Die bisher in Buchstabe m genannten Kriterien erfordern ein aktives Handeln der betroffenen Personen. Es kommt jedoch häufig vor, dass die Personen grundsätzlich ihre Mitwirkung an der Identifizierung verweigern. Die Regelung in Buchstabe a "fehlende Unterlagen zum Identitätsausweis" wird diesem Umstand nicht gerecht, da es möglich ist, dass Ausländer aufgrund der Fluchtumstände ohne Identitätsnachweise eingereist sind. In diesen Fällen kann jedoch von den Ausländern verlangt werden, dass sie an ihrer Identifizierung nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens mitwirken.
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 13
Zu Artikel 16
Zu Artikel 18
Zu Artikel 22
3 Weiteres
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Drucksache 51/18
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Berlin, Brandenburg, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung durch die erweiterte Möglichkeit der Zulassung von Rechtsmitteln
... Die Verwaltungsgerichtbarkeit hat seit geraumer Zeit hohe Eingänge an Asylverfahren zu bewältigen. Während bei den Verwaltungsgerichten bundesweit im gesamten Jahr 2012 nur rund 30.000 Asylverfahren eingingen, waren es 2016 bereits 182.000. Den Höhepunkt erreichten die Eingangszahlen in der ersten Jahreshälfte 2017.
Drucksache 502/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds "Deutsche Einheit"
... c) Der Bundesrat stellt fest, dass die rechtliche Umsetzung der Verlängerung der Bundesbeteiligung an den Integrationskosten der Länder und Kommunen für das Jahr 2019 notwendig und dringend ist. Gleichwohl weist der Bundesrat darauf hin, dass die Spitzabrechnungen für die Zeiträume 1. September 2016 bis 31. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 sowie die Berechnungen für die Abschlagszahlungen anhand der Begründung des Gesetzentwurfs nicht im Einzelnen nachvollzogen werden können. Diese Kritik wurde bereits im Rahmen der Länderanhörung zum Referentenentwurf deutlich geäußert. So wird beispielsweise in der Gesetzesbegründung nicht erläutert, wie bei den Fällen, die erst im Laufe der Spitzabrechnungszeiträume in das förmliche Asylverfahren aufgenommen wurden, die Monate zwischen Registrierung und Beginn des Asylverfahrens ermittelt wurden. Weiterhin sind die der Gesetzesbegründung zugrunde gelegten Angaben zur Anzahl der ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anhand der bislang veröffentlichten Zahlen nicht nachvollziehbar.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu den Kosten für Unterkunft und Heizung
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 3 FAG
4. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 46 Absatz 5 Satz 2 SGB II
5. Zum Fonds Deutsche Einheit
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Drucksache 380/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... /EU /EU eingestuft, um Asylverfahren von Staatsangehörigen dieser Staaten nach § 29a des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes
Anlage II (zu § 29a)
Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4487, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens,
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Drucksache 502/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds "Deutsche Einheit"
... c) Der Bundesrat stellt fest, dass die rechtliche Umsetzung der Verlängerung der Bundesbeteiligung an den Integrationskosten der Länder und Kommunen für das Jahr 2019 notwendig und dringend ist. Gleichwohl weist der Bundesrat darauf hin, dass die Spitzabrechnungen für die Zeiträume 1. September 2016 bis 31. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 sowie die Berechnungen für die Abschlagszahlungen anhand der Begründung des Gesetzentwurfs nicht im Einzelnen nachvollzogen werden können. Diese Kritik wurde bereits im Rahmen der Länderanhörung zum Referentenentwurf deutlich geäußert. So wird beispielsweise in der Gesetzesbegründung nicht erläutert, wie bei den Fällen, die erst im Laufe der Spitzabrechnungszeiträume in das förmliche Asylverfahren aufgenommen wurden, die Monate zwischen Registrierung und Beginn des Asylverfahrens ermittelt wurden. Weiterhin sind die der Gesetzesbegründung zugrunde gelegten Angaben zur Anzahl der ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anhand der bislang veröffentlichten Zahlen nicht nachvollziehbar.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu den Kosten für Unterkunft und Heizung
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 3 FAG
5. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 46 Absatz 5 Satz 2 SGB II
6. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 46 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB II
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Drucksache 85/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zu weiteren Verbesserungen im Ausbildungsförderungsrecht - Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetz es (BAföG ) - Antrag der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Thüringen -
... "Mit der Ergänzung der Vorschrift um die Personen mit Aufenthaltsgestat-tung würde für Geflüchtete während des Asylverfahrens eine Förderlücke bei der Aufnahme einer dem BAföG unterfallenden Ausbildung oder bei der Aufnahme eines Studiums wegfallen."
1. Zu Satz 2 Nummer 9 - neu -
2. Zu Satz 2 Nummer 10 - neu -
3. Zu Satz 2 Nummer 11 - neu -
4. Zu Satz 2 Nummer 12 - neu -
5. Zu Satz 2 Nummer 13 - neu -
6. Zu Satz 2 Nummer 13 - neu -
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Drucksache 380/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... Der Bundesrat begrüßt das Anliegen des Gesetzentwurfs, da hierdurch eine erhebliche Beschleunigung des Asylverfahrens erreicht wird. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist verkürzt sich nach § 36 Absatz 1 AsylG auf eine Woche, eine Klage ist ebenfalls innerhalb einer Woche zu erheben (§ 74 Absatz 1 AsylG) und hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Absatz 1 AsylG). Ein Antrag nach § 80 Absatz 5
Zum Abschluss von Rücknahmeabkommen
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Drucksache 261/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
... Aufgrund der Kostenfreiheit des Asylverfahrens werden von Amts wegen erfolgende Befristungsentscheidungen, für die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 75 Nummer 12
Drucksache 118/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates für eine baldige Umsetzung eines zentralen internationalen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) unter Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen
... Im Hinblick auf die aktuellen Ereignisse ist es erforderlich, dieses Reformvorhaben verstärkt voranzutreiben. Dabei sollte sichergestellt werden, dass auch Auskünfte zu anderen Zwecken als denen eines Strafverfahrens ohne Beschränkungen übermittelt werden. Beispielsweise können ausländische Vorstrafen für die Ausländerbehörden im Rahmen der Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Ausweisung, für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren, für die Staatsangehörigkeitsbehörden im Einbürgerungsverfahren sowie für Polizei und Verfassungsschutz bei Gefahrenabwehr bzw. Überwachung verfassungsfeindlicher Bestrebungen entscheidungserheblich sein.
Drucksache 179/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... Im Bund entsteht im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zusammenhang mit der Einführung der Möglichkeit zum Auslesen mobiler Datenträger im Asylverfahren einmaliger Erfüllungsaufwand in geschätzter Höhe von 3 200 000 Euro. Weiter fallen dort jährlich etwa 300 000 Euro Lizenzkosten für die einzusetzende forensische Software sowie ein noch nicht bezifferbarer Aufwand für personelle und sachliche Ressourcen, insbesondere zur Schulung, an. Nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand entsteht bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für zusätzlich erforderliche Datenschutzkontrollen. Dieser sowie etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. Den Ländern entsteht Erfüllungsaufwand, dessen Höhe von derzeit nicht bekannten Faktoren und künftigen Umsetzungsplanungen abhängt und daher nicht konkret beziffert werden kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 56a Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Asylgesetzes
§ 15a Auswertung von Datenträgern
Artikel 3 Änderung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
1. Mitarbeiter im Schichtdienst.
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 3932, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder Kommunen
1. Mitarbeiter im Schichtdienst.
Verwaltung Bund/Land
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Zusammenfassung
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Drucksache 179/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... für den Zugang zur Revisionsinstanz entgegen. Im Übrigen überwiegt in der Abwägung der Vorteil, der sich daraus ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Funktion besser als bislang nachkommen kann, die Rechtsanwendung im Bereich des Asyl- und Asylverfahrensrecht durch die Herbeiführung von Leitentscheidungen zu vereinheitlichen und die effektivere Grundsatzklärung Verfahren mit gleichen oder ähnlich gelagerten Fragestellungen beschleunigt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 9
3. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 78a Absatz 5 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 - neu - § 95 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG , Buchstabe a1 - neu - § 95 Absatz 3 AufenthG
5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14 Absatz 3 Satz 3 AsylG
6. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 59b Absatz 1 Nummer 4 - neu - AsylG
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 bis 7 AsylG
8. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 AsylG
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - Inhaltsübersicht Angabe zu § 80 AsylG , Nummer 6 - neu - § 80 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 - neu -, Absatz 3 - neu - AsylG
10. Zu Artikel 2a - neu - § 10 Absatz 4 AZRG
'Artikel 2a Änderung des AZR-Gesetzes
11. Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 AZRG
'Artikel 2a Änderung des AZR-Gesetzes
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Drucksache 118/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für eine baldige Umsetzung eines zentralen internationalen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) unter Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen
... Im Hinblick auf die aktuellen Ereignisse ist es erforderlich, dieses Reformvorhaben verstärkt voranzutreiben. Dabei sollte sichergestellt werden, dass auch Auskünfte zu anderen Zwecken als denen eines Strafverfahrens ohne Beschränkungen übermittelt werden. Beispielsweise können ausländische Vorstrafen für die Ausländerbehörden im Rahmen der Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Ausweisung, für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren, für die Staatsangehörigkeitsbehörden im Einbürgerungsverfahren sowie der für Polizei und Verfassungsschutz bei Gefahrenabwehr bzw. der Überwachung verfassungsfeindlicher Bestrebungen entscheidungserheblich sein.
Anlage Entschließung des Bundesrates für eine baldige Umsetzung eines zentralen internationalen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) unter Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen
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Drucksache 285/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Integrationsgesetz
... Weiterer jährlicher Erfüllungsaufwand fällt beim Bund durch Übermittlungspflichten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) an die Leistungsbehörden von Ländern und Kommunen nach dem AsylbLG an. Danach muss das BAMF mangelnde Mitwirkung im Asylverfahren, bspw. bei der Identitätsklärung oder Terminwahrnehmung, mitteilen, damit die Leistungsbehörden Sanktionen aussprechen können. Für den Einzelfall wird ein Aufwand von etwa 30 Minuten für die Informationsübermittlung geschätzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Integrationskursverordnung
Artikel 5 Weitere Änderung der Integrationskursverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Beschäftigungsverordnung
5. Erfüllungsaufwand Beschäftigungsverordnung Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
6. Weitere Kosten
7. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3734, 3735: Entwurf eines Integrationsgesetzes und einer Verordnung zum Integrationsgesetz
I. Zusammenfassung
1. Im Einzelnen
2. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
Umstellungsaufwand Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand Verwaltung
3. Weitere Kosten
4. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
5. Evaluation
6. Gesamtbetrachtung
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Drucksache 318/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG )
... Soweit die Gesetzesbegründung auf eine finanzielle Neutralität der mit dem GKV-FQWG eingeführten Rechtsänderungen abstellt, bezieht sich diese auf den Stand vor dem 1. Januar 2016. Der GKV-Spitzenverband hat bereits in der Vergangenheit auf nicht kostendeckende Kassenbeiträge für ALG II-Empfänger hingewiesen. Gerade angesichts einer zunehmenden Zahl von Flüchtlingen, die nach Abschluss der jeweiligen Asylverfahren mit ALG II-Bezug zu Mitgliedern der GKV werden, ist nicht zu erwarten, dass die Änderung des § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V finanzneutral für die Beitragszahler der Solidargemeinschaft ist.
Drucksache 391/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist], für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung) - COM(2016) 272 final; Ratsdok. 8765/16
... 2. Der Bundesrat regt dennoch an zu prüfen, ob eine Vereinheitlichung der Speicherfristen umsetzbar ist. Die zukünftige Eurodac-Verordnung sieht nur eine Erhöhung der Speicherdauer von unerlaubt eingereisten Drittstaatsangehörigen von 18 Monaten auf fünf Jahre vor. Dies bedeutet jedoch, dass die Fingerabdruckdaten und Gesichtsbilddaten von Personen, die "untertauchen" und sich somit dem Asylverfahren entziehen, wesentlich früher aus der Datenbank gelöscht werden, als von Personen, die sich dem Asylverfahren unterziehen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Erweiterung auf den Personenkreis des Kapitels IV (Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten) ist dieser Widerspruch zu der Speicherfrist von Asylbewerberinnen und -bewerbern aus sicherheitspolitischen Aspekten nicht nachvollziehbar. Es sollte deshalb in Artikel 17 des Änderungsvorschlags eine einheitliche Aufbewahrungsfrist der Daten von zehn Jahren bei Asylantragstellerinnen und -antragstellern, Personen, die beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen werden, und Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, festgeschrieben werden.
Drucksache 6/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweisverordnung - AKNV )
... Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Personalbestand des Bundesamts verdoppelt wird und die Daten vorrangig der Verwendung im Asylverfahren dienen. Überdies wird eine Nutzungsmöglichkeit der auf dem Ankunftsnachweis enthaltenen Daten den Aufnahmeeinrichtungen erst dann möglich sein, wenn die entsprechenden Schnittstellen für die Länder geschaffen wurden. Solche werden allerdings noch nicht bei Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes und der Ankunftsnachweisverordnung vorliegen. Da die Länder, um die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewähren zu können, auf die entsprechenden Daten zugreifen können müssen, müssen sie, solange der Zugriff auf die oben genannten Daten über die zu errichtenden Schnittstellen noch nicht möglich ist, die neuen Daten noch in die jeweiligen Landessysteme einspeisen. Es ist daher eine Übergangsfrist für die Aufgabenwahrnehmung durch die Aufnahmeeinrichtungen vorzusehen, in welcher die entsprechenden Schnittstellen für die Länder geschaffen werden, um deren Doppelaufwand, was die Erfassung von Daten anbelangt, so gering wie möglich zu halten.
Drucksache 266/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Integrationsgesetzes
... allein auf Grund des noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens versagt wird und die oder der auszubildende Leistungsberechtigte die Dauer des Verfahrens nicht selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat."
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Überschrift, Absatz 4 SGB III
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III
4. Zu Artikel 3
'Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
5. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 1a Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 AsylbLG
6. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 AsylbLG
7. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG
8. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG
9. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
10. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
11. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG
12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 AufenthG
15. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
16. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Satz 1a - neu - AufenthG
17. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufEnthG
18. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG
19. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
20. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG
21. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
22. Zu Artikel 5 Nummer 5a - neu - § 43 Absatz 1 AufenthG , Nummer 6 Buchstabe a - neu -, Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 1a - neu -, Absatz 4 Satz 2 AufenthG , Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG
23. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
24. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG
25. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9 AufenthG
26. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG
27. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG
28. Zu Artikel 5 Nummer 9 § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG
29. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG
30. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG
31. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG
32. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG
33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG
34. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG
35. Zu den Angeboten für Asylsuchende mit unklarer Bleibeperspektive
36. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten
37. Zu den Integrationskursen
Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
43. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand
44. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein
45. Zum Studium als Integrationsmaßnahme
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
46. Zu BAföG als Fördermöglichkeit
47. Zum Gesetzentwurf insgesamt
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Drucksache 390/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) - COM(2016) 270 final; Ratsdok. 8715/16
... 5. Der Bundesrat stellt fest, dass die Prüfung, ob ein Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in einem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, von Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten häufig unterschiedlich ausfällt und daher auch eine Ungleichbehandlung von Antragstellenden droht. Er hält es daher auch für erforderlich, auf Unionsebene ein schnelles und für die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten verbindliches Verfahren zur einheitlichen Prüfung und Feststellung des Vorliegens von systemischen Schwachstellen einzuführen.
Drucksache 65/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG )
... Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a - neu - § 45 Absatz 1 Sätze 2a - neu - bis 2c - neu - SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 142 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 SGB II Nummer 13a - neu - § 143 Absatz 1 SGB III
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c - neu - § 180 Absatz 4 Satz 2 SGB III
4. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c - neu - § 180 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB III
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Drucksache 68/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... 1. Der Bundesrat teilt das Anliegen der Bundesregierung, die Asylverfahren in Anbetracht der erheblich gestiegenen Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachsuchenden Menschen deutlich zu beschleunigen und hierzu das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch zielführende Verfahrensregelungen zu entlasten. Dies gilt auch für Antragsteller aus Algerien, Marokko und Tunesien.
Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 65/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutzund Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG )
... Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a - neu - § 45 Absatz 1 Sätze 2 2c - neu - SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 142 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 SGB II Nummer 13a - neu - § 143 Absatz 1 SGB III
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c - neu - § 180 Absatz 4 Satz 2 SGB III
4. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c - neu - § 180 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB III
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Drucksache 6/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweisverordnung - AKNV )
... Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Personalbestand des Bundesamts verdoppelt wird und die Daten vorrangig der Verwendung im Asylverfahren dienen. Überdies wird eine Nutzungsmöglichkeit der auf dem Ankunftsnachweis enthaltenen Daten den Aufnahmeeinrichtungen erst dann möglich sein, wenn die entsprechenden Schnittstellen für die Länder geschaffen wurden. Solche werden allerdings noch nicht bei Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes und der Ankunftsnachweisverordnung vorliegen. Da die Länder, um die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewähren zu können, auf die entsprechenden Daten zugreifen können müssen, müssen sie, solange der Zugriff auf die oben genannten Daten über die zu errichtenden Schnittstellen noch nicht möglich ist, die neuen Daten noch in die jeweiligen Landessysteme einspeisen. Es ist daher eine Übergangsfrist für die Aufgabenwahrnehmung durch die Aufnahmeeinrichtungen vorzusehen, in welcher die entsprechenden Schnittstellen für die Länder geschaffen werden, um deren Doppelaufwand, was die Erfassung von Daten anbelangt, so gering wie möglich zu halten.
Drucksache 266/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Integrationsgesetzes
... allein auf Grund des noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens versagt wird und die oder der auszubildende Leistungsberechtigte die Dauer des Verfahrens nicht selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat."
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III
3. Zu Artikel 3
'Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
4. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG
5. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG
6. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
7. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG
8. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
9. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
10. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Nummer 2 AufenthG
11. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG
13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 7 AufenthG
14. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG
15. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
16. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
17. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9a - neu - AufenthG
18. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG
19. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG
20. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG
21. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG
22. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG
23. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG
24. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG
25. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG
26. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten
27. Zu den Integrationskursen
28. Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
29. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand
30. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein
31. Zum Studium als Integrationsmaßnahme
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
32. Zu BAföG als Fördermöglichkeit
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Drucksache 513/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) - COM(2016) 465 final; Ratsdok. 11318/16
... 2. In Artikel 2 Absatz 10 des Richtlinienvorschlags wird der Begriff der "Flucht" neu eingefügt. Mit diesem legal definierten Begriff soll nach dem Willen der Kommission eine Handlung erfasst werden, durch die Antragstellende zur Umgehung des Asylverfahrens entweder das Hoheitsgebiet, in dem sie sich nach der neu zu fassenden
Drucksache 391/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist], für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung) - COM(2016) 272 final; Ratsdok. 8765/16
... 2. Der Bundesrat regt dennoch an zu prüfen, ob eine Vereinheitlichung der Speicherfristen umsetzbar ist. Die zukünftige Eurodac-Verordnung sieht nur eine Erhöhung der Speicherdauer von unerlaubt eingereisten Drittstaatsangehörigen von 18 Monaten auf fünf Jahre vor. Dies bedeutet jedoch, dass die Fingerabdruckdaten und Gesichtsbilddaten von Personen, die "untertauchen" und sich somit dem Asylverfahren entziehen, wesentlich früher aus der Datenbank gelöscht werden, als von Personen, die sich dem Asylverfahren unterziehen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Erweiterung auf den Personenkreis des Kapitels IV (Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten) ist dieser Widerspruch zu der Speicherfrist von Asylbewerberinnen und -bewerbern aus sicherheitspolitischen Aspekten nicht nachvollziehbar. Es sollte deshalb in Artikel 17 des Änderungsvorschlags eine einheitliche Aufbewahrungsfrist der Daten von zehn Jahren bei Asylantragstellerinnen und -antragstellern, Personen, die beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen werden, und Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, festgeschrieben werden.
Drucksache 93/16
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates "Zusammenhalt stärken: Flüchtlinge aufnehmen und integrieren - eine gesamtstaatliche Aufgabe in gemeinsamer Verantwortung"
... 2. Der Bundesrat nimmt ferner zur Kenntnis, dass innerhalb weniger Monate rechtliche Voraussetzungen geschaffen wurden, die dazu beitragen können, die Dauer der Asylverfahren zu verkürzen und für alle Beteiligten effizienter und transparenter zu gestalten. Die praktische Umsetzung muss nun aus den nachstehenden Gründen schnell folgen bzw. weiter intensiviert werden, um - die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz der Flüchtlingsaufnahme weiter zu fördern und - die hohe Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, die sich für Flüchtlinge engagieren, zu erhalten.
Drucksache 625/16
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung A. Problem und Ziel
... Mit der Neufassung und Gliederung der Nummer 6 des § 72 Absatz 2 in die Buchstaben a) und b) wird eine Differenzierung bei Änderung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zwischen Ausländern und (ehemaligen) Deutschen vorgenommen, mit der die Meldebehörden verpflichtet werden, bei einem Deutschen, der die deutsche Staatsangehörigkeit aufgibt oder in sonstiger Weise verliert, wie bei anderen Ausländern und Staatenlosen Daten nach § 71 Absatz 2 sowie § 72 Absatz 2 Nummer 1 zu übermitteln. Derzeit werden in einem solchen Fall nur die neue oder weitere Staatsangehörigkeit übermittelt. Damit fehlen den Ausländerbehörden von ehemaligen Deutschen jedoch die für eine weitere ausländerrechtliche Behandlung erforderlichen Daten, die neben den Daten nach § 71 Absatz 2 bei einer Anmeldung von den Meldebehörden übermittelt werden. Die fehlenden Angaben nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 AufenthV müssen zurzeit zeitintensiv recherchiert werden. Insbesondere bei der Entscheidungsfindung bei Asylverfahren ist das Wissen um die Staatsangehörigkeit unerlässlich.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
III. Rechtsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
IV. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
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Drucksache 172/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa - COM(2016) 197 final
... /EU in eine neue Verordnung über ein einheitliches gemeinsames Asylverfahren in der EU umzuwandeln und die derzeitige
Zur Mitteilung allgemein
Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates
Ausweitung des Anwendungsbereichs des Eurodac-Systems
Ein höheres Maß an Konvergenz und ein echtes gemeinsames EU-Asylsystem
Sekundärmigration innerhalb der EU verhindern
Ein neues Mandat für die Asylagentur der EU
Direktzuleitung an die Kommission
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Drucksache 542/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... Zu den Erwägungen, die dieser Herausnahme zu Grunde liegen, wird auf die Gesetzesbegründung vom 10. Dezember 2014 Bezug genommen (Bundestagsdrucksache 18/2592, S. 22). Zum anderen betrifft dies die mit Gesetz vom 16. März 2016 vorgenommene realitätsgerechte Fortentwicklung der Leistungssätze für den notwendigen persönlichen Bedarf (Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BGBl. I, S. 390), die zur Herausnahme weiterer regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben der Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) und 10 (Bildungswesen) geführt hat. Diesbezüglich wird auf die Gesetzesbegründung vom 16. Februar 2016 Bezug genommen (Bundestagsdrucksache 18/7538, S. 21 f.). Die dort jeweils festgestellten Unterschiede bei den persönlichen Bedarfen gegenüber den Beziehern von Leistungen nach dem
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 3 Grundleistungen
§ 3a Bedarfssätze der Grundleistungen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II.1 Zusammensetzung des notwendigen Bedarfs
II.2 Neustrukturierung der Bedarfsstufen für Erwachsene
II.3 Freibetrag für steuerbefreite Einnahmen aus Ehrenamt
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Satz 4
Zu Satz 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
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Drucksache 43/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
... Wenn Ausländer, die in Deutschland im Rahmen eines Asylverfahrens Schutz suchen oder sich aus anderen Gründen in Deutschland aufhalten, Straftaten von erheblichem Ausmaß begehen, kann dies den gesellschaftlichen Frieden in Deutschland und die Akzeptanz für die Aufnahme von Schutzbedürftigen sowie für die legale Zuwanderung durch die einheimische Bevölkerung gefährden. Zudem befördern Ereignisse wie die in der Silvesternacht 2015/2016 Ressentiments gegenüber Ausländern und Asylsuchenden, die sich hier rechtstreu verhalten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Asylgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
4 Ausweisungsrecht
Erweiterter Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu a § 54 Absatz 1
Zu aa
Zu bb
Zu b § 54 Absatz 2 Nummer 1a
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3609: Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Rechts - und Verwaltungsvereinfachung
4 Gesamtbewertung
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.