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34 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Ausgabeanspruch"


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Drucksache 813/16 (Beschluss)

... Die Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Aufkl�rungspflicht �ber Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung und Anlageberatung hat Zur�ckhaltung bei der �bernahme der aufsichtsrechtlichen Offenlegungspflichten in den zivilrechtlichen Pflichtenkatalog erkennen lassen. Auch ist bislang noch nicht h�chstrichterlich entschieden, ob ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch nach �� 675, 667 BGB bez�glich der von einem Finanzdienstleister vereinnahmten Provisionen besteht, zumal dieser grunds�tzlich abbedungen werden kann.



Drucksache 813/1/16

... Die Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Aufkl�rungspflicht �ber Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung und Anlageberatung hat Zur�ckhaltung bei der �bernahme der aufsichtsrechtlichen Offenlegungspflichten in den zivilrechtlichen Pflichtenkatalog erkennen lassen. Auch ist bislang noch nicht h�chstrichterlich entschieden, ob ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch nach �� 675, 667 BGB bez�glich der von einem Finanzdienstleister vereinnahmten Provisionen besteht, zumal dieser grunds�tzlich abbedungen werden kann.



Drucksache 797/1/16

... q) Der Bundesrat erinnert daran, dass er sich in seinem Beschluss vom 29. Januar 2016 im Sinne einer Rechtsvereinfachung f�r eine Herausnahme der Fraktion Papier, Pappe, Kartonagen aus dem Bereich der dualen Systeme ausgesprochen hat. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die umfangreichen und komplizierten Regelungen zur Miterfassung und zum Herausgabeanspruch �berfl�ssig sind, weil ansonsten der B�rokratieaufwand und die vorprogrammierten gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den dualen Systemen enorm sein d�rften.



Drucksache 230/15

... "� 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers



Drucksache 2/14

... Die gem�� � 197 Absatz 1 Nummer 2 BGB nach 30 Jahren eintretende Verj�hrung des Herausgabeanspruchs aus dem Eigentum nach � 985 BGB f�hrt im Fall der Berufung auf diese Einrede zu einem dauerhaften Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz. Dadurch wird das Eigentum nahezu vollst�ndig entwertet. Der Eigent�mer kann den Besitz nicht mehr erlangen und die Sache nicht mehr nutzen. Umgekehrt kann der unberechtigte Besitzer sie nach Ablauf der Verj�hrungsfrist ohne erhebliche wirtschaftliche Risiken verkaufen. Selbst wenn er dem K�ufer das Eigentum nicht verschaffen kann, etwa weil die Sache dem Eigent�mer abhandengekommen war, kann der K�ufer ein wirtschaftliches Interesse an dem Kauf haben, weil ihm die abgelaufene Verj�hrungsfrist gem�� � 198 BGB ebenfalls zugutekommt und er damit auf Dauer im Besitz der Sache bleibt.



Drucksache 447/14

... Satz 3 stellt klar, dass der Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften �ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben hat, ohne dass durch diesen Verweis etwaige weitergehende Anspr�che (etwa auf Schadensersatz aufgrund allgemeiner Vorschriften) ausgeschlossen sind. Die Besonderheiten �berh�hter Mietzahlungen nach den �� 556d, 556e BGB-E erfordern allerdings eine Modifizierung des sich aus dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung ergebenden Herausgabeanspruchs. Dies ist in Absatz 1 Satz 4 geregelt: Nach � 814 BGB ist die R�ckforderung ausgeschlossen, wenn der Leistende gewusst hat, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war. Problematisch aus Sicht des sozialen Mieterschutzes ist hierbei, dass gerade auf angespannten Wohnungsm�rkten ein Mietinteressent faktisch aus dem Kreis der Bewerber ausscheidet, wenn er die verlangte Miete vor Vertragsschluss in Frage stellt. Deshalb ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. Nach � 817 Satz 2 BGB ist die R�ckforderung ausgeschlossen, wenn sowohl der Empf�nger der Leistung als auch der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot versto�en haben. Durch den Ausschluss der Vorschrift wird klargestellt, dass der Mieter nicht aufgrund seiner Einwilligung in die �berh�hte Preisabrede an der R�ckforderung gehindert ist. Auch dies entspricht dem mietersch�tzenden Zweck der Mietpreisbegrenzung.



Drucksache 113/13

... Der Herausgabeanspruch ist auf diejenigen Daten und Unterlagen beschränkt, die zur Durchführung der Kontrolle je nach der beabsichtigten Prüfintensität (vgl. Absatz 4 Nummer 1 bis 3 oder gleichwertige Maßnahmen) benötigt werden und die deswegen von der Kontrollstelle verlangt werden. Der Umfang der verlangten Informationen hat auch Bedeutung für die etwaige Datenschutzrelevanz dieser Informationen. Die Kontrollstelle darf Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes nach Satz 4 erster Halbsatz nur verlangen, soweit diese zur Durchführung der Kontrolle des Energieausweises erforderlich sind. Solche Angaben sind nur bei Kontrollen notwendig, die im Einzelfall wegen der Prüfintensität der Kontrollmaßnahme (vgl. insbesondere Absatz 4 Nummer 3) eine konkrete Kenntnis des Gebäudes erfordern (insbesondere bei einer etwaigen Inaugenscheinnahme des Gebäudes mit Einholung des Einverständnisses des Gebäudeeigentümers). Die entsprechende gesetzliche Ermächtigung zur Herausgabe solcher Daten in den Fällen, in denen es zur Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, ist in dem künftigen § 7b Absatz 1 Satz 3 EnEG geregelt. Verlangt die Kontrollstelle keine derartigen Angaben, hat der Aussteller nach Satz 4 zweiter Halbsatz vor Übermittlung der Kopie des Energieausweises und der zu dessen Erstellung verwendeten Daten beziehungsweise Unterlagen Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes unkenntlich zu machen, also zu pseudonymisieren.



Drucksache 95/1/13

... Gesetzbuchs, durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach � 931 des



Drucksache 95/13 (Beschluss)

... Gesetzbuchs, durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach � 931 des



Drucksache 310/12

... Da mit der heute in � 578a BGB enthaltenen Regelung das Ziel verfolgt wurde, die f�r den Fall der Ver�u�erung eines Grundst�cks bestehenden mietrechtlichen Vorschriften entsprechend f�r eingetragene Schiffe zu erg�nzen, beschr�nkt sich der Anwendungsbereich des � 578a BGB zu Recht auf eingetragene Schiffe. Der Mieter eines Schiffes, das nicht in einem Schiffsregister (eines deutschen Gerichts) eingetragen ist, wird also nicht durch � 578a BGB gesch�tzt. Die Beschr�nkung des Anwendungsbereichs des � 578a BGB erscheint nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber den Mieter eines nicht eingetragenen Schiffes f�r nicht schutzbed�rftig oder f�r hinreichend gesch�tzt angesehen hat. F�r letzteres spricht, dass nach der Begr�ndung zur Durchf�hrungsverordnung von 1940 ein wesentliches Motiv f�r die Einf�hrung der hier in Frage stehenden Regelung war, den Mieter eines Schiffes zu sch�tzen, das ohne Besitzverschaffung dem Erwerber �bereignet werden kann (vgl. Krieger, a.a. O.). Offensichtlich ging also der Gesetzgeber davon aus, dass der Mieter eines nicht eingetragenen Schiffes hinreichend durch � 986 Absatz 2 BGB gesch�tzt ist. Denn � 986 Absatz 2 BGB gestattet dem Besitzer einer Sache, die durch Einigung und - anstelle der �bergabe - durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach � 931 BGB �bereignet wird, dem Erwerber der Sache Einwendungen entgegenzusetzen, die sich aus dem Schuldverh�ltnis zwischen dem Besitzer und dem urspr�nglichen Eigent�mer ergeben. � 986 Absatz 2 BGB gew�hrt aber dem Mieter eines nicht eingetragenen Schiffes keinen Schutz, der mit dem nach � 578a BGB gew�hrten Schutz vergleichbar ist. Zum einen ist bereits der Umfang des Schutzes ein anderer: W�hrend nach � 578a BGB der Erwerber der Mietsache in den Mietvertrag eintritt, begr�ndet � 986 Absatz 2 BGB nur das Recht des Besitzers, Einwendungen, die zur Zeit der Eigentums�bertragung bestanden, dem Erwerber gegen�ber geltend zu machen. Zum andern sch�tzt � 986 Absatz 2 BGB nur den Besitzer einer Sache, die durch Abtretung des Herausgabeanspruchs anstelle der �bergabe �bereignet wurde. Die Anwendung des � 986 Absatz 2 BGB setzt aber voraus, dass bei der Eigentums�bertragung �berhaupt die �bergabe erforderlich ist. Die �bertragung des Eigentums durch Einigung und �bergabe ist aber nur bei einem nicht eingetragenen Binnenschiff vorgeschrieben. Zur �bertragung des Eigentums an einem Seeschiff bedarf es dagegen auch in den F�llen, in denen das Seeschiff nicht eingetragen ist, nicht der �bergabe und damit auch nicht der Abtretung des Herausgabeanspruchs (� 929a BGB). Dem Mieter eines nicht eingetragenen Seeschiffs, das ohne Abtretung des Herausgabeanspruchs �bereignet wird, gew�hrt das deutsche Recht also auch keinen Schutz nach � 986 Absatz 2 BGB.



Drucksache 313/12

... Zum anderen sieht die Regelung eine moderate Verk�rzung der Frist, binnen derer der Schuldner seinen Herausgabeanspruch geltend machen muss, von zwei Monaten auf einen Monat vor. Die Verk�rzung dient der Harmonisierung mit dem neu eingef�gten � 885a Absatz 4 Satz 1. Gleichzeitig bleiben die Rechte des Schuldners, der seinen Herausgabeanspruch binnen eines Monats geltend macht, im bisherigen Umfang gewahrt. Er hat gem�� Satz 2 - wie nach bisher geltendem Recht - binnen zwei Monaten die Kosten zu zahlen. Zahlt der Schuldner die Kosten binnen zwei Monaten nicht, ver�u�ert der Gerichtsvollzieher die Sachen.



Drucksache 180/09 (Beschluss)

... Die im Gesetzentwurf vorgesehene Protokollierung der Anlageberatung gem�� � 34 Absatz 2a und der damit verbundene Herausgabeanspruch gem�� � 34 Absatz 2b wird zu einem verbesserten Schutz der Verbraucher bei der Anlageberatung f�hren. Das den Verbrauchern auszuh�ndigende Anlageprotokoll kann im Streitfall dazu dienen, einen Anspruch wegen Falschberatung nachzuweisen.



Drucksache 180/1/09

... Die im Gesetzentwurf vorgesehene Protokollierung der Anlageberatung gem�� � 34 Absatz 2a und der damit verbundene Herausgabeanspruch gem�� � 34 Absatz 2b wird zu einem verbesserten Schutz der Verbraucher bei der Anlageberatung f�hren. Das den Verbrauchern auszuh�ndigende Anlageprotokoll kann im Streitfall dazu dienen, einen Anspruch wegen Falschberatung nachzuweisen.



Drucksache 180/09

... Zugleich wird dem Kunden ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch hinsichtlich der Aufzeichnungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens einger�umt. Auf diese Weise wird f�r alle Beteiligten Klarheit �ber den Inhalt des Beratungsgespr�chs geschaffen und der Anleger hat im Fall der Geltendmachung von Schadenersatzanspr�chen wegen Falschberatung die erforderlichen Beweismittel zur Verf�gung.



Drucksache 4/08

... ) genie�t in analoger Anwendung des � 2287 BGB einen �hnlichen Schutz seiner Rechtsstellung gegen beeintr�chtigende Schenkungen des Erblassers wie der Vertragserbe eines Erbvertrags. Die �nderung stellt klar, dass sein gegen den Beschenkten gerichteter Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung als Erwerb von Todes wegen der Besteuerung unterliegt. Entsprechendes gilt auch bei den Verm�chtnisnehmer beeintr�chtigenden Schenkungen des Erblassers gem�� � 2288 Abs. 2 BGB.



Drucksache 96/08

... , aber auch der Auskunftsanspruch nach � 2362 Abs. 2 BGB, der ebenfalls der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs nach � 2018 BGB dient. Hilfsanspr�che unterliegen einer eigenst�ndigen Verj�hrungsfrist (BGHZ 33, 373, 379). Dies gilt auch f�r Auskunfts- und



Drucksache 635/08

... Nach geltendem Recht steht dem durch eine illoyale Verm�gensminderung benachteiligten Ehegatten ein Herausgabeanspruch gegen den beg�nstigten Dritten zu, wenn die Ausgleichsforderung gegen den "



Drucksache 720/07A

... (2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verst��t, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat �bergegangen ist. F�r den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des



Drucksache 276/07

... Die �nderung des Termins f�r die Pflicht zur Abgabe zus�tzlicher Berechtigungen vom 30. April auf den 31. Januar in Absatz 3 dient der Beschleunigung der Verfahren. Kommt der Verantwortliche seiner Abgabepflicht nicht bis zu dem genannten Termin nach, kann die in Satz 2 vorgesehene Anrechnung auf den Ausgabeanspruch bereits zum Ausgabetermin desselben Jahres (28. Februar) vorgenommen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 276/07




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die �ffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. B�rokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz �ber den nationalen Zuteilungsplan f�r Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012)1

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

� 1
Zweck des Gesetzes

� 2
Anwendungsbereich

� 3
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Mengenplanung

� 4
Nationale Emissionsziele

� 5
Reserve

Abschnitt 3
Zuteilungsregeln

� 6
Zuteilung f�r bestehende Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002

� 7
Zuteilung f�r bestehende Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002

� 8
Zuteilung f�r bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007

� 9
Zuteilung f�r Neuanlagen

� 10
Einstellung des Betriebes von Anlagen

� 11
Kuppelgas

� 12
Besondere H�rtefallregelung

� 13
N�here Bestimmung der Berechnung der Zuteilung

� 14
Antragsfristen

� 15
�berpr�fung von Angaben

� 16
Kosten der Zuteilung

Abschnitt 4
Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen

� 17
Ausgabe

� 18
Erf�llung der Abgabepflicht

Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften

� 19
Bu�geldvorschriften

� 20
Zust�ndige Beh�rde

Anhang 1
Berechnungsformeln

Anhang 2
(zu � 9 Abs. 3 und � 12 Abs. 1) Vergleichbarkeit von Anlagen

Anhang 3
(zu � 7 Abs. 1 und 2, � 8 Abs. 1 und � 9 Abs. 2 Satz 1)

Teil
A: Produktbezogene Emissionswerte

I. Anlagen zur Stromproduktion, zur Erzeugung von Wellenarbeit und zur Erzeugung von W�rme thermische Energie

II. Neuanlagen zur Herstellung von Zement und zur Herstellung von Glas

III. Neuanlagen zur Herstellung von Keramik

Teil
B: Anwendungsregeln f�r die Zuteilung f�r Neuanlagen nach den �� 8 und 9

Anhang 4
(zu � 3 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit � 8 und � 9) Vollbenutzungsstunden

I. Vollbenutzungsstunden

II. Berechnung des Standardauslastungsfaktors und Zuordnung von Vollbenutzungsstunden

Anhang 5
(zu � 4 Abs. 3) Anteilige K�rzung der Zuteilungsmenge entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage

1. Grundsatz

a. Bestimmung des Effizienzstandards der Anlage

b. Bestimmung des Anpassungsfaktors

2. Produktstandards f�r die Berechnung der anteiligen K�rzung

a. Erzeugung von Strom:

b. Erzeugung von W�rme:

c. Erzeugung von Wellenarbeit

3. Bestimmung des Referenzjahres

4. Berechnungsformeln

Artikel 2
Gesetz zur �nderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Artikel 3
Gesetz zur �nderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begr�ndung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Rahmenbedingungen f�r die Zuteilungsperiode 2008 - 2012

2. Zielsetzungen

3. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Gesetzesfolgen

1. Kosten f�r die �ffentlichen Haushalte

2. Kosten f�r die Wirtschaft und Preiswirkungen

B. Einzelerl�uterungen

Zu Artikel 1

Erster Abschnitt

Zu � 1

Zu � 2

Zu � 3

Abschnitt 2
: Mengenplanung

Zu � 4

Zu � 5

Abschnitt 3
: Zuteilungsregeln

Zu � 6

Zu � 7

Zu � 8

Zu � 9

Zu � 10

Zu � 11

Zu � 12

Zu � 13

Zu � 14

Zu � 15

Zu � 16

Abschnitt 4
: Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen

Zu � 17

Zu � 18

Abschnitt 5
: Gemeinsame Vorschriften

Zu � 19

Zu � 20

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 780/06

... Die strafrechtliche Verfallsanordnung ist danach grunds�tzlich m�glich, da der Herausgabeanspruch nichts daran �ndert, dass der Dienstherr in der Regel kein Verletzter im Sinne des � 73 Abs. 1 Satz 2



Drucksache 354/06

... (2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verst��t, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat �bergegangen ist. F�r den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des



Drucksache 778/06

... Die �nderung stellt klar, dass sein gegen den Beschenkten gerichteter Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung als Erwerb von Todes wegen der Besteuerung unterliegt.



Drucksache 606/05 (Beschluss)

... In Artikel 9 sollten eindeutige Regelungen getroffen werden, zu welchem Zeitpunkt die beg�nstigte Bank einen Betrag f�r die Dauer der Pr�fung einbehalten darf. Auch w�re festzulegen, was bei einem Geldw�scheverdacht konkret zu geschehen hat - etwa eine Einbehaltung oder Zur�ckleitung der Zahlung oder Auskehrung an die Strafverfolgungsbeh�rden. Die vorgesehenen Regelungen werden das nationale Girovertragsrecht �berlagern und den Herausgabeanspruch des Beg�nstigten gegen die beg�nstigte Bank einschr�nken oder ausschlie�en, wenn der Auftraggeberdatensatz unvollst�ndig ist. Das ist ein starker Eingriff in die Rechte des Beg�nstigten. Ein Wahlrecht der beg�nstigten Bank, den Betrag einzubehalten oder auszuzahlen, ist nicht sinnvoll, weil damit Streitigkeiten mit dem Beg�nstigten vorprogrammiert sind, ob die Bank ihr Wahlrecht sachgerecht ausge�bt hat.



Drucksache 606/1/05

... 12. In Artikel 9 sollten eindeutige Regelungen getroffen werden, zu welchem Zeitpunkt die beg�nstigte Bank einen Betrag f�r die Dauer der Pr�fung einbehalten darf. Auch w�re festzulegen, was bei einem Geldw�scheverdacht konkret zu geschehen hat - etwa eine Einbehaltung oder Zur�ckleitung der Zahlung oder Auskehrung an die Strafverfolgungsbeh�rden. Die vorgesehenen Regelungen werden das nationale Girovertragsrecht �berlagern und den Herausgabeanspruch des Beg�nstigten gegen die beg�nstigte Bank einschr�nken oder ausschlie�en, wenn der Auftraggeberdatensatz unvollst�ndig ist. Das ist ein starker



Drucksache 873/04

... Die S�tze 3 und 4 betreffen das Verh�ltnis Bund zum Kreditinstitut. Er regelt den unwahrscheinlichen Fall, dass ein Kreditinstitut keine Ausgleichsforderungen erhalten hat und damit die Rechtfertigung der Zuweisung dieses Verm�genswertes auf den Bund nicht gegeben ist. In diesem Fall ist eine Abtretung der Forderung grunds�tzlich nicht anzunehmen; dies gilt entsprechend f�r eine Verpflichtung hierzu. Um nicht in Rechtspositionen dieser Gl�ubiger einzugreifen, wird klargestellt, dass sie das Erlangte herausverlangen k�nnen; die Beweislast liegt beim urspr�nglichen Gl�ubiger, dem Kreditinstitut. Herausgabeberechtigt sind allein die urspr�nglichen Gl�ubiger sowie deren 11 Drucksache 873/04 heutige Rechtsnachfolger, etwa im Falle der Verschmelzung zweier Institute. Dieser Herausgabeanspruch ist nach den Grunds�tzen der ungerechtfertigten Bereicherung auf das Erlangte, die tats�chlich erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen beschr�nkt. Satz 3 regelt demzufolge, dass ein �ber das Erlangte hinausgehender Anspruch, etwa auf nicht geltend gemachte verj�hrte Zinsen oder auf Tilgungsleistungen, die der Schuldner zwar nachweislich erbracht hat, die aber nicht dem tats�chlichen Gl�ubiger zu Gute kamen, nach diesem Gesetz nicht besteht. Gem�� � 2 k�nnen aber gegebenenfalls verm�gensrechtliche Anspr�che auch auf derartige Tilgungsleistungen bestehen. Der Schuldner soll einer Inanspruchnahme durch den Bund einen derartigen Auskehranspruch nicht entgegenhalten k�nnen, da ein solcher Anspruch allein im Verh�ltnis Bund zum Kreditinstitut besteht.



Drucksache 66/16 PDF-Dokument



Drucksache 343/11 PDF-Dokument



Drucksache 382/18 PDF-Dokument



Drucksache 418/16 PDF-Dokument



Drucksache 431/16 PDF-Dokument



Drucksache 538/15 PDF-Dokument



Drucksache 606/16 PDF-Dokument



Drucksache 644/14 PDF-Dokument



Drucksache 740/13 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.