34 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Ausgabeanspruch"
Drucksache 813/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Die Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Aufklärungspflicht über Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung und Anlageberatung hat Zurückhaltung bei der Übernahme der aufsichtsrechtlichen Offenlegungspflichten in den zivilrechtlichen Pflichtenkatalog erkennen lassen. Auch ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch nach §§ 675, 667 BGB bezüglich der von einem Finanzdienstleister vereinnahmten Provisionen besteht, zumal dieser grundsätzlich abbedungen werden kann.
Drucksache 813/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Die Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Aufklärungspflicht über Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung und Anlageberatung hat Zurückhaltung bei der Übernahme der aufsichtsrechtlichen Offenlegungspflichten in den zivilrechtlichen Pflichtenkatalog erkennen lassen. Auch ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch nach §§ 675, 667 BGB bezüglich der von einem Finanzdienstleister vereinnahmten Provisionen besteht, zumal dieser grundsätzlich abbedungen werden kann.
Drucksache 797/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
... q) Der Bundesrat erinnert daran, dass er sich in seinem Beschluss vom 29. Januar 2016 im Sinne einer Rechtsvereinfachung für eine Herausnahme der Fraktion Papier, Pappe, Kartonagen aus dem Bereich der dualen Systeme ausgesprochen hat. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die umfangreichen und komplizierten Regelungen zur Miterfassung und zum Herausgabeanspruch überflüssig sind, weil ansonsten der Bürokratieaufwand und die vorprogrammierten gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den dualen Systemen enorm sein dürften.
Drucksache 230/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
... "§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
Drucksache 2/14
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss der Verjährung von Herausgabeansprüchen bei abhanden gekommenen Sachen, insbesondere bei in der NS-Zeit entzogenem Kulturgut (Kulturgut-Rückgewähr-Gesetz - KRG )
... Die gemäß § 197 Absatz 1 Nummer 2 BGB nach 30 Jahren eintretende Verjährung des Herausgabeanspruchs aus dem Eigentum nach § 985 BGB führt im Fall der Berufung auf diese Einrede zu einem dauerhaften Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz. Dadurch wird das Eigentum nahezu vollständig entwertet. Der Eigentümer kann den Besitz nicht mehr erlangen und die Sache nicht mehr nutzen. Umgekehrt kann der unberechtigte Besitzer sie nach Ablauf der Verjährungsfrist ohne erhebliche wirtschaftliche Risiken verkaufen. Selbst wenn er dem Käufer das Eigentum nicht verschaffen kann, etwa weil die Sache dem Eigentümer abhandengekommen war, kann der Käufer ein wirtschaftliches Interesse an dem Kauf haben, weil ihm die abgelaufene Verjährungsfrist gemäß § 198 BGB ebenfalls zugutekommt und er damit auf Dauer im Besitz der Sache bleibt.
Drucksache 447/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG )
... Satz 3 stellt klar, dass der Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben hat, ohne dass durch diesen Verweis etwaige weitergehende Ansprüche (etwa auf Schadensersatz aufgrund allgemeiner Vorschriften) ausgeschlossen sind. Die Besonderheiten überhöhter Mietzahlungen nach den §§ 556d, 556e BGB-E erfordern allerdings eine Modifizierung des sich aus dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung ergebenden Herausgabeanspruchs. Dies ist in Absatz 1 Satz 4 geregelt: Nach § 814 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Leistende gewusst hat, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war. Problematisch aus Sicht des sozialen Mieterschutzes ist hierbei, dass gerade auf angespannten Wohnungsmärkten ein Mietinteressent faktisch aus dem Kreis der Bewerber ausscheidet, wenn er die verlangte Miete vor Vertragsschluss in Frage stellt. Deshalb ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. Nach § 817 Satz 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn sowohl der Empfänger der Leistung als auch der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben. Durch den Ausschluss der Vorschrift wird klargestellt, dass der Mieter nicht aufgrund seiner Einwilligung in die überhöhte Preisabrede an der Rückforderung gehindert ist. Auch dies entspricht dem mieterschützenden Zweck der Mietpreisbegrenzung.
Drucksache 113/13
... Der Herausgabeanspruch ist auf diejenigen Daten und Unterlagen beschränkt, die zur Durchführung der Kontrolle je nach der beabsichtigten Prüfintensität (vgl. Absatz 4 Nummer 1 bis 3 oder gleichwertige Maßnahmen) benötigt werden und die deswegen von der Kontrollstelle verlangt werden. Der Umfang der verlangten Informationen hat auch Bedeutung für die etwaige Datenschutzrelevanz dieser Informationen. Die Kontrollstelle darf Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes nach Satz 4 erster Halbsatz nur verlangen, soweit diese zur Durchführung der Kontrolle des Energieausweises erforderlich sind. Solche Angaben sind nur bei Kontrollen notwendig, die im Einzelfall wegen der Prüfintensität der Kontrollmaßnahme (vgl. insbesondere Absatz 4 Nummer 3) eine konkrete Kenntnis des Gebäudes erfordern (insbesondere bei einer etwaigen Inaugenscheinnahme des Gebäudes mit Einholung des Einverständnisses des Gebäudeeigentümers). Die entsprechende gesetzliche Ermächtigung zur Herausgabe solcher Daten in den Fällen, in denen es zur Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, ist in dem künftigen § 7b Absatz 1 Satz 3 EnEG geregelt. Verlangt die Kontrollstelle keine derartigen Angaben, hat der Aussteller nach Satz 4 zweiter Halbsatz vor Übermittlung der Kopie des Energieausweises und der zu dessen Erstellung verwendeten Daten beziehungsweise Unterlagen Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes unkenntlich zu machen, also zu pseudonymisieren.
Drucksache 95/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... Gesetzbuchs, durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 des
Drucksache 95/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... Gesetzbuchs, durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 des
Drucksache 310/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts
... Da mit der heute in § 578a BGB enthaltenen Regelung das Ziel verfolgt wurde, die für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks bestehenden mietrechtlichen Vorschriften entsprechend für eingetragene Schiffe zu ergänzen, beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 578a BGB zu Recht auf eingetragene Schiffe. Der Mieter eines Schiffes, das nicht in einem Schiffsregister (eines deutschen Gerichts) eingetragen ist, wird also nicht durch § 578a BGB geschützt. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 578a BGB erscheint nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber den Mieter eines nicht eingetragenen Schiffes für nicht schutzbedürftig oder für hinreichend geschützt angesehen hat. Für letzteres spricht, dass nach der Begründung zur Durchführungsverordnung von 1940 ein wesentliches Motiv für die Einführung der hier in Frage stehenden Regelung war, den Mieter eines Schiffes zu schützen, das ohne Besitzverschaffung dem Erwerber übereignet werden kann (vgl. Krieger, a.a. O.). Offensichtlich ging also der Gesetzgeber davon aus, dass der Mieter eines nicht eingetragenen Schiffes hinreichend durch § 986 Absatz 2 BGB geschützt ist. Denn § 986 Absatz 2 BGB gestattet dem Besitzer einer Sache, die durch Einigung und - anstelle der Übergabe - durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB übereignet wird, dem Erwerber der Sache Einwendungen entgegenzusetzen, die sich aus dem Schuldverhältnis zwischen dem Besitzer und dem ursprünglichen Eigentümer ergeben. § 986 Absatz 2 BGB gewährt aber dem Mieter eines nicht eingetragenen Schiffes keinen Schutz, der mit dem nach § 578a BGB gewährten Schutz vergleichbar ist. Zum einen ist bereits der Umfang des Schutzes ein anderer: Während nach § 578a BGB der Erwerber der Mietsache in den Mietvertrag eintritt, begründet § 986 Absatz 2 BGB nur das Recht des Besitzers, Einwendungen, die zur Zeit der Eigentumsübertragung bestanden, dem Erwerber gegenüber geltend zu machen. Zum andern schützt § 986 Absatz 2 BGB nur den Besitzer einer Sache, die durch Abtretung des Herausgabeanspruchs anstelle der Übergabe übereignet wurde. Die Anwendung des § 986 Absatz 2 BGB setzt aber voraus, dass bei der Eigentumsübertragung überhaupt die Übergabe erforderlich ist. Die Übertragung des Eigentums durch Einigung und Übergabe ist aber nur bei einem nicht eingetragenen Binnenschiff vorgeschrieben. Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff bedarf es dagegen auch in den Fällen, in denen das Seeschiff nicht eingetragen ist, nicht der Übergabe und damit auch nicht der Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 929a BGB). Dem Mieter eines nicht eingetragenen Seeschiffs, das ohne Abtretung des Herausgabeanspruchs übereignet wird, gewährt das deutsche Recht also auch keinen Schutz nach § 986 Absatz 2 BGB.
Drucksache 313/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG )
... Zum anderen sieht die Regelung eine moderate Verkürzung der Frist, binnen derer der Schuldner seinen Herausgabeanspruch geltend machen muss, von zwei Monaten auf einen Monat vor. Die Verkürzung dient der Harmonisierung mit dem neu eingefügten § 885a Absatz 4 Satz 1. Gleichzeitig bleiben die Rechte des Schuldners, der seinen Herausgabeanspruch binnen eines Monats geltend macht, im bisherigen Umfang gewahrt. Er hat gemäß Satz 2 - wie nach bisher geltendem Recht - binnen zwei Monaten die Kosten zu zahlen. Zahlt der Schuldner die Kosten binnen zwei Monaten nicht, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen.
Drucksache 180/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
... Die im Gesetzentwurf vorgesehene Protokollierung der Anlageberatung gemäß § 34 Absatz 2a und der damit verbundene Herausgabeanspruch gemäß § 34 Absatz 2b wird zu einem verbesserten Schutz der Verbraucher bei der Anlageberatung führen. Das den Verbrauchern auszuhändigende Anlageprotokoll kann im Streitfall dazu dienen, einen Anspruch wegen Falschberatung nachzuweisen.
Drucksache 180/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
... Die im Gesetzentwurf vorgesehene Protokollierung der Anlageberatung gemäß § 34 Absatz 2a und der damit verbundene Herausgabeanspruch gemäß § 34 Absatz 2b wird zu einem verbesserten Schutz der Verbraucher bei der Anlageberatung führen. Das den Verbrauchern auszuhändigende Anlageprotokoll kann im Streitfall dazu dienen, einen Anspruch wegen Falschberatung nachzuweisen.
Drucksache 180/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
... Zugleich wird dem Kunden ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch hinsichtlich der Aufzeichnungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens eingeräumt. Auf diese Weise wird für alle Beteiligten Klarheit über den Inhalt des Beratungsgesprächs geschaffen und der Anleger hat im Fall der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung die erforderlichen Beweismittel zur Verfügung.
Drucksache 4/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG )
... ) genießt in analoger Anwendung des § 2287 BGB einen ähnlichen Schutz seiner Rechtsstellung gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers wie der Vertragserbe eines Erbvertrags. Die Änderung stellt klar, dass sein gegen den Beschenkten gerichteter Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung als Erwerb von Todes wegen der Besteuerung unterliegt. Entsprechendes gilt auch bei den Vermächtnisnehmer beeinträchtigenden Schenkungen des Erblassers gemäß § 2288 Abs. 2 BGB.
Drucksache 96/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
... , aber auch der Auskunftsanspruch nach § 2362 Abs. 2 BGB, der ebenfalls der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs nach § 2018 BGB dient. Hilfsansprüche unterliegen einer eigenständigen Verjährungsfrist (BGHZ 33, 373, 379). Dies gilt auch für Auskunfts- und
Drucksache 635/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
... Nach geltendem Recht steht dem durch eine illoyale Vermögensminderung benachteiligten Ehegatten ein Herausgabeanspruch gegen den begünstigten Dritten zu, wenn die Ausgleichsforderung gegen den "
Drucksache 720/07A
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG )
... (2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des
Drucksache 276/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
... Die Änderung des Termins für die Pflicht zur Abgabe zusätzlicher Berechtigungen vom 30. April auf den 31. Januar in Absatz 3 dient der Beschleunigung der Verfahren. Kommt der Verantwortliche seiner Abgabepflicht nicht bis zu dem genannten Termin nach, kann die in Satz 2 vorgesehene Anrechnung auf den Ausgabeanspruch bereits zum Ausgabetermin desselben Jahres (28. Februar) vorgenommen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012)1
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Mengenplanung
§ 4 Nationale Emissionsziele
§ 5 Reserve
Abschnitt 3 Zuteilungsregeln
§ 6 Zuteilung für bestehende Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002
§ 7 Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002
§ 8 Zuteilung für bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007
§ 9 Zuteilung für Neuanlagen
§ 10 Einstellung des Betriebes von Anlagen
§ 11 Kuppelgas
§ 12 Besondere Härtefallregelung
§ 13 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung
§ 14 Antragsfristen
§ 15 Überprüfung von Angaben
§ 16 Kosten der Zuteilung
Abschnitt 4 Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen
§ 17 Ausgabe
§ 18 Erfüllung der Abgabepflicht
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Bußgeldvorschriften
§ 20 Zuständige Behörde
Anhang 1 Berechnungsformeln
Anhang 2 (zu § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1) Vergleichbarkeit von Anlagen
Anhang 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1)
Teil A: Produktbezogene Emissionswerte
I. Anlagen zur Stromproduktion, zur Erzeugung von Wellenarbeit und zur Erzeugung von Wärme thermische Energie
II. Neuanlagen zur Herstellung von Zement und zur Herstellung von Glas
III. Neuanlagen zur Herstellung von Keramik
Teil B: Anwendungsregeln für die Zuteilung für Neuanlagen nach den §§ 8 und 9
Anhang 4 (zu § 3 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 8 und § 9) Vollbenutzungsstunden
I. Vollbenutzungsstunden
II. Berechnung des Standardauslastungsfaktors und Zuordnung von Vollbenutzungsstunden
Anhang 5 (zu § 4 Abs. 3) Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage
1. Grundsatz
a. Bestimmung des Effizienzstandards der Anlage
b. Bestimmung des Anpassungsfaktors
2. Produktstandards für die Berechnung der anteiligen Kürzung
a. Erzeugung von Strom:
b. Erzeugung von Wärme:
c. Erzeugung von Wellenarbeit
3. Bestimmung des Referenzjahres
4. Berechnungsformeln
Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Rahmenbedingungen für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012
2. Zielsetzungen
3. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Gesetzesfolgen
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
B. Einzelerläuterungen
Zu Artikel 1
Erster Abschnitt
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Abschnitt 2 : Mengenplanung
Zu § 4
Zu § 5
Abschnitt 3 : Zuteilungsregeln
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Abschnitt 4 : Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen
Zu § 17
Zu § 18
Abschnitt 5 : Gemeinsame Vorschriften
Zu § 19
Zu § 20
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 3
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Artikel 4
Â
Â
Â
Drucksache 780/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG )
... Die strafrechtliche Verfallsanordnung ist danach grundsätzlich möglich, da der Herausgabeanspruch nichts daran ändert, dass der Dienstherr in der Regel kein Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2
Drucksache 354/06
... (2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des
Drucksache 778/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
... Die Änderung stellt klar, dass sein gegen den Beschenkten gerichteter Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung als Erwerb von Todes wegen der Besteuerung unterliegt.
Drucksache 606/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers KOM (2005) 343 endg.; Ratsdok. 11549/05
... In Artikel 9 sollten eindeutige Regelungen getroffen werden, zu welchem Zeitpunkt die begünstigte Bank einen Betrag für die Dauer der Prüfung einbehalten darf. Auch wäre festzulegen, was bei einem Geldwäscheverdacht konkret zu geschehen hat - etwa eine Einbehaltung oder Zurückleitung der Zahlung oder Auskehrung an die Strafverfolgungsbehörden. Die vorgesehenen Regelungen werden das nationale Girovertragsrecht überlagern und den Herausgabeanspruch des Begünstigten gegen die begünstigte Bank einschränken oder ausschließen, wenn der Auftraggeberdatensatz unvollständig ist. Das ist ein starker Eingriff in die Rechte des Begünstigten. Ein Wahlrecht der begünstigten Bank, den Betrag einzubehalten oder auszuzahlen, ist nicht sinnvoll, weil damit Streitigkeiten mit dem Begünstigten vorprogrammiert sind, ob die Bank ihr Wahlrecht sachgerecht ausgeübt hat.
Drucksache 606/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers KOM (2005) 343 endg.; Ratsdok. 11549/05
... 12. In Artikel 9 sollten eindeutige Regelungen getroffen werden, zu welchem Zeitpunkt die begünstigte Bank einen Betrag für die Dauer der Prüfung einbehalten darf. Auch wäre festzulegen, was bei einem Geldwäscheverdacht konkret zu geschehen hat - etwa eine Einbehaltung oder Zurückleitung der Zahlung oder Auskehrung an die Strafverfolgungsbehörden. Die vorgesehenen Regelungen werden das nationale Girovertragsrecht überlagern und den Herausgabeanspruch des Begünstigten gegen die begünstigte Bank einschränken oder ausschließen, wenn der Auftraggeberdatensatz unvollständig ist. Das ist ein starker
Drucksache 873/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung bestimmter Altforderungen (Altforderungsregelungsgesetz -AFRG)
... Die Sätze 3 und 4 betreffen das Verhältnis Bund zum Kreditinstitut. Er regelt den unwahrscheinlichen Fall, dass ein Kreditinstitut keine Ausgleichsforderungen erhalten hat und damit die Rechtfertigung der Zuweisung dieses Vermögenswertes auf den Bund nicht gegeben ist. In diesem Fall ist eine Abtretung der Forderung grundsätzlich nicht anzunehmen; dies gilt entsprechend für eine Verpflichtung hierzu. Um nicht in Rechtspositionen dieser Gläubiger einzugreifen, wird klargestellt, dass sie das Erlangte herausverlangen können; die Beweislast liegt beim ursprünglichen Gläubiger, dem Kreditinstitut. Herausgabeberechtigt sind allein die ursprünglichen Gläubiger sowie deren 11 Drucksache 873/04 heutige Rechtsnachfolger, etwa im Falle der Verschmelzung zweier Institute. Dieser Herausgabeanspruch ist nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung auf das Erlangte, die tatsächlich erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen beschränkt. Satz 3 regelt demzufolge, dass ein über das Erlangte hinausgehender Anspruch, etwa auf nicht geltend gemachte verjährte Zinsen oder auf Tilgungsleistungen, die der Schuldner zwar nachweislich erbracht hat, die aber nicht dem tatsächlichen Gläubiger zu Gute kamen, nach diesem Gesetz nicht besteht. Gemäß § 2 können aber gegebenenfalls vermögensrechtliche Ansprüche auch auf derartige Tilgungsleistungen bestehen. Der Schuldner soll einer Inanspruchnahme durch den Bund einen derartigen Auskehranspruch nicht entgegenhalten können, da ein solcher Anspruch allein im Verhältnis Bund zum Kreditinstitut besteht.
Drucksache 66/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung
Drucksache 343/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 382/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
Drucksache 418/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Drucksache 431/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Drucksache 538/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
Drucksache 606/16
Drucksache 644/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Drucksache 740/13
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.