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54 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Erstantrags"


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Drucksache 401/19

... Nach gegenwärtigem Stand ist von mehreren Ausnahmeantragsverfahren auszugehen. Der Ermittlung des Mehraufwandes liegen Erfahrungswerte aus vorangegangenen Ausnahmeverfahren zugrunde. Der Mehraufwand verteilt sich danach auf die Erstantragsverfahren, etwaige anschließende Rechtsmittelverfahren und die dauerhafte Überwachung der Einhaltung und Umsetzung von mit Nebenbestimmungen verbundenen Ausnahmen (Laufzeit bis zu 20 Jahre mit Verlängerungsoption).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 401/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 28b
Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat

§ 28c
Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4920, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Umsetzung von EU-Recht

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 14/17

... - prüfen, wie am besten vermieden werden kann, dass echte Dokumente auf der Grundlage falscher Identitäten ausgestellt werden - beispielsweise indem die Verfahren für eine spätere Registrierung der Identität/eines Erstantrags oder einer Namensänderung verstärkt werden; - prüfen, wie ihre Ausgangsdokumente betrugssicherer gestaltet werden könnten, beispielsweise durch Hinzufügen von Sicherheitsmerkmalen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 14/17




Mitteilung

I. Einleitung

II. Aktionsplan

1. Registrierung der Identität

Spezielle Maßnahmen

2. Ausstellung von Dokumenten

Spezielle Maßnahmen

3. Herstellung von Dokumenten

3.1 Sicherheitsmerkmale in Reisedokumenten

3.2. Erfassung biometrischer Merkmale

Spezielle Maßnahmen

4. Kontrolle von Dokumenten

4.1 Elektronische Kontrollen der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen

4.2 Kontrollen der Datenbanken

4.3 Schulungen

4.4 Instrumente

4.5 Biometrische Daten in Reisedokumenten

Spezielle Maßnahmen

III. FOLLOW-UP


 
 
 


Drucksache 172/16

... Unter einem neuen System für die Zuweisung von Asylbewerbern in der EU wäre die Verknüpfung der Zuständigkeit mit dem Ort des Erstantrags oder der irregulären Einreise weitgehend aufgehoben. Maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit wäre in erster Linie ein Verteilungsschlüssel, der sich nach Größe, Wohlstand und Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten20 richten würde. Ein solches Vorgehen würde gegenüber dem aktuellen System einen fundamentalen Wandel darstellen. Bestimmte Kriterien wie insbesondere Familien- oder Abhängigkeitsverhältnisse, das Interesse Minderjähriger oder der Besitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels hätten aber nach wie vor Vorrang vor einer Anwendung des Verteilungsschlüssels und könnten dazu führen, dass das dem Mitgliedstaat nach dem Verteilungsschlüssel zustehende Kontingent entsprechend reduziert würde. Sobald die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedstaates endgültig feststeht, würde dieser Mitgliedstaat außerdem die Alleinzuständigkeit für die Prüfung des Antrags behalten, was die Anreize für Sekundärbewegungen senken und die Verfahren kürzer und effizienter machen würde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 172/16




I. eine ROBUSTE und Nachhaltige Gemeinsame ASYLPOLITIK

I.1 Immanente Defizite des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in der Migrationskrise

I.2 Behebung der strukturellen Defizite: fünf Prioritäten

5 Prioritäten

a Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates

b Stärkung des Eurodac-Systems

c Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem

d Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU

e Ein neues Mandat für die EU-Asylagentur

a Ein tragfähiges, faires System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates

b Ausweitung des Anwendungsbereichs des Eurodac-Systems

c Ein höheres Maß an Konvergenz und ein echtes gemeinsames EU-Asylsystem

d Sekundärmigration innerhalb der EU verhindern

e Ein neues Mandat für die Asylagentur der EU

II. sichere und LEGALE MIGRATIONSWEGE

II.1. Den Schutz von Flüchtlingen in der EU besser koordinieren Ein strukturiertes System für die Neuansiedlung

II.2. Eine intelligentere und gut gesteuerte legale Migrationspolitik

a Gewinnung hochqualifizierter Arbeitnehmer für Europa: eine Blue Card mit größerer Wirkung

b Gewinnung innovativer Unternehmer für die EU

c Ein kohärenteres und wirksameres Modell zur Steuerung der legalen Migration auf EU-Ebene

d Stärkung der Zusammenarbeit mit wichtigen Herkunftsländern

III. Fazit


 
 
 


Drucksache 66/16 (Beschluss)

... Die dem Antragserfordernis zugrunde liegende Begründung trägt bei der Bezuschussung des gemeinschaftlichen Mittagessens jedoch nicht, soweit es (nur) um die Weitergewährung über den abgelaufenen Bewilligungszeitraum hinaus geht. Es handelt sich um eine Leistung, die (bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit) in der Regel für die gesamte Besuchsdauer der Schule, Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch genommen wird. Durch die erstmalige Beantragung wird der Leistungsträger über den maßgeblichen Sachverhalt informiert und in die Lage versetzt, über die Leistung selbst sowie deren Erbringung (Gutschein oder Direktzahlung an den Anbieter) zu entscheiden. Deshalb soll am Erfordernis des Erstantrags festgehalten werden. Zum Zeitpunkt der Weiterbewilligung liegen diese Erkenntnisse jedoch bereits vor, weshalb die Gefahr einer Bedarfsprüfung für die Vergangenheit nicht besteht. Mögliche leistungserhebliche Änderungen müssen die Leistungsberechtigten ohnehin unabhängig von einem Folgeantrag rechtzeitig anzeigen. Das Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit wird zudem bereits im Rahmen des (Folge-)Antrags nach § 37 Absatz 1 Satz 1 SGB II geprüft und begründet daher keinen Bedarf an einer gesonderten Antragstellung. Überdies besteht die Möglichkeit der Befristung der Leistung auf die Dauer des Besuchs der Schule, Tagesstätte oder der Kindertagespflege, sofern bei Erlass des jeweiligen Bewilligungsbescheids bereits absehbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 3 Nummer 1 SGB II , Nummer 11 § 14 SGB II

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 5 Absatz 4 SGB II Artikel 2 Nummer 3 § 22 Absatz 4 Satz 5 SGB III

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 11b SGB II

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Absatz 15 - neu - § 9 RBEG

5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Absatz 2 SGB II

6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 3b - neu - SGB II

7. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 5 - neu - SGB II , Nummer 15 § 16g Absatz 2, Absatz 3 - neu - SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

8. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16d Absatz 1 und Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1 bis 3, Absätze 4 bis 6, Absatz 8 SGB II

9. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16e Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 einleitender Satzteil, Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 4 Sätze 01 - neu -, 02 - neu -, Satz 3, Absatz 6 - neu - SGB II , Nummer 42 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II

Zu Nummer 14a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 42

10. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16f SGB II

§ 16f
Freie Förderung

11. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 16h Absatz 4 SGB II

12. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 16i - neu - SGB II

§ 16i
Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

13. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 18a Absatz 2 - neu - SGB II

14. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu - § 28 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB II

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

15. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 SGB II

16. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Buchstabe b - neu - § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 SGB II

17. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 1 SGB II

18. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31b Absatz 1 Satz 4 SGB II

20. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II

21. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 2 Satz 2 SGB II

22. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 35 Absatz 4 - neu - SGB II

23. Zu Artikel 1 Nummer 32a - neu - § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB II

24. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 5 Satz 3, Satz 5, Satz 6 - neu - SGB II

25. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 7 Satz 1, Satz 3 SGB II

26. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 9b - neu - SGB III , Nummer 3a - neu - und 3b - neu - § 31 Absatz 3 - neu -, § 45 Absatz 1 Satz 2a - neu - bis 2d - neu SGB III

§ 9b
Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern und öffentlichen Einrichtungen

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

27. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 45 Absatz 1 Sätze 2a - neu - bis 2c - neu - SGB III

28. Zu Artikel 2 Nummer 3a bis 3c - neu - § 45 Absatz 6a - neu - und 6 b - neu -, § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III

29. Zu Artikel 3 Absatz 2a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII

30. Zu Artikel 3 Absatz 8 Nummer 1a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 -neu -SGB XII

31. Zu Artikel 3 Absatz 11 § 11 Absatz 6 Satz 2 BKGG

32. Zu Artikel 3 Absatz 12 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 3 § 132 Absatz 4, §§ 133 und 134 SGB IX , Absatz 13 § 68 Nummer 3 Buchstabe c AO

33. Zum Gesetzentwurf insgesamt

34. Zum Gesetzentwurf insgesamt

35. Zum Gesetzentwurf insgesamt

36. Zum Gesetzentwurf insgesamt

37. Zum Gesetzentwurf allgemein:

38. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 53/1/15

... Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, ehemalige politische Häftlinge aus dem kommunistischen Machtbereich oder den ehemaligen deutschen Ostgebieten sowie deren hinterbliebene Ehepartner, Eltern und Kinder, soweit sie sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, zu unterstützen. Das Häftlingshilfegesetz betrifft Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990 in Gewahrsam genommen wurden. Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung oder ein zwangsweises Verbringen in ein ausländisches Staatsgebiet. Die Gewährung der genannten Leistungen betrifft z.B. Personen, die nach politischer Haft aus der DDR fliehen konnten oder freigekauft wurden und Personen, die auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR verhaftet und von sowjetischen Stellen interniert oder von einem Sowjetischen Militärtribunal verurteilt wurden. Das gilt auch dann, wenn der Verfolgte einen Teil des politischen Gewahrsams in Lagern in der Sowjetunion verbringen musste, wenn er anschließend in die DDR oder die Bundesrepublik zurückgekehrt ist. Auch Personen, die in den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 BVFG genannten Gebieten in Gewahrsam genommen wurden, werden durch die Leistung unterstützt. Dies betrifft gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 BVFG Personen, die "die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen" haben oder verlassen werden. Das Häftlingshilfegesetz bildet bislang die rechtliche Grundlage für eine Unterstützungsleistung in Höhe von 500 € jährlich. Mit der Gesetzesänderung soll diese jährliche Unterstützungsleistung durch eine einmalige Abschlusszahlung in Höhe von bis 3 000 € abgelöst werden. Durch die Beendigung im Wege der Einmalzahlung könnte der Verdacht der Entledigung einer Verpflichtung gegenüber Menschen entstehen, die u.a. auch wegen ihres Deutschseins während und nach dem II. Weltkrieg besonders gelitten haben. Jährlich werden rund 700 Erstanträge gestellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass kurzfristig der Bedarf für die Unterstützungsleistung nach § 18 HHG wesentlich abnimmt. Die Änderungen des BVFG im Jahr 2013 führten zu einem Anstieg der Ausreiseanträge und der Einbeziehungsanträge von Ehegatten und Abkömmlingen in Aufnahmebescheide von Spätaussiedlern. Durch diesen seit eineinhalb Jahren zu verzeichnenden deutlichen Wiederanstieg der Zugangszahlen deutscher Spätaussiedler aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion ist auch mit einem Anstieg von Erstantragstellern für Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz zu rechnen. Die Nachkommen der zu Unrecht Inhaftierten, die laut HHG einen Anspruch auf Unterstützungsleistung haben, sind zudem jüngeren Alters. Auch diese Personengruppe hätte nach der Stichtagsregelung keinen Anspruch mehr auf Unterstützungsleistungen. Insgesamt ist damit zu rechnen, dass mehr Personen auf die Leistung aufmerksam werden.



Drucksache 495/15

... 4. Verluste, die Gläubiger durch Insolvenzanfechtungen erleiden, lassen sich dadurch verringern, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners möglichst frühzeitig abgeklärt und die wirtschaftliche Tätigkeit insolventer Unternehmen eingeschränkt wird. Deshalb ist durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 das Gläubigerantragsrecht gestärkt und § 14 Absatz 1 InsO neu gefasst worden: Wird die einem Gläubigerantrag zugrunde liegende Forderung nach Antragstellung erfüllt, wird alleine deswegen der Antrag nicht unzulässig, wenn in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden war. Dieses Erfordernis eines "Erstantrags" stellt ein Hemmnis für eine frühzeitige Sachaufklärung dar. Ein Gläubiger, der Kenntnis von der Insolvenz des Schuldners hat, dringt erst mit dem Zweitantrag durch, sofern der Schuldner den Erstantrag durch Erfüllung der dem Antrag zugrundeliegenden Forderung "abwendet". In der Zwischenzeit kann der insolvente Schuldner zum Schaden der Gläubiger und des Rechtsverkehrs weiter wirtschaften.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 495/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 142
Bargeschäft

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 3
Änderung des Anfechtungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einschränkung der Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen § 133 Absatz 2 und 3 InsO-E

2. Konkretisierung des Bargeschäftsprivilegs § 142 InsO-E

3. Einschränkung der Inkongruenzanfechtung § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO-E

4. Begrenzung von Prozesszinsen und Nutzungsherausgabe § 143 Absatz 1 Satz 3 InsO-E

5. Stärkung des Gläubigerantragsrechts § 14 Absatz 1 InsO-E

6. Änderungen im Anfechtungsgesetz

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3258: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Inhalt des Regelungsvorhabens

2.2 Darstellung der Gesetzesfolgen

2.3 Abschließende Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 392/14 (Beschluss)

... Die Prognosen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Januar 2014 gingen von 140 000 neuen Erstasylanträgen für das gesamte Jahr aus. Die Prognose wurde zum Stichtag 18. September 2014 nach oben revidiert und "für die nächsten Monate" auf monatlich 25 000 Erstantragsteller bundesweit angehoben. Tatsächlich wurden nach der statistischen Auswertung des EASY-Verfahrens in diesem Jahr bis August mit 119 019 Asylsuchenden bereits mehr Asylsuchende registriert als im gesamten Jahr 2013 mit 118 853 Asylbewerbern und Asylbewerberinnen. Aufgrund der fortbestehenden und sich ausweitenden kriegerischen Konflikte und fortbestehender Verfolgung von politischen, religiösen und ethnischen Minderheiten ist mit einem Rückgang der Schutzsuchenden nicht zu rechnen, vielmehr machen die nach oben korrigierten Zahlen bis zum Jahresende deutlich, dass mit einem weiteren Anstieg der Zahlen auch im Jahr 2015 zu rechnen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 392/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Nummer 3 AsylbLG , Nummer 2 § 1a AsylbLG , Nummer 3 Buchstabe a § 2 Absatz 1 AsylbLG , Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 3 Absatz 2 Satz 1 AsylbLG , Buchstabe c § 3 Absatz 3, 4 - neu -, 5 und 6 AsylbLG , Artikel 2a - neu - § 46 Absatz 6 Satz 2 SGB II

'Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

2. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 4 AsylbLG Nummer 4b - neu - § 6 Absatz 2 AsylbLG Artikel 2b - neu - § 264 Absatz 8 - neu - SGB V

§ 4
Hilfen zur Gesundheit

'Artikel 2b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

3. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 392/1/14

... Die Prognosen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Januar 2014 gingen von 140 000 neuen Erstasylanträgen für das gesamte Jahr aus. Die Prognose wurde zum Stichtag 18. September 2014 nach oben revidiert und "für die nächsten Monate" auf monatlich 25 000 Erstantragsteller bundesweit angehoben. Tatsächlich wurden nach der statistischen Auswertung des EASY-Verfahrens in diesem Jahr bis August mit 119 019 Asylsuchenden bereits mehr Asylsuchende registriert als im gesamten Jahr 2013 mit 118 853 Asylbewerbern und Asylbewerberinnen. Aufgrund der fortbestehenden und sich ausweitenden kriegerischen Konflikte und fortbestehender Verfolgung von politischen, religiösen und ethnischen Minderheiten ist mit einem Rückgang der Schutzsuchenden nicht zu rechnen, vielmehr machen die nach oben korrigierten Zahlen bis zum Jahresende deutlich, dass mit einem weiteren Anstieg der Zahlen auch im Jahr 2015 zu rechnen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 392/1/14




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Artikel 1
Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

'Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Begründung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 und 2

Zu Artikel 1 Nummer 1

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 4a

§ 4
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

'Artikel 2b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 342/12 (Beschluss)

... Der neu gefasste § 27 Absatz 1 Satz 4 ermöglicht, dass in bestimmten Fällen der Ehegatte oder Abkömmling im Erstantragsverfahren bzw. nachträglich nach § 27 Absatz 3 auch dann in den Aufnahmebescheid nach Absatz 1 Satz 2 einbezogen werden kann, auch wenn der Familienangehörige (Ehegatte und/oder Abkömmling) nicht den grundsätzlich geforderten Besitz von Grundkenntnissen der deutschen Sprache aufweisen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 342/12 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Artikel 1
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Kosten für die öffentlichen Haushalte

IV. Sonstige Kosten

V. Bürokratiekosten

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 488/1/12

... hingewiesen. Diese Bewertung hat sich bestätigt: Auf der Grundlage unabhängiger Berechnungen der Pflegekassen ist nicht auszuschließen, dass die Zahl von Erstantragstellern bis zum zehnfachen über den Berechnungen der Bundesregierung liegen wird. Die tatsächlichen Mehraufwendungen für diese Personen können sich über die Schätzungen der Bundesregierung hinaus deutlich im dreistelligen Millionenbereich bewegen. Für Abweichungen von ihren Zahlen, schon gar nicht im erheblichen Ausmaß, trifft die Bundesregierung im Gesetz keine Vorsorge. Hinzu ist als weitere Folge eine hohe Belastung der Pflegekassen durch Probleme bei der Bewältigung von Massenantragsverfahren nicht auszuschließen, in denen künftig Strafzahlungen bei zu langer Bearbeitung fällig werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 488/1/12




2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe i Inhaltsübersicht, Dreizehntes Kapitel , Nummer 47 § 121 Absatz 1 Nummer 6 und 7 und Absatz 3 SGB XI , Nummer 49 Dreizehntes Kapitel, §§ 126 bis 130 SGB XI und Artikel 15 § 12f Satz 1 und § 8ld Absatz 1 Satz 3 VAG *

3. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XI *

4. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 123 Absatz 5 - neu - SGB XI


 
 
 


Drucksache 342/12

... Der neu gefasste § 27 Absatz 1 Satz 4 ermöglicht, dass in bestimmten Fällen der Ehegatte oder Abkömmling im Erstantragsverfahren bzw. nachträglich nach § 27 Absatz 3 auch dann in den Aufnahmebescheid nach Absatz 1 Satz 2 einbezogen werden kann, auch wenn der Familienangehörige (Ehegatte und/oder Abkömmling) nicht den grundsätzlich geforderten Besitz von Grundkenntnissen der deutschen Sprache aufweisen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 342/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Kosten für die öffentlichen Haushalte

IV. Sonstige Kosten

V. Bürokratiekosten

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 144/11

... i) vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Buchstabe a oder eines Asylantrags ausgestellt worden sind, sowie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 144/11




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Geltende Bestimmungen

2. Anhörung interessierter Kreise

3. Rechtliche Aspekte

4 Zusammenfassung

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben

Wirkung der verschiedenen Protokolle in den Anhängen zu den Verträgen und der mit Drittstaaten geschlossenen Assoziierungsabkommen

Die vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen

Artikel 1
- Änderungen am Schengener Grenzkodex:

Artikel 2
: Begriffsbestimmungen

Artikel 4
: Überschreiten der Außengrenzen

Artikel 5
: Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

Artikel 7
: Grenzübertrittskontrollen von Personen

Artikel 9
: Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung

Artikel 10
: Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen

Artikel 11
: Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer

Artikel 12
: Grenzüberwachung

Artikel 13
: Einreiseverweigerung

Artikel 15
: Durchführung von Grenzkontrollen

Artikel 18
: Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel

Artikel 19
: Sonderbestimmungen für die Kontrolle von bestimmten Personengruppen

Artikel 21
: Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets

Artikel 32
: Änderung der Anhänge

Artikel 33
: Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 37
: Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten

Anhang III

Anhang IV

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VIII

Artikel 2
- Änderungen am Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen:

Vorschlag

Artikel 1
Änderung des Schengener Grenzkodexes

Artikel 32
Änderung der Anhänge

Artikel 33
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 2
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

Artikel 3
Inkrafttreten

Anhang


 
 
 


Drucksache 400/08

... 3. Wird nach Veröffentlichung der Fundstelle des endgültigen Europäischen Bewertungsdokuments im Amtsblatt der Europäischen Union eine Europäische Technische Bewertung für ein Bauprodukt beantragt, dessen für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale jenen des Erstantrags ähneln, erfolgen die Vorbereitungen hierzu entsprechend dem endgültigen Europäischen Bewertungsdokument.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 400/08




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

2.1. Anhörungsmethoden und allgemeines Profil der Befragten

2.2. Abschätzung der Auswirkungen von Handlungsalternativen

Option 1 - kein Tätigwerden der Gemeinschaft: keine Änderung

Option 2 – keine Rechtsvorschriften

Option 3 – Überarbeitung der Bauprodukte-Richtlinie: die bevorzugte Option

3. Behandlung der Problempunkte

3.1. Präzisierungsbedarf

3.2. Stärkung der Glaubwürdigkeit des Systems

3.3. Vereinfachungsbedarf

3.3.1. Allgemein anwendbare Bestimmungen

3.3.2. Besondere Bestimmungen

3.3.3. System der Europäischen Technischen Bewertung

4. Rechtliche Aspekte

4.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

4.2. Rechtsgrundlage

4.3. Subsidiarität

4.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Basisanforderungen an Bauwerke und wesentliche Produktmerkmale

Kapitel II
Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Artikel 4
Bedingungen für die Erstellung von Leistungserklärungen

Artikel 5
Inhalt der Leistungserklärung

Artikel 6
Form der Leistungserklärung

Artikel 7
Verwendung der CE-Kennzeichnung

Artikel 8
Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Artikel 9
Produktinfostellen

Kapitel III
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Artikel 10
Pflichten der Hersteller

Artikel 11
Bevollmächtigte

Artikel 12
Pflichten der Importeure

Artikel 13
Pflichten der Händler

Artikel 14
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Artikel 15
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Kapitel IV
Harmonisierte technische Spezifikationen

Artikel 16
Harmonisierte Normen

Artikel 17
Formale Einwände gegen harmonisierte Normen

Artikel 18
[17] Leistungsstufen oder -klassen

Artikel 19
[18] Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Artikel 20
[19] Europäisches Bewertungsdokument

Artikel 21
[20] Europäische Technische Bewertung

Kapitel V
Technische Bewertungsstellen

Artikel 22
[21] Benennung Technischer Bewertungsstellen

Artikel 23
[22] Anforderungen an Technische Bewertungsstellen

Artikel 24
[23] Begutachtung Technischer Bewertungsstellen

Artikel 25
[24] Koordinierung Technischer Bewertungsstellen

Kapitel VI
Vereinfachte Verfahren

Artikel 26
[25] Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation

Artikel 27
[26] Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation durch Kleinstunternehmen

Artikel 28
[27] Verwendung einer Spezifischer Technischen Dokumentation für individuell gefertigte Produkte

Kapitel VII
Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen

Artikel 29
[28] Notifizierung

Artikel 30
[29] Notifizierende Behörden

Artikel 31
[30] Anforderungen an notifizierende Behörden

Artikel 32
[31] Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Artikel 33
[32] Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 34
Konformitätsvermutung

Artikel 35
[33] Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 36
[34] Prüfungen im Beisein von Zeugen

Artikel 37
[35] Anträge auf Notifizierung

Artikel 38
[36] Notifizierungsverfahren

Artikel 39
[37] Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Artikel 40
[38] Änderungen der Notifizierung

Artikel 41
[39] Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

Artikel 42
[40] Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Artikel 43
[41] Meldepflichten der notifizierten Stellen

Artikel 44
[42] Erfahrungsaustausch

Artikel 45
[43] Koordinierung der notifizierten Stellen

Kapitel VIII
Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

Artikel 46
[44] Verfahren zur Behandlung von Bauprodukten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

Artikel 47
[45] Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft

Artikel 48
[46] Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Bauprodukte

Artikel 49
[47] Formale Nichtkonformität

Kapitel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 50
[48] Änderung der Anhänge

Artikel 51
[49] Ausschuss

Artikel 52
[50] Aufhebung

Artikel 53
[51] Übergangsbestimmungen

Artikel 54
[52] Inkrafttreten

Anhang I
Basisanforderungen an Bauwerke

1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

2. Brandschutz

3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

4. Nutzungssicherheit

5. Lärmschutz

6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

Anhang II
Verfahren zur Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments und zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung

Anhang III
Leistungserklärung

Leistungserklärung Nr. ....................

Anhang IV
Produktbereiche und Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen

Tabelle

Tabelle

Anhang V
Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

1. Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

1.1. System 1 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.2. System 2 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.3. System 3 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.4. System 4 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.5. System 5 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

2. Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit beteiligt sind


 
 
 


Drucksache 417/06

... Die geänderte Fassung des Punktes 1.2 in Teil III der GKI verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen des Beantragungsverfahrens biometrische Identifikatoren zu erfassen. Fingerabdrücke werden bei der Einreichung des ersten Visumantrags genommen; werden innerhalb von vier Jahren Folgeanträge gestellt, entfällt diese Pflicht, da die Identifikatoren des Antragstellers nicht erneut erfasst werden müssen: die Fingerabdrücke und das Lichtbild können wieder verwendet und vom Erstantrag kopiert werden. Es wurde ein Zeitraum von 4 Jahren gewählt, weil der Zeitraum für die Datenspeicherung im Vorschlag für die VIS-Verordnung auf 5 Jahre festgelegt ist. Es ist zu gewährleisten, dass die biometrischen Angaben aus dem Erstantrag noch im System gespeichert sind. Der Antragsteller muss bei einer erneuten Beantragung nicht noch einmal zur Überprüfung der Personalien vorstellig werden, da beim Grenzübertritt sofort erkannt wird, wenn eine Person, die mit betrügerischer Absicht den mit Visum versehenen Pass einer anderen Person verwendet, nicht mit der Person übereinstimmt, die den Erstantrag gestellt hat, da die biometrischen Identifikatoren im VIS nicht übereinstimmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 417/06




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3. rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben

Einzelerläuterung zum Vorschlag

o Auswirkungen der Protokolle im Anhang zu den Verträgen

o Erläuterung der einzelnen Artikel des Vorschlags

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Vorschlag

Artikel 1

1.1 Vordruck für den Visumantrag

1.2. Biometrische Identifikatoren

Artikel 2

Artikel 3


 
 
 


Drucksache 15/06

... 1. Selbst wenn er der erstantragstellenden Vereinigung angehört, muss jeder in einem Mitgliedstaat ansässige Erzeuger, der plant, zum ersten Mal eine garantiert traditionelle Spezialität herzustellen, rechtzeitig auf Anweisung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 Absatz 3 einen Kontrolldienst bzw. eine Kontrollstelle unterrichten der bzw. die von dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung benannt wurde.



Drucksache 361/04

... Das Interamerikanische Abkommen von Montevideo vom 15. Juli 1989 über die Unterhaltspflichten unterscheidet danach, ob sich der Antrag auf eine Erhöhung der Unterhaltsleistung bezieht, die in der Praxis vom Unterhaltsberechtigten beantragt wird, der das zuständige Gericht wählen kann, oder ob sich der Antrag auf eine Senkung oder Aussetzung der Unterhaltsleistung bezieht, die normalerweise vom Unterhaltspflichtigen beantragt wird und für die ausschließlich das Gericht zuständig ist, das über den Erstantrag entschieden hat. Eine Vereinbarung über die Zuständigkeit ist jedoch zulässig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 361/04




1. Gegenstand des Grünbuchs

2. Modalitäten der Konsultation

3. Einführung

3.1. Allgemeiner Rahmen

3.1.1. Auf gemeinschaftlicher Ebene geplante Arbeiten

3.1.2. Die Arbeiten der Haager Konferenz

3.2. Beziehungen zwischen den Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft und den Haager Übereinkommen

4. Anwendungsbereich künftiger Rechtsinstrumente

4.1. Der Begriff ‘Unterhaltspflichten’

4.2. Ausstehende Forderungen

4.2.1. Entwurf der Gemeinschaft

4.2.2. Entwurf des Haager Übereinkommens

4.3. Personen, für die die künftigen Rechtsinstrumente gelten sollen

Frage 1

5. REGELN des internationalen Privatrechts

5.1. Unmittelbare Zuständigkeit

5.1.1. Vorschriften der Gemeinschaft

5.1.2. Vorentwurf des Haager Übereinkommens

Frage 2

5.2. Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

5.2.1. Entwurf der Gemeinschaft

Frage 3

Frage 4

Frage 5

5.2.2. Vollstreckungsmaßnahmen

Frage 6

5.2.3. Vorentwurf des Haager Übereinkommens

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

5.3. Anzuwendendes Recht

5.3.1. Feststellung

Frage 11

5.3.2. Fragen, die durch Kollisionsnormen geregelt werden könnten

Frage 12

Frage 13

Frage 14

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Frage 18

6. Zusammenarbeit

6.1. Für die Zusammenarbeit zuständige Behörden

6.1.1. Benennung der Behörden

Frage 19

6.1.2. Funktionen der benannten Behörden

Frage 20

Frage 21

Frage 22

Frage 23

Frage 24

Frage 25

Frage 26

Frage 27

6.2. Kostenübernahme

Frage 28

Frage 29

7. PRAKTISCHE Fragen

7.1. Übersetzungen

7.1.1. Formulare

7.1.2. Aktenstücke

Frage 30

Frage 31

Frage 32

7.2. Vorzulegende Unterlagen

Frage 33

Frage 34

Frage 35

7.3. Fristen

Frage 36

8. HILFEN sozialer ART

Frage 37

9. FRAGENKATALOG

Frage 1

Frage 2

Frage 3

Frage 4

Frage 5

Frage 6

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

Frage 11

Frage 12

Frage 13

Frage 14

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Frage 18

Frage 19

Frage 20

Frage 21

Frage 22

Frage 23

Frage 24

Frage 25

Frage 26

Frage 27

Frage 28

Frage 29

Frage 30

Frage 31

Frage 32

Frage 33

Frage 34

Frage 35

Frage 36

Frage 37


 
 
 


Drucksache 61/16 PDF-Dokument



Drucksache 66/1/16 PDF-Dokument



Drucksache 178/19 PDF-Dokument



Drucksache 189/18 PDF-Dokument



Drucksache 261/17 PDF-Dokument



Drucksache 284/17 PDF-Dokument



Drucksache 286/18 PDF-Dokument



Drucksache 350/16 PDF-Dokument



Drucksache 372/07 PDF-Dokument



Drucksache 434/18 PDF-Dokument



Drucksache 434/18(neu) PDF-Dokument



Drucksache 528/06 PDF-Dokument



Drucksache 563/10 PDF-Dokument



Drucksache 628/15 PDF-Dokument



Drucksache 642/14 PDF-Dokument



Drucksache 673/16 PDF-Dokument



Drucksache 682/09 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.