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"Landwein"
Drucksache 544/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
... 1. Bei der Anwendung des EU-Genehmigungssystems für Rebpflanzungen zeigen sich bei Anträgen auf Neuanpflanzungen Probleme bei der Zuordnung von Flächen, die im Antrag als im Anbau- oder im Landweingebiet liegend angegeben wurden. Dies führte zu erheblichem Mehraufwand bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und den betroffenen Landesbehörden. Dieser Aufwand soll durch eine Änderung des Verfahrens verringert werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung
§ 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsnorm
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Folgen der Verordnungsänderung
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
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Drucksache 287/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
... "(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die Weinerzeugung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Landweinen auf die in Verkehr gebrachte Landwein-menge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mitglieder wahrgenommen werden. Nach ihrer Satzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vorhandenen Struktur vertreten sind. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können zudem weitere Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation notwendigen Mittel und Strukturen."
Artikel 1 Änderung des Weingesetzes.
,Artikel 2 Anderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
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Drucksache 782/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetz es
... "(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die Weinerzeugung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Landweinen auf die in Verkehr gebrachte Landwein-menge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mitglieder wahrgenommen werden. Nach ihrer Satzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vorhandenen Struktur vertreten sind. Die Satzung muss freien Zugang aller betroffenen Erzeuger und deren Teilhabe an den internen Entscheidungsprozessen gewährleisten."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 7 Absatz 1 WeinG 1994
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9 Absatz 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 22g Absatz 1 Satz 2 WeinG 1994
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 22g Absatz 3 WeinG 1994
5. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WeinG 1994
6. Zu Artikel 1 Nummer 10b - neu - § 44 Absatz 1 Satz 1 WeinG 1994
7. Zu Artikel 1a - neu - § 9 Absatz 3 Satz 1 AgrarMSG
'Artikel 1a Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
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Drucksache 301/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetz es
... durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in einer Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen."
§ 7c Zuständigkeit und Verfahren
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Drucksache 528/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
... weiterhin Bedeutung zugemessen werden muss. In § 7 der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Rheinhessen und "Rheinischer Landwein" vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 314) ist ausdrücklich das Gütezeichen "Selection Rheinhessen" in Verbindung mit dem "Deutschen Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft zugelassen. Jährlich wird in aller Regel für mehr als 50 000 Flaschen dieser hochwertigen Weine eine amtliche Prüfungsnummer erteilt. Im Vergleich dazu wurden in den Jahren 2013 und 2014 bezogen auf alle Anbaugebiete in Rheinland-Pfalz nur noch amtliche Prüfungsnummern für Weine, die die Angabe "Selection" im Sinne der §§ 32b und 32c
Drucksache 528/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
... "( 1 ) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung des Artikels 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Elfte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung
§ 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen (zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)
Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
Anlage 3 (zu § 19) Muster für ein Begleitpapier [Schriftleitung: Bitte in DIN A4 abbilden]
Artikel 3 Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3472: Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften (BMEL)
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand
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Drucksache 118/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Weingesetz es
... durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in einer Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 3
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 6
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 2 Satz 1
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7b Absatz 1 Satz 3
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7c
§ 7c Zuständigkeit und Verfahren
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Drucksache 528/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
... weiterhin Bedeutung zugemessen werden muss. In § 7 der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Rheinhessen und "Rheinischer Landwein" vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 314) ist ausdrücklich das Gütezeichen "Selection Rheinhessen" in Verbindung mit dem "Deutschen Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft zugelassen. Jährlich wird in aller Regel für mehr als 50 000 Flaschen dieser hochwertigen Weine eine amtliche Prüfungsnummer erteilt. Im Vergleich dazu wurden in den Jahren 2013 und 2014 bezogen auf alle Anbaugebiete in Rheinland-Pfalz nur noch amtliche Prüfungsnummern für Weine, die die Angabe "Selection" im Sinne der §§ 32b und 32c
Drucksache 118/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Weingesetz es
... durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in einer Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 3
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 6
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 2 Satz 1
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7b Absatz 1 Satz 3
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7c
§ 7c Zuständigkeit und Verfahren
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Drucksache 178/14 (Beschluss)
... "§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des
Anlage Änderungen zur Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 20 WeinV
§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WeinV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38 Absatz 1a Satz 3 WeinV
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 54 Absatz 14 WeinV
5. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 9 Absatz 2 AgrarMSV
6. Zu Artikel 6 Nummer 02 - neu - § 11 Absatz 2 Satz 3 AgrarMSV
7. Zu Artikel 6 Nummer 4 - neu - Anlage Abschnitt I Nummer 1 AgrarMSV
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Drucksache 178/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
... "§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des
1. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 20 WeinV
§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WeinV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38 Absatz 1a Satz 3WeinV
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 54 Absatz 14 WeinV
5. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 9 Absatz 2 AgrarMSV
6. Zu Artikel 6 Nummer 02 - neu - § 11 Absatz 2 Satz 3 AgrarMSV
7. Zu Artikel 6 Nummer 4 - neu - Anlage Abschnitt I Nummer 1 AgrarMSV
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Drucksache 660/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... a) In der den Abschnitt 4 betreffenden Zeile werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein" ersetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung
§ 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A.,Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein außerhalb des bestimmten Anbaugebiets (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes).
§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)
§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 i. V.m.
§ 41 Übergangsvorschriften
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Artikel 4 Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gründe
II. Verordnungsgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
4. Weitere Kosten
VI. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2453: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
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Drucksache 248/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetz es
... "(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen sowie festzulegen, unter welchen Voraussetzungen das Herstellen eines Landweins außerhalb des Landweingebietes zulässig ist." '
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 10 Absatz 5 Satz 1, 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Nummer 1, 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 21 Absatz 1 Nummer 6
4. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 22 Absatz 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 23 Absatz 1 Satz 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 Satz 1 und 2
7. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 56 Absatz 14
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Drucksache 248/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetz es
... "(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen sowie festzulegen, unter welchen Voraussetzungen das Herstellen eines Landweins außerhalb des Landweingebietes zulässig ist." '
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 10 Absatz 5 Satz 1, 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Nummer 1, 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 21 Absatz 1 Nummer 6
4. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 22 Absatz 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 23 Absatz 1 Satz 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 Satz 1 und 2
7. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 56 Absatz 14
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Drucksache 248/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetz es
... "25. Landwein: Wein aus einem in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 2 festgelegten abgegrenzten geografischen Gebiet, der durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,"
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Weingesetzes
§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost.
§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost.
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gründe
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Nachhaltigkeitsprüfung
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
VIII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 28
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1922: Siebentes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
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Drucksache 630/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetz es
... 1. Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen,
§ 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein
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Drucksache 47/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... Die Ergänzung ist zur Klarstellung erforderlich, um die mit dem § 16 Absatz 1a verfolgte Zielsetzung zu erreichen. Anders als beim Qualitätswein b.A. als Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für den eine entsprechende Regelung in Anhang I D Nummer 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 getroffen ist, fehlt im EU-Recht eine Regelung für Landwein, d.h. Wein mit geschützter geografischer Angabe. Um die bisherige Rechtslage und Herstellungspraxis fortzuführen, bedarf es der vorgeschlagenen Klarstellung.
Zu Artikel 1 Nummer 01
Zu Nummer 0
Zu Nummer 02
Zur Folgeänderung:
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Drucksache 47/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... Die Ergänzung ist zur Klarstellung erforderlich, um die mit dem § 16 Absatz 1a verfolgte Zielsetzung zu erreichen. Anders als beim Qualitätswein b.A. als Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für den eine entsprechende Regelung in Anhang I D Nummer 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 getroffen ist, fehlt im EU-Recht eine Regelung für Landwein, d.h. Wein mit geschützter geografischer Angabe. Um die bisherige Rechtslage und Herstellungspraxis fortzuführen, bedarf es der vorgeschlagenen Klarstellung.
Zu Artikel 1 Nummer 01
Zu Nummer 01
Zu Nummer 02
Zur Folgeänderung:
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Drucksache 328/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
... sind Vorschriften im Hinblick auf die Bezeichnung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und von Landweinen aufzunehmen. Darüber hinaus sollen die Anforderungen für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete oder für Landweine und deren Bezeichnungen auch bei neuen geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben Anwendung finden, um eine einheitliche Basis hinsichtlich charakteristischer Merkmale und Kennzeichnung von deutschen Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe zu schaffen. Bei einigen gebietstypischen Rebsorten könnte der Verbraucher deren Angabe auf dem Etikett mit einer bestimmten regionalen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung
§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22d und § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)
Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1692: Entwurf einer 9. Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
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Drucksache 611/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Wein -Überwachungsverordnung
... f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „zu Tafelwein, zu Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein“ durch die Wörter „zu Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein“ ersetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
§ 1 19
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1441: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
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Drucksache 249/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... ) sind Einzelheiten der Herstellung und Kennzeichnung der Qualitätsweine b.A. und Landweine neu zu regeln.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung
§ 16a Restzuckergehalt bei Landwein (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
§ 19 Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
§ 34a Crémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
§ 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes).
§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 43 Jahrgangsangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 44 Kumulierungsverbot (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 45 Verwendung von Kennziffern (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Artikel 2 Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1182: Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
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Drucksache 249/1/10
... Die Restzuckerbegrenzung für Landweine ist als Herstellungsvorschrift in den Abschnitt Verarbeitung übernommen worden. Nach § 16a können die neu eingeführten Landweine "
1. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 22 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 41 Absatz 1 bis 3
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Drucksache 249/10 (Beschluss)
... Die Restzuckerbegrenzung für Landweine ist als Herstellungsvorschrift in den Abschnitt Verarbeitung übernommen worden. Nach § 16a können die neu eingeführten Landweine "
1. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 22 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 41 Absatz 1 bis 3
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Drucksache 807/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
... sind als Eilverordnungen ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen worden. Die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2105) diente dazu, die Anerkennung einiger neuer Landweingebietsbezeichnungen vor dem 1. August 2009 herbeizuführen, um einen EU-Schutz dieser Bezeichnungen als geografische Angaben zu ermöglichen. Mit der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1087: Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
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Drucksache 154/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetz es
... a) inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Tafelwein,
I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
III. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
IV. Artikel 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
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Drucksache 530/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
... 4. Brandenburger Landwein,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Achte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Artikel 2 Änderung der Weinverordnung
Artikel 3 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
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Drucksache 539/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetz es
... Die Verwendung geographischer Angaben ist nach dem Gemeinschaftsrecht nicht auf Qualitätsweine b.A., Landweine und Tafelweine beschränkt. Die neue Nummer 4 bezieht in die Regelung über die Zulässigkeit geographischer Bezeichnungen die Erzeugnisse mit ein für die diese Möglichkeit nach dem Gemeinschaftsrecht gegeben ist. Im Wege der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 soll von den nach dem Gemeinschaftsrecht bestehenden einzelstaatlichen Ermächtigungen zur Festlegung geographischer Angaben - wie beispielsweise bei teilweise gegorenem Traubenmost - Gebrauch gemacht werden können.
Drucksache 799/04
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
... (5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die Bezeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost mit der Maßgabe, dass das Wort "Landwein" durch einen traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 ersetzt wird. Für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost aus dem Anbaugebiet Franken darf die Angabe "Fränkischer" in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff verwendet werden."
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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