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28 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Landwein"


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Drucksache 544/18

... 1. Bei der Anwendung des EU-Genehmigungssystems für Rebpflanzungen zeigen sich bei Anträgen auf Neuanpflanzungen Probleme bei der Zuordnung von Flächen, die im Antrag als im Anbau- oder im Landweingebiet liegend angegeben wurden. Dies führte zu erheblichem Mehraufwand bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und den betroffenen Landesbehörden. Dieser Aufwand soll durch eine Änderung des Verfahrens verringert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 544/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierundzwanzigste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 4a
Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsnorm

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Folgen der Verordnungsänderung

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer n

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 287/17

... "(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die Weinerzeugung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Landweinen auf die in Verkehr gebrachte Landwein-menge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mitglieder wahrgenommen werden. Nach ihrer Satzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vorhandenen Struktur vertreten sind. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können zudem weitere Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation notwendigen Mittel und Strukturen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 287/17




Artikel 1
Änderung des Weingesetzes.

,Artikel 2 Anderung des Agrarmarktstrukturgesetzes


 
 
 


Drucksache 782/16 (Beschluss)

... "(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die Weinerzeugung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Landweinen auf die in Verkehr gebrachte Landwein-menge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mitglieder wahrgenommen werden. Nach ihrer Satzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vorhandenen Struktur vertreten sind. Die Satzung muss freien Zugang aller betroffenen Erzeuger und deren Teilhabe an den internen Entscheidungsprozessen gewährleisten."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 782/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 7 Absatz 1 WeinG 1994

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9 Absatz 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 22g Absatz 1 Satz 2 WeinG 1994

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 22g Absatz 3 WeinG 1994

5. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WeinG 1994

6. Zu Artikel 1 Nummer 10b - neu - § 44 Absatz 1 Satz 1 WeinG 1994

7. Zu Artikel 1a - neu - § 9 Absatz 3 Satz 1 AgrarMSG

'Artikel 1a Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes


 
 
 


Drucksache 301/15

... durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in einer Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 301/15




§ 7c
Zuständigkeit und Verfahren


 
 
 


Drucksache 528/1/15

... weiterhin Bedeutung zugemessen werden muss. In § 7 der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Rheinhessen und "Rheinischer Landwein" vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 314) ist ausdrücklich das Gütezeichen "Selection Rheinhessen" in Verbindung mit dem "Deutschen Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft zugelassen. Jährlich wird in aller Regel für mehr als 50 000 Flaschen dieser hochwertigen Weine eine amtliche Prüfungsnummer erteilt. Im Vergleich dazu wurden in den Jahren 2013 und 2014 bezogen auf alle Anbaugebiete in Rheinland-Pfalz nur noch amtliche Prüfungsnummern für Weine, die die Angabe "Selection" im Sinne der §§ 32b und 32c

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 528/1/15




Zu Artikel 1 Nummer 7

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 528/15

... "( 1 ) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung des Artikels 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 528/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Elfte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 3
Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 4
Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 5
Härtefallregelung für Neuanpflanzungen (zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)

Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

§ 19
Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Anlage 3
(zu § 19) Muster für ein Begleitpapier [Schriftleitung: Bitte in DIN A4 abbilden]

Artikel 3
Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4 Bund

Länder und Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer n

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3472: Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften (BMEL)

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Regelungsinhalt

2.2 Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 118/1/15

... durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in einer Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 118/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 Nummer 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 3

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 6

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 2 Satz 1

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7b Absatz 1 Satz 3

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7c

§ 7c
Zuständigkeit und Verfahren


 
 
 


Drucksache 528/15 (Beschluss)

... weiterhin Bedeutung zugemessen werden muss. In § 7 der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Rheinhessen und "Rheinischer Landwein" vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 314) ist ausdrücklich das Gütezeichen "Selection Rheinhessen" in Verbindung mit dem "Deutschen Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft zugelassen. Jährlich wird in aller Regel für mehr als 50 000 Flaschen dieser hochwertigen Weine eine amtliche Prüfungsnummer erteilt. Im Vergleich dazu wurden in den Jahren 2013 und 2014 bezogen auf alle Anbaugebiete in Rheinland-Pfalz nur noch amtliche Prüfungsnummern für Weine, die die Angabe "Selection" im Sinne der §§ 32b und 32c

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 528/15 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 7

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 118/15 (Beschluss)

... durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in einer Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 118/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 Nummer 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 3

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 6

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 2 Satz 1

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7b Absatz 1 Satz 3

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7c

§ 7c
Zuständigkeit und Verfahren


 
 
 


Drucksache 178/14 (Beschluss)

... "§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 178/14 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung

1. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 20 WeinV

§ 20
Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WeinV

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38 Absatz 1a Satz 3 WeinV

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 54 Absatz 14 WeinV

5. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 9 Absatz 2 AgrarMSV

6. Zu Artikel 6 Nummer 02 - neu - § 11 Absatz 2 Satz 3 AgrarMSV

7. Zu Artikel 6 Nummer 4 - neu - Anlage Abschnitt I Nummer 1 AgrarMSV


 
 
 


Drucksache 178/1/14

... "§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 178/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 20 WeinV

§ 20
Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WeinV

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38 Absatz 1a Satz 3WeinV

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 54 Absatz 14 WeinV

5. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 9 Absatz 2 AgrarMSV

6. Zu Artikel 6 Nummer 02 - neu - § 11 Absatz 2 Satz 3 AgrarMSV

7. Zu Artikel 6 Nummer 4 - neu - Anlage Abschnitt I Nummer 1 AgrarMSV


 
 
 


Drucksache 660/13

... a) In der den Abschnitt 4 betreffenden Zeile werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 660/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 19
Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A.,Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein außerhalb des bestimmten Anbaugebiets (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes).

§ 20
Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)

§ 40
Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

§ 23
Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 i. V.m.

§ 41
Übergangsvorschriften

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

Artikel 4
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Gründe

II. Verordnungsgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

V. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5 Bund

Länder und Kommunen

4. Weitere Kosten

VI. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2453: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 248/12 (Beschluss)

... "(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen sowie festzulegen, unter welchen Voraussetzungen das Herstellen eines Landweins außerhalb des Landweingebietes zulässig ist." '

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 248/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 10 Absatz 5 Satz 1, 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Nummer 1, 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 21 Absatz 1 Nummer 6

4. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 22 Absatz 2

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 23 Absatz 1 Satz 2

6. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 Satz 1 und 2

7. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 56 Absatz 14


 
 
 


Drucksache 248/1/12

... "(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen sowie festzulegen, unter welchen Voraussetzungen das Herstellen eines Landweins außerhalb des Landweingebietes zulässig ist." '

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 248/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 10 Absatz 5 Satz 1, 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Nummer 1, 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 21 Absatz 1 Nummer 6

4. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 22 Absatz 2

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 23 Absatz 1 Satz 2

6. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 Satz 1 und 2

7. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 56 Absatz 14


 
 
 


Drucksache 248/12

... "25. Landwein: Wein aus einem in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 2 festgelegten abgegrenzten geografischen Gebiet, der durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,"

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 248/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Weingesetzes

§ 9a
Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost.

§ 9a
Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost.

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Gründe

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Nachhaltigkeitsprüfung

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5 Bund

Länder und Kommunen

VIII. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 28

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1922: Siebentes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes


 
 
 


Drucksache 630/12

... 1. Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 630/12




§ 24a
Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein


 
 
 


Drucksache 47/1/11

... Die Ergänzung ist zur Klarstellung erforderlich, um die mit dem § 16 Absatz 1a verfolgte Zielsetzung zu erreichen. Anders als beim Qualitätswein b.A. als Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für den eine entsprechende Regelung in Anhang I D Nummer 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 getroffen ist, fehlt im EU-Recht eine Regelung für Landwein, d.h. Wein mit geschützter geografischer Angabe. Um die bisherige Rechtslage und Herstellungspraxis fortzuführen, bedarf es der vorgeschlagenen Klarstellung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 47/1/11




Zu Artikel 1 Nummer 01

Zu Nummer 0

Zu Nummer 02

Zur Folgeänderung:


 
 
 


Drucksache 47/11 (Beschluss)

... Die Ergänzung ist zur Klarstellung erforderlich, um die mit dem § 16 Absatz 1a verfolgte Zielsetzung zu erreichen. Anders als beim Qualitätswein b.A. als Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für den eine entsprechende Regelung in Anhang I D Nummer 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 getroffen ist, fehlt im EU-Recht eine Regelung für Landwein, d.h. Wein mit geschützter geografischer Angabe. Um die bisherige Rechtslage und Herstellungspraxis fortzuführen, bedarf es der vorgeschlagenen Klarstellung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 47/11 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 01

Zu Nummer 01

Zu Nummer 02

Zur Folgeänderung:


 
 
 


Drucksache 328/11

... sind Vorschriften im Hinblick auf die Bezeichnung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und von Landweinen aufzunehmen. Darüber hinaus sollen die Anforderungen für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete oder für Landweine und deren Bezeichnungen auch bei neuen geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben Anwendung finden, um eine einheitliche Basis hinsichtlich charakteristischer Merkmale und Kennzeichnung von deutschen Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe zu schaffen. Bei einigen gebietstypischen Rebsorten könnte der Verbraucher deren Angabe auf dem Etikett mit einer bestimmten regionalen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 328/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Neunte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 39a
Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22d und § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1692: Entwurf einer 9. Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 611/10

... f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „zu Tafelwein, zu Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein“ durch die Wörter „zu Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein“ ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 611/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

§ 1
19

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1441: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung


 
 
 


Drucksache 249/10

... ) sind Einzelheiten der Herstellung und Kennzeichnung der Qualitätsweine b.A. und Landweine neu zu regeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 249/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 16a
Restzuckergehalt bei Landwein (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

§ 19
Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

§ 34a
Crémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

§ 34c
Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

§ 38
Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes).

§ 40
Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 43
Jahrgangsangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 44
Kumulierungsverbot (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 45
Verwendung von Kennziffern (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Artikel 2
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1182: Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung


 
 
 


Drucksache 249/1/10

... Die Restzuckerbegrenzung für Landweine ist als Herstellungsvorschrift in den Abschnitt Verarbeitung übernommen worden. Nach § 16a können die neu eingeführten Landweine "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 249/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 22 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 41 Absatz 1 bis 3


 
 
 


Drucksache 249/10 (Beschluss)

... Die Restzuckerbegrenzung für Landweine ist als Herstellungsvorschrift in den Abschnitt Verarbeitung übernommen worden. Nach § 16a können die neu eingeführten Landweine "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 249/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 22 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 41 Absatz 1 bis 3


 
 
 


Drucksache 807/09

... sind als Eilverordnungen ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen worden. Die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2105) diente dazu, die Anerkennung einiger neuer Landweingebietsbezeichnungen vor dem 1. August 2009 herbeizuführen, um einen EU-Schutz dieser Bezeichnungen als geografische Angaben zu ermöglichen. Mit der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 807/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1087: Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung


 
 
 


Drucksache 154/07

... a) inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Tafelwein,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/07




I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

III. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

IV. Artikel 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:


 
 
 


Drucksache 530/07

... 4. Brandenburger Landwein,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 530/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Achte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Artikel 2
Änderung der Weinverordnung

Artikel 3
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen


 
 
 


Drucksache 539/06

... Die Verwendung geographischer Angaben ist nach dem Gemeinschaftsrecht nicht auf Qualitätsweine b.A., Landweine und Tafelweine beschränkt. Die neue Nummer 4 bezieht in die Regelung über die Zulässigkeit geographischer Bezeichnungen die Erzeugnisse mit ein für die diese Möglichkeit nach dem Gemeinschaftsrecht gegeben ist. Im Wege der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 soll von den nach dem Gemeinschaftsrecht bestehenden einzelstaatlichen Ermächtigungen zur Festlegung geographischer Angaben - wie beispielsweise bei teilweise gegorenem Traubenmost - Gebrauch gemacht werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 539/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Weingesetzes

Artikel 2
Weitere Änderung des Weingesetzes

Artikel 3
Weitere Änderung des Weingesetzes

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Gesetzesänderung

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten

IV. Sonstiges

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 4

Buchstabe a

Buchstabe b

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Nummer 11

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Nummer 12

Buchstabe a

Buchstabe b

Nummer 13

Nummer 14

Zu Artikel 2

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 799/04

... (5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die Bezeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost mit der Maßgabe, dass das Wort "Landwein" durch einen traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 ersetzt wird. Für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost aus dem Anbaugebiet Franken darf die Angabe "Fränkischer" in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff verwendet werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 799/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Sechste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Artikel 2
Änderung der

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.