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41 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schulalter"


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Drucksache 4/20 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" (Ganztagsfinanzierungsgesetz -



Drucksache 4/1/20

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" (Ganztagsfinanzierungsgesetz -



Drucksache 4/20

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" (Ganztagsfinanzierungsgesetz -



Drucksache 141/20

... Eine Risikobewertung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zeigt, dass der Verzehr gesüßter Getränke (einschließlich gesüßter Kräuter- und Früchtetees) im Alter von 6 bis 12 Monaten ebenso wie der Verzehr im Alter von 12 bis 24 Monaten mit dem Verzehr gesüßter Getränke in späteren Lebensphasen assoziiert ist. Auch steht der regelmäßige Verzehr von zuckerhaltigen Getränken im Säuglings- und Kleinkindalter im Zusammenhang mit einem erhöhten Risiko für Übergewicht und Adipositas im Schulalter.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 141/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1

Abschnitt 4
Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder

§ 7
Begriffsbestimmungen

§ 8
Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen

§ 9
Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder

§ 12
Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Begriffsbestimmungen § 7

Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder § 9

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 628/19

... Sondervermögen "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter"



Drucksache 17/19 (Beschluss)

... teilnehmen, widerspricht der grundrechtlichen Garantie zur Gewährleistung des Existenzminimums im Rahmen der sozialen Sicherungssysteme und läuft dem gesetzlichen Zweck der Bil-dungs- und Teilhabeleistungen zuwider. Denn Ziel dieser Leistungen ist es, die soziale Teilhabe an gemeinschaftlichen Strukturen der Mittagsverpflegung sicherzustellen. Bedarfe von Schülerinnen und Schülern für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Einrichtungen im Sinne von § 22 SGB VIII sind daher - auch unabhängig von einer schulischen Verantwortung - im regulären Leistungskatalog der Bildungs- und Teilhabeleistungen zu berücksichtigen. Mit den Regelungen wird sichergestellt, dass die verfassungsrechtlich gebotene Sicherung des Existenzminimums und die damit verbundene Teilhabe an der gemeinschaftlich organisierten Mittagsverpflegung für alle leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen im Vorschul- und Schulalter gleichermaßen als Anspruch gesetzlich verankert wird. Die derzeit bestehende Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern, die zwar auch ein gemeinschaftlich organisiertes Mittagessen, dieses aber nicht unter schulischer Verantwortung, sondern in einer Kindertageseinrichtung einnehmen und daher keinen gesetzlichen Leistungsanspruch im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen haben, wird beseitigt. Die Regelungen stellen zudem klar, dass ein Mehrbedarf nur dann anerkannt wird, wenn die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung unter schulischer Verantwortung oder unter Verantwortung von Einrichtungen nach § 22 SGB VIII erfolgt. Nicht erfasst ist daher eine außerhalb dieser Strukturen von Schülerinnen und Schüler eigenverantwortlich organisierte Mittagsverpflegung (zum Beispiel durch individuellen Erwerb am Kiosk), die von mehreren Schülerinnen und Schülern lediglich gemeinschaftlich eingenommen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 17/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 5 Absatz 3 Satz 3 BKGG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6a Absatz 3 Satz 3 BKGG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 9 Absatz 3 Satz 3 - neu -, 4 - neu - BKGG

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 28 Absatz 3 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 - neu - SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB XII

6. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II , Nummer 3 Buchstabe d § 29 Absatz 6 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB XII , Nummer 3 Buchstabe d § 34a Absatz 7 SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

7. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB II , Nummer 8 - neu - § 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II ,

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 3 Nummer 8

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Artikel 9

8. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe e - neu - § 28 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe f - neu - § 34 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB XII

Zu den Doppelbuchstabe n

Zu den Doppelbuchstabe n

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe c § 29 Absatz 5 Satz 1 SGB II , Nummer 4 § 30 Satz 1 Nummer 1 SGB II , Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 34a Absatz 6 Satz 1 SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa § 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 SGB II , Nummer 7 § 41 Absatz 3 Satz 4 SGB II , Artikel 4 Nummer 5a - neu - § 44 Absatz 1 Satz 2 SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 40 Absatz 6 Satz 3 SGB II

12. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII

13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu - § 34a Absatz 1 Satz 1 SGB XII

14. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 5a Nummer 2 Alg II-V

15. Zu Artikel 8a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - UhVorschG

‚Artikel 8a Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - ausfallleistungen Unterhaltsvorschussgesetz

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 165/18

... Die Bildungsinfrastruktur in Deutschland muss aufgrund der gewachsenen Herausforderungen gemeinsam von Bund und Ländern verbessert werden. Dafür ist eine Investitionsoffensive für Schulen in Deutschland erforderlich. Vor allem in Ballungsgebieten verzeichnen die Kommunen steigende Schülerzahlen; zugleich wandeln sich bundesweit die Anforderungen an die Gebäudeinfrastruktur erheblich und gehen dabei über die anstehenden und oft überfälligen allgemeinen Sanierungsmaßnahmen hinaus. So benötigen Schulen für das Lernen in der digitalen Welt leistungsstarke und angemessene IT-Infrastrukturen. Erhebliche strukturelle Lücken bestehen in der ganztägigen Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter. Die gesellschaftliche Bedeutung dieses Themenfeldes ist stark gewachsen. Früh einsetzende Ganztagsangebote ermöglichen eine verstärkte individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern und leisten damit einen Beitrag zu mehr Chancengerechtigkeit. Angesichts des hohen Investitionsbedarfs ist es daher erforderlich, die Möglichkeiten des Bundes zu einer aufgabenbezogenen Mitfinanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch die Länder zu erweitern.



Drucksache 469/18

... Die Autorengruppe Bildungsberichterstattung stellt im Bildungsbericht 2016 zwar fest, dass der Anteil an Kindern und Jugendlichen, die in Risikolagen aufwachsen, insgesamt rückläufig ist, aber dennoch nach wie vor deutliche herkunftsbedingte Disparitäten, auch in der Nutzung von und im Zugang zu frühkindlicher Bildung, erkennbar sind, die sich im Schulalter, in der Berufsausbildung und im lebenslangen Lernen fortsetzen. Im frühkindlichen Bereich nehmen beispielsweise unter Dreijährige mit Migrationshintergrund bzw. aus Elternhäusern mit niedrigen Schulabschlüssen seltener Angebote der Kindertagesbetreuung in Anspruch. Auch nehmen diese Kinder weniger oft an nonformalen Bildungsangeboten im Vorschulalter teil und weisen zu höheren Anteilen einen vorschulischen Sprachförderbedarf auf (vgl. Bildungsbericht 2016, S. 214-216).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 469/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG)

§ 1
Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

§ 2
Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

§ 3
Handlungskonzepte und Finanzierungskonzepte der Länder

§ 4
Verträge zwischen Bund und Ländern

§ 5
Geschäftsstelle des Bundes

§ 6
Monitoring und Evaluation

Artikel 2
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

1. Öffentliche Fürsorge

2. Erforderlichkeit

a. Gleichwertige Lebensverhältnisse

b. Wahrung der Wirtschaftseinheit

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Demografische Auswirkungen

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

V. Evaluierung und Monitoring

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4514, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

4 Bund

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 290/16

... 26. Umfrage von EU Kids Online [www.eukidsonline.net/]. Im Vereinigten Königreich stellte die Behörde für Fernsehen auf Abruf fest, dass allein in einem Monat mindestens 44 000 Kinder im Grundschulalter eine Website für Erwachsene besucht hatten. Bericht von 2014: "For adults only? Underage access to online porn".



Drucksache 332/16

... Je nach Bundesland werden zum Teil auch nur Ganztagseinrichtungen (für jegliches Vorschulalter) oder Einrichtungen, die Betreuung für alle drei Altersgruppen (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) umfassen, Kindertagesstätte genannt.



Drucksache 66/16 (Beschluss)

... Mehrbedarfe von Schülerinnen und Schülern für Mittagessen in Einrichtungen im Sinne von § 22 SGB VIII werden im regulären Leistungskatalog des Bildungs- und Teilhabepakets berücksichtigt. Damit wird sichergestellt, dass die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts notwendige Sicherung des Existenzminimums und die damit verbundene Teilhabe an der gemeinschaftlich organisierten Mittagsverpflegung für alle Kinder und Jugendlichen im Vorschul- und Schulalter gleichermaßen erfolgt. Mit der Regelung wird die derzeit bestehende Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern beseitigt, die zwar auch ein gemeinschaftlich organisiertes Mittagessen, dieses aber nicht unter schulischer Verantwortung, sondern in einer Kindertageseinrichtung einnehmen und daher keinen Leistungsanspruch nach § 28 Absatz 6 SGB II haben. Die Regelung beinhaltet eine Rückkehr zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013. Eine materiellrechtliche Ausweitung von Ansprüchen der Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungsniveau vor dem 31. Dezember 2013 erfolgt nicht, sie gewährleistet jedoch die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung der leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen in Bezug auf die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im Rahmen der notwendigen Sicherstellung des Existenzminimums.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 3 Nummer 1 SGB II , Nummer 11 § 14 SGB II

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 5 Absatz 4 SGB II Artikel 2 Nummer 3 § 22 Absatz 4 Satz 5 SGB III

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 11b SGB II

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Absatz 15 - neu - § 9 RBEG

5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Absatz 2 SGB II

6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 3b - neu - SGB II

7. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 5 - neu - SGB II , Nummer 15 § 16g Absatz 2, Absatz 3 - neu - SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

8. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16d Absatz 1 und Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1 bis 3, Absätze 4 bis 6, Absatz 8 SGB II

9. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16e Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 einleitender Satzteil, Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 4 Sätze 01 - neu -, 02 - neu -, Satz 3, Absatz 6 - neu - SGB II , Nummer 42 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II

Zu Nummer 14a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 42

10. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16f SGB II

§ 16f
Freie Förderung

11. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 16h Absatz 4 SGB II

12. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 16i - neu - SGB II

§ 16i
Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

13. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 18a Absatz 2 - neu - SGB II

14. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu - § 28 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB II

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

15. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 SGB II

16. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Buchstabe b - neu - § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 SGB II

17. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 1 SGB II

18. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31b Absatz 1 Satz 4 SGB II

20. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II

21. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 2 Satz 2 SGB II

22. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 35 Absatz 4 - neu - SGB II

23. Zu Artikel 1 Nummer 32a - neu - § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB II

24. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 5 Satz 3, Satz 5, Satz 6 - neu - SGB II

25. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 7 Satz 1, Satz 3 SGB II

26. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 9b - neu - SGB III , Nummer 3a - neu - und 3b - neu - § 31 Absatz 3 - neu -, § 45 Absatz 1 Satz 2a - neu - bis 2d - neu SGB III

§ 9b
Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern und öffentlichen Einrichtungen

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

27. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 45 Absatz 1 Sätze 2a - neu - bis 2c - neu - SGB III

28. Zu Artikel 2 Nummer 3a bis 3c - neu - § 45 Absatz 6a - neu - und 6 b - neu -, § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III

29. Zu Artikel 3 Absatz 2a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII

30. Zu Artikel 3 Absatz 8 Nummer 1a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 -neu -SGB XII

31. Zu Artikel 3 Absatz 11 § 11 Absatz 6 Satz 2 BKGG

32. Zu Artikel 3 Absatz 12 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 3 § 132 Absatz 4, §§ 133 und 134 SGB IX , Absatz 13 § 68 Nummer 3 Buchstabe c AO

33. Zum Gesetzentwurf insgesamt

34. Zum Gesetzentwurf insgesamt

35. Zum Gesetzentwurf insgesamt

36. Zum Gesetzentwurf insgesamt

37. Zum Gesetzentwurf allgemein:

38. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 191/11

... Zunächst müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Roma nicht diskriminiert, sondern wie alle anderen EU-Bürger behandelt werden und alle in der EU-Grundrechtecharta verankerten Rechte gleichberechtigt ausüben können. Ferner muss der Teufelskreis der Armut durchbrochen werden, der sich Generation für Generation wiederholt. In vielen Mitgliedstaaten bilden die Roma einen beträchtlichen und steigenden Anteil der Kinder bzw. Jugendlichen im Schulalter und somit der künftigen Arbeitnehmer. Die Roma sind eine junge Bevölkerungsgruppe: 35,7 % von ihnen sind unter 15 Jahre alt, in der EU-Gesamtbevölkerung liegt der Anteil dieser Personen bei 15,7 %. Die Roma sind im Durchschnitt 25 Jahre alt, das Durchschnittsalter in der EU hingegen liegt bei 40 Jahren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 191/11




1. Verbesserung der Situation der ROMA: eine soziale wirtschaftliche Notwendigkeit für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

2. Notwendigkeit eines zielgerichteten Ansatzes: Ein EU-Rahmen für Nationale Strategien zur Integration der ROMA

3. Festlegung von EU-Zielen zur Integration der ROMA

- Zugang zur Bildung: Sicherstellen, dass alle Roma -Kinder zumindest die Grundschule abschließen

- Zugang zur Beschäftigung: Die Beschäftigungsquote der Roma an die der übrigen Bevölkerung annähern

- Zugang zur Gesundheitsfürsorge: Gesundheitssituation der Roma an die der restlichen Bevölkerung angleichen

- Zugang zu Wohnraum und grundlegenden Diensten: Den Anteil der Roma mit Zugang zu Wohnraum und zu den öffentlichen Versorgungsnetzen z.B. Wasser, Strom und Gas auf den entsprechenden Anteil an der restlichen Bevölkerung bringen

4. Nationale Strategien zur Integration der ROMA: eine klare politische Verpflichtung der Mitgliedstaaten

5. Die Situation der ROMA verbessern

6. Förderung der Integration der ROMA ausserhalb der EU: die besondere Situation der Beitrittsländer

7. Stärkung der Einflussmöglichkeiten der Zivilgesellschaft: eine bedeutendere Rolle der Europäischen Plattform für die Einbeziehung der ROMA

8. Messung der Fortschritte: Einrichtung eines soliden Monitoringsystems

9. Fazit: Jetzt ist Handeln angezeigt

Anhang
Angaben basierend auf den Daten des Europarats


 
 
 


Drucksache 237/11

... - in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der Barcelona-Ziele auf dem Gebiet der Betreuungseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter ( KOM (2008)



Drucksache 93/11

... Das FBBE-Angebot sollte so gestaltet und umgesetzt werden, dass es allen Bedürfnissen der Kinder, d.h. kognitiver, emotionaler, sozialer und physischer Art, gerecht wird. Diese Bedürfnisse unterscheiden sich erheblich von denen älter Kinder im Schulalter. Forschungsergebnisse lassen den Schluss zu, dass die ersten Lebensjahre Kinder am stärksten prägen. In dieser Phase wird der Grundstein für die wichtigsten Verhaltensweisen und -muster ihres gesamten Lebens gelegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 93/11




Mitteilung

1. Einleitung

2. Zugang zur FBBE

2.1 Allgemeine und integrative FBBE

2.2 Effiziente und ausgeglichene Finanzierung

3. Qualität der FBBE

3.1 Curriculum

3.2 Mitarbeiter

3.3 Koordinierung der FBBE

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 190/11

... Lokale Bündnisse sind Zusammenschlüsse von Partnern aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Handlungsschwerpunkte der Lokalen Bündnisse sind durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte Maßnahmen und Projekte für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, u.a. der bedarfsgerechte Ausbau der Kinderbetreuung. Für 2011 setzt die Initiative einen neuen Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Beschäftigte mit Kindern im Schulalter.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 190/11




Nationales Reformprogramm Deutschland 2011

1. Einführung

2. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld

Tabelle

3. Überführung der fünf EU-2020-Kernziele in nationale Ziele

4 Vorbemerkung

a Förderung der Beschäftigung

b Verbesserung der Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung

c Emissionsreduzierung, erneuerbare Energien und Energieeffizienz

d Verbesserung des Bildungsniveaus

e Förderung der sozialen Eingliederung, vor allem durch die Verringerung von Armut

4. Deutsches Aktionsprogramm 2011 für den Euro Plus Pakt

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit

Förderung der Beschäftigung

Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen

Stärkung der Finanzstabilität

5. Wesentliche Maßnahmen zur Stärkung von Wachstum und Beschäftigung in Deutschland

a Wachstumsfreundliche Konsolidierung der öffentlichen Haushalte

b Sicherstellung eines stabilen und funktionsfähigen Finanzsektors

c Stärkung der Binnennachfrage

d Volle Nutzung des Arbeitskräftepotenzials sicherstellen

i. Stärkere Einbeziehung von Älteren in den Arbeitsmarkt „Arbeiten bis 67“

ii. Stärkere Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt

iii. Stärkere Integration von arbeitsmarktfernen Bevölkerungsgruppen „Integrativer Arbeitsmarkt“

iv. Zuwanderung und Anerkennung ausländischer Abschlüsse „Attraktiver und transparenter Arbeitsmarkt“

e Den Beitrag des Bildungssystems zu Qualifizierung und Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitskräften verbessern

6. Verwendung von EU-Fördermitteln

a Europäische Strukturfonds

b Entwicklung des ländlichen Raums Zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik GAP

Anhang
Übersicht der in Abschnitt 5 genannten Maßnahmen


 
 
 


Drucksache 839/10

... Allgemeine und berufliche Bildung wirken sich unmittelbar darauf aus, was Menschen sein und tun können. Allgemeine und berufliche Bildungssysteme sollten die soziale Aufwärtsmobilität fördern und helfen, den Kreislauf von Benachteiligung und Ungleichheit zu durchbrechen statt ihn zu verstärken. Vorschulbildung ist wahrscheinlich der wichtigste Faktor, um den Teufelskreis der „vererbten Armut“ zu unterbrechen, und auch die Investition mit der höchsten Rendite. In qualitativ hochwertige frühkindliche Bildung und Betreuung zu investieren kann helfen, allen einen guten Start ins Leben zu ermöglichen. Die Mitgliedsstaaten haben sich auf die Benchmark verständigt, dass 95 % der Kinder zwischen vier Jahren und dem Beginn des Pflichtschulalters an frühkindlicher Bildung und Betreuung teilnehmen sollten.



Drucksache 132/10

... . in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der Barcelona-Ziele auf dem Gebiet der Betreuungseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter (KOM (2008)



Drucksache 421/10

... 20. unterstreicht die Bedeutung der Entwicklung einer Lesekultur sowie des Zugangs zu Lesestoffen bereits vom Vorschulalter an;



Drucksache 26/09

... Die Kommission schlägt eine neue Benchmark vor, der zufolge mindestens 90 % der 4-Jährigen an der Vorschulbildung teilnehmen sollten. Zwar reicht dieser Anteil im EU-Durchschnitt schon fast an 90 % heran; dieser hohe Gesamtwert bringt jedoch nicht zum Ausdruck, dass es zwischen den einzelnen Ländern noch erhebliche Unterschiede gibt. Dieser Vorschlag soll Fortschritte bei der Umsetzung einer Vorgabe anstoßen, die der Europäische Rat auf seiner Tagung von Barcelona aufgestellt hat (Betreuungseinrichtungen für mindestens 90 % der Kinder im Vorschulalter).



Drucksache 656/09

... • Fokussierung auf die physische Mobilität bei gleichzeitiger Anerkennung des Wertes der virtuellen Mobilität (Verwendung der IKT für Twinning und Austausch zwischen jungen Menschen in Lernumgebungen). Die virtuelle Mobilität bereitet einerseits einen physischen Wechsel vor, bereichert ihn und ermöglicht ein Followup und ist andererseits eine eigenständige Erfahrung, die zumindest einige der Eigenschaften der physischen Mobilität aufweist. Virtuelle Mobilität, wie sie von eTwinning (Comenius) oder sozialen Netzen unterstützt wird, kann insbesondere jungen Menschen im Schulalter neue Kontakte und Kulturen erschließen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 656/09




Grünbuch Die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken fördern

3 Einleitung

Zunehmende Bedeutung der Mobilität zu Lernzwecken

Warum ein Grünbuch?

Arten der Mobilität

1. Vorbereitung auf eine Phase der Mobilität zu Lernzwecken

1.1. Information und Beratung

1.2. Anreize und Motivation

1.3. Sprachen und Kulturen

1.4. Rechtliche Fragen

1.5. Übertragbarkeit von Stipendien und Darlehen

1.6. Mobilität in die und aus der Europäischen Union

1.7. Vorbreitung der Mobilitätsphase und Fragen der Qualitätssicherung

1.8. Einbeziehung benachteiligter Personengruppen

2. Auslandsaufenthalt und Follow-Up

2.1. Mentoring und Integration

2.2. Anerkennung und Anrechnung

3. Eine neue Partnerschaft für Mobilität

3.1. Mobilisierung von Akteuren und Ressourcen

3.2. Aktivere Beteiligung der Unternehmen

3.3. Virtuelle Vernetzung und eTwinning

3.4. Mobilisierung der Multiplikatoren

3.5. Mobilitätsziele

3 Fazit

So können Sie an der Konsultation teilnehmen


 
 
 


Drucksache 549/09

... 23. begrüßt, dass die Notwendigkeit des allgemeinen Zugangs zu erschwinglichen und qualitativ hochwertigen Sozialleistungen als Grundrecht und als ein wesentliches Element des Europäischen Sozialmodells sowie als Beitrag zur Unterstützung während des Beschäftigungsverhältnisses anerkannt wird, und begrüßt auch die in der Empfehlung 2008/867/EG enthaltenen Grundsätze; ist der Auffassung, dass solche Sozialleistungen unter anderem eine feste, erschwingliche Unterkunft, zugängliche öffentliche Verkehrsmittel, Grundausbildung und Gesundheitsdienstleistungen sowie Zugang zu erschwinglichen Energie- und sonstigen vernetzten Diensten beinhalten; verweist darauf, dass bei der Gewährleistung obligatorischer Universaldienste in den Diensten von allgemeinem Interesse Fortschritte erzielt werden müssen; hält die Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Einführung einer EU-Rahmenrichtlinie zu Diensten von allgemeinem Interesse für notwendig, um diese Verpflichtungen zu gewährleisten; nimmt den mangelnden Fortschritt hinsichtlich der Ziele von Barcelona zur Kenntnis, nämlich eine erschwingliche, qualitativ hochwertige Kinderbetreuung, die ausgebaut werden sollte, damit alle Kinder im Grundschulalter davon erfasst werden; stellt des Weiteren fest, dass der Pflegebedarf für andere zu betreuende Personen ebenfalls nicht ausreichend gedeckt ist und in einem ähnlichen Prozess verbessert werden sollte;



Drucksache 473/09

... 10. ist der Ansicht, dass die Erhaltung und Förderung der Mehrsprachigkeit Bestandteil jedes Schullehrplans sein muss; vertritt mit Nachdruck die Auffassung, dass bereits im Vorschulalter zum Sprachenlernen ermuntert werden sollte, um die Integration von Migranten zu fördern; ist jedoch der Ansicht, dass der Stellenwert im Lehrplan und die Organisation des Unterrichts in der Muttersprache ausdrücklich den Mitgliedstaaten überlassen werden sollten;



Drucksache 707/09

... Umsetzung der Barcelona-Ziele auf dem Gebiet der Betreuungseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter



Drucksache 549/08

... Die vom Bundesverfassungsgericht angeführten Voraussetzungen, dass das Kind kein eigenes Bewusstsein von seiner Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand habe, dürften bis zum fünften Lebensjahr weiterhin gegeben sein so dass in solchen Fällen keine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG vorliegt. Damit liegt die Altersgrenze ein Jahr unter dem regelmäßigen Grundschulalter eines Kindes, das in der Literatur als Maßstab für das Vorliegen der vom Bundesverfassungsgericht genannten Voraussetzungen genannt wird (vgl. de Groot/Schneider in Rechtsstaatliche Ordnung Europas, Gedächnisschrift für Albert Bleckmann, Köln 2007, S. 79, 102). Die Grenze beim fünften Lebensjahr anzusetzen, erscheint auch deswegen sachgerecht, weil der Zeitraum von fünf Jahren mit der Frist von fünf Jahren bei der Rücknahme von Einbürgerungen nach § 35 Abs. 3 StAG korrespondiert. Bei einem Abstammungserwerb (§ 4 Abs. 1) von einem eingebürgerten Deutschen, dessen Einbürgerung, z.B. wegen Täuschung, spätestens nach dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Erlass der Einbürgerung zurückgenommen werden muss, kann das nachgeborene Kind gar nicht älter als fünf Jahre sein. Neben dem Abstammungserwerb sind jedoch auch Fälle des gesetzlichen Erwerbs, z.B. beim Erwerb durch Adoption (§ 6 ), denkbar, bei denen das Kind des Eingebürgerten älter als fünf Jahre alt ist, so dass die Regelung des § 17 Abs. 2 neben der Befristung in § 35 Abs. 2 nicht entbehrlich ist.



Drucksache 295/08

... "Bei nichterwerbstätigen Müttern in Westdeutschland zeigt sich ein Zusammenhang zwischen einer ganztägigen institutionellen Betreuung des jüngsten Kindes mit einer dezidierten Absicht einer künftigen Erwerbsaufnahme, einem kürzeren Zeithorizont der geplanten Erwerbsaufnahme, und einem häufigeren Bekenntnis, eine Vollzeitstelle anzustreben. Falls das jüngste Kind im Kindergarten- oder Schulalter ist, lässt sich darüber hinaus noch ein aktiveres Suchverhalten nach einer Stelle beobachten. Die multivariate Analyse zeigt zudem, dass nichterwerbstätige westdeutsche Mütter, deren jüngstes Kind sich im Krippenalter befindet, dann signifikant öfter einen ausgeprägt starken Erwerbswunsch äußern, wenn ihr Kind institutionell betreut wird. Dies alles lässt auf erhebliche Erwerbspotentiale bei Müttern schließen die häufig nur deswegen nicht realisiert werden können, weil geeignete Betreuungsplätze für Kinder fehlen." (a. a. O. S. 65).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 295/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 24
Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§ 24a
Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren

Artikel 2
Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 3
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Überprüfung der Mittelverwendung

§ 3
Verwaltungsvereinbarung

Artikel 4
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit und Ziele des Gesetzes

1. Änderungsprogramm

2. Ausbau der Tagesbetreuung

3. Föderalismusreform

4. Klarstellungen und redaktionelle Änderungen

5. Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung Artikel 2 und 3

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gender-Mainstreaming

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Eltern

2. Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe

IV. Kosten

1. Der Gesetzentwurf hat folgende Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:

a. Für den Bund:

b. Für die Länder:

2. Sonstige Kosten

3. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2a

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

C. Finanzieller Teil

I. Ausbau der Tagesbetreuung

1. Ausgangslage

2. Zu den einzelnen Positionen

a Betriebskosten:

aa Bruttobetriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege:

bb Bruttobetriebskosten für einen Platz in einer Tageseinrichtung:

cc Abzüge:

b Investitionskosten:

3. Verteilung der Kosten auf Bund und die Länder:

a Kosten des Bundes

b Kosten der Länder:

II. Sonstige Kostenpositionen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 500: Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


 
 
 


Drucksache 808/08

... 22. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, von Sachverständigen ausgearbeitete Leitlinien vorzuschlagen, mit denen die körperliche Bewegung und die Ernährungserziehung bereits im Vorschulalter verbessert werden;



Drucksache 780/07

... 10. weist darauf hin, wie notwendig es ist, bereits von der Erziehung im Vorschulalter an Maßnahmen zur Förderung der Integration von im Gebiet der Europäischen Union lebenden Kindern aus Drittländern zu erarbeiten;



Drucksache 522/07

... Es muss dafür gesorgt werden, dass die Systeme auf effiziente Art und Weise ein Höchstmaß an herausragenden Leistungen hervorbringen und zugleich für Gerechtigkeit sorgen indem sie das allgemeine Bildungsniveau anheben. Einige der wichtigsten Herausforderungen in diesem Zusammenhang – die die größten Auswirkungen auf das persönliche Wohlbefinden der Bürger und das Wohl der Gesellschaft haben – betreffen die Qualität der allgemeinen und beruflichen Grundbildung, schon ab dem Kleinkind- und Vorschulalter.



Drucksache 496/07

... I. in der Erwägung, dass trotz erheblicher Fortschritte in Richtung auf eine allgemeine Grundschulbildung in den letzten Jahren nach wie vor rund 77 Millionen Kinder im Grundschulalter derzeit keine Schule besuchen und dass das Ziel, das geschlechtsspezifische Ungleichgewicht in Grundschulen bis zum Jahr 2005 zu korrigieren, verfehlt wurde,



Drucksache 253/2/06

... Hierzu gehört auch die eigenverantwortliche Entscheidung, inwieweit bei der Betreuung von Kindern im Vorschul- und Grundschulalter gegebenenfalls objektiv bestehende Möglichkeiten der Fremdbetreuung in Anspruch genommen werden. Ein bestimmtes Modell zur Gestaltung des Familienlebens darf auch der "



Drucksache 507/06

... – Gewährleistung eines angemessenen Angebots an attraktiver, zugänglicher und hochwertiger Schul- und Berufsbildung auf allen Ebenen, einschließlich verbesserter Personalqualifikationen; Förderung flexibler Bildungswege und neuer Optionen, die bereits im Schul- und Vorschulalter ansetzen; deutlicher Rückgang der Zahl der Schulabbrüche und Anhebung der Zahl der Abschlüsse der Sekundarstufe II sowie verbesserter Zugang zu Vorschul- und Schulbildung;



Drucksache 456/06

... 2. macht darauf aufmerksam, dass Kampagnen zur Sensibilisierung gefördert werden müssen, die auf die Vorbeugung, die Übernahme bewährter Praktiken sowie die Verbreitung von im Katastrophenfall – etwa bei Bränden und Überschwemmungen – anzuwendenden Verfahren ausgerichtet sind, und die durch den Europäischen Sozialfonds oder im Rahmen von spezifischen Programmen wie Forest Focus zu finanzieren sind; stellt fest, dass bei Maßnahmen zur Information der Bevölkerung der Information von jungen Menschen besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, und dies ab dem Schulalter;


 
 
 


Drucksache 673/06

... Ausgehend von einer Halbtagsbetreuung ab der Geburt bis zum Ende des Grundschulalters besteht ein Halbtagsbetreuungsbedarf des Kindes in den ersten 10 Lebensjahren. Dies rechtfertigt eine Verlängerung des Befristungsrahmens bei beiden Elternteilen von zusammen 4 Jahren.



Drucksache 213/05

... • Die in der Schule erworbenen Qualifikationen passen nicht immer zur Wissensgesellschaft, und das Ausmaß des Schulversagens bleibt erschreckend hoch. 2002 haben rund 16,5 % der Jugendlichen im Alter zwischen 18 und 24 Jahren die Schule ohne Abschluss verlassen. Die Ursachen sind sicherlich vielfältig. Maßnahmen zur Unterstützung von Familien und Kindern im Schulalter sowie die Modernisierung der Bildungssysteme dürften dieses Phänomen verringern helfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 213/05




Mitteilung

1. Die Herausforderung der demografischen Situation in Europa

1.1. Die Herausforderung einer niedrigen Geburtenrate

1.2. Der mögliche Beitrag der Zuwanderung

2. Eine neue Solidarität der Generationen

2.1. Bessere Integration von Jugendlichen

2.2. Ein globales Konzept eines „Erwerbslebenszyklus“

2.3. Ein neuer Platz für „Senioren“

3. Fazit: Welche Rolle für die Union?

Anhang 1

Anhang 2


 
 
 


Drucksache 586/04

oder Schulalter ist, lässt sich darüber hinaus

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 586/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkunqen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

Artikel 4
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 66/1/16 PDF-Dokument



Drucksache 139/18 PDF-Dokument



Drucksache 330/20 PDF-Dokument



Drucksache 359/18 PDF-Dokument



Drucksache 456/19 PDF-Dokument



Drucksache 640/14 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.