A. Problem und Ziel
- - Anpassung der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Verbote zur Aufnahme neuer Korrespondenzbankbeziehungen und Eröffnung von Bankkonten in der DVR Korea gemäß Verordnung (EU) Nr. 696/2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007;
- - Aktualisierung der Verweise auf die EU-Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung sowie auf die EU-Embargoverordnung gegen Iran.
B. Lösung
Änderung der AWV.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher, messbarer Erfüllungsaufwand. Keine neuen Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Informationspflichten der Verwaltung werden durch die Verordnung nicht berührt.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 17. Januar 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 12 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 20. Dezember 2013 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 14.02.14
Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 3, den §§ 5, 11 und 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung sowie
- - des § 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen.
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865) wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort "Parteien" durch das Wort "Partien" ersetzt.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "Güter" durch das Wort "Waren" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "auf einem Vordruck nach Anlage E 6 und die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E 7 zu beantragen" durch die Wörter "und die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck zu beantragen, der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Allgemeinverfügung festgelegt wird, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist," ersetzt.
3. § 34 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- (1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 0105 11 11 bis 0105 99 50, 0207 11 10 bis 0207 13 70, 0207 13 99 bis 0207 14 70, 0207 14 99 bis 0207 26 80, 0207 26 99 bis 0207 27 80, 0207 27 99 bis 0207 42 80, 0207 44 10 bis 0207 44 81, 0207 44 99 bis 0207 45 81, 0207 45 99 bis 0207 52 90, 0207 54 10 bis 0207 54 81, 0207 54 99 bis 0207 55 81, 0207 55 99 bis 0207 60 81, 0207 60 99, 0209 90 00, 0302 41 00, 0302 51 10, 0302 89 31, 0302 89 39, 0303 63 10 bis 0303 63 90, 0303 69 10, 0303 89 31, 0304 53 00, 0304 59 50, 0304 59 90, 0304 71 90, 0304 75 00, 0304 79 10, 0304 89 29, 0304 95 25, 0304 95 40, 0304 99 23, 0306 26 90, 0306 27 91, 0401 10 10 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 9069, 0404 10 02 bis 0407 90 90, 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 9180, 0408 99 80, 0701 10 00, 0701 90 50, 0701 90 90, 1105 10 00, 1105 20 00, 1602 32 11, 1602 39 21, 1702 11 00, 1702 19 00, 2106 90 51, 2309 90 20, 3502 11 90 und 3502 19 90 bis 3502 90 70 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die folgenden Angaben zu machen:
- 1. die Anmeldeart,
- 2. die Belegnummer,
- 3. den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,
- 4. den Namen und die Adresse des Empfängers,
- 5. die EORI-Nummer des Empfängers,
- 6. das Versendungsland,
- 7. den Umrechnungskurs,
- 8. die Art des Geschäfts,
- 9. die Warenbezeichnung,
- 10. die Warennummer,
- 11. das Ursprungsland,
- 12. die Rohmasse,
- 13. den Verfahrenscode,
- 14. die Eigenmasse,
- 15. die statistische Menge in besonderer Maßeinheit,
- 16. das einfuhrrechtliche Papier (Nummer und Datum) und 17. den statistischen Wert.
- (2) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2705 00 00, 2707 10 00, 2707 20 00, 2707 30 00, 2707 50 00, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 12 11, 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00 bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00 und 3403 19 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die folgenden Angaben zu machen:
- 1. die Anmeldeart,
- 2. die Belegnummer,
- 3. den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,
- 4. den Namen und die Adresse des Empfängers,
- 5. die EORI-Nummer des Empfängers,
- 6. den Namen und die Adresse des Anmelders,
- 7. die EORI-Nummer des Anmelders,
- 8. das Versendungsland,
- 9. die Warenbezeichnung,
- 10. die Warennummer,
- 11. das Ursprungsland,
- 12. die Rohmasse,
- 13. den Verfahrenscode,
- 14. die Eigenmasse,
- 15. die statistische Menge in besonderer Maßeinheit und 16. den statistischen Wert."
4. In § 56 Absatz 3 werden die Wörter "Im Fall eines mittelbaren Erwerbs" durch die Wörter "Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung" ersetzt.
5. Dem § 57 wird folgender Satz angefügt:
"Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einzelfall die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen."
6. In § 74 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1169/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 (ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 2)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 714/2013 des Rates vom 25. Juli 2013 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 10)" ersetzt.
7. In § 78 werden die Wörter "Käufer- oder Bestimmungsland" durch die Wörter "das Bestimmungsland" ersetzt.
8. § 82 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 370/2013 (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 43) geändert worden ist" werden durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 696/2013 (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 22) geändert worden ist" ersetzt.
- bb) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 5 ersetzt:
- "1. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a ein neues Bankkonto eröffnet,
- 2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe b eine neue Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt,
- 3. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet,
- 4. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe d ein neues Gemeinschaftsunternehmen gründet,
- 5. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe e eine Korrespondenzbankbeziehung aufrechterhält,".
- cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 6 bis 8.
9. Die Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung wird wie folgt geändert:
- a) In Teil I B werden jeweils die Wörter "Käufer- oder Bestimmungsland" durch die Wörter "das Bestimmungsland" ersetzt.
- b) In Teil I Begriffsbestimmungen wird nach der Begriffsbestimmung "Treibstoffe" (0008 0012 0018 0019) (propellants): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten." folgende Begriffsbestimmung eingefügt:
'"Unbemanntes Luftfahrzeug" ("UAV") (0010) (unmanned aerial vehicle (UAV)): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen."'
10. In der Anlage 19 Anlage LV "Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz" werden nach der Zeile
"Speicherung von Informationen sowie Bereitstellung entsprechender Infrastruktur | 574" |
die folgenden Zeilen eingefügt:
Bauleistungen | |
1. Baustellen im Ausland unter einem Jahr im Auftrag von Ausländern | |
Ausgaben für Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen | 580 |
Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen | 570 |
2. Baustellen im Ausland über einem Jahr im Auftrag von Ausländern | |
Ausgaben für Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen | 579 |
Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen | 569 |
3. Baustellen im Inland unter einem Jahr im Auftrag von Inländern | |
Einnahmen aus Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen | 580 |
Ausgaben für Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen | 570 |
4. Baustellen im Inland über einem Jahr im Auftrag von Inländern | |
Einnahmen aus Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen | 579 |
Ausgaben für Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen | 569 |
5. Sonstige Bauleistungen | |
Reparatur von Gebäuden und anderen nicht beweglichen Sachen | 561 |
Transportdienstleistungen | |
1. Seeverkehr | |
Personenbeförderung auf See | 654 |
Seefrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 669 |
Sonstige Seefrachten | 081 |
Transportnebenleistungen für den Seeverkehr | 310 |
2. Luftverkehr | |
Personenbeförderung in Flugzeugen | 014 |
Luftfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 225 |
Sonstige Luftfrachten | 082 |
Transportnebenleistungen für den Luftverkehr | 360 |
3. Straßenverkehr | |
Personenbeförderung auf der Straße | 674 |
Straßenfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 240 |
Sonstige Straßenfrachten | 671 |
Transportnebenleistungen für den Straßenverkehr | 670 |
4. Schienenverkehr | |
Personenbeförderung auf der Schiene | 013 |
Bahnfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 676 |
Sonstige Bahnfrachten | 681 |
Transportnebenleistungen für den Schienenverkehr | 340 |
5. Binnenschiffsverkehr | |
Personenbeförderung auf Binnenschiffen | 664 |
Binnenschiffsfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 216 |
Sonstige Binnenschiffsfrachten | 661 |
Transportnebenleistungen für den Binnenschiffsverkehr | 690 |
6. Transport durch Rohr- und Stromfernleitungen | |
Rohrfernleitungstransporte im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 226 |
Sonstige Rohrfernleitungstransporte | 215 |
Übertragung von Stromfernleitungen | 217 |
7. Post- und Kurierdienste (KEP) | |
Post- und Kurierdienste im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 696 |
Sonstige Post- und Kurierdienste | 691 |
8. Sonstige Transportdienstleistungen | |
Bedarf für Transportmittel | 361 |
Weltraumtransporte | 629 |
Allgemeine Transportnebenleistungen | 680 |
Versicherungsverkehr | |
1. Lebensversicherungen (ohne Risikolebensversicherung) | |
Lebensversicherungen inländischer Versicherungsnehmer | 400 |
Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Ausländern | 440 |
Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Inländern | 443 |
2. Lebensversicherungszweitmarkt | |
Lebensversicherungszweitmarkt | 401 |
3. Transportversicherungen | |
Transportversicherung inländischer Versicherungsnehmer | 410 |
Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Ausländern | 441 |
Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber- Versicherungsvertrag mit Inländern | 444 |
4. Sonstige Versicherungen | |
Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsnehmer | 420 |
Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Ausländern | 442 |
Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Inländern | 445 |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den ...
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Anpassung der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Verbote der Verordnung (EU) Nr. 696/2013 vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 gegenüber der DVR Korea. Berücksichtigt werden die Verbote zur Aufnahme neuer Korrespondenzbankbeziehungen und der Eröffnung von Bankkonten in der DVR Korea.
Im Übrigen aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EU-Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie auf die EU-Embargoverordnungen gegen Iran. Schließlich werden redaktionelle Änderungen in der AWV und den Anlagen AL und LV vorgenommen.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte: Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Erfüllungsaufwand: Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beschränkt sich auf einmalige geringe Umstellungskosten durch die Kenntnisnahme der Änderungen der AWV. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine sonstigen Kostenbelastungen oder -entlastungen. Die Aktualisierungen der Verweise auf die EU-Sanktionsverordnungen haben keine Auswirkungen auf bestehende Informationspflichten.
Messbare indirekte Kosten für die betroffenen Wirtschaftskreise sind nicht zu erwarten. Die Erfüllungskosten für die Verwaltung beschränken sich ebenfalls auf geringfügigen Umstellungsaufwand (Kenntnisnahme der neuen Vorschriften).
Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten der Verwaltung.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
Mit der Verordnung kommt die Bundesregierung internationalen Verpflichtungen nach. Dies entspricht den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 10
Die Änderungen enthalten redaktionelle Korrekturen.
Nummer 2 Buchstabe b
Mit der Änderung des § 30 Absatz 2 AWV wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ermächtigt, die Vordrucke E6 und E7 (Antragsformulare für die Internationale Einfuhrbescheinigung und die Wareneingangsbescheinigung) durch Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Nummer 3
Der Warenkreis in § 34 Absatz 1 und 2 AWV wird an zwischenzeitlich erfolgte Änderungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angepasst.
Nummer 5
Bei der sektorübergreifenden Prüfung von Unternehmenserwerben wird § 57 AWV um eine Öffnungsklausel zur Vorlage weiterer Unterlagen ergänzt.
Nummer 6
Die Änderung in § 74 Absatz 2 Nummer 1 dient der Anpassung des personenbezogenen Waffenembargos gegen bestimmte Terroristen an die aktuelle EU-Rechtslage sowie deren Strafbewehrung. Berücksichtigt wird die Neufassung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus durch die Verordnung (EU) Nr. 714/2013 vom 25. Juli 2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S.10).
Nummer 7 und Nummer 9 Buchstabe a
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) wurde die Definition des Käuferlandes gemäß § 4c Nummer 4 AWV in der Fassung vom 17. Januar 2012 aufgehoben, weil sie ihre exportkontrollpolitische Bedeutung verloren hatte, vergleiche dazu die Gesetzesbegründung, BT-DS 17/11127, S. 20, und es wurden die Vorschriften der AWV in der Fassung vom 2. August 2013 angepasst, die auf diese Definition Bezug nehmen (vergleiche zum Beispiel § 9 Absatz 1 Nummer 2 AWV). Diese Änderung wird nunmehr auch in den in Nummer 7 und 9 Buchstabe a genannten Vorschriften nachvollzogen.
Nummer 8
Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf EU-Sanktionsverordnungen, soweit diese die von der Bußgeldbewehrung des § 82 AWV erfassten einzelnen Artikel der maßgeblichen EU-Verordnungen betreffen, und passen die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Verordnungen an. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen
- - der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1) in § 82 Absatz 1 Nummer 5 AWV;
- - der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1) in § 82 Absatz 7 AWV.
Die Anpassung in Nummer 8 Buchstabe a Unterbuchstabe bb führt einen dynamischen Verweis nach dem Vorbild des § 82 Absatz 11 Satz 2 AWV ein.
Die Anpassung in Nummer 8 Buchstabe b Unterbuchstabe bb dient der Bußgeldbewehrung von Verstößen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 696/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 eingeführt wurden. Es handelt sich um Neufassungen der Verbote zur Aufnahme neuer Korrespondenzbankbeziehungen und Eröffnung von Bankkonten in der DVR Korea gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007. Entsprechend werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 82 Absatz 7 neu gefasst:
in Nummer 1 (Eröffnung von Bankkonten), in Nummer 2 (Aufnahme von Korrespondenzbankbeziehungen), in Nummer 3 (Eröffnung einer neuen Repräsentanz oder Gründung einer neuen Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft), in Nummer 4 (Gründung eines neuen Gemeinschaftsunternehmens) und in Nummer 5 (Aufrechterhalten von Korrespondenzbankbeziehungen). Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 6 bis 8. Die in der Verordnung (EU) Nr. 696/2013 im Übrigen enthaltenen wesentlichen Verbotsvorschriften und Genehmigungsvorbehalte der Verordnung (EU) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 sind nach § 18 Absatz 1 AWG strafbewehrt.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2710:
Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
| Erfüllungsaufwand |
Wirtschaft | Marginale Auswirkungen |
Verwaltung | Marginale Auswirkungen |
Bürger | Keine Auswirkungen |
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand dargestellt. Danach hat das Regelungsvorhaben marginale Auswirkungen für Wirtschaft und Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter