A. Problem und Ziel
Das Unterhaltssicherungsgesetz stammt aus dem Jahr 1957 und ist zuletzt 1980 grundlegend überarbeitet und neu gefasst worden. Auf Grund der Entwicklungen in den letzten Jahrzehnten besteht erheblicher Änderungsbedarf. Die Vielzahl der notwendigen Änderungen macht eine konstitutive Neufassung erforderlich.
In den Streitkräften der Bundesrepublik Deutschland dienen - neben Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit - Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten (freiwilligen Wehrdienst Leistende) und Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (Reservistendienst Leistende). Freiwilligen Wehrdienst Leistende und Reservistendienst Leistende erhalten für ihren Dienst bei Vorliegen der Voraussetzungen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Derzeit machen Leistungen an Reservistendienst Leistende den weit überwiegenden Teil der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz aus. Nach Aussetzung der Einberufung zum Grundwehrdienst werden Ansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts für Angehörige von freiwilligen Wehrdienst Leistenden in erheblich geringerer Zahl geltend gemacht. Dem soll die Gliederung der Neufassung Rechnung tragen, indem Leistungen für Reservistendienst Leistende vor den von freiwilligen Wehrdienst Leistenden geregelt werden.
Mit diesem Gesetz soll die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes auf den Bund übertragen werden. Die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz soll künftig bei einer Stelle in der Bundeswehrverwaltung konzentriert werden, weil auf Grund der erheblich zurückgegangenen Fallzahlen aus verwaltungsökonomischen Gründen die dezentrale Aufgabenwahrnehmung in den Ländern (in bisher ca. 400 Behörden) nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Zudem wird mit der Konzentration der Aufgabenwahrnehmung eine größere Routine bei der Bearbeitung der komplexen Rechtsmaterie erwartet.
Neben der Sicherung des Einkommens der Reservistendienst Leistenden sollen auch weitere finanzielle Leistungen (Zulagen und Prämien) an Reservistendienst Leistende, die bisher im Wehrsoldgesetz geregelt waren, in diesem Gesetz zu einem Anreizsystem für mehr Reservistendienstleistung zusammengefasst werden. Von diesem Anreizsystem sollen Reservistendienst Leistende profitieren, die sich vorab verpflichtet haben, in einem Jahr mindestens 19 bzw. 33 Tage Reservistendienst zu leisten.
Die Mindest- und Höchstbeträge der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz wurden letztmalig zum 1. Januar 1990 für Reservistendienst Leistende und zum 1. Januar 1993 für freiwilligen Wehrdienst Leistende angehoben. Durch die jetzt geplante Erhöhung der Mindestleistung für Reservistendienst Leistende soll sichergestellt werden, dass diese Leistungen an die Nettobesoldung von Soldatinnen und Soldaten gleichen Dienstgrades angeglichen werden. Die Erhöhung der Höchstbeträge soll den inzwischen eingetretenen Kaufkraftverlust ausgleichen.
Ziel des Gesetzes ist
- 1. die Sicherung des Einkommens der Reservistendienst Leistenden sowie
- 2. die Sicherung des Unterhalts der Angehörigen der freiwilligen Wehrdienst Leistenden.
In der Neufassung soll zudem die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern von freiwilligen Wehrdienst Leistenden nachvollzogen werden und sollen die Unterhaltsansprüche von Müttern oder Vätern nichtehelicher Kinder der freiwilligen Wehrdienst Leistenden in das Gesetz aufgenommen werden. Die Regelungen zur Erstattung von Wohnraumkosten der freiwilligen Wehrdienst Leistenden und zur Sicherung des Erwerbseinkommens der Reservistendienst leistenden Selbständigen sollen vereinfacht werden. Insgesamt erhöht das Gesetz die Attraktivität des Reservistendienstes und des freiwilligen Wehrdienstes. Dadurch trägt es nachhaltig zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte bei. Durch die Neufassung soll das Unterhaltssicherungsgesetz verständlicher formuliert und klarer strukturiert werden.
Folgeänderungen und redaktionelle Anpassungen sind in weiteren soldatenrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.
Die Änderungen des Unterhaltssicherungsgesetzes durch das vorliegende Gesetz machen Anpassungen im Wehrsoldgesetz erforderlich.
B. Lösung
Das Unterhaltssicherungsgesetz soll konstitutiv neu gefasst werden. Folgeänderungen und redaktionelle Anpassungen sind in weiteren soldatenrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.
Das Wehrsoldgesetz wird an die Novellierung des Unterhaltssicherungsgesetzes angepasst, weil der Wehrsoldtagessatz, der Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung, der Leistungszuschlag sowie der Reserveunteroffizier- und der Reserveoffizierzuschlag für Reservistendienst Leistende in den finanziellen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz berücksichtigt sind. Ferner werden die bisherige besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld, die nur denjenigen Soldatinnen und Soldaten zustehen, die freiwilligen Wehrdienst leisten, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kostenneutral als Entlassungsgeld zusammengefasst. Einzelne Vorschriften des Wehrsoldgesetzes werden im Sinne der vorgenannten Zielsetzung aufgehoben.
C. Alternativen
Der vorliegende Gesetzentwurf ist das Ergebnis einer Prüfung von Alternativen zu der bisherigen Regelung. Dabei beruht die Gesetzesinitiative unter anderem auf den Interessen der Länder und der Betroffenen. Darüber hinaus wird die Gesetzesinitiative vom Bundesrechnungshof unterstützt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die vorgesehene Erhöhung der Mindest- und Höchstbeträge der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz verursacht zusätzliche Haushaltsausgaben in Höhe von 11,9 Millionen Euro jährlich. Die übrigen Änderungen sind kostenneutral. Die Mehrausgaben werden aus den Ansätzen des geltenden Finanzplans des Einzelplans 14 erwirtschaftet.
Die Änderungen im Wehrsoldgesetz verursachen keine zusätzlichen Ausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bei den freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Beibehaltung privaten Wohnraums vereinfacht, so dass sich für die Antragstellerinnen und Antragsteller der Aufwand für die Angaben, die beim Antrag benötigt werden, reduziert. In circa 3 000 Fällen müssen freiwilligen Wehrdienst Leistende künftig ihr eigenes Arbeitsentgelt oder Sozialleistungen zur Erstattung der Wohnraumkosten nachweisen. Dieser Erfüllungsaufwand beträgt insgesamt circa (3 000 Anträge x 15 Minuten pro Antrag =) 750 Stunden jährlich.
Für Reservistendienst Leistende werden bisherige verschiedene finanzielle Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz zu einer Prämie mit Zulagen zusammengefasst und im Unterhaltssicherungsgesetz geregelt. Auch dies reduziert den Erfüllungsaufwand der Anspruchsberechtigten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Informationspflicht der Arbeitgeber der freiwilligen Wehrdienst und Reservistendienst Leistenden wird abgeschafft. Betroffen sind 3 000 Fälle jährlich. Die erwartete Kostenreduzierung beträgt 70 000 Euro im Jahr.
Bei den Reservistendienst leistenden Selbständigen werden die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Einkommens vereinfacht, so dass sich für die Antragstellerinnen und Antragsteller der Aufwand für die Angaben, die beim Antrag benötigt werden, insgesamt um circa 39 000 Euro reduziert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Infolge der Zuständigkeitsübertragung auf den Bund ergibt sich für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes rechnerisch ein Stellenbedarf an 77 Vollzeitäquivalenten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, für die Personalausgaben in Höhe von 3,4 Millionen Euro jährlich und Sachausgaben in Höhe von 0,85 Millionen Euro jährlich anfallen. Zusätzliche Planstellen oder Stellen werden nicht benötigt. Etwaige zusätzliche Ausgaben infolge der Besetzung bisher freier Planstellen oder Stellen werden im Einzelplan 14 gegenfinanziert.
Durch vereinfachte Voraussetzungen (z.B. Wegfall von Nachweisen) für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, insbesondere bei der Erstattung der Kosten für die Beibehaltung privaten Wohnraums von freiwilligen Wehrdienst Leistenden und bei der Sicherung des Einkommens von Reservistendienst leistenden Selbständigen, wird der Prüfungsaufwand in der Behörde erheblich reduziert.
Die Änderung des Termins der Zahlung des Wehrdienstzuschlags nach dem Wehrsoldgesetz im Entlassungsmonat und die Zusammenfassung der besonderen Zuwendung und des Entlassungsgelds führen zu einem einmaligen Aufwand für die Anpassung des maschinellen Abrechnungssystems in Höhe von 10 000 Euro und haben im Übrigen keine bezifferbaren Auswirkungen auf den Verwaltungsvollzug.
Länder und Kommunen
Die Übertragung der Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes auf den Bund entlastet die Länder. Der Entlastungsumfang ist jedoch nicht bezifferbar, da die Bearbeitung der Unterhaltssicherung bisher in 400 Dienststellen erfolgt ist und die Bearbeiterinnen und Bearbeiter in der Regel nicht ausschließlich mit dieser Aufgabe befasst sind.
F. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf soziale Sicherungssysteme, auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 13. Februar 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.03.15
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 2 Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Die Anlage zum Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Anlage (zu § 13c)
| Dienstgrad | Tagessatz |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| | Reservisten- dienst Leistende1 ohne Kind | Reservisten- dienst Leistende1 mit einem unter- haltsberechtigten Kind2 | Reservistendienst Leistende1 mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern2 | Reservistendienst Leistende1 mit drei unterhaltsberechtigten Kindern2,3 |
1 | Grenadier, Jäger, Panzerschüt- ze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter | 59,06 € | 69,48 € | 73,08 € | 82,48 € |
2 | Obergefreiter, Hauptgefreiter | 60,05 € | 70,61 € | 74,06 € | 83,27 € |
3 | Stabsgefreiter, Oberstabsgefrei- ter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett | 60,42 € | 71,02 € | 74,32 € | 83,39 € |
4 | Stabsunteroffizier, Obermaat | 61,92 € | 72,58 € | 75,43 € | 84,05 € |
5 | Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann | 63,91 € | 74,84 € | 77,65 € | 86,21 € |
6 | Hauptfeldwebel, Hauptboots- mann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See | 66,87 € | 78,17 € | 80,93 € | 89,43 € |
7 | Stabsfeldwebel, Stabsboots- mann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See | 71,24 € | 83,27 € | 85,99 € | 94,43 € |
8 | Oberleutnant, Oberleutnant zur See | 75,42 € | 87,75 € | 90,46 € | 98,84 € |
9 | Hauptmann, Kapitänleutnant | 83,70 € | 97,07 € | 99,86 € | 108,12 € |
10 | Stabshauptmann, Stabskapitän- leutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär | 99,75 € | 115,36 € | 118,18 € | 126,47 € |
11 | Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär | 101,89 € | 117,88 € | 120,70 € | 128,82 € |
12 | Oberfeldapotheker, Flottillen- apotheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär | 118,32 € | 137,79 € | 140,54 € | 148,38 € |
13 | Oberst, Kapitän zur See, Oberst- apotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade | 127,42 € | 148,76 € | 151,47 € | 159,17 € |
- 1. Teilnehmer an Übungen, besonderen Auslandsverwendungen und Hilfeleistungen im Innern und im Ausland.
- 2. Die Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der oder des Reservistendienst Leistenden werden berücksichtigt, wenn sie mit ihr oder ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben und die oder der Reservistendienst Leistende für sie ganz oder überwiegend Unterhalt gewährt.
- 3. Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht."
Artikel 2
Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Kapitel 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz gilt für
- 1. den Reservistendienst und
- 2. den freiwilligen Wehrdienst.
- (2) Dieses Gesetz gilt auch für
- (3) Dieses Gesetz gilt auch für
- 1. den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und
- 2. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- (1) Reservistendienst Leistende im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
- (2) Freiwilligen Wehrdienst Leistende im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nach § 58b des Soldatengesetzes freiwilligen Wehrdienst leisten.
- (3) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. die Ehegattin des oder der Ehegatte der freiwilligen Wehrdienst Leistenden,
- 2. die Lebenspartnerin der oder der Lebenspartner des freiwilligen Wehrdienst Leistenden,
- 3. die Mutter eines Kindes des freiwilligen Wehrdienst Leistenden oder der Vater eines Kindes der freiwilligen Wehrdienst Leistenden,
- 4. die unterhaltsberechtigten Kinder der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden, sowie
- 5. die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin des oder der freiwilligen Wehrdienst Leistenden, die von diesem oder dieser zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den freiwilligen Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.
- (4) Angehörige sind die in Absatz 3 Nummer 1 und 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
§ 3 Härteausgleich
Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes für Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich von bis zu zusätzlich 59,06 Euro für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.
§ 4 Ruhen der Leistungen
- (1) Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen, wenn Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende
- 1. unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind,
- 2. sich in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung befinden oder
- 3. eigenmächtig ihrer Truppe oder Dienststelle fernbleiben.
- (2) Befinden sich Angehörige in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, so ruhen die auf sie nach Kapitel 3 Abschnitt 2 entfallenden Leistungen.
Kapitel 2
Leistungen an Reservistendienst Leistende
§ 5 Leistungen an Reservistendienst Leistende
Reservistendienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Kapitels.
Abschnitt 1
Leistungen zur Sicherung des Einkommens
§ 6 Leistungen an Nichtselbständige
- (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts ( § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt.
- (2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird die Einbuße ersetzt.
- (3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 betragen je Tag der Dienstleistung höchstens
- 1. 258 Euro für Reservistendienst Leistende, die mit einer oder einem Angehörigen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 in einem gemeinsamen Haushalt leben,
- 2. 215 Euro für die übrigen Reservistendienst Leistenden.
§ 7 Leistungen an Selbständige
- (1) Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen dienstbedingt entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Maßgeblich ist der Einkommensteuerbescheid für den letzten Veranlagungszeitraum vor dem Diensteintritt oder, wenn dieser Bescheid noch nicht ergangen ist, der Bescheid für den vorletzten Veranlagungszeitraum. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhält eine Reservistendienst Leistende oder ein Reservistendienst Leistender zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.
- (2) Wenn Reservistendienst Leistende, deren maßgeblicher Einkommensteuerbescheid sich auf das Jahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 bezieht, nur die Mindestleistung nach § 9 Absatz 1 erhalten, können sie innerhalb von zwei Jahren nach Ende dieses Reservistendienstes auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum, in dem sie Reservistendienst geleistet haben, eine Neubescheidung beantragen.
§ 8 Zusammentreffen mehrerer Leistungen
- (1) Neben Leistungen nach § 7 werden Leistungen nach § 6 nur bis zur Hälfte des nicht ausgeschöpften Höchstbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gewährt.
- (2) Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 werden neben weitergewährten Arbeitsentgelten, Dienstbezügen und Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nur insoweit gewährt, als diese insgesamt einen Betrag von 430 Euro je Tag der Dienstleistung nicht übersteigen.
§ 9 Mindestleistung
- (1) Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben oder deren Anspruch geringer ist als der Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1, erhalten für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1. Auf die Mindestleistung anzurechnen sind Arbeitsentgelte, Dienstbezüge sowie Erwerbsersatzeinkommen, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden, gemindert um die gesetzlichen Abzüge. Auf die Mindestleistung anzurechnen ist auch die Hälfte der Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die in der Zeit des Wehrdienstes erzielt werden.
- (2) Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen
- 1. ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie
- 2. den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.
Abschnitt 2
Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld
§ 10 Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge
- (1) Reservistendienst Leistende erhalten eine Reservistendienstleistungsprämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2.
- (2) Reservistendienst Leistende, die ihren Standort im Ausland haben, erhalten einen Zuschlag nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2, wenn Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz an diesem Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die Reservistendienstleistungsprämie und den Zuschlag entsprechend.
- (3) Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens 19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag. Dieser beträgt bei Erfüllung einer Verpflichtung
- 1. zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst 25 Euro pro Tag,
- 2. zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst 35 Euro pro Tag, höchstens jedoch 1 470 Euro im Kalenderjahr.
§ 11 Dienstgeld
Reservistendienst Leistende, die gemäß ihrem Heranziehungsbescheid nicht mehr als 3 Tage Reservistendienst leisten, erhalten statt der Leistungen nach § 10 ein Dienstgeld nach den Spalten 4 und 5 der Tabelle in Anlage 2.
Kapitel 3
Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
Abschnitt 1
Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
§ 12 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
Freiwilligen Wehrdienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Abschnitts.
§ 13 Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum
- (1) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende Aufwendungen für Wohnraum erstattet:
- 1. die Miete und die Betriebskosten für Wohnraum, den sie
- a) vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes angemietet haben oder
- b) nach Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes angemietet haben und den sie dringend benötigen, oder
- 2. die Betriebskosten für Wohnraum, den sie
- a) vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes erworben haben oder
- b) geerbt haben.
Voraussetzung ist, dass sie den Wohnraum selbst nutzen und die Aufwendungen bis zum Dienstantritt aus eigenem Einkommen, eigenen Entgeltersatzleistungen oder eigenem Arbeitslosengeld II bestritten haben oder ohne den freiwilligen Wehrdienst hätten bestreiten können. Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 ist ausgeschlossen, wenn Vermieter des Wohnraums die Eltern oder Großeltern oder ein Eltern- oder Großelternteil der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden sind und diese den Wohnraum mitbewohnen.
- (2) Wird der Wohnraum von anderen Personen mitbewohnt, ist für die Gewährung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 nur der Anteil der Miete und der Betriebskosten zugrunde zu legen, der auf die freiwilligen Wehrdienst Leistende oder den freiwilligen Wehrdienst Leistenden entfällt. Die Kinder der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden bleiben hierbei außer Betracht.
- (3) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden während des freiwilligen Wehrdienstes fällig werdende Darlehenszinsen aus mit Kreditinstituten abgeschlossenen Darlehensverträgen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder zur Restfinanzierung von geerbtem selbstgenutztem Wohneigentum erstattet, wenn
- 1. die Aufwendungen bis zum Dienstantritt aus eigenem Einkommen, eigenen Entgeltersatzleistungen oder eigenem Arbeitslosengeld II bestritten worden sind oder ohne den freiwilligen Wehrdienst hätten bestritten werden können und
- 2. die Darlehensverträge zum Erwerb des Wohneigentums vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes abgeschlossen worden sind.
- (4) Wohngeld, das nach § 20 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird auf die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 angerechnet.
§ 14 Wirtschaftsbeihilfe
Freiwilligen Wehrdienst Leistenden, die vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes Inhaberin oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, werden für die ersten sechs Monate des freiwilligen Wehrdienstes die Aufwendungen für die Miete der Betriebsstätte sowie sonstige unabwendbare Aufwendungen zur vorläufigen Sicherung dieser Erwerbsgrundlage erstattet, wenn der Betrieb wehrdienstbedingt ruht.
§ 15 Sonstige Leistungen
Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende Aufwendungen erstattet:
- 1. die Beiträge für das Ruhen ihrer privaten Krankenversicherung und Zusatzkrankenversicherung,
- 2. die Beiträge für ihre private Pflegeversicherung und Zusatzpflegeversicherung,
- 3. die Beiträge für ihre Versicherungen gegen Vermögensnachteile, soweit diese Versicherungen vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes abgeschlossen worden sind und nicht mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zusammenhängen, sowie
- 4. die notwendigen Aufwendungen für die Bestattung von Angehörigen, soweit die freiwilligen Wehrdienst Leistenden gesetzlich zur Bestattung verpflichtet sind, die Aufwendungen nicht durch den Nachlass gedeckt und Dritte nicht zur Erstattung verpflichtet sind.
Abschnitt 2
Sicherung des Unterhalts der Angehörigen
§ 16 Leistungen für Angehörige
Für Angehörige der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 gewährt.
§ 17 Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt
- (1) Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden folgende allgemeine Leistungen:
- 1. für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannte Angehörige oder genannten Angehörigen 80 Prozent und
- 2. für jedes Kind 20 Prozent des Wehrsolds (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und des Wehrdienstzuschlags (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes).
- (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in der Zeit, in der die oder der Angehörige ebenfalls freiwilligen Wehrdienst leistet.
- (3) Erstattungen von Aufwendungen für Wohnraum nach § 13 werden auf die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 angerechnet.
§ 18 Leistung für die Erstausstattung bei Geburt
Für jedes Kind, das während der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes geboren oder zum Zwecke einer Adoption erstmals in den Haushalt aufgenommen wird, erhalten freiwilligen Wehrdienst Leistende Leistungen für eine Erstausstattung in Höhe von 450 Euro.
§ 19 Besondere Zuwendung
Für jedes Kind erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden im Dezember eine besondere Zuwendung. Sie wird in Höhe des jeweils maßgeblichen Kindergeldbetrages nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes gewährt.
§ 20 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben und kein eigenes Einkommen erzielen, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstattet.
§ 21 Überbrückungszuschuss
Freiwilligen Wehrdienst Leistende, die einen freiwilligen Wehrdienst von mindestens einem Monat und höchstens sechs Monaten geleistet haben, erhalten bei der Entlassung einen Überbrückungszuschuss, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt mit einem Angehörigen leben. Die Höhe des Überbrückungszuschusses entspricht
- 1. für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannte Angehörige oder genannten Angehörigen dem Betrag einer monatlichen Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
- 2. für jedes Kind der Hälfte des Betrages nach Nummer 1.
§ 22 Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
- (1) Für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes erhalten Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben, Leistungen in Höhe der Unterhaltsleistungen, zu denen die oder der freiwilligen Wehrdienst Leistende nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist oder, wenn sie oder er nicht freiwilligen Wehrdienst leisten würde, verpflichtet wäre.
- (2) Die Leistungen nach Absatz 1 dürfen zusammen mit den Leistungen nach § 17 Absatz 1 den Gesamtbetrag der Leistungen nach § 17 Absatz 1 nicht überschreiten.
§ 23 Ersatzansprüche
- (1) Steht Angehörige infolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung oder die Erhöhung von Leistungen nach diesem Abschnitt erforderlich wird, ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch in der Höhe auf die Bundesrepublik Deutschland über, in der den Angehörigen wegen des Ereignisses Leistungen nach diesem Abschnitt gewährt werden.
- (2) Die Bundesrepublik Deutschland kann von den Trägern der Sozialversicherung entsprechend den §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Erstattung verlangen.
Kapitel 4
Verfahren
§ 24 Zuständigkeit
Für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) zuständig.
§ 25 Antrag
- (1) Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind die in § 2 genannten Personen für die ihnen zustehenden Leistungen.
- (2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des dritten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes. In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 endet das Antragsrecht abweichend von Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem der freiwillige Wehrdienst endet.
- (3) Ist gegen eine freiwilligen Wehrdienst Leistende oder einen freiwilligen Wehrdienst Leistenden ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren wegen Unterhaltsleistungen anhängig, so endet das Antragsrecht der am Verfahren beteiligten Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 22 frühestens mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung.
§ 26 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
- (1) Reservistendienst Leistende, die Leistungen nach Kapitel 2 beantragen, haben Arbeitsentgelte, Dienstbezüge und Erwerbsersatzeinkommen anzugeben, die sie für die Zeit des Reservistendienstes erhalten.
- (2) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz haben dem Bundesamt unverzüglich jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, die der Leistungserbringung zugrunde liegen.
- (3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern haben dem Bundesamt auf Anordnung Auskunft über Art und Dauer der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und die Höhe des Arbeitsentgelts der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers zu erteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
- (4) Die Sozialleistungsträger übermitteln dem Bundesamt auf Ersuchen die ihnen bekannten Sozialdaten zu Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
- (5) Die Finanzbehörden erteilen dem Bundesamt Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Leistungsempfängerinnen und der Leistungsempfänger, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
- (6) Die für die Aufforderung zum Dienstantritt, für die Heranziehung und Entlassung von freiwilligen Wehrdienst Leistenden und Reservistendienst Leistenden zuständigen Stellen übermitteln dem Bundesamt auf Ersuchen unverzüglich die Tatsachen, deren Kenntnis für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
§ 27 Folgen fehlender Mitwirkung
- (1) Kommen Antragstellerinnen und Antragsteller sowie Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ihren Mitwirkungspflichten nach § 26 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes oder nach § 26 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, so kann die Leistung ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt oder entzogen werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Aufklärung des Sachverhalts in anderer Weise absichtlich erheblich erschwert wird.
- (2) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger auf diese Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und seiner oder ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
- (3) Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann die Leistung nachträglich gewährt werden.
§ 28 Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen
- (1) Die laufenden Leistungen nach diesem Gesetz werden monatlich im Voraus auf Grund eines schriftlichen Verwaltungsakts gezahlt. Bemisst sich der Anspruch nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.
- (2) Der Verpflichtungszuschlag nach § 10 Absatz 3 wird gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
- (3) Der Überbrückungszuschuss nach § 21 wird bis zum Tag der Entlassung der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden gezahlt.
- (4) Die besondere Zuwendung nach § 19 wird vor dem 24. Dezember gezahlt.
§ 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung kann die Befugnis, die Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zu vertreten, durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Kapitel 5
Bußgeld- und Übergangsvorschriften
§ 30 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 26 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 2. entgegen § 26 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 3. entgegen § 26 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.
§ 31 Übergangsvorschriften
- (1) Abweichend von § 24 entscheidet über Anträge auf Gewährung von Leistungen für Reservistendienst und freiwilligen Wehrdienst, der vor dem 1. November 2015 begonnen hat, die nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung zuständige Behörde, sofern der Antrag bis zum 31. Dezember 2015 gestellt wird. In diesen Fällen ist das Unterhaltssicherungsgesetz in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers wird über nach Satz 1 gewährte Leistungen für Dienstzeiten ab dem 1. November 2015 durch das Bundesamt neu entschieden; die Neubescheidung kann rückwirkend nur für die letzten drei Monate beantragt werden.
- (2) Ist gegen eine nach Absatz 1 Satz 1 getroffene Entscheidung vor der Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, so ist der Widerspruch bei der bis zum 31. Oktober 2015 zuständigen Behörde zu erheben. Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet ab dem 1. November 2015 das Bundesamt über den Widerspruch.
- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entscheidet die bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde über die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts und die Erstattung erbrachter Geldleistungen, wenn ihr die Tatsachen, die die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigen, vor dem 1. November 2015 bekannt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
- (4) Soweit Leistungen auf Grund einer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gewährt worden sind, nimmt die bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde die Aufgaben nach § 32b Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes wahr.
Anlage 1
(zu § 9)
| Dienstgrad | Tagessatz |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| | Reservistendienst Leistende ohne Kind | Reservistendienst Leistende mit einem unterhaltsberechtigten Kind1 | Reservistendienst Leistende mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern1 | Reservistendienst Leistende mit drei unterhaltsberechtigten Kindern1 |
1 | Grenadier, Jäger, Panzerschüt- ze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter | 59,06 € | 69,48 € | 73,08 € | 82,48 € |
2 | Obergefreiter, Hauptgefreiter | 60,05 € | 70,61 € | 74,06 € | 83,27 € |
3 | Stabsgefreiter, Oberstabsgefrei- ter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett | 60,42 € | 71,02 € | 74,32 € | 83,39 € |
4 | Stabsunteroffizier, Obermaat | 61,92 € | 72,58 € | 75,43 € | 84,05 € |
5 | Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann | 63,91 € | 74,84 € | 77,65 € | 86,21 € |
6 | Hauptfeldwebel, Hauptboots- mann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See | 66,87 € | 78,17 € | 80,93 € | 89,43 € |
7 | Stabsfeldwebel, Stabsboots- mann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See | 71,24 € | 83,27 € | 85,99 € | 94,43 € |
8 | Oberleutnant, Oberleutnant zur See | 75,42 € | 87,75 € | 90,46 € | 98,84 € |
9 | Hauptmann, Kapitänleutnant | 83,70 € | 97,07 € | 99,86 € | 108,12 € |
10 | Stabshauptmann, Stabskapitän- leutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär | 99,75 € | 115,36 € | 118,18 € | 126,47 € |
11 | Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär | 101,89 € | 117,88 € | 120,70 € | 128,82 € |
12 | Oberfeldapotheker, Flottillenapo- theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär | 118,32 € | 137,79 € | 140,54 € | 148,38 € |
13 | Oberst, Kapitän zur See, Oberst- apotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade | 127,42 € | 148,76 € | 151,47 € | 159,17 € |
- 1. Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht.
Anlage 2
(zu den §§ 10 und 11)
| | Tagessatz |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| Dienstgrad | Reservistendienstleistungsprämie (§ 10 Absatz 1) | Zuschlag bei Standort im Ausland (§ 10 Absatz 2) | Dienstgeld (§ 11) | Dienstgeld für ein- oder zweitägigen Wehrdienst am Wochenende (§ 11) |
1 | Grenadier, Jäger, Panzerschüt- ze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter | 18,82 € | 10,18 € | 28,23 € | 37,64 € |
2 | Obergefreiter, Hauptgefreiter | 20,67 € | 11,71 € | 31,00 € | 41,34 € |
3 | Stabsgefreiter, Oberstabsgefrei- ter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett | 21,59 € | 13,25 € | 32,39 € | 43,18 € |
4 | Stabsunteroffizier, Obermaat | 23,45 € | 13,25 € | 35,18 € | 46,90 € |
5 | Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann | 24,06 € | 13,76 € | 36,09 € | 48,12 € |
6 | Hauptfeldwebel, Hauptboots- mann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See | 24,38 € | 14,27 € | 36,57 € | 48,76 € |
7 | Stabsfeldwebel, Stabsboots- mann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See | 24,68 € | 14,27 € | 37,02 € | 49,36 € |
8 | Oberleutnant, Oberleutnant zur See | 25,29 € | 14,78 € | 37,94 € | 50,58 € |
9 | Hauptmann, Kapitänleutnant | 25,91 € | 15,29 € | 38,87 € | 51,82 € |
10 | Stabshauptmann, Stabskapitän- leutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär | 26,52 € | 15,80 € | 39,78 € | 53,04 € |
11 | Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär | 27,15 € | 16,32 € | 40,73 € | 54,30 € |
12 | Oberfeldapotheker, Flottillenapo- theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär | 27,77 € | 16,32 € | 41,66 € | 55,54 € |
13 | Oberst, Kapitän zur See, Oberst- apotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade | 29,00 € | 16,83 € | 43,50 € | 58,00 € |
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " §§ 13 bis 13d" durch die Angabe " §§ 6 bis 9" ersetzt.
2. § 14b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 13 Abs. 2 und nach den §§ 13a und 13b" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 und nach § 7" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe " §§ 13 bis 13d" durch die Angabe " §§ 6 bis 9" ersetzt.
(2) § 17 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "gilt der Dritte Abschnitt " durch die Wörter "gelten die §§ 24, 26 und 28" ersetzt.
3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt entsprechend."
(3) § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"5. nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht zum Ausgleich für den freiwilligen Wehrdienst des Auszubildenden geleistet werden,
- a) Leistungen an Nichtselbständige (§ 6) und an Selbständige (§ 7),
- b) Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge (§ 10),
- c) Dienstgeld (§ 11),
- d) allgemeine Leistungen (§ 17),
- e) Leistungen an Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben (§ 22);".
(4) In § 40 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden die Wörter "eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz" durch die Wörter "Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt.
(5) § 78 Absatz 1 Nummer 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle und an die Stelle des freiwilligen Wehrdienstes der Zivildienst tritt."
(6) In Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird die Angabe " § 7" durch die Wörter "den §§ 15 und 20" ersetzt.
(7) Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831), die zuletzt durch § 22 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung)" durch die Wörter "(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung - RVWZPauschBeitrV)" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz" durch die Wörter "Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2" durch die Wörter "den Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 Absatz 1" ersetzt.
(8) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 4 werden die Wörter "Leistungen für Selbständige nach § 13a" durch die Wörter "Leistungen an Selbständige nach § 7" ersetzt.
2. In § 166 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz" durch die Wörter "Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt.
(9) In § 13 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter "Überbrückungsgeld nach § 5a" durch die Wörter "ein Überbrückungszuschuss nach § 21" ersetzt.
(10)§ 21 Absatz 2 Nummer 5.2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S.1885) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"5.2 die nach § 3 Nummer 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien allgemeinen Leistungen nach § 17 des Unterhaltssicherungsgesetzes,".
(11) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 48 wird wie folgt gefasst:
"48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes;".
2. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
"h) Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes,".
Artikel 4
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so werden für diesen Zeitraum die Geldbezüge nach diesem Gesetz, die dem Soldaten beim Eintritt des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Wortlaut des Absatzes 1 wird folgender Satz vorangestellt:
"Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch auf Wehrsold."
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 1 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend."
- c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Wehrsold wird monatlich im Voraus gezahlt."
3. Dem Wortlaut des § 3 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
"Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung."
4. Die §§ 7, 8, 8a und 8b werden aufgehoben
5. § 8c Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
"Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er an dem für den Folgemonat geltenden allgemeinen Zahltag gezahlt.
§ 2 Absatz 3 gilt entsprechend."
6. Die §§ 8h und 8i werden aufgehoben
7. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird die Angabe "76,80 Euro" durch die Angabe "96 Euro" und die Angabe "2,56 Euro" durch die Angabe "3,20 Euro" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Soldaten steht kein Entlassungsgeld zu, wenn sie
- 1. entlassen werden
- a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes,
- b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes und sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben oder
- c) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder
- 2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden."
8. § 11 wird aufgehoben
9. Der Anhang EV wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 am 1. November 2015 in Kraft.
- (2) Gleichzeitig tritt das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.
- (3) Der Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Unterhaltssicherungsgesetz stammt aus dem Jahr 1957. Auf Grund der Entwicklungen in den letzten Jahrzehnten besteht erheblicher Änderungsbedarf. Die Vielzahl der notwendigen Änderungen macht eine konstitutive Neufassung des Gesetzes erforderlich.
Mit dem Gesetz sollen die Grundlagen für Leistungen vereinfacht, die finanziellen Leistungen an Reservistendienst Leistende in einem Gesetz zusammengefasst und die Durchführung von den Ländern auf den Bund an einer Stelle in der Bundeswehr übertragen werden. Die Verständlichkeit und die Systematik des Gesetzes sollen verbessert werden.
Die Praxis hat gezeigt, dass es für Reservistendienst Leistende sehr wichtig ist, vor dem Reservistendienst einschätzen zu können, wie hoch die Leistungen dafür ausfallen werden. Dem soll dieses Gesetz Rechnung tragen.
Die Mindest- und Höchstbeträge der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz wurden letztmalig zum 1. Januar 1990 für Reservistendienst Leistende angehoben. Durch die Erhöhung der Mindestleistung für Reservistendienst Leistende soll sichergestellt werden, dass ihre Leistungen an die Netto-Besoldung von Soldatinnen und Soldaten gleichen Dienstgrades angeglichen werden. Dadurch sollen die Reservistendienst Leistenden eine Sicherung ihres Lebensbedarfs nach ihrem Dienstgrad erhalten. Die Erhöhung der Höchstbeträge soll den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust ausgleichen.
Neben der Sicherung des Einkommens der Reservistendienst Leistenden sollen auch weitere finanzielle Leistungen (Zulagen und Prämien) an Reservistendienst Leistende, die bisher im Wehrsoldgesetz geregelt waren, in diesem Gesetz zu einem Anreizsystem für mehr Reservistendienstleistung gebündelt und von einer Stelle bearbeitet werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Leistungen für Reservistendienst Leistende, die selbständig sind, werden wesentlich vereinfacht. Die Frage, ob der Betrieb während des Reservistendienstes ruht oder eine Ersatzkraft beschäftigt werden muss, sollen zukünftig die Reservistendienst Leistenden eigenverantwortlich entscheiden. Die Einkommensverluste werden auf Grund des letzten Einkommensteuerbescheides pauschal berechnet.
Zur Vorbeugung gegen Gesetzesmissbrauch wird die Erstattung von vertraglichen Leistungen (Versicherung, Miete etc.) für freiwilligen Wehrdienst Leistende zurzeit davon abhängig gemacht, dass die Leistungsverpflichtungen sechs Monate vor Beginn des freiwilligen Wehrdienstes bestehen, damit freiwilligen Wehrdienst Leistende nicht im Hinblick auf zu erwartende Erstattungen während des freiwilligen Wehrdienstes Verträge abschließen. Durch diese starre Frist kam es jedoch regelmäßig zu Härten. Deswegen sollen in Zukunft Verträge nur dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie in Kenntnis eines bevorstehenden freiwilligen Wehrdienstes abgeschlossen werden. Diese Kenntnis erlangen freiwilligen Wehrdienst Leistende z.B. durch einen schriftlichen oder elektronischen Einplanungsvermerk des Karrierecenters der Bundeswehr.
Ziel des Gesetzes ist es zudem, den Lebensbedarf der freiwilligen Wehrdienst Leistenden und ihrer Familien zu sichern. Anspruchsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sollen nicht auf Grund des freiwilligen Wehrdienstes Anträge auf Sozialleistungen stellen müssen. Um von vornherein Härtefälle zu vermeiden, entfallen bei der Erstattung der Wohnraumkosten und den allgemeinen Leistungen die Höchstbeträge.
In der Praxis regelmäßig wiederkehrende Sachverhalte, in denen entsprechende Leistungen bislang nur über den Auffangtatbestand der "allgemein zugelassenen Härteausgleiche" gewährt werden konnten, werden nunmehr gesetzlich geregelt.
Mit Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes wird die Zuständigkeit für die Durchführung auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Durch die Konzentration an einer Stelle soll die Qualität der Bearbeitung gesteigert werden. Eigenarten des freiwilligen Wehrdienstes und des Reservistendienstes können besser von einer Stelle in der Bundeswehr berücksichtigt werden.
§ 16 des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes, der den Umgang mit Überzahlungen regelt, entfällt. Es gelten künftig allein die entsprechenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
III. Alternativen
Zum Gesetzentwurf gibt es keine Alternativen. Die Gesetzesinitiative beruht auch auf den Interessen der Länder sowie der Betroffenen und wird vom Bundesrechnungshof unterstützt.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes. Das Gesetz betrifft Rechte der Reservistendienst Leistenden sowie der freiwilligen Wehrdienst Leistenden und ihrer Angehörigen und somit eine Angelegenheit der Verteidigung. Der Bund hat nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Rechtverhältnisse der Personen, die im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehen, und nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Dienstverhältnisse in den Streitkräften.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Für Reservistendienst leistende Selbständige entfällt die Pflicht, für die Zeit des Reservistendienstes den Nachweis für Verträge mit Ersatzkräften oder entstandene Betriebskosten zu erbringen. Das führt zu einer Entlastung der Betroffenen (siehe Darstellung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft).
Mit der Neufassung des Gesetzes wird die Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs von freiwilligen Wehrdienst Leistenden durch Wegfall abgestufter Höchstbeträge vereinfacht und damit Verwaltungsaufwand in erheblichem Maß eingespart.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Ziele und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Anhebungen der Mindest- und Höchstbeträge für die Reservistendienst Leistenden haben einen Haushaltsmittelmehrbedarf in Höhe von 11,9 Millionen Euro zur Folge. Für die Mindestleistung wurden zuletzt ca. 3,6 Millionen Euro jährlich benötigt. Durch die Erhöhung der Mindestleistung nach § 9 um bis zu 300 Prozent entsteht voraussichtlich ein Haushaltsmittelmehrbedarf von ca. 10,9 Millionen Euro. Für Selbständige wurden zuletzt ca. 3 Millionen Euro jährlich benötigt. Tendenziell werden voraussichtlich künftig die beanspruchten Leistungen in Richtung des höheren Höchstbetrages nach § 7 steigen, was einen Haushaltsmittelmehrbedarf von geschätzt 1 Million Euro zur Folge haben wird.
Das Entfallen der Höchstbeträge für die freiwilligen Wehrdienst Leistenden ist haushaltsneutral, weil bereits nach dem geltenden Unterhaltssicherungsgesetz in den Fällen, in denen der Höchstbetrag zur Sicherung des Lebensbedarfs nicht ausreicht, die Leistungen im Wege des Härteausgleichs aufgestockt werden. Die Mehrausgaben werden aus den Ansätzen des geltenden Finanzplans erwirtschaftet.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aus der Tatsache, dass die Unterhaltssicherungsberechtigten ihre Anträge künftig nicht mehr bei ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung stellen, folgt kein höherer Erfüllungsaufwand. Ein persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich. Die Anträge können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
Um Missbrauchsfälle bei der Wohnraumkostenerstattung zu verhindern, sollen in diesen Fällen von den freiwilligen Wehrdienst Leistenden nunmehr Einkünfte oder Sozialleistungen dargelegt werden. Der Nachweis wird erbracht durch Vorlage bereits vorhandener Unterlagen. Die Fallzahl wird auf jährlich ca. 3 000 mit einem zeitlichen Aufwand von je 15 Minuten geschätzt; dies entspricht einem jährlichen Bürokratieaufwand von ca. 750 Stunden.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aufgrund der Vereinfachung der Berechnung der Leistungen für Reservistendienst leistende Arbeitslose entfällt in ca. 3 000 Fällen pro Jahr die Notwendigkeit der Vorlage einer Verdienstbescheinigung durch die ehemaligen Arbeitgeber. Das Kosten für das Ausstellen der Verdienstbescheinigung wurden durch das Statistische Bundesamt mit 23,16 Euro pro Fall beziffert; die Wirtschaft wird also insgesamt um ca. 70 000 Euro pro Jahr entlastet.
Für Reservistendienst leistende Selbständige entfällt die Pflicht, für die Zeit des Reservistendienstes den Nachweis für Verträge mit Ersatzkräften oder entstandene Betriebskosten zu erbringen. Die Fallzahl wird auf ca. 1 680 jährlich geschätzt. Angesichts der Komplexität der Informationspflicht wird in Anlehnung an die durch das Statistische Bundesamt durchgeführten Messungen zu der Informationspflicht der Arbeitgeber nach § 20 Absatz 2 des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes von einem Aufwand von 23,16 Euro pro Fall ausgegangen; danach werden die Betroffenen jährlich insgesamt um ca. 39 000 Euro entlastet.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Der Erfüllungsaufwand dieses Gesetzes wird im Rahmen der vorhandenen Haushaltsstellen und Haushaltsmittel des Einzelplans 14 abgedeckt. Er besteht aus den folgenden Positionen:
Infolge der Zuständigkeitsübertragung auf den Bund ergibt sich für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes rechnerisch ein Bedarf an 77 Vollzeitäquivalenten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, für die Personalausgaben in Höhe von 3,4 Millionen Euro jährlich und Sachausgaben in Höhe von 0,85 Millionen Euro jährlich anfallen würden. Zusätzliche Planstellen oder Stellen werden nicht benötigt. Etwaige zusätzliche Ausgaben infolge der Besetzung bisher freier Planstellen oder Stellen werden im Einzelplan 14 gegenfinanziert. Das benötigte Personal besteht überwiegend aus Beamtinnen und Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbaren Tarifbeschäftigten für die Sachbearbeitung. Hierbei wurde für den sächlichen Verwaltungsaufwand (einschließlich Informationstechnik) und die Bereitstellung sowie Nutzung der benötigten Büroräume eine Sachausgabenkostenpauschale in Höhe von insgesamt rund 11 000 Euro jährlich für einen Standardarbeitsplatz zugrunde gelegt.
Durch die Vereinfachung des Rechts der Unterhaltssicherung wird der Prüfaufwand beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erheblich reduziert. Beim Reservistendienst von Arbeitslosen, der Erstattung von Wohnraumkosten von freiwilligen Wehrdienst Leistenden, der Gewährung von allgemeinen Leistungen an Angehörige von freiwilligen Wehrdienst Leistenden müssen nicht mehr das Arbeitsentgelt vor der Arbeitslosigkeit bzw. Wehrdienstleistung ermittelt und darauf basierende Leistungen berechnet werden. Bei Reservistendienst leistenden Selbständigen muss nicht mehr ermittelt werden, ob die Einstellung einer Ersatzkraft möglich gewesen wäre. Bei der Wirtschaftsbeihilfe für freiwilligen Wehrdienst Leistende müssen nicht mehr die Kosten einer Ersatzkraft und deren erwirtschaftete Erträge aus dem Betrieb ermittelt und gegeneinander aufgerechnet werden.
Die Änderungen der Termine zur Zahlung des Wehrdienstzuschlags und des Entlassungsgelds nach dem Wehrsoldgesetz im Entlassungsmonat und die Zusammenfassung der besonderen Zuwendung und des Entlassungsgelds führen zu einem einmaligen Aufwand für die Anpassung des maschinellen Abrechnungssystems in Höhe von 10 000 Euro und haben im Übrigen keine bezifferbaren Auswirkungen auf den Verwaltungsvollzug.
Länder und Kommunen
Bei den Ländern führt die Aufgabenübertragung zu einer Entlastung. Diese ist jedoch nicht quantifizierbar, da die Bearbeitung der Unterhaltssicherung bisher in 400 Kreis- und Stadtverwaltungen erfolgt und die Bearbeiterinnen und Bearbeiter in der Regel nicht ausschließlich mit der Unterhaltssicherung befasst sind. Da die Personal- und Verwaltungskosten für die Unterhaltssicherung durch die Länder getragen werden, führt die Zuständigkeitsübertragung zu einer entsprechenden finanziellen Entlastung. In der Gesamtsumme ist davon auszugehen, dass diese in etwa der Mehrbelastung des Bundes durch die Aufgabenübernahme entspricht. Diese Gesamtsumme kann jedoch durch die dargelegte Zersplitterung der Aufgabenwahrnehmung nicht auf die einzelnen Länder aufgeteilt werden, so dass eine Kompensation nicht möglich ist.
5. Weitere Kosten
Den Ländern und Gemeinden entstehen durch die Neufassung des Gesetzes keine Kosten. Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft sowie Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Die vorgesehenen Regelungen werden keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau und die Einzelpreise, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf wurde auf gleichstellungspolitische Relevanz überprüft. Die Änderungen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen. Auch eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt nicht vor.
Evaluation
Nach Ablauf von zwei nach Inkrafttreten des Unterhaltssicherungsgesetzes Jahren wird geprüft, ob die beabsichtigten Wirkungen diese Gesetzes erreicht worden sind, ob die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes) Siehe auch Begründung zu Artikel 2 § 9.
Die Leistungsverbesserung für die Reservistendienst Leistenden soll nicht erst zum 1. November 2015, sondern unmittelbar nach Verkündung dieses Gesetzes erfolgen.
Zu Artikel 2 (Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden)
Zu Kapitel 1 (Gemeinsame Vorschriften)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 bestimmt die Arten des Wehrdienstes nach dem Soldatengesetz und dem Wehrpflichtgesetz, für die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Betracht kommen.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Die Vorschrift enthält eine Legaldefinition der Reservistendienst Leistenden für dieses Gesetz. Damit soll dem Sprachgebrauch der Bundeswehr Rechnung getragen werden.
Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen nicht Teilnehmern an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes zugute kommen.
Die Vorschrift enthält eine Legaldefinition der Angehörigen der freiwilligen Wehrdienst Leistenden, die für Leistungen zur Sicherung des Unterhalts vorrangig in Betracht kommen.
Als Kinder sollen neben den unterhaltsberechtigten eigenen ehelichen wie nichtehelichen Kindern auch die unterhaltsberechtigten Kinder der Partnerin oder des Partners gelten, soweit sie von dem oder der freiwilligen Wehrdienst Leistenden überwiegend unterhalten wurden oder ohne die Einberufung unterhalten worden wären. Abweichend vom bislang geltenden Recht kommt es nicht darauf an, dass dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden das Sorgerecht für das Kind zusteht.
Zu § 3 (Härteausgleich)
Die Vorschrift sieht für Einzelfälle, in denen die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zu einer besonderen sozialen Härte führen würde, deren Ausgleich vor. Die bisherige Vorschrift hat sich in der Vergangenheit bewährt. So konnten Ergebnisse zum Nachteil der Antragsteller, die nach dem Gesetzeswortlaut zwingend waren, aber der Intention der Vorschrift widersprachen, vermieden werden.
Durch den Wegfall der bislang allgemein zugelassenen Härtefälle soll deutlich gemacht werden, dass der einzelne Bearbeiter diese Regelung zukünftig nur noch in Einzelfällen im Sinne der gesamten Gesetzesintention anwenden soll. Der Härteausgleich soll nur dann gewährt werden, wenn durch die Anwendung des Gesetzes auf Grund des Reservistendienstes oder des freiwilligen Wehrdienstes eine besondere soziale Härte bei Reservistendienst Leistenden, freiwilligen Wehrdienst Leistenden selbst eintreten würde. Dadurch, dass jeweils die Fachaufsichtsbehörde die Anwendung des Härteausgleichs bewilligen muss, soll die Einhaltung eines strengen Maßstabs sichergestellt werden.
Der Höchstbetrag entspricht dem niedrigsten Tagessatz nach Anlage
1. Zu § 4 (Ruhen der Leistungen)
§ 4 regelt das Ruhen der Leistungen nach diesem Gesetz.
Nach Absatz 1 ruhen die Zahlungen nach diesem Gesetz, wenn die Reservistendienst Leistenden und die freiwilligen Wehrdienst Leistenden
- 1. unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind,
- 2. sich in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung befinden; gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehungen sind Straf-, Untersuchungs- und Erzwingungshaft sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung, also die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung (§ 61 Nummer 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
- 3. eigenmächtig ihrer Truppe oder Dienststelle fernbleiben.
Absatz 2 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die auf anspruchsberechtigte Angehörige entfallenden Leistungen ruhen.
Zu Kapitel 2 (Leistungen an Reservistendienst Leistende)
Zu § 5 (Leistungen an Reservistendienst Leistende)
Die Vorschrift ist die Eingangsvorschrift zu Kapitel 2.
Zu Abschnitt 1 (Leistungen zur Sicherung des Einkommens)
Abschnitt 1 enthält die Leistungen, die zur Einkommenssicherung der Reservistendienst Leistenden gewährt werden.
Zu § 6 (Leistungen an Nichtselbständige)
Die Vorschrift ist an § 13 des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes angelehnt. Sie dient der Sicherung des Nettoerwerbseinkommens der Reservistendienst Leistenden, das ohne den Reservistendienst erzielt worden wäre. Nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes ist bei der Festsetzung des Nettoerwerbseinkommens ggf. auch die Kirchensteuer in Abzug zu bringen. Wenn sich durch den Reservistendienst die Einkünfte des Arbeitnehmers vermindern, besteht ein Anspruch auf Ausgleich. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll zukünftig ausschließlich der Nachteil, der dem Reservistendienst Leistenden durch die Einberufung entsteht, ausgeglichen werden. Sofern Reservistendienst Leistende kein Arbeitsentgelt einbüßen, weil sie am Wochenende oder anderen arbeitsfreien Tagen Reservistendienst leisten, besteht auch kein Anspruch auf Ausgleich. Anteilig eingebüßte Gratifikationen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) werden nach Absatz 2 erstattet. Hätte sich das Arbeitsentgelt auf Grund von Zulagen erhöht, wird auch dieses ausgeglichen.
Im Vergleich zum geltenden Recht wird nicht mehr unterstellt, dass arbeitslosen nichtselbständigen Reservistendienst Leistenden ein Arbeitsentgelt als Folge des Reservistendienstes entfällt. Durch die erhebliche Erhöhung der Mindestleistung nach § 9 Absatz 1 besteht kein Bedarf mehr, zugunsten der Sicherung des Lebensstandards von Arbeitnehmern, die nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, eine Hilfsberechnung zur Sicherung des Lebensstandards durchzuführen. Im Vergleich zum geltenden § 13 Absatz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes, der bei der Berechnung der Leistung auf das Einkommen im Jahr vor der Einberufung abgestellt hat, kann dies zu Minderausgaben führen. Darüber hinaus führt die Neuregelung zu einer wesentlichen Verfahrensvereinfachung, da weder eine Verdienstbescheinigung des vorigen Arbeitgebers vorgelegt werden muss, noch eine zum Teil aufwendige Berechnung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erforderlich ist.
Absatz 3 legt die Höchstgrenze fest, die unter Berücksichtigung der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (vgl. Allgemeiner Teil der Begründung) erhöht wurde.
Zu § 7 (Leistungen an Selbständige)
Nach Absatz 1 haben Reservistendienst leistende Selbständige nunmehr Anspruch auf eine Entschädigung unabhängig davon, ob sie eine Ersatzkraft einstellen oder ihren Betrieb während des Reservistendienstes ruhen lassen. Damit wird eine Differenzierung abgeschafft, die zur Unzufriedenheit bei den Reservistendienst Leistenden geführt hat. Dadurch wird der mit der Berechnung der Entschädigung verbundene Verwaltungsaufwand erheblich reduziert.
Ferner wird die Differenzierung zwischen Leistungen nach § 13a Absatz 2 des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes (Ersatz von Vertreterkosten) und solchen nach dem geltenden § 13a Absatz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes (Entschädigung für Einkommensverluste) aufgegeben. Die Entschädigung beträgt je Tag des Reservistendienstes ein Dreihundertsechzigstel der Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, höchstens jedoch 430 Euro. Die Kosten für die Erhaltung der Betriebsstätte, die zusätzlich erstattet werden, liegen entsprechend langjähriger Verwaltungserfahrung bei bis ca. 15 Prozent der Einkünfte der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers. Der Wert von 15 Prozent entspricht einem zugunsten der Antragstellerinnen und Antragsteller aufgerundeten Erfahrungswert der Länder unter Berücksichtigung des § 4 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes. Auf Grund der Erfahrungen aus der Praxis des noch geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes ist es sinnvoll, in das Gesetz aufzunehmen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis über die Existenz der Betriebsstätte zu führen hat.
Nach Absatz 2 erhalten Reservistendienst leistende Selbständige, die im Jahr vor der Wehrübung eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben und deren Einkünfte in diesem Gründungsjahr sich noch in der Entwicklung befanden, die Möglichkeit, innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Reservistendienstes eine Neubescheidung zu beantragen. Dabei können sie mit einem Einkommensteuerbescheid für das Jahr des Reservistendienstes nachweisen, dass ihnen durch den Reservistendienst tatsächlich ein höherer Verdienst entfallen ist. Die Regelung ist auf die Fälle beschränkt, in denen lediglich Anspruch auf die Mindestleistung nach § 9 bestand. Mit dieser Regelung sollen auf Grund der Erfahrungen in der Vergangenheit Härten vermieden werden. Härten können sich jedoch nur ergeben, wenn zuvor ausschließlich die Mindestleistungen nach § 9 gewährt wurden.
Zu § 8 (Zusammentreffen mehrerer Leistungen)
Die Vorschrift soll zum Ausdruck bringen, dass Einkommen oberhalb der Höchstbeträge nach den §§ 6 und 7 im Rahmen von Kapitel 2 nicht schützenswert ist und Leistungen nach Kapitel 2 nicht zu einem Einkommen über diesen Höchstbeträgen beitragen sollen. Die Sicherung der Lebensverhältnisse oberhalb der Höchstsätze ist nicht Zweck dieses Gesetzes. Sofern Arbeitsentgelte, Dienstbezüge und Erwerbsersatzeinkommen auch ohne Verpflichtung weitergezahlt werden, besteht mangels Einkommensverlusts schon kein Anspruch nach Kapitel 2.
Dabei betrifft Absatz 1 die Fälle, in denen Einkommensverluste sowohl für eine nichtselbständige als auch eine selbständige Tätigkeit auftreten. Die Leistungen nach § 7 werden brutto gewährt. Reservistendienst Leistenden müssen hiervon Steuern zahlen und private Vorsorge betreiben, so dass etwa die Hälfte zur Deckung des Lebensbedarfs übrig bleibt. Deswegen werden die (Netto-)Leistungen nach § 6 nur bis zur Hälfte des nicht in Anspruch genommenen (Brutto-)Höchstbetrages nach § 7 gewährt. Absatz 1 entspricht § 13d Satz 1 des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes. Die Vorschrift hat sich bewährt.
Absatz 2 betrifft die Fälle, in denen zusätzlich zum Bezug von (Brutto-)Dienstbezügen, (Brutto-)Arbeitsentgelten, und (Brutto-)Erwerbsersatzeinkommen noch eine selbständige Tätigkeit im Privatleben ausgeübt wird.
Der Begriff Erwerbsersatzeinkommen ist in § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch definiert. Er umfasst das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen, Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar, Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden, die Verletztenrente der Unfallversicherung, das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Renten der öffentlichrechtlichen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters, der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden s i.d.R. nten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
Zu § 9 (Mindestleistung)
Die Vorschrift entspricht § 13c des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes.
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 erhalten Reservistendienst Leistende, die ein geringes oder kein Erwerbseinkommen erzielen, die Tabellenleistung, die an die Nettobesoldung von Soldatinnen und Soldaten angeglichen wurde (vgl. Allgemeiner Teil der Begründung).
Dabei wurde den Leistungen an Reservistendienst Leistende mit Kindern die Steuerklasse III zu Grunde gelegt. Verheiratete oder verpartnerte Reservistendienst Leistende sind in der Regel in die Steuerklasse III eingestuft. Sie sollen nicht benachteiligt werden. Kinderlose Reservistendienst Leistende sind in der Regel in Steuerklasse I oder, sofern verheiratet, auch in Steuerklasse III. Die Berechnung auf der Grundlage der Steuerklasse IV stellt einen Kompromiss dar. In der Anlage (zu § 9) wird nicht mehr zwischen Ledigen und Verheirateten ohne Kinder unterschieden.
Neben anderen Leistungen zur Sicherung des Erwerbseinkommens nach den §§ 6 und 7 besteht kein Anspruch auf die Mindestleistung. Sofern Mindestleistungen gewährt werden, werden keine Leistungen nach §§ 6 und 7 gewährt. Soweit (Netto-)Arbeitsentgelt, (Netto-) Dienstbezüge, (Netto-)Erwerbsersatzeinkommen und Einkünfte an Reservistendienst Leistende aus ihrem privaten Betrieb, Arbeits- oder Dienstverhältnis -- auch ohne Rechtsanspruch - an Tagen des Reservistendienstes gewährt werden, sind diese auf die Mindestleistungen anzurechnen. Es soll auf Grund von Erfahrungen in der Vergangenheit eine dadurch auch bislang nicht gewollte Besserstellung oberhalb des Niveaus der Mindestleistungen ausgeschlossen werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 ist im Verhältnis zu Absatz 1 die Spezialvorschrift für den Personenkreis der Versorgungsempfänger und entspricht § 13c Absatz 3 des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes.
Nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes ist bei der Festsetzung des Nettoerwerbseinkommens ggf. auch die gesetzliche Kirchensteuer in Abzug zu bringen.
Zu Abschnitt 2 (Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld)
Zu § 10 (Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge)
Mit der Neufassung des Gesetzes sollen die finanziellen Leistungen für Reservistendienst Leistende, die bislang im Wehrsoldgesetz geregelt sind, in diesem Gesetz geregelt werden. Die Reservistendienstleistungsprämie tritt an die Stelle des jetzigen Wehrsolds nach § 2 des Wehrsoldgesetzes. Dabei wurde der Wehrsold der allgemeinen Kostenentwicklung geringfügig angepasst.
Die Verpflegung soll zukünftig Reservistendienst Leistenden nicht mehr unentgeltlich bereitgestellt werden. Dies hat sich in der Praxis, insbesondere an Wochenenden, als nicht durchführbar gezeigt. Die dadurch erzielten Einsparungen des Bundes wurden dem Wehrsold zugeschlagen, damit Reservistendienst Leistende ihre Verpflegung selbständig und auf eigene Kosten beschaffen können. Somit setzt sich die Reservistendienstleistungsprämie aus dem bisherigen Wehrsold zuzüglich des Verpflegungsgeldes zusammen.
Die Vorschrift des Absatzes 2 entspricht dem Inhalt des bisherigen § 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes.
Leistungszuschlag nach § 8a, Reserveunteroffizierzuschlag nach § 8b und Reserveoffizierzuschlag nach § 8h des Wehrsoldgesetzes sollen zu einem Anreizsystem für mehr Reservistendienstleistung zusammengefasst werden. Reservistendienst Leistende, die sich vor Dienstantritt auf ein Angebot nach Absatz 3 von einer Stelle nach § 26 Absatz 6 verpflichten, mindestens 19 Tage im Kalenderjahr Reservistendienst zu leisten, sollen dafür einen Verpflichtungszuschlag in Höhe von 25 Euro am Tag, aber insgesamt nur bis zu 1 470 Euro im Jahr, nachträglich erhalten. Der Zeitraum von 19 Tagen bezieht sich auf die Dauer des Reservistendienstes gemäß Heranziehungsbescheid. Nunmehr soll insbesondere für ehemalige Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit, die inzwischen Arbeitnehmer oder Selbständige sind und bislang lediglich zu zwei bis drei zusammenhängenden Wochen Reservistendienst im Jahr bereit waren, ein Anreiz für mehr Reservistendienst als drei Wochen im Jahr geschaffen werden. Dabei stellt die vorherige Verpflichtung für die notwendige Planbarkeit der Streitkräfte eine wichtige Voraussetzung dar.
Mit dem erhöhten Verpflichtungszuschlag ab 33 Tagen (Absatz 4) soll ein Anreiz für lange Reservistendienstleistungen geschaffen werden. Hier ist der Bedarf in den Streitkräften besonders groß. In welchem Maß dieser Anreiz wirken kann, ist derzeit aber nicht abschätzbar.
Die Beschränkung auf Fälle, in denen ein Angebot der zuständigen Stelle zur Verpflichtung abgegeben wird, und einen Höchstbetrag sollen sicherzustellen, dass diese Anreize weiterhin kontingentiert werden können und dadurch im Vergleich zu den bisherigen Leistungen kostenneutral s i.d.R. servistendienst Leistende können sich vorab nur entweder für 19 oder 33 Tage verpflichten mit der Folge, dass nach Erfüllung dieser Verpflichtung der Zuschlag nachträglich ab dem ersten Tag des Reservistendienstes im Kalenderjahr gewährt wird.
Mit der Verpflichtung auf mindestens 33 Tage soll die Gewährung des Zuschlags für die Verpflichtung auf mindestens 19 Tage ausgeschlossen sein, wenn zwar die 19 Tage nicht aber die 33 Tage tatsächlich erreicht werden.
Zu § 11 (Dienstgeld)
Die Vorschrift entspricht dem derzeitigen § 8 des Wehrsoldgesetzes.
Zu Kapitel 3 (Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen)
Zu Abschnitt 1 (Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende)
Zu § 12 (Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende)
Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich von Kapitel 3 Abschnitt 1.
Zu § 13 (Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum)
Freiwilligen Wehrdienst Leistende werden unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen für Wohnraum erstattet. Als Wohnraum gelten entsprechend der Definition in § 2 des Wohngeldgesetzes Räume, die vom freiwilligen Wehrdienst Leistenden zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind. Die Räume müssen eine bauliche Einheit bilden; insbesondere werden keine Aufwendungen für Zweitwohnungen erstattet.
Zu Absatz 1
Erstattet werden nur Aufwendungen für selbstbewohnten Wohnraum. Der lediglich der Kapitalanlage dienende Wohnraum ist hier nicht schutzwürdig.
Voraussetzung ist, dass freiwilligen Wehrdienst Leistende die Aufwendungen bisher aus eigenem Einkommen, aus Entgeltersatzleistungen oder aus Arbeitslosengeld II bestritten haben oder ohne die Einberufung bestreiten könnten, da nur in diesem Fall eine wehrdienstbedingte Belastung auftritt.
Die Anmietung oder der Erwerb von Wohnraum in Kenntnis des Zeitpunktes des Beginns des bevorstehenden freiwilligen Wehrdienstes oder gar nach Antritt des freiwilligen Wehrdienstes ist regelmäßig nicht schützenswert. Die Kenntnis erfolgt regelmäßig mit der dem zukünftigen freiwilligen Wehrdienst Leistenden mitgeteilten Einplanung, spätestens mit der Aufforderung zum Dienstantritt. Ausnahmen gelten für nach diesem Zeitpunkt dringend benötigten Mietwohnraum sowie für ererbtes Wohneigentum.
Bei gemietetem Wohnraum werden Miete und Betriebskosten erstattet.
Bei Wohneigentum werden abweichend von der bisherigen Rechtslage nunmehr gleichfalls die Betriebskosten erstattet, da die frühere Schlechterstellung von Wohneigentümern gegenüber Mietern nicht gerechtfertigt ist. Tilgungsraten für Finanzierungsdarlehen hingegen werden nicht mehr berücksichtigt. Somit ist die Neufassung kostenneutral.
Die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wurden bislang im Rahmen des Härteausgleichs nach § 23 des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes berücksichtigt.
Zur Vermeidung von Scheingeschäften ist der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen, wenn freiwilligen Wehrdienst Leistende Teile des elterlichen oder großelterlichen Wohnraums mieten. Sofern Eltern oder Großeltern die eigentlichen Mieter sind und freiwilligen Wehrdienst Leistende bei ihnen leben, fehlt es bereits an der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1, dass die Aufwendungen den freiwilligen Wehrdienst Leistenden entstanden sind.
Freiwilligen Wehrdienst Leistende, die nur im Hinblick auf den freiwilligen Wehrdienst erstmalig Wohnraum mieten, sollen regelmäßig keine Leistungen erhalten. Gleichzeitig werden Missbrauchsfälle bei den Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 durch die Verkürzung der Antragsfrist bis zum Ende des freiwilligen Wehrdienstes (§ 25 Absatz 2 Satz 2) ausgeschlossen. Nach geltendem Recht können Erstattungsanträge bis drei Monate nach Ende des Wehrdienstes gestellt werden. In Zweifelsfällen war eine objektive Klärung im Nachhinein nicht möglich.
Zu Absatz 2
Nutzen freiwilligen Wehrdienst Leistende den Wohnraum zusammen mit anderen Personen (z.B. Partner, Freundin, Freund oder Geschwistern), wird nach Absatz 2 nur der auf die freiwilligen Wehrdienst Leistenden entfallende Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen berücksichtigt.
Zu Absatz 3
Für den Erwerb von Wohneigentum aufgenommene Bankdarlehen werden nunmehr, soweit die in Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen für die Betriebskostenerstattung vorliegen, erstattet. Abweichend von der bisherigen Regelung werden keine Tilgungsraten mehr erstattet, womit eine Gleichstellung mit freiwilligen Wehrdienst Leistenden, die ihren Wohnraum gemietet haben, erreicht wird.
Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht § 7a Absatz 4 des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes.
Zu § 14 (Wirtschaftsbeihilfe)
Ebenso wie bei abhängig beschäftigten freiwilligen Wehrdienst Leistenden, deren Erwerbsgrundlage über das Arbeitsplatzschutzgesetz durch die Sicherung des Arbeitsplatzes gewährleistet wird, wird auch die Erwerbsgrundlage von selbständig tätigen freiwilligen Wehrdienst Leistenden gesichert.
Freiwilligen Wehrdienst Leistende üben eine selbständige Tätigkeit aus, wenn sie Inhaberinnen oder Inhaber eines Unternehmens sind. Dies ist auch bei Vertretern der freien Berufe (Ärztinnen, Ärzte, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen, Steuerberater usw.) der Fall.
Die Erstattung der Aufwendungen für die Miete der Betriebsstätte sowie der sonstigen für die Sicherung der Fortführung des Unternehmens unabwendbaren Aufwendungen findet zur Vermeidung von Missbrauch nur dann statt, wenn die Begründung der Inhaberschaft vor Kenntnis des Zeitpunkts des Beginns des freiwilligen Wehrdienstes lag. Die Kenntnis wird regelmäßig mit der Mitteilung der Einplanung an die oder den zukünftigen freiwilligen Wehrdienst Leistenden, spätestens jedoch mit dem Zugang der Aufforderung zum Dienstantritt erlangt.
Selbständigen freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden zukünftig für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes die Miete der Betriebsstätte sowie der sonstigen für die Sicherung der Fortführung des Unternehmens unabwendbaren Aufwendungen erstattet, wenn das Unternehmen wehrdienstbedingt ruht. Die Leistungen sind auf sechs Monate, die Dauer der Probezeit für freiwilligen Wehrdienst Leistende, beschränkt. Nach diesem Zeitraum müssen sich die freiwilligen Wehrdienst Leistenden zwischen dem freiwilligen Wehrdienst und ihrer selbständigen Tätigkeit entscheiden.
Auf Grund der Erfahrungen aus der Praxis des noch geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes ist es sinnvoll, in das Gesetz aufzunehmen, dass der Antragsteller den Nachweis über die Existenz der Betriebsstätte zu führen hat.
Zu § 15 (Sonstige Leistungen)
Mit den Leistungen, die im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Versicherungen (insbesondere private Krankenversicherung, private Pflegeversicherung, Versicherungen gegen Vermögensnachteile) gewährt werden, sollen versicherungsrechtliche Nachteile für die freiwilligen Wehrdienst Leistenden vermieden werden.
Nummer 3 erfasst im Grundsatz alle Schadensversicherungen mit Ausnahme derjenigen, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zusammenhängen. Schadensversicherungen sind Versicherungen, bei denen sich der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Versicherungsvertrages zu ersetzen ( § 1 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes).
Hierunter fallen insbesondere Haftpflicht-, Feuer-, Hagel-, Transport-, Diebstahl-, Hausrat- und Rechtschutzversicherungen.
Zusätzlich in die Vorschrift aufgenommen werden die Erstattung von Ruhensbeiträgen zur privaten Zusatzkrankenversicherung (Nummer 1) und von Beiträgen zur privaten Zusatzpflegeversicherung (Nummer 2). Da diese Leistungstatbestände nach dem bislang geltenden Recht über den Härteausgleich erfasst werden, ist deren ausdrückliche Aufnahme in das Gesetz kostenneutral.
Die Erstattung der Aufwendungen für Versicherungsbeiträge nach Nummer 3 findet zur Vermeidung von Missbrauch nur dann statt, wenn der Vertragsabschluss vor Kenntnis des Zeitpunkts des Beginns des freiwilligen Wehrdienstes lag. Die Kenntnis wird regelmäßig mit der Mitteilung der Einplanung an die oder den zukünftigen freiwilligen Wehrdienst Leistenden, spätestens jedoch mit dem Zugang der Aufforderung zum Dienstantritt erlangt.
Nach Nummer 4 wird den freiwilligen Wehrdienst Leistenden weiterhin finanzielle Unterstützung für die Kosten gewährt, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind und die ihnen im Zusammenhang mit der Bestattung eines Angehörigen entstehen, der während des freiwilligen Wehrdienstes der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden verstirbt.
Zu Abschnitt 2 (Sicherung des Unterhalts der Angehörigen)
Zu § 16 (Leistungen für Angehörige)
Die Vorschrift ist Eingangsvorschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2.
Zu § 17 (Allgemeine Leistungen)
Mit den allgemeinen Leistungen soll während der wehrdienstbedingten Abwesenheit der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden der Lebensbedarf ihrer oder seiner Angehörigen, die mit ihr oder ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, gesichert werden.
Zu Absatz 1
Mit der Neufassung des Gesetzes soll die aufwändig zu berechnende "Bemessungsgrundlage" nach § 10 des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes abgeschafft werden. Zur Vereinfachung wird mit dem Wehrsold zuzüglich des Wehrdienstzuschlags nicht das Einkommen vor dem Wehrdienstantritt, sondern das Einkommen während des freiwilligen Wehrdienstes dem Unterhalt zugrunde gelegt. Auf Grund der wenigen Fälle von freiwilligen Wehrdienst Leistenden mit Kindern kann die Unterscheidung zwischen Unterhaltsleistungen nur für das Kind und von solchen auch an den Partner nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes aufgegeben werden, ohne dass dadurch nennenswerte Kosten verursacht werden.
Durch die Orientierung an den Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz entfallen Mindest- und Höchstgrenzen. Die Anpassung an Leistungen des Wehrsoldgesetzes soll sicherstellen, dass die allgemeinen Leistungen automatisch an Einkommensentwicklungen angepasst werden.
Da Ziel des Gesetzes die Sicherung des Lebensbedarfs ist, ist die Festlegung von Höchstbeträgen nicht mehr notwendig.
Zu Absatz 2
Sofern die oder der Angehörige ebenfalls freiwillig Wehrdienst leistet, erhält sie oder er hinreichende Leistungen oberhalb des Lebensbedarfs. Ein Bedarf für weitere Unterhaltsleistungen besteht dann nicht.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt sicher, dass Aufwendungen für Wohnraum nicht doppelt erstattet werden, wenn der oder die Angehörige ebenfalls freiwillig Wehrdienst leistet.
Zu § 18 (Leistung für die Erstausstattung bei Geburt)
Diese Vorschrift entspricht dem § 5c des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes. Diese Vorschrift dient der Attraktivität des freiwilligen Wehrdienstes. Freiwilligen Wehrdienst Leistende sollen bei der Erstausstattung ihres Kindes - auch wenn es nicht bei ihnen lebt - finanziell unterstützt werden.
Durch die Adoption erwirbt das Kind genau wie ein leibliches Kind einen Anspruch auf Unterhalt. Der Zuschuss nach § 18 wird freiwilligen Wehrdienst Leistenden in erster Linie gewährt, damit sie ihre Unterhaltspflicht erfüllen können. Im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sollen freiwilligen Wehrdienst Leistende den Zuschuss zum Unterhalt auch eines Kindes erhalten, das zum Zweck der Adoption erstmalig in den Haushalt der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden aufgenommen wird.
Zu § 19 (Besondere Zuwendung)
Freiwilligen Wehrdienst Leistende erhalten für die Weihnachtsgeschenke für ihre Kinder - auch die die nicht bei ihnen leben, einmalig eine besondere Zuwendung (früher Weihnachtsgeld). Diese ist erhöht worden. Im Gegenzug entfällt eine besondere Zuwendung für Ehegatten und Lebenspartner, da eine solche Zahlung auf Grund der gesellschaftlichen Entwicklung nicht mehr angebracht ist.
Zu § 20 (Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung)
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 7 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 3 Buchstabe a des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes, wobei klargestellt wird, dass Anspruchsinhaber nicht die Angehörigen, sondern die freiwilligen Wehrdienst Leistenden sind.
Die Gewährung der bislang gewährten Hilfen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht mehr erforderlich. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung ist sichergestellt, dass ab dem Jahr 2009 in Deutschland jede Person gegen Krankheit abgesichert ist. Unabhängig von der Zuordnung zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ist damit für die Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden eine Absicherung analog den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet.
Anträge auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Bestattungen wurden in der Vergangenheit nicht geltend gemacht, so dass diese Anspruchsgrundlage wegfallen kann.
Zu § 21 (Überbrückungszuschuss)
Zur Überbrückung von Härten in der Zeit nach der Entlassung des freiwilligen Wehrdienst Leistenden bis zum Bezug seines Arbeitslohns aus dem Arbeitsverhältnis - diese Zeit beträgt in der Regel einen Monat - erhalten freiwilligen Wehrdienst Leistende einen Überbrückungszuschuss. Diese Leistung dient - wie es nunmehr bereits die geänderte Bezeichnung der Leistung ("Überbrückungszuschuss" anstatt "Überbrückungsgeld") unmissverständlich klarstellt - lediglich als Zuschuss zu den laufenden Kosten des Lebensbedarfs der Angehörigen. Im Gegensatz zur bisherigen gesetzlichen Regelung wurde die Höhe des zu leistenden Betrages dynamisiert. Freiwilligen Wehrdienst Leistende erhalten für ihre Kinder die Hälfte des Betrages der übrigen Angehörigen. Die Leistungen für die übrigen Angehörigen bemessen sich an der Höhe des Betrages einer monatlichen Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
Zu § 22 (Leistungen an Angehörige)
Angehörige der freiwilligen Wehrdienst Leistenden, die nicht mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben, soll kein Nachteil dadurch entstehen, sofern freiwilligen Wehrdienst Leistende infolge des freiwilligen Wehrdienstes ihre Leistungsfähigkeit ( § 1603 des Bürgerlichen Gesetzbuches) einbüßen. Unterhalt wird den Anspruchsberechtigten ausschließlich im Umfang der gesetzlichen Verpflichtung der freiwilligen Wehrdienst Leistenden gewährt. Die Vorschrift ist um die Unterhaltsansprüche von Müttern der Kinder von freiwilligen Wehrdienst Leistenden, die von den freiwilligen Wehrdienst Leistenden getrennt leben, ergänzt worden. Diese Leistungen wurden bislang über den Härteausgleich gewährt. Daher ist mit erhöhten Kosten nicht zu rechnen. Die Höchstgrenze entspricht der Höchstgrenze in § 6 Absatz 3 des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes.
Zu § 23 (Ersatzansprüche)
Die Vorschrift, die dem § 12 des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes entspricht, regelt den Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche anspruchsberechtigter Angehöriger gegen Dritte auf den Bund.
Zu Kapitel 4 (Verfahren)
Zu § 24 (Zuständigkeit)
Mit der Neufassung des Gesetzes soll die Zuständigkeit von den Ländern (Bundesauftragsverwaltung) auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden. Damit wird einer Forderung der Länder entsprochen und das Gesetz an einer Stelle in der Bundeswehrverwaltung durchgeführt.
Zu § 25 (Antrag)
Die Leistungen nach dem Gesetz werden nur auf Antrag gewährt. Die Antragsberechtigung folgt, mit Ausnahme von Absatz 2, der jeweiligen Anspruchsberechtigung, die sich aus den einzelnen Leistungsparagraphen des Gesetzes ergibt.
Die in Absatz 2 zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung vorgesehene Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes ist in den Fällen der Erstattung der Aufwendungen für angemieteten Wohnraum (vgl. § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) auf den Tag der Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes verkürzt worden. In der Vergangenheit war eine Überprüfung der Angaben des freiwilligen Wehrdienst Leistenden oftmals nicht mehr möglich, wenn das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr bestand.
Nach Absatz 3 wird zur Vermeidung von Härten der Beginn der Antragsfrist für die Fälle hinausgeschoben, in denen gegen den freiwilligen Wehrdienst Leistenden ein Verfahren auf Unterhaltsleistungen anhängig ist. Damit können Entscheidungen über familienrechtliche Unterhaltsstreitigkeiten bei der Leistungsgewährung berücksichtigt werden.
Auf die Übernahme der Antragsberechtigung der Trägers der Sozialhilfe und der Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 4a Absatz 3 des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes in den Gesetzentwurf wird verzichtet, weil sich dieser Anspruch unmittelbar aus § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ergibt.
Zu § 26 (Auskunfts- und Mitteilungspflichten)
Erhalten Reservistendienst Leistende Leistungen sowohl vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr als auch aus privaten Dienst- und Arbeitsverhältnissen, ist dies nach § 9 Absatz 2 zu berücksichtigen. Korrespondierend dazu ist in Absatz 1 die Verpflichtung aufgenommen, diese anzuzeigen.
Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem § 20 des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes. Allerdings wurde die in § 20 Absatz 1 Satz 1 des geltenden Unterhaltssicherungsgesetzes festgelegte Verpflichtung der Anspruchsberechtigten zur Auskunftserteilung (auf Verlangen der Behörden) nicht mehr aufgenommen. Somit gelten für die Antragsteller die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze: Sie tragen die Darlegungs- und Beweislast.
Um einen unberechtigten Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz zu verhindern, wurde in Absatz 2 die nach geltendem Recht bestehende Verpflichtung der Leistungsempfänger zur Auskunftserteilung gesondert festgelegt für die Fälle, in denen sich die entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage ändert.
Die in Absatz 3 normierte Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Auskunftserteilung ist erforderlich, um in Zweifelsfällen auch über sie den Sachverhalt aufklären zu können.
Um eine schnelle und richtige Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr sicherzustellen, wurde in Absatz 4 die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, die nach geltendem Recht bereits für die Sozialversicherungsträger und die Finanzbehörden besteht, auf die Sozialleistungsträger ausgeweitet. Auch für dieses in der Praxis immer wieder vorkommende Auskunftsersuchen ist eine Rechtsgrundlage erforderlich.
Die Absätze 5 und 6 entsprechen dem geltenden Recht.
Zu § 27 (Folgen fehlender Mitwirkung)
Die Vorschrift entspricht den §§ 66 und 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
Zu § 28 (Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen)
Die laufenden Leistungen sollen für jeden Monat des freiwilligen Wehrdienstes und des Reservistendienstes im Voraus gezahlt werden, soweit der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Die Antragsteller sollen auf Grund eines Bescheides die Berechnung der Leistungen nachvollziehen können. Mit Blick auf die jeweilige Zweckbestimmung werden die Besondere Zuwendung nach § 19 bis zum 24. Dezember und der Überbrückungszuschuss nach § 21 bis zum Tag der Entlassung des freiwilligen Wehrdienst Leistenden gezahlt.
Zu § 29 (Vertretung der Bundesrepublik Deutschland)
Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung zur Delegation der Vertretungsbefugnis der Bundesministerin oder des Bundesministers der Verteidigung in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz.
Zu Kapitel 5 (Bußgeld- und Übergangsvorschrift)
Zu § 30 (Bußgeldvorschriften)
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 26 Absatz 1 bis 3 kann zu erheblichen Verzögerungen oder auch zu einer unrichtigen Festsetzung von Leistungen nach diesem Gesetz führen. Mit der Bußgeldvorschrift besteht die Möglichkeit, die vorgesehene Auskunftserteilung der Leistungsempfänger und deren Arbeitgeber zu erzwingen.
Zu § 31 (Übergangsvorschriften)
Die Zuständigkeit für die Durchführung dieses Gesetzes und die Bearbeitung der entsprechenden Anträge wechselt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 31 regelt die Ausnahmen von diesem Grundsatz. Die Ausnahmen sind notwendig, um einen möglichst reibungslosen Übergang zu ermöglichen.
Zu Absatz 1
Die Vorschriften in Absatz 1 sollen sicherstellen, dass die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Behörden Fälle nach bisherigem Recht bis zum Erstbescheid bearbeiten. Dabei gilt für freiwilligen Wehrdienst und Reservistendienst, der ab dem 1. November 2015 begonnen wird, ausschließlich neues Recht. Über Anträge für freiwilligen Wehrdienst und Reservistendienst, der vor dem 1. November 2015 begonnen hat und darüber hinaus fortdauert, entscheidet bei Antragseingang bis zum 31. Dezember 2015 die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständige Behörde nach bisherigem Recht. Hierbei haben die freiwilligen Wehrdienst und Reservistendienst Leistenden die Möglichkeit, ab dem 1. November 2015 einen Antrag auf Meistbegünstigung beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Die Änderungsbescheide können jedoch nur für die Zeit von drei Monaten vor Antragstellung und ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden.
Zu Absatz 2
Widersprüche gegen Bescheide nach bisherigem Recht sind an die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Behörden (Erlassbehörde oder Widerspruchsbehörde) zu richten. Ab dem 1. November 2015 werden die Widersprüche mit Bewertung dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur abschließenden Bewertung sowie Erteilung eines Widerspruchsbescheides übersandt.
Zu Absatz 3
Bei freiwilligem Wehrdienst und Reservistendienst, der vor dem 1. November 2015 begonnen hat und darüber hinaus fortdauert, erlässt die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständige Behörde erforderliche Rücknahme-, Widerrufs- und Rückforderungsbescheide nach Maßgabe des bisherigen Rechts, wenn ihr die Tatsachen, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes rechtfertigen, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt werden. In den Fällen in denen die Tatsachen, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes rechtfertigen, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt werden, ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig. Für Widersprüche gegen Rückforderungsbescheide gelten die Ausführungen zu Absatz 2 entsprechend.
Zu Absatz 4
Absatz 5 regelt, dass die nach § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes bis zum 28. Februar 2016 erforderlichen Meldungen noch durch die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Behörden für die von ihnen gewährten Erstattungen erfolgt, da sonst tausende Akten übergeben werden müssten. Hierbei wird davon ausgegangen,
dass die Meldungen im Zuge der Abwicklungsarbeiten bereits Ende 2015 erfolgen können. Für die Meldungen der Leistungen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr zwischen dem 1. November 2015 und 31. Dezember 2015 ist dieses zuständig.
Zu Artikel 3 (Folgeänderungen)
Bei den Vorschriften des Artikels 3 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zu Artikel 2. Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften auf das Unterhaltssicherungsgesetz werden auf Grund der Änderung von Art- und Zählbezeichnungen von Paragraphen, Absatzbezeichnungen und Nummerierungen angepasst.
Erforderliche Anpassungen des Wohngeldgesetzes an die Änderungen des Unterhaltssicherungsgesetzes sollen im Rahmen eines Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts, dessen Entwurf derzeit zwischen den betroffenen Bundesministerien abgestimmt wird, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung erfolgen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Wehrsoldgesetzes)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Anpassung wegen Aufhebung des § 8a.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Reservistendienst Leistende erhalten finanzielle Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, die den bisherigen Wehrsold berücksichtigen.
Zu Buchstabe b
Gesetzliche Klarstellung der bisherigen Anwendungspraxis.
Zu Nummer 3
Auf Grund der Neugestaltung der finanziellen Leistungen für Soldaten, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, entfällt die Notwendigkeit, diesen Soldaten die Verpflegung unentgeltlich bereitzustellen.
Zu Nummer 4
Folgeänderung auf Grund der Neufassung von § 9 sowie Folgeänderungen auf Grund der Neuausrichtung der finanziellen Leistungen im Unterhaltssicherungsgesetz.
Zu Nummer 5
Die Regelung über den Zeitpunkt der Zahlung des Wehrdienstzuschlags mit dem Wehrsold des Entlassungsmonats dient der Verminderung des Erfüllungsaufwandes im Zusammenhang mit der Integration der Wehrsoldzahlungen in das Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr. Klarstellung, dass der Wehrdienstzuschlag wie der Wehrsold gekürzt wird.
Zu Nummer 6
Folgeänderung auf Grund der Neuausrichtung der finanziellen Leistungen im Unterhaltssicherungsgesetz.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Die Leistungen nach den §§ 7 und 9 des Wehrsoldgesetzes werden bei Beibehaltung der bisherigen Tatbestandsvoraussetzungen unter der Bezeichnung "Entlassungsgeld" zusammengefasst und im neu gefassten § 7 geregelt. Der Betrag in Höhe von 96 Euro für jeden vollen Monat des berücksichtigungsfähigen Wehrdienstes oder 3,20 Euro für jeden berücksichtigungsfähigen Tag entspricht der bisherigen Summe aus dem bisherigen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 7 und 9.
Zu Buchstabe b
Die bisherigen Ausschlussgründe für die besondere Zuwendung nach § 7 Absatz 3 werden wortgleich auf das gesamte Entlassungsgeld erstreckt.
Zu Nummer 8
Die Übergangsregelung ist nicht mehr anzuwenden.
Zu Nummer 9
Die zitierte Rechtsvorschrift ist nicht mehr anzuwenden.
Zu Artikel 5 (Inkraftreten, Außerkraftreten)
Zu Absatz 1
Wegen des Aufgabenübergangs von den Ländern auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und des damit verbundenen erheblichen organisatorischen Aufwands ist es zweckmäßig den 1. November 2015 als Stichtag für das Planungsziel festzulegen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verbundene Außerkrafttreten des bis dahin geltenden bisherigen Rechts.
Zu Absatz 3
Reservistendienst Leistende sollen nicht erst am 1. November 2015, sondern unmittelbar nach Verkündung dieses Gesetzes in den Genuss der verbesserten Mindestleistung kommen. Deswegen soll Artikel 1 bereits am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2908:
Gesetz zur Neuregelung unterhaltssicherungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Gesetze
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger: | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 9.000 Stunden pro Jahr bis 2018 (3 Stunden pro Fall) |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 750 Stunden (15 Min. pro Fall) |
Wirtschaft: | |
Jährliche Entlastung (Bürokratiekosten): | -109.000 Euro (41,5 Min. pro Fall) |
Verwaltung: | |
Bund | |
Jährliche Entlastung: | - 343.500 Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 10.000 Euro |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 4,25 Mio. Euro |
| Wird mit vorhandenem Personal bewältigt. |
Länder/Kommunen: | |
Jährliche Entlastung: | - 4,25 Mio. Euro |
Evaluation: | Das Ressort prüft nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Unterhaltssicherungsgesetzes, ob die beabsichtigten Wirkungen des Gesetzes erreicht wurden, die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind. |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen:
Mit dem vorliegendem Gesetzentwurf soll das Unterhaltssicherungsgesetz neugefasst werden. Dies ist aufgrund der Entwicklungen in den letzten Jahrzehnten (Gesetz stammt aus 1957) notwendig geworden. Dabei soll insbesondere die Attraktivität des Reservistendienstes und des freiwilligen Wehrdienstes erhöht werden. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Zuständigkeitsverlagerung des Vollzugs des Gesetzes von den Ländern (400 Behörden) auf den Bund. Nach Angaben des Ressorts kann der dezentrale Vollzug aufgrund zurückgehender Fallzahlen nicht mehr gerechtfertigt werden. Künftig ist das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zuständig. Darüber hinaus werden die Mindest- und Höchstbeträge der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz angehoben (letztmalig zum 1. Januar 1990 für Reservistendienst Leistende und zum 1. Januar 1993 für freiwilligen Wehrdienst Leistende angehoben). Grundsätzliches Ziel der Änderungen ist die Sicherung des Einkommens von Reservistendienst Leistenden, die Sicherung bestimmter Lebensverhältnisse der freiwilligen Wehrdienst Leistenden sowie die Sicherung des Unterhalts der Angehörigen der freiwilligen Wehrdienst Leistenden.
Erfüllungsaufwand:
Bürgerinnen und Bürger:
Künftig sollen freiwillige Wehrdienst Leistenden Auskunft über Einkünfte oder Sozialleistungen erbringen, wenn sie Erstattung von Wohnraumkosten beantragen. Dies soll künftig Missbrauchsfälle verhindern. Da die Nachweise in der Regel vorliegen, schätzt das Ressort 15 Min. für die Antragstellung. Bei 3.000 Fällen bedeutet dies einen jährlichen Mehraufwand von 750 Stunden.
Darüber hinaus soll Soldatinnen und Soldaten auf Zeit die Möglichkeit eingeräumt werden, Ansprüche auf Übergangsgebührnisse, Übergangshilfen und Förderung der schulischen und beruflichen Bildung geltend zu machen. Anspruchsberechtigt sind Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die ihren Dienst vor Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes begonnen und sich für mindestens sechs Jahre verpflichtet haben. Nach Schätzungen des Ressorts betrifft dies bis 2018 3.000 Fälle und damit 9.000 Stunden pro Jahr. Da dies nur für Fälle bis 2018 gilt, wird der Aufwand dem einmaligen Erfüllungsaufwand zugerechnet.
Wirtschaft:
Für Reservistendienst leistende Selbständige entfällt die Pflicht, einen Nachweis für Verträge mit Ersatzkräften oder über entstandene Betriebskosten für die Zeit des Reservistendienstes zu erbringen. Die jährliche Fallzahl beläuft sich auf 1.680. Ausgehend von 41,5 Min. (Angaben des Statistischen Bundesamtes) pro Fall wird die Wirtschaft um rd. 39.000 Euro jährlich entlastet.
Für die Wirtschaft entfällt darüber hinaus die Erstellung einer Verdienstbescheinigung. Diese benötigten Reservistendienst leistende Arbeitslose für die Vorlage zur Leistungsberechnung. Das Ausstellen der Verdienstbescheinigung betraf rd. 3.000 Fälle pro Jahr. Daher wird die Wirtschaft um rd. 70.000 Euro Bürokratiekosten entlastet. Insgesamt wird die Wirtschaft um 109.000 Euro jährlich entlastet.
Verwaltung:
Die wesentlichen Kosten verursacht die Zuständigkeitsverlagerung des Vollzugs von den Ländern (bisher durch 400 Behörden wahrgenommen) auf das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehrverwaltung. Hier müssen nach Angaben des Ressorts 77 Dienstposten bereitgestellt werden, was jedoch keine Erhöhung der Haushaltsstellen verursacht. Das Ressort schätzt einen jährlichen Mehraufwand bei der Bundeswehrverwaltung in Höhe von insgesamt 4,25 Mio. Euro. Eine entsprechende Entlastung ist bei den Landesverwaltungen zu erwarten.
Darüber hinaus wird die Verwaltung aufgrund der Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (durch die Zuständigkeitsverlagerung nun der Bund) insgesamt um 345.500 Euro jährlich entlastet. Dies im Wesentlichen durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches der neuen Regelung des Berufsförderungsrechts, wonach keine Freistellung mehr für schulische und berufsfördernde Bildung während des Dienstes erfolgt (nur noch nach Dienstende). Das Ressort geht von einem Rückgang von 5.000 Freistellungen von 2015 bis 2018 pro Jahr und einer bisherigen Bearbeitung des Antrages von 2,5 Stunden aus.
Einmaliger Erfüllungsaufwand von 10.000 Euro entsteht durch die Umstellung des IT gestützten Abrechnungssystems aufgrund geänderter Modalitäten bei der Zahlung des Wehrdienstzuschlags und des Entlassungsgeldes nach dem Wehrsoldgesetz.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig
Vorsitzender + Berichterstatter