A. Problem und Ziel
Die Freistellungs-Verordnung erfasst Beförderungsfälle, die im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallen. Einzelne Freistellungstatbestände können zu Kollisionen mit dem Gemeinschaftsrecht führen, wenn die Personenbeförderungen entgeltlich mit einem Kraftomnibus durchgeführt werden.
B. Lösung
Einschränkung der Freistellungsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden: Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Verordnung verursacht keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner
F. Weitere Kosten
Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 13. Februar 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung)
Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 8 des Personenbeförderungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1379) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Dem § 1 der Freistellungs-Verordnung, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nummer 4 gilt für entgeltliche Beförderungen mit einem Kraftomnibus nur dann, wenn
- 1. die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 5 1) erfüllt sind,
- 2. der Unternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt oder
- 3. das Fahrzeug durch den Unternehmer auch bei Beförderungen eingesetzt wird, für die er eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt."
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt
Die Freistellungs-Verordnung erfasst Beförderungsfälle, die im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallen. Um einen Widerspruch mit gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zu vermeiden, müssen einzelne Freistellungstatbestände eingeschränkt werden.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Verordnung verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben oder zusätzlichen Verzugsaufwand.
III. Sonstige Kosten
Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
IV. Erfüllungsaufwand und Bürokratiekosten
Für die Wirtschaft und für die Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder abgeschafft.
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelung sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
VI. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Freistellungs-Verordnung wurde auf Grundlage des § 57 Absatz 1 Nr. 8 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erlassen. Sie erfasst Beförderungsfälle, die im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallen.
Soweit Personenbeförderungen mit einem Kraftomnibus durchgeführt werden und hierfür ein Entgelt verlangt wird, besteht die Gefahr, dass die Freistellung dazu führt, dass die Anforderungen der europäischen Berufszugangsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates) nicht eingehalten werden. Um dies zu vermeiden, wird § 1 Nummer 4 der Freistellungs-Verordnung wie folgt eingeschränkt:
Mit den Nummern 1 und 2 wird von den neuen Ausnahmeregelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Gebrauch gemacht.
Nummer 3 enthält eine weitere Alternative, die aber nur dann eingreift, wenn der Unternehmer eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt und das Fahrzeug auch im Rahmen dieser Genehmigung eingesetzt wird. Hiermit wird erreicht, dass ein Unternehmen bei allen entgeltlichen Beförderungen mit einem Omnibus die subjektiven Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllen muss und alle von ihm eingesetzten Omnibusse in die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit einbezogen werden.
Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält die Vorschrift über das Inkrafttreten.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1892:
Zweite Verordnung zur Änderung der Freistellungs-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.
Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags hat der NKR keine Bedenken gegen das oben genannte Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter