A. Problem und Ziel
Durch die Ende 2013 beschlossene Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik ist das EU-Schulmilchbeihilfenrecht geändert worden. Zugleich wurden Marktmaßnahmen im Kasein- und Magermilchbereich aufgehoben. Hieran ist das deutsche Durchführungsrecht zum EU-Milchmarktrecht anzupassen.
B. Lösung
Ersetzung der bisherigen Schulmilch-Beihilfen-Verordnung durch eine Schulmilch-Durchführungsverordnung und Aufhebung der Durchführungsverordnungen zum Kasein- und Magermilchbereich.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Keine.
Länder und Kommunen
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht gegenüber der bisherigen Rechtslage kein Erfüllungsmehraufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der unionsrechtliche bedingte Mehraufwand für die Verwaltung ist geringfügig. Den kommunalen Haushalten entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Die Kosten für Unternehmen und Verbraucher erhöhen sich nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zum Erlass und zur Aufhebung milchmarktordnungsrechtlicher Bestimmungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 3. März 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zum Erlass und zur Aufhebung milchmarktordnungsrechtlicher Bestimmungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zum Erlass und zur Aufhebung milchmarktordnungsrechtlicher Bestimmungen
Vom ...
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, m, n und t, Buchstabe m auch in Verbindung mit Absatz 2a, des § 8 Absatz 1 Satz 1 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, sowie der §§ 16 und 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert, § 6 Absatz 2a durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) eingefügt sowie die §§ 8, 15 und 31 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Verordnung über die Durchführung des Schulmilchprogramms der Europäischen Union (Schulmilch-Durchführungsverordnung - SchulmilchDurchfV)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft über das Schulmilchprogramm (EU-Schulmilchprogramm).
§ 2 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung des EU-Schulmilchprogramms sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).
§ 3 Regionale Strategie; Höchstpreise
- (1) Die Teilnahme an dem EU-Schulmilchprogramm erfolgt auf regionaler Ebene. Jedes Land, das an dem EU-Schulmilchprogramm teilzunehmen beabsichtigt, bildet eine Region, für die eine regionale Strategie zur Umsetzung des EU-Schulmilchprogramms aufzustellen ist. Zwei oder mehr Länder können eine gemeinsame Region bilden, für die eine gemeinsame Strategie erstellt wird.
- (2) Die Befugnis der Länder, auf landesrechtlicher Grundlage Höchstpreise für die Abgabe beihilfefähiger Erzeugnisse festzusetzen, um zu gewährleisten, dass sich der Beihilfebetrag auf den von den Begünstigten gezahlten Preis auswirkt, bleibt unberührt.
§ 4 Behinderteneinrichtungen und Schullandheime
Bildungseinrichtungen im Sinne des EU-Schulmilchprogramms sind für die Zeit des Aufenthaltes von Schülern an den Unterrichtstagen auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie Schullandheime.
§ 5 Beihilfefähige Erzeugnisse
- (1) Beihilfefähig sind alle Erzeugnisse, die im Rahmen des EU-Schulmilchprogramms für eine Beihilfe in Betracht kommen, soweit sie keine Süßungsmittel im Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231) in ihrer jeweils geltenden Fassung enthalten.
- (2) Im Falle von Schulmahlzeiten dürfen die beihilfefähigen Erzeugnisse in kalter Form für die Zubereitung nicht erhitzter Schulmahlzeiten in den Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung verwendet werden.
- (3) Die in Kategorie I Buchstabe a oder b des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Erzeugnisse dürfen vor einem Direktverzehr erhitzt werden.
§ 6 Zulassung der Antragsteller
- (1) Die Landesstelle erteilt auf Antrag die nach dem EU-Schulmilchprogramm erforderliche Zulassung als Antragsteller auf die Beihilfe (Antragsteller). Antragsteller kann auch ein Lieferant beihilfefähiger Erzeugnisse sein.
- (2) Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung des Antragstellers beizufügen, in der er sich ergänzend zu den im EU-Schulmilchprogramm vorgesehenen Verpflichtungen verpflichtet,
- 1. dafür Sorge zu tragen, dass sich der Beihilfebetrag auf den vom Schulmilchempfänger zu zahlenden Kaufpreis auswirkt,
- 2. die Verwendung der gewährten Beihilfe durch den Europäischen Rechnungshof überprüfen zu lassen und
- 3. auf Verlangen der Landesstelle die Anzahl der in Betracht kommenden Schulmilchempfänger und diesbezügliche Änderungen zu melden.
- (3) Der Antragsteller darf erst nach seiner Zulassung die Lieferung oder Verteilung beihilfefähiger Erzeugnisse aufnehmen.
- (4) Der Antragsteller hat die Abgabepreise für beihilfefähige Erzeugnisse in geeigneter Weise in der Bildungseinrichtung bekanntzugeben.
§ 7 Gewährung der Beihilfe
- (1) Die Beihilfe wird von der Landesstelle auf Antrag gewährt, wenn die Voraussetzungen des EUSchulmilchprogramms und dieser Verordnung für die Beihilfe erfüllt sind. Der Beihilfeantrag ist auf einem Formblatt zu stellen, das für jede Region einheitlich sein muss.
- (2) Beihilfeanträge können monatlich gestellt werden. Liegt jedoch die für einen Monat zu erwartende Beihilfe unter dem Betrag von 100 Euro, kann die Landesstelle verlangen, dass ein Antrag nur halbjährlich gestellt wird.
- (3) Auf Antrag gewährt die Landesstelle einen Vorschuss in Höhe der beantragten Beihilfe, wenn dafür die Voraussetzungen des EU-Schulmilchprogramms erfüllt sind.
§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Der Beihilfeempfänger hat ordnungsgemäß Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang seit dem Zeitpunkt der Ausfertigung aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
§ 9 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- (1) Der Beihilfeempfänger hat den Bediensteten der Landesstellen und der Landesrechnungshöfe, auch in Begleitung von Bediensteten des Europäischen Rechnungshofes, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automatischer Buchführung hat er auf seine Kosten den Beauftragten der prüfungsberechtigten Behörde auf Verlangen die erforderlichen Angaben auszudrucken.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten erstrecken sich auch auf die Bildungseinrichtungen, falls sie nicht zugelassene Antragsteller sind.
§ 10 Mitteilungspflichten
- (1) Die Länder übermitteln bis zum 1. Juni jeden Jahres
- 1. die regionale Strategie und
- 2. festgelegte Höchstpreise einschließlich einer Begründung an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium).
- (2) Ändert ein Land einen auf landesrechtlicher Grundlage festgesetzten Höchstpreis, teilt es diese Änderung innerhalb von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Änderung dem Bundesministerium mit.
§ 11 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist für die Schuljahre ab dem Schuljahr 2015/16 anzuwenden. Auf die vorangegangenen Schuljahre ist die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom xx. xxxx xxxx (BGBl. I S. xxxx) [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] aufgehoben worden ist, in der Fassung weiter anzuwenden, die für das jeweilige Schuljahr gegolten hat.
Es werden aufgehoben:
- 1. die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. S. 2720) geändert worden ist,
- 2. die Kasein-Verwendungsverordnung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist,
- 3. die Kaseinbeihilfenverordnung vom 20. März 1989 (BGBl. I S. 508), die zuletzt durch Artikel 26 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist,
- 4. die Magermilch-Beihilfenverordnung vom 31. Mai 1977 (BGBl. I S. 792), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2729) geändert worden ist.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den xx. xxxx xxxx Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gründe
Die seit langem bewährte EU-Schulmilchbeihilfe war bis zum 31. Dezember 2013 in Artikel 102 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) geregelt. Seit 1. Januar 2014 ist sie in Artikel 26 bis 28 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) enthalten. Sie befindet sich in dem Abschnitt "Regelungen zur Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung" und wird dort parallel zum Programm für Schulobst- und -gemüse als "Schulmilchprogramm" bezeichnet.
Wesentlich neu ist, dass nunmehr wie im Obst- und Gemüsebereich für jedes Jahr der Beihilfengewährung eine Strategie von Seiten der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Kommission einzureichen ist, wie Artikel 26 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anordnet. Die erstmals für den am 1. August 2015 beginnenden Schuljahreszeitraum 2015/16 einzureichende Strategie kann auf nationaler oder regionaler Ebene erstellt werden. Weitere Einzelheiten zu der Strategie sind in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1047/2014 der Kommission vom 29. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten für das Schulmilchprogramm auszuarbeitenden nationalen oder regionalen Strategie (ABl. L 291 vom 7.10.2014, S. 4) enthalten. Nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung ist die Strategie bis zum 1. Juli vor jedem Schuljahreszeitraum bei der Europäischen Kommission einzureichen. Weiterhin gilt nach wie vor die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17). Bezugnahmen in dieser Verordnung sind gemäß der in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthaltenen Entsprechungstabelle als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu lesen.
Das derzeitige deutsche Durchführungsrecht zur EU-Schulmilchbeihilfe in Gestalt der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Schulmilch (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099) einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen ist an die neue EU-Rechtslage anzupassen. Vor allem sind Bestimmungen über die einzureichende Strategie aufzunehmen. Da zugleich mehrere weitere, im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen an die jetzige EU-Rechtslage vorzunehmen sind, empfiehlt es sich, die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung durch eine weitgehend inhaltsgleiche Verordnung über die Durchführung des EU-Schulmilchprogramms der Europäischen Union (Schulmilch-Durchführungsverordnung - Schulmilch-DurchfV) zu ersetzen. Die EU-Schulmilchbeihilfe wird in Deutschland seit ihrem Beginn von den Ländern durchgeführt, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Daher soll auch die Strategie in der Form regionaler Strategien von den Ländern erstellt werden. Anschließend werden die regionalen Strategien über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bei der Europäischen Kommission eingereicht.
Die Europäische Kommission hat Ende Januar 2014 einen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgelegt, der die beiden EU-Schulprogramme zu Obst/Gemüse und Milch zusammenfasst ( KOM [2014] 32 vom 30. Januar 2014). Angesichts schwieriger Beratungen unter anderem zu der richtigen Kompetenzgrundlage für die Festlegung der Beihilfe ist derzeit nicht absehbar, ab welchem Schuljahr die vorgeschlagene Zusammenlegung wird in Kraft treten können.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind zugleich die Regelungen zur Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Milcherzeugnissen sowie die zugehörigen Beihilfebestimmungen aufgehoben worden. Auch die Beihilfen für die Verarbeitung von Magermilchpulver bestehen nicht mehr. Folglich ist das zugehörige deutsche Verordnungsrecht aufzuheben. Dies betrifft die Verordnung zur Durchführung der Marktordnungsvorschriften über die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse (Kasein-Verwendungsverordnung) vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2538), die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und zu Kaseinat verarbeitet worden ist (Kaseinbeihilfenverordnung) vom 20. März 1989 (BGBl. I S. 508) und die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver (Magermilch-Beihilfenverordnung) vom 31. Mai 1977 (BGBl. I S. 792).
II. Verordnungsgebungskompetenz
Die Verordnungsgebungskompetenz des BMEL ergibt sich aus den in der Eingangsformel genannten Verordnungsermächtigungen des Marktorganisationsgesetzes.
III. Vereinbarkeit mit Unionsrecht und völkerrechtlichen Verträgen
Die Vereinbarkeit mit Unionsrecht und völkerrechtlichen Verträgen wurde geprüft und ist gegeben.
IV. Nachhaltigkeitsprüfung
Aspekte der Nachhaltigkeit werden durch das deutsche Durchführungsrecht zum EU-Schulmilchprogramm nicht berührt.
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt. Die Verordnung regelt Aufgaben der Verwaltung ohne Gleichstellungsbezug.
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben sich weder für den Bund noch für Länder und Kommunen.
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht gegenüber der bisherigen Rechtslage kein Erfüllungsmehraufwand.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der unionsrechtlich bedingte Mehraufwand für die Verwaltung ist geringfügig. Schon bislang haben die Länder ein jeweils internes Konzept für die Durchführung der EU-Schulmilchbeihilfe erstellt. Dieses Konzept ist nun einmal jährlich in die vom Unionsrecht geforderte regionale Strategie zu fassen und dem BMEL zu übermitteln. Das BMEL leitet die regionalen Strategien an die Europäische Kommission weiter. Den kommunalen Haushalten entsteht kein Erfüllungsaufwand.
VIII. Weitere Kosten
Die Kosten für Unternehmen und Verbraucher erhöhen sich nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IX. Befristung und Evaluierung
Eine Befristung und Evaluierung der SchulmilchDurchfV ist nicht vorgesehen, da das zugrundeliegende Unionsrecht dies nicht vorsieht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
§ 1 gibt als Anwendungsbereich der Verordnung die Durchführung aller der Regelung des EUSchulmilchprogramms dienenden Unionsrechtsakte an. Da die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 noch als Verordnung der Europäischen Gemeinschaft ergangen ist, sind neben den Rechtsakten der EU auch die der EG zu nennen.
Zu § 2
Wie nach § 5 Absatz 1 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung wird gemäß § 2 das EU-Schulmilchprogramm durch die Länder durchgeführt.
Zu § 3
§ 3 legt in Absatz 1 Satz 1 fest, dass sich Deutschland für regionale Strategien entscheidet. Satz 2 ordnet an, dass jedes Land eine Region bildet und gestattet zugleich, dass zwei oder mehr Länder zusammen die regionale Strategie erstellen können. Entsprechend § 8 Satz 1 Schulmilch-BeihilfenVerordnung eröffnet Absatz 2 die in Artikel 14 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 657/2008 enthaltene Möglichkeit, Höchstpreise festzusetzen, um einer unangemessenen Gewinnmarge vorzubeugen. Da die Höchstpreise regional unterschiedlich ausfallen können, sind für deren Festsetzung ebenfalls die Länder zuständig.
Zu § 4
§ 4 übernimmt die in § 2 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung enthaltene Klarstellung bezüglich bestimmter Betreuungseinrichtungen.
Zu § 5
Aus ernährungsphysiologischen Gründen wird durch Absatz 1 die Regelung des § 3 Absatz 1 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung zur Untersagung von Süßungsmitteln beibehalten. Dass die bezuschussten Erzeugnisse nicht für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden dürfen, regelt inzwischen Artikel 5 Absatz 4 Verordnung (EG) Nr. 657/2008 unmittelbar, so dass die gleichlautende Bestimmung des § 3 Absatz 2 Halbsatz 1 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung nicht übernommen werden muss. Die Regelung des § 3 Absatz 2 Halbsatz 2 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, die bezüglich der Verwendung der Erzeugnisse für Schulmahlzeiten die Option des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 657/2008 nutzt, wird hingegen durch Absatz 2 beibehalten. Ebenso soll durch Absatz 3 die Bestimmung des § 3 Absatz 3 SchulmilchBeihilfen-Verordnung, die für bestimmte Erzeugnisse zum Direktverzehr eine Erhitzung zulässt und sich auf die Option des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 657/2008 stützt, fortgeführt werden.
Zu § 6
§ 6 übernimmt hinsichtlich der Zulassung der Antragsteller mit lediglich redaktionellen Änderungen § 4 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung. Dabei wird die Vorgabe, die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung des Schulmilchabsatzes zu ergreifen, gestrichen, da Artikel 16 Verordnung (EG) Nr. 657/2008 diese Frage in Form des Europäischen Schulmilchposters für die Bildungseinrichtungen bereits unmittelbar regelt.
Zu § 7
§ 7 Absatz 1 entspricht § 5 Absatz 1 und 2 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung. Ergänzt wird dabei klarstellend, dass auch das deutsche Durchführungsrecht Beihilfevoraussetzungen enthält. Absatz 2 übernimmt § 5 Absatz 2a Schulmilch-Beihilfen-Verordnung.
§ 5 Absatz 3 Alternative 1 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung ist durch den Zinsfragen unmittelbar regelnden § 14 Absatz 2 Marktorganisationsgesetz überholt. Ob Beihilfeforderungen übertragbar sind, richtet sich nach dem allgemeinen EU-Agrarmarktrecht, so dass es auch des § 5 Absatz 3 Alternative 2 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung nicht mehr bedarf. Absatz 3 übernimmt die Vorschussregelung des § 5 Absatz 4 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, die auf der Option des Artikels 13 Verordnung (EG) Nr. 657/2008 beruht.
Zu § 8
§ 8 entspricht § 6 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung.
Zu § 9
§ 9 Absatz 1 und 2 gibt § 7 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung wieder. Dabei wird klargestellt, dass mit "Auskunftspflichten" im Sinne des § 7 Absatz 2 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung alle vorgesehenen Pflichten gemeint sind, da die erforderliche Prüfung oft nur anhand der Unterlagen der Bildungseinrichtung vorgenommen werden kann. Zudem findet sich der Europäische Rechnungshof ergänzend aufgenommen.
Zu § 10
Die Länder haben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 die regionalen Strategien und die Höchstpreise bis zum 1. Juni vor Beginn eines jeden Schuljahreszeitraums dem BMEL zu übermitteln. Das BMEL muss die Strategien bis zum darauffolgenden 1. Juli der Europäischen Kommission übermitteln, die anschließend die Strategien auf ihre EU-Rechtskonformität prüft. Die Mitteilung der Höchstpreise war bislang in § 8 Satz 2 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vorgesehen. Absatz 2 fordert eine ergänzende Mitteilung, falls ein Land später einen Höchstpreis ändert.
Zu § 11
§ 11 regelt die Abgrenzung zwischen der SchulmilchDurchfV und der bisherigen Schulmilch-Beihilfen-Verordnung. Die SchulmilchDurchfV muss spätestens im Frühjahr 2015 in Kraft treten, um die erstmalige Übermittlung der regionalen Strategien für das Schuljahr 2015/16 zu ermöglichen.
Zu diesem Zeitpunkt ist jedoch das Schuljahr 2014/15 noch nicht beendet, so dass die bisherige Schulmilch-Beihilfen-Verordnung parallel zur neuen SchulmilchDurchfV anwendbar zu sein hat. Auch im Übrigen bedarf es der bisherigen Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, bis alle vor dem Schuljahr 2015/16 liegenden Schuljahre verwaltungstechnisch abgewickelt sind. Folglich ordnet Satz 1 die Anwendung der SchulmilchDurchfV erst ab dem Schuljahr 2015/16 an, während Satz 2 die Schulmilch-Beihilfenverordnung zur Abwicklung der Schuljahre bis einschließlich des Schuljahres 2014/15 für weiter anwendbar erklärt. Mit dem Passus "ab dem Schuljahr 2015/16" kommt zum Ausdruck, dass die SchulmilchDurchfV bereits auf alle für das Schuljahr 2015/16 notwendigen Entscheidungsschritte und damit vor allem schon auf die vor dem zeitlichen Beginn des betreffenden Schuljahreszeitraums erforderliche Erstellung und Übermittlung der regionalen Strategien Anwendung findet.
Zu Artikel 2
Artikel 2 Nummer 1 ordnet die Aufhebung der bisherigen Schulmilch-Beihilfen-Verordnung an.
Artikel 1 § 11 Satz 2 enthält dazu eine Übergangsbestimmung. Die Nummern 2 bis 4 regeln das im Allgemeinen Teil beschriebene Außerkrafttreten dreier Verordnungen im Milchmarktbereich.
Zu Artikel 3
Nach Artikel 3 tritt die Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3184:
Entwurf einer Verordnung zum Erlass und zur Aufhebung milchmarktordnungsrechtlicher Bestimmungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand | keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand | keine Auswirkungen |
Verwaltung | |
Erfüllungsaufwand | geringfügig |
Das Ressort hat den zu erwartenden Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Das Regelungsvorhaben dient der Anpassung deutschen Durchführungsrechts an
- - die Änderung der EU-Beihilfenregeln für Schulmilch,
- - die Aufhebung der EU-Beihilfenregeln für Kasein und Kaseinat.
Die Beihilfengewährung an Lieferanten von Schulmilch und deren Zulassung wird redaktionell geändert. Neue Verfahrensvorschriften betreffen lediglich die Bundesländer, die das Beihilfenprogramm in Deutschland verwalten: Ab dem Schuljahr 2015/2016 leistet die Union Beihilfe nur noch in Mitgliedstaaten, die hierfür auf nationaler oder regionaler Ebene eine Umsetzungsstrategie (Produktauswahl, Empfänger, Verteilungswege, Finanzierung) entwickelt haben. Die Bundesländer hatten von jeher Konzepte, müssen diese Konzepte jetzt aber in eine Strategie fassen und über das BMEL der Kommission zuleiten.
Die bisher für die Verwendung von Kasein und Kaseinat (= Milchbestandteile, die nicht zu Käse verarbeitet werden) bei der Milcherzeugung gewährte Beihilfe der EU ist entfallen.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Ressort sieht gegenüber der bisherigen Rechtslage keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für die Bundesländer wird als gering eingeschätzt, weil die jetzt als Strategie zu fassenden Konzepte ohnehin erstellt sind.
Die Darstellung des zu erwartenden Erfüllungsaufwands ist nachvollziehbar.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin