A. Problem und Ziel
Das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) wird in seiner jetzigen Form den Anforderungen des veränderten, insbesondere einsatzbezogenen Aufgabenspektrums der Streitkräfte nicht mehr gerecht. Auch infolge der Neuorganisation des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) ist die Soldatenbeteiligung den neuen Strukturen anzupassen. Daneben ergibt sich im Rahmen der Steigerung der Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeber die Notwendigkeit, die Einflussmöglichkeiten der soldatischen Interessenvertretungen zu stärken. Schließlich haben sich in der Gesetzesanwendung Abgrenzungsfragen bei der in den Streitkräften bewährten zweigleisigen Interessenwahrnehmung durch Vertrauenspersonen und durch Personalräte ergeben. Ziel ist es, die Stellung der Vertrauensperson insbesondere durch eine Erweiterung der Beteiligungstatbestände zu stärken, das Gesetz an die neu eingenommenen Organisationstrukturen anzupassen und in besonderen Verwendungen der Streitkräfte im Ausland anwendungssicher zu gestalten sowie die Regelungen zum Dualismus der Beteiligung zu präzisieren.
Mit der Änderung des § 86 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) werden Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst (BND) im Personalvertretungsrecht abgeschafft.
Durch das Nebeneinander von Verwaltung und Streitkräften im Geschäftsbereich des BMVg ist beteiligungsrechtlich in Betreuungs- und Fürsorgeangelegenheiten vielfach die Erstzuständigkeit des Hauptpersonalrats nach den Vorschriften des BPersVG gegeben. Ziel ist es, durch die Änderung des § 92 BPersVG die Stufenvertretungen im Geschäftsbereich von Fällen der Routinebeteiligung zu entlasten.
B. Lösung
Neufassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) und Änderung der §§ 86 und 92 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG).
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die vorgesehenen Änderungen verursachen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit der Neufassung des SBG und den Änderungen im BPersVG entsteht für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die vorgesehenen Änderungen entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand. Insbesondere entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten Informationspflichten.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Entfällt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch die Aufgabenwahrnehmung der neu errichteten Vertrauenspersonenausschüsse bei den Kommandos der militärischen Organisationsbereiche und durch die Aufgabenwahrnehmung der Versammlungen der Vertrauenspersonen auf Brigade- und Divisionsebene ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von etwa 300 000 Euro jährlich.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine Kosten. Von der vorgesehenen Gesetzesänderung gehen keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen aus, die Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben könnten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 11. März 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 22.04.16
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz(SBG)
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Beteiligung
- (1) Soldatinnen und Soldaten werden durch Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen vertreten.
- (2) Das Recht der Soldatinnen und Soldaten, sich in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten an die Vorgesetzten zu wenden, bleibt unberührt.
- (3) Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die der oder dem Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz übertragen sind, ist die oder der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Wählergruppe, für die die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen gewählt werden.
§ 2 Allgemeine Vorschriften
- (1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
- (2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
- (3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Kapitel 2
Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen
Abschnitt 1
Wahl der Vertrauensperson
§ 3 Wahlrechtsgrundsätze und allgemeine Vorschriften für die Wahl
- (1) Die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl durchgeführt.
- (2) Die zuständigen Disziplinarvorgesetzten bestellen spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand, davon eine oder einen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Ist eine Vertrauensperson erstmals zu wählen oder nicht mehr vorhanden, berufen sie eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl eines Wahlvorstandes ein.
- (3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Er stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahl das Wahlergebnis durch öffentliche Auszählung der Stimmen fest, fertigt hierüber ein Protokoll und gibt das Wahlergebnis durch Aushang bekannt.
- (4) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere dürfen die Wahlberechtigten nicht in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden. Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhung von Nachteilen beeinflusst werden.
- (5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.
§ 4 Wählergruppen und Wahlbereiche
- (1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften bilden jeweils eine Wählergruppe. Jede Wählergruppe, die mindestens fünf Soldatinnen oder Soldaten umfasst, wählt eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen in folgenden Wahlbereichen:
- 1. in Einheiten,
- 2. auf Schiffen und Booten der Marine,
- 3. in Stäben der Verbände und Großverbände sowie vergleichbarer Dienststellen und Einrichtungen,
- 4. in integrierten Dienststellen und Einrichtungen,
- 5. in der Regel in multinationalen Dienststellen und Einrichtungen.
- (2) In Universitäten wählen die Studierenden Vertrauenspersonen und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen entsprechend Absatz 1 in dem Wahlbereich, der ihrer oder ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist.
- (3) Soldatinnen und Soldaten wählen ungeachtet ihrer Beteiligungsrechte in ihrem Stammtruppenteil Vertrauenspersonen und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen entsprechend Absatz 1 in dem Wahlbereich, der ihrer oder ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist, in folgenden Dienststellen oder Einrichtungen:
- 1. in Schulen oder vergleichbaren Einrichtungen der Streitkräfte, wenn sie dort an Lehrgängen teilnehmen, die länger als 30 Kalendertage dauern, sowie
- 2. in Dienststellen oder Einrichtungen außerhalb der Streitkräfte, zu denen Soldatinnen und Soldaten kommandiert oder unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind.
- (4) Unteroffiziere mit und ohne Portepee auf Schiffen und Booten der Marine wählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 jeweils eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen, sofern ihre Wählergruppe mindestens fünf Soldatinnen oder Soldaten umfasst.
- (5) Sind mindestens fünf Angehörige einer Wählergruppe nicht nur vorübergehend an einem Ort eingesetzt, der weiter als 100 Kilometer vom Dienstort der oder des zuständigen Disziplinarvorgesetzten entfernt ist, wählen diese abweichend von Absatz 1 eine Vertrauensperson und mindestens zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
- (6) Umfasst eine Wählergruppe weniger als fünf Wahlberechtigte, so teilt die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnete zuständige Kommandobehörde diese Wahlberechtigten derjenigen benachbarten Einheit oder Dienststelle oder demjenigen Stab des Verbands zu, die oder der der Einheit oder Dienststellen unmittelbar übergeordnet ist. In Ausnahmefällen ist die Bildung von laufbahnübergreifenden Wählergruppen zulässig. Ist die Zuständigkeit weiterer Kommandobehörden berührt, so bedarf die zuteilende Kommandobehörren Zustimmung. Mehrere benachbarte Dienststellen können unabhängig von ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu einem Wahlbereich zusammengefasst werden.
- (7) Abweichend von Absatz 6 wählen Offiziere in Einheiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern die Zahl der Wahlberechtigten unter fünf liegt, in dem Stab des Verbands oder Großverbands nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, welcher der Einheit unmittelbar übergeordnet ist.
§ 5 Wahlberechtigung
- (1) Wahlberechtigt sind
- 1. alle Soldatinnen und Soldaten, die am Wahltag der Wählergruppe des Wahlbereichs angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie
- 2. alle Soldatinnen und Soldaten, die der oder dem für den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetzten truppendienstlich unterstellt sind.
- (2) Kommandierte Soldatinnen und Soldaten sind in dem Wahlbereich wahlberechtigt, zu dem sie kommandiert sind, wenn ihre Kommandierung voraussichtlich länger als drei Monate dauert. Dies gilt nicht für die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten zum Zwecke der Freistellung für die Geschäftsführung eines Gremiums der Vertrauenspersonen.
§ 6 Wählbarkeit
- (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 5.
- (2) Nicht wählbar sind
- 1. die Kommandeurinnen und Kommandeure, die Stellvertretenden Kommandeurinnen und Kommandeure sowie die Chefs der Stäbe,
- 2. die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer Dienststellung, die örtliche Vorgesetzte der Wählergruppe der Offiziere im Sinne des § 4 Absatz 1 sind,
- 3. die Kompaniefeldwebel sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender Dienststellungen,
- 4. Soldatinnen und Soldaten, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen und
- 5. Soldatinnen und Soldaten, die innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Stimmabgabe durch Entscheidung des Truppendienstgerichts als Vertrauensperson abberufen worden sind.
§ 7 Anfechtung der Wahl
- (1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist nicht möglich, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte.
- (2) Anfechtungsberechtigt ist eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten oder die oder der Disziplinarvorgesetzte.
- (3) Die Wahl kann auf Antrag der Anfechtungsberechtigten innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Truppendienstgericht angefochten werden. Das Truppendienstgericht entscheidet in entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung, ob die Wahl für ungültig zu erklären ist.
- (4) Die Auswahl der militärischen Beisitzerinnen und Beisitzer des Gerichts bestimmt sich nach dem Dienstgrad der Vertrauensperson. Auf Antrag kann die oder der Vorsitzenn Beginn der Amtszeit der Vertrauensperson bis zur Entscheidung des Truppendienstgerichts aussetzen.
Abschnitt 2
Geschäftsführung und Rechtsstellung
§ 8 Geschäftsführung
- (1) Das Amt der Vertrauensperson ist ein Ehrenamt.
- (2) Die Vertrauensperson übt ihr Amt in der Regel während der Dienstzeit aus. Sie ist von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Wird sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die Dienstzeit hinaus beansprucht, ist ihr Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
- (3) Der Vertrauensperson ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden und Versammlungen innerhalb dienstlicher Unterkünfte oder Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
- (4) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Die Vertrauensperson erhält bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig s i.d.R. isekostenvergütung nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Vorschriften. Für Sprechstunden, Versammlungen und die laufende Geschäftsführung werden ihr im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und geeignete Aushangmöglichkeiten für Bekanntmachungen in gleicher Weise wie einer Personalvertretung zur Verfügung gestellt.
- (5) Soldatinnen und Soldaten, die als Vertrauenspersonen oder Mitglieder eines Vertrauenspersonenausschusses mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung. § 46 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 9 Beurteilung
- (1) Die Vertrauensperson und die als Vertrauensperson eingetretenen stellvertretenden Vertrauenspersonen werden durch die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten beurteilt, es sei denn, sie beantragen in den ersten sechs Monaten ihrer Amtszeit oder bei Wechsel der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten, durch die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten beurteilt zu werden. Ist die Vertrauensperson für den Bereich ihrer oder ihres nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht auf ihren Antrag die Zuständigkeit für die Beurteilung auf deren nächste Disziplinarvorgesetzte oder nächsten Disziplinarvorgesetzten über.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die für mindestens ein Viertel des Beurteilungszeitraumes als Vertrauensperson oder als eingetretene stellvertretende Vertrauenspersonen tätig gewesen sind.
§ 10 Amtszeit
- (1) Die Amtszeit der Vertrauensperson beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Vertrauensperson im Amt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit dieser Vertrauensperson endet. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauensperson nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Vertrauenspersonen bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um zwei Monate.
- (2) Das Amt der Vertrauensperson endet durch
- 1. Ablauf der Amtszeit,
- 2. Niederlegung des Amtes,
- 3. Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,
- 4. Ausscheiden aus dem Wahlbereich,
- 5. Verlust der Wählbarkeit,
- 6. Entscheidung des Truppendienstgerichts,
- 7. Auflösung des Verbands, der Einheit oder der Dienststelle.
§ 11 Niederlegung des Amtes
Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. Diese oder dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.
§ 12 Abberufung der Vertrauensperson
§ 13 Ruhen des Amtes
- (1) Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die Ausübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig des Dienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das Truppendienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberufungsantrag nach § 12 Absatz 1 das Ruhen des Amtes anordnen.
- (2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn über ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
§ 14 Stellvertretung
- (1) Ruht das Amt der Vertrauensperson oder endet es vorzeitig, so tritt die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Vertrauensperson an ihre Stelle. Sind keine stellvertretenden Vertrauenspersonen mehr vorhanden, sind für die Dauer der restlichen Amtszeit der Vertrauensperson im Sinne des § 10 Absatz 1 zwei stellvertretende Vertrauenspersonen im vereinfachten Wahlverfahren (§ 13 der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz) zu wählen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die restliche Amtszeit weniger als zwei Monate beträgt.
- (2) Die stellvertretende Vertrauensperson tritt auch ein, wenn die Vertrauensperson an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist.
- (3) Sind die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen durch eine besondere Verwendung im Ausland ( § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) an der Ausübung ihres Amtes verhindert, wird eine Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Die befristete Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die Verhinderung der Vertrauensperson oder einer der stellvertretenden Vertrauenspersonen entfällt.
§ 15 Schutz der Vertrauensperson
- (1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
- (2) Für die Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder der nach § 14 als Vertrauensperson eingetretenen stellvertretenden Vertrauensperson ist die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht die Zuständigkeit auf deren nächste Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über.
§ 16 Versetzung der Vertrauensperson
- (1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Soldatinnen und Soldaten bis zum Wahltag.
- (2) Absatz 1 gilt bei Versetzungen aus dem Ausland in das Inland nur für die Dauer der ersten vollen Amtszeit.
§ 17 Beschwerderecht der Vertrauensperson
Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.
§ 18 Beschwerden gegen die Vertrauensperson
Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder die nach § 14 als Vertrauensperson eingetretene stellvertretende Vertrauensperson entscheidet deren nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter.
Abschnitt 3
Beteiligung der Vertrauensperson
§ 19 Aufgaben der Vertrauensperson
- (1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereiches beitragen, für den sie gewählt ist.
- (2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter arbeiten im Interesse der Soldatinnen und Soldaten des Wahlbereiches und zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der Verständigung eng zusammen.
- (3) Die Vertrauensperson hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1. Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Soldatinnen und Soldaten dienen,
- 2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Soldatinnen und Soldaten geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften durchgeführt werden,
- 3. Anregungen und Beanstandungen von Soldatinnen und Soldaten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt erscheinen, durch Erörterung mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- 4. sich dafür einzusetzen, dass die Vereinbarkeit von Familie und Dienst gefördert wird und
- 5. auf die Verwirklichung der Ziele des Soldatinnen- und Soldatengleichbehandlungsgesetzes sowie des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hinzuwirken.
§ 20 Pflichten der Disziplinarvorgesetzten
- (1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie oder er unterrichtet die Vertrauensperson über Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend. Hierzu ist der Vertrauensperson auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu eröffnen, in Personalakten jedoch nur mit Einwilligung der betroffenen Person.
- (2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldatinnen und Soldaten unverzüglich nach Diensteintritt und in regelmäßigen Abständen über die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson zu unterrichten. Zusätzlich soll vor jeder Wahl, noch vor der Bestellung des Wahlvorstandes, eine Unterrichtung stattfinden.
- (3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauenspersonen und die stellvertretenden Vertrauenspersonen unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuweisen.
- (4) Bataillonskommandeurinnen oder Bataillonskommandeure und Disziplinarvorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen führen mindestens einmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorgesetzten und Vertrauenspersonen ihres Bereiches eine Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauenspersonen durch.
- (5) Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen, die neu in ihr Amt gewählt sind, sind so bald wie möglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden. Satz 1 gilt nicht für Vertrauenspersonen der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer an Schulen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) und der bei besonderen Verwendungen im Ausland gewählten Vertrauenspersonen (§ 54). Die Ausbildung soll auf Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminarform stattfinden. Zusätzlich soll allen Vertrauenspersonen die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere an Lehrgängen, gewährt werden, sofern diese Kenntnisse vermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind.
§ 21 Anhörung
Ist die Vertrauensperson zu beabsichtigten Maßnahmen anzuhören, ist sie über diese rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat der Vertrauensperson zu den beabsichtigten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern.
§ 22 Vorschlagsrecht
- (1) Sofern der Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht zusteht, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte die Vorschläge rechtzeitig mit ihr zu erörtern. Dies gilt auch dann, wenn sich der Vorschlag auf die Auswirkung von Befehlen oder sonstiger Maßnahmen vorgesetzter Kommandobehörden oder von Standortältesten bezieht, die die oder der Disziplinarvorgesetzte beabsichtigt umzusetzen.
- (2) Entspricht die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte einem Vorschlag der Vertrauensperson nicht oder nicht in vollem Umfang, ist diese Entscheidung der Vertrauensperson rechtzeitig unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
- (3) Im Fall der Ablehnung eines Vorschlags kann die Vertrauensperson ihr Anliegen der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vortragen. Diese oder dieser kann die Ausführung eines Befehls oder einer sonstigen Maßnahme bis zu ihrer Entscheidung aussetzen, wenn dem nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
- (4) Geht ein Vorschlag der Vertrauensperson über den Bereich hinaus, für den sie gewählt ist, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte den Vorschlag mit einer Stellungnahme ihrer oder seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.
- (5) Bezieht sich ein Vorschlag auf eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet, kann die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die vorläufige Regelung ist der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten und der Vertrauensperson unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
- (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht bei Verhängung Erzieherischer Maßnahmen.
§ 23 Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss
§ 24 Personalangelegenheiten
- (1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder deren Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt:
- 1. Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluss an die Grundausbildung und im Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge,
- 2. Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
- 3. Status- oder Laufbahnwechsel,
- 4. Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
- 5. Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluss der Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen,
- 6. vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern ein Ermessensspielraum besteht, und
- 7. Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes hinaus.
- (2) Die Vertrauensperson wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der oder des Betroffenen angehört bei der Genehmigung, dem Widerruf der Genehmigung oder der Ablehnung
- 1. von Sonderurlaub,
- 2. von Betreuungsurlaub,
- 3. einer Nebentätigkeit,
- 4. einer Teilzeitbeschäftigung,
- 5. von ortsunabhängigem Arbeiten und
- 6. von Telearbeit.
- (3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.
- (4) Die Vertrauensperson soll stets angehört werden bei der Auswahl von Soldatinnen und Soldaten ihres Wahlbereichs für Beförderungen, bei denen die oder der zuständige Vorgesetzte ein Auswahlermessen hat. Dies gilt nicht für Beförderungen ab der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.
- (5) Über die Anhörung ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.
§ 25 Dienstbetrieb
- (1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson anzuhören
- 1. zu den lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- und Quartalsausbildungsbefehlen sowie
- 2. zu den allgemeinen Regelungen für Rahmendienstpläne.
- (2) Die Vertrauensperson hat darüber hinaus ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei
- 1. der Gestaltung des Dienstbetriebes,
- 2. der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten,
- 3. der Festlegung der dienstfreien Werktage,
- 4. der Anordnung von Wach- und Bereitschaftsdiensten sowie zusätzlichem Dienst und Mehrarbeit sowie
- 5. der Einteilung von Soldatinnen und Soldaten zu Sonder- und Zusatzdiensten.
Auf Antrag der oder des Betroffenen soll die Vertrauensperson bei der individuellen Gewährung von Freistellung vom Dienst angehört werden.
- (3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht bei
- 1. der Festlegung von Beginn und Enr regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
- 2. der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen für Soldatinnen und Soldaten mit Ausnahme der durch Berufsordnungen geregelten Weiterbildungen,
- 3. der Bestellung von Vertrauensärztinnen und -ärzten und von Betriebsärztinnen und ärzten,
- 4. der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Soldatinnen und Soldaten zu überwachen, ausgenommen, wenn technische Einrichtungen zum Zwecke der Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden,
- 5. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Dienstablaufs,
- 6. der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in Höhe von mehr als 500 Euro gegen Soldatinnen und Soldaten, sofern diese der Beteiligung der Vertrauensperson zustimmen,
- 7. Inhalten von Personalfragebögen für Soldatinnen und Soldaten,
- 8. Maßnahmen, die der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst dienen,
- 9. der Aufstellung des Urlaubsplanes und der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Soldatinnen und Soldaten, wenn zwischen der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten und den beteiligten Soldatinnen und Soldaten kein Einverständnis erzielt werden kann,
- 10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine gesetzliche Regelung besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen beteiligt wurde.
- (4) Eine Beteiligung der Vertrauensperson unterbleibt bei
- 1. der Festlegung von Zielen und Inhalten der Ausbildung mit Ausnahme der politischen Bildung und
- 2. Anordnungen zur Durchführung von Katastrophenhilfe und Hilfe bei besonders schweren Unglücksfällen.
§ 26 Betreuung und Fürsorge
- (1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte beruft eine Vertrauensperson, die die zuständige Versammlung der Vertrauenspersonen nach § 33 benannt hat, zum ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eingerichtet hat. Sofern einem solchen Ausschuss die Entscheidung über beteiligungspflichtige Angelegenheiten übertragen worden ist, tritt seine Beteiligung an die Stelle der gesonderten Beteiligung der Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen, die in dem Ausschuss mit Stimmrecht vertreten sind. Die oder der Vorgesetzte, bei der oder dem der Ausschuss gebildet worden ist, nimmt die Aufgaben der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz sowie die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle nach § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. Für das weitere Verfahren gilt das im Einzelfall vorgesehene Beteiligungsverfahren entsprechend.
- (2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht.
- (3) Die Vertrauensperson hat, sofern eine gesetzliche Regelung nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ein Mitbestimmungsrecht bei
- 1. Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln aus Gemeinschaftskassen,
- 2. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreuungseinrichtungen eines Standorts oder Betreuungseinrichtungen einer Truppenunterkunft,
- 3. Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und der Freizeitgestaltung für Soldatinnen und Soldaten sowie dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art.
- (4) Bei der Gestaltung der dienstlichen Unterkünfte ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann hierzu Vorschläge machen.
- (5) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann auch Vorschläge machen.
§ 27 Berufsförderung
- (1) Die Vertrauensperson bestimmt bei der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten mit, sofern es von diesen beantragt wird. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.
- (2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.
§ 28 Ahndung von Dienstvergehen
- (1) Wollen Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen, so haben sie oder ein von ihnen beauftragter Offizier die Vertrauensperson vor der Entscheidung zur Person der Soldatin oder des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß anzuhören, außer im Fall der ausdrücklichen Ablehnung der Soldatin oder des Soldaten.
- (2) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen eine Soldatin oder einen Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren einzuleiten, so hat die Einleitungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Vertrauensperson zur Person der Soldatin oder des Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören, außer im Fall der ausdrücklichen Ablehnung der Soldatin oder des Soldaten.
- (3) Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn der Anhörung bekannt zu geben. Ein Recht auf Einsicht in Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der Betroffenen.
- (4) Über die Anhörung der Vertrauensperson ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.
§ 29 Förmliche Anerkennungen, Bestpreise
- (1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldatinnen und Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 11 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung oder für einen Bestpreis vorzuschlagen.
- (2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson vor der Erteilung einer förmlichen Anerkennung oder eines Bestpreises anzuhören.
- (3) Vor der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung gemäß § 14 der Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauensperson anzuhören.
§ 30 Auszeichnungen und Vergabe leistungsbezogener Elemente der Besoldung
- (1) Die Vertrauensperson soll angehört werden, wenn Soldatinnen oder Soldaten ihrer Wählergruppe für die Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr oder für einen Orden vorgeschlagen werden sollen. Die Anhörung erfolgt in der Regel durch die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten der Soldatinnen und Soldaten, denen eine Auszeichnung verliehen werden soll.
- (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei der Vergabe von leistungsbezogenen Elementen der Besoldung an Soldatinnen und Soldaten.
§ 31 Beschwerdeverfahren
- (1) Die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers soll angehört werden, wenn eine Beschwerde nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung Folgendes betrifft:
- 1. den Dienstbetrieb,
- 2. die Fürsorge,
- 3. die Berufsförderung,
- 4. die außerdienstliche Betreuung und Freizeitgestaltung für Soldatinnen und Soldaten oder
- 5. dienstliche Veranstaltungen geselliger Art.
- (2) Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und der oder des Betroffenen angehört werden. Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 1 und 2 ist die Vertrauensperson nur auf Antrag der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers anzuhören, die oder der hierauf hinzuweisen sind.
§ 32 Vermittlung durch die Vertrauensperson
- (1) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung von der Beschwerdeführerin oder vom Beschwerdeführer als Vermittlerin oder Vermittler gewählt werden.
- (2) Ist die Vertrauensperson in einer Sache als Vermittlerin oder Vermittler nach der Wehrbeschwerdeordnung tätig geworden, gilt sie für das Anhörungsverfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 1 als verhindert.
Kapitel 3
Gremien der Vertrauenspersonen
Abschnitt 1
Versammlungen der Vertrauenspersonen
§ 33 Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts
- (1) Die Vertrauenspersonen eines Verbands oder einer vergleichbaren militärischen Dienststelle bilden die Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands. Bei den fliegenden Verbänden werden die Versammlungen bei den Geschwadern oder bei einer den Geschwadern vergleichbaren Ebene gebildet.
- (2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden mit Ausnahme der Schulen für jeweils einen Kasernenbereich die Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs.
Zu diesen Versammlungen tritt jeweils eine Vertrauensperson von selbständigen Einheiten oder vergleichbaren militärischen Dienststellen hinzu, sofern diese im selben Kasernenbereich untergebracht sind. Sind ausschließlich selbständige Einheiten oder vergleichbare militärische Dienststellen in einem Kasernenbereich untergebracht, bilden deren Vertrauenspersonen die Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs.
- (3) In Standorten mit mindestens zwei Kasernen wird eine Versammlung der Vertrauenspersonen des Standorts gebildet. Hierfür wählen die Versammlungen der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Laufbahngruppen als Mitglied.
- (4) Sofern Personalvertretungen nach Kapitel 5 gebildet worden sind, treten die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten dieser Personalvertretungen, die die Rechte in den Angelegenheiten nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung ausüben, zu den Versammlungen der Vertrauenspersonen hinzu. Sie sind in der Versammlung der Vertrauenspersonen aktiv und passiv wahlberechtigt.
- (5) Die Führerin oder der Führer des Verbands lädt die Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ein, solange noch keine Wahlen stattgefunden haben. Entsprechendes gilt für die von der Kasernenkommandantin oder vom Kasernenkommandanten einzuberufende Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs und für die von der Standortältesten oder vom Standortältesten einzuberufende Versammlung der Vertrauenspersonen des Standorts.
- (6) Die Versammlungen nach den Absätzen 1 bis 3 vertreten die gemeinsamen Interessen der Soldatinnen und Soldaten gegenüber der Führerin oder dem Führer des Verbands, gegenüber der Kasernenkommandantin oder dem Kasernenkommandanten oder gegenüber der Standortältesten oder dem Standortältesten (Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner).
- (7) Die Bestimmungen der §§ 9 und 15 gelten entsprechend für die Sprecherinnen und Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände. Die Bestimmungen der §§ 8, 9 und 14, des § 15 Absatz 1 sowie der §§ 16 bis 18 gelten entsprechend für alle Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen. Die Versammlungen werden beteiligt nach den §§ 19, 21 bis 23, 25 und 26.
§ 34 Versammlungen der Vertrauenspersonen der Großverbände
- (1) Bei Brigaden oder diesen vergleichbaren militärischen Dienststellen werden Versammlungen der Vertrauenspersonen gebildet. Ihnen gehören jeweils bis zu drei entscheidungsbefugte Mitglieder an, die von der Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands gewählt sind.
Zu diesen Versammlungen treten jeweils bis zu drei Vertrauenspersonen der selbständigen Einheiten oder vergleichbarer militärischer Dienststellen des unterstellten Bereichs hinzu.
- (2) Bei Divisionen oder diesen vergleichbaren militärischen Dienststellen werden Versammlungen der Vertrauenspersonen gebildet. Ihnen gehören jeweils bis zu drei entscheidungsbefugte Mitglieder an, die von den Versammlungen der unterstellten Großverbände nach Absatz 1 gewählt sind.
Zu diesen Versammlungen treten jeweils bis zu drei Vertrauenspersonen der unterstellten selbständigen Einheiten und Verbände oder vergleichbarer militärischer Dienststellen hinzu.
- (3) Die §§ 33 Absatz 4 bis 7, 35 und 36 Absatz 1 bis 5 finden entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Versammlungen nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 anlassbezogen zusammentreten.
§ 35 Sprecherin, Sprecher
- (1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen wählen in gesonderten Wahlgängen einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus einer Sprecherin oder einem Sprecher, einer ersten Stellvertreterin oder einem ersten Stellvertreter und einer zweiten Stellvertreterin oder einem zweiten Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedenen Laufbahngruppen angehören.
- (2) Die Sprecherin oder der Sprecher führt die Geschäfte der Versammlung, führt deren Beschlüsse aus und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie der Führerin oder des Führers des jeweiligen Großverbands nach § 34. Für diese Aufgabenwahrnehmung ist die Sprecherin oder der Sprecher im erforderlichen Umfang freizustellen.
- (3) Die Sprecherinnen und Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter kommen einmal jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zusammen. Die Inspekteurinnen und Inspekteure entscheiden über die Ebene, in der die Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sind.
(4) § 12 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der oder des Disziplinarvorgesetzten die in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner und hinsichtlich der Sprecherinnen oder Sprecher der Versammlungen nach § 34 die Führerin oder der Führer des jeweiligen Großverbands antragsberechtigt sind.
§ 36 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll
- (1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Auf Anregung der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder treten sie auch häufiger als einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.
- (2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Hierbei werden die Mitglieder nicht mitgezählt, die an einer Teilnahme verhindert sind, weil ihre Einheit oder Dienststelle zum Zeitpunkt der Versammlung ortsabwesend ist.
- (3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- (4) Über jede Sitzung der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Das Protokoll ist von der Sprecherin oder dem Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihm ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer einzutragen hat.
- (5) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.
- (6) Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ein Personalrat gebildet, soll zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die oder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sitzungen der Versammlung beratend teilnehmen, sofern Interessen der von ihr oder ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Sprecherin oder des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrats.
Abschnitt 2
Vertrauenspersonenausschüsse
§ 37 Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen
- (1) Vertrauenspersonenausschüsse sind
- 1. der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie
- 2. die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.
- (2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 38 Gesamtvertrauenspersonenausschuss
- (1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mitglieder hinzu.
- (2) Die einem militärischen Organisationsbereich angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die Mitglieder, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe.
- (3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den Erlass von Rechtsverordnungen. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.
- (4) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.
§ 39 Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche
- (1) Bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos der militärischen Organisationsbereiche werden Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche gebildet. In ihnen sollen die Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Sie setzen sich zusammen aus
- 1. elf Mitgliedern beim Organisationsbereich Heer,
- 2. sieben Mitgliedern bei den Organisationsbereichen Streitkräftebasis und Luftwaffe sowie
- 3. fünf Mitgliedern bei den Organisationsbereichen Marine und Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr.
- (2) Die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche werden bei Grundsatzregelungen ihres Organisationsbereichs im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Sie können in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche haben bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Kommando des militärischen Organisationsbereichs nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen und Wirkung auf den jeweiligen Organisationsbereich entfalten. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.
- (3) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Kommando eines militärischen Organisationsbereichs und dem bei ihm gebildeten Vertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Kommandos und des Vertrauenspersonenausschusses sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an den militärischen Organisationsbereich aus, der auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.
§ 40 Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
- (1) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden.
- (2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Organisationsbereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind.
- (3) Für die Durchführung der Wahlen des Gesamtvertrauenspersonenausschusses wird beim Bundesministerium der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand gebildet. Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf Soldatinnen oder Soldaten sowie fünf Ersatzmitgliedern, die das Bundesministerium der Verteidigung auf Vorschlag des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beruft. Jeder militärische Organisationsbereich soll vertreten sein.
- (4) Das Bundesministerium der Verteidigung trägt die Kosten der Wahl.
§ 41 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche
- (1) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des jeweiligen militärischen Organisationsbereichs, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden.
- (2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die jeweiligen Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche. Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Organisationsbereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind.
- (3) Für die Durchführung der Wahlen der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche werden in den Organisationsbereichen Wahlvorstände gebildet. Diese Wahlvorstände bestehen aus drei Soldatinnen oder Soldaten sowie drei Ersatzmitgliedern. Diese werden in den militärischen Organisationsbereichen von der jeweiligen Inspekteurin oder vom jeweiligen Inspekteur auf Vorschlag des Vertrauenspersonenausschusses und in den zivilen Organisationsbereichen von der Leiterin oder dem Leiter des jeweiligen Bundesamtes berufen. Jede Laufbahngruppe soll vertreten sein.
- (4) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.
§ 42 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse
- (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate. Die Wahlvorstände laden die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.
- (2) Die Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonenausschuss beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt
- 1. mit dem Enr Amtszeit der Vertrauenspersonenausschüsse,
- 2. durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, dass die Erklärung schriftlich gegenüber dem jeweiligen Vertrauenspersonenausschuss abzugeben ist,
- 3. bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,
- 4. durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
- 5. durch Versetzung aus dem jeweiligen Organisationsbereich,
- 6. durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Soldatinnen und Soldaten zum Personalrat wählen,
- 7. zu dem Zeitpunkt, in dem die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle nicht mehr Vertrauenspersonen, sondern zum Personalrat wählen,
- 8. durch Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
- (3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn
- 1. die Gesamtzahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auch nach Eintreten aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als 40 Prozent der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
- 2. der Vertrauenspersonenausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
- 3. die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Endet die Amtszeit vorzeitig, führt der Vertrauenspersonenausschuss die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neuen Vertrauenspersonenausschusses weiter.
- (4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen wegen
- 1. grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder Pflichten oder
- 2. eines Verhaltens, das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss ernsthaft zu beeinträchtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.
- (5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Abberufung eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses der militärischen Organisationsbereiche durch das zuständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass die jeweilige Inspekteurin oder der jeweilige Inspekteur oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses ist und das Truppendienstgericht entscheidet. Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts kann Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt werden.
- (6) Auf die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse finden die §§ 13, 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend Anwendung.
§ 43 Pflichten der Dienststellen
- (1) Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen gebildeten Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme. Dem Vertrauenspersonenausschuss ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen abzugeben. Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Berücksichtigen sie die Stellungnahmen oder Anregungen nicht, sind dem Ausschuss die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenausschuss nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt.
- (2) Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu begründen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.
- (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 Absatz 3 Satz 4 und § 39 Absatz 2 Satz 4.
- (4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
- (5) § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 44 Nachrücken, Ersatzmitglied
- (1) Scheidet ein Mitglied aus, rückt an dessen Stelle die Bewerberin oder der Bewerber aus derselben Laufbahngruppe mit der nächstniedrigen Stimmenzahl nach. Die Sprecherin oder der Sprecher teilt nach vorheriger Unterrichtung des Vertrauenspersonenausschusses der betreffenden Person den Beginn der Mitgliedschaft mit.
- (2) In den Gesamtvertrauenspersonenausschuss rückt für das ausgeschiedene Mitglied die Bewerberin oder der Bewerber aus demselben Organisationsbereich nach.
- (3) Scheidet ein Mitglied aus und stehen keine Bewerberinnen oder Bewerber zum Nachrücken in den Vertrauenspersonenausschuss nach Absatz 1 zur Verfügung, wird eine Vertrauensperson derselben Laufbahngruppe nachgewählt. Wahlberechtigt hierfür sind die Vertrauenspersonen der Division oder des vergleichbaren Befehlsbereichs, dem das ausgeschiedene Mitglied angehörte.
- (4) In den Fällen des Absatzes 3 teilt die Sprecherin oder der Sprecher nach vorheriger Unterrichtung des Vertrauenspersonenausschusses der Dienststelle unter Angabe von Name, Dienstgrad und Einheit oder Dienststelle des ausscheidenden Mitglieds mit, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber zum Nachrücken zur Verfügung steht. Die Dienststelle lässt unverzüglich die Nachwahl nach Absatz 3 durchführen und teilt dem Vertrauenspersonenausschuss Name, Dienstgrad und Einheit oder Dienststelle des neuen Mitglieds mit.
- (5) Beträgt zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Mitglieds die weitere regelmäßige Amtszeit des Vertrauenspersonenausschusses weniger als vier Monate, wird das ausgeschiedene Mitglied nicht ersetzt.
- (6) Ist ein Mitglied eines Vertrauenspersonenausschusses zeitweilig verhindert, tritt als Ersatzmitglied die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl aus demselben Organisationsbereich ein. Das Ersatzmitglied soll derselben Laufbahngruppe wie das ausgeschiedene Mitglied angehören.
§ 45 Geschäftsführung
§ 46 Einberufung von Sitzungen
- (1) Die Vertrauenspersonenausschüsse sollen in der Regel alle zwei Monate zusammentreten. Die Sprecherinnen oder Sprecher legen den Zeitpunkt und die Tagesordnung für die Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse fest. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Die Sprecherinnen oder Sprecher haben die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden und die Sitzungen zu leiten.
- (2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzungen sind den Dienststellen rechtzeitig bekannt zu geben; dienstliche Belange sind bei der Terminierung zu berücksichtigen.
§ 47 Nichtöffentlichkeit
- (1) Die Sitzungen der Vertrauenspersonenausschüsse sind nicht öffentlich.
- (2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss kann die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung oder Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung zu seinen Sitzungen einladen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses können jeweils Beauftragte von Berufsorganisationen der Soldatinnen und Soldaten und deren Gewerkschaften an der Sitzung beratend teilnehmen.
- (3) Die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche können die jeweilige Inspekteurin oder den jeweiligen Inspekteur oder Vertreterinnen oder Vertreter des jeweiligen Kommandos des militärischen Organisationsbereichs zu den Sitzungen einladen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 48 Beschlussfassung
- (1) Ein Vertrauenspersonenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- (2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- (3) In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.
§ 49 Protokoll
- (1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
- (2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.
§ 50 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung
- (1) Die Dienststellen haben die Kosten zu tragen, die den Vertrauenspersonenausschüssen aus deren Tätigkeit entstehen.
- (2) Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse erhalten für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig s i.d.R. isekostenvergütung nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
- (3) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stellen die Dienststellen den Vertrauenspersonenausschüssen in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung.
- (4) Die Dienststellen haben die Ausbildung aller Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unverzüglich nach ihrer Wahl zu veranlassen.
§ 51 Beteiligung bei Verschlusssachen
Sofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitgliedern. In den Vertrauenspersonenausschüssen der militärischen Organisationsbereiche hat der Verschlusssachenausschuss mindestens drei Mitglieder. Die Mitglieder des Verschlusssachenausschusses werden aus der Mitte des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
§ 52 Anfechtung der Wahl
- (1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministerium der Verteidigung können die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl insoweit für ungültig zu erklären, wie gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte.
- (2) Für die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Wahl von drei Wahlberechtigten oder dem jeweiligen Kommando des militärischen Organisationsbereichs beim zuständigen Truppendienstgericht angefochten werden kann.
- (3) Das zuständige Gericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung. Anstelle der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach den §§ 75 und 80 der Wehrdisziplinarordnung gehören der Kammer oder dem Senat des Wehrdienstgerichts jeweils eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften an, die aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen sind.
- (4) Das Bundesministerium der Verteidigung und die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sind auch im Fall, dass sie die Wahl nicht selbst angefochten haben, Beteiligte des Wahlanfechtungsverfahrens. Beteiligt ist ferner der Vertrauenspersonenausschuss, dessen Wahl angefochten wurde.
Kapitel 4
Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland
§ 53 Grundsatz
Die Ausübung von Beteiligungsrechten in besonderen Verwendungen im Ausland erfolgt unter Beachtung des Vorrangs der Auftragserfüllung der Streitkräfte und unter Beachtung des Vorrangs der Sicherheit der Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 54 Wählergruppen
Für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland werden von den teilnehmenden Soldatinnen und Soldaten im vereinfachten Wahlverfahren jeweils eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt. Dies gilt nicht für Schiffe und Boote der Marine.
§ 55 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend von § 5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. Daneben bleiben sie in ihrem Stammtruppenteil wahlberechtigt und wählbar.
§ 56 Personalangelegenheiten
Die Vertrauensperson soll durch die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten bei der vorzeitigen Beendigung einer besonderen Verwendung im Ausland oder deren Ablehnung mit Zustimmung der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten angehört werden.
§ 57 Dienstbetrieb
Eine Beteiligung nach § 25 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 unterbleibt bei Anordnungen, durch die Einsätze in Ausführung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages geregelt werden.
§ 58 Versammlungen der Vertrauenspersonen
In besonderen Verwendungen im Ausland werden Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33 gebildet. Einsatzliegenschaften stellen einen Kasernenbereich dar.
Kapitel 5
Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Personalvertretungen
§ 59 Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Für Soldatinnen und Soldaten gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 entsprechend. Insoweit werden die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.
§ 60 Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten
§ 61 Dienststellen ohne Personalrat
In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beschäftigten im Sinne des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 12 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldatinnen und Soldaten Vertrauenspersonen nach § 4.
§ 62 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter
§ 63 Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten
- (1) In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist mit Ausnahme der Beteiligung in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerde- und Wehrdisziplinarordnung anzuwenden.
- (2) In Angelegenheiten einer Soldatin oder eines Soldaten nach der Wehrdisziplinar- oder Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften diejenige Soldatenvertreterin oder derjenige Soldatenvertreter im Personalrat wahr, die oder der
- 1. der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und
- 2. bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei der Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
Im Falle der Verhinderung wird sie oder er in der Reihenfolge der erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch die nächste Soldatenvertreterin oder den nächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe vertreten. Ist eine solche Vertretung nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauensperson von dem Mitglied der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten wahrgenommen, das nach § 32 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in den Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im Falle der Verhinderung durch die Vertreterin oder den Vertreter im Amt. Ist keine Soldatenvertreterin oder kein Soldatenvertreter nach den Sätzen 1 bis 3 in den Personalrat einer Dienststelle gewählt, tritt an ihre oder seine Stelle die entsprechende Soldatenvertreterin oder der entsprechende Soldatenvertreter im zuständigen Gesamtpersonalrat der Dienststelle, im Übrigen die Soldatenvertreterin oder der Soldatenvertreter der Personalvertretung der nächsthöheren Stufe.
- (3) Sofern die Befugnisse der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 durch Soldatenvertreterinnen oder Soldatenvertreter in einem Personalrat wahrgenommen werden, hat die Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Personalrat ein entsprechendes Beschwerderecht nach § 17.
- (4) In Angelegenheiten im Sinne von § 39 Absatz 2, von denen nur Soldatinnen und Soldaten betroffen sind, werden in den militärischen Organisationsbereichen neben den Vertrauenspersonenausschüssen auch die dort gebildeten Bezirkspersonalräte beteiligt.
- (5) Ist in einem Organisationsbereich ein Vertrauenspersonenausschuss nach § 39 Absatz 1 nicht gebildet, nimmt der jeweilige Bezirkspersonalrat in Angelegenheiten, die nur Soldatinnen und Soldaten betreffen, die Aufgaben eines Vertrauenspersonenausschusses wahr. § 39 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 32 Absatz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
Kapitel 6
Schlussvorschriften
§ 64 Rechtsverordnungen
- (1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere über
- 1. die Abgrenzung der Wahlbereiche,
- 2. die Wahlvorbereitung, die Aufstellung der Bewerberliste und des Wählerverzeichnisses,
- 3. die Stimmabgabe und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
- 4. die Briefwahl und das vereinfachte Wahlverfahren,
- 5. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Bekanntgabe der Gewählten sowie
- 6. die Aufbewahrung der Wahlunterlagen.
- (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.
§ 65 Übergangsvorschriften
- (1) Vertrauenspersonen, Sprecherinnen und Sprecher von Versammlungen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf der Zeit, die sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt.
- (2) Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf Wahlen, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Wahlvorstand bestellt worden ist.
- (3) Die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuleiten. Bei der erstmaligen Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche sind auch die dem jeweiligen militärischen Organisationsbereich angehörigen Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung wählbar.
- (4) Kann auf Grund dieses Gesetzes erstmals die Wahl eines örtlichen Personalrats in Dienststellen und Einrichtungen nach § 60 Absatz 2 Satz 1 durchgeführt werden, führt der bisher zuständige Personalrat, insbesondere im Fall einer nicht mehr erforderlichen Zuteilung nach § 12 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neuen Personalrats, längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten, weiter.
Artikel 2
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 86 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird aufgehoben.
- b) Die Nummern 4 bis 14 werden die Nummern 3 bis 13.
- c) Der Nummer 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann nach Anhörung des Personalrates bestimmen, dass Personalversammlungen als Vollversammlung durchgeführt werden."
- d) In Nummer 5 Satz 1 wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.
- e) In Nummer 6 werden nach der Angabe " §§ 21 und 23" die Wörter "sowie des § 28 Absatz 2" eingefügt.
- f) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- g) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. An die Stelle der Mitbestimmung und der Zustimmung tritt die Mitwirkung des Personalrates. Die oberste Dienstbehörde und der Gesamtpersonalrat können durch Dienstvereinbarung ergänzende Regelungen über die Beteiligung der Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst treffen oder jederzeit widerruflich von Regelungen des § 86, ausgenommen Nummern 2, 7, 10 und 13, abweichen."
- h) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Personalrates der Zentrale" durch das Wort "Gesamtpersonalrates" ersetzt.
- bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) § 93 Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn nicht alle Mitglieder der zuständigen Personalvertretung ermächtigt sind, von Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten."
- i) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
"11. Die §§ 70 Absatz 1 und 79 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Die Vorschriften über eine Beteiligung von Vertretern oder Beauftragten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (§ 20 Absatz 1, die §§ 36 und 39 Absatz 1 sowie § 52) sind nicht anzuwenden. Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann bestimmen, dass Beauftragte der Gewerkschaften zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen sein müssen. Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann die Anwendung des § 12 Absatz 2 ausschließen."
- j) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Zahl "12" wird durch die Zahl "11" ersetzt.
- bb) Die Angabe " §§ 48 bis 52" wird durch die Angabe " §§ 59 bis 63" ersetzt.
2. § 92 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Bei innerdienstlichen oder sozialen Angelegenheiten, die Liegenschaften eines Dienstortes betreffen, wird die Beteiligung durch einen Ausschuss ausgeübt, der bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle eingerichtet ist, sofern ein solcher gebildet worden ist und das gesetzlich zuständige Beteiligungsgremium zugestimmt hat. Die Aufgaben und Befugnisse des Dienststellenleiters werden in diesen Fällen durch die für die Entscheidung zuständige Stelle wahrgenommen. Kommt im Beteiligungsverfahren eine Einigung nicht zustande, richtet sich das weitere Verfahren nach § 69 Absatz 3 und 4 oder nach § 72 Absatz 4 und 5."
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Gleichzeitig tritt das Soldatenbeteiligungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, außer Kraft.
- (3) Artikel 2 Nummer 1 ist bis zur erstmaligen Wahl des Gesamtpersonalrats mit der Maßgabe anzuwenden, dass dessen Rechte und Pflichten übergangsweise weiter durch den Personalrat der Zentrale wahrgenommen werden.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Soldatenbeteiligung gehört zu den Kernelementen der Inneren Führung. Die Möglichkeit, demokratische Prozesse im Truppenalltag zu erfahren, entspricht in besonderer Weise dem Leitbild des Staatsbürgers in Uniform.
Das Soldatenbeteiligungsgesetz hat sich in der praktischen Anwendung grundsätzlich bewährt. Seit der letzten Novellierung im Jahr 1997 haben sich Aufgaben und Strukturen der Streitkräfte indes deutlich verändert: Im Auftrag des Deutschen Bundestages wird die Bundeswehr heute in den unterschiedlichsten Einsätzen in Europa und der Welt als ein wesentliches Instrument deutscher Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt. Der dienstliche Alltag der Soldatinnen und Soldaten und mit ihm die Art und Weise, wie sich die Beteiligung in der Praxis gestaltet, wird - auch in der Heimat - durch einsatzbezogene Erfordernisse geprägt.
Soldatenbeteiligungsrecht ist Organisationsfolgerecht. Die Neuausrichtung der Bundeswehr und die mit ihr einhergehenden Organisationsmaßnahmen wie die Abschichtung von Aufgaben aus dem BMVg in den nachgeordneten Bereich und die Zentralisierung in Bundesämtern haben sich daher auf die beteiligungsrechtlichen Strukturen in erheblicher Weise ausgewirkt. Die im Zuge der Reformen entstandenen Beteiligungslücken sind im Rahmen der Neufassung des SBG zu schließen.
Schließlich hat die Aussetzung der Wehrpflicht zur Begründung eines neuen Selbstverständnisses als moderner Arbeitgeber beigetragen. Zur Attraktivität des Dienstes in einer Freiwilligenarmee wie der Bundeswehr gehört auch die Möglichkeit, sich selbst einbringen und an Entscheidungsprozessen teilhaben zu können. Daraus resultierend wird der Katalog der Beteiligungstatbestände erweitert.
Mit dem Jahr 2014 bestehen nunmehr seit 40 Jahren Personalvertretungen im Bereich des Bundesnachrichtendienstes (BND). Dieser Schritt hat sich bewährt.
§ 86 BPersVG enthält dabei etliche Einschränkungen, die dem besonderen Auftrag des Dienstes geschuldet sind. Die Vorschrift wurde bereits mehrfach liberalisiert, indem nicht mehr erforderlich erscheinende Einschränkungen aufgehoben wurden, zuletzt 2001.
Die Leitung des BND und die dort gebildeten Personalvertretungen haben seitdem festgestellt, dass einige Einschränkungen schon seit Jahren nicht mehr angewendet werden müssen, so dass auch sie entbehrlich sind. Daher ist es geboten, § 86 BPersVG in einem weiteren Schritt erneut näher an die Normalregelungen der §§ 1 bis 84 BPersVG heranzuführen und dazu entbehrlich gewordene Einschränkungen aufzuheben oder abzumildern.
Im Geschäftsbereich des BMVg kommen sowohl das BPersVG als auch das SBG zur Anwendung. Infolge der Änderung des § 26 Absatz 1 SBG ergibt sich die Notwendigkeit, die korrespondierende Vorschrift des § 92 BPersVG anzupassen.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
SBG:
- 1. Die in der Übergangsphase der Neuausrichtung der Bundeswehr (Ende 2012) bei den Kommandos der militärischen Organisationsbereichen untergesetzlich eingerichteten Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche werden gesetzlich verankert. Hierdurch wird eine Beteiligungslücke geschlossen. Die Bildung dieser Vertrauenspersonenausschüsse hat sich in der Praxis bewährt.
- 2. Die Position der Vertrauenspersonen wird durch eine maßvolle Erweiterung der Beteiligungsrechte in qualitativer und quantitativer Hinsicht gestärkt, daneben durch die Verlängerung ihrer Amtszeit und Verbesserung ihrer Ausstattung.
- 3. Die Beteiligungsrechte werden fortentwickelt, insbesondere durch Zuweisung allgemeiner Aufgaben in Anlehnung an § 68 BPersVG.
- 4. Die Regelungen zur Beteiligung in Auslandseinsätzen werden inhaltlich überarbeitet und in einem eigenen Kapitel zusammengefasst.
BPersVG:
- 1. Mit der Änderung des § 86 BPersVG sollen BND-spezifische Sonderregelungen im Personalvertretungsrecht abgeschafft und u.a. die Einrichtung eines Gesamtpersonalrats ermöglicht sowie die Betätigungsmöglichkeiten von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausgeweitet werden.
- 2. Die vorgesehene Regelung in § 92 BPersVG dient der gesetzlichen Absicherung des Verfahrens zur Beteiligung von Ausschüssen im Bereich der Sozial- und Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr. Hierbei soll der Sachverstand militärischer Vertrauenspersonen und von Personalvertretungen, die gemeinsam von einem Beteiligungssachverhalt betroffen sind, gebündelt und für ortsnahe, praxisorientierte Lösungen aktiviert werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die soldatische Beteiligung wird fortentwickelt und dabei an die geänderten Organisationsstrukturen der Bundeswehr angepasst.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 und 8 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die bislang im SBG verstreuten Vorschriften mit Bezug auf eine besondere Auslandsverwendung werden anwenderfreundlich in einem eigenen Kapitel zusammengefasst. Durch die Reduzierung der Mitglieder in den Versammlungen von Vertrauenspersonen werden die Voraussetzungen für eine effektivere Arbeit dieser Interessenvertretungen geschaffen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Ziele und Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die vorgesehenen Änderungen verursachen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
Mit der Neufassung des SBG und den Änderungen im BPersVG entsteht für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft kein Mehraufwand, da Informationspflichten nicht neu eingeführt und bestehende lediglich angepasst werden.
Für die Verwaltung entsteht durch die Aufgabenwahrnehmung der neu errichteten Vertrauenspersonenausschüsse bei den Kommandos der militärischen Organisationsbereiche und der nunmehr zu bildenden Versammlungen der Vertrauenspersonen auf Brigade- und Divisionsebene ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von etwa 300 000 Euro jährlich. Es handelt sich hierbei überwiegend um Reisekosten der Gremiumsmitglieder, die anhand der für die Reisetätigkeit der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und der Mitglieder der bereits untergesetzlich gebildeten Vertrauenspersonenausschüsse bislang jährlich entstandenen Ausgaben ermittelt wurden. Die Kosten für die neuen Versammlungen der Vertrauenspersonen können lediglich geschätzt werden, da noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Personeller Mehraufwand entsteht infolge der vorgesehenen Freistellung der fünf Sprecherinnen oder Sprecher der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche; dieser ist im jeweiligen militärischen Organisationsbereich zu kompensieren. In den Reisekostenstellen entsteht ein lediglich geringer personeller Mehraufwand, der jedoch mit den dort vorhandenen Kapazitäten bewältigt werden kann.
5. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist von den Regelungen nicht betroffen. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetzesvorhaben hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. In gleichstellungspolitischer Sicht sind Frauen und Männer in gleicher Weise betroffen; es liegt keine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung vor.
Auswirkungen auf kommende Generationen sind mit diesem Vorhaben nicht verbunden.
VII. Befristung; Evaluation
SBG und BPersVG sind auf Dauer angelegt, eine Befristung kommt daher nicht in Betracht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz)
Artikel 1 enthält die Neufassung des SBG.
Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Beteiligung)
Die Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung ihrer Belange beitragen. Dieser Satz war bislang Absatz 1 und wird, da er ohne eigenen Regelungsgehalt lediglich Sinn und Zweck des Gesetzes darstellt, an diese Stelle überführt.
Die Beteiligung als militärischer Führungsgrundsatz bedeutet Teilhaben an Entscheidungsprozessen und ist Aufgabe aller Vorgesetzten. Das Beteiligungspartnerschaftsprinzip zwischen der Vertrauensperson und der oder dem Disziplinarvorgesetzten bleibt hiervon unberührt; die Pflicht zur förmlichen Beteiligung der Vertrauensperson nach diesem Gesetz obliegt weiterhin ausschließlich der oder dem Disziplinarvorgesetzten.
Der neue Absatz 3 stellt klar, dass die Aufgabenwahrnehmung der oder dem gemeinsamen untersten Disziplinarvorgesetzen obliegt.
Zu § 2 (Allgemeine Vorschriften)
Durch die Regelung in Absatz 1 erhalten die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften nun auch im Geltungsbereich des SBG die Möglichkeit, in der Dienststelle selbst die Interessen der von ihnen vertretenen Soldatinnen und Soldaten wahrzunehmen. Die Verpflichtung der Leiterinnen oder Leiter von Dienststellen, Kommandeurinnen oder Kommandeure und Einheitsführerinnen oder Einheitsführer zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten war bislang nur im Erlasswege geregelt. Diese wird nun der Bedeutung entsprechend und um die Gruppe der Vertrauenspersonen erweitert in das Gesetz aufgenommen. Der Begriff der Gewerkschaft ist durch Rechtsprechung hinreichend definiert. Die Anforderungen sind auf die Bundeswehr entsprechend zu übertragen.
Der Regelungsgehalt des bisherigen § 8 wird nunmehr in Absatz 2 wiedergegeben.
Der bisherige Absatz 3 des § 14 wird mit neuer Formulierung und inhaltlich präzisiert als grundsätzliche Vorschrift in Absatz 3 übernommen. Mit der Verschiebung der Regelung wird erreicht, dass nicht nur Vertrauenspersonen, sondern alle Soldatinnen und Soldaten geschützt werden, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen.
Zu Kapitel 2 (Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen)
Zu Abschnitt 1 (Wahl der Vertrauensperson)
Dieser Abschnitt wird systematisch neu geordnet. Der Regelungsgehalt der bisherigen §§ 2 bis 5 wird in den neuen §§ 3 bis 7 wiedergegeben.
Zu § 3 (Wahlrechtsgrundsätze und allgemeine Vorschriften für die Wahl)
Der neue Absatz 1 Satz 1 ordnet an, dass die Wahl nach den üblichen fünf Wahlrechtsgrundsätzen durchzuführen ist. Der bisherige § 4 Absatz 3 wird als Satz 2 angefügt.
Die Regelungen des bisherigen § 4 Absatz 4 bis 7 werden redaktionell überarbeitet als neue Absätze 2 bis 5 aufgenommen.
Die Einzelheiten zum Ablauf der Wahl sind in der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV) geregelt, die auf der Verordnungsermächtigung in § 64 Absatz 1 beruht.
Zu § 4 (Wählergruppen und Wahlbereiche)
Der Regelungsgehalt des bisherigen § 2 wird redaktionell geändert, präziser formuliert und neu gegliedert nach § 4 verschoben.
Neu eingeführt wird in der Vorschrift, dass "mindestens" zwei stellvertretende Vertrauenspersonen zu wählen sind. Die Möglichkeit, mehr als wie bisher zwei stellvertretende Vertrauenspersonen wählen zu können, ist mit Blick auf die Verlängerung der Amtszeit der Vertrauensperson von zwei auf vier Jahre und zur Vermeidung von Neu- oder Ergänzungswahlen während der Amtsperiode infolge des Ausscheidens von Amtsinhabern aus der Dienststelle geboten.
Mit der Einfügung des Wortes Großverbände in Absatz 1 Nummer 3 wird klargestellt, dass nicht nur die Bataillonsebene wie bisher, sondern auch Brigaden und Divisionen sowie vergleichbare Dienststellen angesprochen sind.
Die Bestimmung des bisherigen § 2 Absatz 1 Nummer 7 wird aus redaktionellen Gründen in den neuen Absatz 2 überführt.
Die Regelungen des bisherigen § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 8 bilden nun präzise gegliedert und formuliert den neuen Absatz 3. Die Angabe "entsprechend Absatz 1" bezieht sich auf die Wählergruppe und die Voraussetzung "mindestens fünf Soldatinnen oder Soldaten".
Die Bestimmungen des bisherigen § 2 Absatz 6 werden modifiziert in den neuen § 54 verschoben.
Im neuen Absatz 6 wird mit Satz 2 eine Ausnahmevorschrift eingefügt, die eine in der Beteiligungspraxis nicht zielführende Zuteilung in den Fällen vermeidet, in denen die jeweiligen Wählergruppen nicht mindestens fünf Soldatinnen und Soldaten umfassen. Diese Situation ist beispielsweise auf Booten der Marine zu finden, wenn die Zahl der Mannschaften und Unteroffiziere jeweils kleiner als fünf ist. Weitere Beispielsfälle sind laufbahngruppenübergreifende Lehrgänge oder kleinere Dienststellen im Ausland. Beim Vorliegen derartiger Sachverhalte ist es in diesen Kleinwahlbereichen zweckmäßig, eine laufbahnübergreifende Wählergruppe zu bilden, um eine sachgerechte Beteiligung vor Ort zu gewährleisten.
Der Regelungsgehalt des bisherigen § 2 Absatz 2 wird aus systematischen Gründen im neuen Absatz 7 wiedergegeben.
Zu § 5 (Wahlberechtigung)
Die Bestimmungen des bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 werden inhaltlich unverändert, jedoch redaktionell aufbereitet zum neuen § 5. Der bisherige § 3 Absatz 1 Satz 4 wird nicht übernommen, da sein Regelungsgehalt bereits im § 4 Absatz 3 enthalten ist.
Der neuen Systematik folgend wird der Regelungsgehalt des bisherigen § 3 Absatz 2 sprachlich und inhaltlich umgestaltet, im neuen § 55 wiedergegeben.
Zu § 6 (Wählbarkeit)
Der bisherige § 4 Absatz 1 und 2 wird redaktionell angepasst zum neuen § 6.
Zu § 7 (Anfechtung der Wahl)
Der Regelungsgehalt des bisherigen § 5 wird umformuliert und mit anderer Gliederung in den neuen § 7 verschoben.
Zu Abschnitt 2 (Geschäftsführung und Rechtsstellung)
Die bisherigen §§ 6 bis 17 werden redaktionell überarbeitet und sprachlich angepasst zu den neuen §§ 8 bis 18. Der bisherige § 8 wird nach § 2 Absatz 2 verschoben.
Zu § 8 (Geschäftsführung)
Absatz 1 wird neu formuliert.
Die Neufassung des Absatzes 2 Satz 3 ist Folge der Einführung einer gesetzlichen Arbeitszeitregelung für Soldatinnen und Soldaten sowie ergänzender, bereits herausgegebener Verwaltungsbestimmungen zum Dienstzeitausgleich und zugleich eine Anpassung an die Wortwahl im korrespondierenden § 46 Absatz 2 BPersVG.
In Absatz 3 wird der Vertrauensperson nunmehr die Möglichkeit eröffnet, neben Sprechstunden auch Versammlungen abzuhalten. Dadurch wird einerseits ihre Stellung gestärkt und andererseits eine Angleichung an das Recht der Personalvertretung, Versammlungen durchzuführen, herbeigeführt.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Anspruchsgrundlage "Bundesreisekostengesetz" im Hinblick auf eine bevorstehende Änderung dieses Gesetzes durch eine neutrale Formulierung ersetzt. Die Ergänzung durch Satz 3 stellt klar, dass der Vertrauensperson Räumlichkeiten und Geschäftsbedarf einschließlich zügig beschaffter IT-Ausstattung nach dem "Personalratsstandard" zur Verfügung zu stellen ist. Sie weist zugleich auf die in diesen Angelegenheiten ergangene Rechtsprechung zu den diesbezüglichen Ansprüchen der Personalvertretung hin, die nunmehr auch auf Vertrauenspersonen sinngemäß anzuwenden ist.
Der neu angefügte Absatz 5 stellt eine Anpassung an die Regelungen für freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen dar.
Zu § 9 (Beurteilung)
Der Vertrauensperson wird mit der Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 mehr Zeit für ihre Entscheidung eingeräumt, von welcher oder welchem Disziplinarvorgesetzten sie beurteilt werden möchte.
Zu § 10 (Amtszeit)
In Absatz 1 Satz 1 wird das überflüssige Wort "regelmäßige" gestrichen. Die Verlängerung der Amtszeit der Vertrauensperson auf vier Jahre ist eine Anpassung an die Dauer der Amtszeit von Mitgliedern in Personalvertretungen. Durch die Aussetzung der Wehrpflicht gibt es keine Grundwehrdienstleistenden mehr, die eine Amtszeit von lediglich zwei Jahren rechtfertigen.
Zu § 11 (Niederlegung des Amtes)
Inhaltlich unverändert.
Zu § 12 (Abberufung der Vertrauensperson)
Inhaltlich unverändert, lediglich neu gegliedert.
Zu § 13 (Ruhen des Amtes)
Inhaltlich unverändert.
Zu § 14 (Stellvertretung)
Die Regelungen im bisherigen § 13 zur Stellvertretung werden sprachlich geschärft im neuen § 14 wiedergegeben.
Hinsichtlich des Eintretens der nächsten stellvertretenden Vertrauensperson als Vertrauensperson nach Absatz 1 gilt, dass zuerst die mit der höchsten Stimmenzahl nach der Vertrauensperson gewählte stellvertretende Vertrauensperson als Vertrauensperson eintritt. Ist diese nicht mehr vorhanden oder verhindert, tritt die zweite stellvertretende Vertrauensperson als Vertrauensperson ein. Mit der Änderung von Satz 2 werden im Fall, dass die amtierende Vertrauensperson verhindert sein sollte und keine stellvertretenden Vertrauenspersonen vorhanden sind, Lücken hinsichtlich der Interessenwahrnehmung der Soldatinnen und Soldaten geschlossen.
Unter Verhinderung nach Absatz 2 ist eine vorübergehende Verhinderung infolge der Abwesenheit aus dienstlichen oder persönlichen Gründen zu verstehen. Verhindert ist eine Vertrauensperson auch, wenn sie in eigener Sache tätig werden müsste.
Der bislang - wie auch in Absatz 3 - verwendete Begriff "besondere Auslandsverwendung", der ausschließlich in Bezug zu den durch den Deutschen Bundestag mandatierten Auslandseinsätzen der Bundeswehr zu setzen ist, wird durch den weiter gefassten, aus § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entnommenen Begriff "besondere Verwendung im Ausland" ersetzt. Dieser neue Begriff findet nun durchgängig im Gesetz Anwendung.
Zu § 15 (Schutz der Vertrauensperson)
Durch die Streichung des Wortes "disziplinare" in Absatz 2 Satz 1 ist die Regelung nunmehr auch bei der Erteilung Erzieherischer Maßnahmen anzuwenden.
Zu § 16 (Versetzung der Vertrauensperson)
Absatz 2 bestimmt nunmehr, dass der bislang zeitlich nicht begrenzte Versetzungsschutz nur noch für die Dauer der ersten vollen Amtszeit gewährt wird. Dies ist insoweit eine Angleichung an die Regelung in § 91 Absatz 1 Nummer 4 BPersVG.
Zu § 17 (Beschwerderecht der Vertrauensperson)
Inhaltlich unverändert.
Zu § 18 (Beschwerden gegen die Vertrauensperson)
Inhaltlich unverändert.
Zu Abschnitt 3 (Beteiligung der Vertrauensperson)
Die bisherigen §§ 18 bis 31 werden redaktionell überarbeitet sowie sprachlich und inhaltlich angepasst in die neuen §§ 19 bis 32 überführt.
Zu § 19 (Aufgaben der Vertrauensperson)
Der bisherige § 18 Absatz 3 wird nach § 20 als neuer Absatz 1 verschoben.
Mit der Einfügung des neuen Absatzes 3 wird die Stellung der Vertrauensperson dadurch gestärkt, dass ihr allgemeine Aufgaben übertragen werden (Überwachungskatalog). Ihr werden damit ähnliche Rechte zur Seite gestellt, wie sie die Personalvertretung nach § 68 BPersVG für sich beanspruchen kann.
Zu § 20 (Pflichten der Disziplinarvorgesetzten)
Aus systematischen Gründen wird der bisherige § 18 Absatz 3 als neuer Absatz 1 den bisherigen Absätzen 1 bis 4 vorangestellt.
Absatz 2 verpflichtet die Disziplinarvorgesetzten nunmehr, ihre Soldatinnen und Soldaten nicht nur unverzüglich nach Diensteintritt wie bislang vorgesehen, sondern in gewissen zeitlichen Abständen über das Amt der Vertrauensperson zu unterrichten. Diese Unterrichtung hat daneben vor jeder Wahl der Vertrauensperson stattzufinden. Damit soll die Akzeptanz zur Wahl von Vertrauenspersonen weiter erhöht werden.
Absatz 5 Satz 1 ordnet mit der Einfügung des Wortes "neu" an, auch die Vertrauenspersonen zu schulen, die bereits Vertrauenspersonen gewesen sind, jedoch nicht unmittelbar im Anschluss an eine abgelaufene Amtszeit wiedergewählt wurden. Satz 4 eröffnet der Vertrauensperson einen über die in Satz 1 geregelte Grundschulung hinausgehenden Weiterbildungsanspruch.
Zu § 21 (Anhörung)
Inhaltlich unverändert. Die Wörter "und Entscheidungen" werden, da sie entbehrlich sind, gestrichen. Dies stellt zudem eine Angleichung an die Wortwahl in § 69 Absatz 1 und 2 BPersVG dar.
Zu § 22 (Vorschlagsrecht)
Die Regelungen des bisherigen § 21 werden inhaltlich unverändert im neuen § 22 aufgenommen. Neu in Absatz 1 ist, dass die oder der Disziplinarvorgesetzte die Vorschläge der Vertrauensperson "rechtzeitig" mit ihr zu erörtern hat. Gleichermaßen "rechtzeitig" ist auch in Absatz 2 die Entscheidung der oder des Disziplinarvorgesetzten der Vertrauensperson bekannt zu geben. Aus systematischen Gründen wird der bisherige Satz 3 des § 24 Absatz 2 redaktionell angepasst als neuer Absatz 6 angefügt.
Zu § 23 (Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss)
In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "oder Entscheidung", da sie entbehrlich sind, gestrichen.
Der Regelungsgehalt des bisherigen anwenderunfreundlichen Absatzes 2 wird nunmehr in den neuen Absätzen 2 und 3 wiedergegeben. In den Absatz 2 wurde in Anlehnung an § 71 Absatz 2 BPersVG zur Klarstellung neu aufgenommen, dass die Verhandlung des Schlichtungsausschusses nicht öffentlich ist.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Zu § 24 (Personalangelegenheiten)
Hinsichtlich der Anhörung der Vertrauensperson zu den in Absatz 1 und 2 geregelten Tatbeständen wird das bisherige Antragserfordernis der oder des Betroffenen aufgegeben; vielmehr wird diesen nunmehr das Recht eingeräumt, die Anhörung der Vertrauensperson ausdrücklich ablehnen zu können. Diese Neuregelung verpflichtet damit die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten, vor einer Anhörung der Vertrauensperson die Zustimmung oder Ablehnung der oder des Betroffenen zur Anhörung einzuholen, deren oder dessen Votum zu dokumentieren ist. Der Anhörungstatbestand in Absatz 1 Nummer 3 erfasst nunmehr den Statuswechsel ohne jegliche Einschränkung sowie die bisher in Nummer 8 geregelte Anhörung zum Laufbahnwechsel. Aufgrund des neu aufgenommenen Rechts zur Ablehnung der Anhörung der Vertrauensperson wird die bisher in § 23 Absatz 1 Satz 2 geregelte Belehrungspflicht überflüssig und ist daher zu streichen.
Die Anhörungstatbestände in den Nummern 8 und 9 des bisherigen § 23 Absatz 1 werden mit Ausnahme des verschobenen Laufbahnwechsels systematisch gegliedert im neuen § 24 Absatz 2 wiedergegeben. Neu aufgenommen wird die Pflicht zur Anhörung der Vertrauensperson bei ortsunabhängigem Arbeiten und Telearbeit. Ihr wird außerdem vor dem Widerruf der aufgeführten Tatbestände ein Anhörungsanspruch zugebilligt.
Die Änderung der bisherigen Bestimmungen im neuen § 24 Absatz 4 Satz 1 ist Folge der Zentralisierung der Personalbearbeitung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Das Auswahlermessen wird nicht mehr von der oder dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten, sondern von den im Bundesamt zuständigen Vorgesetzten ausgeübt. Die Änderung der Wortwahl in Satz 2 dient der Klarstellung, dass der Vertrauensperson ein Anhörungsrecht bei Beförderungen lediglich bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsgesetz zusteht. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerwG vom 07.07.2008 - 6 P 13/07 zum Ausschluss der Mitbestimmung der Personalvertretung bei Übertragung eines nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens auch unter den Bedingungen der "Topfwirtschaft".
Zu § 25 (Dienstbetrieb)
Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift wird neu geordnet und um weitere Beteiligungstatbestände ergänzt.
In Absatz 1 wird der Anhörungsanspruch der Vertrauensperson zu den lang- und mittelfristigen Planungen der Ausbildung und den allgemeinen Bestimmungen für Rahmendienstpläne geregelt.
Absatz 2 enthält nunmehr das Anhörungs- und Vorschlagsrecht der Vertrauensperson zur Gestaltung des Dienstbetriebs, zu den dienstfreien Zeiten und zur Diensteinteilung. In Nummer 4 wird zusätzlich der Tatbestand "Mehrarbeit" infolge der Einführung einer gesetzlichen Arbeitszeitregelung für Soldatinnen und Soldaten aufgenommen. Unberührt bleiben hiervon besondere Maßnahmen unter Inanspruchnahme von speziellen Ausnahmeregelungen (z.B. gemäß der "Bundesministerium der Verteidigung - Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung" vom 3.6.2002, BGBl. I S. 1850), die nach den dafür geltenden Verfahren zu erlassen sind. Aus systematischen Gründen wird der Regelungsgehalt des Satzes 3 des bisherigen § 24 Absatz 2 in den neuen § 22 Absatz 6 verschoben und der bisherige § 24 Absatz 4 dem neuen § 25 Absatz 2 als Satz 3 angefügt.
Im Absatz 3 werden die bislang in § 24 Absatz 5 und 6 enthaltenen Mitbestimmungsrechte der Vertrauensperson zusammengefasst. Es wird in Nummer 1 ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Arbeitszeit vergleichbar dem § 75 Absatz 3 Nummer 1 BPersVG neu eingeführt. Die Bedingung "regelmäßig" bezieht sich sowohl auf die tägliche Arbeitszeit als auch deren Verteilung auf die Wochentage und die Pausen. Zudem wird damit klargestellt, dass wenn infolge von Erfordernissen, die die Dienststelle nicht vorhersehen kann, eine Festsetzung der täglichen Arbeitszeit, ihre Verteilung und die Pausen unregelmäßig oder kurzfristig erfolgen muss, diese Festsetzung nicht der Mitbestimmung unterfällt. Daneben werden die Mitbestimmungstatbestände Nummer 6 und 8 neu in das Gesetz aufgenommen. Hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses in Nummer 6 gelten sinngemäß die Ausführungen in Satz 2 der Begründung zu § 24 Absatz 1. Die bislang jeweils in Satz 1 der Absätze 5 und 6 des bisherigen § 24 enthaltene bedeutungslose und daher überflüssige Einschränkung "soweit eine gesetzliche Regelung, eine Regelung durch Rechtsverordnung, Dienstvorschrift oder Erlass nicht besteht" wird gestrichen, der verbleibende Regelungsgehalt vor der jeweiligen numerischen Aufzählung wird Absatz 3 als Satz 2 angefügt.
Der bisherige Absatz 3 wird zum neuen Absatz 4, jedoch ohne die Regelung der bisherigen Nummer 1, die in den neuen § 57 verschoben wird. Nummer 2 wird in Anlehnung an Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes präziser formuliert.
Zu § 26 (Betreuung und Fürsorge)
Die Änderung des Absatzes 1 schafft im Bereich der Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreuungseinrichtungen im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2, die dem Geltungsbereich der betreuungsrechtlichen Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, die Möglichkeit, im Rahmen der dort gebildeten Ausschüsse sämtliche Beteiligungsrechte mit Konzentrations- und Ausschlusswirkung wahrzunehmen. Darüber hinaus eröffnet diese Änderung Gestaltungsperspektiven, in anderen als den vorgenannten Ausschüssen in vergleichbarer Weise zu verfahren.
In Absatz 3 sind die Regelungsorte "Rechtsverordnung und Dienstvorschrift" zu streichen, da sie bedeutungslos und damit überflüssig sind.
Mit Absatz 4 wird ein neuer Anhörungstatbestand in das Gesetz eingeführt. Dies stellt einen Beitrag zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr dar. Die Anhörung der Vertrauensperson bezieht sich dabei beispielsweise auf die Bereitstellung von Wohnaccessoires (z.B. Vorhänge, Beleuchtung, Bilder) und ähnlichem. Zudem wird der Vertrauensperson in diesen Angelegenheiten ein Vorschlagsrecht eingeräumt.
Zu § 27 (Berufsförderung)
Das bisherige in § 26 Absatz 1 geregelte Vorschlagsrecht der Vertrauensperson im Rahmen der Berufsförderung wird durch das - im Sinne der oder des Betroffenen - stärkere Mitbestimmungsrecht ersetzt. Die Neuregelung spiegelt inhaltlich für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr die für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte geltende Regelung des § 85 Absatz 1 Nummer 7 BPersVG. Zugleich folgt daraus, dass dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss bei Grundsatzregelungen auf dem Gebiet der Berufsförderung ein Mitbestimmungsrecht zugestanden wird.
Zu § 28 (Ahndung von Dienstvergehen)
Die Änderungen in Absatz 1 Satz 1 lassen die sich aus der Wehrdisziplinarordnung ergebende Verpflichtung der oder des Disziplinarvorgesetzten, diese Aufgaben grundsätzlich persönlich wahrzunehmen und nur im Ausnahmefall Beauftragte einzusetzen, in jeder Hinsicht unberührt. Bezüglich der Anhörung der Vertrauensperson bei Disziplinarmaßnahmen in Satz 2 wird das Recht der oder des Betroffenen neu eingeführt, die Anhörung der Vertrauensperson ausdrücklich ablehnen zu können. Hinsichtlich dieses Rechts gelten die Ausführungen in Absatz 1 Satz 2 der Begründung zu § 24.
Mit der redaktionellen Änderung in Absatz 2 erfolgt eine Anpassung an die aktuelle Terminologie der Wehrdisziplinarordnung. Die Ergänzung bewirkt zum einen, dass immer die Einleitungsbehörde für die Anhörung zuständig ist, und stellt zudem klar, dass in Dienststellen nach § 60 Absatz 1 nicht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle anhören muss und die Möglichkeit der Anhörung durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft erhalten bleibt. Wie in Absatz 1 wird auch in Absatz 2 das Widerspruchsrecht in ein verbindlicheres Recht zur ausdrücklichen Ablehnung der Anhörung der Vertrauensperson umgewandelt.
Hinsichtlich der in Absatz 3 geregelten Einwilligung zur Akteneinsicht sind die Bestimmungen des § 4a Bundesdatenschutzgesetz zu beachten.
Zu § 29 (Förmliche Anerkennungen, Bestpreise)
Bei der Vergabe eines Bestpreises an Soldatinnen und Soldaten ihrer Wählergruppe wird der Vertrauensperson nunmehr ein Vorschlagsrecht eingeräumt und die oder der Disziplinarvorgesetzte zur Anhörung der Vertrauensperson vor der Vergabe verpflichtet.
Zu § 30 (Auszeichnungen und Vergabe leistungsbezogener Elemente der Besoldung)
Vor der Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Soldatinnen und Soldaten soll die zuständige Vertrauensperson durch die oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten der Soldatin oder des Soldaten, der oder dem diese Vergünstigung gewährt werden soll, angehört werden.
Zu § 31 (Beschwerdeverfahren)
Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 3 "die oder der hierauf hinzuweisen sind" ist der Streichung des bisherigen § 23 Absatz 1 Satz 2 geschuldet.
Zu § 32 (Vermittlung durch die Vertrauensperson) Inhaltlich unverändert.
Zu Kapitel 3 (Gremien der Vertrauenspersonen)
Die Regelungen dieses Kapitels werden systematisch neu geordnet sowie inhaltlich und redaktionell angepasst. Durch die Einfügung von Vorschriften für neu zu bildende Interessenvertretungen werden die bisherigen §§ 32 bis 47 durch die neuen §§ 33 bis 52 ersetzt.
Zu Abschnitt 1 (Versammlungen der Vertrauenspersonen)
Neu in diesem Abschnitt ist die in § 34 geregelte Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen bei den Großverbänden.
Zu § 33 (Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts)
Durch die Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 werden nunmehr auch fliegende Verbände, deren Organisationsform nicht das Geschwader ist, beispielsweise Verbänr Heeresfliegertruppe, von der Regelung erfasst.
Die Änderung in Absatz 3 ist eine Anpassung an das neue Stationierungskonzept der Bundeswehr, das nur noch wenige Standorte mit mehr als zwei Kasernen vorsieht. Die Ergänzung in Satz 2 stellt klar, dass alle Laufbahngruppen in der Versammlung vertreten sein müssen.
Die auf die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen anzuwendenden Vorschriften zu ihrer Rechtsstellung werden in Absatz 7 Satz 2 präzisiert. Darüber hinaus werden in Satz 1 neu anzuwendende Bestimmungen für Sprecherinnen oder Sprecher einer Versammlung nach Absatz 1 eingeführt. Mit Satz 3 wird festgelegt, in welchen Angelegenheiten die Versammlungen zu beteiligen sind.
Zu § 34 (Versammlungen der Vertrauenspersonen der Großverbände)
Das Gesetz sieht eine ausschließlich soldatische Interessenvertretung auf Ebene der Brigaden und Divisionen bislang nicht vor. Die Erfahrungen im soldatischen Alltag haben jedoch gezeigt, dass auch bei diesen Großverbänden Entscheidungen getroffen werden, die nach den Grundsätzen der Inneren Führung und der Intention dieses Gesetzes einer Beteiligung bedürfen. Mit der Anordnung, dass nunmehr auch dort Versammlungen von Vertrauenspersonen zu bilden sind, wird diese Beteiligungslücke geschlossen. Die Versammlungen der Großverbände treten jedoch nicht in einem periodischen Sitzungsrhythmus, sondern ausschließlich anlassbezogen zusammen. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch die Führerin oder den Führer des Großverbands oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der jeweiligen Versammlung. Die Zahl - bis zu drei - der jeweils in die Versammlung zu entsendenden entscheidungsbefugten Mitglieder richtet sich nach dem personellen Umfang der in den Versammlungen vertretenen Einheiten, Dienststellen und Verbänden.
Einer Brigade vergleichbar nach Absatz 1 ist dabei auch der Bereich eines Korps-Stabes mit den diesem unmittelbar unterstellten Einheiten und Verbänden.
Zu § 35 (Sprecherin, Sprecher)
In Absatz 1 Satz 4 wird das zwingende Laufbahngruppenprinzip aufgegeben.
Die Anfügung des Satzes 2 in Absatz 2 stellt klar, dass auch die Sprecherin oder der Sprecher einer Versammlung der Vertrauenspersonen im erforderlichen Umfang zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Amtsgeschäfte freizustellen ist.
Zu § 36 (Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll)
Eine Reihe von dienstlichen Erfordernissen führt dazu, dass vielfach Vertrauenspersonen wie auch alle Stellvertreterinnen und Stellvertreter an einzelnen Sitzungen der Versammlungen nicht teilnehmen können, weil sich die gesamte Einheit dienstlich außerhalb ihres Standorts befindet. Beispiele hierfür sind die seegehenden Schiffe und Boote der Marine, aber auch Übungs- und Ausbildungsvorhaben. Die Neuregelung in Absatz 2 stellt sicher, dass sich daraus nicht mehr eine Beschlussunfähigkeit der Versammlung ergeben kann, wie dies in der Vergangenheit verschiedentlich aufgetreten ist. Die Inanspruchnahme dieser Regelung ist im Protokoll der Sitzung zu begründen.
Mit dem neuen Absatz 4 wird hinsichtlich der Beschlussfassung des Gremiums eine Dokumentationspflicht neu eingeführt. Hierzu wird der Regelungsgehalt des bisherigen § 44 Absatz 1 aus gesetzestechnischen Gründen redaktionell angepasst in den neuen Absatz 4 verschoben.
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5 und 6.
Die Möglichkeit der Sprecherin oder des Sprechers der Versammlung oder der oder des Personalratsvorsitzenden, in gemeinsamen Angelegenheiten eines Verbands stimmberechtigt an der Sitzung des jeweiligen Partnergremiums nach Absatz 6 teilnehmen zu können, wird zu einer zwar verpflichtenden, jedoch nur noch beratenden Teilnahme umgestaltet.
Zu Abschnitt 2 (Vertrauenspersonenausschüsse)
Die Regelungen der bisherigen §§ 35 bis 37 werden durch die systematisch geordneten, an die neuen Beteiligungsstrukturen angepassten §§ 37 bis 42 ersetzt.
Zu § 37 (Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen)
Absatz 1 ordnet an, auf welchen Ebenen der Organisationshierarchie Vertrauenspersonenausschüsse zu bilden sind.
Der Regelungsgehalt des bisherigen § 35 Absatz 5 wird modifiziert in den Absatz 2 verschoben.
Zu § 38 (Gesamtvertrauenspersonenausschuss)
Die im bisherigen § 35 Absatz 1 enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen zur Bildung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden redaktionell angepasst im Absatz 1 wiedergegeben. Dabei wird die Anordnung aufgegeben, dass die Organisationsbereiche auch nach Statusgruppen im Gesamtvertrauenspersonenausschuss angemessen vertreten sein sollen.
Absatz 2 Satz 1 nimmt die Regelung des bisherigen § 35 Absatz 4 auf. Für Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, die aus den zivilen Organisationsbereichen und aus Dienststellen, die keinem Organisationsbereich angehören, in das Gremium gewählt werden, wird bestimmt, dass diese zusammen eine weitere Gruppe bilden.
In Absatz 3 werden die Bestimmungen des bisherigen § 37 Absatz 1 zur Beteiligung des Gremiums als Sätze 1 bis 3 wiedergegeben. Bislang hatte der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ausschließlich einen Anhörungsanspruch bei Grundsatzregelungen der Dienststelle BMVg. Künftig ist dem Gremium auch durch Satz 4 eine Erstzuständigkeit in den Fällen zugewiesen, in denen von Grundsatzregelungen einer dem Ministerium nachgeordneten Dienststelle mehrere Organisationsbereiche oder der gesamte Geschäftsbereich betroffen werden. Durch Satz 5 wird klargestellt, dass eine Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses anlässlich der Erarbeitung oder Änderung von Gesetzen und Rechtsverordnungen unterbleibt. Die Anfügung des Satzes 6 ist erforderlich, um hinsichtlich der in der Vergangenheit streitbefangenen Frage, ob und inwieweit Erhebungen mittels Fragebögen der Anhörung durch den Gesamtvertrauenspersonenausschuss unterfallen, Rechtssicherheit für alle Beteiligten herzustellen.
Die Regelungen des bisherigen § 37 Absatz 2 und 3 werden in den Absatz 4 verschoben. Dabei wird klargestellt, dass hier angeführte Schlichtungsausschuss eine andere personelle Zusammensetzung und andere Aufgaben als der in § 23 Absatz 2 genannte hat und seine Verhandlung nicht öffentlich ist.
Zu § 39 (Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche)
Mit der Ausgliederung der Inspekteurinnen und Inspekteure aus dem Ministerium und der Errichtung der Kommandos der militärischen Organisationsbereiche ist auch die soldatische Beteiligung auf dieser Ebene anzupassen. Hierzu wird mit Absatz 1 die Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen bei diesen Kommandos neu in das Gesetz aufgenommen. Daneben wird der personelle Umfang des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses bestimmt. Die Festlegung von fünf Mindestsitzen für jeden Organisationsbereich stellt einen Kompromiss zwischen der Gleichbehandlung aller Organisationsbereiche sowie der Arbeitsfähigkeit des Ausschusses und dem demokratischen Ideal einer exakten Repräsentation der Zahl der zu vertretenden Soldatinnen und Soldaten des jeweiligen Organisationsbereichs dar.
In Absatz 2, der § 38 Absatz 3 nachgebildet ist, ist der Beteiligungsanspruch der neuen Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche geregelt.
Zu beteiligen sind die Gremien jedoch ausschließlich in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten ihres militärischen Organisationsbereichs. Daneben ist dem jeweiligen Vertrauenspersonenausschuss auch durch Satz 4 eine Erstzuständigkeit in den Fällen zugewiesen, in denen von Grundsatzregelungen einer dem Kommando des militärischen Organisationsbereichs nachgeordneten Dienststelle mehrere Dienststellen des militärischen Organisationsbereichs oder der gesamte militärische Organisationsbereich betroffen sind. Satz 5 stellt klar, dass auch Erhebungen mittels Fragebögen, die Grundsatzregelungen vorbereiten, der Anhörung durch den jeweiligen Vertrauenspersonenausschuss des militärischen Organisationsbereichs unterfallen.
Mit Absatz 3 wird die Anrufung eines Schlichtungsausschusses bei Uneinigkeit in Mitbestimmungsangelegenheiten zwischen dem Kommando eines militärischen Organisationsbereichs und dem bei ihm gebildeten Vertrauenspersonenausschuss geregelt. In Satz 2 ist klargestellt, dass hier angeführte Schlichtungsausschuss eine andere personelle Zusammensetzung und andere Aufgaben als der in § 23 Absatz 2 genannte hat und seine Verhandlung nicht öffentlich ist.
Zu § 40 (Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses)
Die Bestimmungen des bisherigen § 35 Absatz 2 werden im Absatz 1 aufgenommen. Durch die Änderung des Satzes 1 sind nunmehr nicht nur die bisher zwei aufgeführten, sondern die fünf üblichen Wahlgrundsätze bei der Wahl zu beachten. Mit der Ergänzung des Satzes 2 wird klargestellt, dass die Vertrauenspersonen des Geschäftsbereichs BMVg den Gesamtvertrauenspersonenausschuss wählen.
Der bisherige § 35 Absatz 3 wird nach Absatz 2 Satz 1 überführt; das überflüssige Wort "amtierenden" wird gestrichen. Durch Satz 2 wird sichergestellt, dass Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ausschließlich in ihrem angestammten Organisationsbereich kandidieren können, nicht aber für den Organisationsbereich, in den sie zum Zeitpunkt der Wahl kommandiert sind.
Der bisherige § 35 Absatz 6 wird modifiziert zum Absatz 3. Als neue Regelung wird die Verpflichtung zur Bestellung von Ersatzmitgliedern für den zentralen Wahlvorstand aufgenommen. Daneben wird herausgestellt, dass Mitglieder und Ersatzmitglieder des zentralen Wahlvorstands nur Soldatinnen und Soldaten sein können.
Absatz 4 ordnet an, dass die Kosten der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses von der Dienststelle BMVg zu tragen sind. Dazu zählen auch die Kosten der Wahlvorbereitung und die Schulung der Wahlvorstände.
Zu § 41 (Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche)
In den Absätzen 1 bis 3 werden Regeln zur Wahl, zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie zur Bildung der Wahlvorstände in den militärischen Organisationsbereichen in Anlehnung an § 40 aufgestellt.
Absatz 4 bestimmt, dass die Kosten der Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche vom jeweiligen Kommando des militärischen Organisationsbereichs einschließlich der Kosten der Wahlvorbereitung und der Schulung der Wahlvorstände zu tragen sind.
Zu § 42 (Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse)
Der Regelungsgehalt des bisherigen § 36 wird redaktionell und inhaltlich überarbeitet nach § 42 verschoben. Durch die Änderung der Wortwahl finden die Vorschriften sowohl auf den Gesamtvertrauenspersonenausschuss als auch auf die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche Anwendung.
In Absatz 2 werden in den Nummern 5 bis 7 neue Tatbestände zum Erlöschen der Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonenausschuss eingeführt.
Die Änderung in Absatz 3 Nummer 1 ist Folge der Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen mit fünf Mitgliedern und bewirkt zugleich, dass im Fall des Absinkens der Zahl der Mitglieder in den Vertrauenspersonenausschüssen beim Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr und beim Marinekommando auf lediglich drei noch keine Neuwahl des Gremiums einzuleiten ist.
Der Absatz 4 wird anwenderfreundlich neu gegliedert. Das BVerwG entscheidet über die Abberufung nunmehr - in Anlehnung an § 12 Absatz 2 - in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung.
Im Absatz 5 wird die Abberufung eines Mitglieds eines bei den militärischen Organisationsbereichen gebildeten Vertrauenspersonenausschusses geregelt. Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, die Entscheidungen der Truppendienstgerichte vom Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen.
Absatz 6 wird redaktionell und inhaltlich angepasst. Hinsichtlich der Schweigepflicht ist nunmehr § 2 Absatz 2 anzuwenden. Neu ist, dass in entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 1 nunmehr auch die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse Versetzungsschutz genießen.
Zu § 43 (Pflichten der Dienststellen)
Die Bestimmungen des bisherigen § 38 werden inhaltlich und redaktionell angepasst zum neuen § 43. Mit dem Wort "Dienststelle" sind in den §§ 43, 44, 46 und 50 sowohl die Dienststelle BMVg als auch die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche angesprochen.
In den neuen Absätzen 1, 2 und 4 werden neben redaktionellen Änderungen die bislang für die Dienststelle BMVg und den Gesamtvertrauenspersonenausschuss geltenden Bestimmungen auch auf die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche und die bei diesen gebildeten Vertrauenspersonenausschüsse ausgeweitet.
Mit der Ergänzung "und umfassend" in Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, dass neben der rechtzeitigen auch eine umfassende Unterrichtung der Gremien - wie in § 21 Satz 1 geregelt und vergleichbar dem Personalvertretungsrecht - zu erfolgen hat.
Durch den neu eingefügten Absatz 3 wird angeordnet, dass die Bestimmungen zur Beteiligung der Gremien und der vorläufigen Inkraftsetzung von Regelungen nicht nur für die Dienststelle BMVg und die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche gelten, sondern gleichermaßen für alle Dienststellen, die Grundsatzregelungen herausgeben.
Der bisherige Absatz 3 wird modifiziert zum Absatz 4.
Der bisherige Absatz 4 wird zum Absatz 5. Infolge der Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen der militärischen Organisationsbereiche werden die bisherigen Sätze 2 und 3 gestrichen.
Zu § 44 (Nachrücken, Ersatzmitglied)
Die Absätze 1 und 2 stellen das Nachrücken in die Vertrauenspersonenausschüsse bei den Kommandos der militärischen Organisationsbereiche und in den Gesamtvertrauenspersonenausschuss differenziert dar.
Die in Absatz 3 geregelte Nachwahl bislang im Bereich der Brigade führte in der Vergangenheit mangels Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerbern oftmals zu keinem Wahlergebnis. Die Nachwahl im Divisionsbereich hat den Vorzug, auf eine höhere Anzahl von potenziellen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern abstellen zu können. In besonders begründeten Fällen ist auch die Nachwahl im Bereich von Dienststellen oberhalb der Divisionsebene zulässig. Diese unterfällt zuvor der Genehmigung des jeweiligen Kommandos des militärischen Organisationsbereichs.
Der neue Absatz 6 ist eine Angleichung an die Regelung des § 31 Absatz 1 Satz 2 BPersVG und regelt, wer im Verhinderungsfall eines Mitglieds als Ersatzmitglied in den Vertrauenspersonenausschuss eintritt.
Zu § 45 (Geschäftsführung)
Der Regelungsgehalt des bisherigen § 40 wird in den neuen § 45 überführt. Der neue Aufbau der Vorschrift trägt der Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen der militärischen Organisationsbereiche Rechnung.
Zu § 46 (Einberufung von Sitzungen)
Die bisher für den Gesamtvertrauenspersonenausschuss geltenden Regelungen sind nunmehr auch auf die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche anzuwenden.
Zu § 47 (Nichtöffentlichkeit)
Der bisherige § 42 ist infolge der Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen der militärischen Organisationsbereiche neu zu ordnen.
Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1 und entfaltet Wirkung auf alle Vertrauenspersonenausschüsse.
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zum Absatz 2 zusammengefasst.
Mit dem neuen Absatz 3 finden die Bestimmungen des Absatzes 2 auch sinngemäß Anwendung auf die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.
Zu § 48 (Beschlussfassung)
Die Absätze 1 und 2 gelten nunmehr für alle Vertrauenspersonenausschüsse.
Absatz 3 findet ausschließlich Anwendung auf den Gesamtvertrauenspersonenausschuss.
Zu § 49 (Protokoll)
Absatz 1 gilt nunmehr für alle Vertrauenspersonenausschüsse. Hinsichtlich des Inhalts des Protokolls wird nunmehr auf § 36 Absatz 4 verwiesen, da der Regelungsgehalt des bisherigen § 44 Absatz 1 dorthin verschoben wird.
Externe Personen erhalten nach Absatz 2 ausschließlich den Teil des Protokolls, in dem festgehalten ist, was anlässlich ihrer zeitweiligen Teilnahme erörtert und beschlossen wurde. Eine Übermittlung des gesamten Protokolls ist nicht zulässig, da hierdurch der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Sitzung (§ 47) durchbrochen würde.
Zu § 50 (Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung)
Die bislang in § 45 enthaltenen Regelungen für den Gesamtvertrauenspersonenausschuss finden auch für die Tätigkeit der Vertrauenspersonenausschüsse bei den Kommandos der militärischen Organisationsbereiche Anwendung. Dabei wird der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 1 nunmehr in den Absätzen 1 und 2 wiedergegeben.
In Absatz 2 wird die Anspruchsgrundlage "Bundesreisekostengesetz" im Hinblick auf eine bevorstehende Änderung dieses Gesetzes durch eine neutrale Formulierung ersetzt.
In Absatz 4 wird die Verantwortung für die Ausbildung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse derjenigen Dienststelle zugewiesen, bei der ein Vertrauenspersonenausschuss gebildet ist. Mit der Wortwahl "aller Mitglieder" wird verdeutlicht, dass auch die dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss hinzutretenden Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat auszubilden sind.
Zu § 51 (Beteiligung bei Verschlusssachen)
Die Anzahl der Mitglieder in einem Verschlusssachenausschuss wird dem zahlenmäßigen Umfang der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse der kleineren militärischen Organisationsbereiche, denen lediglich fünf Mitglieder angehören, angepasst.
Die Regelung des Satzes 3 gilt nun für alle Vertrauenspersonenausschüsse.
Zu § 52 (Anfechtung der Wahl)
Die Einfügung der Worte "insoweit" und "wie" in Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss nicht nur insgesamt, sondern auch in Teilbereichen, beispielsweise hinsichtlich der Wahl in einzelnen Organisationsbereichen, anzufechten.
Der neue Absatz 2 enthält die grundsätzlichen Bestimmungen für die Anfechtung der Wahl der in den militärischen Organisationsbereichen errichteten Vertrauenspersonenausschüsse.
Mit Absatz 3 Satz 2 wird klargestellt, dass in Wahlanfechtungsverfahren sowohl bei den Truppendienstgerichten als auch beim Bundesverwaltungsgericht den erkennenden Spruchkörpern neben der vorgeschriebenen Zahl von Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern jeweils drei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter angehören.
Mit der Einführung dieser Bestimmung als Absatz 4 wird eine Regelungslücke geschlossen. Bislang waren weder die Dienststelle noch der bei ihr gebildete Vertrauenspersonenausschuss Beteiligte des Wahlanfechtungsverfahrens. Dabei sind das BMVg im Fall des Absatzes 1 und das jeweilige Kommando des militärischen Organisationsbereichs im Fall des Absatzes 2 Beteiligte des Wahlanfechtungsverfahrens.
Zu Kapitel 4 (Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland)
Die bislang im Gesetz verstreuten Bestimmungen zur Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland werden in einem eigenen Kapitel zusammengefasst.
Zu § 53 (Grundsatz)
Diese Bestimmung stellt klar, dass die Auftragserfüllung der Streitkräfte und die Sicherheit der Soldatinnen und Soldaten mit Vorrang einer Ausübung der Beteiligungsrechte vorgehen.
Zu § 54 (Wählergruppen)
§ 54 nimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 2 Absatz 6 modifiziert auf und ordnet an, dass mit Ausnahme der Regelung in Satz 2 immer eine Wahl stattzufinden hat, auch wenn der überwiegende Teil der Einheit einschließlich der gewählten Vertrauenspersonen und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an der besonderen Verwendung im Ausland teilnimmt. Wie auch in § 4 neu geregelt, sind mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen zu wählen. Für Schiffe und Boote der Marine ist eine Neuwahl entbehrlich, da die jeweilige Besatzung einschließlich Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauenspersonen geschlossen an der besonderen Verwendung im Ausland teilnimmt.
Zu § 55 (Wahlberechtigung und Wählbarkeit)
Die bisherigen Bestimmungen des § 3 Absatz 2 werden in diese Norm verschoben. Die Wahlberechtigung gilt ausschließlich für die Dauer der besonderen Verwendung im Ausland, nicht dagegen für den Zeitraum der Vorbereitung im Kommandierungstruppenteil. Daneben wird klargestellt, dass die Wahlberechtigung der Soldatinnen und Soldaten in ihrem Stammtruppenteil infolge ihrer besonderen Verwendung im Ausland nicht ruht.
Zu § 56 (Personalangelegenheiten)
Mit dieser Regelung wird die Anhörung der Vertrauensperson anlässlich der vorzeitigen Beendigung einer Verwendung im Ausland angeordnet. Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass die Beteiligung der Vertrauensperson anlässlich der Repatriierung von Soldatinnen und Soldaten von großer Bedeutung ist. Die Aufnahme dieser Regelung ist erforderlich, da das BVerwG in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 36/11 - entschieden hat, dass die Anhörungsrechte der Vertrauenspersonen der Soldatinnen und Soldaten zu Personalmaßnahmen über die gesetzlichen Regelungen des Soldatenbeteiligungsgesetzes hinaus - etwa durch Verwaltungsvorschriften oder durch Selbstbindung einer Dienststelle der Bundeswehr - nicht erweitert werden können.
Zu § 57 (Dienstbetrieb)
Hier wird die Regelung des bisherigen § 24 Absatz 3 Nummer 1 aufgenommen.
Zu § 58 (Versammlungen der Vertrauenspersonen)
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2009 - 1 WB 15/08 -, nach der Versammlungen von Vertrauenspersonen im Rahmen von besonderen Auslandsverwendungen zu bilden sind, wird mit dieser Vorschrift umgesetzt. Unter dem in § 33 Absatz 2 verwendeten Begriff "Kasernenbereich" ist bei besonderen Verwendungen im Ausland eine Einsatzliegenschaft zu verstehen.
Zu Kapitel 5 (Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Personalvertretungen)
Die Regelungen der bisherigen §§ 48 bis 52 werden in die §§ 59 bis 63 verschoben.
Zu § 59 (Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes)
Der Titel der Vorschrift wird präziser formuliert. Die nicht mehr zutreffende Angabe " §§ 48 bis 51" wird durch die Angabe " §§ 60 bis 62" ersetzt.
Zu § 60 (Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten)
Die Neufassung des Absatzes 1 Satz 2 ist Folge der Neuausrichtung der Bundeswehr und der damit verbundenen Einnahme neuer Strukturen. Der Wegfall des bisherigen Satzes 3 ist Ausfluss der Aussetzung der Wehrpflicht und stellt zudem klar, dass in den Dienststellen und Einrichtungen nach Satz 1 alle Soldatinnen und Soldaten zur Personalvertretung wählen.
Absatz 2 wird neu eingefügt. In Dienststellen der Streitkräfte, die auch für Soldatinnen und Soldaten personalratsfähig sind, hatte eine Zuteilung nach § 12 Absatz 2 BPersVG bislang zur Konsequenz, dass in dem Falle, in dem weniger als fünf Beschäftigte tätig waren, die gesamte Dienststelle, einschließlich der wahlberechtigten Soldatinnen und Soldaten einer anderen Dienststelle zum Zwecke der Bildung einer Personalvertretung zugeteilt wurde. Zweck der ausschließlich auf die Beschäftigten abstellenden gesetzlichen Regelung ist es, die lückenlose und angemessene Interessenvertretung von Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern, Beamtinnen und Beamten bei zu geringer Zahl der Wahlberechtigten in der eigenen Dienststelle sicherzustellen. Dies berücksichtigt die ressortspezifische Besonderheit, die durch das Hinzutreten der Soldatinnen und Soldaten als Wahlberechtigte geprägt ist, jedoch nur ungenügend. Da eine Personalvertretung allein für Soldatinnen und Soldaten nicht vorgesehen ist (BVerwG vom 7. Januar 2003 - 6 P 007/02 -), wird eine Zuteilung von Dienststellen zukünftig dann entbehrlich, wenn diese grundsätzlich für Soldatinnen und Soldaten personalratsfähig und in der Regel wenigstens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter dort tätig ist. Damit wird die Bildung eines eigenen örtlichen Personalrats auch dann zugelassen, wenn die Schwellenwerte des § 12 Absatz 1 BPersVG nur einschließlich der Soldatinnen und Soldaten erreicht werden. Im Fall, dass die Beschäftigten eine Mitgliedschaft im Personalrat ablehnen, und sich der Personalrat daher ausschließlich aus Soldatinnen und Soldaten zusammensetzen würde, findet eine Zuteilung nach § 12 Absatz 2 BPersVG statt. Personalvertretungen, denen nicht mindestens eine zivile Beschäftigte oder ein ziviler Beschäftigter angehören sind nicht zulässig.
Der bisherige § 49 Absatz 2 wird zum neuen Absatz 3. Die Wortwahl in Satz 1 "Die in den Absätzen 1 und 2" ist der Einfügung des neuen Absatzes 2 geschuldet. Die redaktionelle Änderung in Satz 2 ist Folge der Zusammenfassung der bisherigen Statusgruppen der "Arbeiter und Angestellten" zur neuen Statusgruppe "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer".
Die Streichung des bisherigen Absatzes 3 korrespondiert mit dem Wegfall des Satzes 3 im bisherigen Absatz 1.
Mit dem neu angefügten Absatz 5 wird die Regelung des § 1 Absatz 2 der SBGWV aus rechtssystematischen Gründen in das Gesetz aufgenommen.
Zu § 61 (Dienststellen ohne Personalrat)
Die Vorschrift wird lediglich redaktionell angepasst.
Zu § 62 (Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter)
Der bisherige § 51 Absatz 1 Satz 1 wird als neuer Absatz 1 übernommen und durch die Verweisung auf § 19 BPersVG präzisiert. Nach der seit 2005 vollzogenen Fusion der früheren Statusgruppen der Arbeiter und Angestellten zur Gruppe der "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ist die Notwendigkeit einer Erhöhung auf fünf Mitglieder im Wahlvorstand zur Vermeidung einer Stimmenparität entfallen. Die Änderung reduziert die Zahl der Mitglieder in Wahlvorständen in solchen Dienststellen, in denen auch Soldatinnen und Soldaten zu Personalvertretungen wählen, auf den personalvertretungsrechtlichen Regelumfang von drei Mitgliedern. Damit wird dem in § 20 BPersVG verbürgten Anspruch aller Gruppen einschließlich der Soldatinnen und Soldaten auf Repräsentanz im Wahlvorstand umfassend Rechnung getragen; der bisherige § 51 Satz 2 ist daher zu streichen.
Absatz 2 bleibt inhaltlich unverändert und wird lediglich redaktionell angepasst.
Neben redaktionellen Änderungen ist in Absatz 3 neu, dass nicht § 47 BPersVG insgesamt, sondern ausschließlich dessen Absatz 2 anzuwenden ist. Mit der Geltung des § 18 dieses Gesetzes auch für die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter wird die Entscheidungsbefugnis in Beschwerdeangelegenheiten auf die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten verlagert.
Die Änderung der Verweisungsnorm in Absatz 4 Satz 4 ist redaktioneller Art.
Zu § 63 (Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten)
Nach der Vorschrift des § 7 BPersVG ist grundsätzlich die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter Beteiligungspartnerin oder Beteiligungspartner der Personalvertretung. Davon abweichend ist in diesem Gesetz als Beteiligungspartnerin oder Beteiligungspartner der Interessenvertretung die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte vorgesehen. Mit der Neufassung des Satzes 2 in Absatz 1 wird nunmehr geregelt, dass in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerde- und Wehrdisziplinarordnung der oder die hierfür zuständige Disziplinarvorgesetzte, die oder der nicht zwingend auch Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne des § 7 BPersVG ist, Partnerin oder Partner im diesbezüglichen Beteiligungsverfahren ist. Die Verlagerung der Zuständigkeit stellt eine Entlastung der Leitungen insbesondere in großen Dienststellen dar.
Absatz 2 wird anwenderfreundlich gegliedert und sprachlich geschärft. Mit der Anfügung des Satzes 4 wird eine Beteiligungslücke geschlossen.
Der neue Absatz 3 ordnet an, dass der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten in einem Personalrat, die mit Ausnahme des Absatzes 2 als Kollegialorgan die Befugnisse einer Vertrauensperson wahrnimmt, in dem Fall, in dem sich die Gruppe im Sinne des § 17 in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt fühlt, das Beschwerderecht nach § 1 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung zusteht. Damit findet die diesbezügliche Rechtsprechung des BVerwG vom 1. November 2001 - 6 P 010/01 - Eingang in das Gesetz.
Das BVerwG hatte in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2008 - 1 WB 50/07 - festgestellt, dass das Gesetz eine Beteiligung der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Bezirkspersonalrat in Angelegenheiten, die allein die Soldatinnen und Soldaten betreffen, nicht vorsieht. Die weitere Geltung dieser Entscheidung würde dazu führen, dass in ausschließlich soldatischen Angelegenheiten der militärischen Organisationsbereiche eine Beteiligung nur der Soldatinnen und Soldaten stattfinden würde, deren Interessen durch die Vertrauenspersonenausschüsse wahrgenommen werden. Damit auch die Beteiligungsrechte der Soldatinnen und Soldaten gewahrt sind, die von Personalräten vertreten werden, wird mit dem neuen Absatz 4 die Beteiligung sowohl des Vertrauenspersonenausschusses als auch des Bezirkspersonalrats angeordnet.
Infolge der Durchmischung der drei zivilen Organisationsbereiche mit Soldatinnen und Soldaten wird mit dem Anfügen des neuen Absatzes 5 eine Beteiligungslücke vermieden. Da in den zivilen Organisationsbereichen keine Vertrauenspersonenausschüsse gebildet werden, nimmt die Soldatengruppe im jeweiligen Bezirkspersonalrat die Beteiligungsrechte in ausschließlich soldatischen Angelegenheiten wahr.
Zu Kapitel 6 (Schlussvorschriften)
Zu § 64 (Rechtsverordnungen) Inhaltlich unverändert.
Zu § 65 (Übergangsvorschriften)
Die Regelungen des bisherigen § 54 Absatz 2 und 3 entfalten keine Wirkung mehr und werden ersetzt.
Mit dem neuen Absatz 2 wird klargestellt, dass vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Wahlen nach dem bislang geltenden Recht durchzuführen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Bestellung des Wahlvorstands (§ 3 Absatz 2 und § 40 Absatz 3 dieses Gesetzes sowie die §§ 20 bis 22 BPersVG).
Absatz 3 enthält die Bestimmung, dass die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse in den militärischen Organisationsbereichen unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes einzuleiten ist. Bei dieser erstmaligen Wahl sind zur Sicherstellung der Kontinuität in der Aufgabenwahrnehmung auch die dem jeweiligen militärischen Organisationsbereich angehörigen Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses wählbar.
Damit infolge der Einfügung des neuen § 60 Absatz 2 Satz 1 kein beteiligungsfreier Zeitraum entsteht, wird der bisher zuständigen Personalvertretung mit Absatz 4 ein auf zwölf Monate begrenztes Übergangsmandat zugestanden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes) Mit Artikel 2 werden die §§ 86 und 92 des BPersVG geändert.
Zu Nummer 1 (§ 86)
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Streichung, im Gegenzug wird die Aufzählung in Nummer 6 sachgleich ergänzt.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Buchstabe c
Die Durchführung von Personalversammlungen als Vollversammlung auch in der Zentrale wird als Option zugelassen, da sich das gesetzlich ausnahmslose Verbot insofern überlebt hat.
Zu Buchstabe d
Die Ersetzung des bisherigen Einvernehmens durch das mildere Benehmen erhebt eine mehrjährig erprobte Praxis förmlich in Gesetzesrang, so dass eine tatsächliche Änderung damit nicht mehr verbunden ist.
Zu Buchstabe e
Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit dieser Änderung werden in Fortführung und Weiterentwicklung der Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss vom 26. November 2008 - 6 P 7/08 -) die Befugnisse sowohl auf der Ebene des BND als Gesamt-Dienststelle als auch die Befugnisse der Stufenvertretung gegenüber der obersten Dienstbehörde vom Personalrat der Zentrale auf einen neu zu errichtenden Gesamtpersonalrat übertragen.
Der bisherige Ausschluss eines Gremiums, das durch die gesamte Belegschaft des Dienstes demokratisch legitimiert ist, war bei Erlass des BPersVG 1974 noch gerechtfertigt durch die damalige sicherheitspolitische Lage Deutschlands sowie das hohe Risiko, dass bei dem damals noch unausweichlichen Kuriertransport von Wahlunterlagen sensible Daten über die Belegschaft des Dienstes abhandengekommen wären. Diese Unterlagen können heute geschützt elektronisch übermittelt werden, so dass es keinen durchgreifenden Grund mehr gibt, den Bediensteten außerhalb der Zentrale die Teilnahme an der Wahl ihrer überörtlichen Vertretung zu verweigern.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Regelung wird inhaltsgleich neu gefasst.
Sicherheitserfordernisse sprechen dabei unverändert dafür, dass weiterhin beim Bundeskanzleramt kein für den BND zuständiger Hauptpersonalrat gebildet wird. Eine angemessene Lösung besteht darin, dass ähnlich § 90 BPersVG (Deutsche Welle) ein Gesamtpersonalrat errichtet wird, und dass dieser dann zugleich die Aufgaben der Stufenvertretung gegenüber der obersten Dienstbehörde wahrnimmt.
Zu Buchstabe g
Die Neufassung reflektiert die bisherige, durch das BVerwG festgestellte Unmöglichkeit, selbst im Einvernehmen der Beteiligten als nicht mehr erforderlich empfundene Einschränkungen des § 86 abzumildern (Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 6 P 005/91 -). Die Regelung schafft die vom BVerwG als fehlend monierte gesetzliche Grundlage für eine derartige Erprobung weitergehender Normalisierungen im BND. Die Zuständigkeit dafür wird sachgerecht der obersten Dienstbehörde zugeordnet.
Zu Buchstabe h
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung zu Buchstabe f.
Zu Doppelbuchstabe bb
§ 93 Absatz 1 Satz 1 BPersVG unterwirft alle Verschlusssachen ab VS-Vertraulich aufwärts dem VS-Verfahren. Dies beruht darauf, dass außerhalb des BND in aller Regel nicht alle Personalratsmitglieder über eine entsprechende Ermächtigung verfügen.
Diese Annahme trifft jedoch für den BND nicht zu. Hier ist umgekehrt das Vorliegen weitestgehender Ermächtigungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz der Normalfall. Daher wird Nummer 9 ergänzt um eine Abänderung des § 93 Absatz 1 Satz 1 BPersVG, so dass auch eingestufte Beteiligungsvorgänge nur dann dem VS-Ausschuss zufallen, wenn ausnahmsweise nicht alle Personalratsmitglieder ausreichend ermächtigt sind. Solange dies jedoch der Fall ist, besteht kein triftiger Grund, dem Plenum die Zuständigkeit zu entziehen.
Zu Buchstabe i
Eine deutliche Reduzierung der bisher in dieser Regelung enthaltenen Ausnahmen und Einschränkungen ist ein weiterer Kern der Neuregelung und Normalisierung der Personalvertretung im BND. Regelmäßig wird damit eine bereits langjährig bewährte und erprobte Praxis der vertrauensvollen Zusammenarbeit ausdrücklich gesetzlich legitimiert und bekräftigt.
Die Änderungen orientieren sich an den für das Bundesamt für Verfassungsschutz geltenden Sonderregelungen des § 87 BPersVG. Sie berücksichtigen, dass im dienstlichen Sicherheitsinteresse gebotene personalvertretungsrechtliche Einschränkungen durch § 86 BPersVG bestehen bleiben.
Zu Satz 1:
Die Streichung des § 12 Absatz 2 ist eher deklaratorisch, da diese Vorschrift ohnehin durch die gesonderte und vorrangige Regelung der Nummer 1 überlagert wird und mit dem neuen Satz 4 auch für zweckmäßige Einzelfalllösungen geöffnet werden kann. Die Streichung des § 44 Absatz 3 aus der Liste der Ausnahmen folgt bereits bewährter Praxis. Die Streichung der §§ 55, 64 Absatz 2 ist eine Folgeänderung zur Einrichtung eines Gesamtpersonalrats in Nummer 7. Die Anwendung des § 70 Absatz 2 ist eine Folgeänderung zur Änderung der Nummer 8. Die künftige Anwendung des § 81 Absatz 1 und 5 ändert nichts daran, dass für die Zusammenarbeit mit diesen Stellen weiterhin die Regelungen über den Umgang mit Verschlusssachen gelten.
Zu Satz 2:
Seit langen Jahren arbeiten Leitung und Personalräte des BND mit den im Dienst vertretenen Gewerkschaften vertrauensvoll und erfolgreich zusammen. Daher kann der bisherige Ausschluss gestrichen werden. Der neue Satz 2 stellt für die Betätigung der Gewerkschaften im BND den Gleichklang mit § 87 Nummer 2 her.
Zu Satz 3:
Auch die im Gegenzug eingeführte Anforderung, dass Beauftragte der Gewerkschaften analog Nummer 2 zu sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten zugelassen sein müssen, entspricht bereits geübter Praxis.
Zu Buchstabe j
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Anpassung infolge der Änderungen der Paragrafenfolge im SBG.
Zu Nummer 2 (§ 92)
Zu den Besonderheiten der Bundeswehr zählt eine räumliche Gemengelage unterschiedlicher ziviler und militärischer Dienststellen im Bereich verschiedener Behörden der Mittelstufe im Sinne des BPersVG. Beteiligungspflichtige Angelegenheiten bezüglich der Sozialeinrichtungen, die beteiligungsrechtliche Relevanz für Beschäftigte sowie Soldatinnen und Soldaten unterschiedlicher Dienststellen haben, können daher häufig keinem einzelnen Personalrat zugeordnet werden. Der allgemeinen gesetzlichen Systematik folgend führt dies zu einer Erstzuständigkeit des Hauptpersonalrats. Bei Regelungen mit örtlicher begrenzter Wirkung ist es jedoch sachgerecht, eine Ausübung der Beteiligung durch die von dieser Entscheidung Betroffenen vor Ort zu ermöglichen. Hierzu wird das in der Praxis entwickelte Modell der Betreuungs- und Wohnungsvergabeausschüsse auf eine neue und tragfähige gesetzliche Grundlage gestellt. Die gesetzlichen Rechte des nach § 82 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der Regel zuständigen Hauptpersonalrats werden dadurch gewahrt, dass die Einrichtung und Beauftragung eines solchen Ausschusses zur Behandlung beteiligungspflichtiger Angelegenheiten eine Maßnahme ist, die unter Beteiligung der zuständigen Stufenvertretung ergeht. Darüber hinaus eröffnet diese Änderung ebenfalls Gestaltungsperspektiven, in anderen als den vorgenannten Ausschüssen in vergleichbarer Weise zu verfahren.
Ausschüsse mit nur beratender Funktion im Sinne der bisherigen Nummer 2 haben in der Beteiligungspraxis keine grundlegende Rolle gespielt und sind gegenwärtig nicht gebildet. Die neue Regelung stärkt dezentrale Verantwortung, entlastet Stufenvertretungen von Fällen der Routinebeteiligung und passt inaktive Regelungen aktuellen Beteiligungserfordernissen an.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die in Absatz 1 und 2 bestimmten Änderungen treten nach Verkündung in Kraft.
Die Übergangsregelung in Absatz 3 ist erforderlich, um die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des Personalrats sowie rechtssichere Wahlen gewährleisten zu können.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3442:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft Keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
Verwaltung (Bund) rund 300.000 Euro rund 100.000 Euro rund 200.000 Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand: davon Sachkosten: davon Personalkosten:
One in, one out - Regel Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf die Wirtschaft.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
Ziel des Regelungsvorhabens ist es, die gesetzlichen Regelungen zur Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten an die neuen Organisationsstrukturen anzupassen, entstandene Lücken zu schließen und Unklarheiten zu beseitigen. Das Regelungsvorhaben trägt damit den geänderten Rahmenbedingungen Rechnung, die sich aus
- - dem veränderten, insbesondere einsatzbezogenen Aufgabenspektrum der Streitkräfte,
- - der Neuorganisation des Geschäftsbereichs sowie
- - den Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der Bundeswehr ergeben.
Zudem werden mit dem Regelungsvorhaben Abgrenzungsfragen hinsichtlich der zweigleisigen Interessenwahrnehmung durch Vertrauenspersonen und Personalräte bereinigt und zwischenzeitlich überholte Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst gestrichen.
Wesentliche Änderungen im Hinblick auf den Erfüllungsaufwand sind
- - die gesetzliche Verankerung der bereits seit 2012 auf untergesetzlicher Ebene eingeführten Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche sowie
- - die Einführung anlassbezogener Versammlungen der Vertrauenspersonen auf der Ebene von Brigaden und Divisionen.
Mit dem Regelungsvorhaben wird zudem allgemein die Position der Vertrauenspersonen gestärkt und die Beteiligungsrechte werden erweitert.
2.2. Erfüllungsaufwand
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft.
Der Verwaltung des Bundes entsteht durch das Regelungsvorhaben ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt etwa 300.000 Euro.
Davon entfallen etwa 200.000 Euro auf den jährlichen personellen Mehraufwand, der durch die voraussichtlich erhöhte Anzahl an Freistellungen der Sprecher/innen der Vertrauenspersonenausschüsse entsteht. Die Annahme, dass sich die Anzahl der freizustellenden Sprecher/innen erhöht ergibt sich daraus, dass die bisherigen untergesetzlichen Vereinbarungen anders als das vorliegende Regelungsvorhaben Doppelfunktionen vorsehen. Diese Doppelfunktionen bleiben zwar weiterhin möglich, sind jedoch nicht mehr zwingend. In den zugrunde liegenden Annahmen geht das Ressort davon aus, dass der Rang eines Oberstabsfeldwebels (A9 mit Zulage) den Durchschnitt der Besoldungsgruppen der Sprecher/innen spiegelt und fünf zusätzliche Freistellungen erforderlich sind. Das Ressort nimmt zudem an, dass dieser Mehraufwand mit den vorhandenen Kapazitäten zu bewältigen ist und keine neuen Stellen zu schaffen sind.
Neben den Kosten für die personelle Freistellung wird durch das Regelungsvorhaben voraussichtlich ein Mehraufwand für Reisekosten anfallen. Das Ressort schätzt, dass dieser Mehraufwand jährlich rund 100.000 Euro betragen wird.
Das Ressort geht davon aus, dass der überwiegende Anteil der Kosten durch die Reisekosten der insgesamt 35 Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse anfällt. Die Schätzungen beruhen auf den Erfahrungswerten, die im Zuge der Anwendung der bisherigen untergesetzlichen Regelung gesammelt wurden. Das Ressort weist darauf hin, dass Schätzungen dazu stets mit Unsicherheiten behaftet sind, da nicht prognostiziert werden kann, welche Personen welcher Dienststellen tatsächlich in die Vertrauensausschüsse gewählt werden.
Das Ressort geht zudem davon aus, dass durch die künftig anlassbezogen einzuberufenden Versammlungen der Vertrauenspersonen auf Brigade- oder Divisionsebene zwar ebenfalls Reisekosten entstehen. Da die Versammlungen jedoch ausschließlich anlassbezogen und nicht in festen Turni abgehalten werden, nimmt das Ressort an, dass die Versammlungen mit weiteren, zeitgleich stattfindenden Dienstgeschäften verbunden werden können und die Kosten damit gering ausfallen.
Im Übrigen werden die bereits existierenden Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen weiterentwickelt. Das Ressort geht davon aus, dass dies im Ergebnis jedoch nicht zu einem Mehraufwand führt. Dies betrifft insbesondere auch Informationspflichten im Rahmen der Anhörung und Beteiligung.
Da Vertrauenspersonen auch nach bisher geltender Rechtslage insoweit freizustellen waren, wie dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, entsteht durch das Regelungsvorhaben insoweit kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Die Ausführungen des Ressorts sind nachvollziehbar und plausibel. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt deshalb im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig
Vorsitzender + Berichterstatter