968. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2018
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 1)
In Artikel 1 Nummer 1 ist § 2 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
(1) Es ist verboten,
- 1. Tiere der in Anlage 1 Teil A genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere zu besitzen,
- 2. Tiere der in Anlage 1 Teil B genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere gewerbsmäßig anzukaufen, zu verkaufen oder zu tauschen,
- 3. Tiere der in Anlage 1 Teil C genannten Arten
- a) sonst zu erwerben, über sie die tatsächliche Gewalt auszuüben oder sonst zu verwenden,
- b) abzugeben, zum Verkauf anzubieten, zu veräußern oder sonst in Verkehr zu bringen,
- c) für eine der in Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu befördern."
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 ist § 5a wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 sind die Wörter "verkauft, kauft oder tauscht" durch die Wörter "ankauft, verkauft oder tauscht" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 2 sind die Wörter "oder in Besitz nimmt" zu streichen.
- b) In Nummer 3 Buchstabe a sind in § 6 Nummer 1 die Wörter ", be- oder verarbeitet" zu streichen.
Begründung:
Der Wortlaut der Verbote sollte sich eng an den Wortlaut und die Reihenfolge in der Ermächtigung des § 36 Absatz 1 BJagdG halten.
Ferner sind in Nummer 1 und in Nummer 3 Buchstabe a je die Handlung "in Besitz nehmen" sowie in Nummer 3 Buchstabe a die Handlung "be- oder verarbeiten" zu streichen, weil sie in der Ermächtigung nicht enthalten sind. Im Übrigen ist das "in Besitz nehmen" vom Begriff "besitzen" umfasst. Die Begriffe "in Besitz nehmen" und "be- oder verarbeiten" sind darüber hinaus auch in der Richtlinie 2008/99/EG nicht enthalten.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 1 ist dem § 2 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
"Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten sowie Vorschriften der Länder nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib bleiben unberührt."
Begründung:
Der Wortlaut entspricht der derzeit geltenden Fassung von § 2 Absatz 1 Satz 2 der Bundeswildschutzverordnung. Der Wortlaut sollte auch zukünftig zur Klarstellung beibehalten werden, dass das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten unberührt bleibt. Dadurch kann gegebenenfalls in der Praxis auftretenden Rechtsunsicherheiten vorgebeugt werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 2 Satz 1)
In Artikel 1 Nummer 1 sind in § 2 Absatz 2 Satz 1 die Wörter "nach Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Wörter "nach dem 8. November 1985" zu ersetzen.
Begründung:
Da der Wortlaut des § 2 Absatz 2 in der gegenwärtigen Änderungsverordnung neu gefasst wird, bezieht sich der Begriff "Inkrafttreten dieser Verordnung" auf die anstehende Änderungsverordnung. Ursprünglich bezog sich dieser Text aber auf das Inkrafttreten der Verordnung in der Ursprungsfassung (9. November 1985). Auf diese Weise würde die Legalisierung in der Zeit vom 9. November 1985 bis zum Inkrafttreten der gegenwärtigen Änderungsverordnung verlorengehen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 ist § 2 Absatz 3 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Da der Wortlaut des § 2 Absatz 3 in der gegenwärtigen Änderungsverordnung neu gefasst wird, bezieht sich der Begriff "Inkrafttreten dieser Verordnung" auf die anstehende Änderungsverordnung. Ursprünglich bezog sich dieser Text aber auf das Inkrafttreten der Verordnung in der Ursprungsfassung (9. November 1985). Auf diese Weise würden die Beschränkungen der Bundeswildschutzverordnung in der Zeit vom 9. November 1985 bis zum Inkrafttreten der gegenwärtigen Änderungsverordnung verloren gehen.
Die Angabe "im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes" war in der Ursprungsfassung gewählt worden, weil das Bundesjagdgesetz nicht für das Land Berlin galt. Diese Problematik hat sich inzwischen erledigt. Darüber hinaus bedarf es einer Regelung für im Beitrittsgebiet vor der Wiedervereinigung legal erworbener Tiere.
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 4)
In Artikel 1 ist § 2 Absatz 4 wie folgt zu fassen:
(4) Die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner nicht für Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere der in Anlage 2 genannten Arten und der Art Wachtel, die in der Gefangenschaft gezüchtet wurden und nicht herrenlos geworden sind."
Begründung:
Wenn gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 die in der Anlage 2 aufgeführten Arten besessen und gewerbsmäßig gehandelt werden dürfen, gibt es keinen Grund, den Katalog in Absatz 4 zu verkürzen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 1
"1a. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern "der Arten Habicht,"
das Wort "Sperber," eingefügt."
Begründung:
Die Einfügung ermöglicht Inhabern eines Falknerjagdscheins die Haltung des Sperbers. Damit wird der alten Tradition des Einsatzes des Sperbers im Rahmen der Beizjagd Rechnung getragen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 (Anhang Anlage 1 Teil A Nummer 1, Teil B Nummer 1, Teil C Nummer 1)
In Artikel 1 Nummer 4 sind im Anhang in Anlage 1 Teil A (Besitz), Teil B (Handel) und Teil C (Besitz und Handel) jeweils der Nummer 1 "Haarwild" die Wörter "Fischotter (Lutra lutra L.) Luchs (Lynx lynx L.) Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER)" anzufügen.
Begründung:
Die Neuregelung der Anlagen soll der Umsetzung der Umweltstrafrecht-Richtlinie gelten. Die Änderung sollte auch genutzt werden, um bestehende Lücken der Bundeswildschutzverordnung zu beheben und damit die Trennung der Rechtskreise von Jagd- und Naturschutzrecht aufrecht zu erhalten. Dazu sind nicht nur Umgruppierungen der Anhänge vorzunehmen, sondern auch jagdbare Arten aus den Anhängen der EU-Richtlinien vollständig in die Bundeswildschutzverordnung zu übernehmen. Daher sind die Arten Wildkatze (Felis silvestris), Fischotter (Lutra lutra) und Luchs (Lynx lynx) in die drei Teile der Anlage 1 aufzunehmen.
Zudem kann so den in der Praxis auftretenden Rechtsunsicherheiten bei Jägern vorgebeugt werden.
B
- 8. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
- 9. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Die Kanadagans (branta canadensis) zählt zu den häufigsten Arten weltweit, sie ist gelistet in Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelrichtlinie) und somit im gesamten Geltungsbereich jagdbar. Ihre Bejagung ist in Deutschland erwünscht, da sie die Brutgelegenheiten heimischer Arten mindert. Die Abschusszahlen in einzelnen Revieren sind daher so hoch, dass eine Eigenverwertung häufig nicht mehr möglich ist. Der Verkauf dieser Art ist deshalb zuzulassen.
Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, die Kanadagans (Branta canadensis mit Ausnahme der Branta canadensis leucopareia) in den Anhang III Teil A der Vogelrichtlinie aufzunehmen.
Da der Handel mit der seltenen "Branta canadensis leucopareia" abschließend in der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG
geregelt ist, ist sie von der Zulassung auszunehmen.