A. Problem und Ziel
- Mit dieser Verordnung sollen die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an diejenigen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme mit dem Ziel angepasst werden, eine andernfalls sich ergebende Unverständlichkeit und Intransparenz der Rechtsvorschriften für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden. Die Verordnung 1332/2008 sieht in Artikel 21 eine Änderung der Lebensmittel Etikettierungs-Richtlinie 2000/13/EG vor, nach der Enzyme nunmehr unter den Zutatenbegriff fallen und mit den dort vorgeschriebenen Angaben im Zutatenverzeichnis aufzuführen sind.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
- Das Land Baden-Württemberg schätzt einen zusätzlichen finanziellen Aufwand für das Land und die Kommunen insbesondere in der Anfangsphase im Bereich von wenigen Tausend Euro.
- Die übrigen Länder haben keine Mehrkosten mitgeteilt.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft geht von zusätzlichen Kosten im Rahmen der Übergangsfrist aus, die jedoch nicht spezifiziert werden können.
- Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verordnung werden keine neuen Informationspflichten begründet oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebente Verordnung zur Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 16. März 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Siebente Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Siebente Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 35 Nummer 1 Buchstabe b des Lebens- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), der durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe sowie der Enzyme im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der jeweils geltenden Fassung, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Enzyme" die Wörter "nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 2000/13/EG in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Enzyme" die Wörter "nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe c Dreifachbuchstabe iii der Richtlinie 2000/13/EG in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- 2. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. müssen Enzyme im Sinne des Artikels 6 Absatz 6, fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/13/EG, der durch Artikel 21 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) eingefügt worden ist, nach Maßgabe dieser Vorschrift mit der Bezeichnung einer der Klassen der in Anlage 2 aufgeführten Zutaten gefolgt von ihrer Verkehrsbezeichnung angegeben werden.".
- 3. Dem § 10a wird folgender Absatz 13 angefügt:
(13) Lebensmittel, die bis zum (Einfügen: Tag, der dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorausgeht) nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an diejenigen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 mit dem Ziel angepasst, eine andernfalls sich ergebende Unverständlichkeit und Intransparenz der Rechtsvorschriften für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden.
I. Kosten, Preiswirkung
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
Das Land Baden-Württemberg schätzt einen zusätzlichen finanziellen Aufwand für das Land und die Kommunen insbesondere in der Anfangsphase im Bereich von wenigen Tausend Euro.
Die übrigen Länder haben keine Mehrkosten mitgeteilt.
Die Wirtschaft geht von zusätzlichen Kosten im Rahmen der Übergangsfrist aus, die jedoch nicht spezifiziert werden können.
Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
II. Bürokratiekosten
Durch die Verordnung werden keine neuen Informationspflichten begründet oder abgeschafft.
III. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Zu Nummer 1:
Mit Buchstabe a wird die Definition einer Zutat nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG, der zuletzt durch Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 geändert worden ist, in die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung redaktionell übernommen.
Buchstabe b verweist auf den durch Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe b bzw. c der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 geänderten Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii und Dreifachbuchstabe iii der Richtlinie 2000/13/EG.
Zu Nummer 2:
Buchstabe a enthält eine redaktionelle Änderung.
Mit Buchstabe b werden der Aufzählung gesondert zu kennzeichnender Zutaten Enzyme nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 6, fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/13/EG, der durch Artikel 21 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 eingefügt worden ist, hinzugefügt.
Zu Nummer 3:
Mit Nummer 3 wird eröffnet, nach den bis zum Inkrafttreten der Verordnung geltenden Vorschriften gekennzeichnete Lebensmittel noch weiter in den Verkehr bringen zu können.
Zu Artikel 2:
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1033:
Entwurf der Siebten Verordnung zur Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |