A. Problem und Ziel
- Die Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 18. Dezember 2009 (eBAnz AT126 2009 V1) ist als Eilverordnung ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen worden. Sie diente der Anpassung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3).
- Die Eilverordnung ist in ihrer Geltungsdauer auf den 22. Juni 2010 befristet. Da die Regelungen der Verordnung unbefristet gelten sollen, ist die Befristung aufzuheben.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
2. Vollzugsaufwand
- Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft, hier insbesondere die mittelständischen Unternehmen, werden durch diese Regelung von Kosten entlastet, da anstelle sämtlicher Sendungen aus China nur noch ungefähr 20 vom Hundert dieser Sendungen einer Untersuchung auf Melamin unterzogen werden müssen, deren Kosten von den Wirtschaftsbeteiligten zu tragen sind. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung werden weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
- Es wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft national abgeschafft. Da diese jedoch in unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht überführt wurde, ist damit keine zusätzliche Kostenentlastung verbunden.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 11. März 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d und e, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
- - auf Grund des § 62 Absatz 1 und des § 70 Absatz 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205):
Artikel 1
Artikel 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 18. Dezember 2009 (eBAnz AT126 2009 V1) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2010
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
I. Gründe für die Änderung der Verordnung
Die Entscheidung 2008/798/EG der Kommission vom 14. Oktober 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommission (ABl. L 273 vom 15.10.2008, S. 18), die durch die Entscheidung 2008/921/EG der Kommission vom 9. Dezember 2008 (ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 19) geändert worden ist, ist durch die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 493) in nationales Recht umgesetzt worden. Durch diese Entscheidung wurde die Einfuhr von einem zusammengesetzten Lebensmittel, das Milch, ein Milcherzeugnis, Soja oder ein Sojaerzeugnis mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China enthält und das für eine besondere Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern nach Maßgabe der Diätverordnung bestimmt ist verboten. Weiterhin wurde die Einfuhr von anderen Lebensmitteln oder Futtermitteln, die solche Produkte enthalten, verboten, sofern insbesondere eine vor der Einfuhr durchzuführende Analyse einen Gehalt von mehr als 2,5 mg/kg Melamin ergibt.
Nachdem die Anzahl der Funde von Melamin in Lebensmitteln und Futtermitteln mit Herkunft oder Ursprung aus China seit Januar 2009 deutlich rückläufig ist und die chinesischen Behörden zugesichert haben, dass Erzeugnisse, die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, untersucht werden, wurde die bis dahin geltende Verpflichtung, alle Sendungen einer Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse zu unterziehen, durch die Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3) hinsichtlich der Nämlichkeitsprüfung und der Warenuntersuchung auf eine Untersuchungshäufigkeit von ungefähr 20 vom Hundert herabgesetzt. Durch diese Verordnung wurde auch die Entscheidung 2008/798/EG aufgehoben.
Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung wurde durch die Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 18. Dezember 2009 (eBAnz AT126 2009 V1), die als eine auf ein halbes Jahr befristete Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, insoweit angepasst. Da die Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 kein ausdrückliches Einfuhrverbot für die dieser Verordnung unterfallende Erzeugnisse, die einen Gehalt an Melamin enthalten, der 2,5 mg/kg überschreitet, vorsieht, wurde mit dieser Änderungsverordnung ein solches national bestimmt und Verstöße dagegen sowie gegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bewehrt. Darüber hinaus wurde § 3 der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung gestützt auf § 70 Absatz 7 des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches aufgehoben. Dies vor dem Hintergrund, dass nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 die Mitgliedstaaten unverzüglich die Rücknahme und die Vernichtung von in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnissen anordnen, falls solche Erzeugnisse auf dem Markt entdeckt werden, und die Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 im Übrigen eine Artikel 2 Absatz 5 der Entscheidung 2008/798/EG entsprechende Regelung nicht mehr enthält.
Ferner wurden, wie zuvor bereits geregelt, die Stellen bestimmt, über die ein nunmehr der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 unterfallendes Erzeugnis in das Inland verbracht werden darf.
Da die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit Ablauf des 22. Juni 2010 wieder in ihrer am 22. Dezember 2009 maßgeblichen Fassung gelten würde, soll nunmehr die Befristung der Ersten Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.
II. Kosten
Dem Bund entstehen keine Kosten.
Die Wirtschaft, hier insbesondere die mittelständischen Unternehmen, werden durch diese Regelung von Kosten entlastet, da anstelle sämtlicher Sendungen aus China nur noch ungefähr 20 vom Hundert dieser Sendungen einer Untersuchung auf Melamin unterzogen werden müssen, deren Kosten von den Wirtschaftsbeteiligten zu tragen sind. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
III. Bürokratiekosten
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 18. Dezember 2009 (eBAnz AT126 2009 V1) wurde die bisherige in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung enthaltende Informationspflicht gestrichen. Gemäß dieser Regelung hatte der verantwortliche Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer die zuständige Behörde spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen des Lebensmittels oder Futtermittels, das Milch oder ein Milcherzeugnis enthält bzw. das Soja oder ein Sojaerzeugnis enthält oder daraus besteht, sowie von Ammoniumhydrogencarbonat, das als Lebensmittel oder Futtermittel aus China eingeführt wird, über das Datum und die Uhrzeit des Eintreffens zu unterrichten.
Die Streichung dieser Informationspflicht ist jedoch mit keiner zusätzlichen Kostenentlastung verbunden da diese Regelung als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht in der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 fortgeschrieben wird.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1198:
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf wird die Befristung einer im letzten Jahr als Eilverordnung erlassenen Regelung aufgehoben. Durch die Aufhebung der Befristung wird eine Informationspflicht der Wirtschaft nunmehr dauerhaft abgeschafft. Die Abschaffung der Informationspflicht führt jedoch bei den Betroffenen zu keiner Entlastung von Bürokratiekosten, da die Informationspflicht in unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht überführt wurde.
Da die Regelung der Anpassung an geändertes Gemeinschaftsrecht dient, hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |