A. Problem und Ziel
- - Einführung von Vor-Ort-Kontrollen ("Post-Shipment-Kontrollen") und stärkere Verankerung des Grundsatzes "Neu für Alt" bei Rüstungsexporten.
- - Umsetzung der Genehmigungspflicht bei Inanspruchnahme bestimmter Ausnahmeregelungen vom EU-Waffenembargo gegen Russland.
- - Anpassung an Änderungen im EU-Recht.
B. Lösung
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
C. Alternativen
Die mit der Verordnung verfolgten rüstungsexportkontrollpolitischen und sicherheitspolitischen Ziele können ausschließlich durch diese Verordnung erreicht werden. Bei einem Verzicht auf eine Regelung könnten die Vorgaben der Bundesregierung zur Kontrolle bestimmter Rüstungsgüter nicht erfüllt werden. Zudem lässt die mit der Verordnung erfolgte Umsetzung von EU-Vorgaben keinen Spielraum für Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Verordnung wird mit dem Erfordernis einer Genehmigung bei der Einfuhr bestimmter Rüstungsgüter aus Russland eine neue Informationspflicht eingeführt. Es sind nur etwa ein bis zwei Anwendungsfälle pro Jahr zu erwarten. Die jährlichen Bürokratiekosten werden auf insgesamt unter 300 Euro geschätzt.
Mit der Ausweitung der Nachweispflichten für die Ausfuhr von Rüstungsgütern werden keine neuen Informationspflichten eingeführt. Da der Ausführer nach derzeitiger Rechtslage seinem Antrag bereits eine vom Empfänger der fraglichen Rüstungsgüter abzugebende Endverbleibserklärung beizufügen hat, entstehen durch die Pflicht zur Vorlage inhaltlich erweiterter Erklärungen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
Es besteht kein messbarer Umstellungsaufwand, da lediglich die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften erforderlich ist. Weiter gibt es keinen zusätzlichen, messbaren Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Auswärtige Amt bei der Vorbereitung und Durchführung der Vor-OrtKontrollen ("Post-Shipment-Kontrollen") soll finanziell und stellenmäßig bei den Einzelplänen der jeweiligen Ressorts ausgeglichen werden. Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass die Kontrollen mit der vorhandenen Personal- und Sachausstattung zu bewältigen sein und insofern keine zusätzlichen, über das Budget der Auslandsvertretungen hinausgehenden Kosten entstehen werden. Die Anzahl der tatsächlichen Kontrollen steht daher unter dem Vorbehalt der vorhandenen Kapazitäten. Der Erfüllungsaufwand für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei dem Nachhalten der zu erfassenden Fälle sowie der Vorbereitung und Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen beläuft sich auf zwei Planstellen, konkret auf jeweils eine Stelle des gehobenen und eine Stelle des mittleren Dienstes. Für diese Planstellen fallen durchschnittliche Kosten in Höhe von insgesamt 120 139 Euro an.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 25. März 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 12 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 18. März 2016 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 22.04.16
Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 3 und den §§ 5 und 11 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung sowie
- - des § 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3 und § 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, von denen § 12 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 297 Nummer 1 und § 19 Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 297 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2015 (BAnz AT 16.10.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "3403 19 90" durch die Angabe "3403 19 80" ersetzt.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
- (4) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verlangen, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, eine Erklärung beigefügt wird, in der sich der Empfänger der Güter dazu verpflichtet, die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Güter zu vernichten. Soll durch die Neubeschaffung ein Mehrbedarf gedeckt werden, muss der Empfänger ersatzweise die Gründe für den Mehrbedarf darlegen und sich dazu verpflichten, die neu beschafften Güter bei späterer Außerdienststellung zu vernichten.
- (5) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verlangen, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, ein Nachweis über die Zustimmung des Bestimmungslandes zur Duldung von Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs und der Einhaltung von gemäß Absatz 4 vom Empfänger übernommenen Verpflichtungen durch deutsche Stellen sowie ein Nachweis über die auf den Gütern angebrachte Kennzeichnung beigefügt wird."
- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
3. In § 34 Absatz 2 wird die Angabe "3403 19 90" durch die Angabe "3403 19 80" ersetzt.
4. Dem § 77 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nach Satz 1 Nummer 3 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)."
5. § 82 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 971/2013 (ABl. L 272 vom 12.10.2013, S. 1)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/74 (ABl. L 16 vom 23.1.2016, S. 6)" ersetzt.
- b) Die Absätze 3 und 8 werden aufgehoben.
- c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6 und die bisherigen Absätze 9 bis 13 werden die Absätze 7 bis 11.
- d) Der neue Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne Genehmigung nach Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe d Satzteil vor Satz 2 Ziffer i, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe d eine dort genannte Vereinbarung abschließt oder
- 2. entgegen Artikel 4b Buchstabe c eine dort genannte Vereinbarung schließt."
- e) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
(12) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), eine dort genannte Einfuhr in den freien Verkehr der Union überführt."
6. Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung wird wie folgt geändert:
- a) In dem Abschnitt "Anwendung der Ausfuhrliste" wird in Teil II Nummer 2 die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
- b) In Teil II Abschnitt II Kapitel 7 Nummer ex 0708 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik wird in der Warenbezeichnung die Angabe "0708 10 10" durch die Angabe "0708 10 00" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient vor allem der Stärkung der Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungsgütern, insbesondere von Kleinen und Leichten Waffen, um das weltweit bestehende Risiko der Anhäufung und unkontrollierten Weiterleitung von Kleinwaffen zu verringern. Entsprechend fordern die Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und Herstellungsausrüstung in Drittländer vom 18. März 2015 und die Eckpunkte der Bundesregierung vom 8. Juli 2015 für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten, dass der Ausführer weitere, über den Reexportvorbehalt hinausgehende Erklärungen des staatlichen Endempfängers bzw. des Bestimmungslandes beizubringen hat. Die Bereitschaft zur Abgabe solcher erweiterter Erklärungen wird bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entscheidungserheblich sein.
Zum einen kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) danach eine Verpflichtungserklärung von staatlichen Endempfängern fordern, in der sich diese zur Beachtung des Grundsatzes "Neu für Alt" bzw. "Neu, Vernichtung bei Aussonderung" verpflichten. Empfänger von Rüstungsgütern, die die Anwendung des Grundsatzes "Neu für Alt" zusichern, verpflichten sich zur Vernichtung der durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Waffen. Sofern die Neubeschaffung einen plausiblen Mehrbedarf deckt und deshalb Altwaffen nicht vernichtet werden können, legt der Empfänger die Gründe für den Mehrbedarf dar und erklärt durch seine Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes "Neu, Vernichtung bei Aussonderung", dass die neu zu liefernden Waffen bei einer späteren Außerdienststellung nachweislich vernichtet werden.
Zum anderen kann das BAFA neben den bislang geforderten Nachweisen des Endempfängers über den Endverbleib der Rüstungsgüter eine Zusicherung näher festzulegender Bestimmungsländer verlangen, dass deutsche Stellen den Endverbleib der ausgeführten Güter vor Ort überprüfen können, wobei die Anzahl der tatsächlichen Kontrollen unter dem Vorbehalt der vorhandenen Kapazitäten steht. Durch die Möglichkeit der Überprüfung der gemachten Zusicherung über den Endverbleib erhöht sich der Druck auf den Endempfänger, diese Zusicherung einzuhalten. So wird die Einhaltung des zugesicherten Endverbleibs der Rüstungsgüter bei dem angegebenen Empfänger weiter gestärkt. Um die Effektivität der Kontrollen vor Ort gewährleisten zu können, kann ein Nachweis über die auf den Gütern angebrachte Kennzeichnung gefordert werden.
Mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird zudem die für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vom EU-Waffenembargo gegen Russland für die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung bestimmter Raketentreibstoffe vorgesehene Genehmigungspflicht umgesetzt.
Außerdem erfolgt bei der Bußgeldbewehrung eine Anpassung an aktualisierte EU-Verordnungen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
§ 21 AWV regelt die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen und sieht vor, dass dem Antrag auf Genehmigung von Ausfuhren von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, ein Nachweis für den Endverbleib beizufügen ist. Mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung werden im Wesentlichen die in § 21 AWV genannten Nachweispflichten erweitert sowie eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Kontrollen des Endverbleibs von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, durch deutsche Behörden vor Ort geschaffen. Der Entwurf enthält neue inhaltliche Vorgaben an die Erklärungen und Nachweise, die der Ausführer von bestimmten Rüstungsgütern des Teils I der Ausfuhrliste dem BAFA mit dem Genehmigungsantrag vorlegen muss.
III. Alternativen
Die mit der Verordnung verfolgten rüstungsexportkontrollpolitischen und sicherheitspolitischen Ziele können ausschließlich durch diese Verordnung erreicht werden. Bei einem Verzicht auf eine Regelung könnten die Vorgaben der Bundesregierung aus den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und Herstellungsausrüstung in Drittländer vom 18. März 2015 und den Eckpunkten der Bundesregierung vom 8. Juli 2015 für die Einführung von Post-ShipmentKontrollen bei deutschen Rüstungsexporten nicht erfüllt werden. Zudem lässt die mit der Verordnung erfolgte Umsetzung von EU-Vorgaben keinen Spielraum für Alternativen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Belange der Länder sind nicht betroffen. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar und dient auch der Umsetzung von EU-Recht.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung entfaltet keine Wirkungen, die im Widerspruch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung stehen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
4. Erfüllungsaufwand
- a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt.
- b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit der Schaffung einer Ausnahmeregelung vom EU-Waffenembargo gegen Russland für Einfuhren bestimmter Raketentreibstoffe und der damit einhergehenden Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung wird eine neue Informationspflicht nach § 77 Absatz 3 AWV eingeführt. Es sind allerdings nur etwa ein bis zwei Anwendungsfälle pro Jahr zu erwarten, sodass die jährlichen Bürokratiekosten auf insgesamt unter 300 Euro geschätzt werden. Da der EU-Beschluss (GASP) 2015/1764 umgesetzt wird, liegt kein Anwendungsfall für die "One in,
one out"-Regel vor. Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) sind von der Informationspflicht nicht betroffen.
Durch die Pflicht zur Vorlage einer inhaltlich erweiterten Endverbleibserklärung sowie einer "Neu für Alt"-Erklärung entstehen für die Wirtschaft keine zusätzlichen Bürokratiekosten, da der Ausführer schon nach derzeitiger Rechtslage seinem Antrag eine vom Empfänger der fraglichen Rüstungsgüter abzugebende Endverbleibserklärung beizufügen hat.
- c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie für das Auswärtige Amt bei der Vorbereitung und Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen soll finanziell und stellenmäßig bei den Einzelplänen der jeweiligen Ressorts ausgeglichen werden. Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass die Kontrollen mit der vorhandenen Personal- und Sachausstattung zu bewältigen sein und insofern keine zusätzlichen, über das Budget der Auslandsvertretungen hinausgehenden Kosten entstehen werden. Die Anzahl der tatsächlichen Kontrollen steht daher unter dem Vorbehalt der vorhandenen Kapazitäten. Der Erfüllungsaufwand für das BAFA bei dem Nachhalten der zu erfassenden Fälle sowie der Vorbereitung und Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen beläuft sich auf zwei Planstellen, konkret auf eine Stelle des gehobenen und eine Stelle des mittleren Dienstes. Für diese Planstellen fallen durchschnittliche Kosten in Höhe von insgesamt 120 139 Euro an.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine sonstigen direkten Kostenbelastungen oder -entlastungen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Verordnungsentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezielle Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Verordnung ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.
VII. Befristung; Evaluation
Eine Befristung oder Evaluation der einzelnen Regelungen ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Mit der Änderung in § 18 AWV wird eine Warennummer an Änderungen der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur angepasst gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 285 vom 30.10.205, S. 1).
Zu Nummer 2
Mit der Ergänzung von § 21 AWV wird das BAFA ermächtigt, von dem Ausführer mit dem Antrag auf Genehmigung einer Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, Nachweisdokumente mit einem erweiterten, über § 21 Absatz 2 Satz 1 AWV hinaus gehenden Erklärungsinhalt zu verlangen.
So ist für die Genehmigung von Ausfuhren näher zu bestimmender Güter nach Teil I der Ausfuhrliste in näher festzulegende Bestimmungsländer eine zusätzliche Erklärung vorzulegen, in der der Endempfänger von Rüstungsgütern die Anwendung des Grundsatzes "Neu für Alt" bzw. "Neu, Vernichtung bei Aussonderung" (§ 21 Absatz 4 AWV) versichert. Des Weiteren ist für die Genehmigung von Ausfuhren näher zu bestimmender Güter nach Teil I der Ausfuhrliste eine Zusicherung näher festzulegender Bestimmungsländer, dass deutsche Stellen den Endverbleib der ausgeführten Güter vor Ort überprüfen können (§ 21 Absatz 5 AWV), beizubringen.
Das BAFA kann mittels Allgemeinverfügung den konkreten Güter- und Länderkreis bestimmen, für den die jeweilige erweiterte Beibringungspflicht gilt.
Die Umbenennung des bisherigen § 21 Absatz 4 AWV in Absatz 6 ist eine Folgeänderung.
Zu Nummer 3
Mit der Änderung in § 34 AWV wird eine Warennummer an Änderungen der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur angepasst gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 285 vom 30.10.205, S. 1).
Zu Nummer 4
Mit Beschluss (GASP) 2015/1764 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 42) wurden Ausnahmeregelungen vom EU-Waffenembargo gegen Russland für die Lieferung bestimmter Raketentreibstoffe geschaffen. Daneben ist auch die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung dieser Treibstoffe zulässig. Die zu diesem Zweck vorgesehene Genehmigungspflicht wird mit der Ergänzung von § 77 Absatz 3 AWV umgesetzt.
Zu Nummer 5 Buchstabe a
Die Änderung von § 82 Absatz 1 AWV dient der Anpassung des Verweises auf die aktuelle EU-Änderungsverordnung.
Zu Nummer 5 Buchstabe b
Die Aufhebung von § 82 Absatz 3 und Absatz 8 AWV erfolgt zur Anpassung an die aktuelle EU-Rechtslage. Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L160 vom 25.6.2015, S. 1), neu gefasst.
Die Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan ist mit dem Beitritt Kasachstans zur Welthandelsorganisation am 30. November 2015 außer Kraft getreten (Bekanntmachung der Europäischen Kommission; ABl. C 425 vom 18.12.2015, S. 21).
Zu Nummer 5 Buchstabe c
Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b.
Zu Nummer 5 Buchstabe d
Die Neufassung des neuen § 82 Absatz 9 AWV erfolgt zur Anpassung an die mit Verordnung (EU) Nr. 2015/1861 des Rates vom 18. Oktober 2015 (ABl. L 274 vom 18.10.2015, S.1) vorgenommene Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, die mit Wirkung vom 16. Januar 2016 gilt (ABl. C 15 I vom 16.1.2016, S.1).
Zu Nummer 5 Buchstabe e
Mit der Ergänzung von § 82 Absatz 12 AWV wird der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/936 Rechnung getragen.
Zu Nummer 6
Hierbei handelt es sich um redaktionelle Korrekturen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3612:
Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 300 Euro |
Verwaltung | |
Bund | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 120.000 Euro |
"One in one out"-Regel | Der Verordnungsentwurf setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der "One in one out"-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet. |
2. Im Einzelnen
Mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird die Kontrolle über die Ausfuhr von bestimmten Rüstungsgütern gestärkt. Die Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung setzt die Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und Herstellungsausrüstung in Drittländer vom 18. März 2015 und die Eckpunkte der Bundesregierung vom 8. Juli 2015 für die Einführung von PostShipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten um. Der Ausführer wird verpflichtet, Erklärungen des staatlichen Endempfängers der Rüstungsgüter beizubringen, die über den sogenannten Reexportvorbehalt (Verbot der Weitergabe der Rüstungsgüter an andere Staaten) hinausgehen.
Zum einen müssen bestimmte Endempfänger eine Erklärung abgeben, wonach diese sich zur Beachtung des Grundsatzes "Neu für Alt" bzw. "Neu, Vernichtung bei Aussonderung" verpflichten. Wird "Neu für Alt" zugesichert, müssen die Empfänger die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Rüstungsgüter vernichten. Deckt die Neubeschaffung einen Mehrbedarf, erklärt der Endempfänger durch die Verpflichtung "Neu, Vernichtung bei Aussonderung", dass die beschafften Waffen bei einer Aussonderung vernichtet werden.
Um den Endverbleib der gelieferten Rüstungsgüter überprüfen zu können, wird zukünftig darüber hinaus eine Zusicherung des Endempfängers verlangt, dass deutsche Stellen den Verbleib der Rüstungsgüter vor Ort überprüfen dürfen.
Mit Beschluss (GASP) 2015/1764 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 42) wurden Ausnahmeregelungen vom EU-Waffenembargo gegen Russland für die Lieferung bestimmter Raketentreibstoffe geschaffen. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen bedarf einer Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf die Folgekosten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft, die Verwaltung sowie weitere Kosten
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat für Bürger keine Auswirkungen. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 300 Euro pro Jahr. Der Erfüllungsaufwand ist dadurch begründet, dass Unternehmen, die von der neuen Ausnahmeregelung vom EU-Waffenembargo gegen Russland Gebrauch machen wollen, eine Einfuhrgenehmigung benötigen. Das Ressort geht von zwei Fällen pro Jahr aus.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Erfüllungsaufwand entsteht beim BAFA durch die Bearbeitung der Anträge auf Einfuhrgenehmigung sowie durch die neu eingeführten Kontrollen vor Ort. Das Ressort geht von einem Mehrbedarf von zwei Planstellen aus, eine des gehobenen und eine des mittleren Dienstes. Dies bedeutet einen jährlichen Erfüllungsaufwand von circa 120.000 Euro.,One in one out"-Regel
Der wirtschaftsseitige jährliche Erfüllungsaufwand (Erfordernis einer Einfuhrgenehmigung bei Inanspruchnahme der Ausnahmen vom EU-Waffenembargo gegen Russland) entspricht einer Vorgabe im Beschluss (GASP) 2015/1764 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Daher ist die "One in one out"-Regel auf das Vorhaben nicht anzuwenden.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter