A. Problem und Ziel
Die Sicherung der Fachkräftebasis ist eine der wichtigsten Herausforderungen der kommenden Jahre. Im Juni 2011 hat sich die Bundesregierung im Konzept zur Fachkräftesicherung auf verschiedene Maßnahmen zur Sicherung der Fachkräftebasis verständigt. Neben der stärkeren Aktivierung des inländischen Potenzials soll auch die Zuwanderung ausländischer Fachkräfte stärker genutzt werden. Das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union war hierzu ein weiterer wichtiger Baustein. Durch dieses Gesetz wurde die Blaue Karte EU zum 1. August 2012 als neuer Aufenthaltstitel eingeführt, um die Attraktivität Deutschlands für die Zuwanderung ausländischer Hochschulabsolventen zu erhöhen. Gleichzeitig wurden Erleichterungen des Arbeitsmarktzuganges nach Abschluss einer Berufsausbildung in Deutschland und für Ehegatten ausländischer Hochqualifizierter und Fachkräfte eingeführt. Damit ist ein Paradigmenwechsel hin zu einer auf die Gewinnung von Fachkräften ausgerichteten Zuwanderungspolitik eingeleitet worden. Dieser Neuausrichtung wird die Beschäftigungsverordnung mit ihrem bisherigen Aufbau und ihrer Systematik nicht mehr gerecht. Die Verordnung lässt die Voraussetzungen für die Zuwanderung von Fachkräften nur schwer erkennen.
Für die Beschäftigung von Fachkräften in Ausbildungsberufen, die ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben haben, ist der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nach der Beschäftigungsverordnung nahezu vollständig versperrt. Perspektivisch kann ein Fachkräftemangel aber auch in Ausbildungsberufen entstehen.
Demgegenüber besteht kein Bedarf mehr an Regelungen, nach denen drittstaatsangehörige gering qualifizierte Arbeitskräfte zu Beschäftigungen zugelassen werden können. Nach dem für den 1. Juli 2013 vorgesehenen Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union werden alle ausländischen Arbeitskräfte, die nach diesen Regelungen zugelassen wurden, Unionsbürger sein. Damit reichen die auf dem EU-Arbeitsmarkt vorhandenen Potenziale aus, um den Bedarf an geringer qualifizierten Beschäftigten zu decken.
Die mit dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen dienen dem Ziel, gut ausgebildeten ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Zuwanderung zur Ausübung einer Beschäftigung zu erleichtern. Dabei soll das Interesse Deutschlands an den ausländischen Fachkräften als Zielgruppe der Zuwanderungspolitik deutlich herausgestellt und dem Bedürfnis der Zuwanderer nach wenigen und verständlichen Regelungen Rechnung getragen werden. Regelungen, die heute nicht mehr notwendig sind oder nur noch einen geringen Anwendungsbereich haben, werden aufgehoben. Außerdem sollen die Weichen für eine bedarfsbezogene Zuwanderung in den Ausbildungsberufen gestellt werden.
Bisher ist der Arbeitsmarktzugang für neueinreisende Ausländerinnen und Ausländer sowie für die bereits im Inland lebenden Ausländerinnen und Ausländer in zwei Verordnungen geregelt - der Beschäftigungsverordnung und der Beschäftigungsverfahrensverordnung. Die Verfahrensvorschriften sind demgegenüber für beide Personengruppen in der Beschäftigungsverfahrensverordnung geregelt. Dies macht das Ausländerbeschäftigungsrecht unübersichtlich. Es besteht deshalb Bedarf, das Recht zu vereinfachen.
Darüber hinaus besteht bei den Regelungen über die Zulassung zur Beschäftigung der Ausländerinnen und Ausländer, die bereits mit einem aus humanitären Gründen erteilten Aufenthaltstitel hier leben, der Bedarf, den Zugang zum Arbeitsmarkt einheitlich zu regeln - unabhängig von der Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
B. Lösung
Die bisherige Beschäftigungsverordnung wird durch den Erlass einer neu gegliederten Verordnung abgelöst. Der Aufbau ist zukünftig daran ausgerichtet, ob die Zuwanderung auf eine dauerhafte Beschäftigung in Deutschland oder nur vorübergehend angelegt ist. Damit orientiert sich die Verordnung stärker an den Bedürfnissen der zuwanderungsinteressierten ausländischen Fachkräfte. Diese erhalten dadurch die Möglichkeit, einfacher zu erkennen, unter welchen Voraussetzungen sie zuwandern können.
Für Fachkräfte, die ihre Berufsqualifikation für die Beschäftigung in Ausbildungsberufen im Ausland erworben haben, wird die Zulassung zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Voraussetzung hierfür ist die Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Ausbildungsabschlusses nach dem Anerkennungsgesetz und ein entsprechender Engpass auf dem Arbeitsmarkt.
Zur anwenderfreundlichen Gestaltung der Verordnung werden im Allgemeinen Teil der Anwendungsbereich beschrieben und die Vorrangprüfung definiert. Verweise auf die entsprechenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes können damit entfallen.
Überflüssige Grundsatznormen und die Sonderregelungen für die Zulassung von Fertighausmonteuren und Sozialarbeitern, die heute nur noch einen geringen Anwendungsbereich haben, werden gestrichen.
Die Regelungen über die Zulassung zu den Beschäftigungen für weniger qualifizierte Arbeitskräfte wie Saisonarbeitnehmer, Haushaltshilfen in Haushalten mit pflegebedürftigen Personen sowie Schaustellergehilfen werden aufgehoben. Dabei wird durch Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung sichergestellt, dass es für die Unionsbürger aus Bulgarien, Rumänien und Kroatien zu keinen Verschlechterungen beim Zugang zu diesen Beschäftigungen kommt, solange für sie noch Übergangsregelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit gelten.
Die bisherige Beschäftigungsverfahrensverordnung wird in die Beschäftigungsverordnung überführt. Gleichzeitig erhalten alle Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben, einen uneingeschränkten Zugang zu jeder Beschäftigung, sofern sie dieses Recht nicht aufgrund des Aufenthaltsgesetzes ohnehin haben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger werden zwei Informationspflichten neu eingeführt, vier Informationspflichten geändert und sechs Informationspflichten abgeschafft. Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aufgrund des Verordnungsentwurfes keine nennenswerten Änderungen des Erfüllungsaufwandes.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird eine Informationspflicht neu eingeführt; es werden drei Informationspflichten geändert und neun Informationspflichten abgeschafft. Für die Wirtschaft ergeben sich keine nennenswerten Änderungen des Erfüllungsaufwandes.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesagentur für Arbeit werden zwei Informationspflichten neu eingeführt, vier Informationspflichten geändert und neun Informationspflichten abgeschafft. Für die Verwaltung ergeben sich keine nennenswerten Änderungen des Erfüllungsaufwandes.
Es ist zu erwarten, dass die Nachfrage nach Visa zum Zweck der Einreise durch die Einführung des Öffnungstatbestandes für Ausbildungsabsolventen um schätzungsweise 1.000 Fälle steigt. Der damit verbundene, aktuell geschätzte zusätzliche personelle und sachliche Aufwand beim Auswärtigen Amt wird voraussichtlich kompensiert werden, denn künftig wird die Visumspflicht für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer wegfallen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, und künftig unter die Nichtbeschäftigungsfiktion fallen, wenn sie eine Dienstleistung nach § 21 BeschV erbringen.
F. Weitere Kosten
Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Auswirkungen auf die Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 28. Februar 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
Vom ...
Es verordnen auf Grund des § 19a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 42 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 19a durch Artikel 1 Nummer 10 eingefügt und § 42 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl I S. 1224) geändert worden ist, des § 288 Absatz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, und des § 61 Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung, Begriffsbestimmungen
- (1) Die Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. Sie regelt, in welchen Fällen
- 1. ein Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann,
- 2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einem Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, zustimmen kann,
- 3. einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann,
- 4. die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung einer Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Ausländers, die oder der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, nach § 4 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen kann und 5. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abweichend von § 39 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden darf.
- (2) Vorrangprüfung ist die Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes.
Teil 2
Zuwanderung von Fachkräften
§ 2 Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen
- (1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung
- 1. einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes,
- 2. einer Blauen Karte EU nach § 19a des Aufenthaltsgesetzes, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
- a) ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält oder
- b) einen inländischen Hochschulabschluss besitzt und die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
- 3. einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einem inländischen Hochschulabschluss.
- (2) Ausländerinnen und Ausländer, die einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, kann die Zustimmung zu einer Blauen Karte EU erteilt werden, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
- (3) Ausländerinnen und Ausländern mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einem ausländischem Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden.
- (4) Das Bundesministerium des Innern gibt das Mindestgehalt nach Absatz 1 Nummer 2a und Absatz 2 Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
§ 3 Führungskräfte
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1. leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura,
- 2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,
- 3. Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, oder
- 4. leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- oder Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.
§ 4 Leitende Angestellte und Spezialisten Die Zustimmung kann erteilt werden für
- 1. leitende Angestellte und andere Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen, eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen, oder
- 2. leitende Angestellte für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutschausländischen Gemeinschaftsunternehmen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
§ 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen,
- 2. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlichrechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung,
- 3. Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen und Techniker als technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers,
- 4. Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen oder
- 5. Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen.
§ 6 Ausbildungsberufe
§ 7 Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen
- 1. mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einem ausländischem Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung,
- 2. zur Ausübung einer Beschäftigung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, wenn die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt hat, oder
- 3. zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.
§ 8 Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Ist für eine qualifizierte Beschäftigung, zu der eine Zustimmung erteilt werden soll oder die keiner Zustimmung bedarf,
- 1. die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des § 6 Absatz 2 oder
- 2. in einem im Inland reglementierten Beruf die Befugnis zur Berufsausübung notwendig und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
- (1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
- 1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
- 2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
- (2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
- 1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
- 2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und
- 3. einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
- (3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.
Teil 3
Vorübergehende Beschäftigung
§ 10 Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte
§ 11 Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche
- (1) Die Zustimmung kann für Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
- (2) Die Zustimmung kann für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung wird in der Zeit bis zum 1. August 2015 längstens für ein Jahr erteilt.
- (3) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 darf die Zustimmung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels erteilt werden.
§ 12 Aupair-Beschäftigungen
Die Zustimmung kann für Personen mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache erteilt werden, die unter 27 Jahre alt sind und in einer Familie, in der Deutsch als Familiensprache gesprochen wird, bis zu ein Jahr als Aupair beschäftigt werden. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
§ 13 Hausangestellte von Entsandten
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung als Hausangestellte oder Hausangestellter bei Personen, die
- 1. für ihren Arbeitgeber oder im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz im Ausland vorübergehend im Inland tätig werden oder
- 2. die Hausangestellte oder den Hausangestellten auf der Grundlage der Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder über konsularische Beziehungen eingestellt haben,
kann erteilt werden, wenn diese Personen vor ihrer Einreise die Hausangestellte oder den Hausangestellten seit mindestens einem Jahr in ihrem Haushalt zur Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pflegebedürftigen Haushaltsmitgliedes beschäftigt haben. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung und für die Dauer des Aufenthaltes der Person, bei der die Hausangestellten beschäftigt sind, längstens für fünf Jahre erteilt.
§ 14 Sonstige Beschäftigungen
- (1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Union beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder
- 2. vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte.
- (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studierende sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist.
§ 15 Praktika zu Weiterbildungszwecken
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum
- 1. während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung ist oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist,
- 2. im Rahmen eines von der Europäischen Union oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms,
- 3. mit einer Dauer von bis zu einem Jahr im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlichrechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen an Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit,
- 4. an Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäischen Union oder Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten, oder
- 5. mit einer Dauer von bis zu einem Jahr während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, das nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wird.
Teil 4
Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 16 Geschäftsreisende
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die
- 1. bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden,
- 2. für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Vertragsangebote erstellen, Verträge schließen oder die Durchführung eines Vertrages überwachen oder
- 3. für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen inländischen Unternehmensteil gründen, überwachen oder steuern,
und die sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland insgesamt nicht länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland aufhalten.
§ 17 Betriebliche Weiterbildung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.
§ 18 Journalistinnen und Journalisten
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland,
- 1. deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist oder
- 2. die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht übersteigt.
§ 19 Werklieferungsverträge
- (1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten in das Inland entsandt werden, um
- 1. gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen Datenverarbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind, aufzustellen und zu montieren, zu warten oder zu reparieren oder um in die Bedienung dieser Maschinen, Anlagen und Programme einzuweisen,
- 2. erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden,
- 3. erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zwecke des Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu demontieren,
- 4. unternehmenseigene Messestände oder Messestände für ein ausländisches Unternehmen, das im Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, auf- und abzubauen und zu betreuen oder
- 5. im Rahmen von Exportlieferungs- und Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang zu absolvieren.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 setzt die Befreiung von der Zustimmung voraus, dass der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigungen vor ihrer Aufnahme angezeigt hat.
- (2) Die Zustimmung kann für Personen erteilt werden, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland länger als drei Monate und bis zu einer Dauer von drei Jahren in das Inland entsandt werden, um
- 1. gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen Datenverarbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind, aufzustellen und zu montieren, zu warten oder zu reparieren oder um in die Bedienung dieser Maschinen, Anlagen und Programme einzuweisen oder
- 2. erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zweck des Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu demontieren.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
§ 20 Internationaler Straßen- und Schienenverkehr
- (1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal, das
- 1. im Güterkraftverkehr für einen Arbeitgeber mit Sitz
- a) im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr nach Artikel 2 Nummer 2 oder Kabotagebeförderungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) durchführt und für das dem Arbeitgeber eine Fahrerbescheinigung ausgestellt worden ist,
- b) außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit einem im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassenen Fahrzeug durchführt, für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, oder ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug in einen Staat außerhalb dieses Gebietes überführt.
- 2. im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland grenzüberschreitende Fahrten mit einem im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassenen Fahrzeug durchführt. Dies gilt im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Omnibussen auch dann, wenn das Fahrzeug im Inland zugelassen ist.
- (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal im grenzüberschreitenden Schienenverkehr, wenn das Beförderungsunternehmen seinen Sitz im Ausland hat.
§ 21 Dienstleistungserbringung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden.
Teil 5
Besondere Berufs- oder Personengruppen
§ 22 Besondere Berufsgruppen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1. Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland in Vorträgen oder in Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters im Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht übersteigt,
- 2. Personen, die im Rahmen von Festspielen oder Musik- und Kulturtagen beschäftigt oder im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- und Fernsehproduktionen entsandt werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht übersteigt,
- 3. Personen, die in Tagesdarbietungen bis zu 15 Tage im Jahr auftreten,
- 4. Berufssportlerinnen und Berufssportler oder Berufstrainerinnen und Berufstrainer, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wettkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtungen vorgesehen ist, wenn sie
- a) das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- b) der Verein oder die Einrichtung ein Bruttogehalt zahlt, das mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt, und
- c) der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Olympischen Sportbund die sportliche Qualifikation als Berufssportlerin oder Berufssportler oder die fachliche Eignung als Trainerin oder Trainer bestätigt,
- 5. Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen,
- 6. Reiseleiterinnen und Reiseleiter, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland ausländische Touristengruppen in das Inland begleiten, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt, oder
- 7. Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland an Besprechungen oder Verhandlungen im Inland teilnehmen, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt.
§ 23 Internationale Sportveranstaltungen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, soweit die Bundesregierung Durchführungsgarantien übernommen hat; dies sind insbesondere folgende Personen:
- 1. die Repräsentantinnen und Repräsentanten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten von Verbänden oder Organisationen einschließlich Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie Schiedsrichterassistentinnen und Schiedsrichterassistenten,
- 2. die Sportlerinnen und Sportler sowie bezahltes Personal der teilnehmenden Mannschaften,
- 3. die Vertreterinnen und Vertreter der offiziellen Verbandspartner und der offiziellen Lizenzpartner,
- 4. die Vertreterinnen und Vertreter der Medien einschließlich des technischen Personals sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medienpartner.
§ 24 Schifffahrt- und Luftverkehr
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1. die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr,
- 2. die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst zugelassenen Personen,
- 3. das technische Personal auf Binnenschiffen und im grenzüberschreitenden Verkehr das für die Gästebetreuung erforderliche Bedienungs- und Servicepersonal auf Personenfahrgastschiffen, oder
- 4. die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer, Flugingenieurinnen und Flugingenieure sowie Flugnavigatorinnen und Flugnavigatoren bei Unternehmen mit Sitz im Inland.
§ 25 Kultur und Unterhaltung
Die Zustimmung kann für Personen erteilt werden, die
- 1. eine künstlerische oder artistische Beschäftigung oder eine Beschäftigung als Hilfspersonal, das für die Darbietung erforderlich ist, ausüben oder
- 2. zu einer länger als drei Monate dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden.
§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.
§ 27 Grenzgängerbeschäftigung
Zur Erteilung einer Grenzgängerkarte nach § 12 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung kann die Zustimmung erteilt werden.
§ 28 Deutsche Volkszugehörige
Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.
Teil 6
Sonstiges
§ 29 Internationale Abkommen
- (1) Für Beschäftigungen im Rahmen der mit den Staaten Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien bestehenden Werkvertragsarbeitnehmerabkommen kann die Zustimmung erteilt werden. Dies gilt auch für das zur Durchführung der Werkvertragstätigkeit erforderliche leitende Personal oder Verwaltungspersonal mit betriebsspezifischen Kenntnissen für die Dauer von bis zu vier Jahren. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit an Beschäftigte der Bauwirtschaft im Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den beschäftigten gewerblichen Personen des im Inland ansässigen Unternehmens zahlenmäßig beschränken. Dabei ist darauf zu achten, dass auch kleine und mittelständische im Inland ansässige Unternehmen angemessen berücksichtigt werden.
- (2) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 18 Monaten kann erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, beschäftigt werden.
- (3) Für Beschäftigungen nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen, in denen bestimmt ist, dass jemand für eine Beschäftigung keiner Arbeitsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis bedarf, bedarf es keiner Zustimmung. Bei Beschäftigungen nach Vereinbarungen, in denen bestimmt ist, dass eine Arbeitsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, kann die Zustimmung erteilt werden.
- (4) Für Fach- oder Weltausstellungen, die nach dem Pariser Übereinkommen über Internationale Ausstellungen vom 22. November 1928 (BGBl. 1974 II S. 276) registriert sind, kann für Angehörige der ausstellenden Staaten die Zustimmung erteilt werden, wenn sie für den ausstellenden Staat zur Vorbereitung, Durchführung oder Beendigung des nationalen Ausstellungsbeitrages tätig werden.
- (5) Die Zustimmung kann für Personen erteilt werden, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ordnungsgemäß beschäftigt werden und auf der Grundlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 (BGBl. 1994 II S. 1438, 1441) oder anderer für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlicher Freihandelsabkommen der Europäischen Union oder der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden.
§ 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten
- 1. Tätigkeiten nach § 3, die bis zu sechs Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ausgeübt werden,
- 2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14 bis 18, 19 Absatz 1 sowie den §§ 20, 22 und 23, die bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ausgeübt werden,
- 3. Tätigkeiten nach § 21, die von Ausländerinnen und Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ausgeübt werden, und 4. Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Teil 7
Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern
§ 31 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
§ 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung
- (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39 bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
- (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung
- 1. einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
- 2. einer Beschäftigung nach § 2 Absatz 1, § 3 Nummer 1 bis 3, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 1 und 2, § 22 Nummer 3 bis 5 und § 23.
- (3) Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.
§ 33 Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung
- (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn
- 1. sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder
- 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können.
- (2) Zu vertreten haben Ausländerinnen oder Ausländer die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen.
§ 34 Beschäftigung von Personen im Asylverfahren
Die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 2 Absatz 1, § 3 Nummer 1 bis 3, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 1 und 2, § 22 Nummer 3 bis 5 und § 23 an Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Teil 8
Verfahrensregelungen
§ 35 Beschränkung der Zustimmung
- (1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken hinsichtlich
- 1. der beruflichen Tätigkeit,
- 2. des Arbeitgebers,
- 3. der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und 4. der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.
- (2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für drei Jahre erteilt.
- (3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 17 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung wie folgt zu erteilen:
- 1. bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer- und
- 2. bei der Weiterbildung für die Dauer, die ausweislich eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles erforderlich ist.
§ 36 Reichweite der Zustimmung
- (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel erteilt.
- (2) Ist die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilt worden, so gilt die Zustimmung im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung auch für jeden weiteren Aufenthaltstitel fort.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung an Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen.
- (4) Ist die Zustimmung für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilt worden, so erlischt sie mit der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses.
- (5) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn die Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt wird. Dies gilt nicht für Beschäftigungen, die nach dieser Verordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zeitlich begrenzt sind.
§ 37 Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung
- (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder dass der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat.
- (2) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird.
§ 38 Härtefallregelung
Ausländerinnen und Ausländern kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine besondere Härte bedeuten würde.
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit."
- 3. § 37 wird wie folgt geändert:
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 12d wird wie folgt gefasst:
" § 12d Haushaltshilfen
Die Arbeitserlaubnis-EU kann Staatsangehörigen nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung für hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind. Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Beschäftigung kann die Arbeitserlaubnis-EU zum Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden."
- 2. Nach § 12e werden die folgenden §§ 12f bis 12h eingefügt:
" § 12f Schaustel lergehilfen
Für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe kann Staatsangehörigen nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitserlaubnis-EU für bis zu insgesamt neun Monate im Kalenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind.
§ 12g Fertighausmonteure
Die Arbeitserlaubnis-EU kann ohne Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes Personen erteilt werden, die von einem Fertighaushersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für bis zu insgesamt neun Monate im Kalenderjahr in das Inland entsandt werden, um bestellte, von ihrem Arbeitgeber im Ausland hergestellte Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen aufzustellen und zu montieren. Satz 1 gilt auch für die im Zusammenhang mit der Montage notwendigen Installationsarbeiten.
§ 12h Werkverträge
Die Arbeitserlaubnis-EU kann zu Beschäftigungen im Rahmen der mit der Republik Bulgarien, mit der Republik Rumänien und der Republik Kroatien bestehenden Werkvertragsarbeitnehmerabkommen erteilt werden, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages Übergangsregelungen zur Dienstleistungsfreiheit anzuwenden sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU durch die Bundesagentur für Arbeit an Beschäftigte der Bauwirtschaft im Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den beschäftigten gewerblichen Personen des im Inland ansässigen Unternehmens zahlenmäßig beschränken. Dabei ist darauf zu achten, dass auch kleine und mittelständische im Inland ansässige Unternehmen angemessen berücksichtigt werden."
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, und die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. S. 2934), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem, Ziel und Lösung
Die Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland ist die Herausforderung der kommenden Jahre. Das Erwerbspersonenpotenzial wird bis 2025 um über 6 Millionen Menschen abnehmen, wenn keine entgegenwirkenden Schritte eingeleitet werden. Damit der Wirtschaftsstandort Deutschland bei der Gewinnung der besten Köpfe wettbewerbsfähig bleibt, hat die Bundesregierung im Juni 2011 das Fachkräftekonzept beschlossen. Darin zeigt sie Maßnahmen zur Sicherung der Fachkräftebasis auf. Die Aktivierung inländischer Potenziale steht dabei an erster Stelle. Darüber hinaus ist auch qualifizierte Zuwanderung erforderlich. Dabei stehen die innereuropäischen Potenziale und die Nutzung der mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit verbundenen Chancen im Vordergrund. Aber auch die Zuwanderung aus Drittstaaten muss gesteigert werden.
Die Entwicklung der Demografiestrategie und die Einführung der Blauen Karte EU leisten einen wertvollen Beitrag zur Umsetzung des Fachkräftekonzeptes. Das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union ist am 1. August 2012 in Kraft getreten. Damit ist die Blaue Karte EU als neuer Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung in das Zuwanderungsrecht integriert worden. Drittstaatsangehörige Akademikerinnen und Akademiker, die einen Arbeitsplatz und ein Bruttojahresgehalt von mindestens 46 400 Euro im Jahr 2013 vorweisen können, erhalten den Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU". Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht mehr erforderlich. Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte können auch dann eine Blaue Karte EU erhalten, wenn sie weniger verdienen als 46 400 Euro. Dafür müssen sie ein vergleichbares Gehalt wie inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verdienen, mindestens jedoch 36 192 Euro. Hierbei muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung weiter zustimmen, es entfällt aber die Vorrangprüfung.
Mit dem Gesetz zur Einführung der Blauen Karte EU sind außerdem eine Reihe weiterer Erleichterungen eingeführt worden, zum Beispiel der sechs Monate gültige Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit einem ausländischen Hochschulabschluss, die Erweiterung des "Suchjahres" für ausländische Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen auf 18 Monate, die Erweiterung der Nebenerwerbsmöglichkeiten für ausländische Studierende während des Studiums, der Arbeitsmarktzugang für diejenigen, die in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und der uneingeschränkte Arbeitsmarktzugang für Ehepartner von Inhabern der Blauen Karte EU.
Der damit in der Zuwanderungspolitik eingeleitete Paradigmenwechsel ist in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) nicht erkennbar. Deswegen soll eine Umgestaltung der Verordnung erfolgen, die einerseits die Zielgruppen der Zuwanderungspolitik klarer herausstellt und sich andererseits an den Bedürfnissen der Zuwanderer nach wenigen und verständlicheren Regelungen orientiert.
II. Aufbau der neuen Beschäftigungsverordnung
Die Verordnung gliedert sich künftig in acht Teile:
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zunächst wird der Anwendungsbereich der Verordnung dargestellt und die Vorrangprüfung definiert.
Teil 2 - Zuwanderung von Fachkräften
Im Teil 2 finden sich die Regelungen zum Arbeitsmarktzugang für Personen, die dauerhaft zuwandern wollen. Diejenigen, die sich auf Dauer in Deutschland niederlassen wollen, stehen damit "an erster Stelle". Dies ist als Willkommenssignal zu verstehen und zeigt, dass diejenigen eine langfristige und sichere Perspektive in Deutschland erhalten, die sich von Anfang an in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt integrieren.
Die bisher in unterschiedlichen Abschnitt en der Verordnung vorhandenen Regelungen für Inhaber der Blauen Karte EU, ausländische Absolventinnen und Absolventen inländischer Hochschulen oder leitende Angestellte und Spezialisten werden in diesem Teil der Verordnung gebündelt. Zusätzlich wird ein neuer Zulassungstatbestand für Ausbildungsberufe eingeführt: Fachkräften, die ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben haben, war der Arbeitsmarkt bisher nahezu vollständig versperrt. Lediglich Pflegekräfte konnten einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Vermittlungsabsprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes getroffen hatte. Perspektivisch wird der Fachkräftemangel aber auch in den Ausbildungsberufen zunehmen. Bereits jetzt muss daher ein Instrumentarium zur Verfügung gestellt werden, das geeignet ist, zukünftige Bedarfe zu decken.
Der neue Tatbestand zur Zulassung von Beschäftigung in den Ausbildungsberufen setzt voraus, dass diese Fachkräfte einen ausländischen Ausbildungsabschluss vorweisen, der mit einer deutschen mindestens zweijährigen Berufsausbildung gleichwertig ist. Das am 1. April 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz), hat - unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Antragstellers - einen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Anerkennungsverfahrens und Bewertung geschaffen. Somit ist es möglich, auch die Berufsabschlüsse im dualen System in Deutschland zu prüfen und ihre Vergleichbarkeit feststellen zu lassen. Zudem besteht auch in den Ausbildungsberufen die Möglichkeit, die Zuwanderung von Absolventen ausländischer Ausbildungen entsprechend ihrer Qualifikationen zu steuern.
Teil 3 - Vorübergehende Beschäftigung
Im Teil 3 sind die Beschäftigungen zusammengefasst, die auch nach bisheriger Rechtslage nur vorübergehend in Deutschland ausgeübt werden können, beispielsweise im internationalen Personalaustausch, als Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer sowie Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche oder Aupair-Beschäftigungen.
Teil 4 - Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Im Teil 4 ist der Arbeitsmarktzugang für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschäftigt werden und vorübergehend nach Deutschland einreisen.
Teil 5 - Besondere Berufs- oder Personengruppen
Im Teil 5 sind besondere Zulassungstatbestände normiert, zum Beispiel für Künstlerinnen und Künstler oder Sportlerinnen und Sportler.
Teil 6 - Sonstiges
Der Teil 6 enthält neben den Regelungen zum Inkrafttreten und des früheren § 34 BeschV eine Vorschrift zu internationalen Abkommen, in der die bisherigen Regelungen zu internationalen Abkommen (Werkvertragsarbeitnehmerabkommen, Gastarbeitnehmerabkommen und sonstige zwischenstaatliche Abkommen) zusammengefasst werden. Dabei wird die Anwendung der Regelung zu den Werkvertragsarbeitnehmerabkommen auf den Kreis der Staaten beschränkt, mit denen bereits heute Abkommen bestehen.
Teil 7 und 8 - Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern; Verfahrensregelungen
Mit den Teilen 7 und 8 werden die bisherigen Regelungen der Beschäftigungsverfahrensverordnung zum Arbeitsmarktzugang von im Inland lebenden Ausländerinnen und Ausländern und die Verfahrensvorschriften integriert. Gleichzeitig wird allen Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt. Bei dieser Personengruppe ist davon auszugehen, dass sie bereits nach geltendem Recht weitestgehend uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang hat. Für die anerkannten Flüchtlinge ist dieses Recht im Aufenthaltsgesetz geregelt. Bei den anderen Personen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, sieht die geltende Beschäftigungsverfahrensverordnung dieses Recht nach dreijährigem Aufenthalt vor. Da auf den Aufenthalt auch die Zeiten eines Asylverfahrens und die Zeiten des Aufenthalts mit einer Duldung angerechnet werden, ist auch bei dieser Gruppe davon auszugehen, dass sie schon jetzt durchweg jede Beschäftigung aufnehmen dürfen. Daher ist es auch bei dieser Gruppe sinnvoll, das Recht auf uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt zur Rechtsvereinfachung künftig alleine vom Besitz der Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen.
Der Grundsatz, dass alle Ausländerinnen und Ausländer, die sich hier rechtmäßig aufhalten, auch arbeiten dürfen, trägt außerdem dazu bei, es diesem Personenkreis zu erleichtern, ihren Lebensunterhalt durch die Ausübung von Beschäftigungen zu bestreiten, anstatt soziale Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen.
III. Bisherige Regelungen, die nicht in die neue Verordnung übernommen werden
Nicht in die Verordnung übernommen werden die bisherigen §§ 1, 17, 25, 32 und 38 der BeschV. Diese Grundsatznormen, die den jeweiligen Abschnitt en der Beschäftigungsverordnung vorangestellt waren, hatten keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Auch die Verfahrens- und Übergangsregelungen der bisherigen §§ 44, 45 Absatz 1 und des § 46 BeschV werden nicht mehr benötigt und deswegen nicht in die neue Verordnung übernommen.
Weiter werden Vorschriften für gering qualifizierte Saisonarbeitnehmer, Schaustellergehilfen und Haushaltshilfen (§§ 18, 19 und 21 BeschV) gestrichen, für die keine Notwendigkeit mehr besteht, weil der Arbeitskräftebedarf mit Unionsbürgern gedeckt werden kann.
Außerdem werden die Vorschriften für Fertighausmonteure (§ 35 BeschV) und Sozialarbeiter (§ 29 BeschV) gestrichen, die heute so gut wie keine praktische Bedeutung mehr haben.
Die §§ 42 und 43 der bisherigen BeschV sind in Zukunft ebenfalls entbehrlich, weil die wesentlichen Normen, für die das Verbot privater Arbeitsvermittlung galt, aufgehoben werden. Bei den noch vorhandenen Regelungen (Ferienbeschäftigungen im neuen § 14 Absatz 2, Gastarbeitnehmerabkommen im neuen § 28 Absatz 2, Pflegekräfte als Teil des neuen § 7 Absatz 2 Nummer 1) ist die Vermittlung der Bundesagentur beziehungsweise das Vorliegen einer Gastarbeitnehmer-Vereinbarung weiter Voraussetzung des Zulassungstatbestandes. Die Einbindung der Bundesagentur für Arbeit ist damit zwingende Voraussetzung für die Erfüllung des Zulassungstatbestandes. Wenn diese Bedingung nicht eingehalten wird, ist keine Erteilung des Aufenthaltstitels möglich. Das Verbot der privaten Arbeitsvermittlung ist also nicht erforderlich, um eine gesteuerte Arbeitsmigration im Bereich der Ferienbeschäftigungen, der Gastarbeitnehmerabkommen und der Pflegekräfte zu gewährleisten.
Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 43 BeschV kann als Folge der Aufhebung des § 42 ebenfalls aufgehoben werden.
Bei der Überführung der Beschäftigungsverfahrensverordnung werden die Vorschriften über den Zugang der ausländischen Familienangehörigen (§§ 3, 3a und § 8 der bisherigen BeschVerfV) mit Aufenthaltserlaubnis und die Vorschrift über die Anwendung der Regelungen des Beschlusses Nr. 001/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei ( § 15 BeschVerfV) nicht übernommen. Durch die im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vorgesehene Neuregelung des § 27 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes soll allen ausländischen Familienangehörigen ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt eingeräumt werden. Verordnungsregelungen sind daher nicht mehr erforderlich. Die Vorschrift zu den assoziationsrechtlichen Regelungen kann gestrichen werden, da diese Regelungen auf Grund der in den letzten Jahren erfolgten Erleichterungen gegenüber dem nationalen Recht keine günstigeren Regelungen mehr über den Zugang türkischer Staatsangehöriger zur Beschäftigung vorsehen. Außerdem hat die Vorschrift lediglich deklaratorischen Charakter, da das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei und die Beschlüsse des Assoziationsrates nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Teil der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen sind und damit Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht haben. Sofern sich auf Grund der Rechtsprechung ergeben sollte, dass der Beschluss Nr. 001/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei auch weiter günstigere Regelungen gegenüber den nationalen Regelungen vorsehen sollte, bleiben die sich aus dem Beschluss ergebenden Ansprüche daher bei der Entscheidung über die Gewährung des Zugangs zum Arbeitsmarkt ohnehin weiter unmittelbar zu berücksichtigen.
Außerdem werden die Übergangsregelungen, die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 erfolgt sind, nicht übernommen ( § 16 BeschVerfV). Soweit die Ausländerinnen und Ausländer, die unter die Übergangsregelungen gefallen sind, auch heute noch im Bundesgebiet leben, halten sie sich inzwischen länger als sieben Jahre hier auf und haben damit auf der Grund der Dauer ihres Aufenthaltes ein unbeschränktes Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt.
IV. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
Erfüllungsaufwand
Aus den Änderungen der Verordnung resultieren keine nennenswerten Änderungen des Erfüllungsaufwandes.
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger werden zwei Informationspflichten neu eingeführt, insgesamt vier Informationspflichten werden geändert und sechs Informationspflichten werden abgeschafft:
Neu ist die Möglichkeit der Antragstellung im Rahmen der Einführung des § 6 Absatz 2. Erstmals besteht die Möglichkeit in Ausbildungsberufen, einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten.
Schätzungen zufolge wird es jährlich etwa 1 000 Zulassungsanträge geben. Bei einem zeitlichen Aufwand von 15 Minuten je Antrag ergibt sich ein Gesamtaufwand von etwa 250 Stunden.
Der Erfüllungsaufwand für die weitere neue, die vier geänderten sowie die sechs abgeschafften Informationspflichten haben keine nennenswerten Änderungen des Erfüllungsaufwandes zur Folge.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird eine Informationspflicht neu eingeführt, drei Informationspflichten werden geändert und neun Informationspflichten werden abgeschafft.
Erstmals besteht gemäß § 6 Absatz 2 die Möglichkeit in Ausbildungsberufen, einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Die Arbeitgeber müssen den für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Nachweis erbringen, dass die ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vergleichbaren Arbeitsbedingungen beschäftigt sind wie Inländische.
Bei einer geschätzten Antragszahl von jährlich 1 000 Fällen ergibt sich bei einem Kostenaufwand von etwa 5,30 Euro pro Fall eine Mehrbelastung von etwa 5 300 Euro.
Der Erfüllungsaufwand für die drei geänderten und die fünf abgeschafften Informationspflichten haben keine nennenswerten Änderungen des Erfüllungsaufwandes zur Folge.
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Bundesagentur für Arbeit werden zwei Informationspflichten neu eingeführt, vier Informationspflichten werden geändert und neun Informationspflichten werden abgeschafft.
Der neue Zulassungstatbestand des § 6 Absatz 2 BeschV erfordert die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, allerdings ist für die Erteilung der Zustimmung keine Vorrangprüfung erforderlich.
Es wird schätzungsweise jährlich rund 1 000 Fälle geben. Für die Bearbeitung der Zustimmungsanfragen ergibt sich bei einem zeitlichen Aufwand von 15 Minuten je Antrag und einem Stundensatz von 27,40 Euro für Bedienstete des mittleren Dienstes eine Erhöhung des Erfüllungsaufwandes 6 850 Euro jährlich.
Die weitere neue, die vier geänderten sowie die neun abgeschafften Informationspflichten haben keine nennenswerten Änderungen des Erfüllungsaufwandes zur Folge.
Es ist zu erwarten, dass die Nachfrage nach Visa zum Zweck der Einreise durch die Einführung des Öffnungstatbestandes für Ausbildungsabsolventinnen und Ausbildungsabsolventen um schätzungsweise 1.000 Fälle steigt. Der damit verbundene, aktuell geschätzte zusätzliche personelle und sachliche Aufwand beim Auswärtigen Amt wird voraussichtlich kompensiert werden, denn künftig wird die Visumspflicht für drittstaatsangehörige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegfallen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, und künftig unter die Nichtbeschäftigungsfiktion fallen, wenn sie eine Dienstleistung nach § 21 BeschV erbringen.
4. Weitere Kosten
Keine.
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht, die zukünftig geschlechtergerecht formuliert werden. Frauen und Männer sind von den Regelungen nicht unterschiedlich betroffen.
VI. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Die Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Regelungen tragen dazu bei, den zunehmenden Bedarf an Fachkräften zu decken und damit das wirtschaftliche Wachstum zu fördern.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Beschäftigungsverordnung):
Die Verordnungsermächtigungen für die Beschäftigungsverordnung sind § 19a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 42 Absatz 1 und 2 des AufenthG sowie § 61 Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes.
Zu § 1 (Anwendungsbereich der Verordnung, Begriffsbestimmungen):
In Absatz 1 wird der Anwendungsbereich der Verordnung geregelt. Dadurch wird deutlich, dass Gegenstand der Verordnung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist, unabhängig davon, ob ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung erteilt werden soll oder ob es um den Arbeitsmarktzugang für die in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer geht, die keinen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung haben.
In Absatz 2 wird die Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit definiert. Die Definition entspricht den bestehenden gesetzlichen Vorgaben des § 39 AufenthG. Damit werden in den einzelnen Regelungen der Verordnung Verweise entbehrlich. Dadurch wird die Verordnung leichter lesbar.
Zu § 2 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen):
Mit dieser Vorschrift werden die Regelungen, die bisher die Voraussetzungen für die Zulassung zur Beschäftigung von besonders qualifizierten Fachkräften regeln, an zentraler Stelle der Verordnung zusammengefasst und hervorgehoben.
Nach Absatz 1 Nummer 1 wird bei dem Personenkreis der Hochqualifizierten generell auf die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis verzichtet. Nach dem geltenden Recht ist die Zustimmungsfreiheit auf die Regelbeispiele der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen sowie an Lehrpersonen, die in herausgehobener Position tätig sind, beschränkt.
Absatz 1 Nummer 2 enthält die Regelungen zur Erteilung einer Blauen Karte EU, die sich nach geltendem Recht in § 3a und § 41a Absatz 1 BeschV befinden.
Absatz 1 Nummer 3 entspricht dem geltenden Recht, nach dem ausländische Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss ohne Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme einer dem Studium angemessenen Beschäftigung erhalten können.
Absatz 2 enthält die bisherigen Regelungen zur Erteilung einer Blauen Karte an Fachkräfte in Mangelberufen. Diese können mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU erhalten, wenn sie zu vergleichbaren Arbeitsbedingungen beschäftigt sind, wie inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf die Vorrangprüfung wird dabei jedoch verzichtet. Bisher befinden sich die Regelungen in § 27 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und § 41a Absatz 2 BeschV.
Absatz 3 enthält die bisherige Regelung des § 27 Absatz 1 Nummer 1 BeschV, nach der ausländische Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer ihrer Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erhalten können. Im Gegensatz zu den Erteilungsvoraussetzungen der Blauen Karte EU ist hier kein Mindesteinkommen erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit muss aber wie in den Fällen des bisherigen § 27 Absatz 1 Nummer 1 der Beschäftigung zustimmen. Dabei führt sie sowohl die Vorrangprüfung als auch die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch.
Die Regelung des bisherigen § 27 Absatz 1 Nummer 2 BeschV wird nicht in die neue Verordnung übernommen. Für die Aufrechterhaltung dieser historisch gewachsenen Sonderregelung besteht im Hinblick auf die für die Ausübung dieser Berufe inzwischen eingeführten neuen Ausbildungsgänge kein Bedarf mehr. IT-Fachkräfte mit Hochschulausbildung haben seit dem 1. August 2012 die Möglichkeit, die Blaue Karte EU in Mangelberufen in Anspruch zu nehmen. Diejenigen IT-Fachkräfte, die keinen Hochschulabschluss vorweisen können, haben bei entsprechendem Bedarf an Arbeitskräften zukünftig die Möglichkeit, auf der Grundlage des neuen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BeschV Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten.
Absatz 4 enthält die bisherige Regelung des § 41a Absatz 1 Satz 2, wonach das Bundesministerium des Innern das für die Erteilung der Blauen Karte EU maßgebliche Mindestgehalt jährlich im Bundesanzeiger bekanntgibt.
Zu § 3 (Führungskräfte):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 4 BeschV.
Zu § 4 (Leitende Angestellte und Spezialisten):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 28 BeschV.
Zu § 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 5 BeschV. Die Zustimmungsfreiheit für die Beschäftigung von Lehrkräften im Bereich der Privatschulen wird dabei über die Beschäftigung an Ersatzschulen hinaus auf die Beschäftigung an Ergänzungsschulen ausgeweitet, soweit diese nach den Schulgesetzen der Länder als allgemeinbildende Schulen anerkannt sind.
Zu § 6 (Ausbildungsberufe):
Mit dieser Vorschrift werden die Voraussetzungen neu geregelt, unter denen ausländische Fachkräfte zu Beschäftigungen in den Ausbildungsberufen zugelassen werden können. Nach dem geltenden Recht ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in den Ausbildungsberufen auf Ausländerinnen und Ausländer beschränkt, die eine Berufsausbildung in Deutschland absolviert haben und im erlernten Beruf arbeiten möchten. Diese Möglichkeit besteht für die Beschäftigung in allen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer.
Fachkräfte, die ihre berufliche Qualifikation zur Beschäftigung in Ausbildungsberufen im Ausland erworben haben, können nach geltendem Recht keinen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Einzige Ausnahme ist die Zulassung von Pflegefachkräften, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Vermittlungsabsprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes getroffen hat. Der demografische Wandel und der Strukturwandel hin zu wissensintensiven Produkten und Dienstleistungen werden in den nächsten Jahren auch den Bedarf an gut ausgebildeten Facharbeiterinnen und Facharbeitern in den Ausbildungsberufen erhöhen. Vor diesem Hintergrund wird in dieser Vorschrift ein neuer Zulassungstatbestand für Fachkräfte mit im Ausland abgeschlossener Berufsausbildung eingeführt:
Absatz 1 sieht entsprechend dem bisherigen § 27 Absatz 1 Nummer 4 BeschV vor, dass Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben, eine ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung aufnehmen können. Staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe sind alle anerkannten Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach BBiG und HwO sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse oder diesen Berufsabschlüssen entsprechende Qualifikationen. Umfasst sind z.B. auch schulische Ausbildungen, die zu einem reglementierten Beruf führen (z.B. Erzieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte).
Absatz 1 Satz 2 stellt entsprechend der bisherigen Definition der qualifizierten Berufsausbildung in § 25 Satz 2 BeschV klar, dass eine Beschäftigung wie bisher nur möglich ist, wenn die berufliche Qualifikation im Rahmen einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung erworben worden ist.
Absatz 2 regelt, dass ausländische Fachkräfte, die ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben haben, künftig grundsätzlich zur Beschäftigung in allen staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen zugelassen werden können, soweit die Zulassung erforderlich wird, um die Nachfrage nach entsprechend qualifizierten Kräften ausreichend zu decken und damit Engpässe an Fachkräften zu Lasten der deutschen Wirtschaft zu vermeiden.
Um zu gewährleisten, dass die ausländischen Kräfte die für eine Beschäftigung als Fachkraft erforderliche Qualifikation besitzen, muss die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einer in Deutschland absolvierten qualifizierten Berufsausbildung nach den Regelungen des Bundes oder der Länder zur beruflichen Anerkennung festgestellt haben.
Um bei zukünftig auftretendem Bedarf flexibel reagieren zu können, sieht die Regelung für die Bundesagentur für Arbeit Elemente zur Steuerung der Zulassung der ausländischen Fachkräfte vor, die zusätzlich erfüllt sein müssen:
Nach Nummer 1 kann die Erteilung der Zustimmung daran geknüpft werden, dass die Fachkräfte auf der Grundlage einer Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit angeworben werden. Dieses Steuerungselement ist bereits im geltenden Recht bei der Gewinnung von Pflegefachkräften vorgesehen Solche Absprachen bieten sich an, um die Interessen der Herkunftsländer zu berücksichtigen, und so beispielsweise einen für das Herkunftsland nachteiligen "Brain Drain" zu vermeiden. Durch die Zusammenarbeit der Arbeitsverwaltungen wird außerdem die Bewerberansprache im Ausland zur Gewinnung der Fachkräfte erleichtert.
Die Nummer 2 sieht vor, dass die Bundesagentur für Arbeit unter Berücksichtigung der vorhandenen Arbeitsmarktdaten über die Entwicklung des Arbeitskräfteangebots und die Arbeitskräftenachfrage für einzelne Berufe und Berufsgruppen feststellen kann, dass die Zulassung aufgrund der vorhandenen Engpässe arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist. Wesentliche Indikatoren sind das Verhältnis von Arbeitssuchenden zu offenen Stellen, die Dauer der Wiederbesetzung einer offenen Stelle sowie die Zahl der sich bereits in Ausbildung befindlichen Personen und der zu erwartenden Altersabgänge. Dabei ist auch der Einschaltungsgrad der Bundesagentur für Arbeit bei der Vermittlung offener Stellen zu berücksichtigen. Die Bundesagentur für Arbeit wird darüber hinaus auch die Erkenntnisse des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und anderer Wissenschaftsinstitute berücksichtigen sowie weitere Akteure beteiligen und deren Kenntnisse über die Entwicklung des Bedarfs an Arbeitskräften in die Beurteilung des Arbeitsmarktes berücksichtigen. Die Auffassung der Sozialpartner wird durch die Beteiligung der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit in den Meinungsbildungsprozess einbezogen. Der Auffassung der Bundesregierung zur beschäftigungspolitischen Situation kann durch die Ausübung der Fachaufsicht Geltung verschafft werden.
In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 kann die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung auf bestimmte Berufe beschränken, bedarfsabhängige Zulassungsquoten festlegen oder die Zulassung auf bestimmte Herkunftsländer begrenzen. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, besonders flexibel auf bestimmte Bedarfssituationen zu reagieren und gegebenenfalls die Anwerbung auf die Staaten zu konzentrieren, die über Fachkräfte mit den benötigten Qualifikationen verfügen und bei denen die Anwerbung nicht gegen die Interessen der Herkunftsstaaten erfolgt. Die Auffassung der Bundesregierung, insbesondere zu außen- und entwicklungspolitischen Gesichtspunkten dieser Entscheidung, findet dabei Berücksichtigung. Nach Absatz 3 erfolgt die Zustimmung zur Beschäftigung ohne Vorrangprüfung. Dies entspricht in den Fällen des Absatz 1 dem geltenden Recht. In den Fällen des Absatzes 2 gehört die Feststellung des allgemeinen Bedarfs an Zuwanderung zu den Zulassungsvoraussetzungen und rechtfertigt damit, auf eine Prüfung im Einzelfall zu verzichten. Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit bleibt in beiden Fällen, dass die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer Facharbeiterinnen und Facharbeiter entsprechen.
Zu § 7 (Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen):
Die Vorschrift fasst die bisherigen Regelungen für Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen zusammen.
Zur weiteren Erleichterung ihrer Zulassung sieht die Nummer 1 dabei vor, dass den Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen, die einen ausländischen Hochschulabschluss besitzen, der Aufenthaltstitel für die Aufnahme einer ihrem Studium entsprechenden Beschäftigung künftig zustimmungsfrei erteilt werden kann. Nach dem geltenden Recht setzt die Zulassung in diesen Fällen eine Zustimmung voraus, die von der Bundesagentur für Arbeit bereits jetzt ohne Vorrangprüfung erteilt wird.
Da davon auszugehen ist, dass auch die Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen, die an Stelle einer Hochschulausbildung in ihrem Herkunftsstaat zusätzlich eine in Deutschland als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung absolviert haben, die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration im Allgemeinen mitbringen, soll ihnen die Aufnahme von Beschäftigungen in den Ausbildungsberufen in der selben Weise erleichtert werden. Dazu sieht die Regelung der Nummer 2 vor, dass ihnen die Aufnahme von Beschäftigungen, die ihren Ausbildungen entsprechen, ebenfalls ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht werden kann.
Nummer 3 entspricht dem bisherigen § 2 Absatz 1 BeschV. Nach dieser Vorschrift kann den Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung in Deutschland weiter ohne Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit und damit unabhängig von der Situation auf dem deutschen Ausbildungsmarkt erteilt werden.
Zu § 8 (Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen)
Mit der Vorschrift wird die bisherige Regelung des § 24 BeschV unter Anpassung an die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Gesetz vom 6. Dezember 2011, BGBl. I S. 2515) übernommen.
Die Vorschrift regelt die Zustimmung zur Beschäftigung, die ausländische Fachkräfte im Rahmen von Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit erbringen oder die zur Erreichung der Voraussetzungen der Berufszulassung beziehungsweise des Führens der Berufsbezeichnung erforderlich ist.
So sehen bestimmte Regelungen des Bundes oder der Länder zur beruflichen Anerkennung im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung Verfahren zur Überprüfung der beruflichen Kompetenzen vor, die praktische Tätigkeiten umfassen können (z.B. Qualifikationsanalyse nach § 14 BQFG).
In den reglementieren Berufen sind für die endgültige Berufszulassung gegebenenfalls bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen (z.B. Anpassungslehrgänge, Sprachkurse, Lehrgänge zur Vorbereitung auf Prüfungen), die praktische Tätigkeiten umfassen oder erforderlich machen können. Für den Zeitraum der Erfüllung dieser Voraussetzungen kann ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nach § 17 oder § 18 AufenthG erteilt werden.
Zu § 9 (Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt):
Mit der Vorschrift werden die bisher in § 3b der Beschäftigungsverfahrensverordnung enthaltenen Regelungen über den uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nach zweijähriger Beschäftigung oder dreijährigem Aufenthalt in die Beschäftigungsverordnung übernommen. Für die Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung in Deutschland aufhalten, ergibt sich die Geltung dieser Vorschrift bisher nur über die Verweisungsvorschrift des § 44 BeschV.
Da diese Aufenthaltstitel zunächst nur befristet erteilt werden, hat die Frage, ab wann ein uneingeschränktes Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt besteht, eine erhebliche Bedeutung für die Entscheidung, nach Deutschland zuzuwandern. Um den ausländischen Fachkräften die Entscheidung für die Zuwanderung zu erleichtern, soll die Übernahme dieser Regelungen in die Beschäftigungsverordnung dazu beitragen, dass sie leichter erkennen können, ab wann sie nach der ersten Zulassung zur Beschäftigung uneingeschränkt in Deutschland arbeiten dürfen.
Von der Anrechnung auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 ausgeschlossen sind nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 künftig nur noch Beschäftigungszeiten, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war. Nach geltender Rechtslage ist auch die Anrechnung von zustimmungsfreien Beschäftigungszeiten nach der bisherigen BeschV oder der bisherigen BeschVerfV ausgeschlossen, zum Beispiel Beschäftigungszeiten von Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen.
Zu § 10 (Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 31 BeschV.
Zu Klarstellung wird die Regelung, wonach die Zustimmung ohne Vorrangprüfung erteilt wird, in einem eigenen Satz geregelt und die Vorschrift wird in zwei Absätze untergliedert.
Zu § 11 (Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche):
Die Vorschrift übernimmt die bisherigen Regelungen des § 26 BeschV. Die mit dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der EU in § 45 Absatz 3 BeschV bis Juli 2015 geltende Befristung der erstmaligen Zustimmung zur Beschäftigung der Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche auf ein Jahr wird dabei mit dem neuen Absatz 2 Satz 2 in die Vorschrift übernommen.
Zusätzlich wird klargestellt, dass die Zustimmung nach Absatz 1 ohne Vorrangprüfung erteilt wird. Der Anwendungsbereich des Absatz 3 wird auf die Beschäftigungen nach den Absätzen 1 und 2 begrenzt.
Zu § 12 (Aupair-Beschäftigungen):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 20 BeschV. Das Höchstalter für die Aupair-Beschäftigungen wird von 25 auf 27 Jahre angehoben und die deutsche Sprache muss nicht mehr wie bisher als Muttersprache gesprochen werden. Es ist künftig lediglich erforderlich, dass Deutsch als Familiensprache gesprochen wird. Damit wird dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziel entsprochen, die Aupair-Beschäftigungen attraktiver auszugestalten. Die neue Altersgrenze bewegt sich im Rahmen des Europäischen Übereinkommens über die Aupair-Beschäftigung, wonach Aupair-Beschäftigte nicht älter als 30 Jahre sein dürfen. Zusätzlich wird klargestellt, dass die Zustimmung ohne Vorrangprüfung erteilt wird.
Zu § 13 (Hausangestellte von Entsandten):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 22 BeschV. Zusätzlich wird die Zustimmung zur Beschäftigung auch für Personen ermöglicht, die auf der Grundlage der Wiener Übereinkommen über diplomatische und über konsularische Beziehungen als private Hausangestellte zur Kinderbetreuung bereits im Ausland eingestellt worden sind. Zusätzlich wird klargestellt, dass die Zustimmung ohne Vorrangprüfung erteilt wird. Nicht erfasst werden dagegen private Hausangestellte von in Deutschland akkreditierten Diplomatinnen und Diplomaten. Für diesen Personenkreis gelten nach wie vor die Bestimmungen der Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amts.
Zu § 14 (Sonstige Beschäftigungen):
In dieser Vorschrift werden die bisherigen Regelungen für die Beschäftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwerb dienen (§ 9 BeschV), und über die Zulassung von Studentinnen und Studenten sowie Schülerinnen und Schülern aus dem Ausland zu Ferienbeschäftigungen in Deutschland (§ 10 BeschV) zusammengefasst.
Zu § 15 (Praktika zu Weiterbildungszwecken):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 2 Absatz 2 BeschV. In die Nummer 2 werden zusätzlich auch Praktika einbezogen, die im Rahmen von Programmen der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit gefördert werden.
Zu § 16 (Geschäftsreisende):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 6 BeschV. Danach ist bei Personen, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber bis zu längstens drei Monate im Jahr in das Bundesgebiet entsandt werden, um hier Verträge abzuschließen, keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich. Die Nummer 2 wird an die Bedürfnisse des heutigen Geschäftslebens angepasst, in denen die Dienstleistungserbringung und der Handel mit Dienstleistungen eine zunehmende Rolle spielt.
Danach gilt die Zustimmungsfreiheit auch für Tätigkeiten, die zur Vorbereitung von Vertragsangeboten oder zur späteren Überwachung der Ausführung des Vertrages erforderlich sind.
Mit der Nummer 3 werden in die Regelung Personen neu aufgenommen, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber für bis zu ebenfalls längstens drei Monate im Jahr in eine Niederlassung in Deutschland entsandt werden, um die Abläufe im deutschen Unternehmensteil zu überwachen und dessen Geschäftstätigkeit zu steuern. Auch die Gründung eines inländischen Unternehmensteils ist von der Neuregelung künftig umfasst, um die Vorschrift an die Definition der Geschäftsreisenden im Freihandelsrecht anzupassen.
Zu § 17 (Betriebliche Weiterbildung):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 2 Absatz 3 BeschV, nach der im Ausland beschäftigte Fachkräfte international tätiger Konzerne oder Unternehmen für bis zu drei Monate im Jahr in den inländischen Konzern- oder Unternehmensteilen entsandt werden können, um hier an betrieblichen Weiterbildungen teilzunehmen oder als Fortbilder Schulungen durchzuführen.
Zu § 18 (Journalistinnen und Journalisten):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 8 BeschV.
Zu § 19 (Werklieferungsverträge):
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 11 BeschV, Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 36 BeschV. Die Befristungsregelung des Satzes 2 wurde in den Satz 1 übernommen.
Zu § 20 (Internationaler Straßen- und Schienenverkehr):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 13 BeschV. Ergänzend wird die Überführung von Fahrzeugen geregelt und die Vorschriften zur Personenbeförderung mit Schienenfahrzeugen klarer gefasst.
Zu § 21 (Dienstleistungserbringung):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 15 BeschV.
Zu § 22 (Besondere Berufsgruppen):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 7 BeschV. In Nummer 5 wird aber auf die Anzeigepflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bei der Beschäftigung von Fotomodellen, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen zur Vereinfachung ihrer Zulassung zur Beschäftigung verzichtet.
Mit Nummer 7 wird die Vorschrift außerdem um einen neuen Zulassungstatbestand für Dolmetscherinnen und Dolmetscher ergänzt. Nach geltendem Recht können ausländische Unternehmen bisher nur eigene Mitarbeiter nach Deutschland entsenden, um hier Besprechungen mit inländischen Geschäftspartnern oder Verkaufs- oder Vertragsverhandlungen zu führen. Dies gilt auch für Personen, die bei den Besprechungen und Verhandlungen zur Übersetzung erforderlich sind. Mit der vorgesehenen Neuregelung wird es den Unternehmen mit Sitz im Ausland ermöglicht, sich dabei künftig auch von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern aus externen Übersetzungs- und Dolmetscherbüros begleiten zu lassen.
Zu § 23 (Internationale Sportveranstaltungen):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 12 BeschV.
Zu § 24 (Schifffahrt- und Luftverkehr):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 14 BeschV.
Zu § 25 (Kultur und Unterhaltung):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 23 BeschV.
Zu § 26 (Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 34 BeschV. Es wird klargestellt, dass die Vorschrift auf die Ausübung jeder Beschäftigung und auf Entsendungstatbestände anwendbar ist.
Zu § 27 (Grenzgängerbeschäftigung):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 37 BeschV.
Zu § 28 (Deutsche Volkszugehörige):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 33 der Beschäftigungsverordnung.
Zu § 29 (Internationale Abkommen):
Mit dieser Vorschrift werden die bisherigen Regelungen der §§ 39, 40 und 41 BeschV über die Zulassung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen oder Übereinkommen in einer Norm zusammengefasst.
Absatz 1 entspricht der bisherigen Vorschrift des § 39 BeschV über die Zulassung zur Ausübung von Beschäftigungen im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmer, die von Deutschland in den Jahren von 1988 bis 1991 geschlossen worden sind. Im Rahmen der Vereinbarungen können Unternehmen aus den Vertragsstaaten in begrenzter Zahl ihre Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, um hier Werkverträge auszuführen. Ziel dieser Vereinbarungen war es, einen Beitrag zur Unterstützung des damaligen Reformprozesses in den ost - und südosteuropäischen Staaten nach der Öffnung Osteuropas zu leisten.
Für die meisten Vertragsstaaten sind die Vereinbarungen auf Grund der Beitritte zur Europäischen Union und der damit für die Unternehmen aus diesen Staaten verbundenen Dienstleistungsfreiheit inzwischen gegenstandslos geworden. Die Vereinbarungen mit Bulgarien und Rumänien werden mit dem Auslaufen der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit bestehenden Übergangsregelungen zum 1. Januar 2014 gegenstandslos, die derzeit noch bei der Entsendung von Arbeitnehmern zu Arbeiten im Baugewerbe, einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, bei der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln und bei Tätigkeiten von Innendekorateuren gelten.
Mit Drittstaaten bestehen daher nur noch Vereinbarungen mit der Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien. Der Abschluss neuer Vereinbarungen mit Drittstaaten ist vor dem Hintergrund der mit den Abkommen damals verfolgten Ziele nicht beabsichtigt. Der Anwendungsbereich der Regelung wird daher mit der vorgesehenen Neufassung auf die bestehenden Werkvertragsarbeitnehmerabkommen begrenzt.
Auf die Übernahme des bisherigen Absatzes 1 des § 39 BeschV wird bei der neuen Vorschrift verzichtet, da sich die darin enthaltenen Voraussetzungen für die Zulassung der Werkvertragsarbeitnehmer bereits aus den Abkommen selbst ergeben. Absatz 1 Satz 1 sieht dementsprechend vor, dass sich die Erteilung der Zustimmungen zur Beschäftigung nach dem durch die einzelnen Abkommen vorgegebenen Rahmen richtet. Dies schließt ein, dass auch die Verfahrensregelungen und Erleichterungen unverändert fortgeführt werden können, die bei der Anwendung der Abkommen, wie zum Beispiel bei der Wiederzulassung der Werkvertragsarbeitnehmer nach einer nur kurzfristigen Vorbeschäftigung im Bundesgebiet, in Absprache mit den Vertragsstaaten gängige Praxis geworden sind. Mit Absatz 1 Satz 2 wird für die ausländischen Werkvertragsunternehmen, die auf Grund des Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit zur Steuerung und Abwicklung ihrer Projekte Niederlassungen oder Zweigstellen im Inland gegründet haben, die bisher in § 39 Absatz 2 BeschV geregelte Möglichkeit übernommen, in dem dafür erforderlichen Umfang leitendes Personal und Verwaltungspersonal entsenden zu können. Mit Absatz 1 Satz 3 wird außerdem die bisher in § 39 Absatz 3 BeschV geregelte Möglichkeit der Beschränkung der im Baugewerbe Beschäftigten im Verhältnis zu den Mitarbeitern des inländischen Unternehmens fortgeschrieben. Die Weitergeltung beider Vorschriften ist erforderlich, weil die jeweiligen Abkommen keine entsprechende Regelung vorsehen. Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 40 BeschV zu den Gastarbeitnehmer-Vereinbarungen.
Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den Absätzen 3 bis 5 des bisherigen § 41 BeschV.
Die Absätze 1 und 2 des früheren § 41 BeschV werden demgegenüber gestrichen, weil sie lediglich die gesetzlichen Regelungen des § 18 Absätze 3 und 4 sowie des § 39 Absatz 1 Satz 2 AufenthG wiedergeben und damit keinen Regelungsinhalt haben.
Zu § 30 (Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel):
Die Vorschrift wird über den bisherigen Inhalt des § 16 BeschV hinaus erweitert: Für Führungskräfte nach § 3 wird der Zeitraum, für den die Tätigkeit nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsrechts gilt, den Bedürfnissen der Praxis angepasst und auf bis zu sechs Monate innerhalb von zwölf Monaten ausgedehnt.
Zukünftig fallen außerdem drittstaatsangehörige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, unter die Nichtbeschäftigungsfiktion, wenn sie eine Dienstleistung nach § 21 BeschV erbringen. Dies führt dazu, dass sie kein Visum mehr benötigen, wenn sie Staatsangehörige von im Anhang II der EG-Visa Verordnung genannten Staaten (Positivstaater) sind und in Deutschland bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten eine Dienstleistung erbringen.
Zur einfacheren Lesbarkeit der Vorschrift werden die einzelnen Tatbestände nummeriert. Der bisherige Satz 2 wird als Nummer 4 in die Vorschrift übernommen.
Zu § 31 (Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen):
Mit der Vorschrift wird bestimmt, dass künftig allen Ausländerinnen und Ausländern, die sich mit einer aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, die uneingeschränkte Erlaubnis zur Beschäftigung von den Ausländerbehörden ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, sofern sie nicht ohnehin bereits auf Grund des Aufenthaltsgesetzes freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
Zu § 32 (Beschäftigung von Personen mit Duldung)
Mit dieser Vorschrift werden die bisherigen Regelungen über den Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zusammengefasst, die eine Duldung besitzen.
Absatz 1 regelt wie bisher die Voraussetzungen, unter denen dieser Personengruppe Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung erteilt werden können. Die ersten beiden Sätze entsprechen der bisherigen Regelung des § 10 Absatz 1 BeschVerfV.
Die Absätze 2 und 3 entsprechen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Berufsausbildung und von Beschäftigungen als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenfalls den bisherigen Regelungen. Die in Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Beschäftigungen entsprechen den Beschäftigungen, die von den Ausländerbehörden schon bisher ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden konnten (§ 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 BeschVerfV). Im Unterschied zum geltenden Recht wird mit Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 aber künftig auch bei der Aufnahme einer Berufsausbildung und der Aufnahme von Beschäftigungen nach vierjährigem Aufenthalt auf die Zustimmung der Bundesagentur verzichtet. Dafür spricht, dass die Zustimmungen in diesen Fällen von der Bundesagentur schon bisher ohne Prüfung des Arbeitsmarktes und der Arbeitsbedingungen zwingend zu erteilen sind (§ 10 Absatz 2 BeschVerfV).
Zu § 33 (Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung)
Die Vorschrift entspricht weitestgehend der bisherigen Regelung des § 11 BeschVerfV.
Um deutlicher zu machen, dass die Erlaubnis zur Beschäftigung oder betrieblichen Berufsausbildung von den Ausländerbehörden aber nur dann versagt werden kann, wenn das persönliche Verhalten der geduldeten Ausländerin oder des geduldeten Ausländers ursächlich dafür ist, dass keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchgeführt werden können, wird in den Absatz 2 ergänzend aufgenommen, dass die Versagung einer Erlaubnis zur Beschäftigung durch die Ausländerbehörden eine "eigene Täuschung" der betroffenen Person über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder "eigene falsche Angaben" voraussetzt. Damit soll gewährleistet werden, dass den Betroffenen nicht das Verhalten ihrer Familienangehörigen zu gerechnet wird.
Zu § 34 (Beschäftigung von Personen im Asylverfahren)
Die Vorschrift entspricht hinsichtlich der Beschäftigungen, die von den Ausländerbehörden Asylbewerberinnen und Asylbewerbern ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden konnten, den bisherigen Regelungen (§ 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 BeschVerfV).
Zu § 35 (Beschränkung der Zustimmung)
Mit den Absätzen 1 und 2 werden die bisher in § 13 BeschVerfV geregelten Möglichkeiten, die Zustimmungen zur Beschäftigung zu beschränken, übernommen. Mit dem Absatz 3 wird die bisher in § 45 Absatz 2 BeschV geregelte Befristung für die Erteilung von Zustimmungen zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck betrieblicher Aus - und Weiterbildungen als Verfahrensregelung aus systematischen Gründen unverändert in die Regelungen über die Beschränkungen der Zustimmungen aufgenommen.
Absatz 1 Nummer 3 wird klarer gefasst.
Zu § 36 (Reichweite der Zustimmung)
Die Absätze 1 bis 4 der Vorschrift entsprechen den bisherigen Regelungen des § 14 BeschVerfV. Mit dem Absatz 5 wird die bisher in § 6 BeschVerfV geregelte Verlängerung der Zustimmungen zur Fortsetzung von Beschäftigungen nach einjähriger Beschäftigung beim selben Arbeitgeber als weitere Verfahrensregelung über die Reichweite der Zustimmungen in die Vorschrift eingegliedert.
Zu § 37 (Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung)
Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des § 14a BeschVerfV.
Zu § 38 (Härtefallregelung)
Mit der Vorschrift wird die bisherige Regelung des § 7 BeschVerfV übernommen. Damit wird der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht, in besonders gelagerten Einzelfällen von der Anwendung der Vorrangprüfung abzusehen und eine Zustimmung zur Beschäftigung ohne Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Angebots bevorrechtigter Arbeitsuchender zu erteilen, wenn die Versagung der Zustimmung zur Aufnahme dieser Beschäftigung die betroffene Ausländerin oder den Ausländer unter Berücksichtigung ihrer oder seiner Lebensumstände in außergewöhnlicher Weise belasten und übermäßig hart treffen würde.
Die Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums des Innern für die Aufenthaltsverordnung ergibt sich aus § 99 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes.
Es handelt sich um Folgeänderungen, die wegen Übernahme der bisherigen Regelung des § 16 BeschV in den neuen § 30 BeschV erforderlich sind. Die nach § 30 Nummer 1 BeschV vorgesehene Erhöhung des Zeitraumes, in dem die Tätigkeit von Führungskräften nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gilt, wird in der Weise übernommen, dass sie schengenrechtlich kompatibel ist, womit diesem Personenkreis der Aufenthalt im Bundesgebiet für den Zeitraum von drei Monaten innerhalb von sechs Monaten bei Positivstaatern visumfrei und Negativstaatern auch mit Mehrjahresvisa ermöglicht wird.
Die Einführung des neuen § 17a Aufenthaltsverordnung ist eine Folgeänderung der Ausweitung der Nichtbeschäftigungsfiktion des § 30 BeschV auf Fälle, in denen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, bis zu drei Monate innerhalb von 12 Monaten eine Dienstleistung in Deutschland erbringen.
Die Verordnungsermächtigung für die hier vorgenommenen Änderungen der Arbeitsgenehmigungsverordnung findet sich in § 288 Absatz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 1 (§ 12d):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschrift des § 21 BeschV. Auf der Grundlage dieser Vorschrift hat die Bundesagentur für Arbeit mit den Arbeitsverwaltungen von Bulgarien und Rumänien Absprachen über die Vermittlung von Haushaltshilfen zu Beschäftigungen in Haushalten mit pflegebedürftigen Angehörigen getroffen. Mit der Änderung wird sichergestellt, dass den bulgarischen und rumänischen Haushaltshilfen auch weiter bis zum Ablauf der Übergangsregelungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit Ende 2013 Arbeitserlaubnisse-EU für diese Beschäftigungen erteilt werden können.
Zu Nummer 2 (§§ 12f bis 12h):
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Aufhebung der Vorschriften über die Zulassung zu Beschäftigungen als Schaustellergehilfen (§ 19 BeschV), als Fertighausmonteure (§ 35 BeschV) sowie zu der Neuregelung des § 28 Beschäftigungsverordnung, mit der die bisherige Regelung für die Zulassung der Werkvertragsarbeitnehmer (§ 39 BeschV) auf die Drittstaaten begrenzt wird, mit denen entsprechende Abkommen bestehen.
Auf der Grundlage des § 19 BeschV hat die Bundesagentur für Arbeit Absprachen über die Vermittlung von Schaustellergehilfen mit den Arbeitsverwaltungen von Bulgarien, Rumänien und Kroatien getroffen. Mit der Vorschrift des § 12f wird bestimmt, dass den auf der Grundlage dieser Absprachen vermittelten Schaustellergehilfen auch weiter eine Arbeitserlaubnis-EU erteilt wird.
Bei der Erbringung von Dienstleistungen gelten für die Unternehmen aus den neuen Mitgliedstaaten noch Übergangsregelungen für die Entsendung von Personal zur Ausführung von Arbeiten im Baugewerbe, einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, bei der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln und bei den Tätigkeiten von Innendekorateuren.
Zu diesen Arbeiten ist die Zulassung entsandter Arbeitnehmer nur auf der Grundlage der mit diesen Ländern bestehenden bilateralen Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmer möglich. Die Entsendung von Arbeitnehmern durch Fertighausaussteller zur Lieferung und Montage von Fertighäusern in Deutschland gehört zu den Arbeiten des Baugewerbes einschließlich verwandter Wirtschaftszweige. Damit gilt auch bei diesen Arbeiten die Dienstleistungsfreiheit noch nicht uneingeschränkt.
Mit den neuen Vorschriften der §§ 12g und 12h wird geregelt, dass den bulgarischen, rumänischen und kroatischen Staatsangehörigen, die zu diesen Arbeiten nach Deutschland entsandt werden, die Arbeitserlaubnisse- EU unverändert erteilt werden.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten):
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten der bisherigen Beschäftigungsverordnung und der Beschäftigungsverfahrensverordnung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts (NKR-Nr. 2373)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | + 250 Stunden |
Im Einzelfall: | + 15 Minuten |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | + 5.000 Euro |
Verwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | + 7.000 Euro |
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Künftig soll Ausländern, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben, unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden können. Das Ressort schätzt, dass jährlich etwa 1.000 Zulassungsanträge gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist auf Seiten der Bürgerinnen und Bürger mit einem jährlichen Mehraufwand von etwa 250 Stunden (beziehungsweise 15 Minuten im Einzelfall) zu rechnen. Für die Antragsbearbeitung durch die Bundesagentur für Arbeit ist von einem jährlichen Mehraufwand in Höhe von rund 7.000 Euro auszugehen. Die Zustimmung zum Arbeitsmarktzugang setzt vom betreffenden Arbeitgeber den Nachweis voraus, dass der ausländische Arbeitnehmer zu vergleichbaren Arbeitsbedingungen beschäftigt wird wie inländische. Hierfür ist von einer Mehrbelastung von gut 5.000 Euro auszugehen.
Weitere Änderungen, die mit der Verordnung vorgenommen werden sollen, haben keine nennenswerten Änderungen des Erfüllungsaufwands zur Folge.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin