Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 834/00 = AE-Nr. 003711,
Drucksache 788/05 (PDF) = AE-Nr. 052888,
Drucksache 548/12 (PDF) = AE-Nr. 120708 und AE-Nr. . 080916,101096
Brüssel, den 12.3.2013 COM (2013) 133 final 2013/0074 (COD)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement
{SWD(2013) 64 final}
{SWD(2013) 65 final}
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Allgemeiner Kontext
Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 eine intelligente, nachhaltige und integrative Wirtschaft zu werden. Die maritime Wirtschaft bietet Raum für Innovation, nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung, die zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen sollten. Im Oktober 2012 verabschiedeten die europäischen Minister für Meeresangelegenheiten die "Erklärung von Limassol", um die Strategie Europa 20201 durch eine starke maritime Säule zu stützen. Wie die Kommission in der Mitteilung "Blaues Wachstum: Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum "2 hervorgehoben hat, ist der vorliegende Legislativvorschlag ein wesentlicher Bestandteil dieser Bemühungen um die Entwicklung der blauen Wirtschaft in Europa.
Die Küsten- und Meeresressourcen sind jedoch aufgrund der verstärkten Nutzung der Küsten- und Meeresgebiete sowie der Auswirkungen des Klimawandels, natürlicher Risiken und Erosion auch zunehmenden Belastungen ausgesetzt. Hierfür bedarf es eines integrierten und kohärenten Managements, um nachhaltiges Wachstum zu sichern und die Küsten- und Meeresökosysteme für künftige Generationen zu erhalten.
Mit maritimer Raumordnung wird gemeinhin ein öffentliches Verfahren zur Analyse und Planung der räumlichen und zeitlichen Verteilung menschlicher Aktivitäten in Meeresgebieten bezeichnet, durch das wirtschaftliche, ökologische und soziale Ziele erreicht werden sollen. Letztlich besteht das Ziel der maritimen Raumordnung in der Erstellung von Plänen, durch die die Nutzung des Meeresraums für unterschiedliche Zwecke erfasst wird. 2008 veröffentlichte die Kommission ihren "Fahrplan für die maritime Raumordnung: Ausarbei- tung gemeinsamer Grundsätze in der EU"3, gefolgt von der Mitteilung aus dem Jahr 20 10 "Maritime Raumordnung in der EU - Aktueller Stand und Ausblick"4, die den Weg für den vorliegenden Vorschlag ebneten.
Das integrierte Küstenzonenmanagement ist ein Instrument zur integrierten Verwaltung aller die Küstenregionen betreffenden politischen Prozesse, durch das die Wechselwirkungen zwischen in Küstengebieten ausgeübten landgestützten und seegestützten Tätigkeiten in koordinierter Weise betrachtet werden, um eine nachhaltige Entwicklung der Küsten- und Meeresgebiete zu gewährleisten. Hierdurch wird sichergestellt, dass sektorübergreifend kohärente Management- oder Entwicklungsentscheidungen getroffen werden. In einer Empfehlung für integriertes Küstenzonenmanagement aus dem Jahr 2002 sind die Grundsätze einer soliden Küstenplanung und -bewirtschaftung und deren bestmöglicher Umsetzung festgelegt. Die EU ist auch Vertragspartei des Übereinkommens von Barcelona, durch das ein Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement eingeführt wurde, das im März 2011 in Kraft trat. Aufgrund dieses Protokolls ist ein integriertes Küstenzonenmanagement für die Mitgliedstaaten mit Mittelmeerküste verpflichtend.
Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement ergänzen einander. Ihr geografischer Anwendungsbereich überschneidet sich in den Küsten- und Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten. In maritimen Raumordnungsplänen werden vorhandene menschliche Tätigkeiten und deren effektivste künftige Raumentwicklung erfasst, während Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement eine integrierte Verwaltung dieser menschlichen Tätigkeiten gewährleisten. Beide zusammen verbessern die Planung und Bewirtschaftung der Schnittstellen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten.
1.2. Gründe und Ziele des Vorschlags
Hauptzweck der vorgeschlagenen Richtlinie ist die Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Meeres- und Küstentätigkeiten sowie die nachhaltige Nutzung von Küsten- und Meeresressourcen durch die Schaffung eines Rahmens zur wirksamen Umsetzung der maritimen Raumordnung in EU-Gewässern und des integrierten Küstenzonenmanagements in den Küstengebieten der Mitgliedstaaten.
Die zunehmende und unkoordinierte Nutzung von Küsten- und Meeresgebieten führt zu einem Wettbewerb um Meeres- und Küstengebiete sowie zu einer ineffizienten und nicht nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen. Ungewissheiten und fehlende Berechenbarkeit bezüglich eines angemessenen Zugangs zum Meeresraum haben zu einem suboptimalen Geschäftsklima für Investoren geführt, wodurch möglicherweise Arbeitsplätze verlorengehen.
Damit parallele Aktivitäten ihr jeweiliges Potenzial voll ausschöpfen können, ist es von entscheidender Bedeutung, eine optimale Verteilung des Meeresraums auf die verschiedenen Interessenträger und eine koordinierte Bewirtschaftung der Küstengebiete zu gewährleisten. Dadurch werden erwiesenermaßen die Kosten für orientierende Forschung, Transaktionen, Verwaltung und Betrieb verringert und die Rechtssicherheit, insbesondere für KMU, erhöht.
Um die Nachhaltigkeit und die ökologische Gesundheit dieser verschiedenen Nutzungsformen sicherzustellen, müssen die maritime Raumordung und das integrierte Küstenzonenmanagement auf einem ökosystemorientierten Ansatz beruhen, durch den der Schutz der natürlichen Ressourcen, die die Grundlage für die verschiedenen Aktivitäten bilden, gewährleistet ist.
Die hierfür vorgeschlagene Maßnahme ist daher nicht sektorspezifisch, sondern betrifft alle Politikbereiche des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die sich auf die Küsten, Meere und Ozeane auswirken. Sie unterstützt die laufende Umsetzung der meeresbezogenen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten durch eine effizientere Koordinierung und mehr Transparenz. Durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement können auch frühzeitig Konflikte zwischen wirtschaftlichen Zielen und Umweltvorschriften entschärft und eine bessere diesbezügliche Abstimmung erreicht werden.
Die operativen Ziele der Richtlinie sind verfahrenstechnischer Art. Die Mitgliedstaaten müssen kohärente Verfahren zur Planung der Nutzung von Meeresraum durch den Menschen erarbeiten und umsetzen, für die nachhaltige Bewirtschaftung der Küstengebiete sorgen und eine geeignete grenzübergreifende Zusammenarbeit aufbauen. Ein wesentlicher Mehrwert des Vorschlags besteht in der Förderung der Land-Meer-Vernetzung, indem Kohärenz zwischen der maritimen Raumordnung und dem integrierten Küstenzonenmanagement gefordert wird.
Planungsdetails und die Festlegung von Bewirtschaftungszielen bleiben den Mitgliedstaaten überlassen. Die EU wird sich daran nicht beteiligen. Der Vorschlag greift nicht in die Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der Raumordnung (terrestrische Raumplanung) ein.
1.3. Kohärenz mit anderen Politikbereichen
Die europäischen Gesetzgeber haben ehrgeizige politische Initiativen für die Ozeane, Meere und Küsten verabschiedet, die in den nächsten 10 bis 20 Jahren umgesetzt werden sollen.
Zu diesen Initiativen gehören die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 5, die Richtlinie über erneuerbare Energien 6, die Initiative zu Hochgeschwindigkeitsseewegen 7 und die Habitat-Richtlinie8. Es wird davon ausgegangen, dass die EU 2013 eine reformierte Gemeinsame Fischereipolitik und im Rahmen der neuen finanziellen Vorausschau überarbeitete Strukturfonds (den Gemeinsamen Strategischen Rahmen) verabschiedet. Hauptziel dieses Vorschlags ist es, die kohärente und nachhaltige Umsetzung dieser Initiativen durch ein oder mehrere integrierte Verfahren zu erleichtern. Der vorliegende Vorschlag ändert den Besitzstand in keinem Politikbereich des AEUV.
Insbesondere gibt es Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten, durch eine integrierte Anwendung des Besitzstands bei der Umsetzung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement die Durchführung effizienter zu gestalten und den Verwaltungsaufwand zu verringern.
Die Prüfung der Umweltauswirkungen maritimer Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement muss gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG9 vorgenommen werden. Durch eine solche strategische Prüfung der Umweltauswirkungen wird eine frühzeitige und ganzheitliche Betrachtung der Auswirkungen, einschließlich kumulativer Effekte, der verschiedenen menschlichen Aktivitäten gewährleistet und somit die Umsetzung künftiger Projekte erleichtert. Werden zu einem späteren Zeitpunkt Umweltverträglichkeitsprüfungen für einzelne Projekte erforderlich, so kann sich die spezifische Bewertung auf bereits im Rahmen der strategischen Umweltplanung vorgenommene Analysen stützen, wodurch Dopplungen bei den Bewertungen und den damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten vermieden wird.
2. ERGEBNIS der Konsultationen der Interessenträger und Folgenabschätzung
2.1. Öffentliche Konsultation
Zwischen März und Mai 2011 führte die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation durch, um Stellungnahmen von Interessenträgern zum Sachstand sowie zur Zukunft der maritimen Raumordnung und des integrierten Küstenzonenmanagements in der Europäischen Union einzuholen.
Die Ergebnisse bestätigen, dass bei der Nutzung des Meeresraums immer häufiger Konflikte auftreten, so dass es eines gemeinsamen Ansatzes zur Umsetzung der maritimen Raumordnung in EU-Gewässern bedarf, wobei den Besonderheiten jeder Region Rechnung zu tragen ist. Die Sicherstellung einer geeigneten Abstimmung zwischen den Verfahren zur maritimen Raumordnung und den Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement wurde als entscheidend betrachtet. Während Maßnahmen der EU bei grenzüberschreitenden Fragen als besonders sinnvoll angesehen wurden, gab es bezüglich des besten Instruments keine eindeutige Antwort.
2.2. Folgenabschätzung
In der Folgenabschätzung wurden die Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen der drei folgenden Optionen bewertet:
- (1) Anleitung und Entwicklung bewährter Praktiken,
- (2) nichtbindende Maßnahmen und
- (3) rechtlich bindende Maßnahmen, einschließlich einer Rahmenrichtlinie oder Rahmenverordnung.
Die Folgenabschätzung kam zu dem Ergebnis, dass nichtbindende Maßnahmen zwar gewisse Vorteile mit sich bringen, dass aber rechtlich bindende Vorgaben in Form einer Richtlinie das geeignetste Instrument darstellen, um Berechenbarkeit, Stabilität und Transparenz der maritimen Raumordnung sowie des integrierten Küstenzonenmanagements zu gewährleisten und gleichzeitig die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität zu wahren, indem den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Umsetzung eingeräumt und nicht in die Kompetenzen der Mitgliedstaaten eingegriffen wird. Eine Richtlinie ist auch das geeignetste Mittel, um sicherzustellen, dass die Fristen für die Umsetzung mit den zeitlichen Vorgaben anderer einschlägiger Rechtsvorschriften und politischer Initiativen der EU (z.B. Richtlinie über erneuerbare Energien, Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, die Ziele von Europa 2020 usw.) im Einklang stehen, und um in einem Kontext zunehmenden Wettbewerbs um Raum das Wachstum von Wirtschaftstätigkeiten auf See zu fördern. der Ausschuss für Folgenabschätzung gab seine endgültige Stellungnahme zu dieser Folgenabschätzung am 30. April 2012 ab. Der Bericht über die Folgenabschätzung und eine Zusammenfassung werden gemeinsam mit dem vorliegenden Vorschlag und der Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung veröffentlicht.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Der Vorschlag schafft einen Rahmen für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement in Form eines systematischen, koordinierten, integrativen und grenzübergreifenden Ansatzes der integrierten meerespolitischen Entscheidungsfindung. Dadurch werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement unter Einhaltung des nationalen und internationalen Rechts vorzunehmen. Ziel der Maßnahme ist es, dass die Mitgliedstaaten ein oder mehrere Verfahren festlegen, das/die alle Komponenten von der Problemdefinition über Informationserfassung, Planung, Entscheidungsfindung, Verwaltung und Überwachung der Umsetzung bis hin zur Beteiligung von Interessenträgern umfasst/umfassen.
Mit den maritimen Raumordnungsplänen und den Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden keine neuen politischen Ziele für den Sektor festgelegt. Sie sollen vielmehr die durch nationale oder regionale Politikbereiche festgelegten Ziele widerspiegeln, integrieren und verknüpfen, Maßnahmen zur Verhinderung oder Entschärfung von Konflikten zwischen verschiedenen Sektoren festlegen und zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union in meeres- und küstenbezogenen Politikbereichen beitragen. Vor allem werden die Mitgliedstaaten durch diesen Vorschlag angehalten, durch grenzübergreifende Zusammenarbeit innerhalb einer Meeresregion bzw. -unterregion und dem betreffenden Küstengebiet sowie durch geeignete Erfassung und Austausch von Daten ein kohärentes Management der einzelnen Meeresbecken anzustreben.
Mit Durchführungsrechtsakten wird für eine EU-weit einheitliche Umsetzung der Richtlinie gesorgt und die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission und gegebenenfalls der Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinfacht.
3.2. Rechtsgrundlage
Der Vorschlag unterstützt die Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU, einschließlich ihrer umweltpolitischen Säule, d.h. der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Ziel der integrierten Meerespolitik ist es, für eine kohärente Umsetzung der den Meeresraum betreffenden sektorbezogenen Maßnahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu sorgen, um eine Reihe wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele zu erreichen.
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2 AEUV. Von dieser Politik betroffene Tätigkeiten stehen im Wettstreit um Meeresraum und die Nutzung von Küstenressourcen. Die aufzubauenden Verfahren sollten darauf abzielen, die in jedem Sektor geplanten Tätigkeiten durchführen zu können, ohne sich gegenseitig zu beeinträchtigen, damit die jeweiligen individuellen Zielvorgaben erreicht werden und gemeinsam zu einem nachhaltigen Wachstum der Meeres- und Küstenwirtschaft sowie zur nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beigetragen wird.
3.3. Subsidiaritätsprinzip und Mehrwert
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz der Subsidiarität. Über Fragen wie die Entscheidung für bestimmte Maßnahmen, die Standortwahl für Investitionsvorhaben, Prioritätensetzung und Lösungsfindung ist auf nationaler oder lokaler Ebene zu befinden. Der eigentliche Planungsprozess sollte von Behörden in den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrer nationalen Verwaltung, ihren verfassungsmäßigen Strukturen und den bereichsspezifischen politischen Prioritäten vorgenommen werden und so weit wie möglich auf bestehenden Mechanismen und Strategien aufbauen.
Ein Tätigwerden der EU stellt einen Mehrwert dar, um
- (1) zur Gewährleistung einer EU-weit konsequenten und kohärenten Umsetzung die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement sicherzustellen und zu optimieren und um
- (2) in den Bereichen maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten zu schaffen, die Anrainer gemeinsamer Meeresregionen oder -unterregionen sind. Grenzübergreifende Zusammenarbeit bei der maritimen Raumordnung und dem integrierten Küstenzonenmanagement in EU-Meeresregionen und -unterregionen ist von entscheidender Bedeutung, da Meeresökosysteme, Fischfanggebiete, Meeresschutzgebiete sowie Seeverkehrsinfrastruktur wie Kabel, Pipelines, Schifffahrtswege, Öl-, Gas- und Windkraftanlagen usw. nicht an Staatsgrenzen haltmachen.
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV.
Der Vorschlag beschränkt sich darauf, die Mitgliedstaaten zum Aufbau bzw. zur Beibehaltung eines oder mehrerer Verfahren für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement zu verpflichten. Er sieht eine Reihe von Mindestanforderungen für diese Verfahren vor, die auf den bisherigen Erfahrungen in den Mitgliedstaaten aufbauen und die in einen gemeinsamen EU-Rahmen aufgenommen und darin weitergeführt werden können.
Meldepflichten werden auf ein zur Bewertung der Umsetzung erforderliches Mindestmaß beschränkt. Die Kommission wird dafür sorgen, dass bestehende Meldepflichten bestmöglich genutzt werden.
Zu diesem Zweck wird die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemachten Meldungen und alle weiteren aufgrund der Rechtsvorschriften der EU, einschließlich Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG, verfügbaren sachdienlichen Informationen nutzen, um das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu unterrichten.
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente10 hat die Kommission geprüft, ob Erläuternde Dokumente erforderlich sind, damit die Kommission ihrer Aufgabe nachkommen kann, die Umsetzung dieser Richtlinie zu überwachen. Dabei wurden die Art der Richtlinie, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der potenzielle zusätzliche Verwaltungsaufwand gebührend berücksichtigt. Angesichts der geringen Zahl rechtlicher Verpflichtungen in dieser Richtlinie ist die Kommission der Auffassung, dass die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie keinerlei Schwierigkeiten bereiten sollte. Deshalb verlangt die Kommission von den Mitgliedstaaten nicht, dass der Mitteilung über die jeweiligen Umsetzungsmaßnahmen Dokumente zur Erläuterung des Zusammenhangs zwischen den Bestandteilen der Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsmaßnahmen beigefügt werden.
3.5. Wahl des Instruments
Die Kommission schlägt eine Richtlinie vor, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement zu entwickeln, wobei die Vorrechte der Mitgliedstaaten gewahrt bleiben, den Inhalt auf ihre besonderen wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Prioritäten sowie ihre nationalen sektorspezifischen politischen Ziele und rechtlichen Traditionen zuzuschneiden. Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitserwägungen haben ergeben, dass eine Verordnung nicht angemessen wäre. Zudem kommt der verfahrens- und prozessorientierte Charakter des Instruments in einer Rahmenrichtlinie am besten zum Tragen. Im Gegensatz dazu wäre ein nichtbindendes Instrument nicht angemessen, weil dadurch einige politische Ziele nicht erreicht würden; dies gilt insbesondere für die Auflage, dass alle Küstenmitgliedstaaten maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement umsetzen, und für die Gewährleistung einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Schließlich wird durch einen gesetzgeberischen Ansatz auch sichergestellt, dass die oben genannten Verfahren innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens umgesetzt werden.
3.6. Einzelerläuterung zum Vorschlag
Der Vorschlag enthält zwei Teile, die Richtlinie und den dazugehörigen Anhang.
3.6.1. Die Richtlinie
Artikel 1 regelt den Gegenstand der Richtlinie.
Artikel 2 legt den Geltungsbereich der Richtlinie fest.
Artikel 3 legt die in der Richtlinie verwendeten Begriffe fest.
Artikel 4 betrifft die Erarbeitung maritimer Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auf der Ebene der Mitgliedstaaten.
Artikel 5 behandelt die Ziele maritimer Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auf der Ebene der Mitgliedstaaten.
Artikel 6 legt die gemeinsamen Mindestanforderungen für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement fest.
Artikel 7 enthält die Mindestanforderungen für maritime Raumordnungspläne.
Artikel 8 enthält die Mindestanforderungen für Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement.
Artikel 9 regelt die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entwicklung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement.
Artikel 10 regelt die Erhebung von Daten und den Austausch von Informationen als Grundlage für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement.
Artikel 11 regelt die Prüfung der Umweltauswirkungen von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement.
Artikel 12 regelt die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung in allen Küstengebieten und Meeresregionen bzw. -unterregionen.
Artikel 13 regelt die Zusammenarbeit mit Drittländern.
Artikel 14 enthält die Bestimmungen für die Benennung der für die Umsetzung der Richtlinie zuständigen Behörden.
Artikel 15 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission über die Umsetzung berichten, und dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie berichtet.
Artikel 16 beschreibt die operationellen Spezifikationen sowie Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie, für die die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen kann.
Artikel 17 legt die Mechanismen fest, durch die die Mitgliedstaaten die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse kontrollieren.
Artikel 18 legt die Regeln für die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten fest.
Artikel 19 legt fest, dass die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.
Artikel 20 besagt, dass die Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet ist. 3.6.2. Anhang
In Anhang I sind die Angaben zu den zuständigen Behörden aufgelistet, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement
DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses11,12 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die große und rasch zunehmende Nachfrage nach Meeresraum für unterschiedliche Zwecke, wie Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energien, Seeverkehr und Fischerei, die Erhaltung von Ökosystemen, Tourismus und Aquakulturanlagen, sowie die vielfältigen Belastungen der Küstenressourcen erfordern ein integriertes Planungs- und Bewirtschaftungskonzept.
- (2) Ein solches Konzept für die Meeresbewirtschaftung wurde im Rahmen der integrierten Meerespolitik für die Europäische Union 13 entwickelt, die als Umweltsäule auch die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) 14 einschließt. Ziel der integrierten Meerespolitik ist es, die nachhaltige Entwicklung der Meere und Ozeane zu fördern und koordinierte, kohärente und transparente Entscheidungsprozesse für sektorbezogene Maßnahmen der Europäischen Union zu entwickeln, die sich - auch durch Strategien für Meeresbecken oder makroregionale Strategien - auf die Ozeane, Meere, Inseln, Küstenregionen und Gebiete in äußerster Randlage sowie auf die maritimen Wirtschaftszweige auswirken.
- (3) Mit der integrierten Meerespolitik werden maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement als sektorübergreifende Instrumente der Politikgestaltung für Behörden und Interessenträger festgelegt, um für ein koordiniertes und integriertes Konzept zu sorgen. Die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes wird zur Förderung des nachhaltigen Wachstums der Meeres- und Küstenwirtschaft und der nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beitragen.
- (4) Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement unterstützen und erleichtern die Umsetzung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum15, die vom Europäischen Rat im Juni 2010 gebilligt wurde 16 und darauf abzielt, ein hohes Maß an Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt zu erreichen, einschließlich der Förderung einer wettbewerbsorientierteren, ressourcenschonenderen und ökologischeren Wirtschaft. Die Küsten- und Meeressektoren haben ein erhebliches Potenzial für nachhaltiges Wachstum und sind von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Strategie.
- (5) In ihrer kürzlich veröffentlichten Mitteilung "Blaues Wachstum, Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum"17 hat die Kommission eine Reihe laufender Initiativen der EU genannt, durch die die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum umgesetzt werden soll. In der Mitteilung wurde auch eine Reihe sektorspezifischer Tätigkeiten benannt, auf die sich Initiativen für blaues Wachstum künftig konzentrieren und die in angemessener Weise durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement unterstützt werden sollten.
- (6) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 zur Schaffung eines Programms zur Unterstützung der Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik wird die Umsetzung von maritimer Raumordnung und integriertem Küstenzonenmanagement unterstützt und erleichtert. Diese Verordnung sieht angemessene Mittel für die maritime Raumordnung und Projekte im Bereich des integrierten Küstenzonenmanagements für den Zeitraum 2011-2013 vor. In der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds 18 ist für eine angemessene Finanzierung dieser Projekte für den Zeitraum 2014-2020 gesorgt.
- (7) Im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) heißt es in der Präambel, dass die Probleme der Nutzung des Meeresraums eng miteinander verzahnt sind und als Ganzes betrachtet werden müssen. Mit der Planung des Meeresraums wird die Ausübung der im Rahmen des SRÜ eingeräumten Rechte logisch weiterentwickelt und strukturiert und ein praktisches Instrument geschaffen, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen.
- (8) Um eine zweckmäßige Aufteilung von Meeresraum auf die jeweiligen Nutzungen und die koordinierte Bewirtschaftung von Küstengebieten zu gewährleisten, sollte ein Rahmen geschaffen werden, in dem die Mitgliedstaaten zumindest maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erarbeiten und umsetzen.
- (9) Durch maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement wird eine bessere Koordinierung der Meeres- und Küstentätigkeiten erreicht, was aufgrund von Transparenz, Planbarkeit und Stabilität für die Investoren sowie wegen geringerer Koordinierungs- und Transaktionskosten zu einem erheblichen wirtschaftlichen Nutzen führen kann.
- (10) Um Kohärenz und Rechtsklarheit zu gewährleisten, sollte der geografische Anwendungsbereich für maritime Raumordnung und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und dem internationalen Seerecht festgelegt werden.
- (11) Die geografische Ausdehnung von Meeresgewässern und Küstengebieten überschneidet sich in den Küstengebieten und Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten. Die Instrumente für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement ergänzen einander, da ihr Schwerpunkt einerseits zur Erstellung maritimer Raumordnungspläne in Meeresgewässern auf der Erfassung vorhandener und potenzieller menschlicher Tätigkeiten und andererseits auf der Identifizierung von Maßnahmen zum integrierten Management dieser menschlichen Tätigkeiten in Küstengebieten liegt. Die gemeinsame und kohärente Anwendung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement wird die Planung und Bewirtschaftung der Schnittstellen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten verbessern.
- (12) Auch wenn es sinnvoll ist, dass die Europäische Union Regeln für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement vorgibt, sind die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden dennoch weiterhin dafür verantwortlich, für ihre Meeresgewässer und Küstengebiete den Inhalt solcher Pläne und Strategien festzulegen, einschließlich der Aufteilung von Meeresraum auf die verschiedenen sektorspezifischen Tätigkeiten.
- (13) Um den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu entsprechen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollte diese Richtlinie weitestgehend auf der Grundlage bestehender nationaler Vorschriften und Mechanismen umgesetzt und durchgeführt werden. Die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollten auf den Grundsätzen und Bestandteilen der Empfehlung 2002/413/EG des Rates sowie des Beschlusses 2010/63 1/EU des Rates aufbauen.
- (14) Die Ökosysteme sowie die Meeres- und Küstenressourcen sind in Meeresgewässern und Küstengebieten erheblichen Belastungen ausgesetzt. Menschliche Aktivitäten, aber auch die Auswirkungen des Klimawandels, natürliche Risiken und Veränderungen der Küstenlinien durch Erosion und Anlandungen können erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung und das Wachstum in den Küstengebieten sowie auf Küsten- und Meeresökosysteme haben, was zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustands, einem Verlust an biologischer Vielfalt und einer Verschlechterung der Ökosystemleistungen führt. Bei der Erarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und der Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollte diesen vielfältigen Belastungen gebührende Beachtung geschenkt werden. Wenn sie in Planungsentscheidungen einbezogen werden, können gesunde Küsten- und Meeresökosysteme und deren vielfältige Dienstleistungen zudem einen erheblichen Nutzen in den Bereichen Nahrungsmittelproduktion, Erholung und Tourismus, Abschwächung der Folgen des Klimawandels und entsprechende Anpassung, Eindämmung der Veränderungen der Küstenlinien sowie Katastrophenvorbeugung bringen.
- (15) Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement sollten auf dem ökosystemorientierten Ansatz gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG beruhen, um sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung durch alle Aktivitäten ein gewisses Maß nicht übersteigt, damit ein guter ökologischer Zustand erreicht werden kann und die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf durch den Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht gefährdet wird und gleichzeitig heutigen wie künftigen Generationen eine nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres ermöglicht wird.
- (16) Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement werden unter anderem zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen19, der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik20, der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes21, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt, der Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2022, des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europ a23, der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel24 sowie gegebenenfalls der EU-Regionalpolitik, einschließlich der Strategien für Meeresbecken sowie der makroregionalen Strategien beitragen.
- (17) Meeres- und Küstentätigkeiten sind oftmals eng miteinander verzahnt. Deshalb müssen maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement koordiniert bzw. integriert werden, damit die nachhaltige Nutzung des Meeresraums und eine Bewirtschaftung der Küstengebiete unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Faktoren gewährleistet ist.
- (18) Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollten die maritimen Raumordnungspläne und die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement das gesamte Spektrum von der Problemerkennung über die Informationserhebung, Planung und Entscheidungsfindung bis hin zur Durchführung und Überwachung der Umsetzung abdecken und auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnissen beruhen. In bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften, einschließlich des Beschlusses 2010/477/EU über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern oder der Initiative der Kommission zu den Meereskenntnissen 2025, enthaltene Mechanismen sollten bestmöglich genutzt werden.
- (19) Hauptzweck der maritimen Raumordnung ist es, in Meeresgebieten die Raumnutzung sowie Konflikte zu erkennen und zu verwalten. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten zumindest dafür sorgen, dass aus dem Planungsprozess bzw. den Planungsprozessen ein Gesamtüberblick über die verschiedenen Nutzungen von Meeresraum unter Berücksichtigung der langfristigen Veränderungen durch den Klimawandel hervorgeht.
- (20) Die Mitgliedstaaten sollten sich unter Beachtung der im Rahmen europäischer und internationaler Rechtsvorschriften bestehenden Rechte und Pflichten dieser Mitgliedstaaten und Drittländer mit den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats oder Drittlands in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion oder dem betreffenden Küstengebiet abstimmen und ihre Pläne und Strategien koordinieren. Für eine wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie mit benachbarten Drittländern müssen die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten bekannt sein. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden benennen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern verantwortlich ist/sind. Angesichts der Unterschiede zwischen verschiedenen Meeresregionen bzw. -unterregionen und Küstengebieten ist es nicht zweckmäßig, in dieser Richtlinie im Einzelnen festzulegen, wie diese Kooperationsmechanismen funktionieren sollten.
- (21) In den Küstengebieten gilt eine Reihe von Maßnahmen aus verschiedenen Politikbereichen. Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten eine Bestandsaufnahme dieser Maßnahmen vornehmen und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen prüfen, wie Maßnahmen zur Verhinderung von Erosion und zur Beherrschung von Anlandungen, zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, zur Bekämpfung der Verschmutzung von Küsten- und Meeresgebieten, zum Aufbau grüner Infrastruktur und zur Verhinderung von Naturkatastrophen. Diese Maßnahmen sollten koordiniert und integriert umgesetzt werden. Dabei sollten die Mitgliedstaaten alle relevanten Küstentätigkeiten berücksichtigen und sektorübergreifenden Wechselwirkungen sowie Interaktionen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten besondere Aufmerksamkeit schenken.
- (22) Die Bewirtschaftung von Meeres- und Küstenregionen ist vielschichtig, und es sind Behörden, Wirtschaftsbeteiligte und andere Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen beteiligt. Um wirksam eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten zu können, ist es wichtig, dass Interessenträger, betroffene Behörden und die Öffentlichkeit im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu einem geeigneten Zeitpunkt im Rahmen der gemäß dieser Richtlinie erfolgenden Erarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement konsultiert werden. Ein gutes Beispiel für die Bestimmungen zu öffentlichen Konsultationen findet sich in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG.
- (23) Durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement können die Mitgliedstaaten Verwaltungsaufwand und -kosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Umsetzung anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften reduzieren. Die Fristen für die maritimen Raumordnungspläne und die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollten daher mit den zeitlichen Vorgaben anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Einklang stehen, insbesondere mit der Richtlinie 2009/28/EG, wonach die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens 20 % beträgt, und wonach die Koordinierung von Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Planungsverfahren, einschließlich der Raumordnung, einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EU für erneuerbare Energien leistet; der Richtlinie 2008/56/EG und Anhang A Nummer 6 des Beschlusses 2010/477/EU, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um einen guten ökologischen Zustand der Meeresumwelt bis 2020 zu erreichen bzw. aufrechtzuerhalten, und wonach die maritime Raumordnung als Instrument zur Förderung des ökosystemorientierten Ansatzes zur Steuerung menschlicher Tätigkeiten mit dem Ziel eines guten ökologischen Zustands benannt wird; der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, wonach das transeuropäische Verkehrsnetz durch den Verbund der europäischen Land-, See- und Luftverkehrsinfrastrukturnetze bis 2020 fertiggestellt sein soll.
- (24) Die Prüfung der Umweltauswirkungen ist ein wichtiges und bewährtes Instrument, durch das ökologische Erwägungen in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden. Da sich die maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement voraussichtlich erheblich auf die Umwelt auswirken werden, sollten sie den Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme26 unterliegen. Schließen maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auch Natura 2000-Gebiete ein, kann eine derartige Prüfung der Umweltauswirkungen auch mit den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG verbunden werden, um Dopplungen zu vermeiden.
- (25) Um zu gewährleisten, dass die Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auf verlässlichen Daten beruht und um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die besten verfügbaren Daten und Informationen erheben, indem sie die bestehenden Instrumente und Werkzeuge zur Datenerhebung nutzen, wie sie im Rahmen der Initiative zu den Meereskenntnissen 2020 entwickelt wurden.
- (26) Zur Überwachung der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten der Kommission nationale Berichte vorlegen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen einschlägiger Rechtsvorschriften erstellte Berichte nutzen können, einschließlich der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2008/56/EG. Zu diesem Zweck wird die Kommission die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben und alle weiteren aufgrund der Rechtsvorschriften der EU verfügbaren sachdienlichen Informationen nutzen, um das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu unterrichten.
- (27) Zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere im Bereich der Datenverwaltung und der operativen Schritte zur Erarbeitung und Umsetzung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sowie zur entsprechenden Berichterstattung, einschließlich der technischen Formate für den Datenaustausch, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 27, ausgeübt werden.
- (28) Die fristgerechte Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie ist von entscheidender Bedeutung, da die EU eine Reihe politischer Initiativen verabschiedet hat, die bis 2020 umgesetzt werden müssen und durch die vorliegende Richtlinie gefördert werden sollen. Daher sollte die kürzestmögliche Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie beschlossen werden - Haben folgende Richtlinie Erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
- 1. Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement geschaffen, um ein nachhaltiges Wachstum der Meeres- und Küstenwirtschaft sowie die nachhaltige Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen zu fördern.
- 2. Im Rahmen der integrierten Meerespolitik der EU sieht dieser Gemeinschaftsrahmen vor, dass die Mitgliedstaaten maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erarbeiten und umsetzen, um die in Artikel 5 festgelegten Ziele zu erreichen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
- 3. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Meeresgewässer und Küstengebiete.
- 4. Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen. Jeder Mitgliedstaat sollte jedoch bestrebt sein, dafür zu sorgen, dass solche Tätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar ist.
- 5. Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Städteplanung.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. "Küstengebiet": das geomorphologische Gebiet diesseits und jenseits der Küstenlinie, wobei die seewärtige Grenze mit der äußeren Grenze der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten zusammenfällt, und die landwärtige Grenze von den Mitgliedstaaten in ihren Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement festgelegt wird.
- 2. "Integrierte Meerespolitik": EU-Politik mit dem Ziel, eine koordinierte und kohärente Entscheidungsfindung zu fördern, um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten, vor allem hinsichtlich der Küsten- und Inselgebiete und der Regionen in äußerster Randlage in der Europäischen Union sowie hinsichtlich der maritimen Wirtschaftssektoren, durch eine kohärente meeresbezogene Politik und entsprechende internationale Zusammenarbeit zu maximieren.
- 3. "Meeresregion oder -unterregion": Meeresregionen und -unterregionen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/56/EG.
- 4. "Meeresgewässer": Gewässer, Meeresgrund und Meeresuntergrund gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG.
- 5. "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.
- 6. "Sektorspezifische Tätigkeiten": diejenigen Tätigkeiten, die unter die im dritten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Politikbereiche der EU fallen, welche sich auf Meeresgewässer und Küstengebiete auswirken.
- 7. "Guter ökologischer Zustand": der ökologische Zustand gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2008/56/EG.
Kapitel II
Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement
Artikel 4
Erarbeitung und Umsetzung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement
- 1. Jeder Mitgliedstaat erarbeitet einen oder mehrere maritime(n) Raumordnungsplan/-pläne und eine oder mehrere Strategie(n) zum integrierten Küstenzonenmanagement und setzt diese um. Hierfür können separate Dokumente erstellt werden.
- 2. Mit den maritimen Raumordnungsplänen und den Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden die in Artikel 5 aufgeführten Ziele verfolgt und die Mindestanforderungen gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 erfüllt.
- 3. Bei der Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement schenken die Mitgliedstaaten den Besonderheiten der Regionen und Unterregionen, den jeweiligen sektorspezifischen Tätigkeiten, den Meeresgewässern und Küstengebieten sowie den potenziellen Auswirkungen des Klimawandels gebührende Beachtung.
- 4. Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement können Mechanismen beinhalten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie eingerichtet wurden, oder auf solchen Mechanismen aufbauen, sofern diese den Mindestanforderungen gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 entsprechen.
Artikel 5
Ziele von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement
Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement beruhen auf einem ökosystemorientierten Ansatz, um die Koexistenz zwischen konkurrierenden sektorspezifischen Tätigkeiten in Meeresgewässern und Küstengebieten zu erleichtern und Konflikte zu vermeiden, und sollten so ausgelegt sein, dass sie zu folgenden Zielen beitragen:
- (a) Sicherung der Energieversorgung der Union durch die Förderung der Entwicklung erneuerbarer Meeresenergien, durch die Erschließung neuer und erneuerbarer Energieformen, durch den Zusammenschluss von Energienetzen sowie durch Energieeffizienz;
- (b) Förderung der Entwicklung des Seeverkehrs und Einrichtung effizienter und kostensparender Schifffahrtsrouten in ganz Europa, einschließlich Zugänglichkeit der Häfen und Verkehrssicherheit;
- (c) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Wachstums im Fischerei- und Aquakultursektor, einschließlich Arbeitsplätzen in der Fischerei und damit verbundenen Bereichen;
- (d) Erhalt, Schutz und Verbesserung der Umwelt sowie umsichtige und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystemdienstleistungen zu stoppen sowie die Gefahren der Meeresverschmutzung zu minimieren;
- (e) Gewährleistung klimaresistenter Küsten- und Meeresgebiete.
Artikel 6
Gemeinsame Mindestanforderungen für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement
- 1. Durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden operative Schritte festgelegt, um die in Artikel 5 aufgeführten Ziele unter Berücksichtigung aller relevanten Tätigkeiten und Maßnahmen zu erreichen.
- 2. Dabei müssen maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement zumindest
- (a) aufeinander abgestimmt sein, sofern sie nicht integriert sind;
- (b) eine effektive grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen nationalen Behörden und Interessenträgern der relevanten Politikbereiche gewährleisten;
- (c) feststellen, wie sich maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement grenzübergreifend auf die Meeresgewässer und Küstengebiete unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in der gleichen Meeresregion oder -unterregion und den betreffenden Küstengebieten auswirken, und diesen Auswirkungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden dieser Länder gemäß Artikel 12 und 13 begegnen;
- 3. Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement müssen mindestens alle sechs Jahre überprüft werden.
Artikel 7
Spezifische Mindestanforderungen für maritime Raumordnungspläne
- 1. Maritime Raumordnungspläne enthalten zumindest Kartendarstellungen der Meeresgewässer, in denen die tatsächliche und potenzielle räumliche und zeitliche Verteilung aller relevanten maritimen Tätigkeiten verzeichnet ist, um die Ziele gemäß Artikel 5 zu erreichen.
- 2. In die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden maritimen Raumordnungspläne fließen mindestens folgende Elemente ein:
- (d) Anlagen zur Energiegewinnung und zur Erzeugung erneuerbarer Energie;
- (e) Anlagen und Infrastruktur zur Erdöl- und Erdgasgewinnung;
- (f) Seeschifffahrtsrouten;
- (g) Unterseekabelverbindungen und Pipelinetrassen;
- (h) Fischfanggebiete;
- (i) Fischzuchtanlagen;
- (j) Naturschutzgebiete.
Artikel 8
Spezifische Mindestanforderungen für Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement
- 1. Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement umfassen mindestens eine Übersicht über die in Küstengebieten geltenden Maßnahmen sowie eine Analyse, inwieweit zur Erreichung der in Artikel 5 genannten Ziele zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. In den Strategien ist eine integrierte, sektorübergreifende Umsetzung der Politik vorzusehen, und es sind Wechselwirkungen zwischen landgestützten und seegestützten Tätigkeiten zu berücksichtigen.
- 2. In die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement fließen mindestens folgende Elemente ein:
- (a) Nutzung spezifischer natürlicher Ressourcen, einschließlich Anlagen zur Energiegewinnung und zur Erzeugung erneuerbarer Energie;
- (b) Aufbau von Infrastruktur, Energieanlagen, Transportkapazitäten, Häfen, meerestechnischen Anlagen und anderen Strukturen, einschließlich grüner Infrastruktur;
- (c) Landwirtschaft und Industrie;
- (d) Fischerei und Aquakultur;
- (e) Erhaltung, Wiederherstellung und Bewirtschaftung von Küsten-Ökosystemen, Ökosystemdienstleistungen und Natur sowie Küstenlandschaften und Inseln;
- (f) Abschwächung der Folgen des Klimawandels und entsprechende Anpassung.
Artikel 9
Beteiligung der Öffentlichkeit
- 1. Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die frühzeitige öffentliche Beteiligung aller interessierten Kreise an der Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement fest.
- 2. Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit wird gewährleistet, dass die maßgeblichen Interessenträger und Behörden sowie die betroffene Öffentlichkeit zu den Entwürfen der Pläne und Strategien befragt werden und die Ergebnisse einsehen können, sobald diese vorliegen.
- 3. Bei der Festlegung der Verfahren für die öffentliche Konsultation handeln die Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Artikel 10
Erhebung von Daten und Informationsaustausch
- 1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Erhebung der besten verfügbaren Daten und den Austausch der für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erforderlichen Informationen.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Daten umfassen
- (a) Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftsdaten zu den in Artikel 7 und 8 aufgeführten Punkten gemäß den Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union;
- (b) physische Meeresdaten für Meeresgewässer und geomorphologische Daten für Küstengebiete.
- 3. Bei der Erhebung und dem Austausch der in Absatz 1 genannten Daten greifen die Mitgliedstaaten so weit wie möglich auf im Rahmen der integrierten Meerespolitik entwickelte Instrumente und Werkzeuge zurück.
Artikel 11
Prüfung der Umweltauswirkungen
Für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG.
Artikel 12
Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten
- 1. Jeder an ein Küsten- oder Meeresgebiet eines anderen Mitgliedstaats angrenzende Mitgliedstaat kooperiert mit diesem, um zu gewährleisten, dass maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement in dem gesamten Küstengebiet bzw. der gesamten Meeresregion und/oder -unterregion kohärent und abgestimmt sind. Eine solche Zusammenarbeit betrifft insbesondere länderübergreifende Fragen wie grenzüberschreitende Infrastruktur.
- 2. Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 erfolgt durch
- (a) regionale institutionelle Kooperationsstrukturen für das betreffende Küstengebiet bzw. die betreffende Meeresregion oder -unterregion oder
- (b) ein spezifisches Netzwerk der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die betreffende Meeresregion und/oder -unterregion.
Artikel 13
Zusammenarbeit mit Drittländern
An ein Küsten- oder Meeresgebiet eines Drittlandes angrenzende Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften, ihre maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement mit dem Drittland in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion und dem betreffenden Küstengebiet abzustimmen.
Kapitel III
Umsetzung
Artikel 14
Zuständige Behörden
- 1. Jeder Mitgliedstaat benennt für jedes betroffene Küstengebiet und jede betroffene Meeresregion bzw. -unterregion die Behörde(n), die für die Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich der Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 und der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 13, zuständig ist bzw. sind.
- 2. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission zusammen mit den in Anhang I dieser Richtlinie genannten Informationen eine Liste der zuständigen Behörden.
- 3. Gleichzeitig übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Liste seiner
Behörden, die für die internationalen Gremien, in denen sie mitwirken und die für die Durchführung dieser Richtlinie relevant sind, zuständig sind.
- 4. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über jede Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der entsprechenden Änderung.
Artikel 15
Überwachung und Berichterstattung
- 1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission unter Zugrundelegung von und gegebenenfalls Bezugnahme auf im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der EU verfügbare Berichte, Informationen und Daten einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor.
- 2. Dieser Bericht enthält zumindest Angaben über die Durchführung der Artikel 6 bis 13.
- 3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die bei der Umsetzung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte vor.
Artikel 16
Durchführungsrechtsakte
- 1. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zu folgenden Punkten erlassen:
- (a) Sofern nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften der EU, wie die Richtlinien 2007/2/EG und 2008/56/EG, festgelegt, operationelle Spezifikationen zur Verwaltung der in Artikel 10 genannten Daten bezüglich
- - der gemeinsamen Nutzung von Daten und der Verknüpfung mit bestehenden Verfahren zur Datenverwaltung und -erhebung und
- (b) operative Maßnahmen zur Erarbeitung von und Berichterstattung über maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement hinsichtlich
- - der Kohärenz der gemäß dieser Richtlinie bestehenden Berichtspflichten mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU;
- - der Überwachung und Überprüfung;
- - der Modalitäten für die grenzübergreifende Zusammenarbeit;
- - öffentlicher Konsultationen.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 17
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/201 128.
- 2. Wird auf Absatz 1 Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 18
Umsetzung
- 1. Alle Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten zu entsprechen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
- 2. Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften gemäß Absatz 1 erlassen, so nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Alle Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- 3. Die in Artikel 14 Absatz 1 genannte(n) Behörde(n) wird/werden innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie benannt.
- 4. Die in Artikel 4 Absatz 1 angeführten maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erarbeitet.
- 5. Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Berichte werden spätestens 42 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre vorgelegt.
- 6. Der in Artikel 15 Absatz 3 erwähnte Fortschrittsbericht wird spätestens sechs Monate nach dem in Absatz 5 genannten Datum und danach alle sechs Jahre vorgelegt.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 20
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am [ ... ]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Zuständige Behörden
- (1) Name und Anschrift der zuständigen Stelle(n): offizielle(r) Name/Anschrift der benannten zuständigen Stelle(n).
- (2) Rechtlicher Status der zuständigen Stelle(n): kurze Beschreibung des rechtlichen Status der zuständigen Stelle(n).
- (3) Zuständigkeiten: kurze Beschreibung der rechtlichen und administrativen Zuständigkeiten der zuständigen Stelle(n) sowie ihrer Rolle in Bezug auf die betreffenden Meeresgewässer.
- (4) Mitglieder: Wenn die zuständige(n) Stelle(n) die Tätigkeiten anderer zuständiger Stellen koordiniert/en, ist eine Liste dieser anderen Stellen sowie eine Übersicht über die zu Koordinierungszwecken aufgenommenen institutionellen Beziehungen vorzulegen.
- (5) Regionale oder unterregionale Koordinierung: Zusammenfassung der Verfahren zur Gewährleistung der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Gewässer von dieser Richtlinie erfasst werden und in der gleichen Meeresregion oder -unterregion liegen.
- 1. KOM (2010) 2020 endg.
- 2. COM (2012) 494 final.
- 3. KOM (2008) 791 endg.
- 4. KOM (2010) 771 endg.
- 5. Richtlinie 2008/56/EG, ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19-40.
- 6. Richtlinie 2009/28/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16-62.
- 7. Entscheidung Nr. 884/2004/EG, ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1-38.
- 8. Richtlinie 92/43/EWG des Rates, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7-50.
- 9. ABl. L 197 vom 21.7.2001. S. 30-37.
- 10. ABl. C 369 vom 17.12.2011.
- 11. ABl. C vom, S. .
- 12. ABl. C vom, S. .
- 13. KOM (2007) 575 endg.
- 14. ABl. L 164 vom 25.6.2008.
- 15. KOM (2010) 2020 endg.
- 16. Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2010.
- 17. COM (2012) 494 final.
- 18. Vorschlag KOM (2011) 804 endg.
- 19. ABl. L 140 vom 5.6.2009. S. 16-62.
- 20. ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59-80.
- 21. ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1-38.
- 22. KOM (2011) 244 endg.
- 23. KOM (2011) 571 endg.
- 24. COM (2013) XXX.
- 25. KOM (2010) 461 endg.
- 26. ABl. L 197 vom 21.7.2001.
- 27. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 28. ABl. L 55 vom 28.2.2011.