Der Bundesrat hat in seiner 834. Sitzung am 8. Juni 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zur Eingangsformel
In der Eingangsformel sind nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.
Begründung
Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 1 Nr. 24 (§ 19f Abs. 3 InvG-E), 91 (§ 110 Abs. 7 InvG-E), 92 (§ 110a Abs. 5 InvG-E) und 95 Buchstabe d (§ 112 Abs. 4 InvG-E) Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates. Nach Artikel 80 Abs. 2 GG bedürfen Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die von den Ländern im Auftrag des Bundes oder als eigene Angelegenheiten ausgeführt werden, der Zustimmung des Bundesrates. Das Investmentgesetz ist ein Bundesgesetz auf dem Gebiet der Wirtschaft, das gemäß Artikel 83 GG mangels anderer Bestimmung im Grundgesetz von den Ländern als eigene Angelegenheit zu vollziehen ist. Zwar hat das Gesetz den Vollzug der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen (vgl. §§ 4 und 5 InvG). Diese auf Grund des Artikels 87 Abs. 3 GG zulässige fakultative Bundesverwaltung durch eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts ändert nichts daran dass das Grundgesetz für die Materie keine obligatorische Bundesverwaltung, sondern die Ausführung durch die Länder als eigene Angelegenheit vorsieht. Ein Gesetz, das die nach Artikel 80 Abs. 2 GG erforderliche Zustimmung des Bundesrates ausschließt, ist seinerseits zustimmungsbedürftig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1970 - 2 BvL 12/69 -, BVerfGE 28, 66 <76 ff.>). Diese Zustimmung ist in der Eingangsformel nicht vorgesehen. Diese ist daher entsprechend zu ergänzen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 71 Buchstabe a (§ 2 Abs. 3 Satz 1 und § 91 Abs. 1 InvG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob an der in Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c geplanten Änderung der Legaldefinition von Spezial-Sondervermögen (§ 2 Abs. 3 InvG) und der hiermit einhergehenden Streichung des § 91 Abs. 1 InvG (Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe a), - insbesondere vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf das Steuerrecht - festgehalten werden sollte.
Bei einer Streichung der Anlegergrenze von maximal 30 Anlegern erscheint eine Anpassung des Investmentsteuergesetzes (insbesondere des § 16 InvStG) unumgänglich.
Begründung
Gegenwärtig liegt ein Spezial-Sondervermögen vor, wenn neben der Voraussetzung, dass sich an solch einem Sondervermögen nur nicht natürliche Personen beteiligen dürfen, eine Anlegergrenze von 30 Anlegern eingehalten wird (vgl. § 2 Abs. 3 InvG). Die Anlegergrenze wird im vorliegenden Gesetzentwurf abgeschafft. Der angedachte Wegfall dieser sachlichen Voraussetzung für ein Spezial-Sondervermögen wird in der Gesetzesnovellierung mit Deregulierungsbestrebungen begründet.
Allerdings ist zu bedenken, dass diese Änderung des Investmentgesetzes auf das Steuerrecht - insbesondere auf das Investmentsteuerrecht (InvStG) - durchschlägt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG). Spezial-Sondervermögen werden in vielen Belangen steuerlich gegenüber anderen Investmentvermögen "privilegiert" (vgl. § 15 InvStG). So werden z.B. die Besteuerungsgrundlagen bei inländischen Spezial-Sondervermögen - im Gegensatz zu inländischen Publikums-Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften - nicht nur gesondert sondern gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 InvStG auch einheitlich festgestellt. Bei den Publikums-Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens des mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Investmentmodernisierungsgesetzes auf die Einheitlichkeit der gesonderten Feststellung verzichtet, da die Anleger dieser Investmentvermögen weder den Finanzämtern noch den Kapitalanlagegesellschaften bekannt sind. Darüber hinaus hätten - aufgrund der Vielzahl der Anleger dieser Investmentvermögen - den Anteilseignern verfahrensrechtliche Rechte entzogen werden müssen (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. September 2003 zum Entwurf des Investmentmodernisierungsgesetzes).
Die auch künftig noch vorgesehene Voraussetzung (ausschließlich nicht natürliche Personen), bedingt für Kapitalanlagegesellschaften auch bei einer Vielzahl von Anlegern im Spezial-Sondervermögensbereich die Kenntnis über deren Identitäten. Das Entfallen der Anlegergrenze könnte damit - sowohl bei den Kapitalanlagegesellschaften, als auch bei den Finanzbehörden - zu kaum abschätzbaren administrativen Problemen führen.
Es ist daher zu prüfen, ob an einer Streichung der Anlegerquote festgehalten werden kann.
Sollte an der Änderung des § 2 Abs. 3 InvG und der Streichung des § 91 Abs. 1 InvStG festhalten werden, bedarf es ggf. einer korrespondierenden Änderung des § 16 Satz 1 InvStG, um einer drohenden Ungleichbehandlung von ausländischen Investmentvermögen entgegenzuwirken. Folgerichtig wäre in diesem Zusammenhang die Frage zu erörtern, ob unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Diskriminierung ausländischer Spezial-Investmentvermögen eine Anlegergrenze - maximal 30 Anleger - aufrecht erhalten werden kann.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f (§ 2 Abs. 6 InvG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, welcher Anpassungsbedarf sich aufgrund des Wegfalls der Kreditinstitutseigenschaft von Kapitalanlagegesellschaften im Steuerrecht ergibt.
Begründung
Gemäß Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f des vorliegenden Gesetzentwurfes (Änderung des § 2 Abs. 6 InvG) wird die Kreditinstitutseigenschaft von Kapitalanlagegesellschaften abgeschafft. Die Änderung wird damit begründet, dass die Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Richtlinie) eine Kreditinstitutseigenschaft für Investmentgesellschaften nicht vorsieht und eine entsprechende Rückführung auf die europäischen Harmonisierungsvorgaben mit dem Ziel der Deregulierung erstrebenswert sei.
Zu bedenken bleibt jedoch, dass eine Kapitalanlagegesellschaft gem. § 7 Abs. 2 Nr. 4 InvG neben der Verwaltung von Investmentvermögen auch für Andere die Verwahrung und Verwaltung von ausgegebenen Anteilen eines Investmentvermögens vornehmen darf. Sie kann insoweit als depotführende Stelle der Anteilseigner auftreten und nimmt damit auch weiterhin die Aufgaben eines Kreditinstitutes wahr.
Dadurch, dass die Kapitalanlagegesellschaften generell nicht mehr als Kreditinstitute angesehen werden, stellt sich für die depotführenden Kapitalanlagegesellschaften ergänzend die Frage bezüglich der Anwendbarkeit steuerrechtlicher Vorschriften. Angeführt sei hier insbesondere der "Schutz" von Bankkunden i.S.d. § 30a AO und die Verpflichtung zur Erteilung von Steuerbescheinigungen ( § 45a EStG).
4. Zu Artikel 1 Nr. 75 und 85 (§§ 96 und 104 InvG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Änderungen betreffend die Investmentaktiengesellschaft in Artikel 1
Änderungen der Handelsregisterverordnung bedingen.
Begründung
Die Begriffe der "Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital" und des "statuarischen Kapitals" werden durch die §§ 96 und 104 InvG-E abgeschafft an ihre Stelle treten die Begriffe "Investmentaktiengesellschaft" und "Gesellschaftskapital". Diese Änderungen sind auch in der Handelsregisterverordnung (HRV) nachzuvollziehen. So sieht etwa § 43 Nr. 6
Buchstabe b Doppelbuchstabe ii HRV bezüglich der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital noch die Eintragung der "Bandbreite des statuarisch genehmigten Kapitals" im Handelsregister vor.
5. Zu Artikel 1 Nr. 108 Buchstabe c (§ 126 Abs. 2 Satz 3 InvG)
Artikel 1 Nr. 108 Buchstabe c § 126 Abs. 2 Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
- Ist der Fristbeginn nach Satz 2 streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer.
Begründung
Der - nach Streichung des Satzes 2 - nunmehr neue Satz 3 des § 126 Abs. 2 InvG-E ist an die Terminologie des § 355 Abs. 2 Satz 4 BGB anzupassen. Die Fassung des Entwurfs bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Beweislast den Verkäufer auch dann trifft, wenn streitig ist, ob der unstreitig zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgte Zugang der Durchschrift des Antrags oder der Kaufabrechnung auch die den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB genügende Belehrung enthalten hat.
6. Zu Artikel 10 Nr. 1 (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 MaBV)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Pflichtenkatalog in § 10 Abs. 3 Nr. 5 MaBV-E auf die Vermittlungs- und Nachweistätigkeit beschränkt bleiben kann.
Begründung
In § 10 Abs. 3 Nr. 5 MaBV-E sind die bei der Vermittlung von Investmentanlagen aufzeichnungspflichtigen Tatbestände niedergelegt. Die Aufzeichnungspflicht des Gewerbetreibenden nach dem Gesetzentwurf erfasst - wie bisher - die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von inländischen oder ausländischen Investmentanteilen. Derzeit erstreckt sich der Katalog zudem auf denjenigen Gewerbetreibenden, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von derartigen Verträgen erbracht hat. Nachweisen in diesem Sinn ist das Aufzeigen hinreichend bestehender Möglichkeiten zum Abschluss eines solchen Vertrages.
Nach dem Entwurf soll der Gewerbetreibende, der eine auf den Erwerb eines Investmentanteils gerichtete Anlagenberatung durchführt, den Aufzeichnungspflichten unterworfen sein. Damit wird der Pflichtenkatalog erweitert, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung ersichtlich ist. Mit dieser Änderung würde zudem die Systematik des § 10 MaBV im Hinblick auf die Erfassung der Vermittlungs- und Nachweistätigkeiten eines Gewerbetreibenden aufgegeben.
Nach Artikel 19 ist folgender Artikel 19a einzufügen:
Artikel 19a
Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
Das Investitionszulagengesetz 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 (BGBl I S. 282) wird wie folgt geändert:
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a Begünstigte Investitionen, Investitionszeitraum und Höhe der Investitionszulage in dem nicht zum Fördergebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 gehörenden Teil des Landes Berlin
- (1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin begünstigte Investitionen im Sinne des § 2 vornehmen, haben nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf eine Investitionszulage. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- (2) Für Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3, mit denen der Anspruchsberechtigte nach dem [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] und vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat, findet die Verordnung (EG) Nr. 070/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG (Nr. ) L 10 S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 368 S. 85), Anwendung.
- (3) Für Investitionen im Sinne des Absatzes 2, die vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen beträgt die Investitionszulage
- 1. 7,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten eines begünstigten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt
- 2. 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten eines begünstigten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt.
Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Investitionen handelt, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, dessen förderfähige Kosten sich auf mindestens 25 Millionen Euro belaufen, oder soweit es sich um Investitionen in den Sektoren Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte im Sinne des Anhang I des EG-Vertrages handelt.
- (4) Dieselben förderfähigen Kosten dürfen neben der nach Absatz 3 gewährten Investitionszulage nicht mit sonstigen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag oder mit anderen Gemeinschaftsmitteln gefördert werden.
- (5) §§ 4, 6 bis 9, § 10 Abs. 3 und 4 sowie §§ 11 bis 14 gelten sinngemäß.""
Begründung
I. Allgemein
Berlin gehörte bis Ende 2006 nach der in 2006 geltenden Fördergebietskarte vollständig zum Fördergebiet nach dem Investitionszulagengesetz 2007.
Nach dem Investitionszulagengesetz 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 wird Investitionszulage für gewerbliche Investitionen in den neuen Ländern und im C-Fördergebiet von Berlin gewährt. Das Investitionszulagengesetz 2007 findet für nach dem 31. Dezember 2006 begonnene Vorhaben im D-Fördergebiet von Berlin keine Anwendung mehr.
Die Neuabgrenzung des Fördergebiets für den Zeitraum 2007 bis 2013 erfolgte auf der Grundlage neuer regionalpolitischer Vorgaben durch die Europäische Kommission. Die neuen "Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielstellung 2007 bis 2013" hatte die Europäische Kommission Ende 2005 angenommen. Sie sind zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
Die Europäische Kommission hat die deutsche Fördergebietskarte 2007 bis 2013 am 8. November 2006 genehmigt. Der von der Europäischen Kommission reduzierte Fördergebietsplafond nach Artikel 87 Abs. 3 Buchst. c EG-Vertrag ist für die alten Bundesländer und Berlin um eine so genannte D-Fördergebietskulisse mit eingeschränkten Fördermöglichkeiten unterhalb des Regionalbeihilferechts ergänzt worden.
Eine Besonderheit stellt die Abgrenzung des Fördergebiets in Berlin dar. Berlin erfüllt zwar aufgrund seiner wirtschaftlichen Strukturschwäche grundsätzlich die Kriterien nach Artikel 87 Abs. 3 Buchst. c EG-Vertrag und somit die Voraussetzungen für den C-Fördergebietsstatus. Gleichwohl unterteilt die Fördergebietskarte 2007 bis 2013 Berlin in ein C-Fördergebiet und in ein anderes Gebiet, in dem die Investitionsvorhaben nicht nach Regionalbeihilfegrundsätzen förderbar sind.
In dem nach der Fördergebietskarte 2007 bis 2013 als D-Fördergebiet ausgewiesenen Teil des Landes Berlin besteht keine Möglichkeit der Beihilfengewährung nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 bis 2013. Nach europäischem Beihilferecht ist allerdings eine Beihilfegewährung in diesem Gebiet unter bestimmten Voraussetzungen mit abgesenkter Beihilfehöchstintensität möglich. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet die Verordnung (EG) Nr. 070/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG (Nr. ) L 10 S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 368 S. 85). Im Rahmen dieser Verordnung werden alle Beihilferegelungen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt bei denen gewährleistet ist, dass etwaige auf der Grundlage einer solchen Regelung gewährte Beihilfen alle einschlägigen Freistellungskriterien dieser Verordnung erfüllen.
Damit die Förderlücke im D-Fördergebiet Berlins - umgeben von Höchstfördergebieten - bei der Investitionszulage möglichst gering ausfällt, sollte dieser Teil des Landes Berlin aus wirtschaftspolitischen Gründen auf der Grundlage der bis 30. Juni 2008 verlängerten KMU-Freistellungsverordnung vom 12. Januar 2001 (ABl. EG (Nr. ) L 10 S. 33) in das Investitionszulagengesetz 2007 aufgenommen werden.
Der vorgeschlagene § 5a schafft diese Voraussetzungen im Investitionszulagengesetz 2007. Als Ergebnis der Ergänzung des Investitionszulagengesetzes 2007 durch den § 5a können betriebliche Investitionen in kleinen und mittleren Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes wieder vollständig mit Investitionszulage gefördert werden.
Die finanziellen Auswirkungen der Aufnahme des D-Fördergebiet des Landes Berlin in das Investitionszulagengesetz 2007 sind nicht bezifferbar. Der Ausschluss des D-Fördergebiets seit 1. Januar 2007 aus dem Fördergebiet des Investitionszulagengesetzes 2007 wurde im Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007 ebenfalls nicht beziffert.
II. Im Einzelnen
Absatz 1 bestimmt den Kreis der von § 5a betroffenen Anspruchsberechtigten.
§ 5a gilt für diejenigen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1, die in dem nach § 1 Abs. 2 ausgeschlossenen Gebiet des Landes Berlin begünstigte Investitionen durchführen.
Absatz 2 schafft eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der KMU-Freistellungsverordnung. Danach muss die Beihilfevorschrift eine ausdrückliche Verweisung auf die Verordnung enthalten.
Da auch die Beihilfen, die aufgrund der KMU-Freistellungsverordnung gewährt werden, eine Anreizwirkung für den Investor entfalten müssen, muss die Anwendung der KMU-Freistellungsverordnung allerdings auf solche Investitionsvorhaben beschränkt werden, mit denen der Anspruchsberechtigte nach der Gesetzesverkündung beginnt. Die Verordnung stellt nur solche Beihilfen frei, bei denen vor Beginn des Fördervorhabens "objektiven Kriterien genügende gesetzliche Vorschriften existieren, die einen Rechtsanspruch auf Beihilfen begründen". Das ist erst nach Verkündung des Gesetzes der Fall.
Die KMU-Freistellungsverordnung ist allerdings nur bis zum 30. Juni 2008 gültig. Das heißt, dass nur diejenigen Investitionsvorhaben durch diese Verordnung freigestellt werden, die in ihren zeitlichen Geltungsbereich fallen.
Allerdings bleiben nach Ablauf der Geltungsdauer die danach freigestellten Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt. Daher muss die Förderung nach § 5a auf die bis Ende 2008 begonnenen Investitionsvorhaben beschränkt werden. Bis zum Ende der Geltungsdauer der KMU-Freistellungsverordnung wird die Europäische Kommission eine Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung verabschieden, auf deren Grundlage eine Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen im D-Fördergebiet weiterhin möglich sein soll. Nach Veröffentlichung dieser Gruppenfreistellungsverordnung wird das Investitionszulagengesetz 2007 entsprechend angepasst werden müssen, damit die in der Freistellungsverordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt werden.
Absatz 3 bestimmt die begünstigten Investitionen und die Höhe der Investitionszulage. Die Investitionszulage entspricht der maximal zulässigen Beihilfehöchstintensität für kleine und mittlere Unternehmen. Begünstigt sind nur solche Investitionen, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen. Damit wird klargestellt dass hier dieselben Voraussetzungen gelten wie für die Begünstigung im Fördergebiet nach § 1 Abs. 2.
Da die KMU-Freistellungsverordnung nicht für Vorhaben mit förderfähigen Gesamtkosten von mindestens 25 Mio. EUR gilt, werden diese Vorhaben aus der Förderung herausgenommen. Die zweite in der KMU-Freistellungsverordnung genannte zusätzliche Voraussetzung, dass die Bruttobeihilfeintensität mindestens 50 % der festgelegten Höchstsätze beträgt, wird immer erfüllt da die Investitionszulage stets 100 % der zulässigen Höchstsätze ausmacht. Insofern konnte im Gesetzestext auf diese Vorschrift verzichtet werden. Auch nicht nach der Verordnung freigestellt sind Beihilfen für Tätigkeiten, die die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des Vertrages aufgeführten Waren zum Gegenstand haben. Da das Investitionszulagengesetz Investitionen in Betrieben der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte grundsätzlich begünstigt muss dieser Bereich ausdrücklich aus der Anwendung des § 5a herausgenommen werden.
Absatz 4 stellt sicher, dass neben der Investitionszulage keine weiteren Beihilfen gewährt werden. Da die nach der KMU-Freistellungsverordnung maximal zulässige Beihilfeintensität bereits ausgeschöpft wird, sind für dieselben förderfähigen Kosten keine weiteren Beihilfen mehr möglich.
Absatz 5 stellt sicher, dass für die begünstigten Investitionen im D-Fördergebiet von Berlin die übrigen nach dem Investitionszulagengesetz notwendigen Voraussetzungen gleichermaßen gelten.