2. § 35 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig oxidierend und ätzende Stoffe der Klasse 2:
- 2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.1
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe |
1011 | BUTAN |
1012 | BUT-1-EN oder cis-BUT-2-ENoder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH |
1027 | CYCLOPROPAN |
1055 | ISOBUTEN |
1077 | PROPEN |
1965 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C) |
1969 | ISOBUTAN |
1978 | PROPAN |
2035 | 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a) |
Bemerkungen:
- 1. § 35 Absatz 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluss haben.
- 2. § 35 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
- 3. § 35 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern - im folgenden als Tanks bezeichnet -, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
- 3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern
- a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht oder
- b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Gliederungsnummer 2.2 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa oder bb eingehalten ist:
- aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
- bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.
- 3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern
- a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist oder
- b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.
- 3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen nach § 12 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.
- 3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.
- 2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.2
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe |
1005 | AMMONIAK, WASSERFREI |
1010 | BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet |
1017 | CHLOR |
1030 | 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a) |
1032 | DIMETHYLAMIN, WASSERFREI |
1033 | DIMETHYLETHER |
1035 | ETHAN |
1036 | ETHYLAMIN |
1037 | ETHYLCHLORID |
1038 | ETHYLEN , TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG |
1040 | ETHYLENOXID |
1040 | ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C |
1041 | ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid |
1045 | FLUOR, VERDICHTET |
1048 | BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI |
1050 | CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI |
1053 | SCHWEFELWASSERSTOFF |
1060 | METHYLACETYLEN UND PROPADIEN , GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2) |
1061 | METHYLAMIN, WASSERFREI |
1062 | METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe |
1063 | METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40) |
1064 | METHYLMERCAPTAN |
1067 | DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID) |
1076 | PHOSGEN |
1079 | SCHWEFELDIOXID |
1082 | CHLORTRIFLUORETHYLEN , STABILISIERT |
1083 | TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI |
1085 | VINYLBROMID, STABILISIERT |
1086 | VINYLCHLORID, STABILISIERT |
1087 | VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT |
1581 | CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin |
1582 | CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH |
1741 | BORTRICHLORID |
1860 | VINYLFLUORID, STABILISIERT |
1912 | METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH |
1959 | 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a) |
1961 | ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG |
1962 | ETHYLEN |
1966 | WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG |
1972 | METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt |
2517 | 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b) |
3138 | ETHYLEN , ACETYLEN UND PROPYLEN , GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen |
3160 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
3300 | ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid |
3312 | GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
Bemerkungen:
- 1. § 35 Absatz 4 Nummer 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
- 2. § 35 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
- 3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert werden.
Tabelle 3
Klasse | UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 3 |
| 1093 | ACRYLNITRIL, STABILISIERT |
| 1099 | ALLYLBROMID |
| 1100 | ALLYLCHLORID |
| 1131 | KOHLENSTOFFDISULFID |
| 1921 | PROPYLENIMIN, STABILISIERT |
| 3079 | METHACRYLNITRIL, STABILISIERT |
4.2 | 3394 | PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND |
4.3 | 1928 | METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER |
| 3399 | MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR |
5.1 | 1510 | TETRANITROMETHAN |
| 1745 | BROMPENTAFLUORID |
| 1746 | BROMTRIFLUORID |
| 1873 | PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure |
| 2015 | WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid |
| 2015 | WASSERSTOFFPEROXID,WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid |
6.1 | 1092 | ACROLEIN, STABILISIERT |
| 1098 | ALLYLALKOHOL |
| 1135 | ETHYLENCHLORHYDRIN |
| 1182 | ETHYLCHLORFORMIAT |
| 1185 | ETHYLENIMIN, STABILISIERT |
| 1238 | METHYLCHLORFORMIAT |
| 1259 | NICKELTETRACARBONYL |
| 1541 | ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT |
| 1553 | ARSENSÄURE, FLÜSSIG |
| 1556 | ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. |
| 1560 | ARSENTRICHLORID |
| 1580 | CHLORPIKRIN |
| 1595 | DIMETHYLSULFAT |
| 1613 | CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff |
| 1649 | ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF mit einem Flammpunkt über 60 °C |
| 1649 | ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C |
| 1670 | PERCHLORMETHYLMERCAPTAN |
| 1672 | PHENYLCARBYLAMINCHLORID |
| 1694 | BROMBENZYLCYANIDE , FLÜSSIG |
| 1722 | ALLYLCHLORFORMIAT |
| 1935 | CYANID, LÖSUNG, N.A.G. |
| 1994 | EISENPENTACARBONYL |
| 2334 | ALLYLAMIN |
| 2337 | PHENYLMERCAPTAN |
| 2382 | DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH |
| 2558 | EPIBROMHYDRIN |
| 2606 | METHYLORTHOSILICAT |
| 2810 | GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten polychlorierten paradibenzodioxine und -furane) |
| 3017 | ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23°C oder darüber |
| 3018 | ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG |
8 | 1052 | FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI |
| 1739 | BENZYLCHLORFORMIAT |
| 1744 | BROM oder BROM, LÖSUNG |
| 1777 | FLUORSULFONSÄURE |
| 1790 | FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff |
| 1790 | FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff 1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT |
| 2699 | TRIFLUORESSIGSÄURE |
- 4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 35 Absatz 1 die Absätze 2 und 3.
Tabelle 4
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1088 ACETAL |
1089 | ACETALDEHYD |
1090 | ACETON |
1091 | ACETONÖLE |
1105 | PENTANOLE |
1107 | AMYLCHLORIDE |
1108 | PENT-1-EN (n-AMYLEN) |
1111 | AMYLMERCAPTAN |
1113 | AMYLNITRITE |
1114 | BENZEN |
1120 | BUTANOLE |
1123 | BUTYLACETATE |
1126 | 1-BROMBUTAN |
1127 | CHLORBUTANE |
1128 | n-BUTYLFORMIAT |
1129 | BUTYRALDEHYD |
1133 | KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff |
1133 | KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
1133 | KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1136 | STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR |
1139 | SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) |
1139 | SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
1144 | CROTONYLEN |
1145 | CYCLOHEXAN |
1146 | CYCLOPENTAN |
1148 | DIACETONALKOHOL, technisch |
1150 | 1,2-DICHLORETHYLEN |
1155 | DIETHYLETHER (ETHYLETHER) |
1156 | DIETHYLKETON |
1159 | DIISOPROPYLETHER |
1161 | DIMETHYLCARBONAT |
1164 | DIMETHYLSULFID |
1165 | DIOXAN |
1166 | DIOXOLAN |
1167 | DIVINYLETHER, STABILISIERT |
1169 | EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG |
1169 | EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
1170 | ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖ-SUNG) |
1173 | ETHYLACETAT |
1175 | ETHYLBENZEN |
1176 | TRIETHYLBORAT |
1178 | 2-ETHYLBUTYRALDEHYD |
1179 | ETHYLBUTYLETHER |
1190 | ETHYLFORMIAT |
1193 | ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON) |
1195 | ETHYLPROPIONAT |
1197 | EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG |
1197 | EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
1197 | EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1201 | FUSELÖL |
1203 | BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF |
1206 | HEPTANE |
1208 | HEXANE |
1210 | DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar |
1210 | DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
1210 | DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1213 | ISOBUTYLACETAT |
1216 | ISOOCTENE |
1218 | ISOPREN , STABILISIERT |
1219 | ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) |
1220 | ISOPROPYLACETAT |
1222 | ISOPROPYLNITRAT |
1224 | KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
1224 | KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1231 | METHYLACETAT |
1234 | METHYLAL |
1237 | METHYLBUTYRAT |
1243 | METHYLFORMIAT |
1245 | METHYLISOBUTYLKETON |
1246 | METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT |
1247 | METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT |
1248 | METHYLPROPIONAT |
1249 | METHYLPROPYLKETON |
1261 | NITROMETHAN |
1262 | OCTANE |
1263 | FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) |
1263 | FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
1265 | PENTANE, flüssig 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln |
1266 | PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
1267 | ROHERDÖL |
1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. |
1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1274 | n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL) |
1275 | PROPIONALDEHYD |
1276 | n-PROPYLACETAT |
1278 | 1-CHLORPROPAN |
1279 | 1,2-DICHLORPROPAN |
1280 | PROPYLENOXID |
1281 | PROPYLFORMIATE |
1282 | PYRIDIN |
1286 | HARZÖL |
1286 | HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
1286 | HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1287 | GUMMILÖSUNG |
1287 | GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
1287 | GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1288 | SCHIEFERÖL |
1293 | TINKTUREN , MEDIZINISCHE |
1294 | TOLUEN |
1300 | TERPENTINÖLERSATZ |
1301 | VINYLACETAT, STABILISIERT |
1302 | VINYLETHYLETHER, STABILISIERT |
1303 | VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT |
1304 | VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT |
1306 | HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
1306 | HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1307 | XYLENE |
1308 | ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) |
1308 | ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF |
1308 | ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1648 | ACETONITRIL |
1862 | ETHYLCROTONAT |
1863 | DÜSENKRAFTSTOFF |
1863 | DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
1863 | DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1865 | n-PROPYLNITRAT |
1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1917 | ETHYLACRYLAT, STABILISIERT |
1919 | METHYLACRYLAT, STABILISIERT |
1987 | ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
1987 | ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1989 | ALDEHYDE , N.A.G. |
1989 | ALDEHYDE , N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
1989 | ALDEHYDE , N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. |
1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
1999 | TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
1999 | TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
2045 | ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD) |
2047 | DICHLORPROPENE |
2050 | DIISOBUTYLEN , ISOMERE VERBINDUNGEN |
2056 | TETRAHYDROFURAN |
2057 | TRIPROPYLEN |
2058 | VALERALDEHYD |
2059 | NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose |
2059 | NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
2059 | NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
2241 | CYCLOHEPTAN |
2242 | CYCLOHEPTEN |
2246 | CYCLOPENTEN |
2251 | BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN , STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN , STABILISIERT) |
2252 | 1,2-DIMETHOXYETHAN |
2256 | CYCLOHEXEN |
2263 | DIMETHYLCYCLOHEXANE |
2277 | ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT |
2278 | n-HEPTEN |
2287 | ISOHEPTENE |
2288 | ISOHEXENE |
2296 | METHYLCYCLOHEXAN |
2298 | METHYLCYCLOPENTAN |
2301 | 2-METHYLFURAN |
2309 | OCTADIENE |
2338 | BENZOTRIFLUORID |
2339 | 2-BROMBUTAN |
2340 | 2-BROMETHYLETHYLETHER |
2342 | BROMMETHYLPROPANE |
2343 | 2-BROMPENTAN |
2344 | BROMPROPANE |
2345 | 3-BROMPROPIN |
2346 | BUTANDION |
2347 | BUTYLMERCAPTAN |
2350 | BUTYLMETHYLETHER |
2351 | BUTYLNITRITE |
2352 | BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT |
2356 | 2-CHLORPROPAN |
2358 | CYCLOOCTATETRAEN |
2362 | 1,1-DICHLORETHAN |
2363 | ETHYLMERCAPTAN |
2367 | alpha-METHYLVALERALDEHYD |
2370 | HEX-1-EN |
2371 | ISOPENTENE |
2372 | 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN |
2373 | DIETHOXYMETHAN |
2374 | 3,3-DIETHOXYPROPEN |
2375 | DIETHYLSULFID |
2376 | 2,3-DIHYDROPYRAN |
2377 | 1,1-DIMETHOXYETHAN |
2380 | DIMETHYLDIETHOXYSILAN |
2381 | DIMETHYLDISULFID |
2384 | DI-n-PROPYLETHER |
2385 | ETHYLISOBUTYRAT |
2387 | FLUORBENZEN |
2388 | FLUORTOLUENE |
2389 | FURAN |
2390 | 2-IODBUTAN |
2391 | IODMETHYLPROPANE |
2393 | ISOBUTYLFORMIAT |
2397 | 3-METHYLBUTAN-2-ON |
2398 | METHYL-tert-BUTYLETHER |
2400 | METHYLISOVALERAT |
2402 | PROPANTHIOLE |
2403 | ISOPROPENYLACETAT |
2406 | ISOPROPYLISOBUTYRAT |
2409 | ISOPROPYLPROPIONAT |
2410 | 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN |
2412 | TETRAHYDROTHIOPHEN |
2414 | THIOPHEN |
2416 | TRIMETHYLBORAT |
2436 | THIOESSIGSÄURE |
2456 | 2-CHLORPROPEN |
2457 | 2,3-DIMETHYLBUTAN |
2458 | HEXADIENE |
2459 | 2-METHYLBUT-1-EN |
2460 | 2-METHYLBUT-2-EN |
2461 | METHYLPENTADIENE |
2536 | METHYLTETRAHYDROFURAN |
2554 | METHYLALLYLCHLORID |
2561 | 3-METHYLBUT-1-EN |
2612 | METHYLPROPYLETHER |
2615 | ETHYLPROPYLETHER |
2616 | TRIISOPROPYLBORAT |
2707 | DIMETHYLDIOXANE |
2749 | TETRAMETHYLSILAN |
2838 | VINYLBUTYRAT, STABILISIERT |
3022 | 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT |
3065 | ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol |
3269 | POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME |
3271 | ETHER, N.A.G. |
3272 | ESTER, N.A.G. |
3295 | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. |
3295 | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
3295 | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
3336 | MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
3336 | MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
3336 | MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
Anlage 2
Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADR und den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
Anlage 3
Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:
1. Berlin:
(Gilt nur für Beförderungen, für die § 35 Anwendung findet)
- 1.1 Autobahn Stadtring (A 100):
- a) Rathenautunnel,
- b) Tunnel Innsbrucker Platz;
- 1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;
2. Hamburg:
Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof (Elbtunnel):
- 2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
- 2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
- - Gütern der Klasse 1 - ausgenommen Unterklasse 1.4S -,
- - Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614,
- - allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
- 2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;
3. Niedersachsen:
Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):
- 3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
- 3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
- - Gütern der Klasse 1 - ausgenommen Unterklasse 1.4S -,
- - Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614,
- - allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
- 3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;
4. Nordrhein-Westfalen:
Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:
- a) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
- - Gütern der Klasse 1 - ausgenommen Unterklasse 1.4S -,
- - Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614,
- - allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
- b) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.
5. Thüringen:
Autobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl: ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261.
Begründung
I. Allgemeines
Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter des ADR (für die Straße), RID (für die Eisenbahn) und ADNR (für die Binnenschifffahrt) sind in den vergangenen Jahren hinsichtlich der multimodalen Vorschriften weitestgehend harmonisiert worden. Verkehrsträgerspezifische Regelungen werden jedoch weiterhin in den jeweiligen Regelwerken verbleiben müssen.
Für die Binnenverkehrsträger Straße, Schiene und Binnenschifffahrt hat die EU die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (2008/68/EG) vom 24. September 2008 im Amtsblatt der EU (Nr. ) L 260 vom 30.09.2008 S. 13 bekannt gegeben, die eine einheitliche Anwendung des internationalen Rechts auch für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen vorsieht. Diese Richtlinie ist bis spätestens 1. Juli 2009 für die Straße und Schiene sowie spätestens zum 1. Juli 2011 für die Binnenschifffahrt in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung erfolgt mit dieser Verordnung. Die bisherige Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) und die bisherige Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch) sollen zu einer Verordnung zusammengefasst werden, um eine konsequente Umsetzung des neuen EU-Rechts durch nur noch eine nationale Rechtsverordnung zu ermöglichen. Damit wird im Gefahrgutrecht ein weiterer Beitrag zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung geleistet.
Aufgrund des mit der Umsetzung der EU-Richtlinie und der Zusammenführung der bisherigen Verordnungen verbundenen Aufwands erfolgt die Überarbeitung der nationalen Vorschriften zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung zu einem späteren Zeitpunkt.
Auch dies wird zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung führen.
Da die Struktur der GGVBinSch zuvor weitestgehend an die Struktur der GGVSE angepasst wurde, wird die bekannte Struktur in der neuen GGVSEB im Wesentlichen erhalten bleiben. Die umfangreichen Zuständigkeiten und Pflichten, die bisher in jeweils einem Paragrafen geregelt waren, werden anwenderfreundlich umgestaltet. In dieser Verordnung wird für jeden Beteiligten ein separater Paragraf aufgenommen.
Gleichzeitig werden mit dieser Verordnung die zum 1. Januar 2009 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen des ADR/RID/ADNR und das ab 28. Februar 2009 anwendbare ADN in innerstaatliches Recht in Kraft gesetzt.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer von dieser Verordnung unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher liegt keine Gleichstellungsrelevanz vor.
Finanzielle Auswirkungen auf Öffentliche Haushalte:
Sonstige Kosten:
Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen.
Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.
Bürokratiekosten:
Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung werden weder neu eingeführt, noch vereinfacht oder abgeschafft.
II. Zu den Einzelvorschriften zu § 1 Geltungsbereich:
Zu § 1 Abs. 1:
Die Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche Beförderung gefährlicher Güter für die Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
Zu § 1 Abs. 2:
Hinsichtlich der Gefahrgutbeförderung auf der Straße und mit der Eisenbahn werden die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen. Für die Binnenschiffart bleiben die Streitkräfte jedoch vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
Zu § 1 Abs. 3:
Die völkerrechtlich geltenden Vorschriften des ADR/RID/ADN werden mit dieser Verordnung in Umsetzung der Verpflichtung aus der Richtlinie 2008/68/EG auch für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen zur Anwendung gebracht.
Zu § 1 Abs. 4:
Für die Anwendung des ADR/RID/ADN gilt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen an Stelle des Begriffes "Vertragspartei" jeweils der Begriff "Mitgliedstaat", da die Anwendung auf Grund von Gemeinschaftsrecht erfolgt.
Zu § 2 Begriffsbestimmungen:
Auf die Übernahme von Begriffsbestimmungen, die bereits wortgleich im ADR/RID/ADNR/ADN enthalten sind, wird in dieser Verordnung verzichtet. Aufgenommen werden nur Begriffe, die im Rahmen dieser Verordnung erweitert oder eingeschränkt werden. Außerdem werden Abkürzungen aufgenommen, um diese in der Verordnung weiter zu verwenden. Begriffsbestimmungen zu Abkürzungen werden zur besseren Übersichtlichkeit alphabetisch sortiert. zu Nr. 5:
Für Fahrzeuge wird nicht die Begriffsbestimmung aus der Richtlinie Binnenland übernommen. Die Verwendung einer tatsächlichen Höchstgeschwindigkeit bei der Beförderung mit land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen zur Bestimmung der Anwendung des Gefahrgutrechts ist zu unbestimmt und kann nicht kontrolliert werden. Da keine Einschränkung auf die Anzahl der Räder an den Fahrzeugen erfolgt, sind auch 2- und 3-rädrige Fahrzeuge einbezogen, sofern diese eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 25 km/h haben. zu Nr. 6:
Die Begriffsbestimmung für gefährliche Güter schließt für die Binnenschifffahrt auch die Tabelle C des ADNR/ADN ein. Nur so kann Rechtssicherheit für die Verwendung von Tankschiffen erreicht werden.
Zu § 3 Zulassung zur Beförderung:
Es sind alle gefährlichen Güter zur Beförderung zugelassen, die das ADR/RID/ADNR/ADN benennt und nicht von der Beförderung ausschließt. Für die Binnenschifffahrt wird auch die Tabelle C des ADNR/ADN eingeschlossen.
Zu § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten:
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben Schadensfälle zu verhindern.
Nach Absatz 2 sind bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten die zuständigen Behörden durch den Fahrzeugführer, den Eisenbahninfrastrukturunternehmer oder den Schiffsführer zu benachrichtigen. Die Nichtbenachrichtigung ist mit einer Ordnungswidrigkeit belegt. Damit kann bei den einzelnen Betroffenen die Benennung dieser Pflicht entfallen (keine Doppelregelung).
Nach Absatz 3 haben die jeweils Betroffenen eine Sendung anzuhalten, wenn beim Feststellen eines Verstoßes die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt sein könnte.
Die Beförderung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind.
Eine vergleichbare Regelung enthält Absatz 1.4.2.2.4 ADR/RID. Im ADNR/ADN fehlt diese Regelung. Sie soll jedoch aus Gründen der sicheren Beförderung mit dieser Verordnung auch für den Schiffsführer eingeführt werden.
Zu § 5 Ausnahmen:
Hinsichtlich der Zulassung von Ausnahmen wird die Richtlinie Binnenland in nationales Recht umgesetzt. Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie grenzt die Ausnahmemöglichkeiten im Wesentlichen auf die Beförderung kleiner Mengen und örtlich begrenzte Beförderungen über geringe Entfernungen ein. Bevor diese Ausnahmen erteilt werden dürfen, prüft die Kommission jeden Einzelfall und befindet nach dem in Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie genannten Verfahren, ob die Ausnahme genehmigt wird. Diese Ausnahmen sind auf maximal sechs Jahre zu begrenzen. Darüber hinaus gehende Verlängerungen prüft die Kommission nach dem Verfahren in Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie. Das Verfahren nach Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie ist nicht erforderlich für zeitlich zu begrenzende Einzelgenehmigungen nach Artikel 6 Abs. 5 der Richtlinie.
Nach der Richtlinie sind Ausnahmen, die die technische Entwicklung berücksichtigen, nicht mehr zulässig. Allerdings bleibt die Möglichkeit erhalten, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen nach Kapitel 1.5 ADR/RID/ADN technische Entwicklungen vor Übernahme in das Regelwerk zuzulassen.
Zu § 5 Abs. 1 (nach Landesrecht zuständige Stellen):
Ausnahmen der Länder für die Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt dürfen nur nach Artikel 6 der Richtlinie erteilt werden. Ausnahmen nach Artikel 6 Abs. 2 müssen zuvor das Verfahren nach Artikel 6 Abs. 2 oder 4 durchlaufen.
Zu § 5 Abs. 2 (Eisenbahnbundesamt):
Ausnahmen des EBA für die Eisenbahn dürfen nur nach Artikel 6 der Richtlinie erteilt werden. Ausnahmen nach Artikel 6 Abs. 2 müssen zuvor das Verfahren nach Artikel 6 Abs. 2 oder 4 durchlaufen.
Zu § 5 Abs. 3 (Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission):
Ausnahmen der ZSUK für die Binnenschifffahrt dürfen nur nach Artikel 6 der Richtlinie erteilt werden. Ausnahmen nach Artikel 6 Abs. 2 müssen zuvor das Verfahren nach Artikel 6 Abs. 2 oder 4 durchlaufen.
Zu § 5 Abs. 4 (Gutachten):
Die Richtlinie fordert auch nicht die Vorlage von Gutachten. Um aber der zuständigen Behörde und nachfolgend der Kommission eine sachgerechte Prüfung und Entscheidung über Ausnahmen zu ermöglichen, soll dem Ausnahmeantrag ein Gutachten eines Sachverständigen beigefügt werden, das insbesondere die Vertretbarkeit der verbleibenden Gefahren begründet.
Zu § 5 Abs. 5 (Befristung):
Ausnahmen dürfen nur schriftlich und unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Ein Widerruf ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend erweisen. Die zeitliche Begrenzung einer Ausnahme auf maximal 6 Jahre ergibt sich aus Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie.
Zu § 5 Abs. 6 (BMVg):
Da die Streitkräfte nach der Richtlinie Binnenland vom Geltungsbereich der darin getroffenen Regelungen ausgenommen sind, unterliegen sie dem Geltungsbereich dieser Verordnung sowie dem ADR/RID nur in dem in dieser Verordnung erklärten Umfang.
Insofern wird die Erteilung von Ausnahmen nicht an die Vorgaben der Absätze 4 und 5 dieser Verordnung gebunden.
Zu § 5 Abs. 7 (BMI und Innenminister der Länder):
Das BMI oder eine in seinem Auftrag zuständige Stelle sowie die Innenminister (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen unter den Bedingungen der Richtlinie Ausnahmen für ihren Aufgabenbereich erteilen. Eine weitergehende generelle Freistellung von Beförderungen, die staatliche Stellen durchführen, sieht die Richtlinie 2008/68/EG nicht vor.
Zu § 5 Abs. 8 (Benehmen):
Da das EBA für die Ausnahmen im Bereich Eisenbahnen des Bundes zuständig ist, soll auch Benehmen mit dem EBA hergestellt werden, wenn Ausnahmen der Länder für den Bereich Eisenbahnen gelten sollen. Entsprechendes gilt für den Bereich der Binnenschifffahrt.
Zu § 5 Abs. 9 (Vereinbarungen):
Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID/ADN dürfen nach Unterzeichnung Deutschlands und mindestens eines weiteren ADR-Vertragsstaates auch für inner staatliche Beförderungen genutzt werden. Eine vorherige Änderung der jeweiligen Ausnahmeverordnung ist nicht erforderlich.
Zu § 5 Abs. 10 (innerdeutsche Teilstrecke):
Ausnahmen dürfen auch für Beförderungen auf der innerdeutschen Teilstrecke einer grenzüberschreitenden Beförderung verwendet werden.
Zu § 6 bis 16 (Zuständigkeiten):
Die verkehrsträgerübergreifenden Zuständigkeiten werden jeweils in separaten Paragrafen erfasst. Die Zuständigkeiten, die jeweils nur einen Verkehrsträger betreffen, werden danach jeweils in einem Paragrafen zusammengefasst. Insgesamt werden die Zuständigkeiten gegenüber der GGVSE und der GGVBinSch gestrafft und eine nicht erforderliche detaillierte Angabe der einzelnen Zuständigkeiten wird vermieden.
Sofern erforderlich, werden die Zuständigkeiten entsprechend den Erfordernissen der Regelwerke ergänzt. Die Paragrafen 6 bis 16 beinhalten die Zuständigkeiten wie folgt:
Zu § 6 (BMVBS):
Neue Zuständigkeiten für den Bereich der Binnenschifffahrt und für die Weiterleitung der Berichte nach 1.8.5.1 an die jeweiligen internationalen Sekretariate.
Zu § 7 (BMVg und BMI):
Straffung der Zuständigkeitsregelungen nach den Teilen 8 und 9 ADR.
Zu § 8 (BAM):
Straffung und Ergänzung der bisherigen Zuständigkeitsregelungen. Neue Zuständigkeit für MEMU`s (neues Kapitel 6.12), die auch die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.5.11 für nach nationalen Vorschriften gebaute und zugelassene MEMU` s einschließt.
Zu § 9 (Von der BAM anerkannte Sachverständige):
Straffung der Zuständigkeitsregelungen.
Zu § 10 (Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung):
Die bisherige Zuständigkeit des WIWEB ist auf das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung übertragen worden. Straffung der Zuständigkeitsregelungen für den militärischen Bereich
Zu § 11 (BfS):
Straffung und Ergänzung der bisherigen Zuständigkeitsregelungen.
Zu § 12 (zÜs):
Straffung der Zuständigkeitsregelungen.
Die Übergangsregelung in Unterabschnitt 1.6.2.7 ermöglicht bis 30. Juni 2011, die neuen Abschnitte 1.8.6 und 1.8.7 noch nicht anzuwenden. Dies ist erforderlich, weil zuerst das Europäische Recht - die TPE - fortgeschrieben werden muss, um derzeit vorhandene Doppelregelungen zu beseitigen.
Zu § 13 (Benannte Stellen):
Grundlage für die Benannten Stellen bildet § 2 Nummer 2 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte.
Zu § 16 (Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt):
Die besonderen Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt werden in einem Paragrafen zusammen gefasst. Aus rechtsförmlichen Gründen erfolgt eine konkrete Festlegung der zuständigen Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
Zu § 17 bis 34 (Pflichten)
Für jeden an der Gefahrgutbeförderung Beteiligten werden die Pflichten in einem Paragrafen aufgeführt. Sofern Pflichten nach Straße (S), Eisenbahn (E) und Binnenschifffahrt (B) zu unterscheiden sind, werden jeweils in Nummer 1 die gemeinsamen Pflichten für S, E, B benannt. In Nummer 2, 3, 4 folgen die Pflichten jeweils für S, E und B.
Die Pflichten der Betroffenen werden gestrafft und erforderlichenfalls an ADR/RID/ADNR/ADN 2009 angepasst.
Zu § 17 (Pflichten des Auftraggebers des Absenders):
Das übliche Auftragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber des Absenders und dem Absender ist ein Speditionsvertrag, auf dessen Grundlage der Absender die Beförderung organisiert.
Die schriftliche Mitteilung der Angaben für das Beförderungspapier schließt die elektronische Übertragung der Angaben ein.
Zu § 19 (Pflichten des Beförderers):
Der Beförderer hat der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die neuen vierseitigen schriftlichen Weisungen nach ADR 2009 zu übergeben.
Der Halter ist nach der einhelligen Auffassung der Fachliteratur und der Rechtsprechung derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt. In den Fällen in denen ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, ist der Beförderer der Halter. Da die GGVSE dem Halter ausschließlich Pflichten zugewiesen hat, welche auch wortgleich dem Beförderer zugewiesen waren, der Beförderer und der verantwortliche Halter letztendlich eine und dieselbe Person sind, kann der Normadressat Halter in der GGVSEB entfallen.
Zu § 25 (Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC):
Mit den neuen Absätzen 2 und 3 werden Pflichten für den Rekonditionierer von Verpackungen und für die Stellen, die Inspektionen und Prüfungen von IBC durchführen, eingeführt.
Zu § 27 (Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt) und zu § 29 (Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr):
Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine eindeutige Pflichtenzuweisung wenn mehrere Adressaten handeln sollen. Durch die Verwendung des Wortes "und" wird zum Ausdruck gebracht, dass bei den Mehrfachverantwortlichen die Adressaten gleichrangig zur Erfüllung der Rechtspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 angehalten sind.
Zu § 33 (Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt):
Die Pflichten des Schiffsführers werden insbesondere in Bezug auf Teil 7 und Kapitel 8.3 zusammengefasst. Eine Einzelauflistung birgt die Gefahr der Unvollständigkeit. In einer künftigen Durchführungsrichtlinie zu dieser Verordnung wird im Rahmen eines Bußgeldkataloges eine detaillierte Auflistung der Handlungsfelder erfolgen, um die verwaltungsmäßige Durchführung zu erleichtern.
Eine Regelung dahingehend, dass die Besatzung und alle sonstigen an Bord befindlichen Personen den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten haben, ist in dieser Verordnung nicht möglich. Diesbezüglich gilt § 1.03 Nr. 1 und 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Rheinschifffahrtspolizei-Verordnung, der in der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Rheinschifffahrtspolizei-Verordnung bewehrt ist. Eine vergleichbare Regelung wird für die Seeschifffahrtsstraßenordnung angestrebt.
Zu § 34 (Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt):
Mit dieser Verordnung erfolgt eine konsequente Trennung der Pflichten des Schiffsführers und des Eigentümers oder Ausrüsters.
Zu § 35 (Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr):
Gegenüber der GGVSE werden folgende Änderungen vorgenommen:
In die Freistellungsregelung des Absatzes 1 Nr. 3 werden Aufsetztanks wieder einbezogen (vgl. Drucksache 846/01 ).
In Absatz 5 wird ein neuer Satz 5 hinsichtlich der erforderlichen Auskünfte für die Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 4 eingefügt. Durch die Liberalisierung des Eisenbahnverkehrsmarktes und die ständig zunehmende Anzahl von Eisenbahnverkehrsunternehmen hat sich die Situation bei der Einholung von Auskünften durch das EBA derart verändert, dass die einseitige Inanspruchnahme des EVU Railion Deutschland AG nicht mehr sachgerecht erscheint. Außerdem besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung dieser Auskünfte. Nur die unmittelbar am Transport beteiligten Absender bzw. Verlader/Befüller und die Empfänger verfügen über die erforderlichen Informationen zur Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 35 GGVSEB und sollen deshalb künftig verpflichtet werden, die erforderlichen Informationen den zuständigen Behörden auf Anfrage mitzuteilen. Ohne eine Bereitstellung dieser Informationen kann eine sachgerechte und zügige Prüfung der Voraussetzungen durch die Behörden nicht erfolgen.
Zu § 36 (Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr):
Im ADR werden ab 2009 neue vierseitige schriftliche Weisungen eingeführt. Eine entsprechende Regelung ist für den Eisenbahnverkehr noch nicht vorhanden; deshalb sollen die bisher vom Beförderer für häufig beförderte gefährliche Güter vorzuhaltenden schriftlichen Weisungen für den Eisenbahnverkehr vorerst beibehalten werden. Für nicht häufig beförderte gefährliche Güter sind in der Übergangszeit die neuen schriftlichen Weisungen nach ADR 2009 mitzuführen.
Zu § 38 (Übergangsbestimmungen):
Wie im ADR/RID/ADNR soll mit Absatz 1 eine allgemeine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2009 auch für die geltende GGVSE und GGVBinSch gelten.
Zu § 39 (Aufheben von Vorschriften):
Mit dieser Verordnung sind die geltende GGVSE und GGVBinSch aufzuheben.
Zu § 40 (Inkrafttreten):
Die Verordnung ist zum 1. Januar 2009 in Kraft zu setzen, weil zu diesem Zeitpunkt die völkerrechtlich geänderten Regelwerke ADR/RID/ADNR in Kraft treten.
Zu Anlage 1:
Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt
Bei folgenden UN-Nummern wird die Benennung an die Tabelle A angepasst:
- Tabelle 1: UN 3364, 3365, 3367, 3368,
- Tabelle 3: UN 1649,
- Tabelle 4: UN 1133, 1133, 1139, 1139, 1169, 1169, 1179, 1179, 1210, 1210, 1224, 1263, 1263, 1266, 1266, 1267, 1268, 1268, 1286, 1286, 1287, 1287, 1306, 1308, 1308, 1863, 1863, 1866, 1866, 1866, 1987, 1989, 1989, 1993, 1993, 1999, 2059, 2059, 2376, 3295, 3295, 3336.
Zu Anlage 2:
Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADR und den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie den Teilen 1 bis 9 des ADNR für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
GGVSEB Anlage 2 | bisher GGVSE Anlage 2 | bisher GGVBinSch Anlage 1 | Bemerkungen |
Nr. .1 | Nr. 1.1 | Nr. 1 | |
Nr. 1.2 | Nr. 1.2 | Nr. 2 | |
Nr. 2.1 | Nr. 1.3 | - | In Buchstabe b kann auf eine Regelung in Bezug auf Klasse 7 verzichtet werden, weil Maschinen und Geräte, die Stoffe der Klasse 7 enthalten, immer klassifiziert werden müssen und daher "näher bezeichnet" sind. |
Nr. 2.2 | Nr. 1.4 | - | |
Nr. 3.1 | Nr. 2.3 | - | |
Nr. 3.2 | Nr. 2.6 | - | |
Nr. 3.3 | Nr. 2.2 | - | |
Nr. 3.4 | Nr. 2.4 | - | |
Nr. 3.5 | Nr. 2.5 | - | |
Nr. 4.1 | Nr. 3.1 | - | |
Nr. 5.1 | - | Nr. 3 | |
Nr. 5.2 | - | Nr. 4 | |
Nr. 5.3 | - | Nr. 5 | |
Nr. 5.4 | - | Nr. 6 | |
Nr. 5.5 | - | Nr. 7 | |
Nr. 5.6 | - | Nr. 8 | |
Nr. 5.7 | - | Nr. 9 | Redaktionelle Überarbeitung. |
Nr. 5.8 | - | Nr. 10 | |
Zu Anlage 3:
Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße:
Die Anlage 3 wird unverändert aus der GGVSE übernommen.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahnen und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, verändert oder aufgehoben. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |