A. Problem und Ziel
- Das sogenannte ATP-Übereinkommen regelt die internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel. Mit Gesetz vom 26. April 1974 (BGBl. 1974 II S. 565) stimmten Bundestag und Bundesrat dem ATP-Übereinkommen zu. Durch Gesetz vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 IIS. 630, 672), durch Verordnung vom 27. März 1996 (BGBl. 1996 IIS. 402), durch Gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2298) und durch Verordnungen vom 29. September 2000 (BGBl. 2000 IIS. 1233), vom 26. Juli 2002 (BGBl. 2002 II S. 1702), vom 6. Mai 2003 (BGBl. 2003 II S. 484), vom 8. Juli 2004 (BGBl. 2004 II S. 1016) und vom 24. Oktober 2005 (BGBl. 2005 II S. 1194) sind Änderungen des ATP-Vertragstextes und der Anhänge zum ATP-Übereinkommen in innerstaatliches Recht der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt worden.
- Am 6. März 2008 notifizierte der Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 18 des Übereinkommens Änderungsvorschläge der Vertragsparteien zu den Anlagen 1 und 2 des Übereinkommens.
- Diese Änderungen sind in innerstaatliches Recht umzusetzen.
- Sie dienen überwiegend dem Zweck, die Lesbarkeit des Textes zu verbessern. Außerdem enthalten sie Anpassungen an europarechtliche Vorgaben oder technische Klarstellungen oder Präzisierungen.
B. Lösung
- Inkraftsetzung der Änderungen der Anlagen 1 und 2 des ATP-Übereinkommens durch Erlass einer Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist. Beim Erlass der Rechtsverordnung ist Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herzustellen; die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
- Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung dieser Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Änderung der Anlagen 1 und 2 des ATP-Übereinkommens werden weder Kostenminderungen noch Kostensteigerungen für die Wirtschaft oder die Sozialen Sicherungssysteme bewirkt.
- Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch die mit der Verordnung vorgesehenen Regelungen werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Siebte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. April 2009
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Siebte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Siebte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)
Vom ...
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
- Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565), das zuletzt durch die Änderungen vom 19. Dezember 2003 der Anlage 1 Anhang 2 (BGBl. 2005 II S. 1194) geändert worden ist, gemäß dessen Artikel 18 angenommenen und durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. März 2008 übermittelten Änderungen der Anlagen 1 und 2 werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.
- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
- (4) Der Tag, an dem die Änderungen nach Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe b des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2009
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung zur Verordnung
I. Allgemeines
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt,
Änderungen, die nach Artikel 18 des Übereinkommens angenommen worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Diese Befugnis ist beschränkt auf Änderungen, die der Verwirklichung neuer technischer Erkenntnisse hinsichtlich der besonderen Beförderungsmittel dienen, die Art und Weise dieser Beförderungen betreffen oder Vorschriften über die Ausrüstung der besonderen Beförderungsmittel enthalten. Derartige Änderungen liegen vor. Die Änderungen der Anlagen 1 und 2 des ATP-Übereinkommens sind im Wesentlichen redaktioneller Natur und im Übrigen Anpassungen an europarechtliche Vorgaben oder von klarstellendem oder präzisierendem technischen Inhalt.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1
Mit der Verordnung werden die Voraussetzungen für das innerstaatliche Inkrafttreten der Änderungen geschaffen.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Absätze 2 und 3 regeln das Außerkrafttreten.
Nach Absatz 4 ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen nach Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe b des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung dieser Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Durch die Änderung der Anlagen 1 und 2 des ATP-Übereinkommens werden weder Kostenminderungen noch Kostensteigerungen für die Wirtschaft oder die Sozialen Sicherungssysteme bewirkt.
Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Änderungen des ATP-Übereinkommens, verabschiedet in der sechzigsten und einundsechzigsten Sitzung, geändert in der zweiundsechzigsten Sitzung
(Übersetzung)
Auf Einspruch gegen die in ECE/TRANS/WP.11/214/Add.1 und Add.2 enthaltenen vorgeschlagenen Änderungen zum Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), wurde der Text dieser Vorschläge in Übereinstimmung mit Artikel 18 des ATP als nicht akzeptiert erachtet.
In ihrer 63. Sitzung hat die Arbeitsgruppe beschlossen, der Sektion Verträge der Vereinten Nationen zwecks Unterrichtung der Vertragsparteien nur diejenigen vorgeschlagenen Änderungen (enthalten in ECE/TRANS/WP.11/214/Add.1 und Add.2) wieder vorzulegen, gegen die nicht Einspruch erhoben wurde oder gegen die lediglich Einsprüche drucktechnischer Art erhoben wurden (siehe ECE/TRANS/WP.11/ 216, Absatz 19).
Nachfolgend werden die Änderungsvorschläge wiedergegeben:
Anlage 1
Ziffer 1
Ziffer 1 wird wie folgt geändert:
(Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Nach der Angabe "als 0,40 W/m2.K" werden die Wörter "und durch" angefügt.
Das Wort "Wanddicke" wird durch das Wort "Seitenwanddicke" ersetzt.
Folgender Satz wird gestrichen:
- "Die zweite Bedingung wird jedoch nicht gefordert bei Beförderungsmitteln, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung3) entworfen und innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach diesem Tag hergestellt worden sind."
Die Fußnote "3) Tag des Inkrafttretens 15. Mai 1991" wird gestrichen.
Ziffer 2
Die Wörter "unter Verwendung der geeigneten Kühlmittel und Anlagen" werden gestrichen.
Die Wörter "Das Beförderungsmittel muss für das Kühlmittel ein oder mehrere Abteile, Gefäße oder Behälter besitzen. Diese Abteile, Gefäße oder Behälter müssen" werden durch die Wörter "Besitzt ein solches Beförderungsmittel ein oder mehrere Abteile, Gefäße oder Behälter für das Kühlmittel, so müssen diese" ersetzt.
Im letzten Satz werden die Wörter "k-Wert der Beförderungsmittel" durch die Wörter "k-Wert der Beförderungsmittel mit Kältespeicher" ersetzt.
Ziffer 4
Ziffer 4 wird wie folgt gefasst:
Ziffer 5
Ziffer 5 wird aufgehoben.
Anlage 1, Anhang 1
Ziffer 1
(Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Anlage 1, Anhang 2
Ziffer 1
Ziffer 1 wird wie folgt gefasst:
- "k-Wert.
Der Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizient (k-Wert) der besonderen Beförderungsmittel ergibt sich aus der Beziehung
wobei W die Wärmeleistung bzw. die Kälteleistung bedeutet, die erforderlich ist, um für einen Kasten mit einer mittleren Oberfläche S während des Beharrungszustandes einen konstanten absoluten Temperaturunterschied ΔT zwischen der mittleren Innentemperatur Ti und der mittleren Außentemperatur Te aufrechtzuerhalten, bei konstanter mittlerer Außentemperatur Te."
Ziffer 2
Der letzte Satz wird wie folgt gefasst:
- "Bei der Ermittlung der beiden Flächen Si und Se sind bauliche Besonderheiten des Kastens oder Unregelmäßigkeiten seiner Oberfläche, wie Abschrägungen, Radkästen und ähnliche Merkmale, zu berücksichtigen und an der entsprechenden Stelle der Prüfberichte aufzuführen; ist jedoch der Kasten wellblechartig verkleidet, so ist nicht die tatsächliche, sondern die projizierte Oberfläche zu berücksichtigen."
Ziffer 3
Das Symbol "(θi)" wird durch das Symbol "(Ti)" ersetzt.
Ziffer 4
Das Symbol "(θe)" wird durch das Symbol "(Te)" ersetzt.
Am Ende des Buchstabens a wird das Wort "und" eingefügt.
Ziffer 5
Die Symbole "θi" und "θe" werden jeweils durch die Symbole "Ti" und "Te" ersetzt.
Ziffer 6
Das Zeichen "°C" wird dreimal durch das Zeichen "K" ersetzt.
(Die übrigen Änderungen betreffen nicht die deutsche Fassung.)
Ziffer 7
Die Wörter "Die Wirksamkeit der Wärmedämmung" werden durch die Wörter "Der k-Wert" und das Wort "geprüft" wird durch das Wort "gemessen" ersetzt.
Ziffer 9
Der erste Satz wird gestrichen.
Der zweite Satz wird wie folgt gefasst:
- "Sowohl bei der Prüfung nach dem Verfahren mit Innenkühlung als auch nach dem Verfahren mit Innenheizung ist die Luft im Raum ständig so umzuwälzen, dass ihre Geschwindigkeit in 10 cm Abstand von den Wänden zwischen 1 und 2 m/s gehalten wird."
Ziffer 10
Die Wörter "(Widerstände und so weiter)" werden durch die Wörter "(Widerstände usw.)" ersetzt und die Angabe "2 °C" wird durch die Angabe "2 K" ersetzt.
(Die übrigen Änderungen betreffen nicht die deutsche Fassung.)
Ziffer 13
Die Angabe "2 °C" wird durch die Angabe "2 K" ersetzt.
Ziffer 15
Ziffer 15 wird aufgehoben.
Ziffer 17
Ziffer 17 wird wie folgt gefasst:
- "Die k-Werte sind in einem wärmegedämmten Raum nach dem Verfahren mit Innenheizung bei leerem Kessel im Beharrungszustand zu prüfen."
Ziffer 19
(Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Ziffer 20
Ziffer 20 wird wie folgt gefasst:
- "In den Kessel ist eine elektrische Heizeinrichtung (Widerstände usw.) zu stellen.
Enthält der Kessel mehrere Kammern, so ist in jeder Kammer eine elektrische Heizeinrichtung aufzustellen. Die elektrischen Heizeinrichtungen sind mit so leistungsfähigen Ventilatoren zu versehen, dass in jeder Kammer nach Erreichen des Beharrungszustandes der Unterschied zwischen der höchsten und der niedrigsten Temperatur 3 K nicht überschreitet. Bei Kesseln mit mehreren Kammern darf der Unterschied zwischen den mittleren Temperaturen der kältesten und der wärmsten Kammer nicht mehr als 2 K betragen, wobei die Temperaturen nach Ziffer 21 dieses Anhangs gemessen werden."
Ziffer 23
Die Angabe "2 °C" wird durch die Angabe "2 K" ersetzt.
Ziffer 25
Ziffer 25 wird aufgehoben.
Ziffer 30
Ziffer 30 wird aufgehoben.
(Diese Änderungsanweisung in der englischen Version betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Ziffer 32
Ziffer 32 wird wie folgt gefasst:
- "Das leere Beförderungsmittel ist in einen wärmegedämmten Prüfraum zu stellen, dessen mittlere Temperatur einheitlich und gleichbleibend auf +30 °C ± 0,5 K gehalten wird. Die Luft im Prüfraum wird in der unter Ziffer 9 dieses Anhangs beschriebenen Weise umgewälzt."
Ziffer 40
(Diese Änderung betrifft nur die englische Fassung.)
Ziffer 47
Der erste Satz wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
Ziffer 49
Unter Buchstabe a wird das Symbol "Δθ" durch das Symbol "ΔT" ersetzt und das Symbol "Δθ’" wird durch das Symbol "ΔT’" ersetzt.
Unter Buchstabe c wird das Zeichen "°C" durch das Zeichen "K" ersetzt.
(Die übrigen Änderungen betreffen nicht die deutsche Fassung.)
Ziffer 51
Ziffer 51 wird wie folgt gefasst:
"Bei Anbringung an einer Kalorimeterbox oder am wärmegedämmten Kasten eines Beförderungsmittels ist diese Leistung im Beharrungszustand:
Wo = Wj + U. ΔT
wobei
- U der Wärmedurchgang der Kalorimeterbox oder des wärmegedämmten Kastens in Watt/°C ist,
- ΔT die Differenz zwischen der mittleren Innentemperatur Ti und der mittleren Außentemperatur Te der Kalorimeterbox oder des wärmegedämmten Kastens in K ist,
- Wj die Wärme ist, die durch die Ventilatorheizeinrichtung eingebracht wird, um die jeweiligen Temperaturunterschiede im Gleichgewicht zu halten."
Ziffer 53
Am Ende des zweiten Absatzes werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "wobei der Strom des Kältemittels mit einer Genauigkeit von ± 3 % gemessen wird." angefügt.
Ziffer 54
Der erste Satz des Buchstabens e wird wie folgt gefasst:
- "e) Wärmemenge: Der Wärmefluss durch die Ventilatorheizeinrichtungen mit elektrischen Widerständen darf 1 W/cm2 nicht überschreiten, die Heizgeräte sind mit einem Gehäuse mit geringer Strahlungsemission zu versehen." (Ab hier unverändert).
Ziffer 55
Ziffer 55 wird wie folgt gefasst:
"Prüfbedingungen
- i) Die durchschnittliche Lufttemperatur am Lufteintritt der Kältemaschine (verflüssigerseitig) muss auf 30 °C ± 0,5 K gehalten werden. Die maximale Differenz zwischen den Temperaturen am wärmsten und am kältesten Punkt darf 2 K nicht übersteigen.
- ii) Im Innern der Kalorimeterbox oder des wärmegedämmten Kastens des Beförderungsmittels (am Lufteinlass des Verdampfers): Dort müssen je nach den Merkmalen der Kältemaschine drei Temperaturniveaus zwischen -25 °C und +12 °C vorgesehen sein, wobei ein Temperaturniveau mit einer Toleranz von ± 1 K dem Mindestwert entspricht, der für die vom Hersteller beantragte Klasse vorgeschrieben ist.
Die mittlere Innentemperatur ist innerhalb einer Toleranz von ± 0,5 K zu halten. Während der Messung der Kälteleistung ist die Wärme, die in die Kalorimeterbox oder den wärmegedämmten Kasten des Beförderungsmittels eingebracht wird, auf einem konstanten Wert mit einer Abweichung von ± 1 % zu halten.
Zur Prüfung einer Kältemaschine hat der Hersteller nachfolgend aufgeführte Beschreibungen der zu prüfenden Einheit vorzulegen:
- - eine technische Beschreibung mit Angabe der Parameter, die für den Betrieb der Einheit am wichtigsten sind und die den zulässigen Bereich kennzeichnen,
- - die Kenngrößen der in Serie hergestellten geprüften Kältemaschine und
- - die Angabe, welche Antriebsmaschine(n)
während der Prüfung zu verwenden ist (sind)."
Ziffer 56
(betrifft nur die französische Version)
Ziffer 57
Der letzte Satz wird wie folgt gefasst:
- "Bei Kältemaschinen mit automatischer Zylindersteuerung (um die Leistung der Kältemaschine an die Motorleistung anzupassen) muss die Prüfung mit der Anzahl der Zylinder durchgeführt werden, die für die Temperatur angemessen ist."
Ziffer 58
Nr. ii wird wie folgt gefasst:
- "ii) Die Luftumwälzung entspricht den Angaben des Herstellers.
Wenn die Luftumwälzung der Verdampferventilatoren einer Kältemaschine gemessen wird, sind Verfahren zu wählen, die geeignet sind, die Gesamtfördermenge zu messen. Es wird empfohlen, hierzu eine der vorhandenen relevanten Normen zu verwenden, z. B. BS 848, ISO 5801, AMCA 210-85, DIN 24163, NFE 36101, NF X10.102, DIN 4796 E;".
- Muster Nr. 2 A
Das Symbol "." wird durch das Symbol "T" ersetzt.
- Muster Nr. 2 B
Das Symbol "." wird durch "T" ersetzt.
- Muster Nr. 4 A
(Diese Änderung betrifft nur die französische Fassung.)
- Muster Nr. 4 B
(Diese Änderung betrifft nur die französische Fassung.)
- Muster Nr. 4 C
(Diese Änderung betrifft nur die französische Fassung.)
- Muster Nr. 5
(Diese Änderung betrifft nur die französische Fassung.)
- Muster Nr. 6
(Diese Änderung betrifft nur die französische Fassung.)
Anlage 1, Anhang 4
Die folgenden Beförderungsmittel und Unterscheidungszeichen entfallen:
"Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, KlasseB | FNB 1)" |
"Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse C | FNC 1)" |
"Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse E | FNE 1)" |
"Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse F | FNF 1)" |
Die Fußnote "1) siehe Übergangsbestimmungen in Anlage 1, Ziffer 5" entfällt.
Das Beispiel am Ende dieses Anhangs wird durch das folgende Beispiel ersetzt:
- "Beispiel:
FRC 02-2011 | 02 = Monat(Februar) | des Ablaufs der Gültigkeit der Bescheinigung" |
2011= Jahr |
Anlage 2, Anhang 1
Anlage 2, Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
- "Überwachung der Lufttemperaturen bei der Beförderung leicht verderblicher tiefgefrorener Lebensmittel Das Beförderungsmittel muss mit einem geeigneten aufzeichnenden Messgerät ausgestattet sein, um bei der Beförderung tiefgefrorener Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, die Lufttemperaturen häufig und in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren.
Die Messgeräte müssen durch eine akkreditierte Stelle zertifiziert werden und die entsprechende Dokumentation muss den zuständigen ATP-Behörden für die Erteilung einer Genehmigung zur Verfügung gestellt werden.
Die Messgeräte müssen den Normen EN 12830 (Temperaturregistriergeräte für den Transport, die Lagerung und die Verteilung von gekühlten, gefrorenen, tiefgefrorenen Lebensmitteln und Eiskrem - Prüfungen, Leistung, Gebrauchstauglichkeit) und EN 13486 (Temperaturregistriergeräte und Thermometer für den Transport, die Lagerung und die Verteilung von gekühlten, gefrorenen, tiefgefrorenen Lebensmitteln und Eiskrem - Regelmäßige Prüfungen) entsprechen.
Die so erzielten Temperaturaufzeichnungen sind von den Unternehmen zu datieren und müssen je nach Art des Lebensmittels ein Jahr oder länger aufbewahrt werden.
Messgeräte müssen den Bestimmungen dieser Anlage ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entsprechen.
Bereits vor diesem Datum eingebaute Messgeräte, die nicht die oben beschriebenen Bedingungen erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 weiterverwendet werden."
Änderungen des ATP-Übereinkommens, verabschiedet in der dreiundsechzigsten Sitzung
(Übersetzung)
Anlage 1, Anhang 1
Anlage 1, Anhang 1 Ziffer 6 wird wie folgt gefasst:
- "Die wärmegedämmten Kästen von besonderen Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage und ihre kälte- oder wärmeerzeugenden Einrichtungen müssen mit einem dauerhaften Fabrikschild versehen sein, welches vom Hersteller an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil, das normalerweise im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht, anzubringen ist. Es muss leicht und ohne den Gebrauch von Werkzeugen zu überprüfen sein. Bei wärmegedämmten Kästen ist das Fabrikschild an der Außenseite des Kastens anzubringen. Das Fabrikschild muss gut lesbar sein und unauslöschlich mindestens die folgenden Angaben enthalten*):" (Rest unverändert)
Eine Fußnote mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
- "*) Diese Anforderungen gelten nur für neue Schilder. Es wird eine Übergangszeit von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Anforderung gewährt."
Anlage 1, Anhang 2
Ziffer 29
In Buchstabe a wird eine neue Nummer i mit folgendem Wortlaut eingefügt:
- "i) das dauerhaft vom Hersteller angebrachte Fabrikschild,"
Die bisherigen Nummern i bis v werden zu den neuen Nummern ii bis vi.
Ziffer 49
Es wird ein neuer Buchstabe d mit folgendem Wortlaut eingefügt:
- "d) Temperaturmesspunkte Strahlungsgeschützte Temperaturmesspunkte sind innerhalb und außerhalb des Kastens anzubringen.
Zur Messung der Innentemperatur des Kastens (Ti) sind mindestens zwei Temperaturmesspunkte innerhalb des Kastens in einem Abstand von höchstens 50 cm zur Frontseite, 50 cm zur Hecktür und einer Höhe von mindestens 15 cm und höchstens 20 cm über der Bodenfläche anzubringen.
Zur Messung der Außentemperatur des Kastens (Te) sind mindestens zwei Temperaturmesspunkte in einem Abstand von mindestens 10 cm von einer Außenwand des Kastens und mindestens 20 cm vom Lufteintritt des Kondensators anzubringen.
Die Ablesung soll am wärmsten Punkt innerhalb des Kastens und am kältesten Punkt außerhalb des Kastens erfolgen."
Die bisherigen Buchstaben d und e werden zu den neuen Buchstaben e und f.
Ziffer 56
Ziffer 56 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- "a) Während der Abkühlphase muss die Anfangstemperatur der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittels 30 ºC ± 3 K sein. Sie ist dann wie folgt abzusenken: auf eine Temperatur von -25 °C bei den für -20 °C ausgelegten Klassen, auf -13 °C bei den für -10 ºC ausgelegten Klassen oder auf -2 ºC bei den für 0 ºC ausgelegten Klassen;"
Muster Nr. 1 B
wird wie folgt geändert:
"[...]
[...]"
Anlage 2
Ziffer 1, zweiter Absatz, erster Satz wird wie folgt gefasst:
- "Daher sind Transportbehältnisse, die zur Beförderung tiefgefrorener Lebensmittel verwendet werden, mit der in Anhang 1 zu dieser Anlage beschriebenen Vorrichtung auszustatten."
Denkschrift
I. Allgemeines
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP-Übereinkommen), regelt die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel in hierfür geeigneten Transportbehältnissen. In dem überwiegend technischen Regelwerk werden Prüfanforderungen an unterschiedliche Typen wärmegedämmter Beförderungsmittel (LKW, Sattelanhänger, Container, Güterwaggons etc.) und deren Kühl- oder Heizanlagen festgelegt. Ferner werden die Temperaturbedingungen für einzelne leicht verderbliche Lebensmittel beschrieben und, daraus abgeleitet, die Verwendung konkreter Typen von Beförderungsmitteln bei internationalen Transporten vorgeschrieben.
Nach Artikel 18 Absatz 1 des ATP-Übereinkommens kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Es obliegt sodann den anderen Vertragsparteien des ATP-Übereinkommens, innerhalb der Fristen des Artikels 18 zu entscheiden, ob sie diese Änderungen akzeptieren oder hiergegen Einspruch einlegen. Die hier in Rede stehenden Änderungen zu den Anlagen 1 und 2 wurden durch Zirkularnote des Generalsekretärs der Vereinten Nationen Nr. C.N. 138.2008 TREATIES-1 vom 6. März 2008 gegenüber den Vertragsstaaten des ATP bekannt gemacht.
II. Besonderer Teil
Die Änderungen vom 6. März 2008 beziehen sich auf die Anlagen 1 und 2 des ATP-Übereinkommens und gestalten sich wie folgt:
Änderungen des ATP-Übereinkommens, verabschiedet in der sechzigsten und einundsechzigsten Sitzung, geändert in der zweiundsechzigsten Sitzung:
- Zu Änderung der Anlage 1, Ziffer 1:
Die Übersetzung der ersten Änderung führt zu keiner Änderung der geltenden deutschen Fassung. Im Übrigen dient diese redaktionelle Änderung der besseren Lesbarkeit des ATP.
- Zu Änderung der Anlage 1, Ziffer 2:
Diese redaktionelle Änderung dient der besseren Lesbarkeit des ATP.
- Zu Änderung der Anlage 1, Ziffer 4:
Diese redaktionelle Änderung dient der besseren Lesbarkeit des ATP.
- Zu Änderung der Anlage 1, Ziffer 5:
Die Übergangsbestimmung ist entbehrlich.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 1, Ziffer 1:
Diese Änderung führt zu keiner Änderung der geltenden deutschen Fassung.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 1:
Diese redaktionelle Änderung dient der besseren Lesbarkeit des ATP.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 2:
Diese redaktionelle Änderung dient der besseren Lesbarkeit des ATP.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 3:
Diese redaktionelle Änderung dient der besseren Lesbarkeit des ATP.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 4:
Diese redaktionelle Änderung dient der besseren Lesbarkeit des ATP.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 5:
Diese redaktionelle Änderung dient der besseren Lesbarkeit des ATP.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 6:
Diese redaktionelle Änderung dient der besseren Lesbarkeit des ATP.
"Die übrigen Änderungen führen zu keinen Änderungen der geltenden deutschen Fassung.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 7:
Diese redaktionelle Änderung dient der besseren Lesbarkeit des ATP.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 9:
Diese redaktionelle Änderung dient der besseren Lesbarkeit des ATP.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 10:
Diese redaktionelle Änderung dient der besseren Lesbarkeit des ATP und führt im Übrigen zu keiner Änderung der geltenden deutschen Fassung.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 13:
Diese redaktionelle Änderung dient der besseren Lesbarkeit des ATP.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 15:
Die Übergangsbestimmung ist entbehrlich.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 17:
Diese redaktionelle Änderung dient der besseren Lesbarkeit des ATP.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 19:
Diese Änderung führt zu keiner Änderung der geltenden deutschen Fassung.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 20:
Diese redaktionelle Änderung dient der besseren Lesbarkeit des ATP.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 23:
Diese redaktionelle Änderung dient der besseren Lesbarkeit des ATP.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 25:
Die Übergangsbestimmung ist entbehrlich.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Muster Nr. 4 A:
Diese Änderung führt zu keiner Änderung der geltenden deutschen Fassung.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Muster Nr. 4 B:
Diese Änderung führt zu keiner Änderung der geltenden deutschen Fassung.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Muster Nr. 4 C:
Diese Änderung führt zu keiner Änderung der geltenden deutschen Fassung.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Muster Nr. 5:
Diese Änderung führt zu keiner Änderung der geltenden deutschen Fassung.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Muster Nr. 6:
Diese Änderung führt zu keiner Änderung der geltenden deutschen Fassung.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 4:
Entbehrliche Übergangsbestimmung. Das angegebene Beispiel wird aktualisiert.
- Zu Änderung der Anlage 2, Anhang 1:
Diese Änderung des Wortlautes ist aufgrund von Änderungen in den EU-Richtlinien erforderlich.
"Änderungen des ATP-Übereinkommens, verabschiedet in der dreiundsechzigsten Sitzung
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 1, Ziffer 6:
Die Ergänzung ermöglicht eine technisch leichtere Zugänglichkeit und damit eine bessere Identifizierbarkeit der wärmegedämmten Beförderungsmittel.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 29 Buchstabe a:
Die Ergänzung ermöglicht eine technisch leichtere Zugänglichkeit und damit eine bessere Identifizierbarkeit der wärmegedämmten Beförderungsmittel.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 49 Buchstabe d:
Die Ergänzung präzisiert die technische Messmethode und ermöglicht damit eine einheitliche Durchführung.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Ziffer 56 Buchstabe a:
Technische Vereinfachung, da nun konkrete Temperaturmesspunkte aufgeführt werden.
- Zu Änderung der Anlage 1, Anhang 2, Muster Nr. 1 B:
Diese Änderung dient der technisch präziseren Beschreibung des Prüfmusters im Prüfbericht.
- Zu Änderung der Anlage 2, Ziffer 1:
Diese Änderung des Wortlautes ist aufgrund einer Anpassung an geänderte EU-Richtlinien erforderlich.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 889:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Siebte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |