A. Problem und Ziel
Am 9. November 2010 ist die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) in Kraft getreten. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. November 2012 umzusetzen. Mit dieser Richtlinie werden EU-weit gleiche Rahmenbedingungen für Industrie und Forschung zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere geschaffen. Der Schutz der Tiere, die in der Gemeinschaft in wissenschaftlichen Verfahren eingesetzt werden, wird erhöht. Insbesondere hat die Richtlinie das Ziel, für eine konsequente Umsetzung des sogenannten "3R-Prinzips" (Replacement, Reduction, Refinement) zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken zu sorgen.
Daneben sollen eine betriebliche Eigenkontrolle im Hinblick auf den Tierschutz etabliert, die betäubungslose Ferkelkastration ab 2017 verboten, die Vorschriften zur Qualzucht geändert und ergänzt, der Schenkelbrand beim Pferd verboten, eine Ermächtigung in Bezug auf das Zurschaustellen bestimmter Tiere an wechselnden Orten sowie eine Ermächtigung für die Landesregierungen in Bezug auf die Problematik herrenloser Katzen ergänzt und Regelungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) getroffen werden.
B. Lösung
Änderung, Ergänzung oder Ersetzung bereits bestehender Regelungen zum Schutz von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, im Tierschutzgesetz sowie Erlass von Ermächtigungsgrundlagen für eine Verordnung, in der weitere allgemeine und besondere Regelungen für die Durchführung von Tierversuchen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten getroffen werden können.
Daneben Änderung und Ergänzung weiterer Vorschriften.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
0,- €
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Hinsichtlich des Verbots der betäubungslosen Ferkelkastration ab 2017 sind teilweise zusätzliche Kosten für die Wirtschaft zu erwarten.
In Deutschland werden derzeit jährlich circa 20 Millionen Ferkel kastriert. Bei der zur Zeit gängigen betäubungslosen chirurgischen Ferkelkastration entstehen im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff durchschnittlich Kosten in Höhe von 0,50 € bis 0,60 € pro Ferkel für den Arbeits- und Materialaufwand. Die chirurgische Ferkelkastration unter Narkose verursacht aufgrund des apparativen Aufwandes und der Notwendigkeit der Einbindung eines Tierarztes Kosten in Höhe von 4,40 € bis 7,10 € pro Ferkel. Bei einer Anzahl von 20 Millionen Ferkelkastrationen pro Jahr in Deutschland würde diese Alternative zu Mehrkosten von ca. 100 Mio. Euro jährlich für die betroffenen Betriebe führen. Bei der Jungebermast ist in der Regel eine Geschlechtertrennung erforderlich, die mit einem im Vergleich zur Aufzucht kastrierter Ferkel höheren Arbeits- und Materialaufwand, beispielsweise durch die Gruppenzusammenstellung oder - sofern der Vorteil der effizienteren Futterverwertung von Ebern ausgenutzt werden soll - der Einrichtung einer zweiten Futterkette, verbunden ist. Das Risiko von Geruchsabweichungen erfordert zudem zusätzliche Maßnahmen zur Erkennung, Selektion und Verwertung von Schlachtkörpern mit Geruchsabweichung am Schlachthof. Auch diese Maßnahmen verursachen zusätzliche Kosten für Arbeits- und Materialaufwand, der noch nicht näher beziffert werden kann. Es ist jedoch ebenfalls von einer Größenordnung in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages auszugehen, wobei es sich teilweise um einmaligen Umstellungsaufwand handeln wird. Eine effizientere Futterverwertung und ein höherer Muskelfleischanteil zum Zeitpunkt der Schlachtung lassen jedoch insgesamt einen Mehrerlös im Verhältnis zu chirurgisch kastrierten Schweinen erwarten. Die Immunokastration umfasst eine in der Regel zweifache, in Einzelfällen dreifache Impfung der Jungeber, die mit einem zusätzlichen Arbeits- und Materialaufwand sowie entsprechenden Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzes verbunden sind. Insbesondere die zweite und dritte Impfung der annähernd ausgewachsenen Eber können Schutzmaßnahmen für den Tierhalter erfordern, wie zum Beispiel Impfschleusen. Auf diese Weise entstehen zusätzliche Gesamtkosten in Höhe von bis zu circa 10 € pro Ferkel, wobei es sich teilweise um einmaligen Umstellungsaufwand handeln wird. Die Tiere werden bis zur zweiten Impfung - etwa vier Wochen vor der Schlachtung - als Jungeber gemästet und zeigen wie diese eine effizientere Futterverwertung und einen höheren Muskelfleischanteil. Durch den dadurch entstehenden höheren Ertrag können die Kosten für die Impfung teilweise ausgeglichen werden.
Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU wird Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in erster Linie erst entstehen, wenn von den neu geregelten Verordnungsermächtigungen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU Gebrauch gemacht wird. Konkrete Angaben zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft können daher erst im Verfahren zum Erlass einer Verordnung erfolgen.
Durch die Erweiterung des Tierversuchsbegriff sowie die Genehmigungspflicht für bestimmte Versuchsvorhaben, die bislang nur anzeigepflichtig waren, werden für die Bearbeitung von geschätzt 2000 zusätzlichen Genehmigungsanträgen zusätzliche Personalkosten in Höhe von 1.200.000 €
entstehen. Der Kreis der Einrichtungen und Betriebe, die über einen Tierschutzbeauftragten verfügen müssen, wird erweitert. Es ist davon auszugehen, dass in vielen, insbesondere kleineren Einrichtungen der Tierschutzbeauftragte nicht hauptamtlich tätig sein wird. Sofern ein Tierschutzbeauftragter jedoch hauptamtlich tätig ist, können jährlich Kosten in Höhe von circa 95.000 € anfallen. Es wird geschätzt, dass deutschlandweit etwa 300 weitere Tierschutzbeauftragte bestellt werden müssen. Vor dem Hintergrund, dass der überwiegende Teil die Tätigkeit nur nebenamtlich ausübt, wird der Einsatz von Tierschutzbeauftragten zu zusätzlichen jährlichen Kosten in einer Größenordnung von 10 Mio. Euro führen. Bei den Angaben handelt es sich um Schätzungen. Eine Präzisierung kann erst im Verfahren zum Erlass einer Verordnung erfolgen.
Die Durchführung der betrieblichen Eigenkontrolle verursacht den Betrieben, die landwirtschaftliche Nutztiere zu Erwerbszwecken halten, zusätzliche Kosten. Da keine detaillierten Anforderungen an die Eigenkontrolle gesetzlich geregelt werden, sondern dies einer Verordnung vorbehalten bleibt, ist eine genaue Bezifferung der Kosten nicht möglich und kann erst im entsprechenden Verordnungsgebungsverfahren erfolgen.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Auf Genehmigungsbehörden werden insbesondere umfangreichere Verfahren sowie eine höhere Anzahl zu prüfender Anträge zukommen. Es werden ungefähr 2000 zusätzliche Genehmigungsanträge pro Jahr erwartet, was einen zusätzlichen Personalbedarf von 20 Mitarbeitern des höheren Dienstes bedeutet, wobei Bedarf und damit auch Aufteilung auf die einzelnen Länder unterschiedlich ist. Dies bedeutet Personalkosten in Höhe von circa 1.700.000 € pro Jahr zu Lasten der öffentlichen Haushalte. Hinzu kommen einmalig Sachkosten für 20 Standardarbeitsplätze in Höhe von insgesamt rund 240.000 €. Neu wird sein, dass die Behörde für bestimmte Versuche eine rückblickende Bewertung des Versuchsvorhabens durchführen muss. Eine genaue Aussage zu der Zahl der betroffenen Vorhaben sowie zu dem Zeitumfang, den die rückblickende Bewertung erfordern wird, kann mangels praktischer Erfahrungen nicht getroffen werden. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der vom Bundesinstitut für Risikobewertung zu veröffentlichenden nichttechnischen Zusammenfassungen genehmigter Tierversuchsvorhaben circa 6000 Zusammenfassungen für alle Genehmigungsverfahren pro Jahr in Deutschland dokumentiert werden müssen. Auf dieser Grundlage wird geschätzt, dass für den Aufbau und die Etablierung vier Wissenschaftler (höherer Dienst) und zwei Sachbearbeiter (gehobener Dienst) benötigt werden. Dies begründet Personalkosten von circa 435.000 €. Darüber hinaus wird von einer Sachkostenpauschale in Höhe von 71.500 € für sechs Arbeitsplätze ausgegangen. Für die fortlaufende Dokumentation und Veröffentlichung, Auswertung und Berichterstattung werden zwei Wissenschaftler und ein Sachbearbeiter benötigt. Damit entstehen nach der Etablierung des Systems Personalkosten von circa 210.000 € pro Jahr. Der gemäß der Richtlinie 2010/63/EU erforderliche Nationale Ausschuss wird bei dem Bundesinstitut für Risikobewertung eingerichtet. Der nationale Ausschuss erfordert zwei wissenschaftliche Mitarbeiter des höheren Dienstes. Somit entstehen Kosten von 160.000 € pro Jahr.
Zusätzliche Sachkosten entstehen unter anderem durch zu beschaffende Kommunikations- und Informationstechnik.
Bei den vorangegangenen Angaben handelt es sich überwiegend um Schätzungen, deren Präzisierung erst im Verfahren zum Erlass einer auf die Ermächtigungen des Gesetzes gestützten Verordnung erfolgen kann.
Beim Bund möglicherweise entstehender Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen werden.
F. Weitere Kosten
Es können weitere Kosten insbesondere in Form zusätzlicher Gebühren durch Änderungen im Bereich des Anzeige- und Genehmigungsverfahrens für Versuchsvorhaben entstehen. Einige Einrichtungen und Betriebe sind von Gebühren befreit. Da der Vollzug der entsprechenden Vorschriften durch die zuständigen Behörden der Länder erfolgt, können nähere Angaben zu den weiteren Kosten an dieser Stelle nicht gemacht werden.
Möglicherweise entstehende weitere Kosten können erst im Verfahren zum Erlass einer Verordnung zum Schutz der Tiere, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, insbesondere im Rahmen des Beteiligungsverfahrens, ermittelt werden.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 25. Mai 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.07.12
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt geändert:
2. In § 3 Nummer 2 werden
- a) die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 8 Absatz 1 Satz 1" und
- b) die Angabe "Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2" durch die Wörter "Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind," ersetzt.
1 Die Änderungen dienen unter anderem der Umsetzung folgender Richtlinien: Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276, vom 20.10.2010, S. 33); Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 a wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde, Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für eine Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, genehmigen, soweit
- 1. nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
- 2. die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind."
4. § 4b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d bedürfen
- 1. soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- 2. soweit sie das Betäuben oder Töten von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung."
5. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1a wird aufgehoben.
- b) In Nummer 7 werden aa) nach dem Wort "Geflügel," das Wort "und" eingefügt und bb) die Wörter "und durch Schenkelbrand beim Pferd" gestrichen.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben erforderlich ist, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen,"
- bb) Die Sätze 5 bis 9 werden der neue Absatz 1a.
- b) Der neue Absatz 1a wird wie folgt geändert:
7. In § 6a werden die Wörter ",für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen" durch die Wörter "nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2" ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7
- (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden. Dazu sind
- 1. Tierversuche im Hinblick auf
- a) die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Leiden und Schäden,
- b) die Zahl der verwendeten Tiere,
- c) die artspezifische Fähigkeit der verwendeten Tiere, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, auf das unerlässliche Maß zu beschränken und 2. die Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, so zu halten, zu züchten und zu pflegen, dass sie nur in dem Umfang belastet werden, der für die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken unerlässlich ist. Tierversuche dürfen nur von Personen geplant und durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. § 1 bleibt unberührt.
- (2) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
- 1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können,
- 2. an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden, oder
- 3. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.
Als Tierversuche gelten auch Eingriffe oder Behandlungen, die nicht Versuchszwecken dienen, und
- 1. die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
- 2. durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken
- a) die Organe oder Gewebe zu transplantieren,
- b) Kulturen anzulegen oder
- c) isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen, oder
- 3. die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden, soweit eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegt.
Nicht als Tierversuch gilt das Töten eines Tieres, soweit dies ausschließlich erfolgt, um dessen Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden.
- (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu regeln."
9. Der bisherige § 7 wird § 7a und wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
- c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
- d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
(5) Ein Tierversuch gilt als abgeschlossen, wenn
- 1. keine weiteren Beobachtungen mehr für den Tierversuch anzustellen sind oder,
- 2. soweit genetisch veränderte, neue Tierlinien verwendet werden,
- a) an der Nachkommenschaft keine weiteren Beobachtungen mehr anzustellen sind und
- b) nicht mehr erwartet wird, dass die Nachkommenschaft auf Grund der biotechnischen oder gentechnischen Veränderungen Schmerzen oder Leiden empfindet oder dauerhaft Schäden erleidet.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. Vorschriften dieses Gesetzes oder
- 2. auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen zur Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen auf Versuche an Tieren in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf zu erstrecken, soweit dies zum Schutz dieser Tiere auf Grund ihrer Fähigkeit, Schmerzen oder Leiden zu empfinden oder Schäden zu erleiden, und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist."
10. Die §§ 8 und 8a werden wie folgt gefasst:
" § 8
§ 8a
- (1) Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Wirbeltiere oder Kopffüßer verwendet werden, durchführen will,
- 1. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, deren Durchführung ausdrücklich
- a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung, durch das Arzneibuch oder durch unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist,
- b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist, oder
- c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union behördlich oder gerichtlich angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für eine behördliche Entscheidung gefordert wird,
- 2. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und
- a) der Erkennung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren oder
- b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen dienen,
- 3. das ausschließlich Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 zum Gegenstand hat, die nach bereits erprobten Verfahren
- a) zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen oder
- b) zu diagnostischen Zwecken vorgenommen werden, oder
- 4. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, die zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt werden, hat das Versuchsvorhaben der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- (2) Absatz 1 gilt nicht für Versuchsvorhaben,
- 1. in denen Primaten verwendet werden oder
- 2. die Tierversuche zum Gegenstand haben, die nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als "schwer" einzustufen sind.
- (3) Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Zehnfußkrebse verwendet werden, durchführen will, hat das Versuchsvorhaben der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Versuche an anderen wirbellosen Tieren als Kopffüßern und Zehnfußkrebsen der zuständigen Behörde anzuzeigen sind, soweit diese Tiere über eine den Wirbeltieren entsprechende artspezifische Fähigkeit verfügen, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, und es zu ihrem Schutz erforderlich ist.
- (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1. die Form und den Inhalt der Anzeige nach Absatz 1 oder 3,
- 2. das Verfahren der Anzeige nach Absatz 1 oder 3 einschließlich der für die Anzeige geltenden Fristen,
- 3. den Zeitpunkt, ab dem oder bis zu dem die Durchführung angezeigter Versuchsvorhaben nach Absatz 1 oder 3 zulässig ist, und 4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der im Rahmen der Anzeige nach Absatz 1 oder 3 mitgeteilten Sachverhalte."
11. § 8b wird aufgehoben
12. § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Art und den Umfang der nach § 7 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen, die Tierversuche planen oder durchführen, insbesondere der biologischen, tiermedizinischen, rechtlichen und ethischen Kenntnisse und der Fähigkeiten im Hinblick auf die Durchführung von Tierversuchen, zu erlassen sowie Anforderungen an den Nachweis und die Aufrechterhaltung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten festzulegen; in der Rechtsverordnung kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. das Betäuben von Tieren, die in Tierversuchen verwendet werden, einschließlich der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, oder die Anwendung schmerzlindernder Mittel oder Verfahren bei diesen Tieren vorzuschreiben und 2. die Gabe von Mitteln, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beeinträchtigen, zu verbieten oder zu beschränken.
- (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union Versuche
- 1. an Primaten,
- 2. an Tieren bestimmter Herkunft,
- 3. die besonders belastend sind,
zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere von einer Genehmigung oder der Erfüllung weiterer, über § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8 hinausgehender Anforderungen abhängig zu machen.
- (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an
- 1. für die Durchführung von Tierversuchen bestimmte Räumlichkeiten, Anlagen und Gegenstände,
- 2. den Fang wildlebender Tiere zum Zwecke ihrer Verwendung in Tierversuchen einschließlich der anschließenden Behandlung der Tiere und der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 3. die erneute Verwendung von Tieren in Tierversuchen festzulegen.
Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Behandlung eines in einem Tierversuch verwendeten Tieres nach Abschluss des Tierversuchs zu regeln und dabei
- 1. vorzusehen, dass das Tier einem Tierarzt vorzustellen ist,
- 2. vorzusehen, dass das Tier unter bestimmten Voraussetzungen zu töten ist und
- 3. Anforderungen an die weitere Haltung und medizinische Versorgung des Tieres festzulegen.
- (5) Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Art und den Umfang der Aufzeichnungen nach Satz 1 zu regeln; es kann dabei vorschreiben, dass die Aufzeichnungen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
- (6) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter haben die Einhaltung
- 1. der Vorschriften der
- a) § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 7a Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 und § 9 Absatz 5 Satz 1 sowie des
- b) § 7 Absatz 1 Satz 3 und
- 2. der Vorschriften der auf Grund der Absätze 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen sicherzustellen.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu der Verpflichtung nach Satz 1 zu regeln."
13. § 9a wird aufgehoben
14. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst:
"Sechster Abschnitt Tierschutzbeauftragte".
15. § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10
- (1) Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer,
- 1. die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
- 2. deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
gehalten oder verwendet werden, müssen über Tierschutzbeauftragte sowie, soweit dies in einer Rechtsverordnung, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat, bestimmt ist, weitere Personen verfügen, die verpflichtet sind, in besonderem Maße auf den Schutz der Tiere zu achten. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden. Einrichtungen und Betriebe,
- 1. in denen Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder
- 2. in denen Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorgenommen werden, müssen ebenfalls über Tierschutzbeauftragte nach Satz 1 verfügen.
- (2) Die Tierschutzbeauftragten und die weiteren Personen nehmen ihre Aufgaben insbesondere durch Beratung der Einrichtung oder des Betriebes, für die oder für den sie tätig sind, und der dort beschäftigten Personen sowie durch die Abgabe von Stellungnahmen wahr. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Tierschutzbeauftragten und weiteren Personen zu regeln und dabei Vorschriften über
- 1. das Verfahren ihrer Bestellung,
- 2. ihre Sachkunde,
- 3. ihre Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung einer sachkundigen und tiergerechten Haltung, Tötung und Verwendung der Tiere, und
- 4. innerbetriebliche Maßnahmen und Vorkehrungen zur Sicherstellung einer wirksamen Wahrnehmung der in Nummer 3 genannten Aufgaben und Verpflichtungen zu erlassen.
Dabei kann das Bundesministerium
- 1. bestimmen, dass die Tierschutzbeauftragten und weiteren Personen im Rahmen von Beiräten zusammenwirken,
- 2. das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung, einschließlich der Leitung, der Beiräte nach Nummer 1 regeln und 3. vorschreiben, dass über die Tätigkeit der Beiräte nach Nummer 1 Aufzeichnungen zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind."
16. Der siebente Abschnitt wird aufgehoben.
17. Der bisherige achte Abschnitt wird der siebte Abschnitt .
18. Die §§ 11 und 11a werden wie folgt gefasst:
" § 11
- (1) Wer
- 1. Wirbeltiere oder Kopffüßer
- a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
- b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, züchten oder, auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, halten,
- 2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
- 3. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
- 4. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
- 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
- 6. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
- 7. gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
- a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
- b) mit Wirbeltieren handeln,
- c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
- d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
- e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1. das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1
- 2. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis,
- 3. den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
- 4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen, zu regeln.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
- (3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1. Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
- 2. Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und 3. Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
- (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1. darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
- 2. muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
- (5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Hat die zuständige Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eingang des Antrags schriftlich entschieden, so gilt die Erlaubnis als erteilt. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer aufgrund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
- (6) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
- (7) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Inhalt, Umfang und Häufigkeit der betrieblichen Eigenkontrollen und die Auswertung und Mitteilung der Ergebnisse an die zuständige Behörde zu regeln.
§ 11a
- (1) Wer
- 1. eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt oder
- 2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt hat über die Herkunft und den Verbleib sowie im Falle von Hunden, Katzen und Primaten über die Haltung und Verwendung der Tiere Aufzeichnungen zu machen. Dies gilt nicht, soweit entsprechende Aufzeichnungspflichten auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften bestehen.
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Art, die Form und den Umfang der Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erlassen. Es kann dabei bestimmen, dass
- 1. die Aufzeichnungen zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen sind,
- 2. die Aufzeichnungen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
- 3. die Aufzeichnungen oder deren Inhalt an Dritte weiterzugeben sind und 4. Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
- (3) Wer Hunde, Katzen oder Primaten,
- 1. die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, oder
- 2. die zur Verwendung zu einem der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecke bestimmt sind, züchtet, hat diese zum Zwecke der Feststellung der Identität des jeweiligen Tieres zu kennzeichnen.
Sonstige Kennzeichnungspflichten bleiben unberührt. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. Vorschriften über die Art und Weise und den Zeitpunkt der Kennzeichnung nach Satz 1 zu erlassen und dabei vorzusehen, dass diese unter behördlicher Aufsicht vorzunehmen ist, und
- 2. vorzuschreiben, dass im Falle des Erwerbs von Hunden, Katzen oder Primaten zu den in Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Zwecken der Erwerber zur Kennzeichnung nach Satz 1 verpflichtet ist und den Nachweis zu erbringen hat, dass es sich um für die genannten Zwecke gezüchtete Tiere handelt.
- (4) Andere Wirbeltiere als Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, ausgenommen Zebrabärblinge, dürfen
- 1. zur Verwendung in Tierversuchen,
- 2. zu dem in § 4 Absatz 3 genannten Zweck oder
- 3. zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken aus Drittländern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingeführt werden.
Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit nachgewiesen wird, dass es sich um Tiere handelt, die zu einem der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke gezüchtet worden sind. Andernfalls kann die Genehmigung nur erteilt werden, soweit
- 1. nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
- 2. der jeweilige Zweck die Verwendung von Tieren erforderlich macht, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.
Sonstige Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.
- (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt waren oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt waren, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, bei denen diese Bestimmung jedoch entfallen ist, die dauerhafte Unterbringung außerhalb eines Betriebes oder einer Einrichtung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder die Freilassung solcher Tiere zu verbieten oder zu beschränken."
19. § 11b wird wie folgt geändert:
- a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse oder im Falle der Veränderung Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische oder gentechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung
- 1. bei der Nachzucht, den biotechnisch oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder
- 2. bei den Nachkommen
- a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten,
- b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
- c) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt."
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- c) In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter "wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen" durch die Wörter "soweit züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch bio- oder gentechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 zeigen werden" ersetzt.
- d) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Es ist verboten, Wirbeltiere auszustellen oder mit diesen an sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen,
- 1. die entgegen Absatz 1 gezüchtet oder verändert worden sind oder
- 2. bei denen erblich bedingt
- a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch jeweils Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
- b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
- c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
- d) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt."
- e) In Absatz 4 wird die Angabe "Absätze 1, 2 und 3" durch die Angabe "Absätze 1 und 2" ersetzt.
- f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "die Absätze 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
20. Der bisherige neunte Abschnitt wird achter Abschnitt .
21. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden
- a) die Angabe " § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a" durch die Angabe " § 11b Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a" und
- b) die Angabe " § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c" durch die Angabe " § 11b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c" ersetzt.
22. Der bisherige zehnte Abschnitt wird neunter Abschnitt .
23. Der bisherige elfte Abschnitt wird zehnter Abschnitt .
24. In § 13a Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe "Satzes 1 Nr. 1" durch die Angabe "Satzes 3 Nummer 1" ersetzt.
25. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
" § 13b
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
- 1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und
- 2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.
In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsverordnung
- 1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie
- 2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben werden.
Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen."
26. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- c) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf
- 1. deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
- 2. das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
- 3. die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren zu regeln.
Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung
- 1. in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
- 2. in Fällen, in denen dies zur Durchführung der Artikel 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt."
27. § 15a wird wie folgt gefasst:
" § 15a
Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU wahr. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU, einschließlich der Befugnisse des Bundesinstitutes für Risikobewertung zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, zu regeln."
28. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Buchstaben b und c werden aufgehoben.
- bbb) Der bisherige Buchstabe d wird der Buchstabe b.
- ccc) Der bisherige Buchstabe e wird der Buchstabe c und in ihm werden die Wörter "oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung" gestrichen.
- bb) In Nummer 4 werden dem Wort "Betriebe" die Wörter "Einrichtungen und" vorangestellt.
- cc) Folgende Sätze werden angefügt:
"Einrichtungen und Betriebe nach Satz 1 Nummer 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang unter besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken besichtigt. In Einrichtungen und Betrieben nach Satz 1 Nummer 3 soll die Besichtigung mindestens alle drei Jahre erfolgen. In Einrichtungen und Betrieben nach Satz 1 Nummer 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, in denen Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet werden, soll die Besichtigung jährlich erfolgen. Die Aufzeichnungen über die Besichtigungen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren."
- b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 7 Buchstabe d und § 16 Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
- 1. die Art der betroffenen Tiere,
- 2. der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
- 3. die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind."
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "betreten," die Wörter "besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen," eingefügt.
- bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "betreten" die Wörter "besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen" eingefügt.
- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen."
- d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung."
- e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 und 4 Nummer 1, 2, 3 und 6 wird jeweils die Angabe " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d" durch die Angabe " § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d" ersetzt.
- bb) In Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 1a Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
- f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
(6a) Die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten nach der Viehverkehrsverordnung für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt."
29. § 16a wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
- (2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 1 oder 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
- (3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1. die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
- 2. die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden."
30. In § 16c werden
- a) nach dem Wort "Wirbeltieren" die Wörter "oder Kopffüßern" eingefügt,
- b) die Angabe ", § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10a" gestrichen und
- c) nach dem Wort "Verwendungen" die Wörter ", einschließlich des Schweregrads nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU," eingefügt.
31. § 16g wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz wird angefügt:
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 obliegt im Falle des Artikels 47 Absatz 5 der Richtlinie 2010/63/EU der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission dem Bundesinstitut für Risikobewertung, soweit sich das Bundesministerium im Einzelfall nicht etwas anderes vorbehält."
32. Nach § 16i wird folgender § 16j eingefügt:
"16j
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können in den Ländern über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden."
33. Der bisherige zwölfte Abschnitt wird elfter Abschnitt .
34. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
- bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder".
- bbb) In Buchstabe b wird nach der Angabe " § 6 Abs. 4," die Angabe " § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 2 oder Absatz 5," eingefügt und die Angabe " § 11a Abs. 3 Satz 1" gestrichen.
- cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
5a. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet,".
- dd) In Nummer 11 wird die Angabe " § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1" durch die Angabe " § 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1" ersetzt.
- ee) In Nummer 12 wird die Angabe " § 8 Abs. 1" durch die Angabe " § 8 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- ff) Die Nummern 13 bis 16 werden aufgehoben.
- gg) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
"17. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 3 eingehalten wird,".
- hh) Die Nummern 18 und 19 werden aufgehoben.
- ii) Nummer 20a wird wie folgt gefasst:
"20a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt,"
- jj) Die Nummern 20b und 21 werden aufgehoben.
- kk) Nummer 21b wird wie folgt gefasst:
"21a. entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt,".
- ll) In Nummer 22 wird die Angabe "oder 2" gestrichen.
- mm) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt:
"22a. entgegen § 11b Absatz 3 ein Wirbeltier ausstellt,".
- b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "13 bis 16, 18, 19, 20a bis" durch die Angabe "20a," ersetzt.
35. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Tiere, auf die sich
- 1. eine Straftat nach §§ 17, 20 Absatz 3 oder § 20a Absatz 3 oder
- 2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2, § 11b Absatz 5 Nummer 2 oder § 12 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 betrifft, Nummer 4, 8, 9, 12, 17, 21a, 22, 22a oder 23 bezieht, können eingezogen werden."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "19, " gestrichen.
- bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe " §§ 2a, 5 Abs. 4," die Angabe " § 9 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 6 Satz 2," eingefügt.
36. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Halten" die Wörter "oder Betreuen" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Urteils" die Wörter "oder des Strafbefehls" eingefügt.
37. § 20a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Halten" die Wörter "oder Betreuen" eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Urteil" die Wörter "oder im Strafbefehl" eingefügt.
38. Der bisherige dreizehnte Abschnitt wird zwölfter Abschnitt .
39. § 21 wird wie folgt gefasst:
" § 21
- (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 ist § 5 Absatz 3 Nummer 1a in der bis zum ... [Einsetzen: Datum des auf die Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes folgenden Tages] geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- (2) Mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, und des § 11 Absatz 5 sind die §§ 3, 4, 6 bis 1 1a, 15 bis 16a und 17 bis 19 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 3, 4, 6 bis 1 1a, 15 bis 16a und 17 bis 19 in der bis zum ... [Einsetzen: Datum des auf die Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes folgenden Tages] geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- (3) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- 1. deren Genehmigung vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum ... [Einsetzen: Datum des auf die Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes folgenden Tages] geltenden Fassung unter Einhaltung der Anforderungen nach dessen § 8 Absatz 2 beantragt oder
- 2. deren Durchführung vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum ... [Einsetzen: Datum des auf die Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes folgenden Tages] geltenden Fassung angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
sind abweichend von den §§ 6 bis 10 bis zum 1. Januar 2018 die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum ... [Einsetzen: Datum des auf die Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes folgenden Tages] geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- (4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,
- 1. der am 31. Dezember 2012 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und
- 2. dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum ... [Einsetzen: Datum des auf die Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes folgenden Tages] geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 1. Januar 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist, als vorläufig erteilt.
Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
- 1. wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder
- 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
- (5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum ... [Einsetzen: Datum des auf die Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes folgenden Tages] geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum ... [Einsetzen: Datum des auf die Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes folgenden Tages] geltenden Fassung nachgekommen ist.
- (6) § 11 Absatz 7 ist ab dem ... [Einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes folgenden Kalendermonats] anzuwenden."
40. § 21b wird wie folgt gefasst:
" § 21b
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist."
41. Nach § 21c wird folgender § 21d eingefügt:
" § 21d
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, den Wortlaut des Tierschutzgesetzes in der ab dem [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung bekannt zu machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Am 9. November 2010 ist die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) in Kraft getreten. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. November 2012 umzusetzen. Mit der Richtlinie werden EU-weit gleiche Rahmenbedingungen für Industrie und Forschung zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere geschaffen. Der Schutz der Tiere, die in der Europäischen Union in wissenschaftlichen Verfahren eingesetzt werden, wird erhöht. Die Richtlinie hat insbesondere das Ziel, die konsequente Umsetzung des sogenannten "3R-Prinzips" (Replacement, Reduction, Refinement) zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken sicherzustellen. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie werden die im Tierschutzgesetz bereits bestehenden Vorschriften zum Schutz von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, geändert, ergänzt oder durch neue Vorschriften ersetzt. Zudem werden Ermächtigungsgrundlagen geschaffen, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berechtigen, weitere, konkret ausgestaltete Regelungen zum Schutz von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wie etwa zum Genehmigungsverfahren für Tierversuche oder zur Sachkunde der am Tierversuch beteiligten Personen, durch Verordnung zu schaffen. Zudem erstreckt sich der Anwendungsbereich bestimmter Regelungen des Gesetzes sowie einer aufgrund von Ermächtigungsgrundlagen im Gesetz geschaffenen Verordnung zukünftig auch auf Versuchsvorhaben, in denen Tiere in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf verwendet werden. Die Änderung des Gesetzes sowie der Erlass einer Verordnung werden in der Folgezeit die Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes erforderlich machen. Im Zuge dessen können dort, insbesondere um eine einheitliche Handhabung der Rechtsvorschriften zu unterstützen, weitere Einzelheiten geregelt werden.
Daneben werden unter anderem folgende weitere Änderungen im Tierschutzgesetz vorgenommen:
Im Bereich der Nutztierhaltung zu Erwerbszwecken soll der Eigenverantwortung des Tierhalters für die Sicherstellung des Tierschutzes gemäß § 2 des Tierschutzgesetzes ein höherer Stellenwert eingeräumt werden. In § 11 wird daher ein Absatz eingefügt, der Regelungen zur tierschutzbezogenen betrieblichen Eigenkontrolle enthält.
Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) (Dienstleistungsrichtlinie) ist am 28. Dezember 2006 in Kraft getreten. In § 11 werden für das Verfahren zur Erlaubniserteilung für die dort geregelten Tätigkeiten eine Bearbeitungsfrist für die Behörde sowie eine Genehmigungsfiktion geregelt. Weiterhin wird ein § 16j eingefügt, der eine Regelung zur Verfahrensabwicklung über die sogenannte "einheitliche Stelle" enthält.
Durch Formulierungsänderungen in § 11b wird der fachlich gebotene Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Auftreten von Qualzuchtmerkmalen in einer Zucht so definiert, dass das bestehende Verbot die vom Gesetzgeber intendierte Wirkung auch tatsächlich entfalten kann. Zusätzlich wird ein Ausstellungsverbot geregelt.
Außerdem wird die Regelung zum Schenkelbrand in § 5 Absatz 3 Nummer 7 gestrichen.
Die Änderungen des Tierschutzgesetzes sowie die Vorschriften der Versuchstierverordnung sind mit Unionsrecht vereinbar. Mit der Überarbeitung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes zum Schutz von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden sowie dem Erlass der Tierschutz-Versuchstierverordnung wird die Richtlinie 2010/63/EU umgesetzt. Bereits bestehende, national strengere Regelungen werden beibehalten, was gemäß Artikel 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie zulässig ist. Neue strengere Regelungen werden nicht erlassen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes (Tierschutz).
Hinsichtlich der Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU ist eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da diese Vorschriften zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet gleichermaßen gelten müssen. Bereits jetzt existieren bundesweit einheitliche Vorschriften zum Schutz von Tieren, die zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Bundeseinheitliche Regelungen haben sich insoweit bewährt und sind auch weiterhin erforderlich, um im Sinne des Tierschutzes ein gleichmäßig hohes Schutzniveau über Ländergrenzen hinweg zu gewährleisten. Gleichzeitig sollen alle Wirtschaftsbeteiligten im Bundesgebiet gleiche Voraussetzungen und Bedingungen für ihre Betätigung vorfinden.
Hinsichtlich der Einführung der Pflicht zur tierschutzbezogenen betrieblichen Eigenkontrolle ist aus Gründen des Tierschutzes ebenfalls eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich. Auch insoweit müssen, auch mit Blick auf die Anforderungen, die sich aus dem Staatsziel Tierschutz ergeben, im gesamten Bundesgebiet einheitliche tierschutzrechtliche Regelungen gelten. Unterschiede zu Lasten des Tiergesundheit und des Wohlergehens der Tiere sind nicht hinnehmbar.
Bezüglich der mit der Richtlinie 2006/123/EG in Zusammenhang stehenden Regelungen besteht hinsichtlich der Regelung der Genehmigungsfiktion, bei der es sich um eine materiellrechtliche Regelung aus dem Bereich des Tierschutzes handelt, Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die bundeseinheitliche Regelung wird zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse getroffen. Die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Bescheidungsfristen, bei denen es sich um verfahrensrechtliche Vorschriften handelt, besteht gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Satz 4 des Grundgesetzes. Wenn der Bund bereits festlegt, nach welcher Bearbeitungszeit der Behörde ohne Rückmeldung an den Antragsteller die Genehmigungsfiktion eintreten soll, so ist es zweckmäßig, dass der Bund zugleich die damit korrespondierenden Bescheidungsfristen regelt.
Hinsichtlich der Verordnungsermächtigung in § 13b, auf Grund derer die Landesregierungen gebietsbezogen Regelungen treffen können, um Tierschutzproblemen bei freilebenden Katzen zu begegnen, die mit deren hoher Anzahl in einem bestimmten Gebiet zusammenhängen, ist ebenfalls die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes gegeben. Die Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Zwar können die Probleme, die auf Grund einer hohen Populationsdichte freilaufender Katzen in einem bestimmten Gebiet entstehen, regional sehr unterschiedlich sein, so dass es zweckmäßig ist, die konkrete Ausgestaltung der Regelungen den Landesregierungen zu überantworten, die hierbei schon wegen ihrer größeren Sachnähe regionale Anforderungen besser berücksichtigen können. Es ist jedoch erforderlich, einen bundeseinheitlichen Rahmen für diese Regelungen der Landesregierungen festzulegen, wie dies mit der Verordnungsermächtigung geschieht. Denn die Tierschutzprobleme im Zusammenhang mit einer großen Anzahl freilaufender Katzen in einem bestimmten Gebiet treten über das gesamte Bundesgebiet verteilt, auch über Ländergrenzen hinweg, auf. Eine Rechtszersplitterung ist vor diesem Hintergrund auf das zur Wahrung der regionalen Besonderheiten erforderliche Maß zu beschränken. Daher werden Bedingungen festgelegt, die Voraussetzung für den Erlass einer Verordnung durch die Landesregierungen sind, nämlich die Ursächlichkeit der Populationsdichte für die Tierschutzprobleme bei den freilebenden Katzen zum einen und die Unwirksamkeit anderer Maßnahmen zum anderen. Auf diese Weise wird der bundesweiten Verbreitung oben genannter Tierschutzprobleme Rechnung getragen und ein Rahmen für den Erlass von Rechtsverordnungen gesetzt, den die Landesregierungen unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse ausfüllen können.
Für die im Übrigen vorgenommenen Änderungen an bereits bestehenden, kompetenzgemäß erlassenen Vorschriften ist ebenfalls Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes gegeben. Auch in diesen Bereichen macht die Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich. Auch die geänderten Regelungen müssen für alle am Wirtschaftsleben Beteiligten gleichermaßen gelten.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da das Gesetz keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nimmt.
Die Regelungen sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Neben den Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich des bereits bestehenden Qualzuchtverbots, der Einführung einer tierschutzbezogenen betrieblichen Eigenkontrolle in der Nutztierhaltung zu Erwerbszwecken und dem Verbot des Schenkelbrandes sowie der betäubungslosen Ferkelkastration werden insbesondere Regelungen zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere beziehungsweise Ermächtigungen für derartige Regelungen getroffen. Die genannten Regelungen haben den Zweck, den Schutz der betroffenen Tiere nachhaltig zu verbessern und vermeidbare oder ohne vernünftigen Grund zugefügte Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Tieren zu verhindern beziehungsweise auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Hinsichtlich der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere findet zudem gleichzeitig ein Interessenausgleich zwischen der Forschungsfreiheit einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits statt. Die besondere Bedeutung, die Alternativmethoden zu Tierversuchen sowie die Verbesserung der Haltung von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, durch die Regelungen erhalten, beziehungsweise die weitere Steigerung der Bedeutung der Alternativmethoden sorgt langfristig und nachhaltig für die fortschreitende Verbesserung des Tierschutzes.
Unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, könnten durch das Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration in den Fällen entstehen, in denen die Ferkelerzeuger auf die chirurgische Kastration unter Narkose umstellen. Es sind Mehrkosten in Höhe von circa 0,04 € bis 0,10 € pro Kilo Schweinefleisch zu erwarten. Im Übrigen sind durch die weiteren Änderungen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau zu erwarten. Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hiervon keine mittelbaren Preiseffekte ausgehen.
Eine Befristung des Gesetzes oder einzelner Teile des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die zugrundeliegenden unionsrechtlichen Regelungen ebenfalls ohne Befristung erlassen wurden.
Das Verbot des Schenkelbrandes, die Änderungen der Regelungen zur Qualzucht sowie die Änderungen, die sich hinsichtlich der Richtlinie 2006/123/EG ergeben, verursachen keine zusätzlichen Kosten.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern werden durch die Änderungen bestehender sowie Ergänzung neuer Vorschriften nicht belastet. Die Änderungen der Regelungen zur Qualzucht, die Einführung einer betrieblichen Eigenkontrolle, das Verbot des Schenkelbrandes sowie die Anpassungen aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG begründen für Bürgerinnen und Bürger keinen Erfüllungsaufwand. Gleiches gilt für die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU, da Bürgerinnen und Bürger nicht Adressat dieser Regelungen sind.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Durchführung der betrieblichen Eigenkontrolle verursacht den Betrieben, die landwirtschaftliche Nutztiere zu Erwerbszwecken halten, zusätzliche Kosten. Da gesetzlich keine detaillierten Anforderungen an die Eigenkontrolle geregelt werden und die nähere Ausgestaltung der Eigenkontrolle einer Verordnung vorbehalten bleibt, ist eine Bezifferung der entstehenden Kosten nicht möglich und einem entsprechenden Verordnungsgebungsverfahren vorbehalten.
Hinsichtlich des Verbots der betäubungslosen Ferkelkastration ab 2017 sind teilweise zusätzliche Kosten für die Wirtschaft zu erwarten.
In Deutschland werden derzeit jährlich circa 20 Millionen Ferkel kastriert. Bei der zur Zeit gängigen betäubungslosen chirurgischen Ferkelkastration entstehen im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff durchschnittlich Kosten in Höhe von 0,50 € bis 0,60 € pro Ferkel für den Arbeits- und Materialaufwand. Die chirurgische Ferkelkastration unter Narkose verursacht aufgrund des apparativen Aufwandes und der Notwendigkeit der Einbindung eines Tierarztes Kosten in Höhe von 4,40 € bis 7,10 € pro Ferkel. Bei der Jungebermast ist in der Regel eine Geschlechtertrennung erforderlich, die mit einem im Vergleich zur Aufzucht kastrierter Ferkel höheren Arbeits- und Materialaufwand, beispielsweise durch die Gruppenzusammenstellung oder - sofern der Vorteil der effizienteren Futterverwertung von Ebern ausgenutzt werden soll - der Einrichtung einer zweiten Futterkette, verbunden ist. Das Risiko von Geruchsabweichungen erfordert zudem zusätzliche Maßnahmen zur Erkennung, Selektion und Verwertung von Schlachtkörpern mit Geruchsabweichung am Schlachthof. Auch diese Maßnahmen verursachen zusätzliche Kosten für Arbeits- und Materialaufwand, der noch nicht näher beziffert werden kann. Eine effizientere Futterverwertung und ein höherer Muskelfleischanteil zum Zeitpunkt der Schlachtung lassen jedoch insgesamt einen Mehrerlös im Verhältnis zu chirurgisch kastrierten Schweinen erwarten. Die Immunokastration umfasst eine in der Regel zweifache, in Einzelfällen dreifache Impfung der Jungeber, die mit einem zusätzlichen Arbeits- und Materialaufwand sowie entsprechenden Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzes verbunden sind. Insbesondere die zweite und dritte Impfung der annähernd ausgewachsenen Eber können Schutzmaßnahmen für den Tierhalter erfordern, wie zum Beispiel Impfschleusen. Auf diese Weise entstehen zusätzliche Kosten in Höhe von bis zu circa 10 € pro Ferkel, wobei es sich teilweise um einmaligen Umstellungsaufwand handeln wird. Die Tiere werden bis zur zweiten Impfung - etwa vier Wochen vor der Schlachtung - als Jungeber gemästet und zeigen wie diese eine effizientere Futterverwertung und einen höheren Muskelfleischanteil. Durch den dadurch entstehenden höheren Ertrag können die Kosten für die Impfung teilweise ausgeglichen werden.
Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU wird Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in erster Linie erst entstehen, wenn von den neu geregelten Verordnungsermächtigungen zur Umsetzung der Richtlinie Gebrauch gemacht wird. Konkrete Angaben zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft können daher erst im Verfahren zum Erlass einer Verordnung erfolgen. Im Folgenden sind nur Annäherungen zu einigen Eckpunkten möglich.
Zukünftig könnten etwa die Hälfte der bisher anzeigepflichtigen Versuchsvorhaben genehmigungspflichtig sein. Dies zum Einen dadurch, dass Tierversuche, in denen Primaten verwendet werden sowie schwer belastende Tierversuche immer genehmigungspflichtig sein werden, zum Anderen durch die Erweiterung des Tierversuchsbegriffs. Durch diese Erweiterung werden nun auch bestimmte nicht Versuchszwecken dienende Eingriffe, die bisher anzeigepflichtig waren, genehmigungspflichtig. Derzeit liegt in Deutschland die Anzahl der Genehmigungsanträge pro Jahr geschätzt bei etwa 4000. Der genaue Zuwachs kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestimmt werden, es könnten etwa 2000 Anträge pro Jahr hinzukommen. Bei der Berechnung der entstehenden Kosten ist davon auszugehen, dass der Arbeitsaufwand im Verhältnis zur Erstellung einer Anzeige etwa acht Arbeitsstunden pro Antrag zusätzlich erfordern wird. Bei einem durchschnittlichen Zeitaufwand von zusätzlich acht Arbeitsstunden pro Antrag und der Annahme, dass diese von Mitarbeitern erstellt werden, die der Gehaltsgruppe des höheren Dienstes vergleichbar sind, entstehen in den Einrichtungen und Betrieben jeweils Personalkosten in Höhe von circa 400 € pro Antrag. Bei geschätzt 2000 zusätzlichen Genehmigungsanträgen im Jahr entstehen somit zusätzliche Personalkosten in Höhe von 800.000 €.
Die Zahl der Anzeigen liegt derzeit geschätzt bei circa 3000 pro Jahr. Sie wird abnehmen, weil - wie oben dargestellt - bisher anzeigepflichtige Tierversuche zukünftig der Genehmigungspflicht unterfallen. Bei den verbleibenden Anzeigen entsteht durch einen höheren Antragsaufwand ein höherer Zeitaufwand von geschätzt vier Stunden.
Im Gegensatz zur bisherigen gesetzlichen Regelung müssen künftig neben den Einrichtungen und Betrieben, die Tierversuche durchführen, auch die Einrichtungen und Betriebe, die Tiere halten oder züchten, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, über einen Tierschutzbeauftragten verfügen. Dadurch entstehen zusätzliche Personal- und Sachkosten. Für einen hauptamtlich tätigen Tierschutzbeauftragten können jährlich Kosten in Höhe von circa 95.000 € anfallen. Es wird geschätzt, dass deutschlandweit etwa 300 weitere Tierschutzbeauftragte bestellt werden müssen. Vor dem Hintergrund, dass der überwiegende Teil die Tätigkeit nur nebenamtlich ausübt, wird der Einsatz von Tierschutzbeauftragten zu zusätzlichen jährlichen Kosten in einer Größenordnung von 10 Mio. Euro führen..
Die genannten Einrichtungen und Betriebe müssen zusätzlich einen Tierschutzbeirat errichten. Es ist davon auszugehen, dass dieser ungefähr zwei- bis viermal jährlich einen halben Arbeitstag tagen wird. Der Tierschutzbeirat wird üblicherweise aus Beschäftigten der Einrichtung oder des Betriebes bestehen und die Sitzungen werden im Rahmen der täglichen Arbeitszeit stattfinden. Insoweit werden zusätzliche Kosten dadurch entstehen, dass in dieser Zeit die üblichen Tätigkeiten nicht verrichtet werden können und dies kompensiert werden muss. Da dies unterschiedlich erfolgen wird, ist eine Bezifferung der Kosten nicht möglich.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Bei Bund und Ländern werden durch die in der Verordnung zu regelnden Anforderungen ebenfalls Personal- und Sachkosten entstehen. Konkrete Angaben können erst im Verfahren zum Erlass einer Verordnung erfolgen. Im Folgenden sind nur Annäherungen zu einigen Eckpunkten möglich.
Betroffen sind in den Ländern insbesondere Genehmigungsbehörden sowie Behörden, die Tierhaltungen und die Durchführung von Tierversuchen überwachen.
Auf Genehmigungsbehörden werden insbesondere umfangreichere Verfahren sowie eine höhere Anzahl zu prüfender Anträge zukommen. Hinsichtlich der Anzahl der Genehmigungsanträge sowie der Anzeigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ein Mitarbeiter einer Genehmigungsbehörde kann durchschnittlich pro Jahr etwa 100 Genehmigungsanträge bearbeiten. Bei den zu erwartenden 2000 zusätzlichen Genehmigungsanträgen pro Jahr bedeutet dies einen zusätzlichen Personalbedarf von 20 Mitarbeitern des höheren Dienstes, wobei Bedarf und damit auch Aufteilung auf die einzelnen Länder unterschiedlich ist. Eine Mitarbeiterstelle des höheren Dienstes verursacht jährlich Kosten in Höhe von circa 84.000 €. Bei 20 zusätzlich erforderlichen Mitarbeiterstellen bedeutet dies Personalkosten in Höhe von circa 1.700.000 € pro Jahr zu Lasten der öffentlichen Haushalte. Hinzu kommen einmalig Sachkosten für 20 Standardarbeitsplätze in Höhe von insgesamt rund 240.000 €. Neu wird sein, dass die Behörde für bestimmte Tierversuche eine rückblickende Bewertung durchführen muss. Zwingend erforderlich ist dies für Tierversuche, in denen Primaten verwendet werden sowie für als "schwer" eingestufte Tierversuche. Eine genaue Aussage zu der Zahl der betroffenen Vorhaben sowie dem Zeitumfang, den die rückblickende Bewertung erfordern wird, kann mangels praktischer Erfahrungen nicht getroffen werden. Es ist zunächst zu erwarten, dass diese Tätigkeit von den Mitarbeitern der Behörden im Rahmen der von ihnen jährlich zu bearbeitenden Genehmigungsanträge bearbeitet werden wird.
Zudem sind die Genehmigungsbehörden zukünftig verpflichtet, eine nichttechnische Projektzusammenfassung zu jedem genehmigten Versuchsvorhaben an das Bundesinstitut für Risikobewertung zwecks Veröffentlichung zu übermitteln. Der Arbeitsaufwand hierfür ist zu vernachlässigen, da die nichttechnische Projektzusammenfassung bereits vom Antragsteller mit dem Genehmigungsantrag eingereicht wird und sich die Tätigkeit der Behörde auf die reine Übermittlung beschränken wird. Insoweit werden keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der vom Bundesinstitut für Risikobewertung zu veröffentlichenden nichttechnischen Zusammenfassungen genehmigter Tierversuchsvorhaben circa 6000 Zusammenfassungen für alle Genehmigungsverfahren pro Jahr in Deutschland dokumentiert werden müssen. Dies bedeutet, dass bei durchschnittlich 202 Arbeitstagen pro Jahr circa 30 nichttechnische Projektzusammenfassungen pro Arbeitstag zu dokumentieren sein werden. Darüber hinaus wird der Aufbau und die Etablierung eines Systems zur Veröffentlichung der nichttechnischen Zusammenfassungen auf nationaler Ebene einschließlich Abstimmung des nationalen Systems mit dem europäischen System, zur fortlaufenden Dokumentation und Veröffentlichung, Auswertung und Berichterstattung erforderlich. Auf dieser Grundlage wird geschätzt, dass für den Aufbau und die Etablierung vier Wissenschaftler (höherer Dienst) und zwei Sachbearbeiter (gehobener Dienst) benötigt werden. Vier wissenschaftliche Mitarbeiter des höheren Dienstes (Lohnkosten 52,00 € pro Stunde) begründen bei 202 Arbeitstagen pro Jahr Personalkosten von circa 335.000 €. Zwei Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes (Lohnkosten 32,00 € pro Stunde) verursachen Kosten in Höhe von circa 100.000 €. Darüber hinaus wird, bei einer angenommenen Sachkostenpauschale von 11.908 € pro Standardarbeitsplatz, von einer Sachkostenpauschale in Höhe von 71.500 € für sechs Arbeitsplätze ausgegangen. Für die fortlaufende Dokumentation und Veröffentlichung, Auswertung und Berichterstattung werden zwei Wissenschaftler und ein Sachbearbeiter benötigt. Damit entstehen nach der Etablierung des Systems Personalkosten von circa 160.000 € pro Jahr beziehungsweise 50.000 € pro Jahr.
Der nationale Ausschuss für den Schutz von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, hat auf nationaler Ebene Beratungsfunktion für die zuständigen Behörden und Tierschutzbeiräte in versuchstierkundlichen Fragen, etwa zum Erwerb, zur Zucht, zur Unterbringung, zur Pflege oder hinsichtlich der Verwendung von Wirbeltieren und Kopffüßern in Tierversuchen. Der Ausschuss wird bei dem Bundesinstitut für Risikobewertung eingerichtet. Ihm obliegt auf europäischer Ebene weiterhin die Aufgabe des Informationsaustausches. Der nationale Ausschuss erfordert zwei wissenschaftliche Mitarbeiter des höheren Dienstes (Lohnkosten 52,00 € pro Stunde und 202 Arbeitstage). Somit entstehen Kosten von 160.000 € pro Jahr.
Zusätzliche Sachkosten entstehen unter anderem durch zu beschaffende Kommunikations- und Informationstechnik.
Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU können weitere Kosten insbesondere in Form zusätzlicher Gebühren durch Änderungen im Bereich des Anzeige-und Genehmigungsverfahrens für Versuchsvorhaben entstehen. Einige Einrichtungen und Betriebe sind von Gebühren befreit. Da der Vollzug der entsprechenden Vorschriften durch die zuständigen Behörden der Länder erfolgt, können nähere Angaben zu den weiteren Kosten an dieser Stelle nicht gemacht werden. Möglicherweise entstehende weitere Kosten können erst im Verfahren zum Erlass einer Verordnung zum Schutz der Tiere, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, insbesondere im Rahmen des Beteiligungsverfahrens, ermittelt werden
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (Änderung § 2a)
Bei der Änderung in Absatz 1b handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 18 (Änderung § 1 1a Absatz 2 und 3).
In dem neuen Absatz 3 des § 2a wird dem Bundesministerium für Bildung und Forschung Einvernehmen eingeräumt zum einen für solche Rechtsverordnungen, die Haltungsanforderungen für Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, festlegen, zum anderen für Rechtsverordnungen, die Regelungen zur Beförderung solcher Tiere treffen.
Zu Nummer 2 (Änderung § 3 Nummer 2)
Durch die vorgesehenen Änderungen soll dem Entfallen des bisherigen § 9 Absatz 2 Nummer 7 Rechnung getragen werden. Da die bislang in § 9 Absatz 2 Nummer 7 vorgesehene Regelung in eine Rechtsverordnung überführt werden soll, wird statt dessen nun auf Vorschriften verwiesen, die auf die entsprechende Ermächtigung des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 gestützt sind. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 3 (Änderung § 4)
Zu Buchstabe a:
Dem Absatz 1a wird ein Satz angefügt, der die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes zum Erfordernis eines Sachkundenachweises im Falle des regelmäßigen berufs- oder gewerbsmäßigen Betäubens oder Tötens von Wirbeltieren in bestimmten Fällen für nicht anwendbar erklärt. Die Vorschriften sollen dann nicht gelten, wenn Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, betäubt oder getötet werden, da für diese Fälle - auch in Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU - eigene Regelungen im Verordnungswege geschaffen werden sollen (siehe unter anderem die Ermächtigungen in § 9 Absatz 2 Nummer 1 - neu - und § 11 Absatz 3 Nummer 3 - neu -). Dabei sind Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind, auch solche Tiere, an denen zum Zeitpunkt des Betäubens oder Tötens Tierversuche durchgeführt werden oder bereits durchgeführt worden sind. Die vorgenannte Zweckbestimmung der Tiere als Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, entfällt erst dann, wenn feststeht, dass die Tiere nicht mehr derart verwendet werden sollen, und sie, sofern sie nicht getötet werden, dauerhaft außerhalb von Betrieben und Einrichtungen, in denen Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, gezüchtet oder gehalten werden, untergebracht oder freigelassen werden (siehe auch Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU).
Zu Buchstabe b:
Bei den Änderungen des Absatzes 3 handelt es sich um Folgeänderungen zu den in den Nummern 11 und 12 vorgesehenen Änderungen der §§ 8b und 9. Die Streichung der Verweisung in Satz 1 auf den bisherigen § 8b, aus dem sich die Pflicht zur Bestellung eines Tierschutzbeauftragten auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden, ergab, soll durch § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 (neu) ersetzt werden. Durch den neuen Satz 2 soll die - bislang im Wege des Verweises auf den nun entfallenden § 9 Absatz 2 Nummer 7 geregelte - Einschränkung beibehalten werden, dass Hunde, Katzen und Primaten nur zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden dürfen, wenn sie speziell für eine Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken oder in Tierversuchen gezüchtet worden sind, einschließlich der diesbezüglichen Ausnahmeregelung. Unter
Primaten sind hier, wie auch in allen weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, nichtmenschliche Primaten zu verstehen.
Zu Nummer 4 (Änderung § 4b)
§ 4b Satz 2 wird ergänzt, um dem Bundesministerium für Bildung und Forschung in Nummer 2 Einvernehmen für Rechtsverordnungen einzuräumen, die Regelungen zu Tötungsarten und Betäubungsverfahren für Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, sowie die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten.
Zu Nummer 5 (Änderung § 5 Absatz 3)
Zu Buchstabe a:
Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 darf an einem Wirbeltier ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht ohne Betäubung vorgenommen werden. § 5 Absatz 3 Nummer 1a enthält eine Ausnahmeregelung für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen. Diese Ausnahmeregelung wird aufgehoben. Gemäß der Übergangsregelung in § 20 Absatz 1 soll sie aber noch bis zum 31. Dezember 2016 anwendbar sein. Die Durchführung des Eingriffs ohne Betäubung ist für das Ferkel mit Schmerzen verbunden. Gemäß § 1 Satz 2 darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Inzwischen stehen mit der Durchführung des Eingriffs unter Narkose, der Immunokastration oder dem Verzicht auf die Kastration durch Ebermast verschiedene Alternativen zur betäubungslosen Kastration zur Verfügung, die die Belastung der Tiere reduzieren und auch die Praktikabilität und den Verbraucherschutz berücksichtigen. Ein vernünftiger Grund, Ferkeln durch den Verzicht auf eine Betäubung bei der chirurgischen Ferkelkastration Schmerzen zuzufügen, besteht daher nicht mehr.
Zu Buchstabe b:
Nach dem Tierschutzgesetz sind das Zerstören von Geweben eines Wirbeltieres und die Vornahme eines mit Schmerzen verbundenen Eingriffs ohne Betäubung grundsätzlich verboten. Für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand sieht das Gesetz bislang eine Ausnahme vor. Diese Ausnahme in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Nummer 7 des Tierschutzgesetzes wird durch die Streichung in § 5 Absatz 3 Nummer 7 aufgehoben.
Nachdem inzwischen zum Zwecke der Bekämpfung von Tierseuchen gemäß den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts die Identifizierung von Einhufern durch eine elektronische Kennzeichnung mittels Transponder in Verbindung mit dem Equidenpass verbindlich vorgeschrieben ist, soll aus Gründen des Tierschutzes eine zusätzliche Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand zukünftig nicht mehr erfolgen. Gemäß § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Nachdem nun eine Einzeltieridentifizierung durch die Kennzeichnung mittels Transponder erfolgen kann und auch zwingend vorgeschrieben ist, besteht kein vernünftiger Grund mehr, Pferde durch Schenkelbrand zu kennzeichnen.
Zu Nummer 6 (Änderung § 6)
Zu Buchstabe a:
Die Änderung der Formulierung des Satzes 2 Nummer 4 ist erforderlich, da nunmehr lediglich solche Eingriffe und Behandlungen im Sinne des bisherigen § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 hiervon erfasst werden sollen, die anderen als wissenschaftliche Zwecken, beispielsweise der Heilbehandlung von Menschen oder Tieren, dienen. Dienen diese Eingriffe dagegen wissenschaftlichen Zwecken, so sollen sie nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 (neu) als Tierversuche gelten. Die bereits derzeit in § 6 Absatz 1 Satz 5 vorgesehene Regelung zur entsprechenden Anwendbarkeit der wesentlichen Vorschriften, die für die Durchführung von Tierversuchen gelten, auch auf Eingriffe nach Satz 2 Nummer 4 soll bestehen bleiben und somit auch weiterhin für die nicht wissenschaftlichen Zwecken dienenden Eingriffe gelten.
Zu Buchstabe b:
Zu Buchstabe aa:
Die Änderungen des neuen Absatzes 1a Satz 1 sind erforderlich, da einige der Vorschriften, auf die bislang verwiesen wird, geändert oder in eine Rechtsverordnung überführt werden sollen. Daher soll nunmehr auf die im Gesetz verbleibenden, inhaltlichen Vorschriften der §§ 7, 7a und 9, im Übrigen in Nummer 2 auf Vorschriften zur Durchführung von Tierversuchen in Rechtsverordnungen verwiesen werden, soweit diese auf die in Nummer 2 genannten Ermächtigungen gestützt werden. Die Festlegung im Detail, welche der genannten Vorschriften in welchem Umfang auf Eingriffe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 entsprechend anzuwenden sein sollen, soll durch Rechtsverordnung erfolgen mit dem Ziel, die derzeit geltenden Anforderungen für Eingriffe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, die nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen, unverändert beizubehalten.
Zu Buchstabe bb:
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 7 (Änderung § 6a)
Die Änderungen in § 6a ergeben sich daraus, dass zukünftig auch Eingriffe und Behandlungen zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken nach dem bisherigen § 10 und Eingriffe und Behandlungen zu Produktionszwecken nach dem bisherigen § 10a grundsätzlich als Tierversuche nach § 7 Absatz 2 gelten sollen (siehe Nummer 8 (§ 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 - neu - )).
Zu Nummer 8 (Änderung § 7)
Der neugefasste Absatz 1 Satz 1 legt die Zielrichtung des Abschnitts 5 fest, Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, zu schützen. Geschützt werden die Tiere somit nicht nur während der Durchführung eines Tierversuches, sondern bereits bei der Zucht und Haltung, wenn sie künftig in Tierversuchen verwendet werden sollen, und im Anschluss an den Tierversuch bis ihre Zweckbestimmung entfällt, d.h. feststeht, dass sie nicht mehr in Tierversuchen verwendet werden sollen und sie, sofern sie nicht getötet werden, dauerhaft außerhalb von Einrichtungen oder Betrieben, in denen Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, gezüchtet oder gehalten werden, untergebracht oder freigelassen werden.
In Satz 2 werden Grundsätze geregelt, die bei der Durchführung von Tierversuchen (Nummer 1), aber auch - vor dem Hintergrund des umfassenden Schutzes der Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden - bei der Zucht, Haltung und Pflege der Tiere im Sinne des Satzes 1 zu beachten sind (Nummer 2). Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind Tierversuche im Hinblick auf die in den Buchstaben a bis c genannten Kriterien auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Dieser Grundsatz beruht auf dem Prinzip der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung. Tierversuche dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn andere Methoden nicht zur Verfügung stehen, und in diesem Fall dürfen die verwendeten Tiere bei der Durchführung des Tierversuches nur in dem Maße Schmerzen und Leiden empfinden oder Schäden erleiden, wie es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist. Auch die Zahl der Tiere ist auf das unerlässliche Maß zu reduzieren. Im Hinblick auf den weiten Schutzbereich wirkt sich dieses Prinzip auch auf die Bereiche aus, die nicht unmittelbar die Durchführung des Tierversuchs betreffen: Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist sicherzustellen, dass die Tiere bei der Zucht, Haltung und Pflege nur in dem Umfang belastet werden, der im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung unerlässlich ist. Der Grundsatz des Satzes 3 war bisher in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes a.F. geregelt.
Bei den in Satz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen handelt es sich um zentrale Erwägungen, die im Rahmen des gesamten Abschnitts 5 zu berücksichtigen sind.
Die Neufassung des Absatzes 2 dient der Umsetzung des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2010/63/EU. Der dort definierte Begriff des "Verfahrens" umfasst neben den Verwendungen von Tieren "zu Versuchszwecken" auch Verwendungen von Tieren "zu anderen wissenschaftlichen Zwecken [...] oder zu Ausbildungszwecken" und ist damit umfassender als die bisherige Definition des Begriffs des Tierversuchs. Durch die Regelungen in § 7 Absatz 2 soll erreicht werden, dass sich die Reichweite des Begriffs des "Tierversuchs" mit der des Begriffs des "Verfahrens" nach der EU-Richtlinie deckt, um eine einheitliche Umsetzung der nach der Richtlinie für "Verfahren" geltenden Vorschriften zu ermöglichen. So dient die Regelung in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 insbesondere im Hinblick auf Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie der Angleichung des Tierversuchsbegriffs an den des "Verfahrens" nach der Richtlinie. Dabei geht es darum, Tiere, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Tierversuchs noch nicht geboren oder ausgebrütet sind, vor Schmerzen, Leiden oder Schäden zu schützen, die nach ihrer Geburt oder nach dem Schlupf als Folge der Durchführung des Tierversuchs auftreten können.
Weiterhin sollen sowohl die bislang in § 10a geregelten Eingriffe und Behandlungen als auch wissenschaftlichen Zwecken dienende Eingriffe nach dem bisherigen § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in den Tierversuchsbegriff des § 7 Absatz 2 einbezogen werden (siehe § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 - neu -). Gleiches gilt für die bislang in § 10 geregelten Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung (siehe § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 - neu -). § 7 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für anerkannte landwirtschaftliche Praktiken wie etwa die Entnahme von Eizellen und Embryonen zu Reproduktionszwecken sowie die Samengewinnung.
Satz 3 stellt klar, dass das Töten eines Tieres ausschließlich zum Zwecke der Organ- oder Gewebegewinnung kein Tierversuch im Sinne der Vorschrift ist, und dient damit ebenfalls der Umsetzung des Artikels 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie. Auch nach geltendem Recht unterfällt das Töten zu wissenschaftlichen Zwecken nicht dem Begriff des Tierversuchs, sondern ist in § 4 Absatz 3 gesondert geregelt. Voraussetzung ist, dass die Tötung vor der Organ- oder Gewebegewinnung erfolgt.
Zu Nummer 9 (§ 7a - neu -)
Zu Buchstabe a:
Absatz 1 Satz 1 legt fest, zu welchen Zwecken Tierversuche durchgeführt werden dürfen. Durch die Neufassung des Satzes 1 sollen die bisher bereits im Tierschutzgesetz geregelten zulässigen Zwecke in Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 2010/63/EU angepasst beziehungsweise ergänzt werden. Die bisherige Regelung in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wonach Tierversuche auch zum Zwecke des Erkennens von Umweltgefährdungen durchgeführt werden dürfen, wird nun von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erfasst. Die bisherige Regelung des § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, wonach Tierversuche zum Zwecke der Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge durchgeführt werden dürfen, geht in den neuen Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 auf. Der neue Satz 2 entspricht dem bisherigen § 10 Absatz 1 und schränkt die Möglichkeit, Tierversuche zu den in Satz 1 Nummer 7 genannten Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken durchzuführen, ein. Durch Satz 2 soll zugleich auch Artikel 5 Buchstabe f der Richtlinie 2010/63/EU Rechnung getragen werden, der lediglich die Ausbildung an Hochschulen sowie den Erwerb, die Erhaltung oder Verbesserung beruflicher Fähigkeiten erfasst.
In Absatz 2 werden die Grundsätze aufgeführt, die im Rahmen der Prüfung und Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, zu beachten sind. Diese Grundsätze waren auch bisher schon zu beachten. Die Nummern 1 und 2 entsprechen § 7 Absatz 2 Satz 2 des Tierschutzgesetzes a.F. Bei der Prüfung gemäß Nummer 2, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann, ist insbesondere bei Tierversuchen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu prüfen, ob zur Zweckerreichung nicht auch filmische Darstellungen, Computersimulationen, harmlose Selbstversuche, lebensechte Modelle oder Ähnliches geeignet sind. Nummer 3 entspricht § 7 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes a.F. Die Nummern 4 und 5 entsprechen im Wesentlichen § 9 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 beziehungsweise Nummer 3 des Tierschutzgesetzes a.F.
Zu Buchstabe b:
Der bisherige § 7 Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben, da die Regelung nun in § 7a Absatz 2 Nummer 3 (neu) getroffen wird. Satz 2 wird aufgehoben, da die Regelung in eine Rechtsverordnung, gestützt auf § 9 Absatz 3 Nummer 3 (neu), überführt werden soll.
Zu Buchstabe c: Redaktionelle Änderung
Zu Buchstabe d:
Der neue Absatz 5, in dem der Zeitpunkt bestimmt wird, zu dem ein Tierversuch als abgeschlossen gilt, dient der Umsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU.
Die Ermächtigung des Absatzes 6 soll es ermöglichen, im Verordnungswege die Anwendbarkeit von Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der hierauf gestützten Rechtsverordnungen, die der Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2010/63/EU dienen, in gewissem Umfang auch auf Tierversuche an Tieren in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder vor dem Schlupf zu erstrecken. Dies dient einer vollständigen Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie im Hinblick auf ihren in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 festgelegten Geltungsbereich.
Zu Nummer 10 (§ 8 - neu -)
In § 8 werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für ein Versuchsvorhaben festgelegt. Diese waren bislang in § 8 Absatz 3 geregelt.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 entspricht inhaltlich § 8 Absatz 3 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes a.F. und dient zugleich der Umsetzung des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, b und d der Richtlinie 2010/63/EU.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den bisherigen Voraussetzungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 des Tierschutzgesetzes a.F.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 verweist - wie bereits zuvor § 8 Absatz 3 Nummer 5 - auf die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften, die nunmehr auch in einer auf die in Nummer 7 genannten Vorschriften gestützten Rechtsverordnung geregelt werden sollen, sowie auf das Führen diesbezüglicher Aufzeichnungen und dient durch den Verweis auf entsprechende Vorschriften zugleich der Umsetzung des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2010/63/EU.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 6.
Die in den Absätzen 3 bis 6 vorgesehenen Verordnungsermächtigungen sollen die Überführung bisheriger Regelungen des § 8 im Hinblick auf die Genehmigung von Tierversuchen sowie die Umsetzung diesbezüglicher Regelungen der Richtlinie 2010/63/EU - dies betrifft im Wesentlichen die Artikel 36 ff. - in eine Rechtsverordnung ermöglichen.
Dabei soll Absatz 3 zum Erlass von Vorschriften ermächtigen im Hinblick auf den erforderlichen Antrag (Nummer 1, bislang in § 8 Absatz 2 geregelt), den Inhalt der Genehmigung (Nummer 3, bislang § 8 Absatz 4 Satz 1), das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen (Nummer 4, bislang § 8 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2) und die Befristung von Genehmigungen (Nummer 5, bislang § 8 Absatz 5). Die Ermächtigung zur Regelung des Genehmigungsverfahrens in Nummer 2 soll die Umsetzung diesbezüglicher Regelungen in Artikel 41 der Richtlinie 2010/63/EU im Verordnungswege ermöglichen. Im Zuge dessen sind die derzeitigen Regelungen des § 8 Absatz 5a aufzuheben, da die Richtlinie eine Genehmigungsfiktion nicht vorsieht, sondern statt dessen eine Frist vorgibt, innerhalb derer die zuständige Behörde ihre Entscheidung über die Genehmigung zu treffen hat. Die in Nummer 6 vorgesehene Ermächtigung ist erforderlich, um einen Widerrufsvorbehalt bei Genehmigungen vorsehen zu können, die als "vorläufige Maßnahmen" im Rahmen des Schutzklauselverfahrens nach Artikel 55 der Richtlinie erteilt werden.
Durch Absatz 4 soll die für die Umsetzung des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU erforderliche Ermächtigung geschaffen werden. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Verfahren im Einzelfall unter Verwendung der in Anhang VIII aufgeführten Zuordnungskriterien als "keine Wiederherstellung der Lebensfunktion", "gering", "mittel" oder "schwer" eingestuft werden. Über die Bezugnahme auf Artikel 15 der Richtlinie 2010/63/EU und den dortigen Verweis auf Anhang VIII sind damit auch die bei der Einstufung zu beachtenden Zuordnungskriterien des Abschnitts II des Anhangs umfasst und zu beachten.
Absatz 5 soll die Umsetzung des Artikels 39 der Richtlinie im Verordnungswege ermöglichen.
Die Ermächtigung in Absatz 6 soll den Erlass von Verordnungsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 43 der Richtlinie 2010/63/EU ermöglichen.(§ 8a - neu -)
§ 8a Absatz 1 Nummer 1 und 2 entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 8a Absatz 1 Satz 1. Die Änderungen sind im Wesentlichen sprachlich und dienen in erster Linie der redaktionellen Verbesserung, ohne dass es zu inhaltlichen Änderungen kommt. Die Ersetzung des Begriffs "Verwaltungsakt" durch "behördliche Entscheidung" in Nummer 1 Buchstabe c soll den vielfältigen Möglichkeiten des Verwaltungshandelns Rechnung tragen.
Darüber hinaus werden durch § 8a Absatz 1 Nummer 3 auch die Produktionszwecken dienenden Eingriffe und Behandlungen nach § 10a des Tierschutzgesetzes a.F., die nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nunmehr als Tierversuche gelten, einer Anzeigepflicht unterstellt, soweit sie nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt werden. Gleiches gilt auch für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 (bislang: Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), soweit diese diagnostischen Zwecken dienen und nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt werden. § 8a Absatz 1 Nummer 4 legt eine Anzeigepflicht für Tierversuche zur Aus-, Fort- und Weiterbildung fest, die nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt werden. § 8a Absatz 1 entspricht damit den Vorgaben des Artikels 42 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU. Danach können die Mitgliedstaaten "beschließen, ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren für Projekte einzuführen [...], wenn diese Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen erforderlich sind oder wenn bei diesen Projekten Tiere zu Produktionszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden".
Die weiteren in Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie genannten Einschränkungen, unter anderem im Hinblick auf den Schweregrad der im Rahmen des Versuchsvorhabens vorgesehenen Tierversuche, werden durch § 8a Absatz 2 umgesetzt.
Mit § 8a Absatz 3 werden im Wesentlichen die Regelungen des § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes a.F. beibehalten.
Der derzeitige § 8a Absatz 6 soll nunmehr durch § 8a Absatz 4 erfasst werden.
Absatz 5 soll zum Erlass von Vorschriften ermächtigen im Hinblick auf die erforderliche Anzeige, das Anzeigeverfahren und das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen. Die Vorschrift dient insoweit auch der Umsetzung des Artikels 42 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2010/63/EU. Es sollen Regelungen zu Form und Inhalt der erforderlichen Anzeige (Nummer 1, bislang in § 8a Absatz 2 und 3 geregelt), zum Verfahren (Nummer 2, bislang § 8a Absatz 1), zum Zeitpunkt, ab dem mit der Durchführung eines angezeigten Versuchsvorhabens begonnen werden darf (Nummer 3, bislang § 8a Absatz 1) und zum Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen (Nummer 4, bislang § 8a Absatz 4) getroffen werden. Die
Regelung des Verfahrens im Falle nachträglicher Änderungen umfasst auch die Möglichkeit, eine Pflicht festzulegen, solche Änderungen des im Rahmen der Anzeige mitgeteilten Sachverhaltes erneut anzuzeigen.
Die Ermächtigung in Nummer 3 soll, soweit sie die Frist für die Durchführung angezeigter Versuchsvorhaben betrifft, die Umsetzung des Artikels 42 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU ermöglichen.
Die derzeit in § 8a Absatz 5 vorgesehene Untersagung angezeigter Versuchsvorhaben durch die zuständige Behörde ist nunmehr in § 16a Absatz 2 vorgesehen.
Zu Nummer 11 (Aufhebung § 8b)
Die Regelungen zum Tierschutzbeauftragten in § 8b sollen im Wesentlichen ebenfalls in eine Rechtsverordnung überführt werden. Die diesbezüglichen Regelungen und Ermächtigungen sind in § 10 (neu) vorgesehen.
Zu Nummer 12 (§ 9 - neu -)
§ 9 soll im Hinblick darauf neu gefasst werden, dass der überwiegende Teil der bisher in § 9 verankerten Regelungen in eine Rechtsverordnung überführt werden soll. Dazu sollen in den Absätzen 1 bis 4 Ermächtigungen eingefügt werden. Darüber hinaus sind Ermächtigungen vorgesehen, um die in der Richtlinie 2010/63/EU enthaltenen Verbote, Beschränkungen und Anforderungen im Hinblick auf die Durchführung von Tierversuchen einschließlich der durchführenden Personen und die hierzu verwendeten Tiere durch den Erlass von Verordnungsvorschriften umsetzen zu können.
Der bisherige Absatz 1 Satz 1 wird inhaltlich unverändert in § 7 Absatz 1 Satz 3 überführt. Gestützt auf die Ermächtigungen in dem neuen Absatz 1 sollen die bislang in Absatz 1 Satz 2 bis 4 vorgesehenen Sachkundevorschriften sowie Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 23 der Richtlinie 2010/63/EU, soweit die dort in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b genannte Durchführung und Gestaltung von Tierversuchen betroffen ist, im Verordnungswege erlassen werden.
Die wesentlichen Inhaltes des bisherigen Absatzes 2 Satz 1 werden in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 7a Absatz 2 überführt. Der neue Absatz 2 soll zum Erlass von Regelungen im Sinne des bisherigen Absatzes 2 Satz 3 Nummer 4 ermächtigen und dabei auch die Umsetzung des Artikels 14 der Richtlinie 2010/63/EU im Verordnungswege ermöglichen.
Auf die Ermächtigung des Absatzes 3 Nummer 1 gestützt sollen Regelungen erlassen werden, die Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Primaten in Tierversuchen enthalten. Mit diesen Regelungen sollen die Artikel 7, 8, 10 und 55 der Richtlinie 2010/63/EU umgesetzt werden.
Absatz 3 Nummer 2 soll die Regelung von Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der Art oder der Herkunft der in Tierversuchen verwendeten Tiere ermöglichen. Dies entspricht zum Teil den bisherigen Regelungen des § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 7.
Mit diesen Regelungen sollen die Artikel 7 sowie 9 bis 11 der Richtlinie 2010/63/EU umgesetzt werden.
Absatz 3 Nummer 3 betrifft Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Grades der mit Tierversuchen einhergehenden Belastungen (Schmerzen, Leiden, Schäden) für die verwendeten Tiere. Hierauf gestützt sollen die bislang in § 7 Absatz 3 Satz 2 vorgesehene Regelung sowie Regelungen zur Umsetzung der Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 55 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU erlassen werden.
Mit Satz 1 Nummer 1 des neuen Absatzes 4 soll die für die Umsetzung der Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 22 der Richtlinie 2010/63/EU erforderliche Ermächtigung geschaffen werden, Nummer 2 soll die Umsetzung des Artikels 9 Absatz 3 ermöglichen. Nummer 3 soll zum Erlass von Vorschriften zur erneuten Verwendung von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, ermächtigen, wie sie derzeit in Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 vorgesehen sind. Dadurch wird auch die Umsetzung des Artikels 16 der Richtlinie 2010/63/EU ermöglicht. Die Ermächtigungen in Satz 2 sollen den Erlass von Regelungen im Sinne des bisherigen Absatzes 2 Satz 3 Nummer 8 und zugleich die Umsetzung des Artikels 17 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2010/63/EU ermöglichen.
Absatz 5 soll den bisherigen § 9a im Hinblick auf die Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen ersetzen und zur Regelung der - derzeit in § 9a Satz 2 bis 5 bestimmten - Einzelheiten in einer Rechtsverordnung ermächtigen.
Absatz 6 Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 3, indem die Pflicht zur Sicherstellung der Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Anforderungen dem jeweiligen Leiter des Versuchsvorhabens oder seinem Stellvertreter auferlegt wird. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf entsprechende Anforderungen des Tierschutzgesetzes, sondern auch für solche, die in Rechtsverordnungen festgelegt werden. Letzteres soll durch Rechtsverordnung konkretisiert werden, eine entsprechende Ermächtigung ist in Satz 2 vorgesehen.
Zu Nummer 13 (Aufhebung § 9a)
Die Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen ist nunmehr in § 9 Absatz 5 vorgesehen.
Zu Nummer 14
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 15 (§ 10 - neu -)
§ 10 soll neu gefasst werden. Die derzeitigen Vorschriften des § 10 Absatz 2 und 3 zu den Eingriffen und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung können entfallen, da diese nunmehr grundsätzlich als Tierversuche gelten sollen. Die Vorschriften des bisherigen § 10 Absatz 1 finden sich im Wesentlichen in § 7a Absatz 1 Satz 2.
Der neue § 10 soll unter anderem Regelungen zum Tierschutzbeauftragten und Ermächtigungen zum Erlass von Regelungen im Sinne des bisherigen § 8b vorsehen.
Zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Betrieben, die über Tierschutzbeauftragte sowie gegebenenfalls weitere Personen verfügen müssen, sollen zum einen Betriebe und Einrichtungen gehören, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer in Tierversuchen verwendet werden, zum anderen jedoch auch alle Einrichtungen und Betriebe, in denen Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, ausschließlich zum Zwecke der Zucht gehalten werden oder um sie an Dritte abzugeben. Dies soll durch Absatz 1 Satz 2 klargestellt werden. Dabei sollen nicht nur Tiere erfasst werden, die gezüchtet worden sind, um in Tierversuchen verwendet zu werden, sondern nach Satz 1 Nummer 2 auch solche, deren Organe und Gewebe nach ihrem Tod zu wissenschaftlichen Zwecke verwendet werden sollen. Die Tötung an sich soll nach § 7 Absatz 2 Satz 3 (neu) nicht als Tierversuch gelten.
Die im Vergleich zum derzeitigen § 8b vorgesehene Ausweitung des Kreises der verpflichteten Betriebe und Einrichtungen auch auf Zucht- und Lieferbetriebe ergibt sich daraus, dass mit den Regelungen zum Tierschutzbeauftragten in § 10 zugleich die Vorgaben des Artikels 25 der Richtlinie 2010/63/EU umgesetzt werden sollen, der Tierschutzbeauftragte also zugleich "benannter Tierarzt" im Sinne der Richtlinie sein soll.
Die Ermächtigung in Absatz 1 Satz 1, die Bestellung weiterer Personen verpflichtend vorzuschreiben, soll eine Umsetzung des Artikels 24 der Richtlinie 2010/63/EU ermöglichen.
Durch Absatz 1 Satz 3 soll die Pflicht zur Bestellung von Tierschutzbeauftragten auch auf Betriebe und Einrichtungen erstreckt werden, in denen Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet oder in denen Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorgenommen werden. Dies entspricht den derzeitigen Verweisen in § 4 Absatz 3 und § 6 Absatz 1 Satz 5 auf eine entsprechende Anwendung der Regelungen zum Tierschutzbeauftragten in § 8b.
Absatz 2 soll zur Regelung der Einzelheiten, insbesondere zu den Aufgabenbereichen der Tierschutzbeauftragten und ggf. sonstigen Personen, durch Rechtsverordnung ermächtigen. Dies soll sowohl den Erlass von Vorschriften, die denen des bisherigen § 8b entsprechen, als auch von Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2010/63/EU ermöglichen. Gestützt auf die Ermächtigung des Absatzes 2 Satz 2 soll die Umsetzung der Artikel 26 und 27 der Richtlinie durch Rechtsverordnung ermöglicht werden.
Zu Nummer 16 (Aufhebung Abschnitt 7)
Die Aufhebung des gesamten Abschnitts 7 und damit des § 10a ist eine Folge der vorgesehenen Einbeziehung der Eingriffe und Behandlungen nach dem bisherigen § 10a in den Begriff des Tierversuchs in § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 (neu).
Zu Nummer 17
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 18 (§ 11 -neu -)
§ 11 wird neu gefasst. Dies trägt vor allem der Absicht Rechnung, hinsichtlich der Erlaubniserteilung für die in der Vorschrift genannten Tätigkeiten nur noch die wesentlichen Regelungen im Gesetz zu treffen und das Nähere der Regelung durch Verordnung vorzubehalten.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 soll die Erlaubnispflicht für das Halten, einschließlich des Züchtens, von Tieren zu Versuchszwecken oder zur Organ- oder Gewebegewinnung zu wissenschaftlichen Zwecken auf Kopffüßer ausgeweitet werden. Dies dient der Umsetzung des Artikels 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2010/63/EU. Die Erweiterung des Schutzbereichs auch auf diese Tiere resultiert aus wissenschaftlichen Erkenntnissen, die belegen, dass auch Kopffüßer Schmerzen und Leiden empfinden sowie Schäden erleiden können. Darüber hinaus soll durch redaktionelle Anpassungen dem Entfallen der bisherigen §§ 10, 10a und 9 Absatz 2 Nummer 7 (siehe Nummern 12, 15 und 16) Rechnung getragen werden. Das derzeit in Nummer 1 Buchstabe b genannte Halten oder Züchten von Tieren zu dem in § 4 Absatz 3 genannten Zweck (Töten zu wissenschaftlichen Zwecken) soll nunmehr durch die Formulierung der neuen Nummer 1 Buchstabe b mit abgedeckt werden, durch die auch das Züchten und Halten von Tieren erfasst werden soll, deren Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden sollen. Schließlich sollen durch die Ergänzung in Nummer 7 Überschneidungen zu Nummer 1 vermieden werden.
Satz 2 betrifft die Erteilung der Erlaubnis für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten, insbesondere im Zirkus. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die betroffenen Tiere einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 verboten ist.
Die Regelungen in Absatz 2 sind eine Folge dessen, dass die Einzelheiten zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 zukünftig gesondert im Verordnungswege geregelt werden sollen. Solange die Regelung im Verordnungswege nicht stattfindet, gelten auf Grund der Übergangsvorschriften in § 21 Absatz 5 die Regelungen des § 11 in der alten Fassung fort. Hinsichtlich der unter Absatz 1 Nummer 1 genannten Tiere dient die Ermächtigung insbesondere dem Zweck, den sich aus der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU ergebenden Besonderheiten durch Regelung in einer Verordnung angemessen Rechnung tragen zu können.
Die Ermächtigungen des neuen Absatzes 3 sollen, soweit sie die Festlegung von Anforderungen an die Haltung von Tieren, die zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden, betreffen, die Umsetzung des Artikels 33 in Verbindung mit Anhang III und, soweit es um Anforderungen an die Tötung solcher Tiere geht, die Umsetzung des Artikels 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2010/63/EU durch Rechtsverordnung ermöglichen. Darüber hinaus sind in Nummer 3 im Hinblick auf die erforderliche Umsetzung des Artikels 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c und d und Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU Ermächtigungen zur Festlegung von Sachkundeanforderungen vorgesehen.
Absatz 4 enthält eine neue Ermächtigung in Bezug auf die Beschränkung oder des Verbots des Zurschaustellens bestimmter Tiere an wechselnden Orten. Der Bundesrat hat die Bundesregierung 2003 gebeten, ihm unverzüglich eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes zuzuleiten, die das Halten von Tieren wildlebender Arten, insbesondere von Affen, Elefanten und Großbären, in Zirkusbetrieben, mit entsprechenden Übergangsregelungen für vorhandene Tiere, grundsätzlich verbietet (Drs. 595/03(B) vom 17.10.2003). Zur Begründung hat der Bundesrat unter anderem angeführt, dass die Ansprüche bestimmter Tierarten unter den Bedingungen in einem reisenden Zirkus schon im Grundsatz nicht erfüllt werden können und die Folgen für die Tiere schwerwiegend sind und sich oft in Verhaltensstörungen, Erkrankungen und in Todesfällen zeigen.
Um den Vollzug durch die zuständigen Behörden der Länder zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) daraufhin die Zirkusregisterverordnung erlassen, die im März 2008 in Kraft getreten ist. Sie regelt die Erhebung und Verwendung bestimmter personenbezogener Daten im automatisierten Verfahren. Seit 2010 steht überdies eine zentrale Datenbank zur Erfassung der nach der Verordnung erhobenen Daten und zur Erleichterung des Datenaustauschs zur Verfügung. Das BMELV hat jeweils zum Jahreswechsel 2010/2011 sowie 2011/2012 die Länder um Übermittlung von Informationen zum Stand der Nutzung sowie um eine Bewertung des Nutzens des Zirkusregisters gebeten. Es zeigt sich, dass das Zirkusregister ein wertvolles Instrument zur Verbesserung der Überwachung von Zirkusbetrieben darstellt und sich insofern bewährt hat. Es kann jedoch lediglich den Vollzug der bestehenden tierschutzrechtlichen Vorschriften verbessern.
Soweit Tiere bestimmter Arten aufgrund von Umständen, die dem Zurschaustellen an wechselnden Orten immanent sind (z.B. häufige Transporte, wechselnde Umgebung, bestimmte erforderliche Haltungsbedingungen, die an wechselnden Orten u.a. technisch bedingt nicht zur Verfügung gestellt werden können), regelmäßig erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren, die durch Anforderungen an die Haltung oder sonstige Maßnahmen nicht gelindert werden können, kann das Zirkusregister hier keine Abhilfe schaffen.
2011 hat der Bundesrat bestätigt, dass mit der zentralen Erfassung aller Zirkusse nun zwar eine wirkungsvolle länderübergreifende Überwachung möglich geworden ist (Drs. 565/11(B) vom 25.11.2011). Er stellt aber gleichzeitig fest, dass für bestimmte Tierarten eine artgerechte Haltung in diesen Betrieben systemimmanent nicht möglich ist. Er hat daher die Bundesregierung erneut aufgefordert, dem Bundesrat unverzüglich eine Rechtsverordnung gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes zuzuleiten, die das Halten von Tieren bestimmter wildlebender Arten in Zirkusbetrieben verbietet. Das Verbot soll insbesondere für Affen (nicht menschliche Primaten), Elefanten, Großbären, Giraffen, Nashörner und Flusspferde gelten. Für bereits vorhandene Tiere soll unter Berücksichtigung deren Lebensdauer eine Übergangsfrist vorgesehen werden.
Das BMELV hat die Länder daraufhin um Übermittlung der ihnen vorliegenden konkreten Daten und Erkenntnisse darüber, dass bestimmte Tierarten in Zirkusbetrieben nicht tierschutzgerecht gehalten werden können, gebeten. Die Auswertung dieser umfangreichen Unterlagen sowie weiteren dem BMELV zur Verfügung gestellten Materials dauert zur Zeit an. Es zeichnet sich jedoch bereits ab, dass für einige der genannten Tierarten ein Verbot oder eine Beschränkung des Zurschaustellens an wechselnden Orten aus Gründen des Tierschutzes erforderlich sein könnte. Fortgesetzte Verstöße gegen die Haltungsvorschriften für manche Tierarten sowie die Häufigkeit von Verhaltensauffälligkeiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betreffenden Tiere in vielen Zirkusbetrieben weisen darauf hin, dass die Bestimmungen für deren tierschutzgerechte Haltung unter den Bedingungen des Zurschaustellens an wechselnden Orten nicht realisierbar sind. Auch nehmen die Erkenntnisse über die Bedürfnisse mancher Tierarten hinsichtlich einer tierschutzgerechten Haltung zu und erfordern zumeist ein erhöhtes Platzangebot und mehr Bewegungsmöglichkeiten für die Tiere. Die Prüfung hat bereits ergeben, dass die vorhandene Ermächtigung in § 13 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes für solche Verbote oder Beschränkungen nicht ausreicht. Aus diesem Grund soll in § 11 Absatz 4 eine entsprechende Ermächtigung geschaffen werden. Vor Erlass eines eventuellen Haltungsverbotes wird der Verordnungsgeber aber zunächst sorgfältig zu prüfen haben, ob andere Alternativen, insbesondere Anforderungen an die Haltung der betroffenen Tierart, bestehen, die geeignet sind, die festgestellten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere wirksam zu beheben. Bei Erlass einer entsprechenden Verordnung hat der Verordnungsgeber auch zu prüfen, ob ein eventuelles Haltungsverbot auf ein Nachstellverbot - d.h. das Verbot neue Tiere in den Zirkus aufzunehmen - beschränkt werden kann, um einerseits die grundrechtlich geschützten Belange der betroffenen Zirkusbetreiber und Tierlehrer und andererseits die Belange des Tierschutzes in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Bei der Prüfung der Angemessenheit dieses Ausgleichs, der als Begrenzung zugunsten des Tierschutzes das noch "vertretbare Maß" an Beeinträchtigungen der betroffenen Tierart enthält, kann auch berücksichtigt werden, inwieweit alternative Möglichkeiten bestehen, die eine unter Tierschutzgesichtspunkten bessere Haltung der betroffenen Tierart erlauben. Auf Grund der Ermächtigung gegebenenfalls erlassene Regelungen betreffen ausschließlich das Zurschaustellen an wechselnden Orten, nicht das ortsfeste Zurschaustellen, wie es zum Beispiel in zoologischen Gärten oder bei Dressurdarbietungen an festen Orten erfolgt.
Der Beruf des Tierlehrers ist in der Regel nicht auf die Arbeit mit einer bestimmten Tierart oder mehreren bestimmten Tierarten beschränkt. Viele Tierlehrer arbeiten mit mehreren Tierarten, teils verteilt auf ihre berufliche Laufbahn, teils gleichzeitig. Manche Tierlehrer haben sich allerdings auf wenige Tierarten oder eine bestimmte Tierart spezialisiert, dies insbesondere bei sehr ausdifferenzierten Tiernummern. Ein Tierlehrer hat aber in der Regel die Möglichkeit, eine Tierart, mit der er arbeitet, zu wechseln und seine Kenntnisse und Fähigkeiten bei einer anderen Tierart anzuwenden. Insoweit stellen Verbote oder die Einschränkung der Haltung bestimmter Arten wildlebender Tiere im Zirkus keinen Eingriff in die Berufswahlfreiheit dar. Es handelt sich nach den hier vorliegenden Erkenntnissen vielmehr um einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, der durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, hier den Schutz der von dem Verbot oder einer Beschränkung erfassten Tiere, gerechtfertigt sein kann.
Der neue Absatz 5 enthält insbesondere Regelungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/123/EG. Mit der Ausübung der Tätigkeiten des Absatzes 1 Satz 1 darf gemäß Absatz 5 Satz 1 erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Regelungen zu Bescheidungsfristen existieren indes bisher nicht. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG müssen jedoch Genehmigungsverfahren und -formalitäten im Voraus bekannt gemacht sein. Zudem müssen die Genehmigungsverfahren und -formalitäten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie sicherstellen, dass Anträge unverzüglich und in jedem Fall binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten angemessenen Frist bearbeitet werden. Daher soll § 11 Absatz 5 um eine Bearbeitungsfrist für die Erteilung einer Erlaubnis ergänzt werden. Weiterhin ist die Möglichkeit der einmaligen Verlängerung der Frist durch die zuständige Behörde vorgesehen. Zudem soll eine Genehmigungsfiktion für den Fall geregelt werden, dass die Behörde innerhalb der - gegebenenfalls verlängerten - Bearbeitungsfrist nicht über die Erteilung der Erlaubnis entschieden hat. In diesem Fall soll die Erlaubnis als erteilt gelten (siehe Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG). Soweit allerdings der eingegangene Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Behörde den Antragsteller darauf hinweist, soll der Lauf der Bearbeitungsfrist so lange gehemmt sein, bis der Antragsteller den Anforderungen nachkommt und beispielsweise fehlende Unterlagen oder Angaben nachreicht.
Der neue Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 4.
In Absatz 7 werden Regelungen zur tierschutzbezogenen betrieblichen Eigenkontrolle getroffen. Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat insbesondere die Vorschriften des Tierschutzgesetzes sowie die der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung einzuhalten. Eine Pflicht zur tierschutzbezogenen betrieblichen Eigenkontrolle, wie etwa im Bereich des Lebensmittelhygienerechts, lässt sich aus diesen Vorschriften indes nicht ableiten. Durch die Einführung einer solchen Verpflichtung zur tierschutzbezogenen betrieblichen Eigenkontrolle soll nun der Eigenverantwortung des Tierhalters für die Sicherstellung des Tierschutzes gemäß § 2 des Tierschutzgesetzes ein höherer Stellenwert eingeräumt werden. § 2 enthält allgemeine Grundsätze für die Haltung von Tieren. Für die Haltung von Nutztieren zu Erwerbszwecken enthält die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung weitere allgemeine sowie für einige Tierarten spezifische Anforderungen. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung des Wohlergehens der Tiere. Dieses hängt jedoch von weiteren Faktoren ab. Ziel der tierschutzbezogenen betrieblichen Eigenkontrolle soll sein, eine Einschätzung des Wohlergehens der Tiere, zum Beispiel anhand geeigneter Indikatoren wie etwa der Fußballengesundheit, der Mortalität oder der Organbefunde am Schlachthof, vorzunehmen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung zu planen und umzusetzen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Verordnung nähere Regelungen zur Ausgestaltung der betrieblichen Eigenkontrolle zu treffen. (§ 11a - neu -)
Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 1 Satz 1, es sind allerdings redaktionelle Anpassungen vorgesehen. Die Ergänzung hinsichtlich der Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten erfolgt im Hinblick auf die Umsetzung des Artikels 31 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2010/63/EU.
Absatz 2 soll, wie der derzeitige Absatz 3, Ermächtigungen vorsehen, um das Nähere zu den Aufzeichnungen nach Absatz 1 im Verordnungswege regeln und damit zugleich die Artikel 30 und 31 der Richtlinie 2010/63/EU umsetzen zu können.
In Absatz 3 sind Vorschriften zu der derzeit in Absatz 2 geregelten Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten vorgesehen, einschließlich einer Ermächtigung zur Regelung der Einzelheiten durch Rechtsverordnung. Sonstige Kennzeichnungspflichten sollen von dieser Regelung unberührt bleiben. Diese können sich beispielsweise aus der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) nebst zugehöriger Durchführungsverordnung oder aus der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) ergeben.
In Absatz 4 Satz 1 sind im Vergleich zum derzeitigen Wortlaut redaktionelle Anpassungen vorgesehen. Darüber hinaus wird dem vorgesehenen Entfallen des bisherigen § 9 Absatz 2 Nummer 7 Rechnung getragen, indem statt des Verweises auf die genannte Vorschrift nunmehr eine entsprechende inhaltliche Regelung vorgesehen ist. Zugleich sollen redaktionelle und klarstellende Änderungen vorgenommen werden. Zudem wird durch Satz 4 klargestellt, dass sonstige Einfuhrvorschriften unberührt bleiben. Sonstige Einfuhrvorschriften können sich zum Beispiel aus der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG sowie der zugehörigen Durchführungsverordnung ergeben.
In Absatz 5 sind Ermächtigungen vorgesehen, die eine Umsetzung der Artikel 19 und 29 der Richtlinie 2010/63/EU durch Verordnung ermöglichen sollen.
Zu Nummer 19 (Änderung § 11b)
Zu Buchstabe a bis c:
§ 11b verbietet bereits in der bisher geltenden Fassung die sogenannte Qualzucht. Der Tatbestand der Qualzucht kann durch sehr unterschiedliche Erscheinungsformen und Krankheitsbilder erfüllt sein, so dass er sich einer einfachen und gleichzeitig treffenden und eindeutigen Beschreibung entzieht. Die Entscheidung, ob ein Fall von Qualzucht vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall von den für den Vollzug des Tierschutzgesetzes nach Landesrecht zuständigen Behörden zu treffen. Die Vollziehbarkeit des § 11b wird durch die Auslegung, die die Vorschrift durch das sogenannte "Haubenentenurteil" des Bundesverwaltungsgerichts erfahren hat, erschwert.
In seinem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an die Erkenntnisse, über die ein Züchter oder jemand, der Wirbeltiere durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert, verfügen muss, um durch sein Tun gegen das Qualzuchtverbot zu verstoßen, sehr hoch angesetzt. Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in der Vorinstanz zugrunde gelegte "naheliegende Möglichkeit" für das Auftreten nachteiliger organischer Veränderungen beziehungsweise Schäden infolge der Zucht reiche nicht aus; erforderlich sei vielmehr, dass es "nach dem Stand der Wissenschaft überwiegend wahrscheinlich ist, dass solche Schäden signifikant häufiger auftreten, als es zufällig zu erwarten wäre".
Durch die Ersetzung des Tatbestandsmerkmals "wenn damit gerechnet werden muss" durch "wenn züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch bio- oder gentechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen" soll der fachlich gebotene Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Auftreten von Qualzuchtmerkmalen infolge der Zucht oder einer bio- oder gentechnischen Veränderung so definiert werden, dass das Verbot die intendierte Wirkung, Qualzucht umfassend zu verhindern, auch tatsächlich entfalten kann. Abzustellen ist sowohl bei der Zucht als auch bei der Veränderung auf wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse. Dies sind bei der Zucht solche Erkenntnisse, die von einem durchschnittlich sachkundigen Züchter, bei der Veränderung solche Erkenntnisse, die von einer durchschnittlich sachkundigen Person, die bio- oder gentechnische Maßnahmen durchführt, erwartet werden können. Die Veränderungen oder Störungen müssen jeweils wissenschaftlich reproduzierbar sein. Wenn diese Erkenntnisse die Erwartung begründen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung bei der Nachzucht, den veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen nach § 11b Absatz 1 Nummer 1 oder 2 auftreten werden, ist die Zucht oder Veränderung verboten.
Zu Buchstabe d:
Das in Absatz 3 neu eingeführte Ausstellungsverbot umfasst sowohl Tiere, die entgegen dem Qualzuchtverbot gezüchtet oder verändert worden sind, als auch solche, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, ohne dass diese gezielt herausgezüchtet worden sind. Es ist zum einen verboten, solche Tiere auszustellen, zum anderen ist es verboten, mit ihnen an sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Durch das Verbot entfällt der Zuchtanreiz, Tiere, die Qualzuchtmerkmale aufweisen oder, obwohl sie entgegen dem Qualzuchtverbot gezüchtet oder verändert worden sind, zufällig nicht aufweisen, ausstellen beziehungsweise mit diesen an Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen und dabei gegebenenfalls auch Preise gewinnen zu können. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass diese Tiere von einem Publikum wahrgenommen werden und dadurch die Nachfrage nach ihnen steigt. Von dem Ausstellungsverbot erfasst werden auch Tiere, die nach Deutschland verbracht oder eingeführt worden sind und Qualzuchtmerkmale aufweisen.
Zu Buchstabe e und f:
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 20
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 21 (Änderung § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 22
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 23
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 24
(Änderung § 13a Absatz 4 Satz 4)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 25 (§ 13b - neu -)
Die vorgesehene Regelung in dem neu geschaffenen § 13b soll es den Landesregierungen ermöglichen, durch Rechtsverordnung den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in dem betroffenen Gebiet lebenden Katzen erforderlich ist.
Zahlreiche Berichte von Städten, Gemeinden, Kommunen und Behörden, von Tierschutzorganisationen und in den Medien zeugen davon, dass auch in Deutschland Kolonien herrenloser, verwilderter Katzen zunehmen. Verlässliche Informationen über die Zahl solcher Tiere in Deutschland existieren nicht, Erhebungen haben aber gezeigt, dass die Problematik regional unterschiedlich ausgeprägt ist und örtlich begrenzt aus Gründen des Tierschutzes Handlungsbedarf besteht. Bei den betroffenen Tieren handelt es sich um entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hauskatzen und deren Nachkommen. Anders als Wildtiere sind diese Tiere einer domestizierten Art nicht an ein Leben ohne menschliche Unterstützung angepasst, so dass sie häufig Schmerzen, Leiden oder Schäden in erheblichem Ausmaß erfahren.
Die Lebenserwartung der Tiere ist ohne menschliche Betreuung und medizinische Versorgung erheblich geringer als die von Katzen, die in menschlicher Obhut gehalten werden. Krankheiten wie zum Beispiel Katzenschnupfen oder Verletzungen und Traumata treten signifikant häufiger auf und führen zu erheblichen Leiden. Auch der Anteil abgemagerter oder unterernährter Katzen ist deutlicher höher. In einer Untersuchung in Berlin lag die Welpensterblichkeit bei etwa 50 Prozent während des ersten Lebensjahres, Todesursachen waren vor allem Unfälle und Krankheiten. Das Ausmaß dieser Erscheinungen, die erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Tieren verursachen, nimmt mit steigender Populationsdichte zu.
International wird inzwischen die gezielte Populationskontrolle durch das Einfangen, die tierärztliche Versorgung (Impfung, Entwurmung etc.), Kastration und das Freisetzen an der Einfangstelle mit nachfolgender Betreuung (Fütterung, tierärztlicher Versorgung) als erfolgversprechender Ansatz zur Lösung der Problematik angesehen. Die Vermittlung in Haushalte ist nur in Einzelfällen möglich, da die Tiere zumeist nicht ausreichend sozialisiert sind. Die konsequente Durchführung dieses Ansatzes (Einfangen - Kastrieren - Freisetzen) führt zu stabilen Gruppen mit mittelfristig abnehmenden Tierzahlen und einer Verbesserung des Wohlbefindens der Tiere.
Jährlich werden in Deutschland auf diese Weise bereits mehrere tausend Tiere kastriert. Dabei hat sich jedoch gezeigt, dass der Erfolg dieser Maßnahme nicht nachhaltig ist, wenn aus den Reihen der in einem Besitzverhältnis stehenden Hauskatzen unkastrierte Tiere zuwandern beziehungsweise die Fortpflanzungskette aufrecht erhalten. Zudem wird für den ungewollten Nachwuchs auch von Hauskatzen häufig keine Verantwortung übernommen, sondern die Katzen werden sich selbst überlassen und stellen den Ausgangspunkt für neue Kolonien verwilderter Katzen dar. Deswegen kann es als zusätzliche Maßnahme erforderlich sein, den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen für einen bestimmten Zeitraum zu beschränken oder zu verbieten.
Da die Problematik in Deutschland regional in unterschiedlichem Ausmaß auftritt, wäre eine bundesweite Regelung unverhältnismäßig. Nur wo nachweislich eine entsprechende
Problematik besteht, sind entsprechende Regelungen erforderlich. Ob entsprechende Regelungen erforderlich und verhältnismäßig sind, müssen die Landesregierungen für ihre jeweiligen Gebiete entscheiden und begründen. Dabei ermöglicht die vorgesehene Regelung im Tierschutzgesetz eine entsprechende Rechtsverordnung nur dann, wenn gleichzeitig andere Maßnahmen nicht ausreichen. Hier sind in jedem Fall gezielte Maßnahmen in Bezug auf die herrenlosen, verwilderten Tiere selbst zu fordern, daneben kann auch die Aufklärung von Katzenhaltern und das Hinwirken auf eine freiwillige Beschränkung des Auslaufs oder auf eine freiwillige chirurgische oder medikamentelle Unfruchtbarmachung ein erster Schritt vor etwaigen Regelungen in einer Verordnung sein.
Um den Vollzug hinsichtlich der Beschränkung oder des Verbots des freien Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen zu ermöglichen, kann in der Verordnung auch die Kennzeichnung und Registrierung der Katzen geregelt werden.
Zu Nummer 26 (Änderung § 15)
Zu Buchstabe a
Bei der Änderung des Satzes 1 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Durch die Neufassung des Satzes 2 soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Behörden auch angezeigte Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben von der Kommission im Sinne des § 15 beurteilen lassen können. Die derzeit in den Sätzen 3 bis 5 enthaltenen näheren Regelungen zu den einzurichtenden Kommissionen sollen in eine Verordnung überführt werden.
Zu Buchstabe b:
Siehe Erläuterungen zu den Änderungen des Absatzes 1 Satz 3 bis 5.
Zu Buchstabe c
Absatz 4 enthält die erforderlichen Ermächtigungen, um Regelungen im Sinne des derzeitigen Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 3 bis 9 im Verordnungswege erlassen zu können.
Absatz 5 soll die Überführung des bisherigen § 15a in eine Rechtsverordnung sowie, insbesondere zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU, die Schaffung weiterer Regelungen im Verordnungswege ermöglichen, die die Übermittlung von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und der Bundesebene im Zusammenhang mit der Durchführung der für Tierversuche geltenden Vorschriften betreffen.
Zu Nummer 27 (§ 15a - neu -)
Die Neufassung des § 15a dient der Umsetzung des Artikels 49 der Richtlinie 2010/63/EU. Die Regelungen des bisherigen § 15a sollen, gestützt auf die in § 15 Absatz 5 (neu) vorgesehene Ermächtigung, in eine Rechtsverordnung überführt werden.
Zu Nummer 28 (Änderung § 16)
Zu Buchstabe a:
Bei den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen. Die neuen Sätze 2 bis 5 dienen der Umsetzung des Artikels 34 Absatz 1 und 3 bis 5 der Richtlinie 2010/63/EU.
Zu Buchstabe b:
Auf Grund der Aufhebung des § 11 Absatz 1 Satz 2, auf den Absatz 1a Satz 2 bisher verwiesen hat, ist es erforderlich, die inhaltlichen Anforderungen des bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 2 in Absatz 1a zu überführen und Absatz 1a Satz 2 entsprechend neu zu fassen.
Zu Buchstabe c:
Durch die Ergänzungen in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sollen die Befugnisse der Behörden bei Kontrollen klargestellt werden.
Satz 3 stellt klar, dass die Behörden bei ihren Kontrollen nicht nur die geschäftlichen Unterlagen einsehen dürfen, sondern auch befugt sind, sich Kopien davon anzufertigen beziehungsweise anfertigen zu lassen.
Zu Buchstabe d:
Dem Bundesministerium für Bildung und Forschung wird in Absatz 5 Satz 3 das Einvernehmen für solche Rechtsverordnungen eingeräumt, die Pflichten zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Unterlagen im Zusammenhang mit Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, regeln.
Zu Buchstabe e:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b und Nummer 18.
Zu Buchstabe f:
Mit der Regelung in dem neuen Absatz 6a wird es den für den Tierschutz zuständigen Behörden zur Erleichterung und Verbesserung des Vollzugs ermöglicht, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung im Wege des Amtshilfeersuchens auf Daten zuzugreifen, die von den nach Landesrecht für die Erhebung der Daten nach der Viehverkehrsverordnung für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden erhoben werden. Die
Regelungen in den Sätzen 2 bis 4 tragen dem Anspruch der Tierhalter auf Datenschutz Rechnung.
Zu Nummer 29 (Änderung § 16a)
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b und c.
Zu Buchstabe b:
Durch den neuen Absatz 2 soll eine unter anderem dem derzeitigen § 8a Absatz 5 entsprechende Regelung getroffen werden, die auch in den Fällen, in denen
Versuchsvorhaben oder deren Änderungen auch ohne behördliche Genehmigung durchgeführt werden dürfen, die Untersagung der Durchführung durch die zuständige Behörde vorsieht, wenn rechtliche Anforderungen nicht eingehalten werden.
Die in Absatz 3 vorgesehene Regelung dient in Nummer 1 der Umsetzung des Artikels 44 Absatz 4, auch in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 2010/63/EU, sowie in Nummer 2 der Umsetzung des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie.
Zu Nummer 30 (Änderung § 16c)
Die vorgesehene Ergänzung der Schweregrade dient der Durchführung des Artikels 54 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen, die die vorgesehene Ausweitung des Tierversuchsbegriffs in § 7 Absatz 2 (neu) berücksichtigen sollen.
Zu Nummer 31 (Änderung § 16g)
Der neue Absatz 2 soll ermöglichen, dass das Bundesinstitut für Risikobewertung die Aufgaben gemäß Artikel 47 Absatz 5 der Richtlinie 2010/63/EU wahrnehmen kann.
Zu Nummer 32 (§ 16j - neu -)
In § 16j soll geregelt werden, dass die im Tierschutzgesetz vorgesehenen Verfahren, die sich auf die Erbringung einer Dienstleistung beziehen, über eine "einheitliche Stelle" abgewickelt werden können. Nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG ist sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringer alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind (insbesondere Erklärungen, Anmeldungen und die Beantragung von Genehmigungen), über eine "einheitliche Stelle" abwickeln können.
Einheitliche Stellen sind in den Bundesländern bereits eingerichtet und bekannt gemacht. In den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder finden sich auch teilweise schon Vorschriften zur "einheitlichen Stelle". Diese Regelungen sind dann anwendbar, wenn durch Rechtsvorschrift angeordnet ist, dass ein Verwaltungsverfahren über eine "einheitliche Stelle" abgewickelt werden kann.
Eine gesonderte Regelung zur elektronischen Verfahrensabwicklung ist nicht erforderlich, da sie bereits durch § 71a in Verbindung mit § 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes eröffnet wird.
Zu Nummer 33
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 34 (Änderung § 18)
Die Bußgeldvorschriften des § 18 sind anzupassen, da auf Grund der vorgesehenen Änderungen der für die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken geltenden Bestimmungen einige der derzeit in § 18 bewehrten Vorschriften geändert oder in eine Rechtsverordnung überführt werden sollen. Um eine Bewehrung derjenigen Verordnungsvorschriften zu ermöglichen, die auf Grund der vorgesehenen neuen Ermächtigungen erlassen werden sollen, ist eine entsprechende Ergänzung der Nummer 3 vorgesehen (siehe Buchstabe a Doppelbuchstabe bb). Darüber hinaus ist eine Bußgeldbewehrung der Regelungen des § 4 Absatz 3 Satz 2 (- neu -, siehe Buchstabe a Doppelbuchstabe cc) und des § 11b Absatz 3 (- neu -, siehe Buchstabe a Doppelbuchstabe mm) vorgesehen.
Zu Nummer 35 (Änderung § 19)
Im Gegensatz zu Verstößen gegen die §§ 17 oder 18 besteht bei Verstößen gegen § 20 Absatz 1 und § 20a Absatz 1 bislang keine Möglichkeit, die Tiere, die entgegen des Verbots gehalten werden, einzuziehen. Dies sollte zum Schutz der betroffenen Tiere aber möglich sein. Dem trägt die Ergänzung des Absatzes 1 Nummer 1 Rechnung.
Bei den vorgesehenen Änderungen in Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 handelt es sich zum Teil um Folgeänderungen zu den Änderungen des § 18. Darüber hinaus soll die Einfügung neuer Verordnungsermächtigungen in das Tierschutzgesetz berücksichtigt werden (siehe Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb).
Zu Nummer 36 (Änderung § 20)
§ 20 Absatz 1 hat es bisher nur ermöglicht, das Halten sowie den Handel und sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren zu verbieten. Ein Verbot, Tiere zu betreuen, konnte nicht ausgesprochen werden. Dies führte häufig dazu, dass Personen, denen das Halten von Tieren gemäß § 20 Absatz 1 verboten worden war, gegenüber der zuständigen Behörde darlegten, selbst nicht Halter des Tieres zu sein, sondern dieses zum Beispiel nur für den Lebenspartner oder einen Mitbewohner zu betreuen. Das Tierhaltungsverbot konnte somit nicht vollstreckt werden. Dieser Missbrauchsgefahr soll nun durch die Erweiterung auf die Möglichkeit, ein Betreuungsverbot auszusprechen, begegnet werden.
Durch die Ergänzung in Absatz 2 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in Strafverfahren die Rechtsfolgen der Straftat häufig nicht durch Urteil, sondern im Wege des Strafbefehls festgesetzt werden.
Zu Nummer 37 (Änderung § 20a)
§ 20a Absatz 1 hat es bisher nur ermöglicht, das Halten sowie den Handel und sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren zu verbieten. Ein Verbot, Tiere zu betreuen, konnte nicht ausgesprochen werden. Dies führte häufig dazu, dass ein Beschuldigter gegenüber der zuständigen Behörde darlegtee, selbst nicht Halter des Tieres zu sein, sondern dieses zum Beispiel nur für den Lebenspartner oder einen Mitbewohner zu betreuen. Das Tierhaltungsverbot konnte somit nicht vollstreckt werden. Dieser Missbrauchsgefahr soll nun durch die Erweiterung auf die Möglichkeit, ein Betreuungsverbot auszusprechen, begegnet werden.
Durch die Ergänzung in Absatz 2 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in Strafverfahren die Rechtsfolgen der Straftat häufig nicht durch Urteil, sondern im Wege des Strafbefehls festgesetzt werden.
Zu Nummer 38
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 39 (§ 21 - neu -)
Absatz 1 enthält eine Übergangsregelung hinsichtlich des Verbots der betäubungslosen Ferkelkastration, welches zukünftig durch Streichung der Ausnahmeregelung in § 5 Absatz 3 Nummer 1a besteht.
Absatz 2 soll der Tatsache Rechnung tragen, dass Artikel 61 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften, die diese zur Umsetzung der genannten Richtlinie bis zum 10. November 2012 zu erlassen haben, erst ab dem 1. Januar 2013 anwenden. Daher ist vorzusehen, dass diejenigen Vorschriften, die durch Artikel 1 dieses Gesetzes im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie geändert oder neu eingefügt werden, nicht unmittelbar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen, sondern erst ab dem 1. Januar 2013 gelten, und dass, zur Vermeidung von Regelungslücken, bis zu dem letztgenannten Zeitpunkt die bisherige Rechtslage fortbesteht. Davon auszunehmen sind allerdings diejenigen Vorschriften, die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen enthalten, da diese Ermächtigungen sofort benötigt werden, um Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU im Verordnungswege erlassen zu können, für die dann wiederum der 1. Januar 2013 als Geltungsbeginn vorzusehen ist.
Die in Absatz 3 vorgesehene Übergangsregelung betrifft dagegen Tierversuche, deren Genehmigung bereits vor dem Geltungsbeginn der neuen Vorschriften beantragt oder die angezeigt worden sind. Diesbezüglich wird in Umsetzung von Artikel 64 der Richtlinie 2010/63/EU vorgesehen, dass für die Durchführung solcher Tierversuche bis zum 1. Januar 2018 die bisherige Rechtslage maßgeblich ist.
Absatz 4 sieht eine Übergangsregelung im Hinblick auf die geänderten Vorschriften zu den nach § 11 erlaubnispflichtigen Tätigkeiten vor. Die Übergangsfrist soll ein Jahr betragen.
Die Übergangsregelung in Absatz 5 bezieht sich auf die aufgehobenen Vorschriften des bisherigen § 11 und ist erforderlich, um bis zu dem Erlass einer Rechtsverordnung auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 3 keine Regelungslücke entstehen zu lassen.
Absatz 6 regelt, ab welchem Zeitpunkt die Vorschriften zur tierschutzbezogenen betrieblichen Eigenkontrolle gemäß § 11 Absatz 7 anzuwenden sind. Den Tierhaltern wird ein Zeitraum gewährt, in dem sie sich auf die neue Rechtslage einstellen und die entsprechenden Vorbereitungen treffen können.
Zu Nummer 40 (Änderung § 21b)
In der Vergangenheit ist von dieser Vorschrift in der bisherigen Form kein Gebrauch gemacht worden. Auch für die Zukunft wird kein Bedarf gesehen. Aus Gründen der Rechtsbereinigung wird die Vorschrift neu gefasst.
Die in der Neufassung vorgesehene Ermächtigung soll es dem Bundesministerium ermöglichen, Verweise auf EU-Rechtsvorschriften im Tierschutzgesetz oder in auf das Tierschutzgesetz gestützte Rechtsverordnungen im Hinblick auf Änderungen der in Bezug genommenen Vorschriften redaktionell anzupassen. Dies ist insbesondere auf Grund der nunmehr vorgesehenen Verweise auf Vorschriften der Richtlinie 2010/63/EU, beispielsweise in § 15 Absatz 5 (neu), erforderlich, um notwendige Anpassungen zügig vornehmen zu können und Regelungslücken zu vermeiden.
Zu Nummer 41 (§ 21d -neu -)
Die neue Regelung ermöglicht die elektronische Verkündung von Rechtsverordnungen nach dem Tierschutzgesetz.
Zu Artikel 2
Auf Grund der Vielzahl der Änderungen soll eine Neubekanntmachung des Wortlauts des Tierschutzgesetzes erfolgen.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2003:
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes geprüft.
Das Regelungsvorhaben hat Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft und Verwaltung.
Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU
Mit dem Regelungsvorhaben wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere umgesetzt. Mit dieser Richtlinie werden EU-weit gleiche Rahmenbedingungen für Industrie und Forschung geschaffen und der Schutz dieser Tiere erhöht. Mit der Erfüllung der erhöhten Anforderungen ist ein zusätzlicher Personal- und Sachaufwand für Wirtschaft und Verwaltung verbunden.
Die Ausweitung des Genehmigungserfordernisses auf Sachverhalte, die bislang lediglich anzeigepflichtig waren, sowie das umfangreichere Anzeigeverfahren wird nach Schätzungen des Ressorts zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand von ca. 1,2 Mio. Euro jährlich führen. Das Ressort geht hier von 2.000 zusätzlichen Genehmigungsanträgen mit Personalkosten in Höhe von 400 Euro pro Antrag aus. Durch das umfangreichere Anzeigeverfahren ist nach Einschätzung des Ressorts mit zusätzlichen Personalkosten von 200 Euro pro Anzeige zu rechnen.
Des Weiteren müssen künftig auch diejenigen Einrichtungen und Betriebe, die Tiere halten oder züchten, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, über einen Tierschutzbeauftragten verfügen. Das Ressort schätzt, dass deutschlandweit etwa 300 weitere Tierschutzbeauftragte bestellt werden müssen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der überwiegende Teil die Tätigkeit nur nebenamtlich ausübt und hauptamtlich eine andere Beschäftigung in der Einrichtung hat. Vor diesem Hintergrund wird der Einsatz von Tierschutzbeauftragten zu zusätzlichen jährlichen Kosten in einer Größenordnung von 10 Mio. Euro führen.
Auf die Genehmigungsbehörden in den Ländern werden insbesondere umfangreichere
Verfahren sowie eine höhere Anzahl zu prüfender Anträge zukommen. Bei den zu erwartenden 2.000 zusätzlichen Genehmigungsanträgen pro Jahr bedeutet dies nach Einschätzung des Ressorts einen zusätzlichen Personalbedarf von 20 Mitarbeitern des höheren Dienstes und damit einen zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand von ca. 1,7 Mio. Euro für die Verwaltung. Den einmaligen Umstellungsaufwand zur Einrichtung der Standardarbeitsplätze beziffert das Ressort mit rund 240.000 Euro.
Auf Bundesebene wird ein nationaler Ausschuss neu eingerichtet, der eine Beratungsfunktion für die zuständigen Behörden und Tierschutzbeiräte erfüllen soll. Zudem wird beim Bundesinstitut für Risikobewertung ein System zur Veröffentlichung von nichttechnischen Zusammenfassungen genehmigter Tierversuchsvorhaben eingerichtet. Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen ist für den Bund von einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand von insgesamt ca. 350.000 Euro jährlich auszugehen. Durch den Aufbau und die Etablierung des Systems zur Veröffentlichung der nichttechnischen Zusammenfassungen wird zudem ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 500.000 Euro erwartet.
Die Gesamtkosten, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU für Wirtschaft und Verwaltung ergeben werden, sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht belastbar abschätzbar, da die nähere Ausgestaltung der neuen Verpflichtungen einer Verordnung vorbehalten ist. Das Ressort hat vor diesem Hintergrund zugesagt, dass es die Gesamtkosten für Wirtschaft und Verwaltung im Rahmen der Verabschiedung der Verordnung berechnen und darstellen wird.
Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration
Durch das Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration ab 2017 sind zusätzliche Kosten für die Wirtschaft zu erwarten. Die Höhe der Mehrkosten ist davon abhängig, für welche der zur Verfügung stehenden Alternativen sich der Ferkelerzeuger entscheidet.
Die chirurgische Kastration unter Narkose verursacht nach Angaben des Ressorts aufgrund des apparativen Aufwandes und der Notwendigkeit der Einbindung eines Tierarztes Mehrkosten von ca. 5,00 Euro pro Ferkel. Bei einer Anzahl von 20 Millionen Ferkelkastrationen pro Jahr in Deutschland würde diese Alternative zu Mehrkosten von ca. 100 Mio. Euro jährlich für die betroffenen Betriebe führen.
Die Immunokastration umfasst eine zwei- bis dreifache Impfung der Jungeber, die mit einem zusätzlichen Arbeits- und Materialaufwand verbunden ist. Außerdem sind entsprechende Schutzmaßnahmen für den Tierhalter, z.B. die Einrichtung von Impfschleusen, erforderlich. Dass Ressort geht hier von zusätzlichen Kosten in Höhe von 10 Euro pro Ferkel aus, wobei es sich teilweise um einmaligen Erfüllungsaufwand handeln wird.
Bei der Alternative Jungebermast werden sich die betroffenen Unternehmen auf Änderungen in der Haltung einstellen müssen. Insbesondere werden eine Geschlechtertrennung sowie die Einrichtung einer zweiten Futterkette erforderlich sein. Das Risiko von Geruchsabweichungen erfordert zudem zusätzliche Maßnahmen zur Erkennung, Selektion und Verwertung von Schlachtkörpern mit Geruchsabweichung. Eine belastbare Bewertung des zu erwartenden Erfüllungsaufwands bei der Jungebermast ist angesichts noch laufender Forschungsvorhaben und der fehlenden Datengrundlage zum jetzigen Zeitpunkt schwierig. Das Ressort geht auch bei dieser Alternative von einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand in dreistelliger Millionenhöhe aus, wobei es sich teilweise um einmaligen Umstellungsaufwand handeln werde.
Welche der möglichen Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration sich durchsetzen wird, ist angesichts noch laufender Studien zu u.a. ihrer Praxistauglichkeit sowie des zu erwartenden Verbraucherverhaltens noch unklar. In jedem Fall ist durch das Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration laut Ressort von einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe eines dreistelligen Millionen-Betrages für die Wirtschaft auszugehen.
Bewertung des Nationalen Normenkontrollrats
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Er kann nachvollziehen, dass bezüglich des Verbots der betäubungslosen Ferkelkastration eine belastbare exante- Abschätzung des Erfüllungsaufwands zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der fehlenden Datengrundlage schwierig ist.
Er geht davon aus, dass das Ressort die noch ausstehenden Berechnungen zum Erfüllungsaufwand, der angesichts der im Gesetzentwurf enthaltenen Verordnungsermächtigungen entstehen wird, unter Beteiligung von Wirtschaft, Wissenschaft und Ländern im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens wie angekündigt nachreicht.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin