Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: Ursprünglicher Vorschlag:
Drucksache 167/18 (PDF) = AE-Nr. 180392,
Vgl.
Drucksache 168/18 (PDF) = AE-Nr. 180393,
Drucksache 297/20 (PDF) = AE-Nr. 0391 und
Drucksache 300/20 (PDF) = AE-Nr. 0397
Europäische Kommission
Brüssel, den 28.5.2020 COM (2020) 443 final 2018/0166 (APP)
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1 Ein ehrgeiziger und innovativer EU-Haushalt für den Wiederaufbau in Europa
Die EU hat rasch gehandelt und eine koordinierte und wirkungsvolle gemeinsame Reaktion auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise gezeigt, soweit dies unter dem aktuellen Mehrjährigen Finanzrahmen, der 2020 ausläuft, möglich war. Diese Reaktion ergänzt die von den Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen ergriffenen wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen.
Die COVID-19-Pandemie ist überall in Europa und der Welt spürbar. Das Ausmaß ihrer sozioökonomischen Auswirkungen ist höchst ungewiss. Bereits heute ist sicher, dass die Krise die Finanz- und Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten vor beispiellose und akute Herausforderungen stellt. Laut Frühjahrsprognose der Kommission für 20201 wird die Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet im Jahr 2020 mit -7,75 % so stark einbrechen wie nie zuvor, während die Wirtschaftsleistung in der gesamten EU im Jahr 2020 um voraussichtlich 7,5 % zurückgehen wird. Die Wachstumsprognosen für die EU und das Euro-Währungsgebiet wurden gegenüber der Wirtschaftsprognose der Kommission vom Herbst 2019 um rund neun Prozentpunkte nach unten korrigiert. Die Krise stellt für die Wirtschaft der EU einen symmetrischen Schock dar, da sämtliche Mitgliedstaaten von der Pandemie betroffen sind, jedoch wird der Produktionsrückgang im Jahr 2020 je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ausfallen. Allerdings steht die Frühjahrsprognose unter dem Eindruck eines ungewöhnlich hohen Maßes an Unsicherheit und außergewöhnlich vieler Risiken aufgrund von Annahmen hinsichtlich der Entwicklung der COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Eindämmungsmaßnahmen. Dieses allgemeine Bild wird auch von der eingehenden Bewertung des Bedarfs2 bestätigt.
Damit die Union aus dieser Krise nie dagewesenen Ausmaßes und beispielloser Reichweite gestärkt hervorgeht, bedarf es einer raschen, ehrgeizigen und koordinierten Reaktion. Aufgrund des Ausmaßes der Herausforderungen und der Abhängigkeit der einzelnen Volkswirtschaften voneinander kann dies kein Mitgliedstaat alleine bewältigen. Daher muss sich der Aufbauplan in Europa auf einen leistungsstarken und modernen EU-Haushalt stützen können.
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung "Der EU-Haushalt als Triebfeder für den Europäischen Aufbauplan"3 einen umfassenden Plan für den Wiederaufbau in Europa dargelegt, der auf Solidarität beruht und sich an den gemeinsamen Grundsätzen und Werten der Union orientiert. Das wichtigste Instrument ist hierbei der langfristige EU-Haushalt, aufgestockt um die Mittel des Aufbauinstruments der Europäischen Union, dessen Finanzierung gemäß Eigenmittelbeschluss4 erfolgt.
Durch diese Vorschläge wird der EU-Haushalt bei der Mobilisierung von Investitionen, der vorzeitigen Bereitstellung finanzieller Unterstützung und der Ankurbelung von Investitionen in den entscheidenden ersten Jahren des Wiederaufbaus seine volle Wirkung entfalten können, da dies den Weg für einen fairen und inklusiven Übergang zu einer grünen und digitalen Zukunft ebnet, die längerfristige strategische Autonomie der Union unterstützt und sie widerstandsfähig gegen künftige Schocks macht.
Bei dem vorgeschlagenen Aufbauinstrument der Europäischen Union ("Europäisches Aufbauinstrument")5 handelt es sich um einen außergewöhnlichen Mechanismus für Krisenfälle, durch den Erholungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit umgesetzt werden; zu diesem Zweck werden für wichtige Unionsprogramme vorübergehend Mittel über das Instrument bereitgestellt, wobei der Schwerpunkt auf Bereichen liegt, in denen infolge der Krise dringender Investitionsbedarf besteht. Hierdurch wird deutlich zum Ausdruck kommen, dass die Union angesichts der Krise solidarisch zusammensteht. Das Instrument wird für einen begrenzten Zeitraum aufgelegt, gezielt eingesetzt und mit einer Schlagkraft ausgestattet, die den derzeitigen Herausforderungen angemessen ist. Die im Rahmen des Instruments bereitgestellten Mittel werden an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommen; hierzu ist im Eigenmittelbeschluss eine vorübergehende und außergewöhnliche Befugnis zur Mittelaufnahme vorgesehen. Die aufgenommenen Mittel ergänzen die gemäß dem Haushaltsplan der Union bewilligten Mittel und werden somit über die im Mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Ausgabenobergrenzen hinaus zur Verfügung gestellt. Im Haushalt werden sie separat ausgewiesen, um ihren vorübergehenden und außergewöhnlichen Charakter zu unterstreichen und volle Transparenz zu gewährleisten.
Die Grundsätze, die die Kommission in ihren Vorschlägen für einen modernen und flexiblen langfristigen Haushalt, der eng an den Prioritäten der Union ausgerichtet ist, befolgt hat, sind nach wie vor vollumfänglich gültig. Die Kommission hält an diesen Vorschlägen fest; allerdings müssen diese nun gestärkt und durch neue, eigens geschaffene Instrumente und zusätzliche Mittel für Programme, die für die Erholung den größten Ausschlag geben, so angepasst werden, dass sie zum Wiederaufbau in Europa beitragen.
Der Eigenmittelbeschluss sollte rasch verabschiedet werden, da das Europäische Aufbauinstrument und der neue langfristige Rahmen von wesentlicher Bedeutung sind. Die Einigung über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 ist unerlässlich, damit die Wirtschaftsbeteiligten, Regionen, KMU, Landwirte, Forscher und sonstigen Empfänger von EU-Mitteln finanzielle Unterstützung erhalten und über das notwendige Vertrauen verfügen, um langfristige Investitionen zu tätigen. Um die bestmöglichen Bedingungen für eine rechtzeitige Einigung zu schaffen, sollte auf den beachtlichen Fortschritten aufgebaut werden, die im Europäischen Parlament und dem Rat bereits erzielt wurden.
Außerdem wird durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie deutlich, wie wichtig es ist, dass die Union für den Fall eines harschen und plötzlichen Rückgangs des Bruttonationaleinkommens aufgrund von Wirtschaftsschocks über ausreichende finanzielle Reserven verfügt. Damit für die Union genügend Spielraum unter den Obergrenzen gemäß Eigenmittelbeschluss verbleibt, um auch unter widrigsten wirtschaftlichen Bedingungen alle in einem bestimmten Jahr fällig werdenden finanziellen Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten erfüllen zu können, schlägt die Kommission hiermit ferner vor, die Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen gemäß Eigenmittelbeschluss dauerhaft auf 1,46 % bzw. 1,40 % des Bruttonationaleinkommens der EU zu erhöhen. Außerdem ist darüber hinaus eine außergewöhnliche und vorübergehende Anhebung der Obergrenzen gemäß Eigenmittelbeschluss erforderlich, um die Aufnahme von Mitteln im Rahmen des Europäischen Aufbauinstruments zu ermöglichen.
1.2. Notwendige Änderungen am Entwurf der MFR-Verordnung und am Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung
Das umfangreiche Aufbaupaket erfordert Aufstockungen und Anpassungen der Vorschläge der Kommission vom Mai 2018 für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027, damit neue Fazilitäten und Programme, die gezielt den dringendsten Bedarf in der Aufbauphase decken, aufgenommen, andere für die Reaktion auf die Krise entscheidende Programme erheblich aufgestockt und mehr Flexibilität gewährleistet werden können.
Die Ausgabenobergrenzen für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 gemäß dem Anhang der Vorschläge der Kommission für den Entwurf einer Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 20276 müssen angepasst werden, um den Fortschritten bei den Verhandlungen Rechnung zu tragen und die Mittel für neue Initiativen, sich aufgrund der aktuellen Krise stärker abzeichnende Prioritäten und gemeinsame Herausforderungen vor Ort, die jüngst an Dringlichkeit gewonnen haben, bereitzustellen.7
Bezüglich der Mittelaufnahme zur Durchführung des Aufbauplans, die durch den Eigenmittelbeschluss bewilligt und im Rahmen des Europäischen Aufbauinstruments durchgeführt wird, ist festzuhalten, dass die für potenzielle Kuponzahlungen im Zeitraum 2021-2027 erforderlichen Mittel im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen, insbesondere mit Rubrik 2, "Zusammenhalt und Werte" (ohne "Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt") stehen. Diese Mittel für Kuponzahlungen und Rücknahmen bei Fälligkeit müssen über künftige mehrjährige Finanzrahmen bereitgestellt werden.
Durch diese gezielten Anpassungen wird der langfristige Finanzrahmen der Union besser auf die mit ihm verfolgten Prioritäten und Zielsetzungen ausgerichtet sein und mittel- bis langfristig zur Widerstandsfähigkeit und strategischen Autonomie der Union beitragen.
Anpassungen sind ferner am Entwurf der MFR-Verordnung und dem Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung8 nötig. Diese Anpassungen sorgen für mehr Flexibilität beim Haushaltsvollzug und tragen der Notwendigkeit Rechnung, in Notsituationen neue Bestimmungen zu erlassen. Außerdem werden durch diese Anpassungen innovative Instrumente wie der Fonds für einen gerechten Übergang integriert und es wird dafür gesorgt, dass die Haushaltsbehörde transparente Informationen über die Durchführung des Europäischen Aufbauinstruments erhält.
Die Kommission passt überdies ihre Vorschläge für die künftigen kohäsionspolitischen Programme an, um unter anderem krisenbezogene Investitionen stärker zu unterstützen, Mittelübertragungen zwischen Fonds und Regionenkategorien flexibler zu gestalten und neue Bestimmungen zu erlassen, die im Krisenfall greifen können. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Bedarf angemessene Unterstützung erhalten, werden die überarbeiteten Vorschläge der Kommission auch eine Überprüfung der nationalen Kohäsionszuweisungen vorsehen, wobei die jeweils jüngsten verfügbaren Statistiken zugrunde gelegt und Aufwärtsrevisionen nur bis zu einer aufgestockten Gesamthöhe von 10 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) möglich sind. Dies erfordert entsprechende Anpassungen der Ausgabenobergrenzen gemäß MFR in den Jahren 2025-2027.
Die Erfahrungen der vergangenen Wochen haben gezeigt, dass die Union im Falle einer plötzlichen und weitreichenden Krise wie der COVID-19-Pandemie binnen Tagen reagieren muss. Sie muss auf Grundlage des Solidaritätsprinzips schnelle, flexible und direkte Unterstützung leisten, um die schwerwiegenden Folgen der Pandemie für die öffentliche Gesundheit in der Union abzufedern und die Bemühungen und die Kapazitäten der am schwersten betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen zu unterstützen.
Diese Ereignisse zeigen ferner, dass Bestimmungen zur Flexibilität und insbesondere die besonderen Instrumente von größter Bedeutung und folglich unerlässlich für die vom Mehrjährigen Finanzrahmen gebotene Vorhersehbarkeit und Stabilität sind. Sie bestätigen zudem, dass die von der Kommission 2018 vorgeschlagene Flexibilitätsarchitektur für den langfristigen Haushalt der Jahre 2021-2027 überaus angemessen und gerechtfertigt ist.
Die Kommission hat 2018 die Ausweitung des Geltungsbereichs der Soforthilfereserve vorgeschlagen, damit diese bei Katastrophen innerhalb der Union aktiviert werden kann. Die Kommission schlägt nun vor, den jährlichen Höchstbetrag unter diesem Instrument, das in Solidaritäts- und Soforthilfereserve umbenannt wird, auf 3 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) zu erhöhen, damit Soforthilfe in einer den unvorhergesehenen Herausforderungen angemessenen Höhe mobilisiert werden kann. Durch die ausgeweitete Reserve können EU-Maßnahmen bei Bedarf rasch aufgestockt werden, und zwar über EU-Instrumente, die Notfallhilfe bereitstellen, etwa das Instrument für Soforthilfe, aber auch das Instrument für humanitäre Hilfe, rescEU, das Gesundheitsprogramm, das Binnenmarktprogramm (einschließlich Sofortmaßnahmen in den Bereichen Tier- und Pflanzenschutz) oder der Asyl- und Migrationsfonds.
Im Rahmen der Reaktion auf die COVID-19-Krise nahmen das Europäische Parlament und der Rat am 31. März 2020 die Verordnung (EU) Nr. 2020/4619 an, die verfügt, dass Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit fortan zu den Katastrophen zählen, für die Mittel aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union bereit gestellt werden können. Die Kommission schlägt somit vor, den jährlichen Höchstbetrag für dieses besondere Instrument auf 1 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) zu erhöhen.
Zu guter Letzt schlägt die Kommission vor, den jährlich im Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung verfügbaren Höchstbetrag auf 386 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zu erhöhen, da aufgrund der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise wahrscheinlich mehr Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds eingehen werden.
2. Rechtliche Aspekte
Die vorgeschlagenen Änderungen an Erwägungsgründen und Artikeln der Vorschläge der Kommission vom 2. Mai 2018 sind im beigefügten geänderten Vorschlag enthalten. Alle anderen Erwägungsgründe und Bestimmungen behalten die in den ursprünglichen Vorschlägen der Kommission COM (2018)322 und COM (2018)323 enthaltene Fassung.
In diesem Abschnitt sind auch Erklärungen für Änderungen an dem Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung enthalten, die mit dem Dokument COM (2020)44410 vorgelegt wird.
2.1. Artikel 2 und Erwägungsgrund 3 des Entwurfs der Verordnung
Als die Verordnung zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens im Mai 2018 vorgeschlagen wurde, war die Überarbeitung der Haushaltsordnung bereits Gegenstand einer politischen Einigung, allerdings stand ihr abschließender Wortlaut noch nicht fest und war das Annahmeverfahren noch nicht abgeschlossen. Bezugnahmen in der MFR-Verordnung auf die Haushaltsordnung und deren Bestimmungen hatten daher vorläufigen Charakter und wurden zwischen eckige Klammern gesetzt.
Durch die Änderungen werden lediglich die Bezugnahmen auf die Haushaltsordnung an die im Juli 2018 angenommene Fassung11 angepasst.
2.2. Artikel 6 und Erwägungsgrund 8 des Entwurfs der Verordnung
Durch die Änderung wird eine Überprüfung der nationalen Kohäsionszuweisungen im Jahr 2024 unter Zugrundelegung der dann letztverfügbaren Statistiken vorgesehen. Durch diese Überprüfung kann es lediglich zu einer Aufwärtsrevision kommen, wobei der Gesamtbetrag 10 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) nicht übersteigen darf. Das Ergebnis der Überprüfung wird entsprechende Anpassungen der Ausgabenobergrenzen gemäß MFR in den Jahren 252027 des Mehrjährigen Finanzrahmens erfordern.
2.3. Artikel 8 des Entwurfs der Verordnung
Durch die Änderung wird der Fonds für einen gerechten Übergang in die Kategorie der Programme mit geteilter Mittelverwaltung aufgenommen, deren Mittel für Verpflichtungen für 2021 möglicherweise neu programmiert werden müssen und für die im Mehrjährigen Finanzrahmen in den Jahren 2022 bis 2025 entsprechend angepasste Obergrenzen gelten sollten.
2.4. Artikel 9 des Entwurfs der Verordnung
Durch die Änderung wird der jährliche Höchstbetrag für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung auf 386 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) angehoben.
2.5. Artikel 10 des Entwurfs der Verordnung
Durch die Änderung wird der jährliche Höchstbetrag für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union auf 1000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) angehoben.
2.6. Artikel 11, Artikel 13 und Erwägungsgrund 7 des Entwurfs der Verordnung, Nummer 11 des Entwurfs der Interinstitutionellen Vereinbarung
Durch die Änderung wird das besondere Instrument in "Solidaritäts- und Soforthilfereserve" umbenannt und der hierfür verfügbare jährliche Höchstbetrag auf 3000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) angehoben.
2.7. Anhang des Entwurfs der Verordnung
Die Tabelle im Anhang des Entwurfs der Verordnung wird durch die neue Tabelle im Anhang dieses geänderten Vorschlags ersetzt.
2.8. Nummer 15a des Entwurfs der Interinstitutionellen Vereinbarung
Durch diese Änderung wird in der Interinstitutionellen Vereinbarung ein neuer Absatz eingefügt, gemäß dem die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über das Aufbauinstrument der Europäischen Union vorlegt. Dem Bericht wird zu entnehmen sein, welche Aktiva und Passiva sich aus der Mittelaufnahme und Darlehensvergabe im Rahmen des Instruments ergeben, wie hoch die zweckgebundenen Gesamterträge für die Unionsprogramme im Vorjahr waren, und welchen Beitrag diese Beträge zur Verwirklichung der Ziele der jeweiligen Programme geleistet haben.
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
Der Vorschlag der Kommission COM (2018)322 wird wie folgt geändert:
(1) Folgender Erwägungsgrund 1a wird eingefügt:
(1a) Die Union muss aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise einen langfristigen Finanzrahmen schaffen, der den Weg für einen fairen und inklusiven Übergang zu einer grünen und digitalen Zukunft ebnet, die die längerfristige strategische Autonomie der Union unterstützt und sie widerstandsfähig gegen künftige Schocks macht.
(2) Erwägungsgrund 3 erhält folgende Fassung:
(3) Müssen nach Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates12 (im Folgenden "Haushaltsordnung") genehmigte Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Mitgliedstaaten gewährten finanziellen Beistand in Anspruch genommen werden, so sollte der notwendige Betrag über die Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen des MFR hinaus, aber unter Einhaltung der Obergrenze für die Eigenmittel bereitgestellt werden."
(3) Erwägungsgrund 7 erhält folgende Fassung:
(7) Damit die Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des MFR übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es zum reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens folgender besonderer Instrumente: des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, der Solidaritäts- und Soforthilfereserve, des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve), des Flexibilitätsinstruments und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben. Mit der Solidaritäts- und Soforthilfereserve wird nicht bezweckt, die Folgen marktbezogener Krisen für die landwirtschaftliche Produktion oder den Handel auszugleichen. Daher sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, die die Möglichkeit bietet, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen einzustellen, die die Obergrenzen des MFR übersteigen, wenn besondere Instrumente in Anspruch genommen werden müssen."
- 12 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(4) In Erwägungsgrund 8 wird folgender Satz angefügt:
"Damit im Anschluss an die COVID-19-Krise eine angemessene Unterstützung aller Mitgliedstaaten sichergestellt wird, sollten außerdem nur Aufwärtskorrekturen vorgenommen werden."
(5) Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Ist es erforderlich, eine nach Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden "Haushaltsordnung") genehmigte Garantie für Mitgliedstaaten gewährten finanziellen Beistand in Anspruch zu nehmen, so sollte der notwendige Betrag über die Obergrenzen des MFR hinaus bereitgestellt werden."
(6) Artikel 6 erhält folgende Fassung:
(a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Sie wird diese Gesamtzuweisungen nach oben anpassen, wenn eine kumulative Abweichung von mehr als +5 % vorliegt."(b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Insgesamt darf die Auswirkung der Anpassungen gemäß Absatz 2 10 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
(7) Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
Anpassungen aufgrund neuer Regelungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung
Sollten neue Regelungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit sowie das Instrument für Grenzmanagement und Visa des Fonds für integriertes Grenzmanagement nach dem 1. Januar 2021 angenommen werden, werden die im Haushaltsjahr 2021 nicht in Anspruch genommenen Mittel zu gleichen Teilen auf die Haushaltsjahre 2022 bis 2025 übertragen und die jeweiligen MFR-Obergrenzen werden entsprechend angepasst."
(8) Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Mittelausstattung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der [Verordnung (EU) XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates13] festgelegt sind, darf einen jährlichen Höchstbetrag von 386 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten."
(9) Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Mittelausstattung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates14 festgelegt sind, darf einen jährlichen Höchstbetrag von 1000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten."(10) Artikel 11 erhält folgende Fassung:
"Artikel 11
Solidaritäts- und Soforthilfereserve
- 1. Die Solidaritäts- und Soforthilfereserve kann im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, dazu verwendet werden, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen innerhalb der Union oder in Drittländern zu decken; sie ist vorrangig für Notfall- und Soforthilfemaßnahmen nach Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen, humanitäre Krisen, Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- oder Pflanzengesundheit von großem Ausmaß sowie für besondere Belastungssituationen bestimmt, die durch den Zustrom von Migranten an den Außengrenzen der Union entstehen, sofern die Umstände es erfordern.
- 2. Für die Mittelausstattung der Solidaritäts- und Soforthilfe wird ein jährlicher Betrag von 3000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt, der gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n+1 verwendet werden kann. Die Mittel für die Solidaritäts- und Soforthilfe werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Zuerst wird der Teil der jährlichen Mittelausstattung in Anspruch genommen, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.
Bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der jährlichen Mittelausstattung für das Jahr n verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende dieses Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.
Höchstens die Hälfte der bis zum 30. September eines jeden Jahres verfügbaren Mittel darf für interne Maßnahmen bzw. für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch genommen werden.
Ab dem 1. Oktober darf der restliche Teil der verfügbaren Mittel entweder für interne Maßnahmen oder für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch genommen werden, damit ein bis zum Ende dieses Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann."(11) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
(c) einen Betrag in Höhe des Teils der jährlichen Mittelausstattung der Solidaritäts- und Soforthilfereserve, der nach Artikel 11 Absatz 2 im vorausgehenden Jahr verfallen ist."(12) Der Anhang enthält die Fassung des Anhangs dieses geänderten Vorschlags.
Europäische Kommission
Brüssel, den 28.5.2020 COM (2020) 443 final
- 1 Bezug einfügen.
- 2 SWD(2020) 98
- 3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Der EU-Haushalt als Triebfeder für den Europäischen Aufbauplan" COM (2020)442 vom 27. Mai 2020.
- 4 COM (2020)445 - Geänderter Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union.
- 5 COM (2020)441 - Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie.
- 6 Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027, COM (2018) 322 final/2, Verfahren 2018/0166(APP).
- 7 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Der EU-Haushalt als Triebfeder für den Europäischen Aufbauplan" COM (2020)442 vom 27. Mai 2020.
- 8 Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung, COM/2018/323 final vom 2. Mai 2018, Verfahren 2018/2070(ACI).
- 9 Verordnung (EU) Nr. 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur finanziellen Unterstützung von Mitgliedstaaten und von Ländern, die ihren Beitritt zur Union verhandeln und die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit schwer betroffen sind, ABl. L 99 vom 31.3.2020.
- 10 Geänderter Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung, COM (2020)444.
- 11 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, ABl. L 193 vom 30.7.2018.
- 13 ABl. L" S. .
- 14 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).
ANNEX
Anhang des geänderten Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
Anhang
Die Tabelle im Anhang zum Vorschlag der Kommission COM (2018)3221 erhält folgende Fassung:
Mehrjähriger Finanzrahmen (EU-27)
(in Mio. EUR - zu Preisen von 2018)
Mittel für Verpflichtungen | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Insgesamt 2021-2027 |
1. Binnenmarkt, Innovation und Digitales | 20 547 | 20 526 | 20 420 | 19 856 | 19 741 | 19 869 | 19 697 | 140 656 |
2. Zusammenhalt und Werte | 48 746 | 50 067 | 51 442 | 53 462 | 54 903 | 56 833 | 59 007 | 374 460 |
Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt | 44 430 | 44 961 | 45 491 | 46 119 | 46 751 | 47 384 | 48 045 | 323 181 |
Investitionen in Wettbewerbsfähigkeit, Menschen und Werte
| 4 316 | 5 106 | 5 951 | 7 343 | 8 152 | 9 449 | 10 962 | 51 279 |
3. Natürliche Ressourcen und Umwelt | 55 272 | 52 280 | 51 571 | 50 716 | 49 827 | 49 059 | 48 307 | 357 032 |
davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen | 38 571 | 38 026 | 37 528 | 36 919 | 36 319 | 35 730 | 35 154 | 258 247 |
4. Migration und Grenzmanagement | 3 097 | 3 751 | 4 381 | 4 543 | 5 112 | 5 090 | 5 148 | 31 122 |
5. Resilienz, Sicherheit und Verteidigung | 2 222 | 2 285 | 2 332 | 2 414 | 3 131 | 3 370 | 3 669 | 19 423 |
6. Nachbarschaft und die Welt | 15 245 | 15 051 | 14 857 | 14 665 | 14 471 | 14 280 | 14 136 | 102 705 |
7. Europäische öffentliche Verwaltung | 10 247 | 10 376 | 10 562 | 10 721 | 10 767 | 10 908 | 11 021 | 74 602 |
davon: Verwaltungsausgaben der Organe | 7 978 | 8 050 | 8 178 | 8 280 | 8 259 | 8 339 | 8 396 | 57 480 |
Mittel für Verpflichtungen Insgesamt | 155 376 | 154 336 | 155 565 | 156 377 | 157 952 | 159 409 | 160 985 | 1 100 000 |
Mittel für Zahlungen Insgesamt | 156 047 | 157 169 | 158 063 | 158 063 | 158 062 | 158 063 | 158 062 | 1 103.529 |
- 1 Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027, COM (2018) 322 fmal/2, Verfahren 2018/0166(APP)