-
Zielsetzung
-
Der Gesetzentwurf dient der Behebung von Rechtsfragen,
die bei der Anwendung des Signaturgesetzes aufgetreten
sind. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen
für eine zügige Beantragung und Ausgabe von
Signaturkarten mit qualifizierten elektronischen
Signaturen im elektronischen Verfahren geschaffen.
Damit können die im Wirtschaftsleben bereits seit
langem eingeführten und bewährten
Verfahrensprozesse z.B. bei der Registrierung und
Ausgabe von EC-, Bankkunden- oder Versichertenkarten
auch für die Ausgabe von Signaturkarten mit
qualifizierten elektronischen Zertifikaten mit den
entsprechenden Synergieeffekten
(Verwaltungsvereinfachung, Kostenreduzierung) genutzt
werden. Der Gesetzentwurf beschränkt sich auf
insoweit notwendige Klarstellungen und Ergänzungen
für den Gesetzesvollzug.
-
Lösung Das derzeit geltende Signaturgesetz ist in
einem Änderungsgesetz zur Umsetzung der genannten
Ziele entsprechend anzupassen.
-
Alternativen Keine
-
Kosten der öffentlichen Haushalte und sonstige
Kosten
Das Gesetz dient der Verwaltungsvereinfachung und
Kostenreduzierung. Nachteilige Auswirkungen auf die Kosten
der öffentlichen Haushalte und das
Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Signaturgesetzes (1. SigÄndG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. April 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn
Ministerpräsidenten Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung
beschlossenen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Signaturgesetzes (l. SigÄndG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit. Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines
Ersten Gesetzes zur Änderung des
Signaturgesetzes
(1. SigÄndG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über Rahmenbedingungen für
elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer
Vorschriften vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 876), wird wie folgt geändert:
l. § 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
"9. "Signaturschlüssel-Inhaber" natürliche
Personen, die Signaturschlüssel besitzen; bei
qualifizierten elektronischen Signaturen müssen
ihnen die zugehörigen
Signaturprüfschlüssel durch qualifizierte
Zertifikate zugeordnet sein,"
2. In § 3 wird die Angabe "der Behörde nach
§ 66 des Telekommunikationsgesetzes" durch die
Wörter "der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch
ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist".
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Eingang
des Antrages auf ein qualifiziertes Zertifikat
unverzüglich gegenüber dem Antragsteller zu
bestätigen."
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über Fernabsatzverträge bleiben
unberührt."
4. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
-
Die Wörter "schriftliche Belehrung
auszuhändigen" werden durch die Wörter
"Belehrung in Textform zu übermitteln" ersetzt.
-
Das Komma und die Wörter "deren Kenntnisnahme dieser
durch gesonderte Unterschrift zu bestätigen hat"
werden gestrichen.
5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz
eingefügt: "Weitere Sperrungsgründe können
vertraglich vereinbart werden."
6. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1) Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG (Nr. ) L
204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juli 1998 zur Einführung einer
gesetzgeberischen Transparenz für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABI. EG (Nr. ) L 217 S. 18 vom 5.
August 1998), sind beachtet worden.
"Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Daten
über die Identität eines
Signaturschlüssel-Inhabers auf Ersuchen
unentgeltlich an die zuständigen Stellen zu
übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des
Militärischen Abschirmdienstes oder der
Finanzbehörden erforderlich ist oder soweit Gerichte
dies im Rahmen anhängiger Verfahren nach
Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen
anordnen."
b) In Satz 3 werden die Wörter "Aufdeckung des
Pseudonyms" durch die Wörter "Übermittlung der
Daten" ersetzt.
-
In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Vergabe"
die Wörter "und Sperrung" eingefügt.
-
Dem § 17 Abs. 4 werden folgende Sätze
angefügt:
"Der Hersteller hat spätestens zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens des Produkts eine Ausfertigung seiner
Erklärung in schriftlicher Form bei der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post zu hinterlegen. Herstellererklärungen, die den
Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsverordnung nach
§ 24 entsprechen, werden im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post veröffentlicht."
Artikel 2
Änderung der Signaturverordnung
In § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur elektronischen
Signatur vom 6. November 2001 (BGBl. 2001, S. 3074) werden
die Wörter "schriftlich oder mittels einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz" gestrichen.
Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 2 beruhende Teil der Signaturverordnung
kann auf Grund der Ermächtigung des Signaturgesetzes
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil 1. Ausgangslage
Sicherheit und Vertrauen sind von zentraler Bedeutung im
elektronischen Geschäftsverkehr und in der
elektronischen Verwaltung. Kernstück zur
Förderung dieses Vertrauens ist die qualifizierte
elektronische Signatur nach dem Gesetz über
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), mit dem das
Signaturgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870,1872)
abgelöst wurde.
Im Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des
Privatrechts und anderer Rechtsvorschriften an den modernen
Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S.
1542), das am 1. August 2001 in Kraft getreten ist,
wurde für den zivilrechtlichen Bereich die Anwendung
der qualifizierten elektronischen Signatur mit
entsprechender Rechtswirkung eingeführt. Für den
öffentlichrechtlichen Bereich wurde mit dem Dritten
Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher
Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) die
elektronische Form eingeführt. Damit sind die
wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für die
Anwendung von qualifizierten elektronischen Signaturen im
Rechts- und Geschäftsverkehr geschaffen.
Es geht nun darum, die für die Herstellung des
sicheren elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehrs
erforderliche Zahl an Anwendungen und Nutzern zu schaffen.
Dem soll auch dadurch Rechnung getragen werden, dass im
Gesetzesvollzug aufgetretene Rechtsfragen, die Planungs- und
Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit einer
breiten Einführung der qualifizierten elektronischen
Signatur behindern, im Wege einer "kleinen" Novelle des
Signaturgesetzes ausgeräumt werden. Dies ist
insbesondere im Hinblick auf die von der Bundesregierung
angestrebte Anwendung von sicheren elektronischen
Signaturen im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich
sowie in der Steuer- und Arbeitsverwaltung mit damit
verbundenen erheblichen Kosteneinsparungen für die
öffentliche Hand erforderlich.
Demgegenüber ist nicht beabsichtigt, systematische
Änderungen des Signaturgesetzes vorzunehmen.
Entsprechende Überlegungen sind erst dann sinnvoll,
wenn sie durch eine überarbeitung der Richtlinie
1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl.
EG 2000 Ni. L 13, S. 12) - EGSRL - oder durch die von der
Bundesregierung vorgesehene Einführung von
elektronischen Pass- und Ausweisverfahren notwendig
würden.
II. Zielsetzung und Gegenstand des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf dient der Behebung von Rechtsfragen, die
bei der Anwendung des Signaturgesetzes aufgetreten sind.
Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für
eine zügige Beantragung und Ausgabe von Signaturkarten
mit qualifizierten elektronischen Signaturen im
elektronischen Verfahren geschaffen. Damit können die
im Wirtschaftsleben bereits seit langem eingeführten
und bewährten Verfahrensprozesse z.B. bei der
Registrierung und Ausgabe von EC-, Bankkunden- oder
Versichertenkarten auch für die Ausgabe von
Signaturkarten mit qualifizierten elektronischen
Zertifikaten mit den entsprechenden Synergieeffekten
(Verwaltungsvereinfachung, Kostenreduzierung) genutzt
werden. Der Gesetzentwurf beschränkt sich auf insoweit
notwendige Klarstellungen und Ergänzungen für den
Gesetzesvollzug.
III. Die wesentlichen Änderungen im Überblick
Bei den Änderungen geht es um die folgenden
Maßnahmen:
1. Änderungen des Signaturgesetzes:
-
Anpassung der Definition der "fortgeschrittenen Signatur"
an den EG-Richtlinientext,
-
Klarstellung, dass die Verpflichtung zur Erteilung eines
Pseudonyms vertraglich ausgeschlossen werden kann,
-
Klarstellung, dass für die Unterrichtung nach
§ 6 SigG die Textform ausreicht,
-
Klarstellung, dass der Katalog der im Gesetz geregelten
Sperrgründe vertraglich erweitert werden kann,
-
Wegfall der handschriftlichen Bestätigung der
Kenntnisnahme von der Belehrung nach § 6 Abs. 3
SigG,
-
Anpassung der Regelung zur Aufdeckung von Pseudonymen an
die Erfahrungen im Gesetzesvollzug,
-
Einführung einer Verpflichtung der Hersteller von
Produkten für qualifizierte elektronische
Signaturen, die Herstellererklärung nach § 17
Abs. 4 SigG bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen.
2. Änderung der Signaturverordnung:
Die Formvorgaben für eine abweichende Vereinbarung der
Übergabemodalitäten für die sichere
Signaturerstellungseinheit in § 5 Abs. 2 Satz 1
Signaturverordnung (SigV) werden aufgehoben.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Abs.
1 Nr. 11 Grundgesetz. Die besondere Bedeutung der
elektronischen Signaturen für den Wirtschaftsstandort
Deutschland, ihre grenzüberschreitenden Wirkungen und
insbesondere die Tatsache, dass qualifizierte elektronische
Signaturen ein Substitut zur handschriftlichen Unterschrift
darstellen können und hierfür eine entsprechende
Sicherheitsinfrastruktur benötigen, machen
einheitliche Rahmenbedingungen unabdingbar erforderlich.
Die Regelung durch Bundesgesetz ist deshalb zur. Wahrung
der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG).
V. Finanzielle Auswirkungen
Kosten sind nicht zu erwarten.
Die Länder und Gemeinden werden nicht mit
zusätzlichen Verwaltungskosten belastet. Das
Verwaltungskostengesetz bleibt unberührt.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 2 Nr. 9 SigG)
Der bisherige Gesetzestext definiert den Begriff
"Signaturschlüssel-Inhaber" in § 2 Nr. 9 SigG als
natürliche Personen, die Signaturschlüssel
besitzen und denen die zugehörigen
Signaturprüfschlüssel durch qualifizierte
Zertifikate zugeordnet sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes
gilt diese Definition nicht nur für qualifizierte
elektronische Signaturen, sondern auch für
fortgeschrittene elektronische Signaturen. Danach ist auch
für die fortgeschrittene elektronische Signatur ein
vorher aus gestelltes qualifiziertes Zertifikat notwendig.
Dies stimmt nicht mit dem Wortlaut und der Zielrichtung
der EGSRL überein.
Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung der EGSRL im Jahre
2001 zwar an den Begriffen
"Signaturschlüssel-Inhaber" und
"Signaturschlüssel" aus dem Signaturgesetz von 1997
sowohl für fortgeschrittene elektronische Signaturen
nach § 2 Nr. 2 SigG als auch für qualifizierte
elektronische Signaturen nach § 2 Nr. 3 SigG
festgehalten und nicht die Begriffe "Unterzeichner" und
"Signaturerstellungsdaten" aus der EGSRL übernommen.
Ausschlaggebend dafür war einmal, dass sich die
Vorschriften des SigG im wesentlichen an den Adressaten in
der Funktion des Signaturschlüssel-Inhabers richten
und nicht in der Funktion des Unterzeichners. Zum anderen
wurde bei der Begriffsbeschreibung der Definition"
Signaturschlüssel" in § 2 Nr. 4 SigG der
Wortlaut von Artikel 2 Nr. 4 EGSRL im wesentlichen
wörtlich übernommen. Mit der Formulierung
"einmalige elektronische Daten" und der beispielhaften
Aufzählung ("...wie private kryptographische
Schlüssel...") ist die Vorschrift nach dem geltenden
Recht sowohl für fortgeschrittene elektronische
Signaturen als auch für qualifizierte
elektronische. Signaturen nicht auf die
Anwendung von kryptographischen Schlüsseln begrenzt,
sondern lässt auch andere vergleichbare technische
Lösungen zu (Begründung zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung zu § 2 Nm. 4 und 5 SigG - BT-Drs.
014/4662 Seitel8). Dies entspricht den rechtlichen Vorgaben
und der Zielsetzung der EGSRL.
Dagegen war nicht beabsichtigt, die Anwendung von
fortgeschrittenen elektronischen Signaturen von der
vorherigen Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats
abhängig zu machen und damit den gleichen
Anforderungen wie für qualifizierte elektronische
Signaturen zu unterwerfen. Dies zeigt auch der
systematische Zusammenhang der Vorschrift. Die Definitionen
in § 2 Nr. 7 bis Nr. 15 SigG beziehen sich auf
qualifizierte elektronische Signaturen. Die Definition in
§ 2 Nr. 9 SigG zielt entsprechend auf eine
Beschreibung des Signaturschlüssel-Inhabers einer
qualifizierten Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG. Daher ist
bereits bei teleologischer Auslegung der bisher geltenden
Rechtslage § 2 Nr. 9 SigG insoweit nicht auf
fortgeschrittene elektronische Signaturen anwendbar. Zur
Vermeidung von Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung
dieser Vorschrift ist deshalb eine Klarstellung
erforderlich und der Wortlaut entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 2 ( § 3 SigG)
Der Gesetzestext verweist bisher auf die zuständige
Behörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes
(TKG). Dieser Verweis ist mit der anstehenden Neufassung
des TKG anzupassen. Durch die Änderung ist die
Regelung aus dem Signaturgesetz selber heraus
verständlich und von zukünftigen Änderungen
des TKG unabhängig.
Zu Nummer 3 ( § 5 SigG) -
-
Durch entsprechende Ergänzung des § 5 Abs. 3
Satz 1 SigG wird nunmehr ausdrücklich klargestellt,
dass es sich bei der Verpflichtung zur Erteilung eines
Pseudonyms nicht um eine Pflichtdienstleistung, sondern -
wie bei der Aufnahme von Attributen nach § 5 Abs. 2
SigG - um eine Wahldienstleistung des
Zertifizierungsdiensteanbieters handelt. Damit soll einer
unterschiedlichen Auslegung der Vorschrift im
Gesetzesvollzug begegnet werden.
-
§ 5 Abs. 3 SigG enthält eine besondere
Regelung, durch die dem Antragsteller die gesetzliche
Möglichkeit eingeräumt wird, sich durch die
Verwendung eines Pseudonyms gegen das Erstellen von
Persönlichkeitsprofilen zu schützen
("Selbst-Datenschutz"). § 5 Abs. 3 SigG steht
damit im individuell wahrzunehmenden Interesse des
Antragstellers. Schon nach geltender Rechtslage kann
die Erteilung eines Pseudonyms durch vertragliche
Vereinbarung mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter
ausgeschlossen werden.
Dies ergibt auch der Blick auf die Vorgaben der EGSRL.
Danach gehört die Möglichkeit der Aufnahme
eines Pseudonyms nicht zu den zwingenden Anforderungen
an qualifizierte Zertifikate. Der Gesetzgeber hat
§ 5 Abs. 3 SigG dementsprechend weder
bußgeldbewehrt noch mit einer besonderen
Ausführungsbestimmung in der Signaturverordnung
versehen.
-
Die im neu eingefügten Absatz 7 enthaltene
Bestätigung des Eingangs des Antrages auf ein
qualifiziertes Zertifikat leitet das Verfahren der
Erteilung der Signatur ein. Sie führt dem
Verbraucher vor Augen, dass ein wichtiger Vorgang
initialisiert wurde. Hierdurch werden
verbraucherschützende Elemente neu in das
Signaturgesetz eingeführt. Sie schaffen einen
Ersatz für den Wegfall des bisherigen
handschriftlichen Bestätigungserfordernisses.
Für den Antragsteller führt der Wegfall des
bisherigen handschriftlichen
Bestätigungserfordernisses dazu, dass er die
Zertifizierungsdienstleistung in einem einheitlichen
Verfahren auf elektronischem Weg beantragen und erhalten
kann.
-
Der neue Absatz 8 stellt klar, dass die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über
Fernabsatzverträge (§§ 312b ff. BGB)
unberührt bleiben. Wenn ein Fernabsatzvertrag
(§ 312b Abs. 1 BGB) vorliegt - und das ist bei
online abgewickelten Bestellungen von Signaturen in der
Regel der Fall - und die Anwendung der Vorschriften
über Fernabsatzverträge nicht ausgeschlossen
ist ( § 312b Abs. 3 BGB), folgen daraus
Unterrichtungspflichten nach Maßgabe von §
312c BGB i. V. m. § 1
BGB-Informationspflichten-Verordnung und insbesondere ein
Widerrufsrecht nach Maßgabe von § 312d BGB.
Auf das besonders wichtige Widerrufsrecht ist schon nach
den allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts hinzuweisen,
die Verpflichtung hierzu bedarf keiner nochmaligen
Regelung.
Der Hinweis in Absatz 8 stellt aber deklaratorisch klar,
dass diese wichtigen verbraucherschützenden
Vorschriften, die auch ein Widerrufsrecht für den
Antragsteller vorsehen, auch im Signaturrecht zu beachten
sind.
Zu Nummer 4 ( § 6 Abs. 3 SigG)
a) Nach Anhang II Buchstabe k) EGSRL ist der
Zertifizierungsdiensteanbieter verpflichtet, den
Antragsteller über die genauen Bedingungen für
die Verwendung des Zertifikats zu unterrichten. Dazu
gehören Hinweise über
Nutzungsbeschränkungen für das Zertifikat,
über die Existenz eines freiwilligen
Akkreditierungssystems und über das Vorgehen in
Beschwerde- und
Schlichtungsverfahren. Die im geltenden Recht vorgesehene
Schriftform der Belehrung wurde dabei nicht als hand
schriftliches Unterschriftserfordernis verstanden. Die
mittlerweile in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführte Textform nach § 126b BGB stellt die
geeignete Formenkategorie für die Unterrichtung zur
Verfügung. Um Auslegungsfragen und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu begegnen, wird dies
nunmehr im Gesetzestext ausdrücklich klargestellt.
-
Das bisherige Erfordernis der handschriftlichen
Bestätigung der Kenntnisnahme von der Belehrung
durch den Antragsteller wird gestrichen. Es ist weder von
der EG-Signaturrichtlinie vorgegeben noch fmdet es sich
in den Signaturgesetzen der anderen Mitgliedstaaten.
Durch die Streichung ändert sich nichts daran, dass
der Zertifizierungsdiensteanbieter die Pflicht hat, den
Antragsteller nach § 6 Abs. 1 und 2 SigG über
die Sicherheitsvorkehrungen und die Rechtsfolgen der
Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur zu
unterrichten. Ihm steht es frei, im Wege der
Vertragsausgestaltung mit den Antragstellern zu
vereinbaren, dass dieser die Durchführung der
Unterrichtung, auch in einer bestimmten Form, zu
bestätigen hat.
-
Satz 3 wurde unverändert aus dem geltenden Recht
übernommen. Danach ist bei einer erneuten
Ausstellung des qualifizierten Zertifikats (bei demselben
oder einem anderen Zertifizierungsdienst) eine erneute
Unterrichtung entbehrlich (BT-Drs. 014/4662 vom 16. 11.
2000).
Zu Nummer 5 ( § 8 Abs. 1 SigG)
Durch die Änderung wird klargestellt, dass der Katalog
der Sperrgründe im § 8 Abs. 1 SigG nicht
abschließend ist. Die Sperrgründe können
vertraglich erweitert werden. Damit wird dem Grundsatz der
Technikneutralität des SigG Rechnung getragen. Damit
wird gleichzeitig auch klargestellt, dass das SigG nicht
ein bestimmtes Gültigkeitsmodell zu Grunde legt;
vielmehr muss der Zertifizierungsdienstanbieter nach §
4 SigG darlegen, dass mit dem vom ihm gewähltem
Gültigkeitsmodell die Vorgaben des SigG erfüllt
werden. Insbesondere muss nach den gesetzlichen
Vorgaben eine Prüfung der Gültigkeit eines
verwendeten Zertifikates zu einem in der Vergangenheit
liegenden Zeitpunkt möglich sein.
Zu Nummer 6 ( § 14 Abs. 2 SigG)
Aufgrund der engen Zweckbindung der personenbezogenen Daten
nach § 14 Abs. 1 SigG ist eine Regelung für den
Fall erforderlich, dass die genannten Stellen die Daten zur
Identität von Signaturschlüssel-Inhabern
benötigen. Erste Erfahrungen in der Praxis haben
gezeigt, dass sich entgegen ursprünglicher Annahmen
die Identität des Signaturschlüssel-Inhabers auch
bei Namensgleichheit nicht eindeutig aus dem
Signaturschlüssel-Zertifikat feststellen lässt.
Zu Nummer 7 ( § 16 Abs. 1 SigG)
Die Änderung stellt klar, dass die Verpflichtung zur
Sperrung von qualifizierten Zertifikaten nach § 8 SigG
auf die Regulierungsbehörde in ihrer Eigenschaft als
Wurzelinstanz im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung
entsprechend Anwendung findet.
Zu Nummer 8 ( § 17 Abs. 4 SigG)
Nach § 17 Abs. 4 Satz 2 SigG genügt für den
Nachweis der Gesetzeskonformität bei bestimmten
Signaturanwendungskomponenten eine entsprechende
Erklärung durch den Hersteller des Produkts. Um in
diesen Fällen die Aufsicht durch die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post sicherstellen zu können, wird eine
ausdrückliche Hinterlegungspflicht einer Ausfertigung
der Erklärung durch den Hersteller bei der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post eingeführt. Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post erhält deshalb
zusätzlich die Möglichkeit,
Herstellererklärungen, die den Anforderungen von SigG
und SigV entsprechen, in ihrem Amtsblatt zu
veröffentlichen. Dies dient dem Schutz der Nutzer vor
Täuschungen und dem Schutz der Hersteller, die mit der
Herstellererklärung eine Haftung eingehen.
Artikel 2
Ziel der Gesetzesänderung ist es, Antrag und Ausgabe
von Signaturkarten mit qualifizierten elektronischen
Signaturen in einem einheitlichen Verfahrensprozess
vollständig auf elektronischem Weg zu
ermöglichen. Neben dem Wegfall der handschriftlichen
Bestätigung der Kenntnisnahme von der Unterrichtung
(s.o. Nummer 4, Buchstabe b)) ist dazu notwendig, die
gesetzlichen Anforderungen an eine Vereinbarung über
eine andere Art der Übergabe der sicheren
Signaturerstellungseinheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SigV
entsprechend anzupassen. Bisher musste diese Vereinbarung
schriftlich oder mittels einer qualifizierten
elektronischen Signatur erfolgen. Mit der Änderung
entfällt diese Voraussetzung; sie ist weder von der
EG-Signaturrichtlinie vorgegeben, noch findet sie sich in
den Signaturgesetzen der anderen Mitgliedstaaten. Damit
steht es dem Zertifizierungsdiensteanbieter und
Antragsteller frei, auf welche Art und Weise sie eine
andere Übergabe der Signaturerstellungseinheit
vereinbaren.
Artikel 3
Mit der Bestimmung wird sichergestellt, dass die im Rahmen
dieses Gesetzes vorgenommenen Änderungen in der
Signaturverordnung bei künftigen
Änderungserfordernissen vom Verordnungsgeber angepasst
werden können.
Artikel 4
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.