A. Problem und Ziel
- 1. Bestimmung des ab dem 1. Juli 2009 maßgebenden aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
- 2. Bestimmung des ab dem 1. Juli 2009 maßgebenden allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
- 3. Ausweisung des Ausgleichsbedarfs und des Ausgleichsbedarfs (Ost) zum 30. Juni 2010.
4. Bestimmung des Anpassungsfaktors und der Mindest- und Höchstbeträge des
- Pflegegeldes in der gesetzlichen Unfallversicherung.
B. Lösung
1. Rentenversicherung
- - Festsetzung des aktuellen Rentenwerts ab 1. Juli 2009 auf 27,20 Euro.
- - Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (Ost) ab 1. Juli 2009 auf 24,13 Euro.
2. Landwirtschaftliche Alterssicherung
- - Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts ab 1. Juli 2009 auf 12,56 Euro.
- - Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ab 1. Juli 2009 auf 11,14 Euro.
3. Ausgleichsbedarf
- - Der Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2010 beträgt 0,9825.
- - Der Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2010 beträgt 0,9870.
4. Unfallversicherung
- - Der Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung für die alten Länder beträgt vom 1. Juli 2009 an 1,0241.
- - Der Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung für die neuen Länder beträgt vom 1. Juli 2009 an 1,0338.
- - Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2009 in den alten Ländern zwischen 307 Euro und 1 228 Euro monatlich.
- - Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2009 in den neuen Ländern zwischen 269 Euro und 1 075 Euro monatlich.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Aufgrund der Rentenanpassung zum 1. Juli 2009 ergeben sich im Jahr 2009 in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und der Unfallversicherung Mehraufwendungen von insgesamt rund 3 235 Millionen Euro.
- Davon entfallen rund 3 061 Millionen Euro auf die gesetzliche Rentenversicherung, rd. 34 Millionen Euro auf die Alterssicherung der Landwirte, rund 76 Millionen Euro auf die gesetzliche Unfallversicherung und rund 64 Millionen Euro auf steuerfinanzierte Erstattungen für überführte Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR.
- Ab dem Jahr 2010 ergeben sich ausschließlich aus der Rentenanpassung zum 1. Juli 2009 pro Jahr Mehraufwendungen von insgesamt rund 6 471 Millionen Euro.
- Davon entfallen rund 6 123 Millionen Euro auf die gesetzliche Rentenversicherung, rund 68 Millionen Euro auf die Alterssicherung der Landwirte, rund 152 Millionen Euro auf die gesetzliche Unfallversicherung und rund 127 Millionen Euro auf steuerfinanzierte Erstattungen für überführte Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR.
- Von den genannten Mehraufwendungen werden im Jahr 2009 rund 179 Millionen Euro und ab dem Jahr 2010 jährlich rund 358 Millionen Euro vom Bund getragen.
- Von den neuen Ländern werden dem Bund für die Mehraufwendungen der überführten Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Jahr 2009 rund 36 Millionen Euro und ab dem Jahr 2010 jährlich rund 71 Millionen Euro erstattet.
2. Vollzugsaufwand
- Durch diese Verordnung entstehen geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft wird durch die Regelungen nicht berührt. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Rentnerhaushalte erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2009 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 - RWBestV 2009)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. April 2009
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2009 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 - RWBestV 2009)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2009 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 - RWBestV 2009)
Vom ...
Auf Grund
- - des § 69 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 68 und 68a sowie den §§ 228b, 255e und 255g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), von denen § 68a durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) eingefügt worden ist, § 228b durch Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) und die §§ 68 und 255e zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1076) geändert worden sind, und § 255g Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 70 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) eingefügt sowie § 69 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 6 sowie mit § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), § 44 Absatz 6 eingefügt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) und § 95 Absatz 1 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791),
- - des § 255b Absatz 1 in Verbindung mit § 255a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), von denen § 255a zuletzt und § 255b Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 66 und 67 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, auch in Verbindung mit § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der vorstehend genannten Fassung sowie mit § 1153 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der durch § 215 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Fassung, diese jeweils in Verbindung mit § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, sowie
- - des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des § 105 in Verbindung mit § 102 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)
verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
- (1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2009 27,20 Euro.
- (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2009 24,13 Euro.
§ 2 Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
- (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2009 12,56 Euro.
- (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2009 11,14 Euro.
§ 3 Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2010
- (1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2010 0,9825.
- (2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2010 0,9870.
§ 4 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
- (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2009 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0241.
- (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2009 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0338.
§ 5 Pflegegeld in der Unfallversicherung
- Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2009 an
- 1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 307 Euro und 1 228 Euro monatlich,
- 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 269 Euro und 1 075 Euro.
§ 6 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Festsetzung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung
Mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 werden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) für den Zeitraum ab 1. Juli 2009 neu bestimmt. Durch Multiplikation des aktuellen Rentenwerts bzw. des aktuellen Rentenwerts (Ost) mit den persönlichen Entgeltpunkten und dem Rentenartfaktor ergibt sich der individuelle Monatsbetrag der Rente.
Der aktuelle Rentenwert entspricht dem Monatsbetrag einer Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung für ein Jahr mit Durchschnittsverdienst bei einem Zugangsfaktor von 1,0. Seine Festsetzung richtet sich nicht allein nach der Lohn- und Gehaltsentwicklung bei den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen; vielmehr werden auch die Veränderungen bei den Aufwendungen für die Altersvorsorge sowie beim Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern berücksichtigt. Auf die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) für den Zeitraum ab 1. Juli 2009 haben sich Veränderungen bei den Aufwendungen für die Altersvorsorge nicht ausgewirkt. Denn in dem für die Ermittlung dieser Veränderung maßgebenden Zeitabschnitt hat sich der durchschnittliche Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung nicht geändert und durch die mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vorgenommene Änderung des § 255e Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist die Berücksichtigung der Veränderung des Altersvorsorgeanteils auch bei der Rentenanpassung 2009 ausgesetzt worden. Für die neuen Länder sind für die Lohn- und Gehaltsentwicklung die jeweiligen für dieses Gebiet ermittelten Werte maßgebend. Der Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt die Veränderung beim Verhältnis von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern und ist ein bundeseinheitlicher Wert. Bei seiner Bestimmung werden jedoch auch die aufgrund der noch unterschiedlichen Einkommensverhältnisse bestehenden Besonderheiten im Beitrittsgebiet berücksichtigt.
Die Wirkung des Faktors für die Belastungsveränderungen bei den Altersvorsorgeaufwendungen und die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors ist dadurch begrenzt, dass diese Faktoren nicht zu einer Minderung der aktuellen Rentenwerte führen dürfen (Schutzklausel).
1. Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt:
- - die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 um 2,08 Prozent, wobei die Bruttolöhne- und gehälter je Arbeitnehmer des Jahres 2007 an die Veränderung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2006 zum Jahr 2007) angepasst werden,
- - den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0031.
Nach § 255e Absatz 3 SGB VI beträgt der Altersvorsorgeanteil in den Jahren 2007 und 2008 einheitlich 2,0 Prozent. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2008 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2007 von ebenfalls 19,9 Prozent nicht verändert.
Daher wirken sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung und der Altersvorsorgeanteil nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2009 aus.
Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2009 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2009 von 26,56 Euro auf 27,20 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 2,41 Prozent.
2. Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost)
Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 1. Juli eines Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Maßgebend ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen) in den neuen Ländern. Dabei wird die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung in den neuen Ländern berücksichtigt. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 um 3,05 Prozent.
Die durchschnittlichen Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung in den Jahren 2007 und 2008, die Höhe des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts.
Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2009 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 23,34 Euro auf 24,13 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 3,38 Prozent. Die Regelung, nach der der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens um den Prozentsatz anzupassen ist, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird, ist nicht anzuwenden, da der Prozentsatz um den der aktuelle Rentenwert (Ost) anzupassen ist, den Prozentsatz übersteigt, um den der aktuelle Rentenwert anzupassen ist.
3. Veränderung des Zahlbetrags
Durch die Absenkung des (bundesweit einheitlichen) paritätisch finanzierten Beitragssatzes zur Krankenversicherung von 14,6 Prozent auf 14,0 Prozent zum 1. Juli 2009 steigen die verfügbaren Renten stärker als der aktuelle Rentenwert bzw. der aktuelle Rentenwert (Ost). In den alten Ländern beträgt die Erhöhung der verfügbaren Rente 2,75 Prozent, in den neuen Ländern 3,73 Prozent, sofern keine Abschmelzung von einigungsbedingten Besitz- oder Vertrauensschutzleistungen erfolgt.
II. Festsetzung der allgemeinen Rentenwerte der Alterssicherung der Landwirte
1. Bestimmung des allgemeinen Rentenwerts
Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte verändert sich zum 1. Juli 2009 in dem Maße, in dem sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Da sich der neue aktuelle Rentenwert gegenüber dem bisherigen aktuellen Rentenwert um 2,41 Prozent erhöht, erhöht sich auch der neue allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte gegenüber dem bisherigen allgemeinen Rentenwert um 2,41 Prozent. Der neue allgemeine Rentenwert ab dem 1. Juli 2009 beträgt daher 12,56 Euro.
2. Bestimmung des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte verändert sich zum 1. Juli 2009 in dem Maße, in dem sich der aktuelle Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Da sich der neue aktuelle Rentenwert (Ost) gegenüber dem bisherigen aktuellen Rentenwert (Ost) um 3,38 Prozent erhöht, erhöht sich auch der neue allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte gegenüber dem bisherigen allgemeinen Rentenwert (Ost) um 3,38 Prozent. Der neue allgemeine Rentenwert (Ost) ab dem 1. Juli 2009 beträgt daher 11,14 Euro.
III. Bestimmung des Ausgleichsbedarfs
Bei der Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ab dem Jahr 2011 sind aufgrund der Schutzklausel seit 2005 nicht realisierte Anpassungsdämpfungen bei der Rentenanpassung mit Rentenerhöhungen zu verrechnen. Der nach einer Rentenanpassung jeweils aktuell bestehende Umfang des Ausgleichsbedarfs und des Ausgleichsbedarfs (Ost) ist jedes Jahr im Rahmen der Rentenanpassung neu auszuweisen. Er erhöht sich, wenn es im Rahmen der Rentenanpassung erneut zur Anwendung der Schutzklausel kommt. Im Fall positiver Rentenanpassung verringert er sich ab dem Jahr 2011. Da bei der Bestimmung der aktuellen Rentenwerte zum 1. Juli 2009 die Schutzklausel nicht anzuwenden ist, bleiben der Ausgleichsbedarf und der Ausgleichsbedarf (Ost) gegenüber den Werten unverändert, die durch das Rentenwertbestimmungsgesetz 2008 bis zum 30. Juni 2009 bestimmt wurden.
IV. Anpassung der Renten und sonstigen Geldleistungen der Unfallversicherung
1. Anpassung in den alten Ländern
Der Anpassungsfaktor für die Geldleistungen der Unfallversicherung in den alten Ländern ergibt sich aus dem Anpassungssatz für den aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er beträgt damit 1,0241. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli 2009.
2. Anpassung in den neuen Ländern
Der Anpassungsfaktor für die Geldleistungen der Unfallversicherung in den neuen Ländern ergibt sich aus dem Anpassungssatz für den aktuellen Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er beträgt damit 1,0338. Die Anpassung erfolgt ebenfalls zum 1. Juli 2009.
V. Relevanzprüfung
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 - Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
Nach § 68 Absatz 7 SGB VI sind für die Berechnung des vom 1. Juli 2009 an geltenden aktuellen Rentenwerts und aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Werte des Jahres 2007 und 2006 die bei der Rentenanpassung 2008 verwendeten Daten zugrunde zu legen.
Dementsprechend sind die Werte für diese Jahre dem Rentenwertbestimmungsgesetz 2008 entnommen.
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts:
Absatz 1 bestimmt die Höhe des vom 1. Juli 2009 an geltenden aktuellen Rentenwerts. Dieser Wert wird entsprechend § 68 in Verbindung mit § 255e SGB VI nach folgender Formel ermittelt:
Dabei sind:
- ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
- ARt-1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
- BEt-1 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
- BEt-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
- AVAt-1 = Altersvorsorgeanteil im vergangenen Kalenderjahr,
- AVAt-2 = Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen Kalenderjahr,
- RVBt-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
- RVBt-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
- RQt-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
- RQt-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr,
- a = 0,25.
Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors
Nach § 68 Absatz 4 SGB VI wird der Nachhaltigkeitsfaktor ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter a vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird.
Ermittlung des Rentnerquotienten:
Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Nach § 255a Absatz 3 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anzahl der Äquivalenzrentner und die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 SGB VI werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert.
Berechnung der Anzahl der Äquivalenzrentner:
Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Für die Berechnung sind die Werte für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und anschließend zu addieren. Im Beitrittsgebiet ist dabei bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen.
Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile:
2007
alte Länder: 158.348.856 Tsd. Euro
neue Länder: 42.277.356 Tsd. Euro
2008
alte Länder: 160.534.927 Tsd. Euro
neue Länder: 42.588.755 Tsd. Euro.
Regelaltersrenten auf der Grundlage von 45 Entgeltpunkten:
2007
alte Länder: 14.148,00 Euro
neue Länder: 12.436,20 Euro
2008
alte Länder: 14.264,10 Euro
neue Länder: 12.536,10 Euro.
Daraus ergeben sich folgende Anzahlen an Äquivalenzrentnern:
2007
alte Länder: 11.192 Tsd.
neue Länder: 3.400 Tsd.
2008
alte Länder: 11.254 Tsd.
neue Länder: 3.397 Tsd.
Der Berechung des Rentnerquotienten sind dementsprechend folgende Anzahlen an Äquivalenzrentnern zugrunde zu legen:
2007 14.592 Tsd.
2008 14.651 Tsd.
Berechnung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler:
Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler ergibt sich, indem das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Beitrag dividiert wird, der auf das Durchschnittsentgelt desselben Kalenderjahres entfällt. Für die Berechnung sind die Werte für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und anschließend zu addieren. Im Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 des SGB VI dividiert durch den Wert der Anlage 10 des SGB VI zu berücksichtigen.
Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld:
2007
alte Länder: 135.083.106 Tsd. Euro
neue Länder: 20.283.185 Tsd. Euro
2008
alte Länder: 139.500.398 Tsd. Euro
neue Länder: 21.222.646 Tsd. Euro.
Beiträge auf Durchschnittsentgelte:
2007
alte Länder: 5.868,11 Euro
neue Länder: 5.049,23 Euro
2008
alte Länder: 5.986,72 Euro
neue Länder: 5.061,96 Euro.
Daraus ergeben sich folgende Anzahlen an Äquivalenzbeitragszahlern:
2007
alte Länder: 23.020 Tsd.
neue Länder: 4.017 Tsd.
2008
alte Länder: 23.302 Tsd.
neue Länder: 4.193 Tsd.
Für die Berechung des Rentnerquotienten sind dementsprechend folgende Anzahlen an Äquivalenzbeitragszahlern zugrunde zu legen: 2007 27.037 Tsd. 2008 27.495 Tsd.
Rentnerquotient 2007 (RQ t-2):
Rentnerquotient 2008 (RQ t-1):
Wert des Nachhaltigkeitsfaktors (NF) für die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte zum 1. Juli 2009:
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2007 unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter
- BEt-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
- BE*t-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr,
- BE*t-3 = Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer im dritten zurückliegenden Kalenderjahr,
- bBEt-2 = beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr,
- bBEt-3 = beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im dritten zurückliegenden Kalenderjahr.
Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen in den alten Ländern im Jahr 2007 (BE*t-2) 28.166 Euro und im Jahr 2006 (BE*t-3) 27.730 Euro. Die beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen in den alten Ländern im Jahr 2007 (bBEt-2) 26.414 Euro und im Jahr 2006 (bBEt-3) 26.068 Euro.
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2008
Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen in den alten Ländern im Jahr 2008 (BEt-1) 28.822 Euro.
Berechnung des neuen aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2009:
Zum 1. Juli 2009 beträgt der neue aktuelle Rentenwert 27,20 Euro.
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost):
Absatz 2 bestimmt die Höhe des vom 1. Juli 2009 an geltenden aktuellen Rentenwerts (Ost).
Nach § 255a SGB VI wird der aktuelle Rentenwert (Ost) nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren verändert, wobei für die Veränderung die für die neuen Länder ermittelten Werte maßgebend sind. Bei der Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors wurden die besonderen Gegebenheiten des Beitrittsgebiets berücksichtigt (vgl. die vorstehende Ausführungen). Danach errechnet sich mit der Formel, die für die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts in den alten Ländern maßgebenden ist, folgender aktueller Rentenwert (Ost) ab dem 1. Juli 2009:
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in den neuen Ländern im Jahr 2007 unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter
Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen in den neuen Ländern im Jahr 2007 (BE*t-2) 22.104 Euro und im Jahr 2006 (BE*t-3) 21.769 Euro. Die beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen in den neuen Ländern im Jahr 2007 (bBEt-2) 20.659 Euro und im Jahr 2006 (bBEt-3) 20.365 Euro.
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in den neuen Ländern im Jahr 2008
Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen in den neuen Ländern im Jahr 2008 (BEt-1) 22.799 Euro.
Berechnung des neuen aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1. Juli 2009:
Es ergibt sich somit ein neuer rechnerischer aktueller Rentenwert (Ost) in Höhe von 24,13 Euro.
Das entspricht einem Anpassungssatz von 3,38 Prozent. Da dieser Anpassungssatz höher ist als der Anpassungssatz für den aktuellen Rentenwert, findet die Regelung, nach der der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens um den Prozentsatz anzupassen ist, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird, keine Anwendung.
Zu § 2 - Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
Nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) verändert sich der allgemeine Rentenwert zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird. Bis Ende Juni 2009 beträgt der allgemeine Rentenwert 12,26 Euro. Der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht sich zum 1. Juli 2009 um 2,41 Prozent. Der allgemeine Rentenwert ab 1. Juli 2009 ist somit wie folgt zu ermitteln:
- 12,26 Euro * 1,0241 = 12,56 Euro .
Nach § 102 Absatz 4 ALG verändert sich der allgemeine Rentenwert (Ost) zu dem Zeitpunkt und um den Prozentsatz, zu dem bzw. um den der aktuelle Rentenwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird. Bis Ende Juni 2009 beträgt der allgemeine Rentenwert (Ost) 10,78 Euro. Der aktuelle Rentenwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht sich zum 1. Juli 2009 um 3,38 Prozent. Der allgemeine Rentenwert (Ost) ab 1. Juli 2009 ist somit wie folgt zu ermitteln:
- 10,78 Euro * 1,0338 = 11,14 Euro .
Zu § 3 - Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2010
Nach § 68a Absatz 4 und § 255a Absatz 4 SGB VI bleiben der Wert des Ausgleichsbedarfs und der Wert des Ausgleichsbedarfs (Ost) in den Jahren unverändert, in denen es weder die Schutzklausel angewendet (§§ 68a Absatz 1 Satz 1, 255e Absatz 5, 255a Absatz 1 SGB VI) noch der Ausgleichsbedarf abgebaut wird. Da die Schutzklausel bei der Bestimmung der vom 1. Juli 2009 an geltenden aktuellen Rentenwerte nicht anzuwenden ist und der Ausgleichsbedarfs nicht vor 2011 abgebaut wird, bleiben sowohl der am 30. Juni 2009 bestehende Ausgleichsbedarf als auch der am 30. Juni 2009 bestehende Ausgleichsbedarf (Ost) unverändert. Der Ausgleichsbedarf beträgt bis zum 30. Juni 2010 weiterhin 0,9825 und der Ausgleichsbedarf (Ost) 0,9870. Dies entspricht nicht realisierten Anpassungsdämpfungen in Höhe von -1,75 Prozent bei den Renten in den alten Ländern und -1,3 Prozent bei den Renten in den neuen Ländern.
Zu § 4 - Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
Nach § 95 Absatz 1 bzw. § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) werden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung um den Prozentsatz angepasst, um den die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Der Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt daher für die alten Länder ab dem 1. Juli 2009 1,0241, für die neuen Länder beträgt der Anpassungsfaktor ab dem 1. Juli 2009 1,0338.
Zu § 5 - Pflegegeld
Die Vorschrift regelt die Höhe der Pflegegelder (§ 44 Absatz 2 bzw. § 215 Absatz 5 SGB VII) ab dem 1. Juli 2009 nach den gleichen Grundsätzen, die für die Anpassung der laufenden Geldleistungen aus der Unfallversicherung gelten. Insoweit kann auf die Begründung zu § 4 verwiesen werden.
Zu § 6 - Inkrafttreten
§ 6 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
C. Finanzieller Teil
Aufgrund der Rentenanpassung zum 1. Juli 2009 um 2,41 Prozent in den alten und um 3,38 Prozent in den neuen Ländern ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und der Unfallversicherung Mehraufwendungen von insgesamt rund 3 235 Millionen Euro im Jahr 2009. Ab dem Jahr 2010 ergeben sich pro Jahr Mehraufwendungen von insgesamt rund 6 471 Millionen Euro.
Von diesen Mehraufwendungen werden im Jahr 2009 rund 179 Millionen Euro und ab dem Jahr 2010 jährlich rund 358 Millionen Euro vom Bund getragen. Von den neuen Ländern werden dem Bund für die Mehraufwendungen in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Jahr 2009 rund 36 Millionen Euro und ab dem Jahr 2010 jährlich rund 71 Millionen Euro erstattet.
Die Mehraufwendungen verteilen sich auf die einzelnen Bereiche wie folgt:
1. Gesetzliche Rentenversicherung
Die Renten werden zum 1. Juli 2009 in den alten Ländern um 2,41 Prozent und in den neuen Ländern um 3,38 Prozent angehoben. Damit sind die folgenden Mehraufwendungen (einschließlich der Mehraufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner) verbunden:
| 2009 ab | 2010 p.a. |
gesetzliche Rentenversicherung | 3.061 Mio. Euro | 6.123 Mio. Euro |
darunter |
allgemeine Rentenversicherung | 2.947 Mio. Euro | 5.895 Mio. Euro |
knappschaftliche Rentenversicherung | 114 Mio. Euro | 228 Mio. Euro. |
Die Mehraufwendungen für die knappschaftliche Rentenversicherung werden nach § 215 SGB VI vom Bund getragen. Entsprechend erhöht sich die Beteiligung des Bundes an der knappschaftlichen Rentenversicherung im Jahr 2009 um 114 Millionen Euro und ab dem Jahr 2010 um jährlich 228 Millionen Euro.
In der Folge der Rentenanpassung ergeben sich keine Auswirkungen auf die Entwicklung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung.
2. Alterssicherung der Landwirte
In der Alterssicherung der Landwirte belaufen sich die Mehraufwendungen im Jahr 2009 auf rund 34 Millionen Euro und ab dem Jahr 2010 auf jährlich rund 68 Millionen Euro. Die Mehraufwendungen für Renten und sonstige Leistungen aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung sind vom Bund zu tragen, da der Bund nach § 78 ALG die Defizitdeckung in der Alterssicherung der Landwirte übernommen hat und die anderen Leistungen (Landabgaberente, Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)) nach § 127 ALG und § 19 Absatz 1 FELEG in vollem Umfang vom Bund zu tragen sind. Die Mehraufwendungen des Bundes werden in den Ansätzen des Haushalts 2009 aufgefangen.
3. Gesetzliche Unfallversicherung
In der gesetzlichen Unfallversicherung betragen die Mehraufwendungen in Deutschland im Jahr 2009 rund 76 Millionen Euro und ab dem Jahr 2010 jährlich rund 152 Millionen Euro. Davon entfallen auf den Bund im Jahr 2008 rund 3 Millionen Euro und ab dem Jahr 2010 jährlich rund 5 Millionen Euro.
4. Erstattungen für Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen
Die Erstattungen des Bundes und der neuen Länder für die Aufwendungen aus der Überführung der Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen werden sich durch die Anpassung im Jahr 2009 insgesamt um rund 40 Millionen Euro (davon entfallen auf den Bund 16 Millionen Euro, auf die Länder 24 Millionen Euro) und ab dem Jahr 2010 insgesamt um jährlich rund 79 Millionen Euro (davon entfallen auf den Bund 32 Millionen Euro, auf die Länder 47 Millionen Euro) erhöhen.
5. Erstattungen für Ansprüche aus Sonderversorgungssystemen
Die Erstattungen des Bundes und der neuen Länder für die Aufwendungen der überführten und nicht überführten Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme der neuen Länder werden sich durch die Anpassung im Jahr 2009 insgesamt um rund 24 Millionen Euro (davon entfallen auf Bund und Länder jeweils 12 Millionen Euro) und ab dem Jahr 2010 insgesamt um jährlich rund 48 Millionen Euro (davon entfallen auf Bund und Länder jeweils 24 Millionen Euro) erhöhen.
D. Sonstige Kosten
Die Wirtschaft wird durch die Regelungen nicht berührt. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Rentnerhaushalte erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 920:
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2009 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2009
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. a. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |