Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 024/09 (PDF) = AE-Nr. 090012,
Drucksache 692/12 (PDF) = AE-Nr. 120881 und AE-Nr. . 032578, 052437, 061748, 090741, 110711
Brüssel, den 13.6.2013 COM (2013) 315 final 2013/0166 (COD)
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (Text von Bedeutung für den EWR)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gegenstand dieses Vorschlags ist der die Infrastruktur der Notrufabfragestellen betreffende Teil der eCall-Strategie der Kommission, die auf einem dreiteiligen Regulierungsansatz beruht (Vorschriften für das bordeigene System, die Telekommunikationsnetze und die Notrufabfragestellen).
1.1. Allgemeiner Kontext
Die Sicherheit im Straßenverkehr ist ein wesentlicher Bestandteil der EU-Verkehrspolitik. Im Jahr 2011 wurden bei ca. 1,1 Millionen Verkehrsunfällen auf den Straßen in der EU etwa 30 000 Menschen getötet und mehr als 1,5 Millionen Menschen verletzt. Zusätzlich zu der Tragödie, die Verletzungen und der Verlust von Menschenleben bedeuten, stellen diese Unfälle auch eine wirtschaftliche Belastung dar, die der Gesellschaft jährliche Kosten von etwa 130 Milliarden EUR verursacht. Die EU ist fest entschlossen, zum einen die Zahl der Verkehrstoten zu verringern (durch Unfallverhütung oder aktive Sicherheit) und zum anderen die Folgen der Unfälle - wenn sie doch passieren - zu mindern (passive Sicherheit) sowie die Effizienz der Notdienste und die Wirksamkeit der medizinischen Versorgung nach einem Unfall (tertiäre Sicherheit) zu verbessern. In diesem Zusammenhang kann ein eCall-System wesentlich dazu beitragen, die Zahl der Verkehrsopfer und die Schwere der Verletzungen zu mindern.
Wenn Rettungskräfte an einen Unfallort gerufen werden, zählt jede Minute, um Menschenleben zu retten und die Folgen schwerer Verletzungen zu mindern. Auch wenn Fahrer oder Beifahrer nach einem Unfall bewusstlos sind oder aus anderen Gründen keinen Notruf tätigen können, wird der Notdienst über eCall-Geräte umgehend alarmiert. Das Eintreffen der Rettungskräfte wird dadurch in Städten um schätzungsweise 40 % und in ländlichen Gebieten um 50 % beschleunigt. eCall-Dienste können auch wesentlich dazu beitragen, die durch Verkehrsunfälle verursachten Staus und damit die generelle Überlastung der europäischen Straßen zu verringern.
Die harmonisierte Einführung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes steht deshalb seit 2005 auf der Tagesordnung der Kommission und ist nun zu einer vorrangigen Maßnahme im Hinblick auf die Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr und die Einführung intelligenter Verkehrssysteme in Europa geworden.
Als Teil dieses Ansatzes der freiwilligen Einführung forderte die Kommission in ihrer Mitteilung von 2005 "Verbreitung des eCall-Systems unter den Bürgern"1 die nationalen und regionalen Regierungen nachdrücklich dazu auf, tätig zu werden und in die für eCall benötigte Notdienstinfrastruktur zu investieren, um den europaweiten Dienst bis 2009 flächendeckend in Betrieb nehmen zu können. Die Kommission beauftragte die europäischen Normenorganisationen (ETSI, CEN) mit der Erstellung der erforderlichen gemeinsamen europäischen Normen und leistete ihnen dazu entsprechende Unterstützung.
Am 21. August 2009 berichtete die Kommission in ihrer Mitteilung "eCall: Zeit zur Einführung"2 über die bei der eCall-Einführung erreichten Fortschritte und gelangte zu dem Schluss, dass der freiwillige Ansatz nicht ausreichte. Sie kündigte an, dass sie, falls bis Ende 2009 keine wesentlichen Fortschritte erzielt würden, Regulierungsmaßnahmen in Betracht ziehen würde, damit - beginnend mit bestimmten Fahrzeugkategorien (Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge) - alle Neufahrzeuge in Europa mit eCall-Standardgeräten ausgestattet werden.
Im August 2010 trat die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern 3 in Kraft, in der "die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes" als eine von sechs vorrangigen Maßnahmen genannt ist, für die Spezifikationen angenommen werden müssen.
Am 3. Juli 2012 nahm das Europäische Parlament die nichtlegislative Entschließung "eCall: ein neuer Notruf 112 für die Bürger"4 an, in dem es folgende Erklärungen abgab: Das Parlament
- - "ist der Auffassung, dass eCall ein öffentliches EU-weites Notrufsystem sein sollte, das im Fahrzeug eingebaut sein und auf dem 112-Notruf und europaweit gebräuchlichen Standards basieren sollte";
- - "erinnert daran, dass die Folgenabschätzung der Kommission zeigt, dass die Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Durchsetzung der verbindlichen Einführung des eCall-Systems derzeit die einzige Option ist, alle positiven Auswirkungen zu verwirklichen";
- - "fordert die Kommission auf, einen Vorschlag gemäß der Richtlinie 2007/46/EG vorzulegen, um die Einführung eines verbindlichen, öffentlichen, auf dem 112- Notruf basierenden eCall-Systems bis 2015 bei allen Neuzulassungen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen";
- - "begrüßt die Empfehlung der Kommission vom 8. September 2011 und fordert die Mitgliedstaaten und die Netzbetreiber (Mobile Network Operators, MNOs) auf, die erforderlichen Maßnahmen und Verbesserungen bis spätestens Ende 2014 umzusetzen; bedauert allerdings, dass nur 18 Mitgliedstaaten fristgerecht reagiert haben; ruft die übrigen Mitgliedstaaten dazu auf, dies so schnell wie möglich zu tun";
- - "fordert die Kommission auf, die gemeinsamen Spezifikationen der Notrufabfragestellen gemäß der ITS-Richtlinie bis Ende 2012 zu billigen und eine Richtlinie zur Umsetzung von eCall vorzuschlagen".
Die eCall-Einführung wird auch Bestandteil des Aktionsplans CARS 2020 sein, der Gegenstand der Mitteilung "CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa" vom 8. November 20125 ist.
Am 26. November 2012 erließ die Kommission die delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes6. Darin sind die Spezifikationen für die Aufrüstung der Infrastruktur der Notrufabfragestellen festgelegt, die für eine ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität des harmonisierten EU-weiten eCall-Dienstes zu gewährleisten.
1.2. Begründung des Vorschlags
Angesichts fehlender nennenswerter Fortschritte bei der freiwilligen eCall-Einführung bis Ende 2009 beschloss die Kommission die Durchführung einer Folgenabschätzung zur Klärung der Frage, welche Politikoption am besten geeignet ist, um den EU-weiten eCallDienst in Europa einzuführen.
Wie in der Folgenabschätzung7 erläutert, sind für den eCall-Dienst drei Arten von Maßnahmen erforderlich, nämlich in Bezug auf den Einbau eines bestimmten Systems in die Fahrzeuge, die Fähigkeit der Mobilfunknetzbetreiber zur Nachrichtenübermittlung in einem bestimmten Format sowie die Fähigkeit der Notrufzentralen (auch als Notrufabfragestellen bezeichnet), diese Nachrichten zu bearbeiten. Das System ist nur dann betriebsfähig, wenn alle drei Teile gleichzeitig funktionieren.
Die Folgenabschätzung führte zu dem Schluss, dass ein "Regulierungsansatz" tatsächlich die beste Option für die Einführung von eCall ist. Grundlage des eCall-Systems bilden demnach zugelassene Standardgeräte für die einheitliche europäische Notrufnummer 112, die - beginnend mit bestimmten Fahrzeugkategorien - in alle Fahrzeuge in Europa eingebaut werden, sowie ein Rahmen für die Verarbeitung von eCall-Notrufen in den Telekommunikationsnetzen und Notrufabfragestellen. Durch diesen Ansatz wird eCall allen europäischen Bürgern als ein EU-weiter Dienst zur Verfügung stehen. Gleichzeitig wird so die Einführung beschleunigt und das Potenzial des eCall-Systems, Menschenleben zu retten und die Folgen schwerer Verletzungen zu mindern, voll ausgeschöpft. Aufbauend auf bzw. parallel zu dieser serienmäßigen Standardausrüstung können dem Endnutzer weitere bordseitige Notrufsysteme und/oder Dienste mit Zusatznutzen angeboten werden, die noch mehr Sicherheit und wirtschaftliche Vorteile bieten.
Dementsprechend stellte die Kommission am 8. September 2011 ihre Strategie für eCall-Regulierungsmaßnahmen vor und beschloss den ersten Teil dieser Strategie in Form einer Empfehlung der Kommission8 zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112- Notrufe ("eCalls").
Um ihre eCall-Strategie vollständig umzusetzen und für eine rechtzeitige und parallele Einführung des auf dem Notruf 112 basierenden eCall-Dienstes durch die drei Gruppen der beteiligten Akteure (Mobilfunknetzbetreiber, öffentliche Notdienste und Automobilindustrie) bis 2015 zu sorgen, schlägt die Kommission Folgendes vor:
- - Bordeigenes System: Ausarbeitung eines Vorschlags im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG, um eCall für alle neuen Fahrzeugtypen der Kategorien M1 und N1 (Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge) verbindlich vorzuschreiben. - Mobilfunknetze: die oben genannte eCall-Empfehlung der Kommission.
- - Notrufabfragestellen: Erlass der oben genannten delegierten Verordnung als delegierter Rechtsakt im Sinne der Richtlinie 2010/40/EU zur Festlegung der Spezifikationen für die Notrufabfragestellen.
Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU sieht vor, dass die Kommission, wenn angemessen, nach Durchführung einer Folgenabschätzung und einer Kosten-Nutzen-Analyse spätestens zwölf Monate nach Erlass der vorgenannten delegierten Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Vorschlag für die Umsetzung dieser vorrangigen Maßnahme vorlegt.
Dies ist das spezifische Ziel dieses Vorschlags, der den die Notrufabfragestellen betreffenden Teil der eCall-Strategie der Kommission vervollständigt.
Die verschiedenen Texte ergänzen einander und werden es zusammen ermöglichen, dass der auf dem Notruf 112 basierende eCall-Dienst ab 1. Oktober 2015 vollständig einsatzbereit ist.
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Konsultationen interessierter Kreise
Diesem Vorschlag gingen ausgedehnte Konsultationen mit den Hauptinteressenträgern voraus.
In dem Vorschlag wurde allen Konsultationen Rechnung getragen, die im Rahmen der eCall-Folgenabschätzung durchgeführt wurden. Dazu zählen insbesondere umfangreiche Beiträge von Interessenträgern in verschiedenen Foren, u.a. der Europäischen eCall-Umsetzungsplattform (EeIP), der Sachverständigengruppe für eCall-Notrufabfragestellen und der eCall-Fördergruppe im eSafety/i-Mobility-Forum, wie auch eine öffentliche Konsultation zur eCall-Einführung, die vom 19. Juli bis 19. September 2010 stattfand.
Berücksichtigt wurden ferner die Gespräche über die Spezifikationen für die Notrufabfragestellen, die im Rahmen von Sitzungen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der EWR-Länder und der Schweiz am 13. Oktober 2011 sowie am 29. Mai, 19. Juni und 3. Juli 2012 geführt wurden. An diesen Sitzungen nahmen auch Vertreter des Europäischen Parlaments und des Europäischen Datenschutzbeauftragten teil9.
Schließlich trägt der Vorschlag auch der Stellungnahme der 25 Mitglieder der Europäischen IVS-Beratergruppe Rechnung, die sich aus hochrangigen Vertretern der IVS-Diensteanbieter, Nutzerverbände, Verkehrsunternehmen und Anlagenbetreiber, Unternehmen der herstellenden Industrie, Sozialpartner, Berufsverbände, örtlichen Behörden und anderer betroffener Foren zusammensetzt10.
2.2. Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse
Als Teil der eCall-Folgenabschätzung wurden zu den drei Optionsvorschlägen, einschließlich der bevorzugten Option mit Regulierungsmaßnahmen, ausführliche Kosten-Nutzen-Analysen durchgeführt.
Was die Kosten-Nutzen-Analyse der gewählten Option (Option 3) anbelangt, ist jede der drei geplanten eCall-Regulierungsmaßnahmen (Fahrzeugausrüstung, Telekommunikationsnetze, Notrufabfragestellen) untrennbar mit den jeweils anderen beiden verknüpft. Zwar können die Kosten der Notrufabfragestellen separat von den Fahrzeug- und Telekommunikationsteilen des eCall-Systems eingeschätzt werden, eine Abschätzung des Nutzens ist allerdings nur für die eCall-Initiative als Ganzes möglich.
2.2.1. Analyse der wichtigsten Kosten für Notrufabfragestellen
Bei einer für 112-Notrufe ausgerüsteten Notrufabfragestelle stellen sich die Mehrkosten für die Bearbeitung um Standortangaben erweiterter 112-eCall-Notrufe ("E112") (Verpflichtung gemäß der Universaldienstrichtlinie11) wie folgt dar:
- - In-Band-Modemserver (3 000 EUR bis 20 000 EUR, je nach Zahl der eCall-Notrufe)
- - Software zum Auslesen des Mindestdatensatzes und Integration in die Software der Notrufabfragestelle
- - Schulung.
Zu diesen Kosten kommen jährliche Betriebskosten hinzu. Falls die eCall-Notrufe bei der gleichen Notrufabfragestelle eingehen wie andere Notrufe auch, wird der Hauptteil dieser Kosten in den normalen Betriebskosten aufgehen. Andernfalls hängen die Kosten davon ab, wie viele Notrufmitarbeiter zur Bearbeitung der zu erwartenden eCall-Notrufe benötigt werden12.
Die Kosten für die Aufrüstung der Notrufabfragestellen werden mit durchschnittlich 1,1 Mio. EUR je Mitgliedstaat veranschlagt13. Diese Schätzung ergibt sich aus einer Clusteranalyse ausgehend von der Bevölkerungsdichte des Landes, den Unfalltypologien, den Straßen- und Notdienstinfrastrukturen und anderen allgemeinen Statistiken. Die Kosten unterscheiden sich von Land zu Land beträchtlich je nach Zahl der Notrufabfragestellen, aber auch nach der für deren Aufrüstung gewählten technischen Lösung.
Zusätzliche Kosteninformationen lieferte auch das im Vorfeld der Einführung durchgeführte Pilotprojekt HeERO14 (Januar 2011 bis Januar 2013), an dem Behörden aus neun Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten sowie vierzig Partner beteiligt waren. Projektziel war die Vorbereitung der Einführung der notwendigen Infrastruktur, einschließlich des Aufbaus eines interoperablen und harmonisierten 112-gestützten bordeigenen Notrufsystems. An das Projekt schließt sich das Anfang 2013 begonnene Pilotprojekt HeERO2 an, das eine Laufzeit von 24 Monaten hat und an dem weitere neun Mitgliedstaaten und assoziierte Staaten teilnehmen.
Mit Hilfe des Pilotprojekts HeERO konnte nachgewiesen werden, dass mit innovativen Lösungen im Vergleich zum eher konservativen Ansatz der eCall-Folgenabschätzung Kosteneinsparungen möglich sind, vor allem in Mitgliedstaaten, die über zahlreiche Notrufabfragestellen verfügen. Außerdem wurde bestätigt, dass die veranschlagten und die tatsächlichen Kosten der Einführung im erwarteten Bereich liegen.
2.2.2. Analyse der wichtigsten Vorteile
Im Zuge der Folgenabschätzung und mehrerer Studien wurden folgende (auch nationale) Vorteile ermittelt:
- - Verringerung der Zahl der Todesopfer (bei einer eCall-Ausrüstung aller Fahrzeuge zwischen 1 % und 10 %, je nach Bevölkerungsdichte des Landes sowie der Straßen- und Notdienstinfrastruktur)15
- - Verringerung der Schwere der Verletzungen (zwischen 2 % und 15 %)16
- - Verringerung der Kosten der durch Verkehrsunfälle verursachten Staus. Erreicht wird dies durch ein verbessertes Unfallmanagement, weil Unfälle umgehend der Notrufabfragestelle gemeldet und die Angaben daher der zuständigen Verkehrsleitstelle übermittelt werden können. Diese kann dann andere Verkehrsteilnehmer sofort informieren und dazu beitragen, dass es zu weniger Folgeunfällen kommt.
- - Erleichterung der Arbeit der Notdienste und erhöhte Sicherheit der Rettungskräfte (z.B. Feuerwehrleute) bei der Befreiung eingeklemmter Fahrzeuginsassen, weil der Mindestdatensatz u.a. Informationen über die Kraftstoffart enthält.
- - Verringerung der straßenseitigen Notrufinfrastruktur, da jeder Verkehrsteilnehmer in der Lage wäre, von seinem Fahrzeug aus einen Notruf auszulösen.
2.2.3. Kosten-Nutzen-Verhältnis
Die Vorteile wurden auch monetär bewertet17. Ferner wurde eine Kosten-Nutzen-Analyse für die verschiedenen Optionen und die betroffenen Kategorien durchgeführt. Die Schätzwerte wurden bis zum Jahr 2033 hochgerechnet, weil davon ausgegangen wird, dass der eCall-Dienst in dem Jahr bei Verwirklichung der bevorzugten Politikoption flächendeckend verfügbar sein wird.
| Politikoption 1 | Politikoption 2 | Politikoption 3 |
| Keine Maßnahmen auf EU-Ebene | Freiwilliges Vorgehen | Regulierungsmaßnahmen |
Kosten-Nutzen-Verhältnis | 0,29 | 0,68 | 1,74 |
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU sieht vor, dass die Kommission, wenn angemessen, nach Durchführung einer Folgenabschätzung und einer Kosten-Nutzen-Analyse spätestens zwölf Monate nach Erlass der vorgenannten delegierten Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Vorschlag für die Einführung dieser vorrangigen Maßnahme vorlegt.
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union) sollte die EU nur dann tätig werden, wenn die verfolgten Ziele auf Ebene einzelner Mitgliedstaaten nicht ausreichend und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene erreicht werden können.
Die Sicherheit im Straßenverkehr ist ein wichtiges Thema für die gesamte Europäische Union und ihre Einwohner: In den 27 Mitgliedstaaten sind 500 Millionen Bürger mit mehr als 230 Millionen Fahrzeugen auf Straßen mit einer Gesamtlänge von über 5 Millionen Kilometern unterwegs. Die Initiative für den interoperablen EU-weiten eCall-Dienst zielt darauf ab, alle Kraftfahrzeuge in Europa mit bestimmten Mindestfunktionen auszustatten, die nötig sind, damit Notrufe von den Notrufdiensten angemessen bearbeitet werden können. Gegenwärtig werden in den Mitgliedstaaten jedes Jahr mehr als 100 Millionen Reisen auf der Straße unternommen. Angesichts des weiteren Zusammenwachsens der Europäischen Union (durch freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr) wird diese Zahl künftig sogar noch zunehmen. Um die Interoperabilität und Kontinuität des Dienstes in ganz Europa zu gewährleisten, die von einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sind Maßnahmen auf EU-Ebene nötig. Ein solches Vorgehen unter Verwendung gemeinsamer europäischer, von den europäischen Normenorganisationen (CEN und ETSI) genehmigter eCall-Normen wird darüber hinaus dafür sorgen, dass die Notrufdienste überall in Europa effizient erbracht werden, beispielsweise bei Reisen im Ausland. Zudem wird es helfen, eine Marktfragmentierung zu vermeiden (die sich ergeben kann, wenn nationale und/oder herstellereigene private Lösungen auf unterschiedliche Weise eingeführt werden).
Entsprechend dem Ausbau des Notrufs 112 bzw. E112 wurde der EU-weite eCall-Dienst so konzipiert, dass die Auswirkungen auf alle Beteiligten der Wertschöpfungskette (Automobilindustrie, Mobilfunknetzbetreiber, Mitgliedstaaten, Notrufabfragestellen) möglichst gering bleiben und die Lasten fair verteilt werden.
Mit diesem Vorschlag werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Infrastruktur für eCall-Notrufabfragestellen einzurichten, die für die ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung der in ihrem Hoheitsgebiet ausgelösten eCall-Notrufe erforderlich ist. Dabei sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität des harmonisierten EU-weiten eCall-Dienstes zu gewährleisten, die Spezifikationen zu beachten, die in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes festgelegt sind. Der Finanz- und Verwaltungsaufwand der nationalen und regionalen Behörden soll auf ein Minimum beschränkt bleiben und in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. Ein wesentlicher Teil der Durchführung (Organisation der Notrufabfragestellen) wird den nationalen Entscheidungsgremien überlassen. Die Notrufabfragestellen werden von den Mitgliedstaaten so aufgerüstet, wie es ihrer nationalen/lokalen Architektur am besten entspricht, wodurch die besonderen Probleme und Umstände in jedem Mitgliedstaat berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten werden die Möglichkeit haben, ihre Notdienste auf die wirtschaftlichste und ihrem Bedarf am besten entsprechende Weise zu organisieren und gegebenenfalls Anrufe herauszufiltern, bei denen es sich nicht um Notrufe handelt und die von den eCall-Notrufabfragestellen möglicherweise nicht bearbeitet werden sollen, insbesondere manuell ausgelöste eCall-Notrufe.
3.3. Einzelerläuterungen zum Vorschlag
Artikel 1 verpflichtet die die Mitgliedstaaten, spätestens bis 1. Oktober 2015 die Infrastruktur für eCall-Notrufabfragestellen einzurichten, die für die ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung aller in ihrem Hoheitsgebiet ausgelösten eCall-Notrufe erforderlich ist.
Artikel 2 schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses einen Bericht über den Stand der Durchführung vorlegen.
Artikel 3 sieht vor, dass der Beschluss am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5. FAKULTATIVE Angaben
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses18, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen19, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes gilt nach Artikel 3 Buchstabe d der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern20 als vorrangige Maßnahme für die Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen.
- (2) Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU sieht vor, dass die Kommission durch delegierte Rechtsakte die Spezifikationen beschließt, die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) in den vorrangigen Bereichen zu gewährleisten.
- (3) In der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes21 sind die Spezifikationen für die Aufrüstung der Infrastrukturen der Notrufabfragestellen festgelegt, die für eine ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität des harmonisierten EU-weiten eCall-Dienstes zu gewährleisten.
- (4) Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU sieht vor, dass die Kommission, soweit angemessen, nach Durchführung einer Folgenabschätzung und einer Kosten-Nutzen-Analyse spätestens zwölf Monate nach Erlass der vorgenannten delegierten Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Vorschlag für die Einführung dieser Spezifikationen vorlegt.
- (5) Es wird davon ausgegangen, dass der interoperable EU-weite eCall-Dienst durch kürzere Reaktionszeiten der Notdienste zu einer Verringerung der Zahl der Todesopfer in der Union wie auch der Schwere der durch Verkehrsunfälle verursachten Verletzungen führen wird. Außerdem wird erwartet, dass der EU-weite eCall-Dienst Einsparungen für die Gesellschaft bringen wird, indem er das Unfallmanagement verbessert sowie Staus und Folgeunfälle vermindert.
- (6) Um die Interoperabilität und Kontinuität des Dienstes in der gesamten Union sicherzustellen und die Einführungskosten für die Union insgesamt zu senken, ist es erforderlich, dass die vorrangige eCall-Maßnahme von allen Mitgliedstaaten gemäß den in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 festgelegten Spezifikationen umgesetzt wird. Das Recht der Mitgliedstaaten, zusätzliche technische Mittel für die Bearbeitung anderer Notrufe einzuführen, sollte davon unberührt bleiben.
- (7) Die Erfahrungen mit anderen Notrufsystemen haben gezeigt, dass es sich bei manuell ausgelösten eCalls auch um Pannennotrufe handeln kann. Falls erforderlich, können die Mitgliedstaaten alle geeigneten technischen und organisatorischen Vorkehrungen treffen, um diese Pannennotrufe herauszufiltern und sicherzustellen, dass nur die tatsächlichen Notrufe von den eCall-Notrufabfragestellen bearbeitet werden.
- (8) Da das Ziel dieses Beschlusses, namentlich die koordinierte und kohärente Einführung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes sowie die Gewährleistung der Interoperabilität und Kontinuität des Dienstes in ganz Europa, auf Ebene der Mitgliedstaaten und/oder der Privatwirtschaft nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -
Haben folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten errichten spätestens bis zum 1. Oktober 2015 gemäß den in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 festgelegten Spezifikationen die Infrastruktur für eCall-Notrufabfragestellen, die für die ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung aller - gegebenenfalls von anderen Anrufen als Notrufen bereinigter - eCall-Notrufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes zu gewährleisten. Dies berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Notdienste auf die wirtschaftlichste und ihrem Bedarf am besten entsprechende Weise zu organisieren, einschließlich der Möglichkeit, Anrufe herauszufiltern, die keine Notrufe sind und möglicherweise von den eCall-Notrufabfragestellen nicht bearbeitet werden sollen, insbesondere manuell ausgelöste eCalls.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses einen Bericht über den Stand der Durchführung dieses Beschlusses vor. Dieser Bericht enthält mindestens die Liste der Behörden, die für die Bewertung der Konformität des Betriebs der eCall-Notrufabfragestellen mit den Anforderungen in Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 zuständig sind, die Aufstellung und die geografischen Zuständigkeiten der eCall-Notrufabfragestellen, die Beschreibung der Konformitätsprüfungen und die Beschreibung der Vorkehrungen für die Wahrung der Privatsphäre und den Datenschutz.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. KOM (2005) 431 endg.
- 2. KOM (2009) 434.
- 3. ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.
- 4. P7_TA(2012)0274.
- 5. COM (2012) 636 final
- 6. ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 1.
- 7. SEK(2011) 1019 endg.
- 8. 2011/750/EU.
- 9. Tagesordnung und Sitzungsbericht: http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetail&groupID=1941
- 10. http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetail&groupID=2736
- 11. Artikel 26 der Richtlinie 2002/22//EG.
- 12. SEK(2011) 1019 endg., Anhang III.
- 13. SEK(2011) 1019 endg., Anhang XIV.
- 14. http://ec.europa.eu/information_society/apps/projects/factsheet/index.cfm?project_ref=270906
- 15. Studien: SEiSS, E-MERGE, eIMPACT, AINO. Detailliertere Angaben zur Berechnung enthält Anhang IV der eCall-Folgenabschätzung.
- 16. Studien: SEiSS, E-MERGE, eIMPACT, AINO. Detailliertere Angaben zur Berechnung enthält Anhang IV der eCall-Folgenabschätzung.
- 17. SEK(2011) 1019 endg., Anhänge IV und XIV.
- 18. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 19. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 20. ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.
- 21. ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 1.