A. Problem und Ziel
- Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für die Ermittlung des Schlüssels für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer jeweils maßgebend ist sowie nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen zu treffen.
- Derzeit liegen dem Verteilungsschlüssel noch die Ergebnisse der Statistik für das Jahr 2001 zugrunde. Die Geltungsdauer dieses Schlüssels ist bis zum Ende des Jahres 2008 begrenzt. Ab 2009 soll eine Umstellung auf die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2004 als der neuesten verfügbaren Statistik erfolgen.
B. Lösung
- Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 soll für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011 maßgebend sein.
- Der Zeitpunkt der Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden wird an aktuelle Entwicklungen angepasst.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht.
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011
Die Staatsministerin bei der Bundeskanzlerin Berlin, den 25. Juli 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Hildegard Müller
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011
Vom ...
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
- Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 ist für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011 maßgebend. Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen werden Kinder durch Rückgriff auf die Jahresbeträge der Kinderfreibeträge berücksichtigt.
- Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte nach § 35 des Einkommensteuergesetzes fließt nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.
§ 2
- Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2004 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder bei Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2004 ausgestellt hat.
- Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.
- Bei den nicht veranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.
§ 3
- Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.
§ 4
- In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu - oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen.
§ 5
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 vom 27. September 2005 (BGBl. I S. 2904) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Gemeinden erhalten 15 v.H. des Aufkommens der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer sowie 12 v.H. des Aufkommens aus dem Zinsabschlag. Dieser Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird von jedem Bundesland nach einem durch Bundesgesetz geregelten Verteilungsmaßstab auf die einzelnen Gemeinden seines Gebietes aufgeteilt die dazu gebildete Schlüsselzahl entspricht dem Anteil der Einkommensteuerleistungen der Bürger in der betreffenden Gemeinde an den gesamten Einkommensteuerleistungen aller Bürger in diesem Bundesland. Dabei werden nur zu versteuernde Einkommen bis zu den im Gemeindefinanzreformgesetz festgesetzten Höchstbeträgen berücksichtigt. Die Einkommensteuerleistungen werden den Ergebnissen der Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer entnommen, die entsprechend den gesetzlichen Vorschriften alle drei Jahre durchgeführt wird.
Mit Zustimmung des Bundesrates hat das Bundesministerium der Finanzen mit Verordnung vom 27. September 2005 (BGBl. I S. 2904) bestimmt, dass für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2001 maßgebend ist.
Nach Art. 106 Abs. 5 Satz 1 GG ist der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten. Dies erfordert, dass der Verteilung des Gemeindeanteils möglichst aktuell erhobene Einkommensteuerleistungen zugrunde gelegt werden. Da mittlerweile Ergebnisse der Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für 2004 vorliegen ist - wie vorgesehen - die turnusmäßige Umstellung des Verteilungsschlüssels auf die Ergebnisse der neuesten verfügbaren Statistik zum 1. Januar 2009 möglich und geboten.
Als Geltungszeitraum für den neuen Verteilungsschlüssel werden die Jahre 2009, 2010 und 2011 festgelegt. Zum 1. Januar 2012 wird die nächste turnusmäßige Aktualisierung auf die bis dahin vorliegenden Ergebnisse der Bundesstatistik 2007 erfolgen.
Zusätzliche Kosten, insbesondere bei Wirtschaftsunternehmen und bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung nicht.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, entstehen nicht.
In Bezug auf Gender Mainstreaming ergibt sich für diese Rechtsverordnung für das Bundesministerium der Finanzen keine Gleichstellungsrelevanz, gleichstellungsspezifische Reaktionen wären nicht dem Bund, sondern den Kommunen zuzuordnen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 1:
§ 1 enthält die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes notwendige Bestimmung darüber, welche Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer zur Ermittlung des Schlüssels für die Jahre 2009, 2010 und 2011 maßgebend ist.
Die pauschalierte Berücksichtigung von Kindern durch Rückgriff auf Jahresbeträge des Kinderfreibetrags ist ein bereits bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer bewährtes Verfahren.
Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld soll nicht in stärkerem Umfang als bisher - bis einschließlich 2007 Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte - in die Schlüsselzahlen einfließen. Anderenfalls würde die Verteilung des Einkommensteueranteils auf die Gemeinden abhängig sein von der Verteilung der normierten Anrechnung von Steuermessbeträgen der Gewerbesteuer. Diese zusätzliche Vermengung der Verteilungswirkungen zweier kommunaler Steuerquellen (Einkommensteuer: Wohnortprinzip, Gewerbesteuer: Betriebsstättenprinzip) soll vermieden werden.
Zu § 2:
§ 2 legt entsprechend dem Melderechtsrahmengesetz den Wohnsitz fest, der für die Zurechnung der Steuerbeträge anzuwenden ist. Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes wird in § 19 der Abgabenordnung geregelt. Danach ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf den tatsächlichen Wohnsitz des Abgabepflichtigen am Ende des Veranlagungszeitraums kann nicht Bezug genommen werden, da dieser bei der Abgabe der Steuererklärung bzw. der Erstveranlagung und damit der statistischen Erhebung zur Lohn- und Einkommensteuer außer Betracht bleibt.
Aufgrund der praktischen Bedeutung und der unterschiedlichen Handhabung in den Ländern wird als Stichtag für die Zurechnung der Steuerbeträge sowohl der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung als auch der Zeitpunkt der Erstveranlagung (Festsetzung der Einkommensteuer) zugelassen.
Aufgrund der technischen Gegebenheiten werden die nicht veranlagten Arbeitnehmerfälle mit Lohnsteuerabzug pauschaliert berücksichtigt, wegen der bundesweit sehr geringen Fallzahl wird auf die Einbeziehung der personell veranlagten Einkommensteuerfälle verzichtet.
Zu § 3:
Im Interesse einer gleichmäßigen Anwendung der Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer wird eine für alle Länder einheitliche Darstellungsweise der Schlüsselzahlen bestimmt.
Zu § 4:
§ 4 enthält eine Sonderregelung für die Fälle der kommunalen Neugliederung. Die Bestimmung ist zur Regelung der Fälle notwendig, in denen sich Änderungen des Gebietsstandes der betroffenen Gemeinden ergeben. Als Maßstab zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen dient dann die von Änderungen des Gebietsstandes betroffene Bevölkerung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 545:
Entwurf einer Rechtsverordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen | Prof. Dr. Färber |
Stv. Vorsitzender | Berichterstatterin |