Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 1 Abs. 1 EStG), Artikel 3 Nr. 1a - neu - ( § 1 Abs. 3 KStG) Artikel 5 Nr. 01 - neu - ( § 2 Abs. 7 GewStG)
- a) Artikel 1 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- "Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dort Energie unter Nutzung erneuerbarer Energien erzeugt wird."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 ... (weiter wie RegE)
- bb) Nach Satz 3 ... (weiter wie RegE)"
- b) In Artikel 3 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
"1 a. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- "(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dort Energie unter Nutzung erneuerbarer Energien erzeugt wird.""
- c) In Artikel 5 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:
"01. § 2 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- "1. der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dort Energie unter Nutzung erneuerbarer Energien erzeugt wird, und""
Begründung
a) Allgemein
Die Änderungsvorschläge zu den Artikeln 1, 3 und 5 verstehen sich im Zusammenhang. Sie gehen zurück auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) - BR-Drs. 622/06(B) , Ziff. 1. Die Bundesregierung hatte die Vorschläge ausweislich der Gegenäußerung in der Bundestagsdrucksache 16/3036 abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf die Entwicklung der erneuerbaren Energien und insbesondere kurz- und mittelfristig der Offshore-Windenergie noch nicht abschließend bewertet werden könnten. Die Frage der Besteuerung der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel sollte ihrer Auffassung nach deshalb in einem künftigen Steuergesetz aufgegriffen werden.
Nach Auffassung des Bundesrates besteht kein Anlass mehr, die weitere Entwicklung abzuwarten. Es zeichnet sich ab, dass sich Unternehmen in diesem Bereich mit Gewinnerzielungsabsicht engagieren. Insoweit besteht also Handlungsbedarf.
Es ist nicht zu rechtfertigen, dass unbeschränkt Steuerpflichtige mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit ihren Erträgen im Bereich der Energieerzeugung (auch Windenergie im Offshore-Bereich) der Einkommen- und Körperschaftsteuer in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, im Ausland Ansässige aber nicht, weil ihre Aktivitäten auf dem der Bundesrepublik zustehenden Festlandsockel nach der gegenwärtigen Gesetzeslage keine inländische Betriebsstätte begründen.
Die Änderung in § 2 des Gewerbesteuergesetzes ist geboten, weil es unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zu rechtfertigen ist, dass erneuerbare Energie erzeugende Offshore-Betreiber bei der Besteuerung ihrer Erträge steuerlich bessergestellt werden als ihre Konkurrenten auf dem Festland.
b) Im Besonderen
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EStG)
Die Definition des Inlands in § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG ist vor allem für die Frage von Bedeutung, ob inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen. Nur inländische Einkünfte unterliegen bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen nach § 1 Abs. 4 EStG sowie bei Personen, die auf ihren Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, der Einkommensteuer.
Zum Inland im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehört der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel bislang nur, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. Einkünfte aus der Erzeugung von Energie auf See - im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel -, z.B. durch Windkraftanlagen, gehören hingegen bisher nicht zu den inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG, da durch die Energieerzeugung mit diesen Anlagen keine Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
Es erscheint nicht gerechtfertigt, dass die Erzielung von Einkünften durch die Erforschung bzw. Ausbeutung des Meeresbodens des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel zu inländischen Einkünften führt, andere Tätigkeiten mit dem Zweck der Einkunftserzielung in demselben räumlichen Bereich aber nicht. Mit der Erweiterung des steuerrechtlichen Inlandsbegriffs werden auch die Einkünfte aus der Energieerzeugung im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel als inländische Einkünfte im Rahmen der Einkommensbesteuerung beschränkt einkommensteuerpflichtiger Personen und auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Personen erfasst.
Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
Zu Artikel 3 Nr. 1a - neu - ( § 1 Abs. 3 KStG)
Mit der Erweiterung des steuerrechtlichen Inlandsbegriffs wird auch die Energieerzeugung im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel der Körperschaftsteuer unterworfen (vgl. Begründung zur Änderung des § 2 Abs. 7 GewStG in Artikel 5).
Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 34 Abs. 1 KStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
Zu Artikel 5 Nr. 01 - neu - (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 GewStG)
Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Zum Inland im Sinne des Gewerbesteuergesetzes gehört nach § 2 Abs. 7 Nr. 1 GewStG auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. Eine entsprechende Definition des Inlandsbegriffs enthält auch § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 1 Abs. 3 KStG.
Die Betriebsstätten auf See (z.B. Windkraftanlagen) gehören nach der vorstehenden Gesetzesdefinition bisher nicht zum inländischen Gewerbebetrieb, da mit diesen Anlagen keine Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
Es ist nicht gerechtfertigt, dass bei Erforschung bzw. Ausbeutung des Meeresbodens des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel Gewerbesteuer erhoben wird, bei anderen gewerblichen Tätigkeiten in eben demselben räumlichen Bereich aber nicht. Im Inland "an Land" unterliegen auch beide Arten des Gewerbebetriebs gleichermaßen der Gewerbesteuer. Mit der Erweiterung des steuerrechtlichen Inlandsbegriffs wird auch die Energieerzeugung im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel der Gewerbesteuer unterworfen.
Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 36 Abs. 1 GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - (§ 3 Nr. 14 EStG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
- "3a. In § 3 Nr. 14 werden nach dem Wort "Krankenversicherung" die Wörter "und Beiträge, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an eine gesetzliche Krankenversicherung zahlt" eingefügt."
Begründung
Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch bei Rentnern, die gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind, die Beiträge, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an eine gesetzliche Krankenversicherung zahlt, unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 14 fallen.
Die gesetzliche Klarstellung hat auch zur Folge, dass bei allen Rentnern unabhängig davon, ob sie gesetzlich, freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind, bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben für übrige Vorsorgeaufwendungen außerhalb der Basisversorgung - entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung - lediglich ein Höchstbetrag von 1.500 € berücksichtigt wird (§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG).
3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - (§ 3 Nr. 260a - neu - EStG)
In Artikel 1 ist in der neuen Nummer 3a der § 3 wie folgt zu ändern:
Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 260a eingefügt:
- "260a. Aufwandsentschädigungen, die nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs an ehrenamtliche rechtliche Betreuer gezahlt werden, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;"
Begründung
Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements nach Artikel 76 Abs. 2 Grundgesetz (BR-Drs. 117/07(B) ) für die Schaffung eines Steuerfreibetrages für ehrenamtliche Betreuer in Höhe der Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro ausgesprochen.
Er hat dies wie folgt begründet:
- "Das ehrenamtliche Betreuungswesen nimmt in der Gesellschaft in Anbetracht der demografischen Entwicklung eine wachsende überobligatorische Funktion ein. Betreuerinnen und Betreuer übernehmen dieses Ehrenamt häufig auch ohne mit der zu betreuenden Person in einem familiären Verhältnis zu stehen und nicht selten auch gleichzeitig in mehreren Fällen. An diesem ehrenamtlichen Einsatz besteht im Blick auf das dabei regelmäßig zu beobachtende persönliche Engagement der Betreuerinnen und Betreuer, jedoch auch unter fiskalischen Gesichtspunkten ein besonderes öffentliches Interesse.
Die Betreuungstätigkeit ist nach dem seinerzeitigen gesetzgeberischen Willen nicht vom Übungsleiterfreibetrag umfasst, so dass die rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer von der Anhebung des Freibetrags nicht profitieren. Im Rahmen der steuerlichen Begünstigung kommt es gemessen an der Bedeutung des ehrenamtlichen Engagements, welches durch dieses Gesetz gestärkt werden soll, zu einem Gerechtigkeitsgefälle, wenn z.B. der Übungsleiter in einem Sportverein (künftig) bis zu 2.100 Euro steuerfrei einnehmen kann, der ehrenamtliche rechtliche Betreuer dagegen die Aufwandspauschale versteuern muss.
Die vorgeschlagene Änderung verhindert, dass das Gerechtigkeitsgefälle mit der vorgesehenen Anhebung der Übungsleiterpauschale insoweit weiter ausgebaut wird. Das wäre auch im Interesse der Länderhaushalte. Denn ansonsten wäre zu befürchten, dass die Bereitschaft zur Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen zurückgeht. Das würde wiederum einen verstärkten Einsatz von Berufsbetreuern erfordern und die ohnehin stetig steigenden Ausgaben der Länder in Betreuungsangelegenheiten weiter erhöhen.
Von der Begünstigung betroffen sind alle rechtlichen Betreuer, unabhängig davon, ob die Aufwandsentschädigung aus dem Vermögen der betreuten Person gezahlt wird oder ob die Staatskasse dafür aufkommt. Eine unmittelbare Aufnahme des ehrenamtlichen rechtlichen Betreuers in § 3 Nr. 26 EStG scheitert daran, dass die Betreuungsleistung nicht im Dienst oder Auftrag des Vormundschaftsgerichts, sondern unmittelbar gegenüber der betreuten Person erbracht wird. Andererseits ergibt sich eine gewisse Nähe zu § 3 Nr. 26 EStG durch die Einwilligung und Genehmigung, die der Betreuer beim Vormundschaftsgericht einholen muss, und dadurch, dass er dessen Kontrolle unterliegt. Das rechtfertigt es, die Steuerbefreiung eng an § 3 Nr. 26 EStG zu koppeln."
Der Deutsche Bundestag ist dieser Stellungnahme des Bundesrates nicht gefolgt. Entsprechende Anträge, die die Umsetzung der Stellungnahme zum Ziel hatten, wurden im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages abgelehnt, obwohl sich auch die Experten in der Sachverständigenanhörung für die Schaffung eines solchen Freibetrages ausgesprochen hatten. Stattdessen ist der Deutsche Bundestag bei der Annahme des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements am 6. Juli 2007 (BR-Drs. 579/07 (PDF) ) der Empfehlung seines Finanzausschusses gefolgt, in § 3 Nr. 26a EStG einen Steuerfreibetrag von 500 Euro für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke zu schaffen. Mit dieser Regelung wird die Tätigkeit der ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer aber nicht umfasst. Die Voraussetzungen für den neuen Steuerfreibetrag von 500 Euro, der an die Stelle der im Regierungsentwurf (Artikel 1 Nr. 4 <§ 34h EStG>, BR-Drs. 117/07 (PDF) ) noch vorgesehenen Steuermäßigung von 300 Euro getreten ist, treffen auf die von den Vormundschaftsgerichten bestellten ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer nicht zu.
Die mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements herbeigeführten Änderungen des Einkommensteuerrechts sind danach ungeeignet, die ehrenamtliche Tätigkeit im Betreuungswesen weiter zu fördern. Eine solche Förderung ist wegen der überragenden Bedeutung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Betreuungswesen aber dringend erforderlich. Ende 2005 standen bundesweit knapp 1,2 Millionen Menschen unter rechtlicher Betreuung. Gut 68 % aller neu eingerichteten Betreuungen werden dabei ehrenamtlich geführt, darunter etwa 62 % von Familienangehörigen und etwa 6 % von freiwillig handelnden Dritten (gegenüber etwa 25 % Berufsbetreuern und etwa 6 % Vereins- und Behördenbetreuern). In einzelnen Bundesländern liegt die Quote der ehrenamtlichen Betreuer, die nicht aus der Familie des betreuten Menschen stammen, sogar deutlich über 10 %. Dies zeigt, wie wichtig das Ehrenamt in diesem Lebensbereich ist und angesichts stetig weiter steigender Betreuungszahlen auch bleiben muss. Um das ehrenamtliche Engagement im Betreuungsbereich weiter zu fördern, ist die vom Bundesrat empfohlene gesetzliche Änderung der Besteuerung des Aufwendungsersatzes für ehrenamtliche Betreuungspersonen dringend geboten.
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer können ihre Auslagen entweder in Form der Einzelabrechnung oder als jährliche Pauschale in Höhe von 323 Euro geltend machen, wobei diese bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse zu zahlen ist (§ 1908i in Verbindung mit § 1835a BGB). Die Pauschale gehört dabei zu den steuerpflichtigen Einkünften des Betreuers oder der Betreuerin nach § 22 Nr. 3 EStG. Diese Einkünfte sind allerdings steuerfrei, wenn sie den Betrag von 256 Euro nicht übersteigen (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG); liegen sie über diesem Betrag, sind sie insgesamt zu versteuern. Die Finanzverwaltung anerkennt dabei ohne Nachweis eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 25 % der mit der Aufwandsentschädigung erzielten Einkünfte.
Übernimmt ein Familienangehöriger eine einzige Betreuung, bleibt die Aufwandspauschale somit steuerfrei. Denn von der Aufwandspauschale in Höhe von 323 Euro verbleiben ihm nach Abzug der 25-prozentigen Werbungskostenpauschale (80,75 Euro) noch 242,25 Euro. Die Freigrenze in Höhe von 256 Euro wird also nicht überschritten. Übernimmt dagegen ein engagierter Bürger zwei oder gar mehrere ehrenamtliche Betreuungen, muss er einen Großteil der Aufwandspauschale versteuern oder alle Einzelausgaben zum Nachweis seiner Werbungskosten festhalten. Dies widerspricht dem Charakter der Pauschale, die der Betreuungsperson den Aufwand ersparen soll, über jeden Besuch, Behördengang und jede weitere Tätigkeit für den betreuten Menschen einen Nachweis führen zu müssen. Gleichzeitig soll die Pauschale die Gerichte von dem mit einer Einzelabrechnung verbundenen Prüfaufwand entlasten. Außerdem entsteht auch bei den Finanzämtern für die Kontrolle der Nachweise ein vermeidbarer Prüfaufwand.
Diese Ausgestaltung der Besteuerung der Aufwandspauschale hat in der Vergangenheit bereits etliche ehrenamtlich tätige Betreuungspersonen veranlasst, um ihre Entlassung nachzusuchen. Die Bürgerinnen und Bürger, die eine ehrenamtliche Betreuung übernehmen, sind bereit, ihre Fähigkeiten und ihre Zeit für die betroffenen Menschen einzusetzen. Finanzielle Aspekte spielen angesichts des tatsächlichen Aufwandes für eine solche Betreuung und angesichts der geringen Höhe der Pauschale regelmäßig selbst dann keine Rolle, wenn mehr als eine Betreuung übernommen wird. Deshalb sind hier auch keine nennenswerten Steuereinnahmen zu erwarten. Für viele ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sie die ihnen zustehenden bescheidenen Aufwandsentschädigungen auch noch versteuern oder aber zur Vermeidung steuerlicher Nachteile erheblichen Aufwand für den Nachweis ihrer Einzelausgaben betreiben sollen. Sie empfinden dies als unnötige Bürokratie oder sogar als "Bestrafung" ihres freiwilligen Engagements. Etliche nehmen diese Belastung zum Anlass, ihr Ehrenamt niederzulegen.
Die Länder sind aber auf dieses ehrenamtliche Engagement angewiesen, wenn sie die Ausgabensteigerungen im Betreuungswesen eingrenzen wollen. Zum einen ist angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung damit zu rechnen, dass immer mehr betreuungsbedürftige Personen ohne nahe Angehörige dastehen, die zur Übernahme der Betreuung bereit sind. Zum anderen sind gerade die erfahrenen ehrenamtlichen Betreuungspersonen in der Lage, auch schwierigere Betreuungsfälle zu übernehmen. So berichtet die Praxis, dass Angehörige zwar bereit sind, sich regelmäßig persönlich um den betroffenen Menschen zu kümmern, sich aber angesichts der Komplexität der Aufgaben zunehmend nicht in der Lage sehen, auch die rechtliche Betreuung zu übernehmen.
Die Alternative zur ehrenamtlichen Betreuung ist die vermehrte Bestellung von Berufsbetreuern. Während die ehrenamtliche Betreuung eines mittellosen Betreuten die Staatskasse lediglich pauschal 323 Euro kostet, liegen die Ausgaben bei einer Berufsbetreuung im ersten Jahr bei der höchsten Vergütungsstufe zwischen 1.848 und 2.970 Euro. Angesichts der bereits jetzt erheblichen und absehbar noch weiter steigenden Ausgaben für das Betreuungswesen (Gesamtausgaben bundesweit 579 Millionen Euro im Jahr 2006 gegenüber 501 Millionen Euro im Jahr 2005 und 434 Millionen Euro im Jahr 2004), bei denen die Ausgaben für die Berufsbetreuungen mit weitem Abstand den größten Anteil ausmachen, kommt der Förderung des Ehrenamtes im Betreuungswesen höchste Priorität zu. Nur wenn es gelingt, die Quote der ehrenamtlichen Betreuungen weiterhin hoch zu halten oder sogar noch zu steigern, lässt sich die drohende Kostenexplosion im Betreuungswesen abwenden.
In dieser Situation können mit der Umsetzung der vorgeschlagenen Änderung von § 3 EStG alle Seiten nur gewinnen. Die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements hilft, die zunehmende Belastung der öffentlichen Haushalte mit Ausgaben für Berufsbetreuungen zu begrenzen. Die Einsparungen im Bereich der Berufsbetreuungen werden dabei mögliche Steuermindereinnahmen, die sich aus der vorgeschlagenen Änderung von § 3 EStG ergeben können, um ein Vielfaches übersteigen. Gleichzeitig trägt der Vorschlag zum Bürokratieabbau bei. Außerdem kann der Gesetzgeber mit der vorgeschlagenen Maßnahme ein deutliches Zeichen der Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements im Betreuungswesen setzen und unterstreichen, welche Bedeutung er diesem Engagement bei der Bewältigung der Probleme zumisst, die sich aus der absehbaren demografischen Entwicklung unserer Gesellschaft ergeben.
Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements muss dort erfolgen, wo sie dringend erforderlich ist. Dies gilt in besonderem Maße für den Bereich des Betreuungswesens. Die Zahlen sprechen hier für sich.
4. Zu Artikel 1 Nr. 3b - neu - (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG)
In Artikel 1 ist nach der neuen Nummer 3a folgende Nummer 3b einzufügen:
"3b. In § 3c Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
- "sowie für Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme einer Sicherheit, die für ein Darlehen hingegeben wurde, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wurde; § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.""
Begründung
Das für Gewinnminderungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen in § 8b Abs. 3 KStG vorgesehene Abzugsverbot wird aus steuerfachlicher Sicht befürwortet. Allerdings sollte es im Anwendungsbereich des § 3c Abs. 2 EStG analog für Personenunternehmen geregelt werden. Bisherige Anfragen haben gezeigt, dass infolge der bislang vorgesehenen Einführung nur bei der Körperschaftsteuer der Eindruck entstanden ist, bei natürlichen Personen seien Gewinnminderungen bei eigenkapitalersetzenden Darlehen stets zulässig.
Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
5. Zu Artikel 1 Nr. 3c - neu - (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG)
In Artikel 1 ist nach der neuen Nummer 3b folgende Nummer 3c einzufügen:
"3c. In § 4 Abs. 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
- "Die Vorschriften über die Absatzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu beachten; § 6 Abs. 2 und Absatz 2a sind anzuwenden."
Begründung
Mit der Regelung wird die Rechtsgrundlage geschaffen, die Vorschriften über die geringwertigen Wirtschaftsgüter auch bei der Einnahmenüberschussrechnung anzuwenden. Durch das Unternehmensteuergesetz 2008 ist das bisherige Wahlrecht, sog. geringwertige Wirtschaftsgüter sofort als Betriebsausgaben abzuziehen, abgelöst worden durch die Regelungen des § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG, die zwingend anzuwenden sind. § 6 EStG ist mit der Überschrift "Bewertung" überschrieben und gilt grundsätzlich nur für Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG als Betriebsvermögen anzusetzen sind. Wenn diese Regelungen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten sollten, ist dies bislang besonders angeordnet worden (z.B. § 6 Abs. 7 EStG). Die Anwendung des bisherigen Wahlrechts zur Sofortabschreibung bei § 4 Abs. 3 EStG war bisher lediglich durch Verwaltungsanweisung in R 6.13 Abs. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien zugelassen.
Da § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG jetzt zwingend bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich anzuwenden sind und die Anwendung nicht nur vorteilhaft für den Steuerpflichtigen ist, reicht es nicht mehr aus, diese Verpflichtung durch eine Verwaltungsanweisung auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu übertragen.
6. Zu Artikel 1 Nr. 3c - neu - und 37 (§ 4 Abs. 3 und § 52 Abs. 10 EStG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Zu § 4 Abs. 3 S. 4 EStG: Durch die Einfügung eines neuen Satzes 4 in § 4 Abs.3 EStG mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 sollten Gestaltungen über Steuerstundungseffekte insbesondere beim Wertpapier- und Grundstückshandel verhindert werden.
Es hat sich herausgestellt, dass bereits Umgehungsgestaltungen konzipiert werden, die ähnliche Ziele mit Edelmetallgeschäften erreichen wollen.
Um einen vergleichbaren Steuerstundungseffekt zu erlangen, sind die Betroffenen auf den Ankauf von Edelmetallen ausgewichen, der nicht unter die Neuregelung fällt.
Edelmetalle, die nicht zur Verarbeitung im Betrieb bestimmt sind (z.B. von Kunstschmieden oder Zahnärzten), werden dem erweiterten Katalog des § 4 Abs. 3 Satz 4 hinzugefügt. Um auszuschließen, dass reguläre Schmuckhändler von der Regelung nicht betroffen sind, wird die Erweiterung auf solche Edelmetalle beschränkt, die nicht bereits verarbeitet sind.
Zu § 4 Abs. 3 S. 5 EStG: Durch den neuen Satz 5 wird der Kreis der in Satz 4 aufgezählten Wirtschaftsgüter zusätzlich auf Wirtschaftsgüter erstreckt, deren körperlicher Besitz von vornherein nicht angestrebt wird. In diesem Fall ist dieser Erwerb der Güter wirtschaftlich ein bloßer Erwerb von Rechten. Der Erwerb von Rohstoffen wird, soweit sie nicht körperlich an den Betrieb geliefert werden, mit dieser Formulierung ebenfalls erfasst.
Zu § 52 Abs.10 EStG: Die Vorschrift regelt die erstmalige Anwendung der Änderung des § 4 Abs. 3 EStG.
7. Zu Artikel 1 Nr. 3c - neu - und Nr. 37 Buchst. c2 - neu - (§ 4 Abs. 5 und Abs. 5b, § 52 Abs. 12 EStG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In der neuen Nummer 3c ist § 4 wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 5 ist nach Nummer 12 folgende Nummer 13 anzufügen:
- "13. die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen."
- bb) Absatz 5b ist zu streichen.
- b) In Nummer 37 ist nach dem neuen Buchstaben c1 folgender Buchstabe c2 einzufügen:
- "c2) In § 52 Abs. 12 Satz 7 wird das Gesetzeszitat " § 4 Abs. 5b" durch das Zitat " § 4 Abs. 5 Nr. 12" ersetzt."
Begründung
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde zur Verbesserung der Steuerbelastungstransparenz das Betriebsausgabenabzugsverbot für die Gewerbesteuer eingeführt (§ 4 Abs. 5b EStG). Danach sind ab Veranlagungszeitraum 2008 "die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben". Dies bedeutet steuersystematisch, dass Aufwendungen für Gewerbesteuer und die auf sie entfallenden Nebenleistungen als Privatentnahme zu behandeln sind mit der Folge, dass - besonders in Verlustfällen - eine Nachversteuerung nach § 34a Abs. 4 EStG ausgelöst werden kann.
Dieser Nachteil, der Gewerbesteuerzahlungen von Personenunternehmen anders behandelt, als entsprechende Zahlungen von Kapitalgesellschaften, wird vermieden, wenn Gewerbesteuerzahlungen steuersystematisch den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG zugeordnet werden. So geht auch das Bundesfinanzministerium in dem Entwurf eines Einführungsschreibens zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34a EStG) davon aus, dass es sich bei der Gewerbesteuer um eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe handelt.
Als Folgeänderung ist die Übergangsvorschrift in § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG anzupassen.
8. Zu Artikel 1 Nr. 3d - neu - (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG)
In Artikel 1 ist nach der neuen Nummer 3c folgende Nummer 3d einzufügen:
"3d. In § 4a Abs. 2 Nr. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
- "Werden nachhaltig und überwiegend Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erzielt, sind diese abweichend von Satz 1 in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, in dem das Wirtschaftsjahr der Mitunternehmerschaft, an der die Beteiligung besteht, endet.""
Begründung
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG dient der Schließung von Besteuerungslücken und der Vermeidung von missbräuchlichen Steuergestaltungen.
In Holdingstrukturen kann durch die gezielte Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres eine einjährige "Steuerpause" eintreten.
Beispiel (nachgebildet dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 9. November 2006 - IV R 21/05 - zugrunde lag):
Eine Holding GmbH & Co. KG wird im Februar 2008 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Darüber hinaus werden lediglich Bankkonten unterhalten.
Die Kommanditisten verpflichteten sich, ihre Gesellschaftsanteile an der A-KG und der B-KG mit Wirkung vom Beginn des 1. März 2008 auf die Holding GmbH & Co. KG zu übertragen. Aufgrund der erfolgten Abtretung hält die Holding GmbH & Co. KG seit dem 1. März 2008 die Kapitalanteile an der A-KG und der B-KG.
Die Wirtschaftsjahre der A-KG und der B-KG entsprechen dem Kalenderjahr. Dagegen bestimmt der Gesellschaftsvertrag der Holding GmbH & Co. KG für diese ein Geschäftsjahr vom 1. März bis 28. Februar des Folgejahres.
Mit der gezielten Auswahl des Wirtschaftsjahres der Holding GmbH & Co. KG erreichen deren Kommanditisten, dass die von der A-KG und der B-KG im Jahr 2008 erzielten Gewinne bei ihnen erst im Jahr 2009 versteuert werden. Nach der Rechtsprechung des BFH ist zwar die bei der Gründung des Unternehmens ausgeübte Wahl des Wirtschaftsjahres einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen (§ 42 AO) zugänglich (s. Nachweise in H 4a "Steuerpause/missbräuchliche Gestaltung" EStH 2006), jedoch wird dieser Vorwurf entkräftet, wenn - wie im dargestellten Beispielsfall - sich die Wahl des Wirtschaftsjahres bereits deswegen als plausibel darstellt, weil dadurch ein Rumpfwirtschaftsjahr verhindert wird (BFH-Urteil vom 9. November 2006 - IV R 21/05 -).
Der Gestaltungsspielraum, der sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, zeigt sich an folgender Gegenüberstellung:
- - Hätte die Holding GmbH & Co. KG ein vom 1. Februar bis 31. Januar laufendes Wirtschaftsjahr gewählt, läge nach dem BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 (BFH/NV 2004, S. 936) ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungen vor. Die Wahl des Wirtschaftsjahres hätte das Entstehen eines Rumpf-Wirtschaftsjahres (1. März 2008 bis 31. Januar 2009) zur Folge.
- - Nur aus der Wahl des am 1. März beginnenden Wirtschaftsjahres wird der Vorwurf des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen entkräftet.
Es ist evident, dass die Anwendung der Missbrauchsregelungen mit geringem Aufwand umgangen werden kann.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG wird erreicht, dass die Beteiligungseinkünfte - ungeachtet des Wirtschaftsjahres der zwischengeschalteten Holdinggesellschaft - bereits im Jahr des Entstehens bei den (mittelbar) beteiligten Gesellschaftern einkommensteuerlich erfasst werden. Die Neuregelung führt zwar zu einer - unter dem Gesichtspunkt der Verkomplizierung des Steuerrechts zu würdigenden - Sonderregelung, indes ist Folgendes zu berücksichtigen:
- - Es handelt sich um eine Präventionsnorm. Sie findet nur bei auf "tax planning" ausgerichteten Gestaltungen Anwendung.
- - Die Beschränkung auf Fälle, in denen nachhaltig und überwiegend Beteiligungseinkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt werden, führt dazu, dass Beteiligungen außerhalb von Holdingstrukturen nicht erfasst werden. Der Handwerker, der sich an einer Einkaufsgesellschaft beteiligt, kann weiterhin sein Wirtschaftsjahr in den Grenzen des § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG frei wählen.
Die Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 ( § 52 Abs. 1 EStG).
9. Zu Artikel 1 Nr. 3e - neu - und Nr. 5 Buchstabe a (§ 4f Satz 5 und § 10 Abs. 1 EStG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Nach geltendem Recht wird die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten davon abhängig gemacht, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweist.
Zur Verbesserung der Akzeptanz der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen mittels ELSTER soll künftig auf die Vorlage von Belegen als materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuervergünstigung verzichtet werden. Den Finanzämtern bleibt es allerdings im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 88 Abs. 1 AO) unbenommen, die Belege im Einzelfall anzufordern.
Dieser Änderungsvorschlag dient dem Bürokratieabbau und erleichtert den Verwaltungsvollzug. Er steht im Sachzusammenhang mit dem inhaltlich identischen Änderungsantrag betreffend den Verzicht auf die Vorlage von Belegen zur Erlangung der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen ( § 35a EStG).
10. Zu Artikel 1 Nr. 3f - neu - ( § 4h Abs. 3 EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel 1 nach der neuen Nummer 3e folgende Nummer 3f eingefügt werden sollte:
"3f. In § 4h Abs. 3 Satz 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
- "dies gilt nicht für den Betrieb des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, deren Tätigkeit sich nahezu ausschließlich in der Geschäftsführung und Haftung für eine einzige Kommanditgesellschaft erschöpft.""
Begründung
Der mit der Unternehmensteuerreform neu eingeführte § 4h EStG soll unerwünschte Gewinnverlagerungen international agierender Großkonzerne verhindern. Der deutsche Mittelstand sollte durch die in § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und b EStG enthaltenen Ausnahmeregelungen weitgehend vom Anwendungsbereich der Zinsschranke verschont bleiben. Da aber auf Grund der Regelung in § 4h Abs. 3 Satz 6 EStG für die Konzernzugehörigkeit nicht ausschließlich auf einen Konsolidierungskreis (i.S.d. des Satzes 5 dieses Absatzes) abgestellt wird, sondern ein erweiterter Konzernbegriff eingeführt wurde, sind von der Zinsschranke viele mittelständischen Unternehmen betroffen, die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt werden und die Freigrenze überschreiten.
In den Fällen, in denen die GmbH nahezu ausschließlich die Geschäftsführungstätigkeit für die KG übernimmt und ansonsten nur als Haftungssubjekt eingesetzt wird, ergibt sich keine Gefahr für unerwünschte Gewinnverlagerungen. Gleichwohl bleibt ihr der Anwendungsbereich des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b EStG versagt.
Die vorgeschlagene Änderung in § 4h Abs. 3 Satz 6 EStG würde solche Probleme vermeiden. Danach würde der Betrieb einer ansonsten nicht unternehmerisch tätigen GmbH als Komplementärin (nur) einer KG, die als reine Haftungs- und Geschäftsführungsgesellschaft fungiert, nicht dem erweiterten Konzernbegriff unterfallen. Die zielgerichtete Ausrichtung der Ausnahmeklausel wird durch das Tätigkeitserfordernis sichergestellt.
11. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a und 1b EStG)
In Artikel 1 Nr. 5 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
- "a) Absatz 1 Nr. 1a wird durch folgende Nummern 1a und 1b ersetzt:
"1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige. Nicht abziehbar sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von a) Kapitalvermögen, das zu Einkünften im Sinne des § 20 führt, mit Ausnahme von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt,
- b) Vermögen, das entweder beim Übergeber oder beim Übernehmer nicht der Einkünfteerzielung diente oder dient;
1b. Ausgleichszahlungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen;""
Begründung
Mit der Neufassung wird das Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen teilweise eingeschränkt. Dadurch wird unerwünschten Steuergestaltungen die Grundlage entzogen. Vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen werden im Wesentlichen Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übergabe von Geldvermögen, Wertpapieren sowie ertraglosem Vermögen (z.B. eigengenutztes Wohneigentum).
Im Übrigen bleibt der Anwendungsbereich des bewährten Rechtsinstituts weitestgehend unverändert. Neben der Übergabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften bleiben insbesondere
- - die Übertragung von GmbH-Anteilen, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt, sowie
- - die Übertragung vermieteter privater Immobilien weiterhin begünstigt. Den Grundsätzen der Rechtskontinuität und Rechtssicherheit wird damit Rechnung getragen.
Die nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Neuregelung würde dagegen einen radikalen Einschnitt bedeuten, da nur noch die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft steuerbegünstigt wäre. Dies bedeutete eine Schlechterstellung für mittelständische Familienunternehmen in der Rechtsform der GmbH. Feststeht, dass durch eine solche Verschlechterung im Steuerrecht die Bereitschaft, wirtschaftlich sinnvolle Betriebsübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge rechtzeitig vorzunehmen, nicht gerade gefördert würden. Ziel muss sein, dass die steuerliche Behandlung - wie bisher - unabhängig von der Rechtsform des übergebenen Betriebs ist.
Darüber hinaus würde - gerade was den Ausschluss vermieteter Privatimmobilien anbelangt - der Gesetzesvollzug erheblich verkompliziert. Bislang kann bei der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen auf eine - häufig arbeitsaufwändige und streitanfällige - Werteermittlung verzichtet werden. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung müsste künftig in derartigen Fällen der Verkehrswert festgestellt und die AfA-Bemessungsgrundlage neu berechnet werden. Außerdem wäre künftig auf die unterschiedliche Behandlung des in den Versorgungsleistungen enthaltenen Zinsanteils einerseits und des Tilgungsanteils andererseits zu achten. Ähnliche Probleme treten auf, wenn private Veräußerungsgewinne zu erfassen sind. Zum Teil wäre auch hier eine aufwändige jahrelange Überwachung durch das Finanzamt notwendig.
Durch den Ausschluss des Grundvermögens würden die steuerlichen Rahmenbedingungen für Immobilienbesitz ein weiteres Mal verschlechtert. Damit würden Investitionen in den Wohnungsbau nach der Streichung der degressiven AfA und der Eigenheimzulage wiederum ein Stück unattraktiver. Hinzu kommt, dass es sachlich wenig einleuchtend erscheint, weshalb Grundvermögen pauschal ausgeschlossen werden soll, obwohl der Übertragung einer vermieteten Immobilie der gleiche Versorgungsgedanke zugrunde liegen kann wie einer Betriebsübertragung.
12. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und b (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG)
- a) Artikel 1 Nr. 5 ist wie folgt zu ändern:
Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1a wird durch folgende Nummern 1a und 1b ersetzt: "... (weiter wie RegE)" *)
- bb) In Nummer 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
- "Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1 c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet.""
- b) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- bb) Folgender Satz 6 wird angefügt:
- "Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur dann, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 beantragt hat.""
Begründung
Im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung vom Arbeitgeber erbrachte pauschale Beiträge zur Rentenversicherung schlagen sich kaum im späteren Rentenanspruch nieder. Die Hinzurechnung und der spätere Abzug dieser Beiträge wirkt stets zuungunsten des Steuerpflichtigen. Der Abzug für private Vorsorgebeiträge wird gemindert, ohne dass dies mit dem steuerunbelasteten Erwerb entsprechender Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung inhaltlich gerechtfertigt werden könnte.
Hinzu tritt ein Vollzugsproblem. Arbeitslohn aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen wird häufig pauschal lohnversteuert und bleibt daher bei der Veranlagung außer Betracht ( § 40 Abs. 3 EStG). Nur für Zwecke der - nachteiligen - Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen sind Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung erforderlich. Ohne diese Angaben wird der Sachverhalt regelmäßig nicht aufgedeckt werden.
Es ist deshalb sachgerecht, die Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen auf die Fälle zu beschränken, in denen der Steuerpflichtige dies beantragt. Von einem solchen Antrag profitiert der Steuerpflichtige, wenn er sich im Rahmen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses für die Entrichtung der Regelbeiträge zur Sozialversicherung entschieden hat.
13. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c - neu - ( § 10 Abs. 4 EStG)
In Artikel 1 Nr. 5 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe c einzufügen:
- "c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Zitat " § 3 Nr. 62 oder § 3 Nr. 14" durch das Zitat " § 3 Nr. 14, 57 oder 62" ersetzt."
Begründung
Für übrige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Krankenversicherungsbeiträge) außerhalb der Basisversorgung ist im Rahmen der Berechnung der abziehbaren Sonderausgaben nach der ab 2005 geltenden Rechtslage anstelle des Höchstbetrags von 2.400 € ein Höchstbetrag von 1.500 € anzusetzen, wenn
- - der Steuerpflichtige ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat (§ 10 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz EStG) oder
- - für die Krankenversicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG oder § 3 Nr. 14 EStG erbracht werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz EStG).
Auch bei Personen, für die steuerfreie Leistungen der Künstlersozialkasse nach § 3 Nr. 57 EStG erbracht werden, ist der niedrigere Höchstbetrag von 1.500 € anzusetzen. Dies wird durch die Ergänzung der Gesetzeszitate klargestellt.
14. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - ( § 10b Abs. 1 EStG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:
- "6a. In § 10b Abs. 1 Satz 3 sind nach dem Wort "überschreiten" die Wörter "oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können" durch die Wörter "oder die den um die Beträge nach §§ 10 Abs. 3 und 4, 10c und 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen" zu ersetzen."
Begründung
Die im Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements bisher enthaltene Formulierung der zweiten Alternative eines Spendenvortrags ist nicht eindeutig formuliert. Neben der Möglichkeit, Zuwendungsbeträge vorzutragen, wenn die abziehbare Zuwendungen die in § 10b Abs. 1 S. 1 EStG genannten Höchstbeträge überschreiten, soll eine Vortragsmöglichkeit auch dann in Betracht kommen, wenn ein Abzug der Zuwendung im Veranlagungszeitraum der Zahlung zu einem negativen Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) führen würde.
Nach der gesetzlichen Formulierung bleibt unbestimmt, wann eine Zuwendung steuerlich berücksichtigt wurde. Um Rechtsklarheit zu schaffen, soll eine verdeutlichende Formulierung gewählt werden. Steuerlich berücksichtigt sollen danach alle abziehbaren Zuwendungen sein, die das Einkommen bis auf 0 Euro mindern. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind dabei zunächst der Verlustabzug nach § 10d EStG sowie die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 10c EStG abzuziehen. Anschließend mindern die abziehbaren Zuwendungen den verbleibenden Restbetrag bis auf 0 Euro. Die darüber hinausgehenden abziehbaren Zuwendungen sind nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG vorzutragen.
15. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - und 37 Buchstabe d1 - neu - (§§ 15 Abs. 4 und 52 Abs. 32b EStG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Zu Artikel 1 Nr. 7a (§ 15 Abs. 4 Satz 2 und 7 EStG):
Mit dem Urteil vom 22. September 2005 - IX R 21/04 hat der BFH entschieden, dass über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, im Jahr der Verrechnung zu entscheiden sei; ein gesondertes Feststellungsverfahren sehe die Vorschrift nicht vor. Als Folge daraus wurde im Jahressteuergesetz 2007 in § 22 Nr. 3 und § 23 EStG die Durchführung des Feststellungsverfahrens gesetzlich festgeschrieben.
Da § 15 Abs. 4 EStG einen entsprechenden Wortlaut aufweist wie § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i. d. F. vor dem Jahressteuergesetz 2007, ist zu vermuten, dass der BFH zu dieser Vorschrift ein gesondertes Feststellungsverfahren ebenfalls ablehnen würde. Dies widerspräche der bisherigen Verwaltungsauffassung, wonach ein gesondertes Feststellungsverfahren durchzuführen ist (zu § 15 Abs. 4 S. 1 und 2 EStG sind auf der Grundlage eines Beschlusses der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sowie aufgrund von Finanzgerichtsrechtssprechung Weisungen in verschiedenen Ländern ergangen; zu § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG ist ein BMF-Schreiben, das ein Feststellungsverfahren vorsieht, in Vorbereitung).
Im Interesse einer reibungslosen Handhabung in der Praxis und aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, an einem gesonderten Feststellungsverfahren für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen festzuhalten.
Zu Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe d1 (§ 52 Abs. 32b EStG):
Der neu einzufügende Satz 2 regelt die zeitliche Anwendung der neuen § 15 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 zweiter Halbsatz EStG. Das Feststellungsverfahren ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen (1. Januar 2008) die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Die zeitliche Anwendung wird damit anlog zur Anwendung des Feststellungsverfahrens bezüglich § 23 EStG (§ 52 Abs. 39 Satz 9 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007) geregelt.
16. Zu Artikel 1 Nr. 7b - neu -, 8 und 9 Buchstabe a (§§ 19 Abs. 2, 22 und 22a EStG) Artikel 2a - neu - (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- b) Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
"Artikel 2a
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- 2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- "(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2007 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2007 zufließen.""
Begründung
Zu Artikel 1 Nr. 7b - neu - ( § 19 Abs. 2 EStG)
Allgemeines:
Die Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag ist kompliziert und führt in der Umsetzung zu einer erheblichen Belastung des Lohnsteuerabzugsverfahrens. Bereits bei den Beratungen des Alterseinkünftegesetzes im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind diese Festschreibung sowie die deswegen erforderlichen Sonderregelungen kritisch erörtert worden. Auch der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuss unter anderem angerufen, weil "das Gesetz unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung nicht zufrieden stellend ist". Der Vermittlungsausschuss hat sich auf eine Änderung bei der Besteuerung der Lebensversicherungen beschränkt. Zuletzt hat der Bundesrat sich in einer Prüfbitte zum Jahressteuergesetz 2007 für einen Verzicht auf die Festschreibung ausgesprochen.
Eine deutliche Vereinfachung bei den Versorgungsbezügen lässt sich durch Anwendung des maßgebenden Kohortenprozentsatzes auf die aktuellen Bezüge erreichen. Damit kann auf die Festschreibung des Versorgungsfreibetrags verzichtet werden, die bei Einführung der Regelung insbesondere durch die damalige Annahme beachtlicher zukünftiger Rentensteigerungen veranlasst war. Die komplizierten Sonderregelungen zur Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags, wenn auf den Versorgungsbezug Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs-, oder Kürzungsvorschriften angewendet werden, können damit ebenfalls entfallen. Die dauerhafte Besteuerung der Versorgungsbezüge nach der für das Jahr des Versorgungsbeginns geltenden Kohorte (§ 19 Abs. 2 Satz 3) bleibt von der Änderung unberührt.
Zu Buchstabe a (§ 19 Abs. 2 Satz 4 EStG)
Der bisherige Satz 4 (Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festschreibung des Versorgungsfreibetrags) ist entbehrlich, da wegen des Verzichts auf die Festschreibung des Versorgungsfreibetrags nach dem Erstbezug der Versorgungsfreibetrag nach den aktuellen Bezügen berechnet wird.
Der neue Satz 4 bestimmt, dass der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, der wegen des Wegfalls des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei Versorgungsbezügen zum Ausgleich eingeführt worden ist, entfällt, soweit beim Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder höhere Werbungskosten abzuziehen sind. Kommen Arbeitslohn aus aktivem Dienstverhältnis und Versorgungsbezüge in einem Veranlagungszeitraum zusammen, so sind mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 Euro) und der Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge (102 Euro) anzusetzen.
Beim Lohnsteuerabzug ist der jeweils in Betracht kommende Pauschbetrag zu berücksichtigen. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag kommt nur dann zum Abzug, wenn in dem Veranlagungszeitraum ausschließlich Versorgungsbezüge und keine aktiven Bezüge vorliegen. Eine Änderung der bestehenden Vorschriften zum Lohnsteuerabzugsverfahren ( § 39b EStG) ist dazu nicht erforderlich. Bei unterjährigem Wechsel von aktivem Dienstverhältnis in die Versorgung kann der mindestens anzusetzende Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Rahmen der durch den Arbeitnehmer/Versorgungsempfänger zu beantragenden Einkommensteuerveranlagung (§ 46 Abs. 1 Nr. 8 EStG) berücksichtigt werden. Die Begrenzung nach dem neuen Satz 4 ist in den Fällen von Versorgungsbezügen neben aktivem Dienstverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber nicht beim Lohnsteuerabzug, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen (Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Zu Buchstabe b (§ 19 Abs. 2 Satz 5)
Um zu verhindern, dass sich durch den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag negative Einkünfte ergeben können, ist in Satz 5 bisher geregelt, dass der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden darf. Da der Versorgungsfreibetrag künftig wieder nach den aktuellen Versorgungsbezügen berechnet wird, muss auch bei der Begrenzung des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag auf die Versorgungsbezüge abgestellt werden.
Zu Buchstabe c (§ 19 Abs. 2 Satz 8 bis 12)
Die bisherigen Sätze 8 bis 12 sind entbehrlich, da wegen des Verzichts auf die Festschreibung des Versorgungsfreibetrags nach dem Erstbezug der Versorgungsfreibetrag nach den aktuellen Bezügen berechnet wird, wie dies bis 2004 der Fall war. Dadurch erübrigen sich auch die bisher notwendigen Sonderregelungen in Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsfällen bei Versorgungsbezügen. Dies führt zu einer erheblichen Entlastung des Lohnsteuerverfahrens (insbesondere Wegfall der Zwölftelung der Freibeträge für Versorgungsbezüge bei laufenden Versorgungsbezügen, Wegfall der Unterscheidung zwischen laufenden Versorgungsbezügen und Versorgungsbezügen, die als sonstige Bezüge behandelt werden, z.B. Sterbegeld).
Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 bis 7 EStG)
Nach den bisherigen Sätzen 4 bis 7 wird der bei Rentenbeginn individuell - anhand des Jahres des Rentenbeginns und des maßgeblichen Prozentsatzes - ermittelte steuerfrei bleibende Teil der Rente als absoluter Betrag für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs grundsätzlich festgeschrieben (sog. "Rentenfreibetrag"). Ändert sich der Jahresbetrag der Rente und handelt es sich hierbei nicht um eine regelmäßige Anpassung (z.B. jährliche Rentenerhöhung), ist der steuerfreie Teil der Rente neu zu ermitteln. Dies ist z.B. der Fall bei einer Änderung der Rente wegen der Anrechnung anderer Einkünfte, beim Wechsel von einer Teil-Altersrente in eine volle Altersrente oder beim Wechsel von einer kleinen in eine große Witwenrente und umgekehrt. Die dadurch bedingte Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente ist sehr kompliziert und verwaltungsaufwändig.
Die Festschreibung des Besteuerungsanteils der Rente wurde auf Grund der damaligen Erwartung zukünftiger beachtlicher Rentenanpassungen aus verfassungsrechtlichen Gründen für erforderlich gehalten, um einer in der Übergangsphase bis 2040 auftretenden erneuten Vergrößerung der Besteuerungsunterschiede zwischen Sozialversicherungsrenten und Beamtenpensionen entgegenzuwirken. Denn liegt eine Beamtenpension - wie regelmäßig - über dem Versorgungsfreibetrag, ist eine Erhöhung der Pension voll steuerpflichtig, während eine Rentenerhöhung - ohne Festschreibung des Besteuerungsanteils - nur quotal (2005 zu 50%) steuerpflichtig wäre.
Bereits bei den Beratungen des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ist die Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente kritisch erörtert worden. Auch der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuss unter anderem angerufen, weil "das Gesetz unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung nicht zufriedenstellend ist". Der Vermittlungsausschuss hat diese Problematik nicht mehr aufgegriffen. Zuletzt hat der Bundesrat sich in einer Prüfbitte zum Jahressteuergesetz 2007 für einen Verzicht auf die Festschreibung ausgesprochen.
Durch die Streichung der Sätze 4 bis 7 und damit den Verzicht auf die Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente lässt sich durch Anwendung des maßgebenden Kohortenprozentsatzes auf die aktuellen Renten eine deutliche Vereinfachung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Teils der Rente erreichen. Der Verzicht auf die individuelle Festschreibung des Besteuerungsanteils bei Leibrenten macht die "neue" Besteuerung der Leibrenten wesentlich transparenter. Zudem führt er bei den übrigen Beteiligten (Finanzämter, zentrale Stelle und die nach § 22a EStG zur Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung verpflichteten Stellen und Unternehmen) zu Vereinfachungen im Verfahren, da die komplizierten Sonderregelungen zur Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente damit ebenfalls entfallen können. Die dauerhafte Besteuerung der Rente nach der für das Jahr des Rentenbeginns geltenden Kohorte bleibt von der Änderung unberührt.
Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung der Sätze 4 bis 7 in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Der bisherige Satz 2 bestimmte, dass in der Rentenbezugsmitteilung auch der im Betrag der Rente enthaltene Teil, der ausschließlich auf einer Anpassung der Rente beruht, gesondert mitzuteilen ist. Da der steuerfreie Teil der Rente nach § 22 EStG nicht mehr festzustellen ist, ist diese Angabe entbehrlich.
Zu Artikel 2a - neu -Zu Nummer 1 (§ 4)
Wegen des Verzichts auf die Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach dem Erstbezug ist es (für die Bestimmung des Kohortenprozentsatzes) ausreichend, wenn im Lohnkonto das Jahr des maßgebenden Versorgungsbeginns aufgezeichnet wird.
Zu Nummer 2 (§ 8 Abs. 1)
Die Vorschrift bestimmt, dass die Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung für Lohnzahlungszeiträume ab 2008 gilt.
17. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c - neu - (§ 22a Abs. 4 - neu - EStG)
In Artikel 1 Nr. 9 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe c anzufügen:
"c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- "(4) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 39f Abs. 2 zu führenden Dateien dienen auch der Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen durch das Finanzamt.""
Begründung
In den Dateien nach § 39f Abs. 2 wird die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen mit der Identifikationsnummer seines Ehegatten verknüpft. Durch diese Verknüpfung können die zu beiden Ehegatten vorhandenen elektronischen Daten zum Rentenbezug (§ 22a), zu Sozialleistungen und Insolvenzgeld (§ 32b) und zu Lohneinkünften zusammengeführt werden. Dies ermöglicht eine qualifizierte Auswertung der Rentenbezugsmitteilung und vermeidet die unnötige Anforderung von Steuererklärungen.
18. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu fassen:
- "bb) Buchstabe i wird aufgehoben."
Begründung
Die Vorschrift des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG ist in der geltenden Fassung in die Buchstaben a bis j unterteilt. Da das Wort "oder" hinter Buchstabe j sich auf die Abgrenzung zu § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG bezieht, muss es weiterhin hinter dem Buchstaben j stehen.
19. Zu Artikel 1 Nr. 11 ( § 32b EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Vorschrift des § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Lakebrink (Urteil vom 18.07.2007 - Rs. C-182/06) zu ändern ist.
Begründung
Nach § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG in der geltenden Fassung werden in den Fällen des § 1 Abs. 3, § 1a EStG bzw. § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nur dann beim Progressionsvorbehalt erfasst, wenn deren Summe positiv ist. Liegen lediglich negative Einkünfte (Verluste) vor, bleiben sie unberücksichtigt.
Der EuGH hat indes in einer aktuellen Entscheidung zum luxemburgischen Recht (Urteil vom 18.07.2007 - Rs. C-182/06 "Lakebrink") entschieden, dass "Art. 39 EG dahin auszulegen (ist), dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Gemeinschaftsangehörigen, der in dem Mitgliedstaat, in dem er den wesentlichen Teil seiner steuerpflichtigen Einkünfte bezieht, gebietsfremd ist, keinen Anspruch darauf einräumt, dass die Verluste aus der Vermietung nicht selbst genutzter Immobilien, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind, bei der Bestimmung des auf seine Einkünfte anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt werden, während ein Gebietsansässiger im erstgenannten Mitgliedstaat die Berücksichtigung dieser Verluste aus Vermietung verlangen kann."
20. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b (§ 32b Abs. 3 Satz 1 EStG)
In Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b sind in § 32b Abs. 3 Satz 1 nach dem Wort "Datenfernübertragung" die Wörter "an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle" einzufügen.
Begründung
Mit § 32b Abs. 3 EStG-E soll in Anlehnung an die geltende Fassung des § 32b Abs. 4 EStG die Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur elektronischen Übermittlung von Daten zu allen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkommensersatzleistungen an die Finanzverwaltung geschaffen werden. Die Regelung entspricht nur dann dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit, wenn - wie in der geltenden Fassung des § 32b Abs. 4 EStG - der Empfänger der Datenübermittlung zumindest dem Grunde nach benannt ist. Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht muss im Sinne des § 67d Zehntes Buch Sozialgesetzbuch hinreichend bestimmt sein, an wen die Sozialdaten zu übermitteln sind bzw. übermittelt werden dürfen.
21. Zu Artikel 1 Nr. 14a - neu - und 37 Buchstabe h1 - neu - (§§ 35 Abs. 1 und 52 Abs. 50a EStG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Zu Nummer 14a - neu - (§ 35 Abs. 1 Satz 2 - 4 EStG)
Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG (ab Veranlagungszeitraum 2008 das 3,8fache des Gewerbesteuer-Messbetrags) beschränkt sich auf die tarifliche Einkommensteuer im Sinne des § 35 EStG, soweit sie anteilig auf die nach § 35 EStG tarifbegünstigten gewerblichen Einkünfte entfällt (sog. Ermäßigungshöchstbetrag).
Der Ermäßigungshöchstbetrag bildet damit neben der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer die absolute Obergrenze für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages kommt eine Verhältnisrechnung zur Anwendung. Danach ist der Quotient aus den gewerblichen Einkünften i. S. d. § 35 EStG und der Summe der Einkünfte zu bilden und mit der tariflichen Steuer i. S. d. § 35 EStG (nach Minderung um den Betrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA
Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom 5.11.2002 geänderten Fassung (BGBl. 2003 II S. 1615) und der anzurechnenden ausländischen Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG und 12 AStG sowie vor Abzug von Steuerermäßigungen nach §§ 34f und 34g EStG) zu multiplizieren. Zu den gewerblichen Einkünften im Sinne des § 35 EStG gehören nicht die Gewinne, soweit diese nach § 5a EStG ermittelt wurden und auf die § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Umwandlungssteuergesetzes i. d. F. vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 1157) zuletzt geändert am 16.5.2003 (BGBl. I S. 660) und § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Umwandlungssteuergesetzes i. d. F. vom 7.12.2006 (BGBl. I S. 2782) Anwendung findet.
Verluste mindern grundsätzlich das Volumen des Ermäßigungshöchstbetrags. Nach den Grundsätzen des zur Veröffentlichung bestimmten BFH-Urteils vom 27. September 2006 - X R 25/04 - sind Verluste vorrangig mit nicht tarifbegünstigten Einkünften zu verrechnen. Diese Berechnung kann in den Fällen, in denen die Summe der Einkünfte kleiner ist als die gewerblichen Einkünfte, zu einer Überkompensation führen. Um dies zu vermeiden, wird gesetzlich geregelt, dass Verluste aus den jeweiligen Einkunftsarten bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 EStG im Rahmen der hierfür maßgebenden Verhältnisrechnung zu einer anteiligen Kürzung der nach § 35 EStG tarifbegünstigten gewerblichen Einkünfte führen.
Zu Nummer 37 Buchst. h1 - neu - (§ 52 Abs. 50a EStG)
Das zur Veröffentlichung bestimmte BFH-Urteil vom 27. September 2006 - X R 25/04 - ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Die gesetzliche Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2008.
22. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG)
Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ... (wie RegE)
- bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
- "Voraussetzung für die Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung dieser Rechnung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erbracht wird.""
Begründung
Bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker- oder Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG wird nach geltendem Recht die Steuerermäßigung davon abhängig gemacht, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweist. Dies führt dazu, dass der Einkommensteuererklärung jede einzelne Rechnung und die dazugehörigen Kontoauszüge mit den jeweiligen Abbuchungen der Rechnungsbeträge beigefügt werden muss.
Weil von der Steuerermäßigung weite Teile der Steuerpflichtigen betroffen sind, müssten nahezu jeder Einkommensteuererklärung entsprechende Nachweise beigefügt werden. Diese sehr bürokratische Regelung ist zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht erforderlich. Auch bei vermieteten Objekten werden entsprechende Belegvorlagezwänge nicht gefordert. Zur Verifizierung der Angaben der Steuerbürger im Rahmen eines geeigneten Risikomanagements bedarf es dieses bürokratischen Vorgehens nicht. Auch zur nachhaltigen Förderung der papierlosen Steuererklärung und der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen mittels ELSTER ist es aus verwaltungsökonomischen Gründen sinnvoll, auf die gesetzliche Festlegung auf eine zwingende Belegvorlage zu verzichten. Auch ohne eine gesetzliche Belegvorlageverpflichtung sind die Steuerpflichtigen nicht von der Aufbewahrung und Vorlagepflicht von Unterlagen zum Nachweis steuermindernder Tatsachen befreit. Daher ist es im Rahmen einer effektiven Bearbeitung insbesondere elektronisch übermittelter Einkommensteuererklärungen angemessen, die geltend gemachten Steuerermäßigungen nach § 35a EStG durch einen sinnvollen Einsatz von Risikomanagementsystemen zu verifizieren.
Eine Ausnahme von der Belegvorlageverpflichtung lässt die Finanzverwaltung bereits für den Nachweis der auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen zu. Hierbei ist die Vorlage der Jahresabrechnung für die Wohnung oder eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters ausreichend. Die den Leistungen zugrunde liegenden Belege sind dem Finanzamt nicht einzureichen, können jedoch von den Wohnungsverwaltern oder -vermietern zur Überprüfung der zutreffenden Zuordnung zu den steuerbegünstigten Aufwendungen angefordert werden.
Darüber hinaus würde ein Verzicht auf die Vorlage jeder einzelnen Kleinrechnung und des dazugehörigen Zahlungsbelegs in der Bevölkerung zu einer stärkeren Akzeptanz der Regelungen über die Steuerermäßigung nach § 35a EStG führen. Durch den Bürokratieabbau und die Akzeptanzerhöhung im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen, sowie der Handwerker- oder Pflege- und Betreuungsleistungen profitieren auch die Dienstleistungsunternehmen und Handwerksbetriebe.
23. Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 39f Abs. 2 Satz 1 - neu - EStG) Artikel 27a - neu - (Melderechtsrahmengesetz)
- a) In Artikel 1 Nr. 22 ist in § 39f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nach dem Wort "Kinder" das Wort "und" durch das Wort "mit" zu ersetzen:
- b) Nach Artikel 27 ist folgender Artikel 27a einzufügen:
"Artikel 27a
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
§ 2 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- "9. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag) und seine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,"
2. Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
- "15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag) und seine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,"
3. Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
- "16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag) und ihre Identifikationsnummern nach § 139b der Abgabenordnung,""
Begründung
Zu Artikel Nr. 22 (§ 39f Abs. 2 Satz 1 - neu - EStG)
Der Wortlaut der Nummer 3 in der Fassung des Regierungsentwurfs ("Kinder und ihre Identifikationsnummer ...") lässt nicht eindeutig erkennen, welche Informationen zu den Kindern im Datenbestand aufgezeichnet werden sollen. Es entsteht der Eindruck, dass neben der Identifikationsnummer des jeweiligen Kindes noch weitere Merkmale gespeichert werden sollten. Gleichzeitig bleibt allerdings offen, welche dies sein sollen. Tatsächlich ist aber nur die Identifikationsnummer vorgesehen und auch erforderlich. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine eindeutige Beschreibung der zu speichernden Information erreicht werden.
Zu Artikel 27a - neu - (Änderung des Melderechtsrahmengesetzes)
Nach § 39f Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 - neu - EStG sollen die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Meldebehörden) unter anderem die rechtliche Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zu einer Religionsgesellschaft und die Identifikationsnummer sowie die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft von Ehegatten an das BZSt übermitteln. Die Meldebehörden können aber nur solche Daten übermitteln, die sie auch speichern. Der im Melderegister zu speichernde Datenumfang ergibt sich aus § 2 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) bzw. den danach ergangenen Landesgesetzen. Hieraus ergibt sich, dass die Identifikationsnummer des Ehegatten nicht im Datensatz einer verheirateten Person gespeichert ist. Gleiches gilt für die Identifikationsnummer der Kinder bzw. der Eltern. Die Identifikationsnummer wird zz. bei den Meldebehörden lediglich im Datensatz der betroffenen Person selbst gespeichert.
Um den erforderlichen Datentransfer von den Meldebehörden zum BZSt über den Austausch der Identifikationsnummer gewährleisten zu können, ist es erforderlich, dass die Meldedaten nach Melderechtsrahmengesetz (MRRG) um diese Informationen ergänzt werden. Im vorliegenden Gesetzentwurf ist dieser Zusammenhang nicht berücksichtigt. Für das Meldewesen ist nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG der Bund ausschließlich zuständig.
24. Zu Artikel 1 Nr. 22 ( § 39f Abs. 4 EStG)
Der Bundesrat bittet, § 39f EStG hinsichtlich
- - des Authentifizierungsverfahrens zu überarbeiten, sodass eine sichere Identifizierung und Nachverfolgung des Anfragenden ermöglicht wird, sowie
- - das Verfahren zur Mitteilung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu überarbeiten.
Begründung
Die Regelungen zur Authentifizierung sehen vor, dass der Arbeitgeber sich unter Nutzung des ElsterOnline-Portals durch Übermittlung seiner Wirtschaftsidentifikationsnummer sowie der Steueridentifikationsnummer und des Geburtsdatums des Arbeitnehmers authentifiziert. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll dieses Verfahren eine ausreichende Identifzierung und Nachverfolgung des Anfragenden ermöglichen. Diese Einschätzung wird nicht geteilt. Z.B. frühere Arbeitgeber kennen die Daten des Arbeitnehmers und können sich unter Verwendung der Wirtschaftsidentifikationsnummer des aktuellen Arbeitgebers, die insbesondere bei größeren Unternehmen einer Vielzahl der Beschäftigten bekannt sein dürfte, in die Kommunikation einschleichen und sich als aktueller Arbeitgeber ausgeben. Vergleichbares gilt für die Fälle, in denen sich der Arbeitgeber eines Dritten, z.B. eines Steuerberaters oder eines Lohnberechnungsunternehmens, bedient.
Die Regelungen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erscheinen wenig praxistauglich, da es in der Hand des früheren Arbeitgebers liegt, ob er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilt. Erst nach dieser Mitteilung kann ein neuer Arbeitgeber auf die Lohnsteuerdaten zugreifen; liegt keine Meldung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, kann der neue Arbeitgeber das Lohnsteuerverfahren nur mit der Steuerklasse VI abwickeln. Der alte Arbeitgeber hat es deshalb in der Hand, dem Arbeitnehmer, der möglicherweise im Streit ausgeschiedenen ist, erhebliche Schwierigkeiten bei der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses zu bereiten.
25. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a ( § 41b Abs. 1 EStG)
In Artikel 1 Nr. 24 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
"a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 ... (wie RegE)
- bb) Nummer 8 wird gestrichen."
Begründung
Mit der Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b und des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG durch Artikel 1 Nr. 7 wird nun nicht mehr danach differenziert, ob der nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegende Arbeitnehmer Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei waren, erworben hat.
Dass der Arbeitnehmer zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört, hat der Arbeitgeber dem Finanzamt bereits gemäß § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 4 EStG durch die Eintragung des Großbuchstaben B auf der Lohnsteuerbescheinigung kenntlich zu machen.
Die Bescheinigungspflicht nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EStG kann daher als Beitrag zum Bürokratieabbau mit Wirkung ab dem 1.1.2008 entfallen. Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe k wäre entsprechend anzupassen.
26. Zu Artikel 1 Nr. 28a - neu - ( § 44 Abs. 1 EStG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 28 folgende Nummer 28a einzufügen:
- "28a. In § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Kapitalerträge" die Wörter "in den Fällen des" gestrichen und es werden nach der Angabe Nr. 10 die Wörter "in den Fällen des Buchstaben a" eingefügt."
Begründung
Bisher sah § 44 Abs.1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b EStG vor, dass "in den Fällen des Buchstaben a" der Schuldner der Kapitalerträge dann Kapitalertragsteuer abführen muss, wenn keine inländische Bank "die die Kapitalerträge auszahlende Stelle" ist. Betroffen sind davon die Fälle, bei denen Kapitalerträge nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a EStG vorliegen, also umlauffähige Schuldverschreibungen, die im Regelfall als Teilschuldverschreibungen ausgegeben werden und über die eine Globalurkunde im Sinne des § 9a Depotgesetz vorliegt.
Diese derzeitige Regelung weicht von dem Grundsatz ab, dass nur Banken die Zinsabschlagsteuer erheben sollen. Der Ausnahmefall, der zu einer Abzugsverpflichtung des Schuldners führt, setzt voraus, dass
- (a) entweder der Schuldner die Schuldpapiere verwahrt und auszahlt oder
- (b) der Schuldner Zug um Zug gegen Übergabe von Zinsscheinen oder Schuldpapieren die Zinsen auszahlt (Tafelgeschäft); und
- (c) in den Fällen (a) und (b) keine inländische Bankenzahlstelle vorhanden ist.
Nur wenn diese Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, entsteht eine Abzugsverpflichtung des Schuldners.
Der Buchstabe b selbst sieht die Tatbestandsmerkmale (a) und (b) nicht vor. Gesetzestechnisch werden diese Tatbestandsmerkmale dadurch eingeführt, dass auf den Bankenfall in Buchstabe a verwiesen wird. Es heißt im Gesetz "in den Fällen des Buchstaben a". Und der "Buchstabe a - Fall" (Bankenfall) erfordert entweder Verwahren und Auszahlen oder Auszahlen gegen Zinspapier (Tafelgeschäft), da andernfalls die Banken nicht zum Abzug von Zinsabschlagsteuer verpflichtet sind. Sind aber die Banken nicht abzugsverpflichtet, soll auch der Schuldner nicht verpflichtet werden.
Diese Regelung wird durch die Neufassung des § 44 EStG im Rahmen der Unternehmenssteuerreform inhaltlich geändert, obgleich die Gesetzesbegründung von einer "redaktionellen Änderung" spricht. Nach der Neufassung entfallen die Wörter "in den Fällen des Buchstaben a". Dies führt zu folgender inhaltlichen Änderung der Abzugsverpflichtung für Nicht-Banken: Nicht-Banken sind nach der geplanten Änderung nunmehr bereits dann verpflichtet, Zinsabschlagsteuer einzubehalten, wenn keine inländische Bank die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist. Auf die Verwahrung der Schuldpapiere durch den Schuldner oder auf Tafelgeschäfte kommt es beim Schuldner der Kapitalerträge (wohl aber bei den Banken) nicht mehr an. Der Schuldner wird schlechter gestellt als die im Regelfall abzugsverpflichteten Banken.
In der Praxis wird dies zu Problemen führen. Die Unternehmen finanzieren sich über Unternehmensanleihen (fast ausschließlich in der Form von Teilschuldverschreibungen). Im Regelfall liegt zudem eine Sammelurkunde (Globalurkunde) vor, da dies erforderlich ist, um die Schuldverschreibungen in ein Clearing System geben zu können, wo die Teilschuldverschreibung per Umbuchung (und ohne physische Übergabe der Schuldverschreibung) übertragen werden können. Sofern diese Schuldverschreibungen nicht ausschließlich inländische Zahlstellen (inländische Banken) vorsehen, ist in Zukunft der Emittent der Schuldverschreibung (Schuldner) verpflichtet, Zinsabschlagsteuer einzubehalten. Ausländische Zahlstellen sind aber im Regelfall bei Schuldverschreibungen vorgesehen, insbesondere dann, wenn die Schuldverschreibungen auch im Ausland platziert werden.
Nach der Änderung des § 44 EStG im Rahmen der Unternehmensteuerreform wäre eine Vielzahl von Schuldnern verpflichtet, entgegen der bisherigen Regelung Zinsabschlagsteuer einzubehalten. Dies wäre mit erheblichen technischen Problemen verbunden, da die Schuldner bei der Emission von Anleihen die Gläubiger nicht kennen und zudem bei in- und ausländischen Zahlstellen nicht wissen, wie viel über eine inländische und wie viel über eine ausländische Zahlstelle ausgezahlt wurde.
Durch die vorgeschlagene Änderung wären diese Probleme jedoch abgewendet.
27. Zu Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe 0a - neu - und c - neu - (§ 46 Abs. 2 und 5 EStG)
Artikel 1 Nr. 30 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Zu a)
Die zweijährige Frist für die Antragsveranlagung entfällt. Dies ist ein erheblicher Beitrag zum Bürokratieabbau und zu mehr Bürgerfreundlichkeit. Die Antragsfrist war bisher häufig Gegenstand von Einsprüchen und finanzgerichtlichen Verfahren, auch weil die Steuerpflichtigen kaum selbst beurteilen können, ob die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorliegen oder nicht. Ein organisatorisches Erfordernis für die Antragsfrist besteht nicht mehr, weil die Antragsfälle in den Finanzämtern nicht mehr separat verwaltet werden. Letztlich dürften die Einspareffekte höher sein als die zusätzlich zu leistenden Erstattungsbeträge.
Zu b)
In den Dateien nach § 39f Abs. 2 wird die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen mit der Identifikationsnummer seines Ehegatten verknüpft. Durch diese Verknüpfung können die zu beiden Ehegatten vorhandenen elektronischen Daten zum Rentenbezug (§ 22a), zu Sozialleistungen und Insolvenzgeld (§ 32b) und zu Lohneinkünften zusammengeführt werden. Dies ermöglicht eine qualifizierte Auswertung des elektronisch übermittelten Datenmaterials und vermeidet die unnötige Anforderung von Steuererklärungen.
28. Zu Artikel 1 nach Nummer 30 ( § 50 Abs. 1 EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG aus europarechtlichen Gründen zu ändern ist.
Begründung
Nach § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG gelten die Ermäßigungen des § 34 EStG nur für Veräußerungsgewinne (§§ 14, 16 und 18 Abs. 3 EStG), also nicht für die Tatbestände des § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 EStG. Es bleibt zu prüfen, ob dieser Ausschluss der Vergünstigung (Fünftelregelung) z.B. für Entlassungsentschädigungen bzw. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten mit EG-Recht (Art. 39 EG - Arbeitnehmerfreizügigkeit) vereinbar ist (einen Verstoß bejahend: Steinhäuser, Fehlende Möglichkeit der tarifermäßigten Besteuerung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen vor dem Hintergrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 39 EGV, IStR 2003, S. 589; ebenso: Ramackers in Littmann/ Bitz/Pust § 50 EStG Rz. 20).
29. Zu Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe c3 - neu - ( § 52 Abs. 23 EStG)
In Artikel 1 Nr. 37 ist nach dem neuen Buchstaben c2 folgender Buchstabe c3 einzufügen:
"c3) In Absatz 23 wird der Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
- "Bei Ansparabschreibungen, die in vor dem 18. August 2007 endenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, und Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7g in der bis zum 17. August 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei Ansparabschreibungen, die in vor dem 18. August 2007 endenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, und Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7g Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) sinngemäß anzuwenden.""
Begründung
Die Anwendungsbestimmung zu § 7g EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (§ 52 Abs. 23 EStG) enthält eine Regelungslücke in Bezug auf nach altem Recht gebildete Ansparabschreibungen und Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden. Auf den Fall 3 der nachfolgenden, beispielhaften Darstellung wird hingewiesen. Die Darstellung geht von der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren aus.
- a) Wird eine Ansparabschreibung nach altem Recht (vor Unternehmensteuerreformgesetz 2008) in Anspruch genommen und die Investition vor dem 1. Januar 2008 durchgeführt, erfolgt eine "Investitionsförderung" in Höhe von bis zu 50 % (bei Investitionen im Jahr 2007) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nämlich
- - 20 % nach § 7g EStG a. F. und
- - 30 % nach § 7 Abs. 2 EStG (ggf. pro rata temporis).
- b) Wird der Investitionsabzugsbetrag nach neuem Recht in Anspruch genommen (dies ist für Wirtschaftsjahre zulässig, die nach dem 17. August 2007 enden) und wird die Investition nach dem 31. Dezember 2007 durchgeführt, erfolgt eine "Investitionsförderung" in Höhe von 52 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nämlich
- - 40 % nach § 7g Abs. 1 und 2 EStG und
- - 20 % nach § 7g Abs. 5 EStG (auf der Basis der um 40 % geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten).
- c) Wird eine Ansparabschreibung nach altem Recht vorgenommen (dies betrifft Wirtschaftsjahre, die vor dem 18. August 2007 enden) und die Investition nach dem 31. Dezember 2007 durchgeführt, erfolgt eine "Investitionsförderung" nur in Höhe von bis zu 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nämlich
- - 20 % nach § 7g Abs. 5 EStG und
- - 10 % nach § 7 Abs. 1 EStG (ggf. pro rata temporis).
Mit der vorgeschlagenen Fassung wird in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige eine Ansparabschreibung nach altem Recht gebildet hat und die geförderte Investition nach dem 31. Dezember 2007 vornimmt, zumindest der 40 %ige Gewinnabzug nach § 7g Abs. 2 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 ermöglicht.
30. Zu Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe d (§ 52 Abs. 23e EStG)
In Artikel 1 Nr. 37 ist Buchstabe d wie folgt zu fassen:
"d) Folgender Absatz 23e wird eingefügt:
- "(23e) § 10 Abs. 1 Nr. 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes ....(BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Dies gilt auch für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1. Januar 2008 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines zu eigenen Zwecken vom Vermögensübernehmer genutzten Grundstücks zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden.""
Begründung
Die Übertragung von Vermögen gegen Übernahme einer dauernden Last außerhalb der Unternehmensnachfolge war in der Vergangenheit eine von Gesetzgeber, Verwaltung und Rechtsprechung akzeptierte Verfahrensweise. Steuerpflichtige haben sich durch langfristige Verträge im Vertrauen auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen gebunden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass innerhalb der mit dem Regierungsentwurf eingeräumten fünfjährigen Frist die seinerzeit geschlossenen Verträge an die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst werden können. Es steht nicht in der alleinigen Disposition des Vermögensübernehmers, die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen aufzuheben oder auch nur zu verändern. Von einer Interessenidentität zwischen Vermögensübergeber und Vermögensübernehmer kann nicht ausgegangen werden. Selbst wenn beide Parteien gemeinsam eine Anpassung an die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen anstreben sollten, ist nicht erkennbar, wie diese vollzogen werden könnte.
Vergleicht man die im Regierungsentwurf vorgesehene Übergangsregelung für Altverträge z.B. mit dem im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes für Kapitallebensversicherungen eingeräumten uneingeschränkten Vertrauensschutz für Altverträge, ist nicht nachvollziehbar, warum an den Vertrauensschutz für Vermögensübertragungen strengere Maßstäbe angelegt werden sollten. Insbesondere kann die Vermögensabgabe nicht im Nachhinein als Anschaffungsgeschäft gegen Rentenzahlung gestaltet werden.
Im Übrigen sieht der Regierungsentwurf keine Änderungen bei der Besteuerung der Versorgungsleistungen vor. Unterbleibt also eine "Anpassung" in Altfällen, bleibt es bei der Besteuerung der wiederkehrenden Bezüge beim Vermögensübergeber, während der korrespondierende Sonderausgabenabzug für den Vermögensübernehmer entfällt. Dieses Ergebnis ist nicht systemgerecht.
31. Zu Artikel 1 Nr. 43a - neu - ( § 91 Abs. 1 EStG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 43 folgende Nummer 43a einzufügen:
- "43a. § 91 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst "Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern.""
Begründung
Mit der Formulierung wird klarer zum Ausdruck gebracht, dass § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht nur eine Mitteilungspflicht begründet, sondern auch eine spezialgesetzliche Änderungsnorm im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d AO darstellt.
32. Zu Artikel 1a - neu - (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)
Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
"Artikel 1a
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
1. In § 11d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
- "Dies gilt auch im Falle der Einlage in das Betriebsvermögen. Der zu aktivierende Einlagewert ist nach Maßgabe des Substanzabbaus gewinnneutral zu mindern."
2. In § 84 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 20a eingefügt:
- "(20a) § 11d Absatz 2 Sätze 2 und 3 in der Fassung des Artikel xx des Gesetzes vom [ Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2008 ] sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.""
Begründung
Zu Nr. 1 (§ 11d EStDV):
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 04.12.2006 entschieden, dass ein im Privatvermögen entdecktes Kiesvorkommen bei Zuführung zum Betriebsvermögen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG zwar mit dem Teilwert anzusetzen ist, dass aber bei dem Abbau des Kiesvorkommens Absatzungen für Substanzverringerung (AfS) nicht vorgenommen werden dürfen (Abzugsverbot).
Danach dürfen allein durch die Überführung des Kiesvorkommens aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen Absetzungsmöglichkeiten, die die nach dem Gesetz vorgesehene Bruttobesteuerung der Abbauerträge verhindern, nicht begründet werden; Einnahmen aus dem Fruchtgenuss dürfen durch Abschreibungen auf den Teilwert nicht "entsteuert" werden.
Bei Bodenschätzen, die durch Abbau genutzt werden, ist daher sicherzustellen, dass die durch eine Einlage gebuchten Teilwerte sich später nicht gewinnmindernd auswirken können. Für den in der Bilanz anzusetzenden Buchwert besteht für den Buch führenden Steuerpflichtigen bilanzrechtlich kein Anlass einer Minderung. Für eine zutreffende Besteuerung kann er eine AfS vornehmen, die er wieder außerbilanzmäßig korrigiert. Er könnte auch eine aktiven Ausgleichs- oder Merkposten bilden, der im Veräußerungsfall zu verrechnen wäre, soweit das Abzugsverbot nicht greift. Falls derartige Korrekturmaßnahmen nicht gebucht werden, müsste ggf. eine gewinnneutrale Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG (Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben) könnten für eine zutreffende Besteuerung nur eine - nicht verpflichtende - AfS vornehmen, die wiederum zu korrigieren wäre.
Bis zum vollständigen Abbau des Bodenschatzes ist der Bodenschatz Bestandteil des Betriebsvermögens i.S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG. Wird der nicht oder teilweise abgebaute Bodenschatz veräußert, unterliegt der Buchwert nicht oder nur teilweise (entsprechend dem seit der Einlage durchgeführten anteiligen Abbau) dem Abzugsverbot.
Aus Gründen der Rechtssicherheit, um eine zutreffende Abbaubesteuerung sicherzustellen und auch unter Vereinfachungsgesichtspunkten, sollte der Buchwert - gesetzlich verpflichtend - entsprechend dem Substanzabbau gemindert werden. Ohne gesetzliche Regelung müssten die für diese Bodenschätze angesetzten Buchwerte in einem aufwendigen Verwaltungshandeln überwacht werden.
Zu Nr. 2 (§ 84 EStDV):
Nummer 2 enthält die Anwendungsvorschrift zu § 11d Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStDV.
33. Zu Artikel 1a - neu - (§ 54 Abs. 1 EStDV)
In dem neuen Artikel 1a ist folgende Nummer 3 anzufügen:
"3. In § 54 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
- "Gleiches gilt für Dokumente, bei denen die Unterschriften der Gesellschafter gemäß § 2 Abs. 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu beglaubigen sind und für Dokumente, die im Rahmen einer Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Eintragung in das Handelsregister diesem zu übersenden sind.""
Begründung
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Beseitigung von Missbräuchen (MoMiG; BR-Drs. 354/07 (PDF) ) soll in § 2 Abs. 1a GmbHG-E die Möglichkeit geschaffen werden, eine GmbH in einem vereinfachten Verfahren unter Verwendung einer Mustersatzung zu gründen. In diesem Fall soll keine notarielle Beurkundung, sondern lediglich eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich sein. § 54 EStDV erfasst bisher die bloße Beglaubigung von Unterschriften nicht. Diese Auffassung wurde durch die Finanzverwaltung bisher auch gegenüber der Bundesnotarkammer vertreten (Schreiben des BMF vom 14. März 1997 - IV B 2 - S 2244 - 003/97 -). Um sicher zu stellen, dass die Vorschrift des § 54 EStDV künftig in den Fällen der GmbH-Gründung unter Verwendung der Mustersatzung nicht leer läuft und die Finanzbehörden weiterhin Kenntnis vom Entstehen einer GmbH erlangen, wird Abs. 1 der Vorschrift entsprechend ergänzt.
Darüber hinaus sollen die Mitteilungspflichten der Notare auch die Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft zum Handelsregister umfassen. Die hierfür erforderlichen Dokumente sind ebenfalls lediglich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen und daher bisher nicht von § 54 EStDV erfasst. Die Ergänzung ist notwendig, da vermehrt Kapitalgesellschaften im Ausland gegründet werden (insbesondere "limited by shares"), deren ausschließliche wirtschaftliche Tätigkeit jedoch im Inland statt findet. Mit der Änderung wird sichergestellt, dass die Finanzbehörden von der inländischen Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, so dass eine Gleichbehandlung mit im Inland gegründeten Kapitalgesellschaften erfolgt.
34. Zu Artikel 3 Nr. 1a - neu - ( § 5 Abs. 1 KStG)
In Artikel 3 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. In § 5 Abs. 1 Nr. 12 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
- "die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) oder entsprechender Landesgesetze,""
Begründung
Durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2043) wurden aus dem bisherigen Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG die Gesetzgebungsmaterien des landwirtschaftlichen Grundstückverkehrs, des landwirtschaftlichen Pachtwesens und des ländlichen Siedlungswesens gestrichen. Aufgrund des durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes neu gefassten Artikel 125 a GG gilt Bundesrecht, das wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort und kann durch Landesrecht ersetzt werden. Von dieser Ersetzungsbefugnis will Baden-Württemberg demnächst Gebrauch machen.
Als Umsetzungshindernis erweist sich der bei einer Ersetzung des Reichssiedlungsgesetzes durch landesrechtliche Vorschriften eintretende Wegfall der Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG für das gemeinnützige Siedlungsunternehmen des Landes Baden-Württemberg. Die Befreiung ist in dieser Vorschrift ausdrücklich daran geknüpft, dass es sich bei dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen des Landes um ein solches im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes handelt. Mit der Ersetzung des Reichssiedlungsgesetzes durch landesrechtliche Vorschriften wird der erforderliche Bezug zum Reichssiedlungsgesetz gelöst, so dass die Befreiungsvorschrift ihrem Wortlaut nach nicht mehr auf die gemeinnützigen Siedlungsunternehmen jener Länder anwendbar wäre, die von der grundgesetzlich eingeräumten Ersetzungsbefugnis Gebrauch machen. Dieses Ergebnis hat der Gesetzgeber der Föderalismusreform nicht beabsichtigt. Eine unterschiedliche körperschaftsteuerrechtliche Behandlung gemeinnütziger Siedlungsunternehmen je nachdem, ob ein Land von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht oder nicht, ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG nicht zu rechtfertigen.
Durch die vorgeschlagene Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG wird insoweit Rechtsklarheit geschaffen.
35. Zu Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d (§ 34 Abs. 16 Satz 1 KStG)
In Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d ist in § 34 Abs. 16 der Satz 1 wie folgt zu fassen:
- "§ 38 und § 40 in der am ... [einsetzen: Tag vor dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind auf Antrag weiter anzuwenden auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eingetragene Genossenschaften, die sich nach dem in ihrer Satzung (Statut) festgesetzten Gegenstand des Unternehmens mit dem Bau von Wohnungen im eigenen Namen befassen, Wohnungsbauten betreuen oder Eigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 175, 209) errichten oder veräußern (Wohnungsunternehmen)."
Begründung
Mit der Formulierung soll sichergestellt werden, dass insbesondere die kommunalen Wohnungsgenossenschaften nicht aufgrund des Ausschließlichkeitsgebotes hinsichtlich des Tätigkeitsfeldes und der Gesellschafterbeteiligung aus der Wahlmöglichkeit herausfallen. So wären nämlich Nebentätigkeiten wie die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens, die Betreuung von Wohnungsbauten und die Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen ein Ausschlussgrund ebenso wie etwaige Nebengeschäfte.
Darüber hinaus entspricht die Beschränkung auf eine ausschließliche Beteiligung der öffentlichen Hand nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
Mit der Formulierung sollen alle Wohnungsgesellschaften erfasst werden. Sie orientiert sich an der Definition in der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen.
Gerade den Wohnungsunternehmen, die aufgrund des Altschuldenhilfegesetzes bzw. etwaiger zulagebegünstigter Investitionen in die Bausubstanz über hohe EK-02-Bestände verfügen, würde durch die Abgeltungsregelung nicht unerhebliche Liquidität entzogen werden.
36. Zu Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d ( § 34 Abs. 16 KStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelung des § 34 Abs. 16 KStG-E, nach der bestimmte grundstücksverwaltende Unternehmen auf Antrag die Besteuerung des EK 02 gem. § 38 KStG vermeiden können, gegen Artikel 87 EG-Vertrag verstößt und eine notifizierungspflichtige Beihilfe darstellt.
Begründung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine Besteuerung des Körperschaftsteuerendbetrags des EK 02 mit 3 v. H. vor (§ 38 Abs. 5 KStG-E). Allerdings sollen nach dem Gesetzesentwurf Körperschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen und an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind sowie steuerbefreite Körperschaften nach § 34 Abs. 16 KStG-E das Wahlrecht eingeräumt bekommen, § 38 KStG in der derzeit geltenden Fassung auf Antrag weiter anzuwenden.
Diese Regelung könnte gegen die beihilferechtlichen Bestimmungen des EG-Vertrages verstoßen.
Nach Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen.
Im vorliegenden Fall erfolgt keine direkte Mittelzuwendung, sondern ein Verzicht auf die Erhebung von Abgaben. Diese Form der Unterstützung wurde in der Vergangenheit bereits als Beihilfe angesehen (so bereits EuGH vom 12.7.1973 Rs. 070/72 - Beihilfe für den Kohlebergbau; Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfe auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung Abl. 10.12.98 C 384/3). Die von den Unternehmen gewöhnlich zu tragende Steuerlast wird für bestimmte Bereiche außer Kraft gesetzt.
Es liegt keine allgemeine Ermäßigung für einen bestimmten Wirtschaftszweig vor, sondern die auf Antrag erfolgende Befreiung betrifft nur bestimmte grundstücksverwaltende Unternehmen. Insofern wird nicht das allgemeine Steuersystem verändert, sondern nur eine selektive Maßnahme getroffen. Eine Rechtfertigung dieser selektiven Maßnahme deswegen, weil die begünstigten Unternehmen regelmäßig einem öffentlichen oder gesetzlich festgelegten Zweck dienen, ist zweifelhaft. Gerade die Tatsache, dass z.B. der öffentliche Sektor Vergünstigungen erhalten soll, war bereits mehrmals Anlass für die Kommission, Beihilfen anzunehmen.
37. Zu Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a, 6 und 7 (§§ 37 Abs. 4, 38 Abs. 4 bis 9 und 40 KStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
- a) die Regelungen in Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a, ( § 37 KStG), Nr. 6 (§ 38 Abs. 4 bis 9 KStG) und Nr. 7 (§ 40 KStG) mit gesonderten Anwendungsbestimmungen versehen werden sollten;
- b) in Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a in § 37 Abs. 4 Satz 3 KStG das Wort "Gewinnausschüttungen" wieder einzufügen ist;
- c) in Artikel 3 Nr. 6 (§ 38 Abs. 4 bis 9 KStG) eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 7 Satz 2 KStG anzuordnen wäre.
Begründung
Zu a)
Die körperschaftsteuerlichen Regelungen des Jahressteuergesetzes 2008 sind gem. Art. 3 Nr. 4 ( § 34 Abs. 1 KStG) grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob etwa die Klarstellung in Art. 3 Nr. 5 Buchst. a) Anwendung erlangt, soweit sie Ausschüttungen am 31.12.2006 betrifft.
Nach § 38 Abs. 4 KStG i.d.F. des Artikels 3 Nr. 6 soll der Endbetrag des sog. EK 02 grundsätzlich letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelt und festgestellt werden und die Absätze 1 bis 3 des § 38 KStG sollen letztmalig für Leistungen gelten, die vor dem 01.01.2007 oder dem davor liegenden Schluss eines Besteuerungszeitraums erfolgt sind. Nach Art. 3 Nr. 4 (§ 34 Abs. 1 KStG) gilt das neue Recht aber im Allgemeinen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2008. Daher wird eine Ergänzung in § 34 KStG angeregt, dass § 38 Abs. 4 bis 9 KStG abweichend von § 34 Abs. 1 KStG bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2006 gelten.
Eine gesonderte Aussage dürfte auch für Vorgänge i.S.d. § 40 KStG (Art. 3 Nr. 7) erforderlich sein, die in den Veranlagungszeiträumen 2006 oder 2007 bereits verwirklicht worden sind. Dies betrifft etwa Fälle der Stundung nach § 40 Abs. 6 KStG.
Zu b)
Es ist nicht ersichtlich, warum die Regelung nicht wie bisher auch für Gewinnausschüttungen gelten soll.
Zu c)
§ 37 Abs. 7 Satz 2 KStG regelt die Aufkommenshoheit hinsichtlich des ausgezahlten KSt-Guthabens. Eine entsprechende Regelung erscheint auch für Zahlungen auf festgesetzte KSt-Erhöhungsbeträge erforderlich.
38. Zu Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - (§ 37 Abs. 5 Satz 4 KStG)
In Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe b ist nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:
"aa1) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
- "Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind auf den Auszahlungsanspruch entsprechend anzuwenden.""
Begründung
Nach § 37 Abs. 1 und 4 KStG wird letztmals zum 31. Dezember 2006 ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. Nach § 37 Abs. 5 KStG entsteht hieraus mit Ablauf des 31. Dezember 2006 ein unverzinslicher Auszahlungsanspruch, der von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresraten zu tilgen ist. Der Auszahlungsanspruch wird nach § 37 Abs. 5 Satz 3 KStG für den gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt.
Nach der Gesetzesbegründung zu § 37 Abs. 6 KStG (siehe BR-Drs. 542/06 (PDF), Seite 52) sollen die Vorschriften für Steuervergütungen verfahrensrechtlich anzuwenden sein. Weder den Formulierungen in § 37 KStG noch der besonderen Eigenschaft des Auszahlungsanspruchs kann die Einstufung als Steuervergütung zweifelsfrei entnommen werden.
Soweit Erstattungsbeträge festgesetzt werden können, handelt es sich entweder um originäre Steuervergütungen oder um Ansprüche, die kraft Gesetzes einer Steuervergütung gleich gestellt sind (siehe z.B. § 13 des Investitionszulagengesetzes).
Der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ist jedoch keine originäre Steuervergütung, wenn man als Steuervergütung die Fälle bezeichnet, in denen eine rechtmäßig gezahlte Steuer auf Grund einer gesetzlichen Regelung an eine andere Person als den Steuerschuldner zurückgezahlt wird (Boeker in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO, § 37 Rz. 12; Schmieszek in Beermann, AO, § 37 Rn. 15; Kruse/Drüen in Tipke/Kruse, AO, § 37 Rz. 5).
Der Auszahlungsanspruch ist bisher auch nicht kraft Gesetzes einer Steuervergütung gleich gestellt worden, so dass er nicht nach § 155 Abs. 4 AO durch Steuer(vergütungs)bescheid festgesetzt werden kann.
Aufgrund der vorstehend aufgeführten Zweifel und im Interesse der Normenklarheit wird die vorstehende Änderung vorgenommen.
Zur Vermeidung von Besteuerungslücken bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die steuerliche Behandlung in der Steuerbilanz des Organträgers bei Mehr- oder Minderabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, im JStG 2008 gesetzlich geregelt werden kann.
Die Bundesregierung wird gebeten, ggf. in Zusammenarbeit mit den Ländern die bestehenden Möglichkeiten zur Vermeidung einer Doppelbelastung bzw. einer doppelten Nichterfassung des Gewinns der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises zu prüfen und eine gesetzliche Regelung zu erarbeiten.
Die Bundesregierung wird ferner gebeten zu prüfen, ob eine rückwirkende Kodifizierung der in Richtlinie 63 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 geregelten Ausgleichspostenmethode verfassungsrechtlich möglich ist.
Begründung
Mit Urteil vom 7. Februar 2007 - I R 5/05 - hat der Bundesfinanzhof gegen die Verwaltungsauffassung entschieden, dass ein beim Organträger bestehender passiver Ausgleichsposten im Fall der Veräußerung der Organbeteiligung erfolgsneutral aufzulösen ist. Die Verwaltung geht von einer einkommenswirksamen Auflösung der Ausgleichsposten aus (vgl. Richtlinie 63 Abs. 3 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004).
Das Rechtsinstitut der körperschaftsteuerlichen Organschaft geht davon aus, dass die innerhalb des Organkreises erzielten Gewinne und Verluste insgesamt nur einmal - und zwar beim Organträger - der Besteuerung zu unterwerfen sind. Diesem Grundsatz der Einmalversteuerung dienen auch die aktiven und passiven Ausgleichsposten. Wie auch der Bundesfinanzhof zutreffend feststellt, ist es "Zweck der Ausgleichsposten, die zweifache Besteuerung desselben wirtschaftlichen Gewinns bzw. die doppelte Nichterfassung des Gewinns der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises zu vermeiden".
Während der Bundesfinanzhof im Fall der Auflösung aktiver Ausgleichsposten eine einkommensmindernde Behandlung anerkennt, versagt er die einkommenserhöhende Auflösung passiver Ausgleichsposten unter Hinweis auf den aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes abgeleiteten Grundsatz des Gesetzesvorbehalts, wonach es dafür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfe.
Auch wenn es sich bei der Entscheidung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich um eine Einzelfallentscheidung handelt, besteht die Gefahr, dass sich Steuerpflichtige nunmehr hinsichtlich der erfolgswirksamen Auflösung aktiver Ausgleichsposten auf die Verwaltungsauffassung berufen werden und eine erfolgsneutrale Auflösung passiver Ausgleichsposten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof begehren.
Eine systemwidrige Ungleichbehandlung sollte durch eine gesetzliche Regelung der betreffenden Fälle im JStG 2008 vermieden werden.
40. Zu Artikel 3 (Körperschaftsteuergesetz) Artikel 4 (Umwandlungsteuergesetz)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
- - klargestellt werden sollte, wie § 4 Abs. 6 und Abs. 7 UmwStG in den Fällen des § 8b Abs. 9 KStG oder des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG anzuwenden ist;
- - § 12 Abs. 2 UmwStG klarer gefasst werden sollte, damit insbesondere auch in den Fällen des § 8b Abs. 7 oder 8 KStG oder der Organschaft mit natürlichen Personen als Organträger die zutreffende Besteuerung sichergestellt ist;
- - klargestellt werden sollte, dass die bei Spaltungen von Kapitalgesellschaften geltende sog. doppelte Teilbetriebsbedingung trotz Umgestaltung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG weiterhin gilt.
Begründung
Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet derzeit technische Klarstellungen zum "SEStEG" (Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006, BGBl. I S. 2782). Die Klarstellungen sollten - zumindest in den wesentlichen Punkten - noch im Jahr 2007 erfolgen, so dass in etwa noch der nahtlose Anschluss an das vor dem SEStEG geltende Recht hergestellt werden kann und ein Zwischenzeitraum mit unnötigen Gerichtsverfahren und etwaigen Steuerausfällen vermieden wird. Die genannten Fragen sind in der Praxis bereits aufgetreten.
41. Zu Artikel 4 Nr. 2a - neu - und 3 (§ 18 Abs. 3 und § 27 Abs. 1a UmwStG)
Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Zu a)
Nach § 18 Abs. 3 UmwStG 2006 unterliegt ein Gewinn aus der Auflösung oder Veräußerung des Betriebs der Personengesellschaft ausnahmsweise dann der Gewerbesteuer, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang eine Betriebsaufgabe oder Veräußerung erfolgt. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung unterliegt der gesamte Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn, auch soweit er auf das Betriebsvermögen des aufnehmenden Rechtsträgers entfällt, der Gewerbesteuer.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. November 2006 - VIII R 47/05 entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass der Teil des Veräußerungsgewinns, der auf das Vermögen entfällt, das dem aufnehmenden Rechtsträger bereits vor der Umwandlung gehörte, nicht der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 unterfällt.
Aufgrund der vorgesehenen Ergänzung des § 18 Abs. 3 UmwStG 2006 unterliegt künftig der gesamte Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn auch insoweit der Gewerbesteuer, als er auf Betriebsvermögen des aufnehmenden Rechtsträgers entfällt.
Zu b)
Die in § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2006 vorgenommene Regelung, wonach der gesamte Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn, auch soweit er auf das Betriebsvermögen des aufnehmenden Rechtsträgers entfällt, der Gewerbesteuer unterliegt, ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit der Umwandlung maßgebende öffentliche Register nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt.
42. Zu Artikel 4 Nr. 2b - neu - ( § 22 Abs. 2 UmwStG)
In Artikel 4 ist nach der neuen Nummer 2a folgende Nummer 2b einzufügen:
"2b. § 22 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- "Soweit im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1) oder eines Anteilstausches (§ 21 Abs. 1) unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft veräußert werden und der Gewinn aus einer Veräußerung der Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes steuerfrei wäre, ist der Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen zu versteuern (Einbringungsgewinn II); § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.""
Begründung
§ 22 Abs. 2 Satz 1 regelt nach erfolgtem Anteilstausch oder nach erfolgter Einbringung von Anteilen im Rahmen einer Sacheinlage die Besteuerung des Einbringenden in den Fällen der Veräußerung der eingebrachten Anteile durch die übernehmende Kapitalgesellschaft innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren, wenn eine Einbringung - insbesondere durch eine natürliche Person - zum gemeinen Wert nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wäre. Danach erzielt der Einbringende in Höhe des im Veräußerungszeitpunkt jeweils maßgebenden Einbringungsgewinns II im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der eingebrachten Anteile durch die erwerbende Gesellschaft einen Veräußerungsgewinn aus den eingebrachten Anteilen.
Nach der gültigen Gesetzesfassung bestehen Zweifel, ob der Einbringungsgewinn II auch in den Fällen des Anteilstausches durch eine Kapitalgesellschaft, die dem § 8b Abs. 7 oder 8 KStG unterliegt (Kreditinstitute, Lebens- und Krankenversicherungen), entstehen würde.
Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung der mit dem SEStEG in das UmwStG eingeführten Regelung und dient der Vermeidung von steuerlichen Gestaltungen sowie Steuerausfällen. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird ein nahtloser Anschluss des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des SEStEG an die vorherige Rechtslage erreicht.
43. Zu Artikel 4 Nr. 2c - neu - ( § 23 Abs. 1 UmwStG)
In Artikel 4 ist nach der neuen Nummer 2b folgende Nummer 2c einzufügen:
- "2c. In § 23 Abs. 1 wird das Gesetzeszitat "(§ 20 Abs. 2 Satz 2)" durch das Gesetzeszitat "(§ 20 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt."
Begründung
Nach § 23 Abs. 1 tritt die übernehmende Gesellschaft im Hinblick auf das übernommene Betriebsvermögen grundsätzlich in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert angesetzt wird.
Um Zweifel an der Anwendung dieser Regelung auf die Fälle des Anteilstausches nach § 21 UmwStG zu vermeiden, wird der Klammerzusatz um einen Verweis auf die Regelungen zum Anteilstausch erweitert. Dies stellt insbesondere sicher, dass etwaige Wertaufholungsverpflichtungen nach erfolgter Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG) auf die übernehmende Gesellschaft übergehen und verhindert damit Steuerausfälle. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird ein nahtloser Anschluss des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des SEStEG an die vorherige Rechtslage erreicht.
44. Zu Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe b (§ 4 Nr. 8 UStG)
Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
- "f) die Umsätze, einschließlich der Vermittlung, die sich auf Anteile an Gesellschaften und anderen Vereinigungen beziehen"
- bb) In Buchstabe h wird das Wort ... (wie RegE)"
Begründung
§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG in seiner derzeitigen Fassung befreit "die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen" von der Umsatzsteuer. Der Wortlaut der Norm könnte vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 01.07.2004 - V R 32/00 - BStBl. 2004 II S. 1022 als Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 26.06.2003 - C-442/01 - EuGHE 2003 I S. 6851, wonach die erstmalige Ausgabe von Gesellschaftsanteilen keine steuerbare Leistung darstellt, zu der Annahme verleiten, dass Vermittlungsleistungen, die erstmalig ausgegebene Gesellschaftsanteile betreffen, nicht steuerfrei sind, weil insoweit keine steuerbaren Umsätze vermittelt werden.
Das EuGH-Urteil vom 27.05.2004 - C-68/03 - EuGHE 2004 I S. 5879 verdeutlicht jedoch, dass auch die Vermittlung von erstmalig ausgegebenen Gesellschaftsanteilen unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG fallen kann, weil es für die Steuerbefreiung des Vermittlungsumsatzes auf die Steuerbarkeit der Ausgabe der Gesellschaftsanteile gemeinschaftsrechtlich nicht ankommt. Der Wortlaut des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG wird daher klarstellend an den Wortlaut des Artikels 135 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, auf dem er beruht, angepasst.
45. Zu Artikel 8 Nr. 4a - neu - (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG)
In Artikel 8 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:
- "4a. In § 12 Abs. 2 Nr. 10 werden die Wörter "mit Ausnahme der Bergbahnen" durch die Wörter ", mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art (z.B. Sessel- und Schlepplifte)" ersetzt."
Begründung
Die Personenbeförderung mit Bergbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen ist nach dem geltenden § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG von der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz ausgenommen, während andere Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.
Im Hinblick auf die soziale Bedeutung der Personenbeförderung mit Bergbahnen und sonstigen Aufstiegshilfen in den Gebirgsregionen ist eine sachgerechte Gleichbehandlung zur Personenbeförderung im öffentlichen Nahverkehr notwendig, zumal alternative Aufstiegsmöglichkeiten durch Individualverkehre ausscheiden.
Die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 % führt bei den betroffenen Betrieben der Fremdenverkehrswirtschaft zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen gegenüber entsprechenden Betrieben im benachbarten Ausland. Diesen ist es möglich, wesentlich niedrigere Beförderungspreise anzubieten, weil dort ein ermäßigter Steuersatz gilt, der regelmäßig erheblich niedriger ist, als der deutsche Regelsteuersatz. So werden insbesondere im Nachbarland Österreich diese Beförderungsleistungen mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von nur 10 % besteuert.
Um die Konkurrenzfähigkeit und Leistungsfähigkeit dieser die Attraktivität der Bundesrepublik Deutschland als Reiseland mitbestimmenden Einrichtungen zu erhalten und die Gleichstellung mit dem übrigen öffentlichen Personennahverkehr herzustellen, ist daher die Einbeziehung dieser Einrichtungen in den ermäßigten Umsatzsteuersatz erforderlich.
46. Zu Artikel 14 Nr. 2 (§ 42 AO)
Der Bundesrat bittet, die geplante Neuregelung des § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts) im weiteren Gesetzgebungsverfahren dahingehend zu prüfen, ob der beabsichtigte Zweck mit der Formulierung des Gesetzentwurfs erreicht wird.
Begründung
§ 42 AO ist dringend korrekturbedürftig, wenn mit dieser Vorschrift weiterhin beabsichtigt sein sollte, Gestaltungsmissbräuchen gerichtsfest vorzubeugen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält allerdings eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe, deren künftige Behandlung durch die Rechtsprechung in keiner Weise abzusehen ist. Es steht zu befürchten, dass die angestrebte Verbesserung der gegenwärtigen Rechtslage nicht erreicht wird. Insbesondere mit der Einführung des Begriffes "ungewöhnliche rechtliche Gestaltung" könnte die Rechtslage sogar noch zu Lasten der öffentlichen Haushalte verschlechtert werden, wenn Wertungsaspekte von Steuergesetzen, die vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden sind, im Rahmen des Begriffs "Ungewöhnlichkeit" nicht mehr einfließen können.
Auf eine Änderung des § 42 AO im Rahmen des Jahressteuergesetzes kann jedoch nicht verzichtet werden. Ein Verzicht auf die beabsichtigte Änderung würde das Signal aussenden, dass eine Neuregelung nicht notwendig wäre.
Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, die Neuformulierung des § 42 AO noch in diesem Gesetzgebungsverfahren so zu überarbeiten, dass der beabsichtigte Zweck erreicht, die Streitanfälligkeit vermindert und für Steuerpflichtige und Verwaltung die Handhabung erleichtert wird.
47. Zu Artikel 14 Nr. 3 (§ 116 Abs. 1 AO)
Artikel 14 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. § 116 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden vor dem Wort "mitzuteilen" die Wörter:"oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden" eingefügt.
- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
- "Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden teilen diese Tatsachen dem Bundeszentralamt für Steuern mit, soweit dieses nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden ist.""
Begründung
Die Änderung des § 116 Abs. 1 AO wird grundsätzlich begrüßt. Jedoch wird der Anzeigevorgang für die anzeigenden Stellen durch die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Änderung erschwert. Es ist zu befürchten, dass hierdurch die dringend erforderliche Steigerung des Anzeigeverhaltens der Behörden und Gerichte nicht nachhaltig erreicht werden kann.
Nach dem Gesetzentwurf dürfen die Tatsachen i. S. d. § 116 Abs. 1 AO auch der für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörde (§ 386 AO) mitgeteilt werden. Die anzeigenden Behörden und Gerichte können damit neben der zwingenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auch an die für das Steuerstrafverfahren zuständige Finanzbehörde melden. In dem Fall, in dem die anzeigende Stelle also einen für die Praxis erfreulichen "kurzen Dienstweg" beschreiten will und direkt zum Beispiel der zuständigen Strafsachenstelle gegenüber anzeigen will, ist zudem die weitere Meldung an das BZSt erforderlich. Dies ist zusätzlicher Aufwand für die anzeigende Stelle und damit aus deren Sicht überflüssiger Aufwand.
Dabei überzeugt auch nicht die Begründung, dass es der zuleitenden Stelle nach der Entwurfsfassung ja freistehe, die Anzeige nur an das BZSt zu senden und damit einen doppelten Aufwand zu vermeiden: Die vorhandenen Informationswege sollen nach dem Wunsch der beteiligten Behörden vor Ort gerade bestehen bleiben, so dass die direkte Zuleitung an die Strafermittlungsbehörde regelmäßig erwünscht ist, dennoch die zwingende, Mehraufwand verursachende Zuleitung an das BZSt nicht unterbleiben kann.
Daneben geht aus dem Gesetzentwurf nicht hervor, wem der Originalvorgang zu übersenden ist und ob ggf. Ablichtungen nur von einem zusammengefassten Sachverhalt oder sogar von sämtlichen Akten und Anlagen zu fertigen sind. Zusammengefasst führen diese Bedenken mutmaßlich nicht zu dem gewünschten Erfolg, mehr Mitteilungen von Behörden und Gerichten zu erhalten.
Durch die vorgeschlagenen Änderungen des § 116 Abs. 1 AO wären die aufgeworfenen Bedenken ausgeräumt. Das Anliegen der Bundesregierung bliebe dennoch gewahrt: Die bisherigen "kurzen" Dienstwege wären nicht beschnitten, die Aufgabenwahrnehmung des BZSt wäre gesichert, die reibungslose und zeitnahe Verfolgung von Steuerstraftaten und Erhebung von Steuern durch die zuständigen Finanzbehörden wären gewährleistet und es stellte sich nicht die Frage, welche Behörde das Original der Mitteilung und welche eine Ablichtung welchen Umfangs erhielte. Im Übrigen wäre auch der anzeigenden Stelle, die nicht über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden in Steuerstrafsachen informiert ist, ein Adressat für die Meldung genannt, nämlich das BZSt. Auch könnte das BZSt aufgrund der Tatsache, dass jede Meldung - unmittelbar oder mittelbar - an das BZSt gesandt wird, statistische Erhebungen und Profile erstellen.
Im Ergebnis ließe sich durch die vorgeschlagenen Änderungen ein das Anzeigeverhalten negativ beeinflussender Mehraufwand für die zuleitenden Behörden und Gerichte vermeiden.
48. Zu Artikel 14 Nr. 5a - neu - (§ 367 Abs. 2 AO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel 14 nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt werden sollte:
"5a. In § 367 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Halbsatz eingefügt:
- "; dies gilt nicht, wenn bis zum Wirksamwerden der Allgemeinverfügung der Einspruch ausschließlich eine Rechtsfrage nach Absatz 2b Satz 1 betrifft""
Begründung
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde in der Abgabenordnung erstmals die Möglichkeit einer Teileinspruchentscheidung (§ 367 Abs. 2a AO) geschaffen sowie die Erledigung durch Allgemeinverfügung (§ 367 Abs. 2b AO) geregelt.
Hintergrund dieser Neuregelung war die Tatsache, dass die Anzahl der so genannten Massenrechtsbehelfe deutlich zugenommen hat.
Massenrechtsbehelfe sind Einsprüche, in denen Steuerpflichtige auf anhängige Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, Bundesverfassungsgericht oder Bundesfinanzhof Bezug nehmen, um ihre Steuerbescheide umfassend "offen zu halten" und von späteren Rechtsprechungsänderungen zu ihren Gunsten zu profitieren.
Die mit dem Jahressteuergesetz 2007 verfolgte Intention der oben dargestellten Änderungen zur Erledigung von Einsprüchen war die Eindämmung der so genannten Massenrechtsbehelfe sowie die damit verbundene Entlastung der Finanzämter.
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung kann jedoch ein Einspruchsverfahren durch den Erlass einer Allgemeinverfügung (§ 367 Abs. 2b AO) auch dann nicht endgültig abgeschlossen werden, wenn der Steuerpflichtige mit einem Einspruch ausschließlich Einwendungen vorbringt, die durch eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörde verbeschieden werden, weil das Finanzamt aufgrund des Gesamtaufrollungsprinzips des § 367 Abs. 2 Satz 1 AO den Fall infolge des Einspruchs nochmals in vollem Umfang erneut prüfen muss.
Um den angestrebten Entlastungseffekt zu erzielen, sollte deshalb eine Änderung des § 367 Abs. 2 Satz 1 AO erfolgen. Mit dieser Änderung würde klargestellt, dass ein Einspruchsverfahren durch den Erlass einer Allgemeinverfügung (§ 367 Abs. 2b AO) abgeschlossen werden kann, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Einspruch ausschließlich Einwendungen vorbringt, die durch eine Allgemeinverfügung entschieden werden können. Das Finanzamt sollte in einem solchen Fall keine Pflicht zur vollständigen Überprüfung des Falles nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO mehr treffen.
49. Zu Artikel 14 Nr. 6 (§ 393 Abs. 3 AO)
In Artikel 14 Nr. 6 ist § 393 Abs. 3 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- "Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf."
Begründung
§ 393 Abs. 3 S. 2 AO-E ist eine Spezialregelung zu Satz 1 für diejenigen Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen. Dabei ist klarzustellen, dass diese Erkenntnisse nicht nur im Fall der zulässigen Auskunftserteilung an die Finanzbehörden von diesen im Besteuerungsverfahren verwendet werden dürfen, sondern auch in den Fällen, in denen es nicht zu einer Auskunftserteilung kommt, weil die Finanzbehörden die Erkenntnisse selbst rechtmäßig im Rahmen ihrer strafrechtlichen Ermittlungen gewonnen haben (z.B. durch eine Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe m oder Abs. 2 Nr. 2 StPO-E in der Fassung des Entwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG, BR-Drucksache 275/07 (PDF) ).
Ferner sollte einheitlich der Begriff "Finanzbehörde" im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes verwandt werden.
Erkenntnisse, die die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen ihrer strafrechtlichen Ermittlungen gewonnen hat, können im Besteuerungsverfahren nur dann verwendet werden, wenn sie den Finanzbehörden bekannt sind. Aus diesem Grund sollte in die Gesetzesbegründung zu § 393 Abs. 3 Satz 1 AO-E zusätzlich ein Hinweis auf die Mitteilungspflicht nach § 116 AO-E aufgenommen werden.
50. Zu Artikel 18 Nr. 4 und 8 (§§ 2c und 7a StStatG)
Artikel 18 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Artikel 18 des Entwurfs eines Jahressteuergesetz 2008 enthält steuerstatistische Änderungen, die das Zusammenführen von Einzelangaben aus verschiedenen Steuerstatistiken ermöglichen soll. So können beispielsweise Einzelangaben aus der Umsatzsteuer, Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer und der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik miteinander zusammengeführt werden, um im Rahmen von Zusatzaufbereitungen finanzielle und organisatorische Auswirkungen von Regelungen zur Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems abschätzen zu können. Das Zusammenführen von Einzeldaten bleibt dabei auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beschränkt.
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich diese Regelungen zur Zusammenführung von steuerstatistischen Einzelangaben, um beispielsweise die steuerliche Gesamtbelastung von Unternehmen, Gesetzesfolgeabschätzungen, Anpassungsreaktionen auf Änderungen im Steuerrecht und sonstiger Rahmenbedingungen auf Bundes- oder auch regionaler Ebene analysieren zu können.
Der Bundesrat hält es jedoch für notwendig, dass die Zusammenführung der von den Ländern gelieferten Einzeldaten nicht nur dem Statistischen Bundesamt vorbehalten bleiben soll und der Zweck der Zusammenführung im Wesentlichen auf Zusatzaufbereitungen für die Beurteilung von Gesetzesänderungen abzielt und wissenschaftliche Analysen mit einschließt. Die Zusammenführung von Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen sowie für Analysezwecke soll dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gleichermaßen zustehen.
51. Zu Artikel 23 Nr. 01 - neu -, 02 - neu - und 2 (§ 2 Abs. 2a - neu -, § 5 Abs. 2 und § 18 InvStG
Artikel 23 ist wie folgt zu ändern:
- a) Vor Nummer 1 sind folgende Nummern 01 und 02 einzufügen:
"01. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
- "(2a) Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge des Investmentvermögens, die aus Zinserträgen im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, sind beim Anleger im Rahmen des § 4h Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes als Zinserträge zu berücksichtigen."
02. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird nach Doppelbuchstabe kk folgender Doppelbuchstabe ll eingefügt:
- "ll) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a,""
- b) In Nummer 2 ist der Buchstabe b durch folgende Buchstaben b und c zu ersetzen:
"b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
- "(6) § 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ll in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) (Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes) sind erstmals auf Investmenterträge anzuwenden, die einem Anleger nach dem 25. Mai 2007 zufließen oder als zugeflossen gelten."
- c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
Begründung
Allgemein
Im Rahmen der Zinsschranke gemäß § 4h EStG können Zinsaufwendungen mit Zinserträgen verrechnet werden. Ein betrieblicher Direktanleger kann seine für die Zinsschranke relevanten Zinsaufwendungen mit von ihm z.B. aus einer festverzinslichen Anleihe erzielte Zinsen saldieren. Ein Anleger eines Investmentvermögens erzielt bei sonst gleichem Sachverhalt dagegen keine Zins-, sondern Beteiligungserträge. Diese kann er nicht mit seinen Zinsaufwendungen verrechnen. Transparenzüberlegungen führen zu keiner anderen Rechtsauslegung, weil das Transparenzprinzip nur soweit gilt, als es im Gesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit betriebliche Anleger sich für eine indirekte Investition in Zinspapiere über ein Investmentvermögen entschlossen haben, sollen sie durch das Steuerrecht nicht zu einer abweichenden Entscheidung veranlasst werden. Eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift, die auch insoweit das Transparenzprinzip anwendet, erscheint daher angezeigt.
Zur Nummer 01 (§ 2 Abs. 2a)
Die Vorschrift ist die Grundnorm für die teilweise Einstufung von Investmenterträgen als Zinserträge im Sinne der mit der Unternehmensteuerreform 2008 neu eingeführten Zinsschranke in § 4h EStG. Der Zinsanteil an ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Investmenterträgen zählt zu den Zinserträgen im Rahmen der Zinsschranke und kann damit im Rahmen des § 4h Absatz 1 EStG saldiert werden. Zur zeitlichen Zuordnung von Zinsen auf der Eingangsseite ist § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 InvStG zu beachten, der eine periodengerechte Abgrenzung der Zinsen vorschreibt.
Zur Nummer 02 (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ll)
Der Zinsanteil in den Investmenterträgen ist als zusätzliche Besteuerungsgrundlage zu veröffentlichen oder bei inländischen Spezial-Sondervermögen einheitlich und gesondert festzustellen. Ausländische Spezial-Investmentvermögen haben diese Besteuerungsgrundlage entweder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen oder ihre Anleger auf andere Weise zu unterrichten.
Zur Nummer 2 (§ 18) zu Buchstabe b) (§ 18 Abs. 6)
Der Absatz 6 enthält die Anwendungsregel für die Einstufung des in Investmenterträgen enthaltenen Zinsanteils als Zinsertrag im Sinne der Zinsschranke. Die Vorschriften sollen erstmals für Investmenterträge gelten, die nach dem 25. Mai 2007 zufließen oder als zugeflossen gelten. Die Zinsschranke ( § 4h EStG) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008 enden. Durch die Anwendungsregel des § 18 Absatz 5a InvStG wird sichergestellt, dass im Jahr der erstmaligen Anwendung des § 4h EStG Zinserträge, die in zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Investmenterträgen enthalten sind, im Rahmen der Zinsschranke saldiert werden können. zu Buchstabe c) (§ 18 Abs. 7)
Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7, ansonsten unverändert.
52. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu -, 2 Buchstabe d - neu - (§ 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 - neu - InvStG)
Artikel 23 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
In § 13 Abs. 4 InvStG wird bestimmt, dass bei Fehlern in der gesonderten Feststellung oder bei Abweichen der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger das Finanzamt eine gesonderte Feststellung zu erstellen hat.
Zwei Anwendungsbereiche sind derzeit dem § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG zu entnehmen:
- 1) die gesonderte Feststellung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG ist materiellrechtlich fehlerhaft
- 2) die von der Investmentgesellschaft gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 InvStG im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen weichen von der Feststellungserklärung, die gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG einer gesonderten Feststellung gleichsteht, ab.
Nach dem geltenden Wortlaut des § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG sind hinsichtlich beider Fallvarianten "die Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen".
Dies würde allerdings bedeuten, dass, wenn die Besteuerungsgrundlagen fehlerhaft im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch korrekt gegenüber dem Finanzamt erklärt und somit festgestellt wurden (2. Fallvariante), faktisch kein Unterschiedsbetrag festgestellt werden kann, da die erklärten (und somit gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG gesondert festgestellten) Besteuerungsgrundlagen zutreffend sind.
Aus diesem Grund ist gesetzlich klarzustellen, dass in derartigen Sachverhalten die Unterschiedsbeträge zwischen den nach § 13 Abs. 3 Satz 2 InvStG im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen und den erklärten Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind.
53. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu -, 2 Buchstabe e - neu - (§ 13 Abs. 4 Satz 3, § 18 Abs. 9 - neu - InvStG)
Artikel 23 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
§ 13 Abs. 4 Satz 3 InvStG schließt eine Änderung der gesonderten Feststellung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG nach den Korrekturvorschriften der AO ausdrücklich aus. Eine Korrektur der gesonderten Feststellung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG hat für das Fehlerjahr zu unterbleiben, da ein lückenloser Korrekturlauf bis hin zu den Steuerbescheiden der Anteilseigner nicht administrierbar ist. Für eine Fehlerkorrektur wurde deshalb das "vereinfachte Korrekturverfahren" des § 13 Abs. 4 InvStG normiert. Die einmal erklärten und bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen unterliegen einem systembedingten Bestandsschutz.
In der abschließenden Aufzählung des § 13 Abs. 4 Satz 3 InvStG wurde § 129 AO jedoch nicht aufgenommen.
Hierzu gilt zu beachten, dass die Feststellungserklärung - in Anlehnung an die Regelungen zur Steueranmeldung - gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG einer gesonderten Feststellung gleichsteht. In den Fällen der Steueranmeldung vertritt die herrschende Meinung der Literatur die Auffassung, dass auch hier § 129 AO anwendbar ist.
Aus diesem Grund ist § 129 AO als Korrekturvorschrift für die gesonderte Feststellung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG klarstellend auszuschließen.
54. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu - und 2 Buchstabe e - neu - (§ 13 Abs. 4 Satz 3 und § 18 Abs. 9 - neu - InvStG)
Artikel 23 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Nach dem derzeitigen Wortlaut des § 13 Abs. 4 Satz 3 InvStG ist lediglich für die Feststellung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG und eben nicht auch für die i.S.d. § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG (§ 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2 InvStG - neu -) die Anwendung der Korrekturnormen der AO explizit ausgeschlossen.
Eine Korrektur eines Bescheides i.S.d. § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG (§ 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2 InvStG - neu -) nach den Normen der AO würde, wenn die Unterschiedsbeträge bereits gem. § 13 Abs. 4 Satz 2 InvStG berücksichtigt wurden, der Systematik des "vereinfachten Korrekturverfahrens" bei Publikums-Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften widersprechen.
Aus diesem Grund ist eine Korrektur einer Feststellung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG (§ 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2 InvStG - neu -) klarstellend auszuschließen.
- *) Vgl. Ziffer 53
- **) Vgl. Ziffer 52
55. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu -, 2 Buchstabe f - neu - (§ 13 Abs. 4 Satz 4 - neu - und § 18 Abs. 10 - neu - InvStG)
Artikel 23 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Für die gesonderte Feststellung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG gilt die Anlaufhemmung der §§ 181 Abs. 1 i.V.m. 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, da die Investmentgesellschaft eine Feststellungserklärung abzugeben hat.
Für die gesonderte Feststellung i.S.d. § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG (§ 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2 InvStG - neu -) gilt die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht, denn es besteht keine Erklärungspflicht.
Um zu verhindern, dass die Frist für die gesonderte Feststellung i.S.d. § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG (§ 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2 InvStG - neu -) abläuft, bevor die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG endet, ist ein Gleichlauf der Fristen erforderlich.
- *) Vgl. Ziffer 53
- **) Vgl. Ziffern 53 und 54
56. Zu Artikel 23 Nr. 1b - neu - und 2 Buchstabe g - neu - (§ 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 11 - neu - InvStG
Artikel 23 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 InvStG i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 InvStG hat eine inländische Investmentgesellschaft eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben, welche einer einheitlichen und gesonderten Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 InvStG). Bereits mit Eingang der Erklärung beim zuständigen Finanzamt wird somit eine einheitliche und gesonderte Feststellung bewirkt.
Sowohl § 13 Abs. 2 Satz 1 als auch § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 InvStG sprechen nach derzeitigem Wortlaut lediglich von "Feststellungserklärung". Eine Unterscheidung in erstmalige oder berichtigte Feststellungserklärung wird nicht vorgenommen.
Hiernach könnte man die Auffassung vertreten, dass auch die berichtigte Feststellungserklärung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich steht.
Mit der angeregten gesetzlichen Ergänzung soll eindeutig bestimmt werden, dass eine berichtigte Feststellungserklärung keiner gesonderten Feststellung gleichsteht, sondern dass diese als Antrag auf Änderung gilt.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Fortgeltung der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Investmentanteile eingeschränkt werden soll, um eine Gleichbehandlung der Fondsanlage mit der Direktanlage zu erreichen. Für vermögende Privatpersonen haben sich die Möglichkeiten, eigene Investmentfonds zu gründen, insbesondere in Luxemburg, erheblich verbessert. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen auch nach Inkrafttreten der Abgeltungssteuer durch derartige Gestaltungen dauerhaft umgangen wird. Denn vor dem 1. Januar 2009 erworbene Investmentanteile können - unabhängig von der konkreten Anlage innerhalb des Fonds - nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei zurückgegeben oder veräußert werden. Im Fonds thesaurierte Veräußerungsgewinne unterliegen somit - anders als beim Direktanleger - generell keiner Besteuerung.
Begründung
Luxemburg hat sein Investmentrecht durch Gesetz vom 13. Februar 2007 dahingehend geändert, dass Privatpersonen bereits ab einer Mindesteinlage von 1,25 Mio. Euro alleinige Anleger eines "Spezialfonds" sein können. Derartige Fonds unterliegen mangels öffentlichen Vertriebs in Deutschland nicht der strengen deutschen Investmentaufsicht nach dem Investmentgesetz (InvG). Die Anleger können - vergleichbar einem Direktanleger - zumindest faktisch auf die Anlagepolitik ihres Fonds Einfluss nehmen.
Sowohl inländische Spezial-Sondervermögen als auch ausländische Spezial-Investmentvermögen im Sinne des Investmentsteuergesetzes (Sondervorschriften der §§ 15 und 16 InvStG) sind nach geltendem Recht auf nicht natürliche Personen als Anleger beschränkt. Für in- und ausländische Fonds mit Beteiligung natürlicher Personen gelten die allgemeinen Vorschriften des InvStG.
Bei Beachtung der Bekanntmachungspflichten hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen entspricht die Besteuerung der Erträge des Anlegers, der als natürliche Person direkt Anteile an einem Luxemburger "Spezialfonds" hält, der Besteuerung eines an inländischen Investmentvermögen beteiligten Anlegers. Auch in Bezug auf die Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe der Investmentanteile ergeben sich keine Besonderheiten.
Auf der Fondsebene vereinnahmte laufende Erträge (z.B. Zinsen und Dividenden) unterliegen beim Anleger als ausschüttungsgleiche Erträge unabhängig von ihrer Ausschüttung der Besteuerung. Sie unterliegen auch der künftigen Abgeltungssteuer. Bei Thesaurierung gelten die Erträge dem Anleger zum Geschäftsjahresende des Fonds als zugeflossen (Zuflussfiktion). Der Anleger hat diese Kapitalerträge nach § 32d Abs. 3 EStG im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Das Finanzamt setzt hierauf 25 % Steuer fest.
Auf der Fondsebene erwirtschaftete Veräußerungsgewinne sind dem Anleger hingegen steuerlich erst mit Ausschüttung zuzurechnen. Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Termingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften sind dabei nach geltendem Recht für Privatanleger steuerfrei (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG). Im Rahmen der künftigen Abgeltungssteuer wird diese Steuerbefreiung nur noch für ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten gelten, die der Fonds selbst vor dem 1. Januar 2009 angeschafft hat (§ 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG). Bei Termingeschäften ist entsprechend das Abschlussdatum entscheidend. Für voll ausschüttende Fonds ist das System der Abgeltungssteuer damit im Ergebnis konsequent umgesetzt.
Sofern die Veräußerungsgewinne allerdings im Fonds thesauriert werden, unterliegen sie - unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung der Anlagegegenstände innerhalb des Fonds - beim Anleger keiner Besteuerung. Gleichzeitig können vor dem 1. Januar 2009 erworbene Investmentanteile - unabhängig von der konkreten Anlage innerhalb des Fonds - nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei zurückgegeben oder veräußert werden. Nach den Anwendungsvorschriften zur Abgeltungssteuer gilt § 8 Abs. 5 InvStG heutiger Fassung und damit die Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Investmentanteile zeitlich unbeschränkt fort (§ 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG).
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen auch nach Inkrafttreten der Abgeltungssteuer über Fondsgestaltungen dauerhaft umgangen wird, indem Veräußerungsgewinne im Fonds thesauriert werden. Der Fondsanteil kann vom Privatanleger zeitlich unbegrenzt steuerfrei veräußert oder zurückgegeben werden.
Daher ist zu prüfen, ob die Fortgeltung der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Investmentanteile eingeschränkt werden soll, um eine Gleichbehandlung der Fondsanlage mit der Direktanlage zu erreichen.
Denkbar wäre beispielsweise eine auf Investmentvermögen mit bis zu 30 Anlegern beschränkte Regelung, nach der thesaurierte Veräußerungsgewinne, für die die Steuerbefreiung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG bei Ausschüttung gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG nicht mehr gelten würde, mit Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils als ausgeschüttet gelten (Ausschüttungsfiktion). Eine solche Regelung sollte dabei aus Gründen des Vertrauensschutzes nur Investmentanteile erfassen, die nach einem noch festzulegenden Zeitpunkt (z.B. Bundestag 2./3. Lesung) erworben worden sind.
58. Zu Artikel 26a - neu - (Steuerberatungsgesetz)
Nach Artikel 26 ist folgender Artikel 26a einzufügen:
"Artikel 26a
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
1. § 39 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "fünfundsiebzig" durch die Angabe "zweihundert" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "fünfhundert" durch die Angabe "eintausend" ersetzt.
2. Nach § 157 wird folgender § 157a eingefügt:
" § 157a Übergangsvorschrift
§ 39 des Gesetzes in der ab [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des JStG 2008] geltenden Fassung ist erstmals für Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen und für Anträge auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung, die nach dem 31. Dezember 2007 gestellt werden.""
Begründung
Die im Zusammenhang mit der Steuerberaterprüfung geltenden Gebühren sind nicht kostendeckend. Aus diesem Grund werden die Gebühren für das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren zur Steuerberaterprüfung auf eine kostendeckende Höhe (200 € bzw. 1 000 €) angehoben. Unabhängig von einer derzeit diskutierten Neufassung des Steuerberatungsgesetzes, sollten die Gebühren für die Steuerberaterprüfung vorab angepasst werden, damit bereits im nächsten Prüfungsturnus entsprechend höhere Gebühren festgesetzt werden können.
59. Zu Artikel 28 Abs. 3 (Inkrafttreten)
In Artikel 28 Abs. 3 ist vor der Angabe "28" die Angabe "10" einzufügen:
Begründung
Der Gesetzentwurf enthält eine gesetzliche Klarstellung über den Regelungsumfang des § 24a Satz 2 EStG. Die in § 24a Satz 2 nunmehr aufgenommene Vorschrift des § 22 Nr. 5 EStG wurde zum 1. Januar 2007 neu gefasst. Durch die vorgeschlagene Ergänzung tritt die Änderung des § 24a Satz 2 EStG zeitgleich mit der Änderung des § 22 Nr. 5 EStG in Kraft.
60. Zur einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Problematik für Tagespflegepersonen
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, auf welche Weise die aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 24. Mai 2007 (Gz: IV C 3 - S 2342/07/0001) resultierende einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtliche Problematik für Tagespflegepersonen gelöst werden kann.
Begründung
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 24. Mai 2007 (Gz: IV C 3 - S 2342/07/0001) mitgeteilt, dass die laufende Geldleistung (Tagespflegeentgelt), die Tagespflegepersonen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tagespflege nach § 23 SGB VIII erhalten, als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren ist und der Einkommensteuer unterliegt. Bis 31. Dezember 2007 sind öffentliche Tagespflegeentgelte allerdings noch nach § 3 Nr. 11 EStG von der Einkommensteuer freigestellt.
Die Besteuerung des Tagespflegeentgelts läuft den Bemühungen, die Tagespflege als gleichrangige Alternative zur institutionellen Kindertagesbetreuung zu etablieren (z.B. mit der Verabschiedung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes), zuwider und ist familienpolitisch kontraproduktiv.
Die Tagespflege ist eine wichtige und nicht mehr wegzudenkende Betreuungsform, vor allem für Kinder unter drei Jahren und für den ländlichen Raum.
Es steht zu befürchten, dass hier ein grauer Markt in der Tagespflege entsteht, der nicht zu kontrollieren ist und bei dem die geforderte Qualität und Transparenz der Kindertagesbetreuung leidet. Außerdem fällt damit auch eine wichtige Schnittstelle der Tagespflegepersonen zum Jugendamt weg. Die politische Intention, Tagespflege aus dem grauen Markt in den öffentlichen Rahmen zu überführen, wird konterkariert, wenn das Anreizsystem der Einkommensteuerfreistellung der öffentlichen Leistungen in der Tagespflege gegenüber den privat zu zahlenden Elternbeiträgen ab 2008 wegfällt.
Der Wegfall der Einkommensteuerfreistellung ab 2008 hat auch erhebliche Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtlichen Komponenten der Tagespflege, nämlich Altersvorsorge und Krankenversicherung. Da diese beiden Komponenten bisher das Definitionskriterium des Einkommensteuerrechts "nichterwerbsmäßig" übernommen hatten, konnten beispielweise Tagespflegepersonen in der Krankenversicherung beitragsfrei im Rahmen der Familienversicherung des Ehegatten versichert werden. Diese indirekten Unterstützungsleistungen fallen zukünftig ebenso weg, so dass die Tätigkeit finanziell erheblich unattraktiver wird und zu befürchten steht, dass Tagespflegepersonen nicht mehr in ausreichender Form zur Verfügung stehen.