A. Problem und Ziel
Nach dem EU-Lebensmittelhygienerecht sind Schlachttiere grundsätzlich lebend in einen zugelassenen Schlachtbetrieb zu transportieren und dort zu schlachten. Eine Ausnahmemöglichkeit besteht lediglich für Bisons und Farmwild, die unter bestimmten Voraussetzungen mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Haltungsbetrieb geschlachtet werden dürfen.
Für ganzjährig im Freiland gehaltene Rinder besteht diese Möglichkeit bislang nicht, obwohl in bestimmten Fällen ebenfalls eine Schlachtung im Haltungsbetrieb notwendig werden kann.
Im Wege einer nationalen Ausnahmeregelung soll daher die Möglichkeit eröffnet werden, ganzjährig im Freiland gehaltene Rinder mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Haltungsbetrieb zu schlachten.
B. Lösung
Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.
C. Alternativen
Schaffung einer unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Regelung, deren Erlass aber von der Europäischen Kommission bislang nicht betrieben wird.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine neuen Haushaltsausgaben.
2. Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten durch die Durchführung der Überwachung, die jedoch durch die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen gedeckt werden dürften.
E. Sonstige Kosten
Der Land- und Lebensmittelwirtschaft entstehen durch die Beachtung der durch die Verordnung geregelten Anforderungen insgesamt keine zusätzlichen Kosten. Kosten, die durch die Erhebung der unter D.2 bezeichneten kostendeckenden Gebühren und Auslagen und die unter F. dargestellten Bürokratiekosten verursacht werden, stehen monetär nicht quantifizierbare Erleichterungen und Kostenentlastungen durch die Möglichkeit zur Schlachtung der Tiere im Haltungsbetrieb gegenüber.
Kosteninduzierte Preisüberwälzungen, die erhöhend auf die Einzelpreise wirken könnten, sind durch die Durchführung der Verordnung nicht zu erwarten. Damit sind auch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es werden Informationspflichten für
- a) Unternehmen eingeführt.
Anzahl: 2
betroffene Unternehmen: 800
Häufigkeit/Periodizität: einmalig und anlassbezogen erwartete Mehrkosten: 6 000 € (einmalig) bzw. 20 000 € (anlassbezogen)
- b) Bürgerinnen und Bürger eingeführt/vereinfacht/abgeschafft.
Anzahl: 0
- c) die Verwaltung eingeführt.
Anzahl: 1
betroffene Kreise: zuständige Behörden
Häufigkeit/Periodizität: einmalig erwartete Mehrkosten: 6 600 €
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. September 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Vom ...
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
§ 12 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift wird das Wort "Notschlachtungen" durch das Wort "Schlachtungen" ersetzt.
- 2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
- (3) Einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freiland gehalten werden, dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Haltungsbetrieb geschlachtet oder zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr getötet werden, wenn die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingehalten werden. Fleisch von nach Satz 1 geschlachteten oder getöteten Tieren darf abweichend von Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verwendet werden. Nach Satz 1 geschlachtete oder getötete Tiere dürfen abweichend von Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in einen Schlachthof verbracht werden. Die Beförderung der geschlachteten oder getöteten Tiere in den Schlachthof darf abweichend von Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht länger als eine Stunde dauern."
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Schlachttiere grundsätzlich lebend in einen zugelassenen Schlachthof zu transportieren und dort zu schlachten. Eine Ausnahmemöglichkeit zur Schlachtung im Haltungsbetrieb besteht nach Anhang III Abschnitt III Nummern 3 und 4 dieser Verordnung lediglich für Bisons und Farmwild, wenn bestimmte Kriterien eingehalten werden und die zuständige Behörde die Schlachtung genehmigt. Für ganzjährig im Freiland gehaltene Rinder besteht diese Möglichkeit bislang nicht, obwohl bei diesen Tieren aufgrund ähnlicher Voraussetzungen ebenfalls eine Schlachtung im Haltungsbetrieb erforderlich werden kann.
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erlaubt den Mitgliedstaaten, unter bestimmten Bedingungen einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung von Anforderungen des Gemeinschaftsrechts zu erlassen. Derartige Vorschriften müssen darauf abzielen, entweder die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen oder den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen. Sie sind der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor ihrem Erlass nach den entsprechenden Bestimmungen des EU-Lebensmittelhygienerechts zu notifizieren.
Die Haltung von Rindern ganzjährig im Freiland stellt eine traditionelle Haltungsform dar, die häufig in Regionen in schwieriger geographischer Lage erforderlich ist. Der Transport derartig extensiv gehaltener Rinder in einen Schlachthof ist aufgrund der Wildheit der Tiere ohne Beeinträchtigung der Fleischqualität oft nicht möglich sowie wirtschaftlich nicht tragbar.
Im Wege einer nationalen Ausnahmeregelung soll daher die Möglichkeit eröffnet werden, ganzjährig im Freiland gehaltene Rinder mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Haltungsbetrieb zu schlachten. Die Regelung wurde der Europäischen Kommission als Teil der Ersten Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts unter der Notifizierungsnummer 2008/456/D nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 am 28.10.2008 notifiziert. Nachdem die Europäische Kommission jedoch eine gemeinschaftliche Lösung in Aussicht gestellt hatte, wurde die Erste Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts ohne diese Regelung erlassen.
Da von der Europäischen Kommission jedoch bislang kein Entwurf für die angekündigte gemeinschaftliche Regelung vorgelegt wurde und die Voraussetzungen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gegeben sind, kann und soll die nationale Ausnahmeregelung nunmehr erlassen werden.
Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht, da der Bedarf für die Schlachtung ganzjährig im Freiland gehaltener Rinder im Haltungsbetrieb dauerhaft besteht.
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen können.
Mit den in der Verordnung festgelegten Anforderungen an die Schlachtung von ganzjährig im Freiland gehaltenen Rindern im Haltungsbetrieb wird der Schutz des Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verzehr des auf diese Weise gewonnenen Fleisches gewährleistet. Gleichzeitig werden durch den möglichen Verzicht auf das Einfangen und den Lebendtransport der Schlachtrinder Beeinträchtigungen der Fleischqualität vermieden. Die Wirkungen der Verordnung entsprechen damit einer nachhaltigen Entwicklung.
Der Bund wird nicht mit Kosten belastet. Ländern und Gemeinden entstehen Kosten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und die Einführung einer neue Informationspflicht, die die jedoch durch die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen gedeckt werden dürften.
Der Land- und Lebensmittelwirtschaft entstehen durch die Durchführung der Verordnung insgesamt keine zusätzlichen Kosten. Kosten, die durch die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen und die Einführung von zwei neuen Informationspflichten entstehen, stehen monetär nicht quantifizierbare Erleichterungen und Kostenentlastungen durch die Möglichkeit zur Schlachtung der Tiere im Haltungsbetrieb gegenüber.
Kosteninduzierte Preisüberwälzungen, die erhöhend auf die Einzelpreise wirken könnten, sind auf Grund der Verordnung nicht zu erwarten. Damit sind auch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Die Verordnung begründet die Einführung von drei Informationspflichten mit geschätzten Bürokratiekosten von rund 30 000 €. Demgegenüber werden mit dieser Regelung Betriebe, die Rinder ganzjährig im Freiland halten, günstiger gestellt als zur gemeinschaftlichen Regelung, da die Tiere nicht mehr zwingend lebend in einen Schlachthof gebracht werden müssen.
- a) Für Lebensmittelunternehmer führt die Verordnung zwei neue Informationspflichten ein. Dabei handelt es sich um eine einmalige Antragspflicht zur Ermöglichung der Schlachtung von ganzjährig im Freiland gehaltenen Rindern im Haltungsbetrieb sowie um anlassbezogen anfallende Meldepflichten, da bei jeder Schlachtung die zuständige Behörde über Datum und Zeit der anstehenden Schlachtung zwecks vorheriger Durchführung der Schlachttieruntersuchung zu unterrichten ist. Den damit voraussichtlich verbundenen Bürokratiekosten in Höhe von etwa 6 000 € (einmalig) bzw. 20 000 € (anlassbezogen) für die Wirtschaft stehen monetär nicht quantifizierbare Entlastungseffekte gegenüber, insbesondere da das oft aufwändige Einfangen und der Transport der häufig verwilderten Tiere mit nachteiligen Auswirkungen auf die Fleischqualität entfällt.
- b) Für die Verwaltung wird eine neue Informationspflicht eingeführt mit geschätzten Bürokratiekosten von etwa 6 600 €. Die Informationspflicht korrespondiert mit dem einmaligen Antrag der Wirtschaft und betrifft die Erteilung einer betriebsbezogenen Genehmigung zur Durchführung der Schlachtung im Haltungsbetrieb.
- c) Für Bürgerinnen und Bürger werden keine neuen Informationspflichten begründet.
Die mit den Informationspflichten verbundenen Bürokratiekosten werden wie folgt geschätzt:
Artikel 1 (§ 12 Absatz 3 (neu)) eröffnet die Möglichkeit für Lebensmittelunternehmer, auf Antrag und mit Genehmigung der zuständigen Behörde unter Beachtung bestimmter Anforderungen im Haltungsbetrieb nicht nur - wie gemeinschaftsrechtlich bestimmt - Bisons, sondern alle Arten ganzjährig im Freiland gehaltener Huftiere der Gattung Rind im Haltungsbetrieb zu schlachten. Der Schätzung liegt die Annahme zugrunde, dass voraussichtlich jährlich 1 % der Betriebe mit Weidehaltung von Rindern (ohne Milchkühe) ihre Tiere ganzjährig im Freien halten und durchschnittlich 10 Rinder pro Betrieb und Jahr im Haltungsbetrieb geschlachtet werden. Nach den vorläufigen Ergebnissen der Landwirtschaftszählung 2010 entspricht dies 800 Betrieben mit 8 000 Schlachtungen jährlich.
Entsprechend dem vereinfachten Verfahren zur Bürokratiekostenschätzung wird nach der Tabelle der Kostenklassen ein Faktor von 7,58 € für einen Antrag auf Genehmigung des Betriebes zur Durchführung der Schlachtung im Haltungsbetrieb zugrunde gelegt. Demnach ergibt sich bei 800 Betrieben eine Belastung von einmalig rund 6 000 €. Bei der zusätzlich erforderlichen Anmeldung zur Schlachttieruntersuchung handelt es sich um eine Meldung einfacher Komplexität, die mit einem Kostenfaktor von 2,48 € zu veranschlagen ist. Bei jährlich 8 000 Anmeldungen zur Schlachttieruntersuchung führt dies zu Kosten von rund 20 000 € pro Jahr für die Wirtschaft.
Die Komplementärkosten der Verwaltung zur Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung zur Schlachtung im Haltungsbetrieb belaufen sich bei einem geschätzten Bearbeitungsaufwand von 15 Minuten je Antrag, einem Standardlohnsatz je Stunde von 33 € (lt. Anhang VII, Leitfaden Erfüllungsaufwand: Lohnkostentabelle der Verwaltung, gehobener Dienst) und 800 einmaligen Anträgen der Wirtschaft auf einmalig 6 600 €.
Damit bleiben die Belastungen im Rahmen der exante-Abschätzung der Bürokratiekosten deutlich unter der Bagatellgrenze von 100.000 €.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Nach Anhang III Abschnitt III Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen Bisons unter den für die Schlachtung von Farmwild am Herkunftsort geltenden Bedingungen im Zuchtbetrieb geschlachtet werden. Nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen diese außerhalb eines Schlachthofes geschlachteten Tiere dann auch in eine Schlachtanlage verbracht werden. Das erschlachtete Fleisch darf, obwohl es außerhalb eines Schlachthofes gewonnen wurde, für den menschlichen Verzehr verwendet werden.
In Deutschland werden traditionell auch andere Huftiere der Gattung Rind als Bisons ganzjährig im Freiland insbesondere zur Landschaftspflege gehalten. Bei derartig extensiv gehaltenen Rindern kommt es im Falle der Annäherung des Menschen - die unvermeidbar ist, wenn die Tiere eingefangen, verladen und zum Schlachthof befördert werden sollen - oftmals zu Erregungszuständen und Fluchtverhalten, die Verletzungen bei Mensch und Tier hervorrufen können. Daneben kann die unumgängliche Beunruhigung der Tiere zu erheblichen Wertminderungen durch Qualitätsmängel des erschlachteten Fleisches und technologisch begründeten Beschränkungen seiner Verarbeitbarkeit führen (sog. DFD-Fleisch).
Um diese Nachteile zu vermeiden, bedarf es einer Anpassung der für die Schlachtung oder Tötung dieser Tiere geltenden Anforderungen entsprechend der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Bisons vorgesehenen Ausnahmeregelung. Durch Ergänzung des § 12 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung und Erweiterung seines Anwendungsbereichs über Notschlachtungen hinaus auf Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes insgesamt wird daher der zuständigen Überwachungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, ganzjährig im Freiland gehaltene und im Haltungsbetrieb geschlachtete oder getötete Huftiere der Gattung Rind in Einzelfällen von den in § 12 Absatz 3 (neu) genannten gemeinschaftsrechtlichen Restriktionen auszunehmen. Die Ausnahmemöglichkeit wird aufgrund der von der Europäischen Kommission im Notifizierungsverfahren geäußerten Bedenken beschränkt auf einzelne Tiere ganzjährig im Freiland gehaltener Rinder und eine maximale Beförderungsdauer von einer Stunde für den Transport der Schlachtkörper in einen Schlachthof.
Die Regelung ist auf § 14 Absatz 2 Nummer 1 LFGB gestützt.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1826:
Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Tierische LebensmittelHygieneverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.
Für die Wirtschaft sollen zwei neue Informationspflichten eingeführt werden: Eine einmalige Informationspflicht resultiert daraus, dass der Betrieb die Erlaubnis zur Schlachtung von ganzjährig im Freiland gehaltenen Rindern im Haltungsbetrieb beantragen muss. Hierfür geht das Ressort von einmaligen Kosten in Höhe von 6.000 Euro aus. Anlassbezogen hat der Betrieb die zuständige Behörde über den Zeitpunkt der anstehenden Schlachtung zur Durchführung der Schlachttieruntersuchung zu unterrichten. Nach Angaben des Ressorts dürften hieraus Kosten in Höhe von rund 20.000 Euro pro Jahr entstehen.
Darüber hinaus sollen keine neuen Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.
Für die Verwaltung ergibt sich aus dem Regelungsvorhaben eine Erhöhung des Vollzugsaufwands: Die zuständigen Behörden haben die Anträge auf Erlaubnis zur Schlachtung von ganzjährig im Freiland gehaltenen Rindern im Haltungsbetrieb zu bescheiden. Nach Angaben des Ressorts dürften hieraus Kosten in Höhe von 6.600 Euro entstehen.
Das Ressort hat die Kosten aufgrund von Informationspflichten sowie den Vollzugsaufwand nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter