A. Problem und Ziel
- Die operativen Aufgaben des Standortmarketings des Bundes und die Bereitstellung von außenwirtschaftlichen Informationen für das In- und Ausland werden derzeit im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie getrennt voneinander wahrgenommen durch:
- - die Bundesgesellschaft Invest in Germany GmbH,
- - die nachgeordnete Bundesoberbehörde Bundesagentur für Außenwirtschaft und
- - die mit der Bundesagentur verbundene Gesellschaft für Außenhandelsinformationen mbH (Auslandskorrespondenten-Netzwerk).
- Die Bundesregierung beabsichtigt, die Wahrnehmung dieser Aufgaben mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in einer neu zu gründenden privatrechtlichen Bundesgesellschaft zu konzentrieren, um damit das außenwirtschaftliche Informations- und Beratungsangebot zur Förderung der Wirtschaft auszubauen und zu verbessern. Der Name der Gesellschaft soll "Germany Trade and Invest -Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH" lauten.
- Der vorliegende Gesetzentwurf hat daher das Ziel, die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bisher bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft tätig sind, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuzuordnen und ihnen gleichzeitig Tätigkeiten bei der Germany Trade and Invest -Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH, die aus der Verschmelzung von Invest in Germany GmbH und Gesellschaft für Außenhandelsinformationen mbH entstehen wird, zuzuweisen.
B. Lösung
- Durch die organisatorische Zusammenführung der Invest in Germany GmbH, der Bundesagentur für Außenwirtschaft und der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen mbH in der privatrechtlich organisierten Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zum 1. Januar 2009 wird ein weiterer Schritt zur Neuorganisation der Außenwirtschaftsförderung und des Standortmarketings des Bundes vollzogen.
- Die Beschäftigten der bisherigen Bundesagentur für Außenwirtschaft werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie) zugeordnet; gleichzeitig werden ihnen Tätigkeiten bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zugewiesen. Die bisherigen Aufgaben der Bundesagentur für Außenwirtschaft werden kraft Organisationsentscheidung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie ausgegliedert und auf die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH übertragen.
- Parallel dazu wird die Bundesagentur für Außenwirtschaft aufgelöst.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Zuordnung von Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesagentur für Außenwirtschaft zum Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und gleichzeitige Zuweisung von Tätigkeiten bei der neuen Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH führt zu keinem personellen Mehrbedarf. Die gesetzliche Zuordnung der bisher bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft Beschäftigten auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einerseits und die Zuweisung von Tätigkeiten bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH andererseits ist im Hinblick auf den Bundeshaushalt kostenneutral. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand
Die Zuordnung und Zuweisung von Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesagentur für Außenwirtschaft zu einer neuen Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH bringt vorübergehend einen geringen Vollzugsaufwand mit sich, der im Bundeshaushalt berücksichtigt ist. Zusätzliches Personal wird hierfür nicht benötigt.
E. Sonstige Kosten
- Durch dieses Gesetz entstehen der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden durch dieses Gesetz keine Informations- und Berichtspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft (BfAI-Personalgesetz - BfAIPG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. August 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft (BfAI-Personalgesetz - BfAIPG)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft zum 1. Januar 2009 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugeordnet werden soll.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.10.08
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft (BfAI-Personalgesetz - BfAIPG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuordnung des Personals
- Die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Außenwirtschaft sind ab dem 1. Januar 2009 solche bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft gilt Satz 1 entsprechend.
§ 2 Zuweisung von Tätigkeiten
- (1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2009 Tätigkeiten bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zugewiesen. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft gilt Satz 1 entsprechend.
- (2) Die Zuweisung nach Absatz 1 lässt die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit dem Bund unberührt.
- (3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 am 1. Januar 2009 Tätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, werden sie entsprechend ihrer vorigen Tätigkeit eingruppiert. Soweit es darüber hinaus im Zusammenhang mit der Zuweisung angemessen ist, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen ergänzend außer- und übertarifliche Regelungen treffen.
- (4) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird auf die Zuweisung von Tätigkeiten nach Absatz 1 nicht angewendet.
§ 3 Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse
- Gegenüber den in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten hat die Germany Trade and Invest -Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Germany Trade and Invest -Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH üben insoweit die Befugnisse von Vorgesetzten aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zu regeln.
§ 4 Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes
- Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt. § 13 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 5 Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
- (1) Für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes gelten die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH und sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt.
- (2) Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten Beamtinnen und Beamte, die in der Funktion leitender Angestellter tätig sind, als leitende Angestellte der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.
- (3) Hat die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Verpflichtungen nach den Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz sowie den Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung und kann diese deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht Dienstherrin und Arbeitgeberin der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten ist, treffen diese Verpflichtungen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
§ 6 Personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten
- (1) Der Personalrat des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist für diejenigen Personalangelegenheiten der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zuständig, über die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu entscheiden hat.
- (2) In Angelegenheiten, in denen die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH entscheidet, werden die Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom Betriebsrat der Germany Trade and Invest -Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH wahrgenommen.
§ 7 Schwerbehinderte Menschen
- (1) Für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, die nach § 2 Abs. 1 bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH tätig sind, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
- (2) Für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH gelten schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen ungeachtet ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Bund als Beschäftigte der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH. § 6 gilt entsprechend.
§ 8 Übergangsregelungen
- (1) Der bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH gebildete Betriebsrat wird ab dem 1. Januar 2009 um diejenigen Mitglieder des am 31. Dezember 2008 bestehenden Personalrates der Bundesagentur für Außenwirtschaft erweitert, die zu den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören. Der erweiterte Betriebsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, von denen jeweils eine oder einer zu den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 sowie zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH gehören muss.
- (2) Der erweiterte Betriebsrat nach Abs. 1 bestellt unverzüglich den Wahlvorstand, um die Wahl zum Betriebsrat einzuleiten. Seine Amtszeit endet, sobald in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2009.
- (3) Hat die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH am 1. Januar 2009 keinen Betriebsrat, nehmen diejenigen Mitglieder des am 31. Dezember 2008 bestehenden Personalrates der Bundesagentur für Außenwirtschaft, die zu den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören, die Aufgaben eines Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr. Absatz 2 gilt entsprechend.
- (4) Sofern nach den Bestimmungen des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH eine Schwerbehindertenvertretung einzurichten ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
§ 9 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen
- Die in der Bundesagentur für Außenwirtschaft am 31. Dezember 2008 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit sie nicht zuvor durch andere Regelungen ersetzt werden; sie werden nicht durch bereits bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH bestehende Betriebsvereinbarungen über den gleichen Regelungsgegenstand verdrängt. Entsprechendes gilt für die Fortgeltung der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bestehenden Rahmenintegrationsvereinbarung nach § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. § 77 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 10 Anhängige Beteiligungsverfahren
- Die bis zum 31. Dezember 2008 förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundesagentur für Außenwirtschaft, Verfahren vor der Einigungsstelle oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten werden von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Personalrat des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fortgeführt.
§ 11 Anpassung von Rechtsvorschriften
- In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch § 62 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird in der Besoldungsgruppe B 3 die Amtsbezeichnung "Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft" gestrichen.
§ 12 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfes
Die operativen Aufgaben des Marketing des Bundes für den Wirtschafts- und Investitionsstandort Deutschland und die Bereitstellung von außenwirtschaftlichen Informationen für das In- und Ausland werden derzeit unter der Verantwortung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie getrennt voneinander wahrgenommen durch:
- - die Bundesgesellschaft Invest in Germany GmbH,
- - die nachgeordnete Bundesoberbehörde Bundesagentur für Außenwirtschaft (BfAI) und
- - die mit der Bundesagentur verbundene Gesellschaft für Außenhandelsinformationen mbH (GfAI), in der das Auslandskorrespondenten-Netzwerk zusammengefasst ist.
Aufgrund veränderter internationaler Rahmenbedingungen besteht das Erfordernis, die Aufgabenwahrnehmung der Organisationen in einer einheitlichen Bundesgesellschaft zu konzentrieren und damit das außenwirtschaftliche Informations- und Beratungsangebot zur Förderung der Wirtschaft auszubauen und zu verbessern. Notwendig ist dies, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit durch eine kundenorientierte und weltweite Ausrichtung zu sichern.
Mit dem vorliegenden Gesetz wird die von der Bundesregierung beabsichtigte organisatorische Zusammenführung der Invest in Germany GmbH, der BfAI und der GfAI in einer einheitlichen Bundesgesellschaft, die zuvor aus der Verschmelzung der Invest in Germany GmbH und der GfAI entstanden ist, zum 1. Januar 2009 gesichert.
Die bisherigen Aufgaben der BfAI werden dabei durch Erlass des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie ausgegliedert und auf die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH übertragen. Parallel dazu wird die BfAI als Bundesoberbehörde aufgelöst.
Zur Erledigung der auf die Bundesgesellschaft übertragenen Aufgaben werden dort künftig die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) der BfAI eingesetzt.
Das Gesetz über das Personal der BfAI enthält sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Personaleinsatz als auch die erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtsstellung der betroffenen Beschäftigten sowie der gesetzlichen Beteiligungsrechte.
Dabei wird der Einsatz der Beschäftigten der BfAI bei der Germany Trade and Invest Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH ohne Rechtsverlust für die Betroffenen ausgestaltet.
Aufgrund der mit der Zusammenführung der Organisationen verbundenen Auflösung der BfAI müssen die Beschäftigten der BfAI gesetzlich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugeordnet werden. Das BAFA nimmt dann die Dienstherrn- und Arbeitgeberfunktion wahr. Die Zuordnung ist vereinbar mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 376), zuletzt geändert durch Artikel 129 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie mit dem Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956, 1957).
Im Weiteren werden dem für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Personal Tätigkeiten bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zugewiesen. Entsprechend den Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, deren Dienstverhältnisse bereits wegen der fehlenden Dienstherrnfähigkeit nicht auf die privatrechtlich organisierte Bundesgesellschaft übergehen können, ist damit auch bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der BfAI vorgesehen, dass der Bund für diesen Personenkreis Dienstherr bzw. Arbeitgeber bleibt, während die Aufgabenerledigung in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH nach den Weisungen der Geschäftsführung erfolgt. Die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GfAI bei Verschmelzung der Gesellschaft mit der Invest in Germany GmbH sind davon nicht berührt, sie sind durch § 613a BGB gewährleistet.
Für die gesetzlich geregelte Zuordnung und Zuweisung gibt es bereits gesetzliche Vorbilder, zum Beispiel das Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370 ff.), das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen hinsichtlich der Rechtsstellung von Angehörigen der Bundeswehr bei Kooperationen zwischen der Bundeswehr und Wirtschaftsunternehmen sowie zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) sowie das Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466,1469). Auf Grund dieser Zuordnung und Zuweisung sind neben den dienst- und arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten vor allem die Beteiligungsrechte der Beschäftigten sowohl im Rahmen des Grundverhältnisses zur Dienststelle als auch im Rahmen der Tätigkeit im Unternehmen zu regeln.
Dabei ist gegenwärtig keine Erstattung der Aufwendungen des BAFA im Rahmen der Zuweisung durch die Bundesgesellschaft vorgesehen. Vielmehr trägt der Bund als alleiniger Auftraggeber der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zur Erfüllung der der Bundesgesellschaft übertragenen Aufgaben bei, indem er teilweise das erforderliche Personal bereitstellt.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die personalbezogenen Regelungen aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 8 des Grundgesetzes.
III. Gesetzesfolgen und Kosten
Mit dem der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zugewiesenen Personal wird der durch die Zusammenführung von Invest in Germany GmbH, BfAI und GfAI unmittelbar benötigte Personalbedarf gesichert.
Durch die auf Grund der Konzentration der Aufgabenwahrnehmung in der Bundesgesellschaft mögliche zielgerichtete Optimierung einer zukunftsorientierten, flexiblen Aufbau- und Ablauforganisation werden Synergieeffekte in den Folgejahren erwartet.
Die Zuweisung der in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH einzusetzenden ehemaligen Beschäftigten der BfAI ist für den Bund kostenneutral. Die Betreuung des zugewiesenen Personals erfolgt durch das BAFA. Hierfür werden Beschäftigte eingesetzt, die diese Aufgaben bislang in der BfAI wahrgenommen haben so dass auch insoweit keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen notwendig sind.
Die Haushalte der Länder, Kommunen und sozialen Sicherungssysteme werden durch das Gesetz nicht mit Kosten belastet. Durch dieses Gesetz entstehen auch der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Es werden keine Informations- und Berichtspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
IV. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen. Die vorliegenden Regelungen zur Zuordnung und Zuweisung von Personal wie auch die übrigen Regelungen des Gesetzesentwurfs betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 Zuordnung des Personals
Die BfAI wird zum 31. Dezember 2008 aufgelöst. Die Regelung bestimmt deshalb, dass die dort beschäftigten Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden des Bundes ab dem 1. Januar 2009 Beschäftigte des BAFA sind, das ebenfalls eine Bundesoberbehörde im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ist. Die Dienstherrn- und Arbeitgeberfunktion für diese Beschäftigten wird somit künftig vom BAFA wahrgenommen. Sämtliche Beschäftigte der BfAI, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 aus dem Beamtenverhältnis, dem Arbeits- oder dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, sind somit ab dem 1. Januar 2009 Beschäftigte beim BAFA, ohne dass ihre Rechtsstellung davon berührt wird. Dies betrifft auch befristete Arbeitsverhältnisse. Allerdings erlöschen die Abordnungen und Zuweisungen von Beschäftigten anderer Verwaltungen an die BfAI mit deren Auflösung.
Zu § 2 Zuweisung von Tätigkeiten
Zu Absatz 1
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 sieht eine Zuweisung vom BAFA an die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH vor. Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der BfAI, die nach § 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1. Januar 2009 solche bei dem BAFA sind, werden ab diesem Zeitpunkt durch Erweiterung des Direktionsrechts kraft Gesetzes Tätigkeiten bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zugewiesen. Im Rahmen dieser Dienst- und Arbeitsleistung haben die Beschäftigten allerdings nicht nur Tätigkeiten auszuüben, die Aufgaben betreffen, die der BfAI bis zum 31. Dezember 2008 oblagen und zum 1. Januar 2009 auf die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH übertragen werden. Sie können beispielsweise auch mit anderen Tätigkeiten betraut werden, die von diesem Zeitpunkt an von der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH wahrgenommen werden. Die Zuweisung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der ehemaligen BfAI an die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH ist damit spezialgesetzlich geregelt. Ungeachtet dessen ist sie durch vertragliche Regelungen, beispielsweise über die Aufgabenverteilung im Rahmen des Personalmanagements und die Aufhebung einer Zuweisung, zu ergänzen. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist nicht anzuwenden (vgl. Absatz 4).
Von der Tätigkeitszuweisung nach § 2 Abs. 1 werden sämtliche von der BfAI dem BAFA gemäß § 1 zugeordneten Beschäftigten erfasst. Auszubildende werden von § 2 Abs. 1 ebenfalls erfasst. Ausbildungsverträge der BfAI, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, werden von der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH nach den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird ausdrücklich klargestellt, dass durch die Zuweisung die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum Bund nicht berührt werden. Damit sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungeachtet des Umstandes, dass sie bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH tätig sind, weiterhin auch die für sie geltenden Tarifverträge des Bundes und auch die sonstigen Bestimmungen des Bundes anzuwenden. Dies betrifft insbesondere den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich des tarifvertraglichen Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und gilt gegebenenfalls auch für diejenigen, bei denen das Tarifrecht des Bundes kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahmeklausel angewendet wird. Zu den sonstigen Bestimmungen zählen auch die Bestimmungen zur Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Keiner besonderen Regelung bedarf danach die Geltung des Bundesgleichstellungsgesetzes.
Dieses ist auch für die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH und die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugeordneten Beschäftigten im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr und Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes weiterhin anwendbar. Die hierzu seitens der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH erforderlichen Mitwirkungshandlungen werden in der Kooperationsvereinbarung zwischen der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für
Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH und dem BAFA geregelt.
Zu Absatz 3
Bei der Zuweisung werden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern regelmäßig solche Tätigkeiten übertragen, die ihrer tariflichen Eingruppierung entsprechen. Die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH verfügt über ein eigenes Eingruppierungssystem mit spezifischen Arbeitsplatzbewertungen, die nicht mit dem Tarifrecht des Bundes kompatibel sind. Um hier faktische Schwierigkeiten und zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der Bewertung zu vermeiden, lässt das Gesetz im Rahmen der Zuweisung nach § 2 Abs. 1 die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit kraft Direktionsrechts zu. Gesetzliche Voraussetzung ist allerdings, dass die zuvor bestehende Eingruppierung fortbesteht; um etwaige nach dem Übergangsrecht zum TVöD in Ausnahmefällen mögliche Aufstiege nicht zu verhindern, ist für das Gesetz allerdings nicht die bisherige Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe maßgeblich, sondern die vorherige Tätigkeit bei der BfAI. Wird der Arbeitnehmerin und dem Arbeitnehmer bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH dagegen eine höherwertige Tätigkeit übertragen, so erfolgt nach den tariflichen Vorgaben des TVöD bzw. des TVÜ-Bund eine Höhergruppierung.
Um einerseits unangemessene Härten aus der Zuweisung vermeiden zu helfen und andererseits das Gesetz nicht mit stark einzelfallbezogenen Detailregelungen zu belasten, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als oberste Dienstbehörde durch Satz 2 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Tarifrecht federführenden Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen ergänzend außer- und übertarifliche Regelungen zu treffen.
Zu Absatz 4
Die Regelung stellt klar, dass die Zuweisung von Tätigkeiten nach Absatz 1 nicht den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) unterfällt. Das AÜG dient dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem es die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung unter einen Erlaubnisvorbehalt stellt und arbeits-, sozial- sowie gewerberechtliche Mindeststandards bei der Arbeitnehmerüberlassung festlegt, die von der Bundesagentur für Arbeit in Zusammenwirken mit anderen Behörden überwacht werden. Mit dem vorliegenden Gesetz sollen die Interessen der betroffenen Beschäftigten in angemessener Weise durch sozialgesetzliche Regelungen geschützt werden. Auf Beamtinnen und Beamte ist das AÜG ohnehin nicht anwendbar, insoweit kommt der Vorschrift klarstellender Charakter zu.
Zu § 3 Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse
Die Vorschrift enthält die notwendige Aufteilung der Befugnisse in a. die der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zugewiesenen Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sowie b. die der Präsidentin oder dem Präsidenten des BAFA grundsätzlich zugewiesenen Dienstvorgesetztenbefugnisse.
Dies ist erforderlich, weil für die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Dienst- und Arbeitsverhältnis auf der einen Seite und das "Betriebsverhältnis" auf der anderen Seite auseinander fallen. Ungeachtet ihrer bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum Bund haben sie aufgrund der Tätigkeitszuweisung nach § 2 Abs. 1 entsprechende Aufgaben der privatrechtlich organisierten Bundesgesellschaft wahrzunehmen und sind somit in diesen Betrieb eingebunden.
Da zum einen ein reibungsloser Betrieb nur auf der Basis arbeitsplatzbezogener Weisungsrechte möglich ist und zum anderen ein hinreichender Schutz der Statusrechte des öffentlichen Personals gewährleistet werden muss, sieht § 3 Satz 1 vor, dass die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH gegenüber den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse hat, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in dem Unternehmen dies erfordert. Damit ist gewährleistet dass die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH die allgemeinen oder einzelfallbezogenen Anordnungen und Anweisungen unmittelbar selbst erteilen können, die für die Dienstausübung der ihr zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie für die Tätigkeit der ihr zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind. Sie müssen als Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeit der Geschäftsführung der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH vorbehalten sein und können nicht im Zuständigkeitsbereich des BAFA liegen.
Infolgedessen regelt Satz 2, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH insoweit auch Vorgesetztenbefugnisse im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes ausüben können. Wer im Einzelfall Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem organisatorischen Aufbau der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH.
Satz 3 stellt klar, dass die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten im Sinne des § 3 Abs. 2
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des BAFA verbleiben. Diese oder dieser vertritt den Dienstherrn und ist zuständig für die Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, die ihre Rechtsstellung und nicht nur ihre interne Amtsstellung betreffen. Hierzu gehören insbesondere die Beförderung (§ 12 der Bundeslaufbahnverordnung), die Abordnung ( § 27 des Bundesbeamtengesetzes), die Versetzung (§ 26 des Bundesbeamtengesetzes), die Versetzung in den Ruhestand (§ 42 des Bundesbeamtengesetzes), die Feststellung der Dienstunfähigkeit (§§ 43, 44 des Bundesbeamtengesetzes), die Genehmigung von Nebentätigkeiten (§ 65 des Bundesbeamtengesetzes), disziplinarische Entscheidungen sowie die Aufhebung der Zuweisung im Einzelfall.
Entsprechendes gilt für die bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Diese übt bei der Zuweisung das Direktionsrecht in dem Rahmen aus, wie dies die Tarifverträge und sonstige Bestimmungen des Bundes dem Arbeitgeber zugestehen und es um Maßnahmen im Rahmen der Zuweisung geht; das weiter gehende Direktionsrecht des Arbeitgebers wird dadurch allerdings nicht verdrängt.
Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind nach § 3 Satz 4 vertraglich zwischen dem BAFA und der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zu regeln.
Zu § 4 Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Durch die Regelung des § 4 soll eine lückenlose Interessenvertretung für alle Beschäftigten (Beamtinnen, Beamte und Tarifbeschäftigte) im BAFA sichergestellt werden. Darüber hinaus wird bestimmt, dass die der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zur Verfügung gestellten Beschäftigten ihr Wahlrecht zur Personalvertretung nicht verloren haben. Das Bundespersonalvertretungsgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen dabei zwar grundsätzlich kein gleichzeitig bestehendes Wahlrecht zu einem Personalrat und zu einem Betriebsrat oder eine doppelte Wählbarkeit vor.
Ein doppeltes Wahlrecht muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Die konkrete Ausgestaltung der gleichzeitigen Zugehörigkeit des im Rahmen der Zuweisung eingesetzten Personals zum Bund und zu dem privatwirtschaftlich organisierten Betrieb ist hier jedoch sachgerecht und sinnvoll, da ein Verlust an Beteiligungsrechten mit der zwangsläufigen Folge wesentlicher Beteiligungslücken nur vermeidbar ist, wenn dem betroffenen Personenkreis ein doppeltes Wahlrecht und die Wählbarkeit zu beiden Interessenvertretungen eingeräumt wird.
Entsprechendes gilt für die Schwerbehindertenvertretung.
Satz 1 stellt sicher, dass die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungeachtet der Zuweisung einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes weiterhin als Beschäftigte des BAFA gelten. Nach Satz 2 bleibt damit zunächst das aktive Wahlrecht (Wahlberechtigung) nach § 13 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zum Personalrat des BAFA unberührt, wenn Beschäftigte eine Tätigkeit bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH (§ 2 Abs. 1) ausüben und in die Arbeitsabläufe des Unternehmens eingegliedert werden, ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Bund jedoch beibehalten wird.
Auch das passive Wahlrecht der Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Personalrat des BAFA bleibt ungeachtet einer Zuweisung unberührt. Für die Wählbarkeit müssen dabei die Voraussetzungen des § 14 des Bundespersonalvertretungsgesetzes erfüllt sein. Diese Wählbarkeitsvoraussetzungen entfallen im Übrigen nicht nach § 15 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Zu § 5 Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
Das Personal der ehemaligen BfAI wird dauerhaft in der privatrechtlich organisierten Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH eingesetzt und dort vollständig in die Arbeitsabläufe eingegliedert. Mit der zwar nicht rechtlichen aber faktischen Eingliederung der Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Bundesgesellschaft sind diese für den Bereich der betrieblichen Interessenvertretung sowie die Vertretung im Aufsichtsrat den übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH gleichzustellen. Die Gleichstellung sowohl für den Bereich der betrieblichen wie für den Bereich der Unternehmensmitbestimmung ist notwendige Voraussetzung für eine tatsächliche Eingliederung, an die der für beide Bereiche einheitliche Arbeitnehmerbegriff anschließt. Die Einbeziehung in die Vorschriften über die Vertretung im Aufsichtsrat erfolgt lediglich vorsorglich, da die Anzahl der Beschäftigten der Bundesgesellschaft derzeit nicht die erforderliche Schwelle von 500 Beschäftigten übersteigt.
Soweit auch leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gestellt werden, muss dies auch für den Bereich der Interessenvertretung nach dem Sprecherausschussgesetz gelten. Folglich bestimmt Absatz 1, dass die in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH tätigen Angehörigen des BAFA für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesgesellschaft gelten. Zudem wird klargestellt, dass ihnen dementsprechend auch das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat, Aufsichtsrat und Sprecherausschuss zusteht. Nach Absatz 2 gelten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes auch die ihnen funktional vergleichbaren Beamtinnen und Beamten. Mit Absatz 3 wird erreicht, dass Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz, den Gesetzen über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, dem Sprecherausschussgesetz und den Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung durch das BAFA umgesetzt werden, falls die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH sie nicht erfüllen kann weil sie nicht Dienstherrin oder Arbeitgeberin ist.
Zu § 6 Personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten
Die personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte werden stets von demjenigen Gremium wahrgenommen, das bei der Stelle gebildet wurde, das in der betreffenden Angelegenheit entscheidungsbefugt ist. Dementsprechend sieht § 6 Abs. 1 vor, dass der Personalrat des BAFA für diejenigen Personalangelegenheiten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zuständig ist, über die das BAFA in seiner Funktion als Dienstherr und Arbeitgeber der ihr zugewiesenen Beschäftigten zu entscheiden hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um Angelegenheiten im Sinne des § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
In Angelegenheiten, in denen die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH entscheidet, obliegen die Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz dem dortigen Betriebsrat (§ 6 Abs. 2). Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, zur Erleichterung seiner Betriebsratsarbeit nach § 28
Betriebsverfassungsgesetz Ausschüsse zu bilden und ihnen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu übertragen. Aufgrund der Zusammenführung der öffentlichrechtlich organisierten BfAI mit der privatrechtlich organisierten Germany Trade and Invest -Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH und der damit verbundenen besonderen Interessenlage der Beschäftigten erscheint es sinnvoll, vorübergehend Ausschüsse zu bilden, die sich mit speziellen Fragestellungen des zugewiesenen Personals des Bundesamtes bzw. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesgesellschaft befassen.
Zu § 7 Schwerbehinderte Menschen
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, dass für die schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen, die nach § 2 Abs. 1 bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH tätig sind, das BAFA Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist. Damit wird klargestellt, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - ungeachtet dessen dass die schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zugewiesen werden - auch weiterhin in Bezug auf das BAFA bestehen. Die Regelungen des Schwerbehindertenrechts gelten somit dort umfassend fort, damit die Rechtsstellung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen unberührt bleibt.
Zu Absatz 2
Mit Abs. 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass aus dem BAFA in die Germany Trade and Invest -Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH eingegliederte schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Beschäftigte als Beschäftigte der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH gelten wenn es darum geht, die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Schwerbehindertenvertretung anzuwenden. Daher gelten der Germany Trade and Invest -Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zur Verfügung zugewiesene schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung ungeachtet ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Bund als Beschäftigte der Germany Trade and Invest -Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Schwerbehindertenvertretung des BAFA sowie derjenigen der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH ist § 6 entsprechend anwendbar (Abs. 2 Satz 2).
Zu § 8 Übergangsregelungen
Die Vorschrift soll sicherstellen, dass für eine Übergangszeit nach der Zusammenführung der BfAI und der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH und der damit verbundenen Auflösung der BfAI die Interessen der Beschäftigten angemessen vertreten werden.
Mit der Auflösung der BfAI endet die Amtszeit des dort gebildeten Personalrats nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. § 8 enthält daher für die Zeit bis zur Wahl eines neuen Betriebsrates in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH eine spezialgesetzliche Übergangsregelung für die Interessenvertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Damit wird dem Interesse des zugewiesenen Personals, welches in der privatrechtlich organisierten Bundesgesellschaft eingesetzt wird, an der Kontinuität seiner Interessenvertretung Rechnung getragen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 regelt, dass der bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH gebildete Betriebsrat ab dem 1. Januar 2009 übergangsweise um diejenigen Mitglieder des am 31. Dezember 2008 bestehenden Personalrates der BfAI erweitert wird, denen im Rahmen der Zuweisung nach § 2 Abs. 1 Tätigkeiten bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zugewiesen wurden.
Der um die ehemaligen Personalratsmitglieder erweiterte Betriebsrat wählt nach dem 1. Januar 2009 aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Eine dieser Funktionen muss jeweils einer oder einem der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zur Verfügung gestellten Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 oder einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zufallen.
Zu Absatz 2
Der erweiterte Betriebsrat hat unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen, um eine Betriebsratswahl einzuleiten. Die Amtszeit des übergangsweise erweiterten Betriebsrats endet sobald in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2009.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält besondere Regelungen für den Fall, dass die Bildung eines erweiterten Betriebsrates nach Absatz 1 nicht möglich ist, wenn die Germany Trade and Invest -Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH am 1. Januar 2009 keinen Betriebsrat hat. In diesem Fall nehmen diejenigen Mitglieder des am 31. Dezember 2008 bestehenden Personalrates der BfAI die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr, die zu den zugewiesenen Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 gehören. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
Satz 2 stellt klar, dass es Aufgabe der Interessenvertretung nach Satz 1 ist, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen, der die Betriebsratswahl einleitet. Ihre Amtszeit endet, sobald in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gemacht worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2009.
Zu Absatz 4
Die Bestimmung überträgt die Übergangsregelungen zum Betriebsrat sinngemäß auf die Schwerbehindertenvertretung, sofern die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Schwerbehindertenvertretung in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zum Zeitpunkt der Zusammenführung mit der BfAI oder danach vorliegen. Sofern es somit zum Zeitpunkt der Zusammenführung sowohl in der BfAI als auch in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH eine Schwerbehindertenvertretung gibt, werden deren Aufgaben in der Bundesgesellschaft während der Übergangszeit von BfAI und Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH gemeinschaftlich wahrgenommen. Damit ist sichergestellt, dass allen betroffenen Beschäftigten bis zur Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung die ihnen vertrauten Ansprechpersonen erhalten bleiben.
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung bedarf es keiner Regelung, da die Ausbildung unmittelbar vom BAFA fortgeführt wird und die Interessenvertretung nach den allgemeinen Vorschriften gewährleistet ist.
Zu § 9 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen
Die Vorschrift ist als Übergangsregelung erforderlich, um zum Beginn der Zuweisung des bisherigen Personals der BfAI am 1. Januar 2009 Rechtsverluste zu verhindern oder Unklarheiten über die Geltung von Dienstvereinbarungen im Verhältnis sowohl zum BAFA als auch zur Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zu vermeiden. Sie bestimmt, dass ungeachtet der Auflösung der BfAI zum 31. Dezember 2008 die zu diesem Zeitpunkt dort bestehenden Dienstvereinbarungen als Betriebsvereinbarungen für die Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 zunächst befristet fortgelten. Bestehende oder neu abgeschlossene Dienstvereinbarungen des BAFA sollen demgegenüber nicht kraft Gesetzes als Betriebsvereinbarungen in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH gelten. Die betreffenden Dienstvereinbarungen sind in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH jedoch nur noch längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen gültig, soweit sie nicht zuvor durch andere Regelungen ersetzt werden sie werden auch nicht durch bereits bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH bestehende Betriebsvereinbarungen über den gleichen Regelungsgegenstand verdrängt. Aus diesem Grund war die in § 77 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes angeordnete Nachwirkung erzwingbarer Betriebsvereinbarungen auszuschließen. Die als Betriebsvereinbarungen weiterhin gültigen Dienstvereinbarungen können bereits vorher durch neue Betriebsvereinbarungen über den gleichen Regelungsgegenstand ersetzt werden, die der Betriebsrat der Germany Trade and Invest -Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH im Rahmen seiner Zuständigkeit abschließt. Für die Fortgeltung der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bestehenden Rahmenintegrationsvereinbarung nach § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten diese Erläuterungen entsprechend.
Zu § 10 Anhängige Beteiligungsverfahren
Bis zum 31. Dezember 2008 förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren im Bereich der BfAI, Verfahren vor der Einigungsstelle oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten werden dem BAFA zugeordnet und von diesem fortgeführt. Ein Parteiwechsel ist damit nicht verbunden, da diese Behörde die Aufgaben ebenfalls für die Bundesrepublik Deutschland wahrnimmt. Auf der Seite des Personalrats tritt der Personalrat des BAFA in die anhängigen Verfahren ein. Die Zuweisung von Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 hat keine Auswirkungen auf die zuvor genannten Verfahren, da die bisherigen Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum Bund bestehen bleiben.
Zu § 11 Anpassung von Rechtsvorschriften
Infolge der Auflösung der BfAI und der damit einhergehenden Zuordnung zum BAFA wegen der Übertragung der Aufgaben der BfAI auf die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH wird eine notwendige Änderung in Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes vorgenommen, da mit der Auflösung der BfAI auch deren Leitungsamt entfällt. Die in den Besoldungsgruppen B 3 genannte Amtsbezeichnung wird daher ersatzlos gestrichen.
Eine Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 376), zuletzt geändert durch Artikel 129 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie des Gesetzes über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956, 1957) ist nicht erforderlich.
Zu § 12 Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Ausgliederung und Übertragung der Aufgaben der BfAI durch Erlass des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie auf die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH wird parallel zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vollzogen.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 616:
Entwurf eines Gesetzes über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |