A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung sollen der IMDG-Codes in der Fassung des 32. Amendments und die Änderungen weiterer internationaler Codes über die Beförderung gefährlicher Güter in Kraft gesetzt werden. Außerdem ist aufgrund der Änderungen des IMDG-Codes eine Neufassung der Ausnahmebestimmungen und eine Regelung der Sicherungspflichten der Beteiligten an der Beförderung in der Gefahrgutverordnung See notwendig.
- Weiterhin ist eine Anpassung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung an das ADR, das RID und das ADNR erforderlich.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden entstehen nicht. § 9 BHO wurde beachtet.
E. Sonstige Kosten
- Die Änderungen der internationalen Vorschriften und die Regelung der Sicherungspflichten können im Einzelfall bei den Betroffenen zu höheren Kostenbelastungen führen und tendenziell preissteigernd wirken, ohne dass sich die Preisanhebungen im vorhinein quantifizieren lassen. Dies ist aber im Interesse der Erhöhung der Beförderungssicherheit und des Niveaus der Sicherung gegen Angriffe von außen unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit dem Transport gefährlicher Güter auf der Straße und Schiene verbunden sind, hinzunehmen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben. Die'erwähnte Kostenbelastung entsteht hinsichtlich der Änderungen der internationalen Vorschriften wegen der Gleichheit der Anforderungen in allen Mitgliedstaaten der EU gleichermaßen; den Betroffenen aus dem Bundesgebiet entstehen insofern keine Wettbewerbsnachteile.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Vierte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 30. August 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu erlassende
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Vierte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. 1 S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. 1 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung von Sachverständigen:
Die Gefahrgutverordnung See vom 4. November 2003 (BGBl. 1 S.2286) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "16. SOLAS-Änderungsverordnung vom 9. September 2003 (BGBl. II S. 1341)" durch die Angabe "17. SOLAS-Änderungsverordnung vom (BGBl. 11 S. )" ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. ist "IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code, geändert durch Entschließung MSC.157(78), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 23. Mai 2005 (VkB1. 2005 S. 418);"
- cc) In Nummer 3 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. Dezember 2000 (BAnz. 2001 S. 5342)" durch die Angabe "zuletzt geändert nach Maßgabe des MSC-Rundschreibens 962 vom 1. Juni 2000 (VkB1. 2001 S.16)" ersetzt.
- dd) In Nummer 4 wird die Angabe "zuletzt geändert durch die Bekanntmachung über Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)" durch die Angabe"zuletzt geändert durch Entschließung MSC.102(73) (BAnz.Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" ersetzt.
- ee) In Nummer 5 wird die Angabe »zuletzt geändert durch die Bekanntmachung über Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)" durch die Angabe
"zuletzt geändert durch Entschließung MSC.106(73) (BAnz.Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" ersetzt.
- ff) In Nummer 6 wird die Angabe "zuletzt geändert durch die Bekanntmachung über Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)" durch die Angabe
"zuletzt geändert durch Entschließung MSC.103(73) (BAnz.Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" ersetzt.
- gg) In Nummer 7 wird die Angabe "zuletzt geändert durch die Bekanntmachung über Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)" durch die Angabe
"zuletzt geändert durch Entschließung MSC.107(73) (BAnz.Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" ersetzt.
- hh) In Nummer 9 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2003 (VkB1. 2003 S. 370)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2005 (VkB1. 2005 S. 418)" ersetzt.
- ii) In Nummer 11 wird nach der Angabe "(BAnz 2000 S. 23 322)" die Angabe ", zuletzt geändert durch Entschließung MSC.135(76) (VkB1. 2005 S. 176)" eingefügt.
- b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im BC-Code als Stoffe, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können, klassifiziert sind, oder
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Löschen gefährlicher Güter aus Laderäumen, für die keine Eignungsbescheinigung nach Kapitel 11-2 Regel 19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen vorliegt, darf nur erfolgen, wenn alle in den Laderäumen installierten elektrischen Anlagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind."
3. In § 4 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter
"Alle an Bord befindlichen Personen" durch die Wörter "Alle mit Notfalimaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Ausnahmen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten anerkennen, soweit dies nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder nach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IBC-Codes oder nach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IGC-Codes zulässig ist. Der Antragsteller hat durch ein Gutachten von Sachverständigen nachzuweisen, dass die beantragte Ausnahmeregelung mindestens so wirksam und sicher ist, wie die Vorschriften der in Satz 1 genannten Codes.
(2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt werden.
(3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegenehmigung ist dem Beförderer mit der Sendung zu übergeben und auf dem Seeschiff mitzuführen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann mit anderen Staaten bi- oder mulitlaterale Vereinbarungen über Ausnahmen nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen."
5. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe
"zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 14. Februar 1996 (BAnz. Nr. 85a vom 7. Mai 1996)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 19. März 2003 (VkB1. 2003 S. 206)" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 5 wird in Satz 2 die Angabe "Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1 des IMDG-Codes" durch die Angabe "Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes" ersetzt.
- b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. bei Gütern in fester Form:
- a) Stoffname,
- b) Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zugeordnet,
- c) die gefährlichen chemischen Eigenschaften bei Stoffen, die nur dem BC-Code unterliegen (M H B-Stoffe),
- d) Staufaktor,
- e) Schüttwinkel bei nichtkohäsiven Schüttladungen,
- f) das Zertifikat über den tatsächlichen Feuchtigkeitsgehalt und die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung bei Konzentraten und anderen Ladungen, die breiartig werden können;"
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 Buchstabe a und c und Nr. 4 Buchstabe c, d und e aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden. Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, b, e und f, Nr. 3 Buchstabe b und d und Nr. 4 Buchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden."
7. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Abs. 4 Satz 2 eingehalten sind."
- b) Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach § 4 Abs. 5 unterrichtet werden,
- c) Folgender neue Absatz wird angefügt:
(10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4 des IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die für das Packen und Beladen von Beförderungseinheiten verantwortlichen Personen und die Beförderer müssen Sicherungspläne nach Kapitel 1.4 Nr. 1.4.3.3 des IMDG-Codes einführen und anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) unterliegen."
8. In § 10 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a werden die Wörter
"der an Bord befindlichen Personen" durch die Wörter "der mit Notfalimaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder" ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. 1 S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 3529), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "oder 4" gestrichen.
- b) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
"Schulungen für die Personalkategorie 6 nach Teil 1 Kapitel 4 Abschnitt 4.2.6 der von der International Civil Aviation Organization bekannt gemachten Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO-Tl, Doc 9284 0AN/905) für den Verkehrsträger Luft werden den Schulungen nach Satz 1 für den besonderen Teil Luftverkehr gleichgestellt."
- c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
(3) Der Schulungsnachweis nach Anlage 3 berechtigt zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten für den oder die kenntlich gemachten Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in allen Vertragsparteien des ADR und in allen Mitgliedstaaten des RID und des ADNR sowie für den oder die kenntlich gemachten Verkehrsträger See, Luft in Deutschland.
(4) Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird ab dem Zeitpunkt des Ablaufs um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises innerhalb von zwölf Monaten vor dem Ablauf der Geltungsdauer eine Prüfung nach § 5 Abs. 6 bestanden hat."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 5 wird die Angabe "Grund- und Fortbildungslehrgänge" durch die Angabe "Grundlehrgänge" ersetzt.
3. § 4 Abs. 2 wird aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe "Bundesministerium für Verkehr" die Angabe ", Bau- und Wohnungswesen" eingefügt.
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der in der Prüfungsordnung festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wurde. Die Prüfung nach Absatz 1 darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden."
- c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Eine Prüfung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Schulungsnachweises ist nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Satz 1 durchzuführen."
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Prüfung darf mehrmals wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises."
- d) Absatz 7 wird aufgehoben.
- e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
(8) Prüfungen bei Schulungen nach § 2 Abs. 2 Satz 6 werden als Prüfungen im Sinne der Absätze 1 und 6 für den Verkehrsträger Luft anerkannt, wenn zusätzlich ein gültiger Nachweis über eine bestandene Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 6, die einen allgemeinen Prüfungsteil zum Gegenstand hatte, vorgelegt wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, darf die Industrie- und Handelskammer den Schulungsnachweis nach Anlage 3 für den Verkehrsträger Luft erteilen."
5. § 7b wird aufgehoben.
6. In § 7c wird die Angabe "und § 7b" gestrichen.
7. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1)
Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten
Nummer des Schulungsnachweises: |
Gb |
Nationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates: |
D |
Name: Vorname(n): Geburtsdatum und Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Unterschrift des Inhabers: |
|
|
Gültig bis für Unternehmen und |
|
Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, insbesondere für gefahrgutbefördernde Unternehmen sowie Unternehmen, die das Beladen / Verladen oder Entladen im Zusammenhang mit Beförderungen gefährlicher Güter durchführen, für 1) |
Ausgestellt durch: |
Datum: |
Unterschrift/Siegel: |
Verlängert bis: |
durch: |
Datum: |
Unterschrift/Siegel: |
- - je nach Verkehrsträger - gemäß der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in der jeweils geltenden Fassung (für Verkehrsträger Luft, See nur in Deutschland gültig)"
8. Anlage 4 wird aufgehoben.
Artikel 3 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung
Die Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung vom 1. Dezember 1998 (BGBl. 1 S. 3514) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
- - zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom einsetzen: Datum und Fundstelle dieser Verordnung."
- 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Prüfungsarten
Prüfungen nach § 1 sind solche, die
- 1. nach Teilnahme an einem Grundlehrgang nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (Grundprüfung) oder
- 2. zur Verlängerung der Geltungsdauer des Schulungsnachweises nach § 5 Abs. 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (Fortbildungsprüfung)
durchgeführt werden."
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe "Bundesministerium für Verkehr" die Angabe ", Bau- und Wohnungswesen" eingefügt.
- b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind inhaltlich einzuschränken, wenn der Grundlehrgang nach § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung im besonderen Teil beschränkt oder der zu verlängernde Schulungsnachweis nach Ablegung einer inhaltlich eingeschränkten Prüfung erteilt worden ist."
- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
- 5. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Fortbildungsprüfung darf mehrmals wiederholt werden. Die erste Prüfung und eventuelle Wiederholungsprüfungen müssen vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises nach § 2 Abs. 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung abgelegt werden."
- 6. § 10 wird wie folgt geändert:
- 7. In § 12 Abs. 2 wird nach der Angabe "Bundesministerium für Verkehr" die Angabe ", Bau- und Wohnungswesen" eingefügt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutbeauftragtenverordnung und der Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung in der vom einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Tages an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
I. Allgemeines
Die Änderung der GGVSee dient der Inkraftsetzung des IMDG-Codes in der Fassung des 32. Amendments und der Änderungen weiterer internationaler Codes über die Beförderung gefährlicher Güter. Außerdem enthält die Verordnung neben einer Neufassung der Ausnahmebestimmungen, die durch eine entsprechende Regelung im IMDG-Code notwendig wurde, insbesondere eine Regelung der Sicherungspflichten der Beteiligten an der Beförderung aufgrund des neuen Kapitels 1.4 des IMDG-Codes.
Die Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung und der Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung dient der Anpassung an das ADR, das RID und das ADNR.
Die Änderungen der internationalen Vorschriften und die Regelung der Sicherungspflichten können im Einzelfall bei den Betroffenen zu höheren Kostenbelastungen führen und tendenziell preissteigernd wirken, ohne dass sich die Preisanhebungen im vorhinein quantifizieren lassen. Dies ist aber im Interesse der Erhöhung der Beförderungssicherheit und des Niveaus der Sicherung gegen Angriffe von außen unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit dem Transport gefährlicher Güter auf der Straße und Schiene verbunden sind, hinzunehmen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden entstehen nicht. Die erwähnte Kostenbelastung entsteht hinsichtlich der Änderungen der internationalen Vorschriften wegen der Gleichheit der Anforderungen in allen Mitgliedstaaten der EU gleichermaßen; den Betroffenen aus dem Bundesgebiet entstehen insofern keine Wettbewerbsnachteile.
II. Artikel 1
zu Nr. 1
Nr. 1a): Die Fundstellen werden entsprechend der jeweils letzten Änderungen der internationalen Regelungen aktualisiert. Durch den Verweis auf die Fundstellen der amtlichen deutschen Übersetzungen dieser Vorschriften wird in Verbindung mit § 3 eine Bestimmtheit der Regelungen erreicht, die eine Ahndung von Verstößen gegen die Rechtsnormen der genannten internationalen Regelungen erlaubt.
Nr. 1b): Durch die Änderung wird klargestellt, dass bei Beförderungen nach dem BC-Code nicht nur gefährliche Güter im Sinne des IMDG-Codes sondern auch die so genannten MHB-Stoffe erfasst werden.
zu Nr. 2
In § 3 Absatz 2 wurde Satz 1 gestrichen und Satz 2 entsprechend angepasst. Nach Satz 1 war für alle Seeschiffe eine Eignungsbescheinigung für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich. Nach dem SOLAS-Übereinkommen wird diese Bescheinigung jedoch nur für Schiffe gefordert, die nach dem 1. September 1984 bzw. 1 Februar 1992 gebaut wurden. Satz 1 musste jetzt gestrichen werden, weil das SOLAS-Übereinkommen das an den Küsten- und Hafenstaat gerichtete Verbot enthält, über abschließend im SOLAS-Übereinkommen geregelte Fälle hinaus zusätzliche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Bemannung fremdflaggiger Schiffe beim Hafenanlauf zu richten.
zu Nr. 3
Die Änderung wurde erforderlich durch die Einführung des ISPS-Codes. Die Vorschrift ist jetzt so formuliert, dass die mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder in die Lage versetzt werden, auf Zwischenfälle mit gefährlichen Gütern angemessen zu reagieren. Eine Information der Fahrgäste und der übrigen Besatzungsmitgliedern über den genauen Standort und die Eigenschaften der gefährlichen Güter an Bord, würde mit den Bestimmungen des ISPS-Codes kollidieren und ist sicherheitstechnisch auch nicht erforderlich.
zu Nr. 4
Die Änderung berücksichtigt die Neufassung der Bestimmungen über Ausnahmen in Kapitel 7.9 des IMDG-Codes, die wegen der völkerrechtlichen Verbindlichkeit des IMDG-Codes im Rahmen des SOLAS-Übereinkommens notwendig geworden sind.
Nach Absatz 1 sind die Landesbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich weiterhin für die Erteilung von Ausnahmen zuständig. Das gilt auch für die in 7.9.1 des IMDG-Codes vorgesehene Anerkennung ausländischer Ausnahmen. In diesen Fällen sind bisher deutsche Ausnahmen erteilt worden. Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht daher nicht.
Die Information der Länder untereinander und gegenüber dem Bund über erteilte Ausnahmen und Anerkennungen wird in Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen geregelt.
Der Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 4. Der Absatz 3 entspricht dem Unterabschnitt 7.9.1.4 des IMDG-Codes.
Absatz 4 schafft eine Bundeszuständigkeit für die in 7.9.1 des IMDG-Codes vorgesehene Vereinbarung gemeinsamer Ausnahmen mit anderen Staaten. Dadurch wird die Fortführung derartiger Vereinbarungen, für die vor der völkerrechtlichen Verbindlichkeit des IMDG-Codes keine Zuständigkeitsregelung erforderlich war, ermöglicht. Neue Aufgaben entstehen dem Bund dadurch nicht.
zu Nr. 5
Die Fundstelle wurde aktualisiert.
zu Nr. 6
Nr. 6a): Hier wird eine Änderung des IMDG-Codes nachvollzogen, durch die klargestellt wird, dass die Angaben aus dem Beförderungspapier über den Absender und den Empfänger der gefährlichen Güter nicht in das Gefahrgutmanifest bzw. in den Stauplan der gefährlichen Güter übernommen werden müssen.
Nr. 6b): Kapitel VI Regel 2 SOLAS fordert zur Ladung die genannten Angaben.
Nr. 6c): Durch die Änderungen werden die Verantwortlichkeiten für die Mitgabe bestimmter Unterlagen an Bord zwischen Beförderer und Reeder aufgeteilt und den jeweils Verantwortlichen zugewiesen.
zu Nr. 7
Nr. 7a): Die Änderung folgt aus der Änderung zu Nr. 6c). Nr. 7b): Die Änderung folgt aus der Änderung zu Nr. 3.
Nr. 7c): Die Änderung berücksichtigt die Einführung des neuen Kapitels 1.4 des IMDG-Codes. Alle an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften über die Sicherung zu beachten. Unternehmen, die dem ISPS-Code unterliegen, sind auf Grund der Vorschriften des ISPS-Codes verpflichtet, einen Gefahrenabwehrplan zu erstellen. Dies betrifft Reedereien und Hafenanlagen. Hersteller und Vertreiber gefährlicher Güter, Packstationen für Beförderungseinheiten außerhalb von Hafenanlagen und Beförderer gefährlicher Güter, die gecharterte Seeschiffe einsetzten und daher nicht selbst Reeder sind, unterliegen dem ISPS Code jedoch nicht. Das gleiche gilt für die Beteiligten an nationalen Beförderungen und Beförderungen mit Schiffen mit weniger als 500 BRZ. Diese Personen werden daher, wenn sie an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligt sind, verpflichtet, Sicherungspläne nach den Vorschriften in Nr. 1.4.3.3 des IMDG Codes einzuführen und anzuwenden.
zu Nr. 8
Die Änderung folgt aus der Änderung zu Nr. 7b).
zu Nr. 9
Nr. 9a): Die Übergangsregelung berücksichtigt, dass der IMDG-Code 2004 in der Fassung des 32. Amendments nach den Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens ab dem 1.1.2006 verbindlich anzuwenden ist.
Nr. 9b): Die Änderung folgt aus der Änderung zu Nr. 2.
III. Artikel 2
Nach der für das ADR, das RID und das ADNR am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Änderung dürfen Gefahrgutbeauftragte mit gültiger Schulungsbescheinigung diese nur verlängern lassen, wenn sie im letzten Jahr vor Ablauf der Gültigkeit eine Prüfung bestanden haben. Am 1. Juli 2005 endet die allgemeine Übergangsregelung von ADR, RID und ADNR, so dass ab diesem Zeitpunkt keine Wahlmöglichkeit zwischen Fortbildungslehrgang und Prüfung mehr besteht. Der Wegfall der Alternative "Fortbildungslehrgang" wird aus Gründen der Harmonisierung auch für den See- und Luftverkehr übernommen. Außerdem werden verschiedene Anpassungen an andere Vorschriften aufgenommen.
Die Änderungen dienen der Umsetzung des Wegfalls der Alternative "Fortbildungslehrgang". Eine grundlegende Überarbeitung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (und der Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung) wird erfolgen, sobald die gegenwärtigen Arbeiten an den entsprechenden EU-Richtlinien und die aktuelle Fortentwicklung der Vorschriften über Sicherheitsberater in ADR/RID/ADNR abgeschlossen sind.
zu Nr. 1
Nr. 1a): Die Änderung ist eine Folge der Aufhebung der Anlage 4.
Nr. 1b): In den Technical Instructions der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation wurden zum 1. Januar 2005 die Personalkategorien für die Schulung von in der Luftfahrt beschäftigtem Personal geändert. Die in § 2 Abs. 2 enthaltene Referenz wird entsprechend angepasst. Außerdem wird der Wegfall des Fortbildungslehrgangs berücksichtigt.
Nr. 1c): Die Änderung ist eine Folge der Aufhebung der Anlage 4. Außerdem wird die inzwischen vorgesehene gegenseitige Anerkennung der Schulungsnachweise gemäß Unterabschnitt 1.8.3.15 ADR, RID und ADNR berücksichtigt.
Der Zeitraum, in dem eine Fortbildungsprüfung zu bestehen ist, wird mit "innerhalb von zwölf Monaten" beschrieben. Diese Formulierung dient der Klarstellung und wird auch bei der Fahrzeugführerschulung verwendet. Die bisherige Formulierung "im letzten Jahr" hatte in der Vergangenheit zu Auslegungsfragen geführt. Weiterhin wird der Anerkennungsvorbehalt für die Prüfung durch die zuständige Behörde gestrichen, weil Prüfungen ausschließlich von den Industrie- und Handelskammern durchgeführt werden.
zu Nr. 2
Nr. 2a): Durch den Wegfall der Fortbildungslehrgänge als möglich Grundlage zur Verlängerung des Schulungsnachweises besteht kein Regelungsbedarf mehr.
Nr. 2b): Auch hier besteht für Fortbildungslehrgänge kein Regelungsbedarf mehr.
zu Nr. 3
Durch den Wegfall der Fortbildungslehrgänge besteht kein Regelungsbedarf mehr.
zu Nr. 4
Nr. 4a): Redaktionelle Anpassung.
Nr. 4b): Die neue Situation bei der Verlängerung der Schulungsnachweise macht eine Trennung zwischen Grund- und Fortbildungsprüfung (siehe Nr. 4c) bb)) erforderlich.
Nr. 4c und d): Nach dem Wegfall der Wahlmöglichkeit zwischen Fortbildungsschulung und - prüfung ist die Änderung von Absatz 6 Satz 1 erforderlich. Absatz 7 wird wegen der nun in Absatz 6 getroffenen Regelungen nicht mehr benötigt.
Nr. 4e): Die Anerkennung der luftverkehrsspezifischen Prüfungen bei der Verlängerung des Schulungsnachweises bleibt erhalten. Für den allgemeinen Teil muss allerdings der Nachweis erbracht werden, dass eine Fortbildungsprüfung erfolgreich absolviert worden ist.
zu Nr. 5
Der § 7b (Übergangsvorschriften) wird wegen des durch Zeitablauf entfallenen Regelungsbedarfs aufgehoben.
zu Nr. 6
Redaktionelle Anpassung wegen der Streichung des § 7b.
zu Nr. 7 und 8
Durch die Zusammenführung der Anlagen 3 und 4 wird eine jahrelange Praxis der Industrie- und Handelskammern nachvollzogen. Der Beschränkung der Gültigkeit von Schulungsnachweisen für die Verkehrsträger Luft und See wird durch eine entsprechende Fußnote Rechnung getragen.
IV. Artikel 3
Die Einführung zu Artikel 2 trifft hier gleichermaßen zu. Alle Änderungen sind eine Folge der Änderungen zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung.